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Beschluss

4 L 118/15

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2016:0616.4L118.15.0A
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Leitsätze
Die Tatsache des Abbruchs oder der Unterbrechung und der Zeitpunkt ihres Eintritts sind aus einem diesem Entschluss entsprechenden Verhalten des Auszubildenden herzuleiten. Der Auszubildende muss eindeutig zu erkennen geben, ob er die Ausbildung nur unterbrechen oder aber abbrechen will.(Rn.20)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 6. Kammer - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Beklagten wird das auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 6. Kammer - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger begehrt Ausbildungsförderung für das Studium der Informatik. Er begann zum Wintersemester 2009/10 das Studium der Informatik an der Hochschule Harz. Nach zwei Semestern wurde der Kläger am 26. Juli 2010 auf eigenen Antrag zum 30. September 2010 exmatrikuliert. Der Beklagte forderte daraufhin den Kläger mit einem Schreiben vom 2. September 2010 dazu auf, ein beigefügtes Formular auszufüllen, um feststellen zu können, bis zu welchem Zeitpunkt der Anspruch auf Ausbildungsförderung bestanden habe und ob gegebenenfalls eine Überzahlung eingetreten sei. In dem am 15. September 2010 beim Beklagten eingegangenen Formular hatte der Kläger den Satz "Ich habe mein Studium am … abgebrochen/unterbrochen." in der Weise ergänzt, dass das Datum "31.09." eingefügt und der Begriff "abgebrochen" durchgestrichen war. Zum Wintersemester 2011/12 begann der Kläger an der Hochschule Harz erneut das Studium der Informatik im 1. Fachsemester und stellte beim Beklagten im September 2011 einen Antrag auf Ausbildungsförderung. Mit Bescheid vom 28. Oktober 2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger Ausbildungsförderung für den Zeitraum von September 2011 bis August 2012. Zugleich wurde der Kläger aufgefordert, den Leistungsnachweis nach § 48 BAföG bis zum nächsten Bewilligungszeitraum vorzulegen. In einem Schreiben von 11. November 2011 erklärte der Kläger in Bezug auf die Dauer der Förderungshöchstleistung, nach dem Studium im WS 2009/2010 erfolgte "eine einjährige Unterbrechung, bei der keinerlei Bafög gezahlt" worden sei. Im September 2012 stellte der Kläger einen Wiederholungsantrag auf Ausbildungsförderung und reichte nach Aufforderung durch den Beklagten einen Ausdruck seiner Leistungsübersicht ein, die für die zwei abgelaufenen Fachsemester 13 ECTS-Leistungspunkte auswies. Mit Bescheid vom 23. Oktober 2012 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum von September 2012 bis August 2013 mit der Begründung ab, die Eignung für das angestrebte Studienziel sei nicht nachgewiesen. Die eingereichte Leistungsbescheinigung weise nur 13 Creditpoints aus, gefordert am Ende des 4. Fachsemesters seien jedoch 84 Creditpoints. Am 26. Oktober 2012 erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, dass es sich bei seiner Exmatrikulation um einen Studienabbruch gehandelt habe. Er sei auf Grund familiärer Probleme und einer am Ende des Jahres 2008 erlittenen Körperverletzung seinerzeit psychisch stark belastet gewesen. Überdies habe er 2010 seine damalige Lebensgefährtin kennengelernt und sei zu ihr nach Nordrhein-Westfalen gezogen. Dies sei ein kompletter Neuanfang gewesen; sie hätten die Gründung einer Familie geplant. Da ein weiteres direktes Studium in der Nähe des neuen Wohnortes nicht möglich gewesen sei, habe er das Studium an der Hochschule Harz abbrechen müssen. Er habe sodann erfolglos versucht, einen Ausbildungsplatz im Bereich Informatik zu erhalten. Er habe sich in der Folgezeit bei der Stadt Rheine arbeitssuchend gemeldet und Leistungen nach dem SGB II bezogen. Im Zuge einer Berufsförderungsmaßnahme sei er als Produktionshelfer angestellt gewesen. Kurz darauf sei er befristet bis 30. September 2011 als EDV-Support-Mitarbeiter in Rheine beschäftigt gewesen. Zu dieser Zeit hätten er und seine Lebensgefährtin sich getrennt. Er sei daraufhin wieder in seine alte Heimat gezogen und habe das Informatikstudium erneut begonnen. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2013 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch zurück. Der Kläger habe sein erstes Studium zum Ende des Sommersemesters 2010 lediglich unterbrochen und sei daher nach Wiederaufnahme des Studiums zu Recht förderrechtlich in das 3. Fachsemester eingestuft worden. Am 3. April 2013 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg eine Verpflichtungsklage erhoben. Zum 31. August 2013 ist der Kläger erneut exmatrikuliert worden. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 2015 dazu verpflichtet, dem Kläger für den Bewilligungszeitraum September 2012 bis August 2013 Ausbildungsförderung nach dem BAföG in Höhe von monatlich 583,- € zu gewähren Der Kläger habe einen Anspruch nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG, da er aus wichtigem Grund die Ausbildung abgebrochen habe. Er habe sein Informatikstudium im September 2010 endgültig beendet und damit abgebrochen. Für einen Abbruch sprächen seine Exmatrikulation, der auf privaten Gründen beruhende Umzug nach Nordrhein-Westfalen und der Umstand, dass sich der Kläger dort auch nicht um die Fortsetzung der Ausbildung in derselben oder in einer anderen Fachrichtung an einer Ausbildungsstätte derselben Art bemüht, sondern sich - erfolglos - auf die Suche nach einer Ausbildungsstelle im Bereich Informatik begeben habe und befristet für eine Firma in Rheine tätig gewesen sei. Es seien keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Zusammenleben mit seiner damaligen Lebensgefährtin und die berufliche Umorientierung in Nordrhein-Westfalen vom Kläger von vornherein lediglich als Episode geplant gewesen seien. Auch die Erklärung des Klägers vom 17. September 2010 führe zu keiner abweichenden Beurteilung. Unabhängig davon, ob sich der Kläger der rechtlichen Bedeutung seiner Erklärung überhaupt bewusst gewesen sei, komme es auf die Vorstellung des Auszubildenden nur insoweit an, wie diese nach außen erkennbar werde. Das nach außen erkennbare Verhalten des Klägers (Exmatrikulation und Umzug nach Nordrhein-Westfalen) sprächen aber für einen Studienabbruch. Es sei auch ohne weiteres davon auszugehen, dass der Studienabbruch aus wichtigem Grund erfolgt sei. Das zum Wintersemester 2011 - erneut - aufgenommene Studium der Informatik stelle förderungsrechtlich eine "andere” Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG dar. Zur Vorlage der nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG erforderlichen Leistungsnachweise sei der Kläger nicht verpflichtet, da er sich bei Antragstellung erst am Ende des zweiten Fachsemesters befunden habe. Die weitere Förderung des Klägers sei auch nicht deshalb nicht zu versagen, weil das Studium nicht mit dem erforderlichen persönlichen Einsatz betrieben worden sei. Der Senat hat mit Beschluss vom 23. Februar 2016 auf Antrag des Beklagten die Berufung wegen ernstlicher Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Der Beklagte macht zur Begründung seiner Berufung geltend, die zu treffende Entscheidung habe nach dem Erklärungsprinzip zu erfolgen. Der Kläger habe aber unmissverständlich erklärt, dass er sein Studium nur unterbrochen habe. Die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Indizien sprächen nicht dagegen. Auch bei einer Unterbrechung gebe es triftige Gründe, sich exmatrikulieren zu lassen, um Arbeitslosengeld II zu erhalten. Sowohl der familiäre als auch der nicht bewältigte Konflikt in Zusammenhang mit einer erlittenen Körperverletzung hätten den Kläger im Jahre 2009 nicht dazu bewogen, sein Umfeld zu verlassen. Im Übrigen seien die familiären Probleme völlig unklar und nicht mit dem Studienabbruch in Verbindung zu bringen. Das Kennenlernen der damaligen Lebensgefährtin im Jahr 2010 könne nachvollziehbar einen Umzugswunsch ausgelöst haben, erkläre aber allenfalls eine Unterbrechung. Dafür spräche auch der Vortrag des Klägers im Widerspruchsverfahren, dass er keinen Weg gefunden habe, in Nordrhein-Westfalen die Studiengebühren zu zahlen. Er habe also sein ursprüngliches Ausbildungsziel nur zurückgestellt. Auch die behaupteten Bemühungen des Klägers, einen Ausbildungsplatz im Bereich Informatik zu finden, führten zu keiner anderen Bewertung. Zudem stelle die Befristung des Beschäftigungsverhältnisses bis zum 30. September 2011 ein nicht zu vernachlässigendes Indiz dar. In der Gesamtschau seien erhebliche Zweifel betreffend der Eignung des Klägers gem. § 9 BAföG festzustellen bzw. daran, ob der Kläger sein Studiums mit der ausreichenden Intensität gem. § 2 Abs. 5 BAföG betrieben habe. Damit lägen zumindest für den letzten Bewilligungszeitraum triftige Gründe für eine nachträgliche Entziehung der Förderungsleistung vor. II. Der Senat entscheidet über die zulässige Berufung des Beklagten durch Beschluss nach § 130a Satz 1 VwGO, weil er sie einstimmig für begründet und bei geklärtem Sachverhalt eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Das Verfahren wirft weder in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten auf noch bestehen erhebliche Unklarheiten in tatsächlicher Hinsicht. Dass der Senat der Berufung stattgeben will, steht einer Entscheidung nach § 130a VwGO nicht entgegen. Die Beteiligten wurden dazu angehört (§§ 130a Satz 2 i.V.m. 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Eine erneute Anhörung auf Grund des Schriftsatzes des Klägers vom 13. Juni 2016 musste nicht erfolgen. Die Verfahrensbeteiligten sind nur dann durch eine erneute Anhörungsmitteilung von der fortbestehenden Absicht des Gerichts in Kenntnis zu setzen, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, wenn nach der entsprechenden Ankündigung ein erheblicher Beweisantrag gestellt wurde oder sich die prozessuale Lage des Rechtsstreits nach einer Anhörungsmitteilung wesentlich ändert, etwa dadurch, dass ein Prozessbeteiligter seinen bisherigen Sachvortrag in erheblicher Weise ergänzt oder erweitert (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 23. Juni 2011 - 9 B 94.10 -, v. 17. August 2010 - 10 B 19/10 - und v. 15. Mai 2008 - 2 B 77/07 - jeweils zit. nach JURIS). Eine solche möglicherweise entscheidungserhebliche Änderung der Prozesssituation lag nicht vor. Dass der Kläger einer Entscheidung gemäß § 130a VwGO - ohne neuen, erheblichen Sachvortrag oder zusätzliche Beweisangebote - ausdrücklich widersprochen hat, ist unerheblich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7. Dezember 2015 - 1 B 66.15 -, zit. nach JURIS). Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 23. Oktober 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes vom 28. Februar 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er hat keinen Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum von September 2012 bis August 2013. a) Die besonderen Förderungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG liegen nicht vor, da der Kläger seine zum Wintersemester 2009/10 begonnene Ausbildung im September 2010 nicht abgebrochen, sondern lediglich unterbrochen hat. Anspruchsgrundlage für die Förderung nach dem Abbruch einer früheren Ausbildung ist § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG. Danach wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet, wenn der Auszubildende aus wichtigem Grund (Nr. 1) oder aus unabweisbarem Grund (Nr. 2) die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Ausbildungsabbruch liegt nach der Legaldefinition des § 7 Abs. 3 Satz 2 BAföG vor, wenn der Auszubildende den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart endgültig aufgibt. Eine Unterbrechung bedeutet dagegen, dass der Auszubildende seine Ausbildung zeitweilig nicht mehr betreibt, das ursprüngliche Ausbildungsziel jedoch nicht aufgibt, sondern nach dem Zeitraum der Unterbrechung weiterverfolgen will. Ob ein Abbrechen oder Unterbrechen der Ausbildung anzunehmen ist, kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur nach der Vorstellung des Auszubildenden beurteilt werden. Notwendig ist allerdings, dass dieser seine subjektive Entscheidung nach außen erkennbar macht. Die Tatsache des Abbruchs oder der Unterbrechung und der Zeitpunkt ihres Eintritts sind aus einem diesem Entschluss entsprechenden Verhalten des Auszubildenden herzuleiten. Der Auszubildende muss eindeutig zu erkennen geben, ob er die Ausbildung nur unterbrechen oder aber abbrechen will. Exmatrikuliert sich der Auszubildende, dann ist grundsätzlich davon auszugehen, dass er die bisherige Ausbildung abgebrochen hat; denn für die Beendigung der bisherigen Ausbildung kommt förderungsrechtlich der Exmatrikulation eine maßgebende Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4. August 1988 - 5 B 119.87 -; Urteile v. 17. September 1987 - 5 C 75.84 -; v. 12. Dezember 1985 - BVerwG 5 C 56.82 - und v. 12. Januar 1984 - BVerwG 5 C 1.82 -; vgl. auch OVG Niedersachsen, Beschl. v. 26. März 2008 - 4 PA 144/07 -; jeweils zit. nach JURIS). Freilich können besondere Umstände des Einzelfalles gegen diese indizielle Wirkung der Exmatrikulation sprechen. Eine abweichende Beurteilung ist nicht nur hinsichtlich des Zeitpunktes des Ausbildungsabbruchs möglich, sondern auch hinsichtlich der Frage, ob der Auszubildende trotz der Exmatrikulation seine Ausbildung nur unterbrechen will. Welche Umstände insoweit berücksichtigungsfähig sind, kann nur unter den besonderen Umständen des Einzelfalles beurteilt werden (so BVerwG, Beschl. v. 4. August 1988, a.a.O.). Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der Kläger durch seine Erklärung in dem am 15. September 2010 beim Beklagten eingegangenen Formular eindeutig zu erkennen gegeben, dass er seine Ausbildung trotz der Exmatrikulation lediglich unterbrechen wollte. Denn er hat in dem Formulartext von den dort vorgegebenen Begriffen "abgebrochen" und "unterbrochen" ersteren durchgestrichen und das Formular zurückgesandt. Nach ihrem Wortsinn sind diese Begriffe ohne weiteres dahingehend zu verstehen, dass mit einem Abbruch eine endgültige Aufgabe der Ausbildung verbunden ist, während bei einer Unterbrechung die Ausbildung lediglich zeitweise nicht betrieben werden und später wieder aufgenommen werden soll. Dass der Formulartext nach seiner äußeren Gestaltung und den Erläuterungen in dem Begleitschreiben vom 2. September 2010 nicht den Zweck hatte, eine verbindliche Erklärung darüber herbeizuführen, ob die Ausbildung abgebrochen oder unterbrochen werden sollte, und eine Auswahl unter diesen Begriffen nicht erforderlich war, steht einer entsprechenden Deutung nicht entgegen. Denn ein Auszubildender ist nicht daran gehindert, auch mit einem eigentlich anderen Zwecken dienenden Formular eine solche Erklärung abzugeben. Weiterhin kommt es nicht darauf an, ob dem Kläger die förderungsrechtlichen Konsequenzen bewusst waren. Maßgeblich ist, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Exmatrikulation sein Studium nicht endgültig aufgeben wollte und diese subjektive Entscheidung durch die Erklärung in einem an den Beklagten gerichteten Schreiben in hinreichender Weise nach außen erkennbar machte. Da der äußeren Kundgabe des Entschlusses des Auszubildenden aus Gründen der Rechtsklarheit die ausschlaggebende Bedeutung zukommt (so BVerwG, Beschl. v. 13. November 1987 - 5 B 121.86 -, zit. nach JURIS), könnte die erfolgte Exmatrikulation nur dann als Ausbildungsabbruch gewertet werden, wenn nach objektiven, nach außen erkennbaren Anhaltspunkten klar ersichtlich wäre, dass trotz der gegenteiligen Äußerung dennoch keine Ausbildungsunterbrechung gewollt war. Solche Anhaltspunkte liegen hier jedoch nicht vor. Ein Abbruch lässt sich angesichts der erfolgten Erklärung auch nicht aus dem sonstigen nach außen erkennbaren Verhalten des Klägers zum Zeitpunkt der Exmatrikulation oder später entnehmen. Ein auf persönlichen Gründen beruhender Umzug in ein anderes Bundesland und die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit dort sprechen nicht durchgreifend dagegen, dass die Ausbildung nach den Vorstellungen des Auszubildenden lediglich unterbrochen werden soll. Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass der Kläger in einem Schreiben an den Beklagten vom 11. November 2011 ausdrücklich erklärt habe, es sei nach den ersten zwei Semestern des Informatikstudiums eine "einjährige Unterbrechung" erfolgt. Zudem habe er im Widerspruchsverfahren geltend gemacht, dass er keinen Weg gefunden habe, in Nordrhein-Westfalen die Studiengebühren zu zahlen, und das Beschäftigungsverhältnis sei bis zum 30. September 2011 und damit aus Sicht des Klägers bis zum Beginn des Wintersemesters 2011/2012 befristet gewesen. Selbst wenn man der Erklärung des Klägers folgt, dass die Befristung auf Wunsch des Arbeitgebers erfolgt und die Formulierung in dem Schreiben vom 11. November 2011 auf Grund des "chronologischen Ablaufs der Ereignisse" gewählt worden sei, sind hinreichend klare Anhaltspunkte für einen Studienabbruch nicht ersichtlich. Eine auf unbestimmte Zeit angelegte Ausbildung oder ein unbefristetes Arbeitsverhältnis hat der Kläger gerade nicht begonnen; auch eine die Lebensplanung in zeitlicher Hinsicht vergleichbar bindende Entscheidung im privaten Bereich hat er nicht nach außen erkennbar getroffen. Es kann danach offen bleiben, welche Folgerungen daraus zu ziehen sind, dass der Kläger nach einem Schreiben des Jobcenters Rheine sogar schon im März 2011 zurück nach Thale gezogen sei. b) Die gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG erforderlichen Leistungsnachweise hat der Kläger, der sich auf Grund des lediglich als Unterbrechung anzusehenden Zeitraums zwischen erster Exmatrikulation und erneutem Studienbeginn zum maßgeblichen Zeitpunkt förderrechtlich im fünften Fachsemester befand, nicht vorgelegt. Nach dieser Regelung wird vom fünften Fachsemester an Ausbildungsförderung insoweit nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis vorgelegt hat über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird. Die vom Kläger vorgelegte Leistungsübersicht weist aber lediglich 13 Creditpoints statt der unstreitig zum Ende des 4. Fachsemesters vorgeschriebenen 84 Creditpoints aus. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Beschlusses folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.