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Beschluss

4 L 69/19

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Verbracht ist Abwasser, wenn es durch ein unmittelbar auf die Gewässerbenutzung gerichtetes bewusstes, zweckbestimmtes und zielgerichtetes Verhalten in das Gewässer gelangt. Dies umfasst im Grundsatz alle dem Gewässer mitgeteilten Abwassermengen und darin enthaltene gelöste und ungelöste Bestandteile sowie sonstige Stoffe. Dabei ist das "Einleiten" nicht vom konkreten Wissen und Wollen der Zusammensetzung der in das Gewässer verbrachten Stoffe abhängig. (Rn.19) 2. Wer ein Gewässer zur Abwasserbeseitigung nutzt, ist Verursacher seiner Belastung und Risikoträger.(Rn.19) 3. Selbst im Falle einer Verursachung durch Dritte ist grundsätzlich der Abgabepflichtige Einleiter.(Rn.19) 4. Ob eine Dritten zuzurechnende und ohne entsprechende Befugnis vorgenommene vereinzelte Einleitung über die Anlage bei der Festsetzung der Abwasserabgabe zu berücksichtigen ist, ist eine von der personellen Zuordnung als Einleiter getrennt zu behandelnde Frage.(Rn.31)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 4. Kammer - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.970,48 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Verbracht ist Abwasser, wenn es durch ein unmittelbar auf die Gewässerbenutzung gerichtetes bewusstes, zweckbestimmtes und zielgerichtetes Verhalten in das Gewässer gelangt. Dies umfasst im Grundsatz alle dem Gewässer mitgeteilten Abwassermengen und darin enthaltene gelöste und ungelöste Bestandteile sowie sonstige Stoffe. Dabei ist das "Einleiten" nicht vom konkreten Wissen und Wollen der Zusammensetzung der in das Gewässer verbrachten Stoffe abhängig. (Rn.19) 2. Wer ein Gewässer zur Abwasserbeseitigung nutzt, ist Verursacher seiner Belastung und Risikoträger.(Rn.19) 3. Selbst im Falle einer Verursachung durch Dritte ist grundsätzlich der Abgabepflichtige Einleiter.(Rn.19) 4. Ob eine Dritten zuzurechnende und ohne entsprechende Befugnis vorgenommene vereinzelte Einleitung über die Anlage bei der Festsetzung der Abwasserabgabe zu berücksichtigen ist, ist eine von der personellen Zuordnung als Einleiter getrennt zu behandelnde Frage.(Rn.31) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 4. Kammer - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.970,48 € festgesetzt. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung, welchen sie auf das Bestehen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) stützt, hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nicht. Solche sind nur gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris, Rn. 16 sowie Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Dies ist nicht der Fall. a) Das Vorbringen der Klägerin begründet keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin sei "Einleiterin" i.S.d. § 9 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 AbwAG. Das Verwaltungsgericht geht - insoweit vom Zulassungsantrag nicht angegriffen - von dem Rechtssatz aus, Inhaber der Sachherrschaft über eine Anlage und damit "Einleiter" sei regelmäßig derjenige, dem die wasserrechtliche Erlaubnis zum Einleiten von Abwasser erteilt worden sei. Weiterhin nimmt es - hiergegen wendet sich der Zulassungsantrag - an, die Klägerin sei Adressatin der vom Landkreises Merseburg-Querfurt mit Bescheid vom 19. September 2002 an die "S. GmbH G." gerichteten wasserrechtlichen Erlaubnis. Nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont, d.h. nach dem sich unter Zugrundelegung der §§ 133, 157 BGB im Bescheid zum Ausdruck kommenden behördlichen Willen, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte, sei der Bescheid an die Klägerin und nicht die - vor Erlass des Bescheids neu gegründete - "S. GmbH S." gerichtet. Die Klägerin habe die Sachherrschaft über die Anlage auch nicht durch Abschluss des Pachtvertrags vom 1. Juli 2001 an die "S. GmbH S." verloren, da der Vertrag dahingehende Regelungen nicht enthalte. Die von der Klägerin hiergegen erhobenen Einwendungen begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Weder die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung zum Adressaten des Bescheids vom 19. September 2002 über die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis (aa), noch zum Inhalt des zwischen der Klägerin und der "S. GmbH S." geschlossenen Pachtvertrags (bb) unterliegen Richtigkeitszweifeln. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss der Adressat eines Verwaltungsakts hinreichend bestimmt bezeichnet sein. Zweifel an dem Adressaten können durch Auslegung beseitigt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.2012 - 9 C 7.11 -, juris, Rn. 11). Dabei hat die Auslegung des Verwaltungsakts nach seinem objektiven Erklärungswert unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Erklärung und danach zu erfolgen, wie ihn der Adressat nach Treu und Glauben verstehen darf (BVerwG, Beschl. v. 31.01.2008 - 7 B 48.07 -, juris, Rn. 6; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 12.12.2009 - 1 A 11222/09 -, juris, Rn. 47). Nach der Ermittlung des Wortlauts einer Erklärung sind in einem zweiten Schritt auch die außerhalb der Begleitumstände liegenden Umstände in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.2012, a.a.O., Rn. 17). Auch insoweit sind nur solche Umstände indiziell zu berücksichtigen, die dem Empfänger bei Zugang der Willenserklärung erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.2007 - 6 C 47.06 -, juris, Rn. 29). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass die für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 19. September 2002 zuständige untere Wasserbehörde allein der Klägerin eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt hat (vgl. UA S. 7 unter aa). In diesem Zusammenhang greift die Klägerin in ihrem Zulassungsantrag schon nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichts an, sie - und eben nicht die "S. GmbH S." - sei gegenüber den Behörden wie dem Landkreis Merseburg-Querfurt und dem Regierungspräsidium Halle als "S. GmbH G." aufgetreten. Diese Tatsache zugrunde gelegt, kann ein objektiver Empfänger die Verwendung des - so nicht existenten - Firmennamens "S. GmbH G." im Bescheid vom 19. September 2002 nur dahingehend verstehen, dass der Bescheid demjenigen Rechtssubjekt gegenüber ergehen sollte, das im Rechtsverkehr auch bislang unter diesem Namen aufgetreten ist. Weiterhin legt die Klägerin in ihrem Zulassungsantrag nicht dar, warum Zweifel an der Erwägung des Verwaltungsgerichts bestehen sollen, die unter Nr. 6 des Bescheids vom 19. September 2002 enthaltene Bezugnahme auf den "Erstantrag vom 23. Februar 1999", welchen die Klägerin unter ihrer alten Firma bzw. als "S. GmbH G." gestellt habe, spreche dafür, dass gerade die Klägerin die wasserrechtliche Erlaubnis erteilt bekommen habe (UA S. 7). Ausführungen dazu, warum es trotz der Bezugnahme im Bescheid auf den unstreitig von der Klägerin gestellten "Erstantrag" dem verobjektivierten Willen der unteren Wasserbehörde entsprochen haben soll, die wasserrechtliche Erlaubnis vom 19. September 2002 der "S. GmbH S." und damit einem anderen Rechtssubjekt zu erteilen, enthält der Zulassungsantrag nicht. Auch der vom Verwaltungsgericht gewürdigte Umstand, dass der Stempel auf dem handschriftlichen Schreiben vom 19. August 2002 (vgl. Bl. 79 BA A) - im Bescheid vom 19. September 2002 als "Ergänzungsantrag" bezeichnet - in übergroßen Buchstaben die Bezeichnung "S. GmbH" und darunter in kleineren Buchstaben "S." enthält, spricht nicht gegen das Auslegungsergebnis des Verwaltungsgerichts. Denn das Schreiben der unteren Wasserbehörde vom 14. August 2002, auf welchem der "Ergänzungsantrag" vom 19. August 2002 handschriftlich verfasst wurde, bezog sich auf ein Verwaltungsverfahren, welches schon aufgrund der zeitlichen Abläufe allein die Klägerin betraf. Insoweit trägt die Klägerin auch nicht vor, die "S. GmbH S." sei bereits vor den handschriftlichen Ausführungen auf dem behördlichen Schreiben vom 14. August 2002 an dem Verwaltungsverfahren zur Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis beteiligt gewesen. Wenn in einer solchen Situation der personenidentische Geschäftsführer sowohl der Klägerin als auch der "S. GmbH S." erklärt, es habe sich "zwischenzeitlich weder in der Menge, der Fläche noch der Einleitstelle etwas geändert", zugleich aber nicht ausdrücklich herausstellt, dass er nunmehr für eine - am laufenden Verwaltungsverfahren gar nicht beteiligte - Gesellschaft einen (neuen) Antrag stellen und damit ein neues Verwaltungsverfahren einleiten wolle, spricht objektiv nichts dafür, dass der daraufhin ergehende Bescheid nicht an die Klägerin gerichtet war. Dass der Bescheid vom 19. September 2002 im laufenden Verwaltungsverfahren betreffend die Klägerin und nicht in einem neuen Verwaltungsverfahren betreffend die "S. GmbH S." ergangen ist, so dass der Bescheid vom 19. September 2002 objektiv nicht an die "S. GmbH S." gerichtet gewesen sein kann, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Umstand, dass sowohl das Schreiben vom 14. August 2002 als auch der Bescheid vom 19. September 2002 dasselbe behördliche Aktenzeichen (66.1.3.55) tragen (vgl. S. 1 und 79 R BA A). Soweit die Klägerin erklärt, sie habe seit dem 26. März 2002 nicht mehr unter dem Namen "S. S. GmbH", sondern unter dem Namen "A.-GmbH" firmiert, erschließt sich die Bedeutung dieses Umstands für die Frage der Auslegung des Adressaten der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 19. September 2002 nicht. Denn der Bescheid benennt weder die bis zum 26. März 2002 für die Klägerin im Handelsregister eingetragene, noch die anschließend für die Klägerin eingetragene Firma. Er verwendet auch nicht die Firma "S. GmbH S." der im Juni 2002 gegründeten (weiteren) juristischen Person, welche die Klägerin als Adressatin der wasserrechtlichen Erlaubnis ansieht. Der Bescheid vom 19. September 2002 richtet sich vielmehr an die - unter dieser Firma unstreitig nicht existente - "S. GmbH G.". Auch der von der Klägerin angeführte Umstand, die im Bescheid vom 19. September 2002 verwendete Firma "S. GmbH G." weise keine Ähnlichkeit mit der - zum damaligen Zeitpunkt neuen - Firma der Klägerin "A.- GmbH" auf, spricht nicht dafür, dass der Bescheid bei objektiver Auslegung gegenüber der "S. GmbH S." ergangen wäre. Denn eine Identität des Bezeichneten Adressaten ist mit Blick auf keine der beiden Firmen gegeben. Weiterhin gibt auch der Verweis der Klägerin auf die Publizität des Handelsregisters, § 15 Abs. 2 HGB, für die Frage, an wen der Bescheid vom 19. September 2002 bei objektiver Auslegung gerichtet ist, nichts her. Es mag sein, dass die Klägerin ausweislich der Eintragungen im Handelsregister ihre Firma geändert und ihr Geschäftsmodell umgestellt hatte. Warum hieraus aber der Schluss zu ziehen sein soll, der in einem von ihr veranlassten Verwaltungsverfahren ergehende Bescheid betreffe nicht sie, sondern ein anderes Rechtssubjekt, legt die Klägerin mit Blick auf die Publizität des Handelsregisters nicht nachvollziehbar dar. Dies wäre aber erforderlich, da sie nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts auch gegenüber der unteren Wasserbehörde unter der nicht existenten Firma "S. GmbH G." aufgetreten ist, an die auch der Bescheid adressiert war. Die Klägerin kann sich auch nicht unter Heranziehung des § 15 Abs. 2 HGB darauf berufen, durch das Verwaltungsgericht habe - entgegen der Registerlage - eine "Zurechnung des Antrags zu einer anderen Gesellschaft im Wege der Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont" vorgenommen (vgl. zu diesem Argument S. 7 des Zulassungsantrags). Denn selbst bei Anwendbarkeit des § 15 Abs. 2 HGB im behördlichen Verfahren (vgl. hierzu BFH, Beschl. v. 18.09.2007 - IV B 87/06 -, juris, Rn. 48) genießt eine Person - hier die Klägerin -, die nicht in einer Sonderverbindung zum Kaufmann - hier der "S. GmbH S." - steht, an sich nicht den Schutz des § 15 HGB, sondern kann allenfalls reflexartig vom Schutz Dritter profitieren (vgl. MüKoHGB/Krebs, 4. Aufl. 2016, HGB § 15 Rn. 44). Hiernach kann die Klägerin für die objektive Auslegung des Adressaten eines Bescheids in dem von ihr veranlassten Verwaltungsverfahren von vornherein nicht die positive Publizität des Handelsregisters betreffend die "S. GmbH S." in Anspruch nehmen. Unabhängig hiervon legt die Klägerin auch nicht den Bezugspunkt des von ihr beanspruchten guten Glaubens dar. Das Aufstellen des nicht weiter begründeten Rechtssatzes, nach dem die über § 15 Abs. 2 HGB vermittelte positive Publizität des Handelsregisters "zumindest" bei der Ermittlung des objektiven Empfängerhorizonts zu berücksichtigen sei, genügt den Darlegungsanforderungen nicht. Selbst wenn man - wie die Klägerin - annähme, der im Bescheid vom 19. September 2002 so bezeichnete "Ergänzungsantrag" vom 19. August 2002 sei als eigenständiger Antrag von der "S. GmbH S." gestellt worden, führt auch dies nicht zu der Schlussfolgerung, die wasserrechtliche Erlaubnis sei bei objektiver Betrachtung dieser gegenüber erteilt worden. Denn mit dem - erstmals gestellten - Antrag wäre allenfalls ein neues - von dem Verfahren betreffend die Klägerin zu trennendes - Verwaltungsverfahren eingeleitet worden, über welches - wie sich an der mangelnden Anlegung eines neuen Verwaltungsaktenzeichens durch die damals zuständige untere Wasserbehörde zeigt - schlicht noch nicht entschieden worden wäre. Für die Auslegung des Bescheidinhalts in einem (allein) die Klägerin betreffenden Verwaltungsverfahren hat dieser Aspekt indes keine Bedeutung. Der Vortrag der Klägerin, der Beklagte sei "in dem Widerspruchsbescheid vom 26.04.2016" davon ausgegangen, nicht sie, sondern die "S. GmbH S." sei Inhaberin der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 19. September 2002 gewesen, spielt für die objektive Auslegung des Adressaten des Bescheids keine Rolle und kann daher keine Richtigkeitszweifel begründen. Zum einen erfolgte die Bewertung 14 Jahre nach Erlass des Bescheids vom 19. September 2002 und konnte dem Empfänger bei Zugang der Willenserklärung damit nicht erkennbar sein. Zum anderen ist der Beklagte nicht die Erlassbehörde. Warum dessen rechtliche Bewertung für die objektive Auslegung des Adressaten des Bescheids entscheidend sein soll, ist weder unter Benennung der rechtlichen Maßstäbe dargelegt noch sonst ersichtlich. Mit dem Argument des Verwaltungsgerichts, der Landkreis Saalekreis habe als Rechtsnachfolger des Landkreises Merseburg-Querfurt sowohl den Widerruf der wasserrechtlichen Erlaubnis als auch den diesbezüglichen Abhilfebescheid an die "S. S. GmbH" und damit an die Klägerin - wenn auch unter deren alter Firma - adressiert (vgl. S. 8 UA), setzt sich die Klägerin nicht auseinander. Gleiches gilt für die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe zwar die Auflagen in der 1. Änderung der wasserrechtlichen Erlaubnis durch Bescheid vom 4. Februar 2013 mit Widerspruch angefochten, ausweislich der Widerspruchsbegründung vom 26. Juni 2013 aber keine fehlende Verantwortlichkeit für die Abwasseranlage und Einleitung geltend gemacht, was nahe gelegen hätte, wenn die Verantwortung auf einen Dritten übergegangen wäre (UA S. 8). bb) Richtigkeitszweifel bestehen auch nicht mit Blick auf die Bewertung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe die tatsächliche Sachherrschaft an den zum L.- Graben führenden Kanalabschnitt nicht durch Abschluss eines Pachtvertrags vom 1. Juli 2001 (Bl. 157 ff. der Verfahrensakte des VG) mit der "S. GmbH S." an diese verloren (vgl. UA S. 8 unter bb). Die Klägerin setzt sich nicht hinreichend mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, der - mehrere einhundert Meter lange - Kanalabschnitt, der vom Betriebsgrundstück zur Einleitstelle in den L.- Graben führe und auf den entscheidend abzustellen sei, sei schon deshalb nicht Gegenstand des Pachtvertrags, weil die Klägerin ihn zur Erfüllung der ihr obliegenden Niederschlagswasserbeseitigungspflicht auch in Bezug auf die am Standort A-Straße in A-Stadt angesiedelten anderen Firmen, die zumindest teilweise an das Kanalnetz angebunden seien, nutze. Die Klägerin meint hierzu lediglich, das Verwaltungsgericht übersehe, dass sich der zur Abwasserbeseitigung verpflichtete zur Erfüllung seiner Pflichten - wie hier - Dritter bedienen könne. Aus welcher Stelle des Pachtvertrags sich aber ergeben soll, dass die "S. GmbH S." für die Klägerin auch die Niederschlagswasserbeseitigung für andere Unternehmen übernommen haben soll, legt sie nicht dar. Die im Pachtvertrag unter I. Nr. 3 enthaltene Regelung: "Mitverpachtet ist das Nutzungsrecht für die Ver- und Entsorgungsanlagen" gibt hierfür nichts her. Denn eine Nutzung von Anlageteilen ist schon begrifflich von der Übernahme von Beseitigungspflichten - insbesondere betreffend weitere an das Kanalnetz angeschlossene Unternehmen - zu unterscheiden. Die rechtlichen Ausführungen der Klägerin zum Umfang der Pflicht zur Gebrauchsgewährung in einem Pachtverhältnis begründen ebenfalls keine Richtigkeitszweifel. Denn das Verwaltungsgericht hat für die Bestimmung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Anlage, mit der das Abwasser unmittelbar dem Gewässer zugeführt wird, nicht entscheidend auf die Anlagenteile innerhalb des verpachteten Betriebsgrundstücks, sondern auf die außerhalb des Betriebsgrundstücks befindlichen Teile des Kanalsystems als "letzte Anlage vor Eintritt des Abwassers in das Gewässer" (UA S. 9 Abs. 2) abgestellt. b) Es bestehen weiterhin keine Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, das in der Kanalisation gesammelte und über den vom Betriebsgrundstück bis zur Einleitstelle verlaufenden Kanal geführte Niederschlagswasser sei an der Einleitstelle gezielt und zweckgerichtet in den L.- Graben verbracht worden, so dass ein "Einleiten" i.S.d. § 2 Abs. 2 AbwAG vorliege. Gemäß § 2 Abs. 2 AbwAG ist Einleiten im Sinne des AbwAG das unmittelbare Verbringen des Abwassers in ein Gewässer. Verbracht ist Abwasser, wenn es durch ein unmittelbar auf die Gewässerbenutzung gerichtetes bewusstes, zweckbestimmtes und zielgerichtetes Verhalten in das Gewässer gelangt. Dies umfasst im Grundsatz alle dem Gewässer mitgeteilten Abwassermengen und darin enthaltene gelöste und ungelöste Bestandteile sowie sonstige Stoffe. Dabei ist das "Einleiten" nicht vom konkreten Wissen und Wollen der Zusammensetzung der in das Gewässer verbrachten Stoffe abhängig. Denn wer ein Gewässer zur Abwasserbeseitigung nutzt, ist Verursacher seiner Belastung und Risikoträger (vgl. Köhler/Meyer, AbwAG, 2. Aufl. 2006, § 2 Rn. 58). Selbst im Falle einer Verursachung durch Dritte ist grundsätzlich der Abgabepflichtige Einleiter (vgl. Köhler/Meyer, a.a.O., § 4 Rn. 226). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht die Klägerin zu Recht als Einleiterin angesehen. Dies gilt auch dann, wenn die Schadstofffrachten - wie von der Klägerin dargestellt - durch Fehlanschlüsse Dritter verursacht wurden. Anders als die Klägerin meint, wird mit dieser Auslegung nicht auf das Willenselement für die Bestimmung des "Einleitens" verzichtet. Denn dass die Klägerin über das Kanalsystem grundsätzlich Abwasser in das Gewässer einleiten wollte, steht fest. Dass sie ggf. keinen Vorsatz hatte, das Abwasser aus Fehlanschlüssen einzuleiten, ist unerheblich. Denn beim Verbringen des Abwassers in ein Gewässer geht es nicht darum, was im Einzelnen in das Gewässer eingebracht wird (vgl. Köhler/Meyer, a.a.O, § 2 Rn. 58). Die "Schuld" im Sinne einer Verursachung einer Schadstoffeinleitung sowie das Verschulden im Sinne eines Schuldvorwurfs ist für das Entstehen des Abgabetatbestands ohne Belang (vgl. Köhler/Meyer, a.a.O, § 2 Rn. 58). Dies ergibt sich - anders als die Klägerin meint - auch aus dem vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. März 2008 (- 9 A 4889/05 -, juris). Denn dort führt das Gericht aus: "Denn das der Abwasserabgabe unterliegende zweckgerichtete Verbringen des maßgeblichen gesamten Abwassers durch den Betreiber einer Kläranlage im Rahmen seiner wasserrechtlichen Erlaubnis wird - wie bereits ausgeführt - nicht einmal teilweise dadurch in Frage gestellt, dass sich im Abwasser ohne sein Einverständnis unter anderem unzulässigerweise bestimmte Schadstofffrachten befinden." (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14.03.2008, a.a.O., Rn. 20). Dem stehen nicht die Erwägungen des von der Klägerin zitierten Urteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Mai 2007 (- 1 L 100/05 -, juris) entgegen. Denn dort war über die Frage zu entscheiden, wann der Betreiber einer abflusslosen Grube als "Einleiter" im Sinne des Abwasserabgabenrechts zu behandeln ist. Da bei einer abflusslosen Grube grundsätzlich nicht davon auszugehen ist, dass ein Verbringen in ein Gewässer vom Betreiber bezweckt ist, hatte sich das Gericht mit der Frage auseinanderzusetzen, in welchen Fällen dennoch auf ein "Einleiten", also eine auf einen bestimmten Erfolg abzielende zwecktätige Handlung, geschlossen werden kann. Dies sei der Fall, wenn der Betreiber seine "abflusslose Grube" dergestalt manipuliere, dass sie ihre Dichtigkeit einbüße und Abwasser in die Umgebung abgebe. Darüber hinaus gelte als Einleiter auch derjenige, der aus einer aus anderen (etwa Alterungs-)Gründen undicht gewordenen "abflusslosen Sammelgrube" einleite, wenn ihm bei unbefangener Betrachtung aller bekannten Umstände, d.h. ohne Berücksichtigung subjektiver, vielleicht falscher Vorstellungen des Betreibers über die Folgen seines Tuns, die Undichtheit der Grube bekannt sei bzw. sein müsse (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 23.05.2007, a.a.O., Rn. 29). Vorliegend geht es - anders als dort - aber nicht um die Frage, ob die Klägerin überhaupt ein Gewässer zweckgerichtet zur Verbringung von Abwasser benutzt hat, sondern darum, ob sich das zwecktätige Handeln auf die in dem Abwasserstrom enthaltenen Stoffe beziehen muss. Dies ist - wie ausgeführt - nicht der Fall. Aus diesem Grund trägt auch die Bezugnahme der Klägerin auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 28. Juli 2016 (- B 4 K 15.289 -, juris) nicht. An dieser Stelle nicht geklärt werden muss, ob ein "Einleiten" ggf. dann nicht vorliegt, wenn von einem "Verbringen" im Sinne eines bewussten, zweckbestimmten und zielgerichteten Verhaltens nicht mehr gesprochen werden kann, etwa bei unkontrollierbaren Einleitungen an anderen als den dafür vorgesehenen Stellen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14.03.2008, a.a.O., Rn. 9). Denn ein solcher Fall liegt nicht vor. Die Verbringung in das Gewässer erfolgte weder unkontrollierbar noch an einer dafür nicht vorgesehenen Stelle. Soweit die Klägerin - ohne dies konkret auszuführen - scheinbar zwischen dem Willen zur Einleitung von Abwasser im Sinne eines durch gewerblichen Gebrauch in seiner Eigenschaft veränderten Wassers ("Schmutzwasser", § 2 Abs. 1 Satz 1 HS 1 AbwAG) und dem Willen zum Einleiten von "bloßem" Niederschlagswasser differenzieren möchte, vermag eine dahingehendes Normverständnis - unabhängig von der insoweit mangelnden Darlegung - nicht zu überzeugen. Denn auch Niederschlagswasser ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HS 2 AbwAG dem Oberbegriff des Abwassers zuzuordnen, soweit es das aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser betrifft. Der Begriff des Einleiters in § 2 Abs. 2 AbwAG differenziert nicht zwischen den beiden Abwasserarten. Maßgeblich für die Bewertung ist vielmehr, dass durch die Einleitung beider Arten von Abwasser derjenige Verursacher und Risikoträger einer Belastung ist, der das Gewässer zur Abwasserbeseitigung nutzt. Dieser ist für die in ein Gewässer gelangenden Schadstofffrachten verantwortlich. 2. Auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Eine solche ist nur gegeben, wenn der Rechtsmittelführer eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufzeigt, weshalb diese Frage entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist und ihr eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Hierfür ist erforderlich, dass sich der Zulassungsantrag mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert, d.h. in einer Weise auseinandersetzt, die verdeutlicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dem Klärungsbedarf nicht gerecht wird (vgl. Seibert, in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 211 ff.). An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsregeln und auf der Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.04.2003 - 3 B 167.02 -, juris, Rn. 3). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist die Frage, "Liegt ein Einleiten im Sinne des § 2 Abs. 2 AbwAG auch dann vor, wenn der Anschluss der Schmutzwasser-Bodeneinläufe an den Niederschlagswasserkanal versehentlich erfolgte", unter mehreren Gesichtspunkten nicht geeignet, die Zulassung der Berufung zu begründen. Einerseits ist die Frage nicht hinreichend konkret formuliert. Es bleibt schon offen, durch welchen Personenkreis der Anschluss der Schmutzwasser-Bodeneinläufe an den Niederschlagswasserkanal gemäß der Fragestellung erfolgt sein soll (unbekannte Dritte; Personen aus dem "Lager" des Abgabepflichtigen; Personen, deren Verhalten sich der Abgabepflichtige zurechnen lassen muss; (nur) Handlungen des Abgabepflichtigen selbst). Ebenfalls unklar bleibt, auf welchen rechtlichen Maßstab die Klägerin mit dem Adjektiv "versehentlich" abstellt (Leichtfertigkeit; grobe Fahrlässigkeit; einfache Fahrlässigkeit; jedweder schuldhaft verursachter Fehlanschluss). Andererseits lässt sich die Frage, wollte man sie dahingehend verstehen, ob eine Einleitung auch dann vorliegt, wenn Dritte ohne Wissen und Wollen des Anlagenbetreibers Schmutzwasser in einen Niederschlagswasserkanal verbringen, ohne weiteres auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsregeln beantworten. Denn sowohl der Wortlaut als auch der Sinn und Zweck der Regelung sprechen unter Beachtung der unter 1. b) dargestellten Gründe dafür, dass Einleiter gemäß § 9 Abs. 1 AbwAG i. V. m. § 2 Abs. 2 AbwAG derjenige ist, der Abwasser unmittelbar in ein Gewässer verbringt (sog. "Direkteinleiter", vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.09.2008 - 7 B 39.08 -, juris, Rn. 4 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14.03.2008, a.a.O., Rn. 52). Dies gilt unabhängig davon, ob das Abwasser zuvor durch (bekannte oder unbekannte) Dritte, sog. "Indirekteinleiter", verunreinigt wurde, was sich aus dem Gesichtspunkt der allgemeinen Betriebsgefahr ergibt (vgl. Zöllner in: Siedler/Zeitler/Dahme, WHG und AbwAG, EL 37 [Juni 2009], § 9 AbwAG, Rn. 9). Ob eine Dritten zuzurechnende und ohne entsprechende Befugnis vorgenommene vereinzelte Einleitung über die Anlage bei der Festsetzung der Abwasserabgabe zu berücksichtigen ist, ist demnach eine von der personellen Zuordnung als Einleiter getrennt zu behandelnde Frage (vgl. zur verbotenerweise von Unbekannten vorgenommene Einbringung des Inhalts von Chemietoiletten in an eine Kläranlage angeschlossene Toiletten: OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 13.02.2007 - 4 L 21/06 -, juris, Rn. 7), die sich auf die Einleitereigenschaft nicht auswirkt. Diese Auslegung führt zwar im Ergebnis dazu, dass der Abgabepflichtige eine Abwasserabgabe auch dann leisten muss, wenn das eingeleitete Abwasser durch Handlungen, auf die er selbst keinen unmittelbaren Einfluss nehmen kann, verunreinigt wurde. Hierdurch wird der Abgabepflichtige aber nicht unverhältnismäßig belastet, da es ihm offen steht, Schadenersatzforderungen gegen den Indirekteinleiter geltend zu machen. Diese Möglichkeit besteht nicht nur im Falle laufender Vertragsbeziehungen (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 24.09.2008, a.a.O., Rn. 7), sondern - wenn auch weniger sicher realisierbar -nach haftungsrechtlichen Grundsätzen auch im Falle sonstiger schuldhafter "Fehleinleitungen" durch Dritte. Im Übrigen ist der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer vom 18. Juni 1974 (BT-Drucks. 7/2272, S. 27) zu entnehmen: "Nicht abgabepflichtig ist auch der Tatbestand, daß Abwasser nicht in ein Gewässer eingeleitet wird, sondern sonstwie in das Gewässer gelangt. Dieser Tatbestand, der in der Regel dadurch erfüllt wird, daß durch Unfälle oder andere vom Verursacher nicht vorhergesehenen Ereignisse Stoffe in die Gewässer gelangen und diese nachteilig verändern, ist nicht geeignet, eine Abgabepflicht auszulösen. Die einzig denkbare Anreizfunktion, nämlich das Risiko eines Unfalls oder eines anderen unvorhergesehenen Ereignisses möglichst gering zu halten, kann, soweit dies überhaupt möglich ist, besser durch die Straf- und Bußgeldbestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes als durch eine Abgaberegelung geschaffen werden. Im übrigen lassen sich Parameter für eine generalisierende Erfassung dieser Fälle nicht wie für das Einleiten von Abwasser aufstellen." Auch hieraus ergibt sich, dass im Falle der geregelten Verbringung von Abwasser in ein Gewässer von einem Einleiten auszugehen ist (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14.03.2008, a.a.O., Rn. 9). Denn die in der Begründung gewählte Formulierung "sonstwie in das Gewässer gelangt" möchte nicht die Verantwortlichkeit für die Verbringung von Abwasser über die offiziell vorgesehene Einleitstelle ausschließen, sondern nur Ereignisse aus dem Verantwortungsbereich des Einleiters herausnehmen, die zu unkontrollierbaren Einleitungen an anderen als den offiziell dafür vorgesehenen Stellen führen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14.03.2008, a.a.O., Rn. 9). Nur insoweit ist es gerechtfertigt, die Risikoträgerschaft desjenigen, der Abwasser in ein Gewässer verbringt, einzuschränken. Letztlich sieht auch § 7 Abs. 2 AbwAG i.V.m. § 4 Abs. 1 AG AbwAG vor, dass das Einleiten von Niederschlagswasser aus einer Trennkanalisation nur abgabefrei bleibt, soweit es nicht durch Schmutzwasser aus Fehlanschlüssen verunreinigt ist. Die Ursache der Fehlanschlüsse hat auch nach dem Wortlaut dieser Norm keinen Einfluss auf die Bestimmung, wer "Einleiter" von Abwässern in ein Gewässer ist. Es spricht nichts dafür, vorliegend etwas anderes anzunehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124 a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 GKG).