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4 L 103/18

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Einer Gemeinde ist bei der Prüfung, ob das Tatbestandsmerkmal der Unbilligkeit i.S.d. § 227 AO (juris: AO 1977) erfüllt ist, kein Ermessensspielraum eingeräumt, sondern es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der vom Gericht voll überprüfbar ist (Änderung der Rechtsprechung).(Rn.32) 2. Eine sachliche Unbilligkeit besteht nicht deshalb, weil die streitige Gewerbesteuerforderung auf der Besteuerung eines nicht mehr - auf Grund der Regelungen über die Mindestbesteuerung - durch Verlustverrechnung reduzierbaren Sanierungsgewinns beruht.(Rn.32) 3. Aus den durch das Gesetz vom 27. Juni 2017 gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassung nachträglich erfolgten Gesetzesänderungen, durch die mit Einführung des § 7b GewStG (juris: GewStG 1997) und des § 3a EStG (juris: EStG 1997) die Sanierungsgewinne im Gewerbesteuerrecht steuerfrei gestellt werden, sowie aus der Einführung des § 36 Abs. 2c Satz 3 GewStG (juris: GewStG 1997) durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2018 ergibt sich nichts anderes. (Rn.40) 4. Im Rahmen der Prüfung der persönlichen Unbilligkeit kommt es nur auf die Forderung der gewerbesteuererhebenden Gemeinde an und nicht auf die Forderungen anderer Gemeinden, die ebenfalls auf dem Sanierungsgewinn beruhten.(Rn.49)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einer Gemeinde ist bei der Prüfung, ob das Tatbestandsmerkmal der Unbilligkeit i.S.d. § 227 AO (juris: AO 1977) erfüllt ist, kein Ermessensspielraum eingeräumt, sondern es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der vom Gericht voll überprüfbar ist (Änderung der Rechtsprechung).(Rn.32) 2. Eine sachliche Unbilligkeit besteht nicht deshalb, weil die streitige Gewerbesteuerforderung auf der Besteuerung eines nicht mehr - auf Grund der Regelungen über die Mindestbesteuerung - durch Verlustverrechnung reduzierbaren Sanierungsgewinns beruht.(Rn.32) 3. Aus den durch das Gesetz vom 27. Juni 2017 gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassung nachträglich erfolgten Gesetzesänderungen, durch die mit Einführung des § 7b GewStG (juris: GewStG 1997) und des § 3a EStG (juris: EStG 1997) die Sanierungsgewinne im Gewerbesteuerrecht steuerfrei gestellt werden, sowie aus der Einführung des § 36 Abs. 2c Satz 3 GewStG (juris: GewStG 1997) durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2018 ergibt sich nichts anderes. (Rn.40) 4. Im Rahmen der Prüfung der persönlichen Unbilligkeit kommt es nur auf die Forderung der gewerbesteuererhebenden Gemeinde an und nicht auf die Forderungen anderer Gemeinden, die ebenfalls auf dem Sanierungsgewinn beruhten.(Rn.49) Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 11. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat gegen die Beklagte weder mit ihrem Hauptantrag einen Anspruch auf einen Erlass gem. § 227 AO der auf einen Sanierungsgewinn 2005 entfallenden Gewerbesteuer und der Zinsen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO; dazu 1.) noch mit ihrem Hilfsantrag einen Anspruch auf eine erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Erlass unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO; dazu 2.). Prüfungsgegenstand ist die Ablehnung des Erlassantrages der Klägerin mit Bescheid vom 11. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2015, der sich auf die Festsetzung von Gewerbesteuern und Nachzahlungszinsen mit Bescheid vom 10. März 2015 bezog. Dieser Festsetzungsbescheid, der die vorher ergangenen Festsetzungsbescheide ersetzte, ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht deshalb bestandskräftig geworden, weil über den dagegen erhobenen Widerspruch (ebenfalls) mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2015 entschieden worden ist und die Klägerin insoweit keine Anfechtungsklage erhoben hat. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, ergibt sich nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont schon aus der Nr. 1 des Tenors, dass mit dem Widerspruchsbescheid nur über den Widerspruch gegen die Ablehnung des Erlasses entschieden wurde. Darin heißt es: „Den Widerspruch gegen die Ablehnung des Erlasses der Gewerbesteuer und der Zinsen zur Gewerbesteuer 2005 der P.- Region A-Stadt GmbH & Co. KG in Höhe von insgesamt 23.835,61 Euro - zuletzt geändert mit Bescheid vom 10.03.2015 - weise ich als unbegründet zurück." Ansonsten enthält der Tenor nur eine Kostenentscheidung und eine Streitwertfestsetzung. Angesichts dieser eindeutigen Festlegung kommt den Ausführungen in der Begründung entgegen der Auffassung der Beklagten keine besondere Bedeutung mehr zu. Nach den §§ 1 Abs. 2 Nr. 5, 3 Abs. 2 i.V.m. § 227 AO können Gemeinden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis - wie hier den streitbefangenen Gewerbesteueranspruch und den Anspruch auf Nachzahlungszinsen gem. § 233a AO (vgl. § 37 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 4 AO) - ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet werden. Die Entscheidung der Gemeinde über einen Erlass aus Billigkeitsgründen ist eine Ermessensentscheidung, wobei Inhalt und Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens durch den Maßstab der Billigkeit bestimmt werden (vgl. GmS-OGB, Beschluss vom 19. Oktober 1971 - GmS-OGB 3/70 -; BVerwG, Urteil vom 23. August 1990 - 8 C 42.88 -, jeweils juris). Der Gemeinde ist bei der Prüfung, ob das Tatbestandsmerkmal der Unbilligkeit erfüllt ist, kein Ermessensspielraum eingeräumt, sondern es handelt sich - wie es der Große Senat des Bundesfinanzhofes nunmehr unter Aufarbeitung von Rechtsprechung und Literatur ausdrücklich festgestellt hat (vgl. Beschluss vom 28. November 2016 - GrS 1/15 -, juris, Rdnr. 98ff., 106) - um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der vom Gericht voll überprüfbar ist (so auch BFH, Beschluss vom 11. Juli 2018 - XI R 33/16 -; Urteil vom 23. August 2017 - I R 52/14 - jeweils juris; i.E. auch OVG Sachsen, Urteil vom 5. November 2018 - 5 A 99/16 -, und OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. April 2017 - 14 A 1479/13 -, jeweils juris). Eine umfassende Interessenabwägung im Rahmen der Ausübung ihres Ermessens hat die Gemeinde bei der Prüfung der Unbilligkeit jedenfalls nicht vorzunehmen. Soweit sich aus dem Urteil des erkennenden Senats vom 10. November 2016 (- 4 L 97/15 -, juris, Rdnr. 21ff.) etwas anderes ergibt, hält der Senat daran nicht mehr fest. Maßgebender Zeitpunkt für die gerichtliche Prüfung einer Entscheidung über einen Antrag auf Steuererlass aus Billigkeitsgründen ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Dies beruht auf der Erwägung, dass die Entscheidung über einen Billigkeitserlass eine Ermessensentscheidung ist und die Rechtmäßigkeit einer Ermessensentscheidung nur von Tatsachen und Verhältnissen abhängen kann, die im Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorgelegen haben (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10. November 2016, a.a.O.; Urteil vom 18. Juni 2009 - 4 L 36/07 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. April 2017 - 14 A 1479/13 -, juris, Rdnr. 55; VGH Bayern, Urteil vom 18. Februar 2013 - 10 B 10.1028 -, Rdnr. 25, juris, m.w.N.; so auch st. Rspr. des BFH, vgl. Urteil vom 26. Oktober 2011 - VII R 50/10 -, juris, Rdnr. 27, m.w.N.). 1. Die Einziehung der Gewerbesteuer für das Erhebungsjahr 2005 ist weder sachlich (a) noch persönlich unbillig (b). a) Die Festsetzung bzw. Einziehung einer Steuer ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzhofes aus sachlichen Gründen unbillig, wenn sie zwar dem Wortlaut des Gesetzes entspricht, aber den Wertungen des Gesetzes zuwiderläuft. Das setzt voraus, dass der Gesetzgeber die Grundlagen für die Steuerfestsetzung anders als tatsächlich geschehen geregelt hätte, wenn er die zu beurteilende Frage als regelungsbedürftig erkannt hätte. Dies wiederum kann seinen Grund entweder in Gerechtigkeitsgesichtspunkten oder in einem Widerspruch zu dem der gesetzlichen Regelung zu Grunde liegenden Zweck haben. Allerdings dürfen Billigkeitsmaßnahmen nicht die einem gesetzlichen Steuertatbestand innewohnende Wertung des Gesetzgebers generell durchbrechen oder korrigieren, sondern nur einem - sich lediglich in einem Einzelfall zeigenden - ungewollten Überhang des gesetzlichen Steuertatbestands abhelfen. Eine für den Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, rechtfertigt in der Regel keine Billigkeitsmaßnahme. Die Billigkeitsprüfung darf sich je nach Fallgestaltung nicht nur auf allgemeine Rechtsgrundsätze und verfassungsmäßige Wertungen beschränken; sie verlangt vielmehr eine Gesamtbeurteilung aller Normen, die für die Verwirklichung des in Frage stehenden Steueranspruchs im konkreten Fall maßgeblich sind. Eine sachliche Billigkeitsmaßnahme stellt immer auf den Einzelfall ab und ist atypischen Ausnahmefällen vorbehalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 - 9 C 10.14 -, juris, Rdnr. 13, m.w.N.; BFH, Urteil vom 27. Februar 2019 - VII R 34/17 -, juris, Rdnr. 18f., m.w.N.; vgl. auch BFH, Beschluss vom 28. November 2016 - GrS 1/15 -, juris, Rdnr. 112f.). (1) Eine sachliche Unbilligkeit besteht nicht deshalb, weil die streitige Gewerbesteuerforderung auf der Besteuerung eines nicht mehr - auf Grund der Regelungen über die Mindestbesteuerung - durch Verlustverrechnung reduzierbaren Sanierungsgewinns beruht. (a) Hinsichtlich der Wertungen des Gesetzes auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Widerspruchsbescheidung erlassenen Gesetze wird die Berufung gem. § 130b Satz 2 VwGO aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen. Im Übrigen hat schon der Große Senat des Bundesfinanzhofes in seinem zum Erlass von Einkommensteuern ergangenen Beschluss vom 28. November 2016 (- GrS 1/15 -; vgl. auch BFH, Beschluss vom 8. Mai 2018 - VIII B 124/17 -, juris, Rdnr. 145; Urteil vom 23. August 2017 - I R 52/14 -, juris), auf den der Senat ebenfalls Bezug nimmt, ausdrücklich festgestellt, dass das Ziel, Sanierungsgewinne generell, jedenfalls aber nachdem sie mit Verlusten verrechnet worden seien, nicht zu besteuern, sich mit einem Billigkeitserlass nach § 163 Satz 1 AO oder § 227 AO nicht erreichen lasse (so auch OVG Sachsen, Urteil vom 5. November 2018 - 5 A 99/16 -, juris, Rdnr. 25; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. April 2017 - 14 A 1479/13 -, Rdnr. 66ff.). Die zum Einkommensteuerrecht getroffenen Erwägungen des Großen Senats des Bundesfinanzhofs können auf das Gewerbesteuerrecht übertragen werden, da die Besteuerungsgrundlage (der Gewerbeertrag gem. § 6 GewStG) nach § 7 Satz 1 GewStG grundsätzlich der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes bzw. des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb ist (so auch OVG Sachsen, Urteil vom 5. November 2018 - 5 A 99/16 -, juris, Rdnr. 26). In dem Beschluss vom 28. November 2016 legt der Große Senat im Einzelnen dar, dass es sich bei einem durch Forderungsverzicht entstandenen Sanierungsgewinn nicht um einen atypischen Einzelfall handele und auch kein Widerspruch zum Leistungsfähigkeitsprinzip bestehe (Rdnr. 114ff.). Weiterhin sei mit der Aufhebung des § 3 Nr. 66 EStG a.F. durch das Jahressteuerreformgesetz 1999 der Wille des Gesetzgebers klar und deutlich zum Ausdruck gekommen, Sanierungsgewinne künftig nicht mehr steuerlich zu privilegieren (Rdnr. 124ff.); insbesondere stehe dem weder der Einwand, Billigkeitsmaßnahmen seien nach der Gesetzesbegründung (BT-DrS 13/7480 S. 192) nicht ausgeschlossen (Rdnr. 124f.) oder es sei damals um die Vermeidung einer sog. Doppelbegünstigung gegangen (Rdnr. 128ff.), noch der Hinweis auf die Wertungen der Insolvenzordnung (Rdnr. 138ff.) entgegen. Dass in verschiedenen Begründungen zu Gesetzentwürfen Billigkeitsmaßnahmen im Allgemeinen oder der sog. Sanierungserlass im Besonderen erwähnt würden, rechtfertige nicht den Schluss, Billigkeitsmaßnahmen entsprächen dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers (Rdnr. 141ff.). Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin ergibt sich aus dem Beschluss des Großen Senats vom 28. November 2016 danach durchaus, dass auch auf der Ebene der Gewerbesteuererhebung ein allein auf das Vorliegen von Sanierungsgewinnen abstellender Erlass von Gewerbesteuern aus sachlichen Billigkeitsgründen ausgeschlossen sein soll. Insbesondere auch ihre Einwendungen hinsichtlich des historischen Willens des Gesetzgebers im Jahr 1999 - insbesondere zur Verhinderung einer doppelten Begünstigung und der fortbestehenden Zulässigkeit von Billigkeitsmaßnahmen -, sowie zur Divergenz mit Wertungen der Insolvenzordnung sind danach nicht durchgreifend. Entsprechendes gilt für ihre Erwägungen, der historische Wille des Gesetzgebers werde durch spätere Gesetzesbegründungen bekräftigt. (b) Aus den durch das Gesetz vom 27. Juni 2017 gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassung nachträglich erfolgten Gesetzesänderungen, durch die mit Einführung des § 7b GewStG und des § 3a EStG die Sanierungsgewinne im Gewerbesteuerrecht steuerfrei gestellt werden, lässt sich von vornherein keine entgegenstehende gesetzliche Wertung zum Zeitpunkt der Widerspruchsbescheidung ableiten. Weder der Wortlaut eines später erlassenen Gesetzes noch Äußerungen in deutlich späteren Begründungen zu Gesetzentwürfen von Parlamentsfraktionen oder in Stellungnahmen von Ausschüssen (vgl. zu letzterem BFH, Beschluss vom 28. November 2016 - GrS 1/15 -, juris, Rdnr. 143) sind geeignet, auf einen mutmaßlichen Willen des historischen Gesetzgebers zu schließen (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. April 2017 - 14 A 1479/13 -, juris, Rdnr. 71). Denn maßgebend für die Ermittlung der gesetzlichen Wertung ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 - 9 C 10.14 -, juris, Rdnr. 18; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. April 2017 - 14 A 1479/13 -, juris, Rdnr. 62). Dies kann aber nur eine Norm sein, die zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung auch Geltung entfaltete. Daher kommt es auch nicht auf den Hinweis der Klägerin an, die Entscheidungen in § 3a EStG bzw. § 7b GewStG seien von dem im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung amtierenden bzw. gewählten Gesetzgeber getroffen worden. (c) Auf die Einführung des § 36 Abs. 2c Satz 3 GewStG durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2018 kann sich die Klägerin ebenfalls nicht mit Erfolg berufen. Nach § 36 Abs. 2c Satz 3 GewStG ist § 7b GewStG auf Antrag des Steuerpflichtigen auch in den Fällen anzuwenden, in denen die Schulden vor dem 9. Februar 2017 erlassen worden sind. Es ist schon problematisch, ob der Erlass eines rückwirkend geltenden Gesetzes für die Ermittlung der Wertung des Gesetzes zu einem vor dem Erlass dieses Gesetzes liegenden Zeitpunkt von Bedeutung sein kann. Diese Frage muss aber nicht abschließend entschieden werden, da auch dann nicht von einer zu einer sachlichen Unbilligkeit führenden abweichenden Wertung des Gesetzes auszugehen wäre. Da der Gewerbeertrag im Rahmen der Festsetzung des Gewerbesteuermessebetrages durch die Finanzbehörden ermittelt wird (vgl. § 22 AO), werden durch § 7b GewStG Fälle, in denen es durch eine unternehmensbezogene Sanierung zu einer Steigerung des Gewinns und daher der Gewerbesteuerschuld gekommen ist, der Ebene der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags zugewiesen (so auch VG Dresden, Urteil vom 26. Februar 2019 - 2 K 1719/18 -; VG Göttingen, Beschluss vom 18. April 2019 - 2 B 487/18 -, jeweils juris). Die damit zusammenhängenden Fragen sind daher im Rahmen des Festsetzungsverfahrens des Gewerbesteuermessbetrags zu klären und nicht durch die Gemeinde bei der Erhebung der Gewerbesteuer. Danach sollen mit § 7b GewStG durch einen Forderungserlass bewirkte Sanierungsgewinne zwar steuerfrei gestellt werden, die maßgebenden Entscheidungen aber - auch die infolge des § 36 Abs. 2c Satz 3 GewStG rückwirkend getroffenen - nicht im Rahmen der Gewerbesteuerfestsetzung erfolgen, sondern auf der Ebene der Festsetzung der Gewerbesteuermesszahl (vgl. auch BT-Drs. 18/12128 v. 26. April 2017, S. 30). Die Regelung des § 36 Abs. 2c Satz 3 GewStG wurde im Gesetzgebungsverfahren auf Grund eines Beschlusses des Finanzausschusses eingeführt und sollte ausdrücklich Altfälle von Steuerpflichtigen erfassen (vgl. BT-DrS 19/5595 vom 7. November 2018, S. 30, 79). Eine Berücksichtigung der Fälle, in denen dies auf Grund der Bestandskraft des Steuermessbescheides nicht mehr möglich ist und nur noch das Steuerfestsetzungsverfahren der Gemeinden bzw. deren Erlassverfahren nicht abgeschlossen ist, erfolgte gerade nicht. Für die Annahme der Klägerin, dass dies auf einem Versehen des Gesetzgebers oder der zeitlichen Kürze des Gesetzgebungsverfahrens beruhte, gibt es keine Anhaltspunkte. Dem steht nicht nur entgegen, dass es sich bei § 36 Abs. 2c Satz 3 GewStG um eine ausdrücklich auf Rückwirkung gerichtete Änderung handelt, mit der die im Jahre 2017 vorgenommenen Gesetzesneuerungen nochmals überarbeitet werden sollten, sondern es ist angesichts der seit fast zwei Jahrzehnten währenden Diskussion um die Fragen der Besteuerung von Sanierungsgewinnen und der Rechtsprechung verschiedener Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte zu den Fragen eines Erlasses im Gewerbesteuerfestsetzungs- bzw. erhebungsverfahren wegen der Besteuerung von Sanierungsgewinnen ausgeschlossen, dass die durch eine auf den Gewerbesteuermessbetrag beschränkte Lösung entstehenden Probleme dem Gesetzgeber unbekannt gewesen sein sollen. Vielmehr ist nach der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung davon auszugehen, dass mit dem § 7 GewStG aus Gründen der Rechtssicherheit und des Schutzes finanzieller Interessen der betroffenen Gemeinden bewusst nur noch offene Verfahren zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages rückwirkend erfasst werden sollten. Würde man darin eine sachliche Unbilligkeit für Verfahren sehen, bei denen der Erlass der Gewerbesteuer streitig ist, würde die Wertung des Gesetzes generell und nicht nur in atypischen Ausnahmefällen durchbrochen. Dass nach dem Vorbringen der Klägerin durch § 36 Abs. 2c Satz 3 GewStG nicht der Erlass von bereits festgesetzten Steuern geregelt werde und sie ausschließlich auf Grund verfahrensrechtlicher Hindernisse, die sie nicht zu vertreten habe, von der Geltendmachung der ihr eigentlich nach § 7b i.V.m. § 36 Abs. 2c Satz 3 GewStG zustehenden Steuerfreiheit der Sanierungsbeträge aus dem Jahre 2005 abgeschnitten sei, ändert nichts an der dargelegten gesetzgeberischen Wertung. (2) Andere Gründe des Einzelfalls für eine sachliche Unbilligkeit der Steuererhebung (vgl. BFH, Beschluss vom 28. November 2016 - GrS 1/15 -, juris, Rdnr. 145) sind weder ersichtlich noch von der Klägerin geltend gemacht. Insoweit hat auch das Verwaltungsgericht, auf dessen Ausführungen gem. § 130 Satz 2 VwGO Bezug genommen wird, ausführlich dargelegt, dass solche Gründe nicht vorlägen. b) Die Steuereinziehung ist nicht persönlich unbillig, da die Klägerin nicht erlassbedürftig ist. Eine persönliche Unbilligkeit setzt die Erlassbedürftigkeit und Erlasswürdigkeit des Steuerpflichtigen voraus. Erlassbedürftigkeit ist gegeben, wenn die Steuererhebung die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerpflichtigen vernichten oder ernstlich gefährden würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1990 - 8 C 42.88 -, juris, Rdnr. 31; BFH, Urteil vom 26. Oktober 2011 - VII R 50/10 -, juris, Rdnr. 32). Dies kann auch bei Personengesellschaften und juristischen Personen der Fall sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. März 1984 - 8 C 43.82 -, juris, Rdnr. 31; BFH, Urteil vom 24. November 1988 - V R 186/83 -, juris, Rdnr. 19f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. April 2017 - 14 A 1479/13 -, juris, Rdnr. 125f). Ein persönlicher Billigkeitserlass setzt weiterhin immer voraus, dass er sich auf die wirtschaftliche Situation des Steuerpflichtigen noch konkret auswirken kann (BFH, Urteil vom 27. September 2001 - XR 134/98 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9. Mai 2011 - 4 M 36/11 -; Beschluss vom 12. März 2007 - 4 O 69/07 -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18. September 2002 - 13 LA 217/02 -, juris; OVG Thüringen, Beschluss vom 20. August 2002 - 4 ZKO 817/98 -, juris). (1) Aus der Höhe der streitigen Forderungen der Beklagten gegenüber der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der P.- Region A-Stadt GmbH & Co. KG (23.836,60 €) ergibt sich von vornherein keine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Klägerin. Dies wird auch von ihr nicht behauptet. (2) Auf die Höhe der im Juli 2017 noch offenen Gewerbesteuer- und Nachzahlungszinsforderungen anderer Gemeinden gegenüber der Klägerin bzw. anderen Gesellschaften der P.- Gruppe, die infolge des Sanierungsgewinns entstanden waren (ca. 1,2 Mio. €), oder die Höhe sämtlicher Gewerbesteuerforderungen für das Jahr 2005 (ca. 26,5 Mio. €) oder sogar die Höhe der Gewerbesteuerforderungen für das Jahr 2005 einschließlich der (erlassenen) Körperschaftsteuerforderung für das Jahr 2005 (ca. 11,- Mio. €) kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. Es muss nicht abschließend entschieden werden, ob eine Einziehung dieser Forderungen - was von der Beklagten bestritten wird - die Existenz der Klägerin gefährdet hätte. Ebenfalls offen bleiben kann, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass diese Forderungen zum Zeitpunkt der Widerspruchsbescheidung rechtlich möglicherweise (noch) nicht gegenüber der Klägerin unmittelbar bestanden, sondern gegenüber anderen Gesellschaften der P.- Gruppe, die - im Gegensatz zu der P.- Region A-Stadt GmbH & Co. KG - noch als juristische Personen existierten (vgl. auch Tipke/Kruse, AO/FGO, St. Juli 2017, § 227 AO, Rdnr. 95). Denn im Rahmen der Prüfung der persönlichen Unbilligkeit kommt es nur auf die Forderung der Beklagten an und nicht auf die Forderungen anderer Gemeinden, die auf dem Sanierungsgewinn in der P.- Gruppe beruhten. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 227 HS 1 AO, wonach die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen können, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Die Einziehung einer Steuer ist persönlich unbillig, wenn sie die Fortführung des Betriebs gefährdet (so BVerwG, Urteil vom 9. März 1984 - 8 C 43.82 -, juris, Rdnr. 31). Die wirtschaftliche Notlage muss also durch die Steuerfestsetzung selbst bzw. die steuerliche Inanspruchnahme selbst verursacht sein (vgl. BFH in st. Rspr., Beschluss vom 28. September 2006 - V B 71/05 -, juris, Rdnr. 9; Beschluss vom 27. April 2001 - XI S 8/01 -, juris, Rdnr. 12; Urteil vom 22. April 1975 - VII R 54/72 -, beck-online; vgl. auch OVG Sachsen, Beschluss vom 7. August 2012 - 5 A 298/09 -, juris, Rdnr. 15; Klein, AO, 14. A., § 227 Rdnr. 33, m.w.N.), so dass ein Erlass allein das konkrete Steuerschuldverhältnis betrifft. Soweit die Klägerin auf angeblich entgegenstehende Literatur- und Rechtsprechungsstimmen verweist (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Oktober 1995 - 1 K 36/95 AO -, beck-online; Tipke/Kruse, AO/FGO, St. Juli 2017, § 227 AO, Rdnr. 91; Beermann/Gosch, AO/FGO, § 227 Rdnr. 60), ist dem nicht zu folgen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht danach darauf abgestellt, dass jede betroffene Gemeinde als selbständige Steuergläubigerin jeweils eine eigenständige Entscheidung über den Billigkeitserlass zu treffen habt, hierbei individuelle Ermessenserwägungen anstellen darf und es vorliegend in der Hand gehabt hat, ihre Entscheidung ebenfalls zurückzustellen, vorerst nur eine Stundung zu gewähren oder sich einen Widerrufsvorbehalt einzuräumen. Auch die anderen von der Klägerin erhobenen Einwendungen sind nicht durchgreifend. Nach den obigen Ausführungen entfalten die Ermessensentscheidungen der Gemeinden untereinander - wie auch vom Verwaltungsgericht dargelegt - keine rechtliche Bindungswirkung. Dass eine Entscheidung der Beklagten möglicherweise Auswirkungen auf die noch offenen auf den Sanierungsgewinn entfallenden Gewerbesteuerforderungen hat, ist also unbeachtlich. Ob sich die Gemeinden dabei über den Stand der jeweiligen Erlassverfahren untereinander austauschen, ist für die Frage des Bestehens einer persönlichen Unbilligkeit ebenfalls unerheblich; dies gilt auch für eine mögliche Verletzung des Steuergeheimnisses. Dass jede Gemeinde im Rahmen eines Erlassverfahrens bei einem Sanierungsgewinn wie dem vorliegenden nur ihre Steuerforderung im Blick hat, entspricht der Gesetzeslage. Für eine von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angesprochene teleologische Reduzierung des § 227 AO auf Grund der eventuellen tatsächlichen Konsequenzen bei - möglicherweise auch geringen - Steuerforderungen von mehreren Gemeinden besteht kein Anlass. Diese Konsequenzen sind der Rechtsordnung bei dem Vorliegen von Forderungen mehrerer Gläubiger an einen Schuldner nicht fremd. Demgegenüber könnten die Gemeinden bei einer Verpflichtung zur Berücksichtigung sämtlicher auf den Sanierungsgewinn zurückzuführenden Steuerforderungen gerade nicht darauf abstellen, dass bei einer Teilsumme bzw. mehreren Teilsummen (noch) keine Existenzgefährdung des Steuerpflichtigen besteht. Dass der Steuerpflichtige dann einen Anspruch auf den Erlass sämtlicher Steuerforderungen hätte, wäre mit Sinn und Zweck der Erlassregelungen nicht vereinbar. Soweit die Prozessbevollmächtigten der Klägerin insoweit einen Informationsaustausch unter den Gemeinden vorgeschlagen haben, steht dem - neben dem von ihnen selbst genannten Steuergeheimnis - entgegen, dass auch ein solcher Austausch nichts an der für einen Klageerfolg erforderlichen, grundsätzlichen Verpflichtung zur Berücksichtigung sämtlicher Steuerforderungen ändern würde. 2. Da schon keine sachliche oder persönliche Unbilligkeit vorliegt, kommt es auf die Ermessensausübung der Beklagten nicht mehr an und der Hilfsantrag der Klägerin hat ebenfalls keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Die Klägerin verfolgt den Erlass der auf einen Sanierungsgewinn entfallenden Gewerbesteuer für das Veranlagungsjahr 2005. Die Klägerin gehörte zur P.- Gruppe, einem der ehemals größten deutschen Kabelnetzbetreiber und Multimedia-Dienstleister. Im Jahr 2005 bestand die Gruppe aus der an der Spitze stehenden P.- AG, die eine reine Holdingfunktion ausübte, darunter der Klägerin, einer 100%igen Tochtergesellschaft der P.- AG, sowie noch weiter darunter mehreren 100%igen Tochtergesellschaften der Klägerin, u.a. der P.- Region A-Stadt GmbH & Co. KG, deren Gesamtrechtsnachfolgerin die Klägerin im Jahr 2011 wurde (siehe auch BA B, Anl. K6). Zur Vermeidung einer drohenden Insolvenz fand im Jahr 2005 konzernintern eine umfangreiche finanzielle Umstrukturierung statt. Dies erfolgte neben dem Verkauf einer niederländischen Tochtergesellschaft unter anderem auch durch einen teilweisen Forderungserlass von fremdfinanzierenden Kapitalgebern, welcher konzernweit im Ergebnis zu einem Sanierungsgewinn in Höhe von insgesamt 246 Mio. € führte. Zur näheren Darlegung wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen. Auf Basis dieses Sanierungsgewinns entstand für die gesamte Gruppe eine Gewerbesteuerverpflichtung für das Veranlagungsjahr 2005 in Höhe von circa 26,5 Mio. €, welche sich auf insgesamt 55 Gemeinden verteilte (siehe BA C, Anl. K21). Im April 2008 setzte das Finanzamt Mainz-Mitte erstmals einen Gewerbesteuermessbetrag für das Jahr 2005 und den hierzu auf die Beklagte - als eine der 55 Gemeinden - entfallenden Zerlegungsanteil fest. Auf dieser Grundlage setzte wenige Tage später die Beklagte mit Bescheiden vom 18. April 2008 erstmals die Gewerbesteuer 2005 und Nachzahlungszinsen gegenüber der P.- Region A-Stadt GmbH & Co. KG fest. Gegen beide Bescheide erhob die Klägerin unter der Firma P.- Management GmbH fristgerecht Widerspruch und beantragte den Erlass der auf den Sanierungsgewinn entfallenden Gewerbesteuer. Später wiederholte die Klägerin unter der Firma P.- Management GmbH den Erlassantrag und begründete ihn mit sachlicher und persönlicher Unbilligkeit. In der Folgezeit kam es auf Grund finanzgerichtlicher Einspruchsverfahren zu einer Änderung des Gewerbesteuermessbetrages und des auf die Beklagte entfallenden Zerlegungsanteils. Der festgestellte vortragsfähige Gewerbeverlust wurde unter Berücksichtigung der Grundsätze über die Mindestbesteuerung nicht vollständig vom Finanzamt auf den Gewerbeertrag angerechnet, so dass ein besteuerbarer Gewerbeertrag verblieb. Bereits während des laufenden Einspruchsverfahrens setzte die Beklagte erneut gegenüber der P.- Region A-Stadt GmbH & Co. KG die Gewerbesteuer 2005 durch Bescheid vom 24. Februar 2011 sowie Nachzahlungszinsen fest. Auch hiergegen legte die Klägerin fristgerecht mit Schreiben vom 16. März 2011 unter der Firma P.- Management GmbH Widerspruch ein und stellte zugleich einen Antrag auf Erlass der Gewerbesteuer einschließlich der Nachzahlungszinsen. Den Erlassantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11. April 2011 ab, gegen den die Klägerin unter der Firma P.- Management GmbH am 27. April 2011 Widerspruch erhob. In den Jahren 2011/2012 war die wirtschaftliche Existenz der Klägerin bzw. der P.- Gruppe abermals konkret gefährdet. Zur erneuten Abwendung eines Insolvenzverfahrens wurde ein umfangreiches Restrukturierungskonzept mit den Gesellschaftern und Gläubigern der P.- Gruppe ausgearbeitet. Voraussetzung für deren Zustimmung zum Restrukturierungskonzept war, dass einige Gemeinden die Gewerbesteuer 2005 erließen. Dies geschah in der Folgezeit in Höhe von ca. 19,9 Mio. €. Auch weitere Gemeinden erließen die Gewerbesteuer, so dass letztlich im Juli 2017 noch offene Gewerbesteuerforderungen in Höhe von 1,2 Mio. € (inklusive Zinsen im Rechtsbehelfsverfahren) bestanden. Nachdem im Finanzverfahren der Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid und den Zerlegungsbescheid zurückgewiesen und die Aussetzung der Vollziehung beendet worden war, setzte die Beklagte mit Bescheiden vom 10. März 2015 gegenüber der Klägerin für die P.- Region A-Stadt GmbH & Co. KG als Steuerschuldner erneut die Gewerbesteuer 2005 in Höhe von 16.164,61 € und die Nachzahlungszinsen für den Zeitraum vom 1. April 2007 bis zum 13. März 2015 in Höhe von 7.671,99 € fest. Die Klägerin erhob gegen den Bescheid mit Schreiben vom 7. April 2015 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2015 wies die Beklagte den Widerspruch gegen die Ablehnung des Erlassantrages zurück. Der Gesetzgeber habe mit Wirkung ab 1998 die bis dahin in § 3 Nr. 66 EStG a.F. normierte Steuerbefreiung für Sanierungsgewinne aufgrund der Doppelbegünstigung aufgehoben, die durch den unbegrenzten Verlustabzug und die gleichzeitige Steuerbefreiung der Sanierungsgewinne bewirkt werde. Damit entfalle wegen des ausdrücklichen abweichenden gesetzgeberischen Willens im Regelfall der Billigkeitsgrund für den Steuererlass bei Sanierungsgewinnen. Ein Erlass wegen persönlicher Unbilligkeit scheide ebenfalls aus, da nicht nachgewiesen sei, dass die Klägerin allein wegen der Zahlung der Gewerbesteuer 2005 in Höhe von 16.164,61 € nebst Zinsen zahlungsunfähig werde und den Geschäftsbetrieb einstellen müsse. Die Klägerin hat am 31. August 2015 bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg fristgerecht Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zu verpflichten, die festgesetzte Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum 2005 nebst Nachzahlungszinsen zu erlassen, hilfsweise, sie zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Erlass neu zu entscheiden. Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat u.a. vorgetragen, dass ein Billigkeitserlass auch auf Grund ihrer angespannten Haushaltslage nicht gewährt werden könne. Mit Urteil vom 22. Februar 2018 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, der begehrte Billigkeitserlass nach § 227 AO sei eine Ermessensentscheidung, wobei es sich um kein voraussetzungsloses Ermessen handele. Das Tatbestandsmerkmal „unbillig" sei ein im gerichtlichen Verfahren vollständig überprüfbarer Rechtsbegriff. Maßgebender Zeitpunkt für die gerichtliche Prüfung sei der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Dem Erlassanspruch stehe zwar nicht schon ein bestandskräftiger Gewerbesteuerbescheid entgegen. Im Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2015 habe die Beklagte ausweislich des eindeutig formulierten Tenors lediglich den Widerspruch über die Ablehnung des Erlassantrages als unbegründet zurückgewiesen. Die Einziehung der Steuer stelle sich aber nicht als sachlich unbillig dar. Die Erhebung der auf einen Sanierungsgewinn - als reinen Buchgewinn - entfallenden Gewerbesteuer widerspreche nicht den Wertungen des Gesetzes, sondern entspreche ihr vielmehr. Die Besteuerung verstoße auch nicht gegen die Wertungen der Insolvenzordnung. Abgesehen davon habe der Gesetzgeber die Besteuerung von Sanierungsgewinnen bereits im Jahr 1997 geregelt, indem er § 3 Nr. 66 EStG ersatzlos gestrichen habe. Dass der Gesetzgeber ursprünglich damit eine „Doppelbegünstigung“ der Sanierungsgewinne habe abschaffen wollen, stehe dem nicht entgegen. Auf den sog. „Sanierungserlass" des Bundesministeriums der Finanzen könne sich die Klägerin dabei nicht mit Erfolg berufen. Eine der Besteuerung entgegenstehende gesetzliche Wertung ergebe sich letztlich auch nicht aus dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassung vom 27. Juni 2017. Besondere, über den allgemeinen Umstand, dass es sich um eine typische Besteuerung von Sanierungsgewinnen handele, hinausgehende einzelfallbezogene und atypische Umstände, die eine sachliche Unbilligkeit begründen könnten, seien nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für einen Erlass der Gewerbesteuer wegen persönlicher Unbilligkeit lägen ebenfalls nicht vor, da die Klägerin nicht erlassbedürftig gewesen sei. Denn auch den Vortrag der Klägerin als wahr unterstellt, dass die wirtschaftliche Existenz der P.- Gruppe im Jahr 2005 und in den Jahren 2011/2012 konkret gefährdet gewesen sei und diese Gefährdung auch noch im Juli 2015 fortbestanden habe, so sei jedenfalls nicht davon auszugehen, dass ohne den Erlass der hier streitigen Forderung die wirtschaftliche Existenz gefährdet worden sei bzw. die bereits existierende Gefährdung wesentlich nachteilig beeinflusst worden wäre. Es sei nicht auf den Gesamtbetrag der Gewerbesteuerforderungen in Höhe von 26,5 Mio. € abzustellen. Denn jede Gemeinde sei eine selbständige Steuergläubigerin. Weiterhin sei ein kausaler Zusammenhang zwischen der Erlassentscheidung im hiesigen Verfahren und den im Juli 2015 noch offenen Erlassverfahren mit einem Volumen von ca. 1,2 Mio. € nicht ersichtlich, bzw. auch wenn ein solcher bestehen sollte, verdiene er keine rechtliche Anerkennung. Unabhängig davon drohe - zumindest faktisch - ein tatsächlicher, nicht durch Rücklagen gedeckter Liquiditätsabfluss von „nur“ noch rund 193.000,- €. Selbst wenn die insgesamt noch ausstehenden Gewerbesteueraußenstände geeignet wären, die Existenz der Klägerin zu gefährden, gebe es des weiteren dennoch auch einen Betrag, bei dem diese Gefährdung nicht mehr gegeben sei. Kommunen, die ihre Forderungen zurückstellten, bis dieser Betrag durch Zahlung oder Verzichtserklärung erreicht sei, könnten sich also dann zu Recht darauf berufen, dass die Geltendmachung ihrer Steuerforderung selbst im Verbund mit weiteren noch offenen Forderungen die Existenz der Klägerin nicht mehr gefährden würde. Die Klägerin hätte es somit in der Hand, welchen Kommunen sie die Steuer zubillige und bei welchen sie sich auf die vermeintlichen Erlassansprüche berufe. Ein solches Wahlrecht sehe das Gesetz nicht vor. Da schon keine „Unbilligkeit“ der Steuereinziehung vorgelegen habe, habe der Erlass nicht im Ermessen der Beklagten gestanden, so dass etwaige Ermessensfehler nicht zu prüfen seien und der Hilfsantrag keinen Erfolg habe. Die Klägerin hat am 22. Mai 2018 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung erhoben. Sie trägt zur Begründung vor, es lägen persönliche Billigkeitsgründe vor. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung - und nicht zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Gewerbesteuer, wie von der Beklagten angenommen - sei sie sowohl erlasswürdig als auch erlassbedürftig gewesen. Die gesamte P.- Gruppe habe sich seit dem Jahr 2004 wiederholt in einer Situation der Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz befunden. Auch zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides sei ihre wirtschaftliche Existenz noch immer dauerhaft gefährdet gewesen. Für die Frage der Erlassbedürftigkeit komme es nicht auf die Höhe der einzelnen Forderung einer Gemeinde gegenüber der Klägerin an, sondern es seien sämtliche (Gewerbesteuer-)Verbindlichkeiten des Steuerschuldners in den Blick zu nehmen. Ansonsten hätte jede Gemeinde nur die Höhe der eigenen Gewerbesteuerforderung in Betracht zu ziehen. Je geringer diese Forderung sei, desto weniger wahrscheinlich wäre es, dass sie die Erlassbedürftigkeit begründen könne. Dies gelte insbesondere, wenn die wirtschaftliche Notlage eines Steuerpflichtigen aufgrund einer Vielzahl von Steuerforderungen unterschiedlicher Gläubiger hervorgerufen oder verstärkt werde. Darüber hinaus hätte ein Steuerpflichtiger, der sich zwar einer insgesamt sehr hohen Gewerbesteuerforderung gegenüber sehe, die sich jedoch mit verhältnismäßig geringen Einzelbeträgen auf eine Vielzahl von Gemeinden verteile, keine Chance, einen Erlass zu erreichen. Hinzu käme noch die Abhängigkeit der Entscheidung über die Erlasswürdigkeit von temporären Elementen. Insbesondere in Fällen, in denen die zu erlassende Steuerschuld Teil eines in Summe die wirtschaftliche Integrität eines Unternehmens gefährdenden Schuldenpaketes sei, müsse bei der Entscheidung, ob der Steuerpflichtige erlassbedürftig sei, die gesamte Steuerschuld zugrunde gelegt werden. Die Gemeinde sei auch nicht als Steuergläubigerin in ihrer Entscheidungsbefugnis über den Erlass beschränkt, da die Feststellung der Erlassbedürftigkeit auf Tatbestandsebene im Rahmen der Prüfung des Merkmals der Unbilligkeit zu erfolgen habe. Eine Beschränkung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie läge nicht vor. Eine Bindung der Beklagten an die Entscheidung der übrigen Gemeinden über die Erlassanträge sei nicht gegeben. Darüber hinaus könne die Gemeinde, soweit zulässig, auf der Rechtsfolgenebene im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens weitere Erwägungen wie etwa die Haushaltslage einfließen lassen. Zudem habe sie - die Klägerin - die Tatsache, dass die aufgrund der Zerlegung an den Gewerbesteuermessbetrag zu beteiligenden Gemeinden sich über den Stand der jeweiligen Erlassverfahren untereinander austauschten, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ohne weiteres so verstehen dürfen, dass diese bestrebt gewesen seien, ein abgestimmtes Verhalten in den Erlassverfahren zu erlangen. Ohne eine solche Rechtfertigung hätte es kein Anlass gegeben, der es den Gemeinden gestattet hätte, die in dem bei Ihnen geführten Verwaltungsverfahren bekannt gewordenen Tatsachen eine andere Gemeinde zu offenbaren. Wenn tatsächlich jede Gemeinde ihre Entscheidung über den Erlass völlig autonom zu treffen hätte, läge ein Verstoß gegen das Steuergeheimnis vor. Weiterhin lägen ebenfalls sachliche Billigkeitsgründe vor. Das Vorliegen eines sachlichen Billigkeitsgrundes setze voraus, dass die Festsetzung bzw. Einziehung einer Steuer zwar dem Wortlaut eines Gesetzes entspreche, jedoch der gesetzgeberischen Intention widerspräche. Dabei müsse der historischen Auslegung gerade im vorliegenden Fall eine herausgehobene Bedeutung zukommen. Unzutreffend sei die Grundannahme des Verwaltungsgerichts, der Gesetzgeber habe im Jahre 1999 durch Abschaffung des § 3 Nr. 66 EStG a.F. zeigen wollen, dass er die bis dahin geltende steuerliche Freistellung von Sanierungserträgen habe abschaffen wollen. Der Gesetzgeber habe mit der Streichung der Steuerbefreiung verhindern wollen, dass durch die Sanierung entstehende Gewinne doppelt begünstigt würden. Er habe nicht beabsichtigt, durch die Besteuerung der Sanierungsgewinne die Sanierung von Unternehmen zu erschweren oder gar zu gefährden. Aus diesem Grund habe er individuelle Billigkeitsmaßnahmen für zulässig gehalten. Da die Finanzverwaltung in der Folge der Aufhebung des § 3 Nr. 66 EStG a.F. mit dem Sanierungserlass, der bis zum Zeitpunkt der Aufhebung der Vorschrift zurückgewirkt habe, hinsichtlich der Frage des Vorliegens sachlicher Billigkeitsgründe die bis zu diesem Zeitpunkt gültige Rechtslage perpetuiert habe, habe der Gesetzgeber bis zum Beschluss des Großen Senats vom 28. November 2016 ausweislich der Gesetzesbegründung zum Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassung - RÜbStG - vom 27. Juni 2017 keine Veranlassung gehabt, tätig zu werden. Damit habe der Gesetzgeber nochmals klar gemacht, dass die seinerzeitige Aufhebung des § 3 Nr. 66 EStG a.F. keinesfalls zu der Annahme verleiten sollte, dass er ab diesem Zeitpunkt die Besteuerung von Sanierungsgewinnen, soweit diese nicht mit vorhandenen Verlustvorträgen verrechnet werden könnten, ohne jede Ausnahme gewollt habe. Vielmehr sollte nur die damit in Verbindung stehende Doppelbegünstigung vermieden werden. Bei der nunmehr erfolgten Neuregelung habe der Gesetzgeber eine solche Doppelbegünstigung durch eine detaillierte Regelung auch zu vermeiden gesucht. Ebenfalls rechtsfehlerhaft sei die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Besteuerung von Sanierungsgewinnen nicht in Divergenz zu der gesetzgeberischen Entscheidung bezüglich der Insolvenzordnung stehe. Der Gesetzgeber habe diesen Widerspruch nunmehr erkannt und aufgelöst. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum RÜbStG sei klargestellt worden, dass die Einführung der neuen Regelungen auch und insbesondere dazu dienen sollten, genau diesen Zielkonflikt, dessen Bestehen er voraussetze, zu lösen. Darüber hinaus zeige der nunmehr eindeutige Gesetzeswortlaut des § 3a EStG sowie § 7b GewStG, dass der Gesetzgeber zu Gunsten sanierungsbedürftiger Unternehmen bewusst auf eine Besteuerung von Sanierungsgewinnen habe verzichten wollen und wolle. Zunächst zeige der Regelungsgehalt dieser Norm, dass der Gesetzgeber sich lediglich dazu entschieden habe, einen nach seiner Auffassung ohnehin fortbestehenden Rechtszustand, der im Übrigen auch die Gewerbesteuer umfasse, zu perpetuieren. Denn durch die neuen Regelungen mache der Gesetzgeber deutlich, dass Sanierungsgewinne in Fortsetzung der bisherigen Rechtslage grundsätzlich keiner Besteuerung unterliegen sollten. Dass die Regelungen erst ab 8. Februar 2017 Anwendung finden sollten, deute gerade nicht darauf hin, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerspruchsentscheidung ein abweichender gesetzgeberischer Wille vorhanden gewesen sei. Denn der Gesetzgeber sei beim Erlass der Vorschriften ausweislich der Gesetzesbegründung ausdrücklich davon ausgegangen, dass „Sanierungserträge bereits seit über 80 Jahren von der Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer“ befreit seien, der Sanierungserlass bis zu diesem Tag weiterhin Anwendung gefunden habe und sich gesetzgeberische Maßnahmen daher erübrigten. Erst durch erneute Entscheidungen des Bundesfinanzhofes sei klar geworden, dass auch für Altfälle keine Rechtssicherheit auf Grundlage des Sanierungserlasses bestanden habe. Hieraus zu folgern, dass vor diesem Zeitpunkt kein gesetzgeberischer Wille bestanden habe, Sanierungsgewinne steuerfrei zu stellen, sei im Hinblick auf die Gesetzesbegründung schlechthin nicht vertretbar. Vielmehr trete deutlich der gesetzgeberische Wille zur Freistellung von Sanierungsgewinnen auch vor dem 8. Februar 2018 hervor. Die Entscheidungen in den §§ 3a EStG bzw. 7b GwStG seien auch von dem im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung amtierenden bzw. gewählten Gesetzgeber getroffen worden. Die zitierte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, insbesondere des Großen Senats vom 28. November 2016, stehe einem Erlass der Gewerbesteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen nicht entgegen. Mit seinen Urteilen sei das Gericht lediglich der schematischen Perpetuierung der alten Rechtslage durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums, das die Ermessensausübung typisierte, entgegengetreten. Dies schließe einen Erlass im Wege einer Einzelfallentscheidung nicht aus. Um die durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zur Fortgeltung des Sanierungserlasses für Altfälle geschaffene Rechtsunsicherheit zu beseitigen, habe der Gesetzgeber im Jahressteuergesetz 2018 angeordnet, dass die neuen Regelungen auch rückwirkend für alle noch offenen Fälle gelten sollten. Auch dadurch werde offenbar, dass der Gesetzgeber die durch den Sanierungserlass geschaffene Rechtslage ausdrücklich als wünschenswert und dem Gesetzeszweck entsprechend angesehen habe. Vor dem Hintergrund, dass nunmehr rückwirkend auch für Sanierungsgewinne, die vor dem 9. Februar 2017 entstanden seien, und damit auch für solche, die auf Forderungsverzichten im Erhebungszeitraum 2005 beruhten, auf Antrag zwingend keine Steuer zu erheben sei, wäre es sachlich unbillig, ihr den mit der Berufung weiterhin begehrten Erlass der Gewerbesteuer zu versagen. Spätestens durch diese rückwirkende gesetzliche Anordnung der Steuerbefreiung der Sanierungsgewinne ergebe sich insoweit eine Ermessensreduzierung auf Null. Soweit das Verwaltungsgericht Bedenken hinsichtlich der beihilferechtlichen Zulässigkeit äußere, seien diese nunmehr aufgrund eines „comfort letter“ der EU-Kommission unbegründet. Einen Antrag gem. § 36 Abs. 2c Satz 3 GewStG auf eine rückwirkende Anwendung des § 7b GewStG habe sie nicht gestellt, da ein solcher Antrag auf Grund der Bestandskraft und Unabänderbarkeit des ergangenen Gewerbesteuermessbescheides keinen Erfolg hätte. Eine Änderung des Steuermessebescheides sei nicht möglich. Damit könne sie lediglich Billigkeitsmaßnahmen gem. § 227 AO in Anspruch nehmen und die damit gegebene Sach- und Rechtslage spreche in besonderem Maße für das Vorliegen sachlicher Billigkeitsgründe. Denn sie sei ausschließlich auf Grund verfahrensrechtlicher Hindernisse, die sie nicht zu vertreten habe, von der Geltendmachung der ihr eigentlich nach § 7b i.V.m. § 36 Abs. 2c Satz 3 GwStG zustehenden Steuerfreiheit der Sanierungsbeträge aus dem Jahre 2005 abgeschnitten. Dass sie diesen Weg nicht beschreiten könne, sei allein Ausfluss der wirren Rechtslage, die nach der Abschaffung des § 3 Nr. 66 EStG a.F. durch den Erlass verschiedener Verwaltungsanweisungen, mehrere höchstrichterliche Urteile und diverse gesetzgeberische Maßnahmen hervorgerufen worden sei. Es habe für sie keinen Anlass gegeben, gegen die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages weiter Einspruch einzulegen. Im Hinblick auf die Verlautbarungen des Gesetzgebers und die umfangreichen Regelungen der Rückwirkung stehe aber fest, dass es nicht der Intention des Gesetzgebers entspreche, einen Sanierungsgewinn allein deshalb der Besteuerung zu unterwerfen, weil die Gewerbesteuermessbetragsfestsetzung - wie hier - deshalb bestandskräftig geworden sei, weil der Sanierungserlass im Verfahren über die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages keine Anwendung habe finden dürfen und somit eine Berufung auf den Sanierungserlass im Einspruchsverfahren nicht erfolgsversprechend gewesen sei. Vielmehr lasse die große Eile, mit der der Gesetzgeber die hier maßgeblichen gesetzlichen Regelungen geschaffen habe, vermuten, dass der Gesetzgeber einen Fall wie den hier vorliegendem schlechthin nicht gesehen und nur deshalb nicht ebenfalls geregelt habe. Durch § 36 Abs. 2c Satz 3 GewStG werde nicht der Erlass von bereits festgesetzten Steuern geregelt. Die Regelung habe daher nicht zur Folge, dass das Finanzamt nunmehr über den Billigkeitserlass gem. § 227 AO der Gewerbesteuer zu entscheiden habe oder der Stadt bzw. Kommune insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden die Möglichkeit eines Billigkeitserlasses genommen wäre. § 36 Abs. 2c Satz 3 GewStG sei im Gegensatz zur Rechtsansicht der Beklagten zwar nicht verfassungswidrig, darauf käme es hier aber auch nicht an. Die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Erlasses hätten vorgelegen, so dass die Beklagte verpflichtet gewesen sei, den Erlassantrag ermessensgerecht zu verbescheiden, was sie nicht getan habe. Da im vorliegenden Fall das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert gewesen sei, hätte sie dem Antrag stattgeben müssen. Selbst wenn man nicht von einer Ermessensreduzierung auf Null ausginge, wäre die Entscheidung der Beklagten dennoch aus mehreren Gründen ermessensfehlerhaft erfolgt. Darüber hinaus liege ein Ermessensfehler der Beklagten darin, dass sie vor der Entscheidung durch den Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2015 keine Ermittlungen zu dem zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Sachverhalt unternommen habe. Soweit die Beklagte mit ihrem Schriftsatz vom 30. März 2017 erstmalig vorgetragen habe, im Rahmen der Ermessensausübung sei auch ihre Haushaltssituation zu berücksichtigen, und erstmals Sachverhaltsangaben zu dieser mache, dürfe dieser Gesichtspunkt aus verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten keine Berücksichtigung mehr finden. Darüber hinaus sei es ermessensfehlerhaft, die Haushaltslage im Falle eines Erlasses dieser Summe bedroht zu sehen. Damit habe der Ermessensentscheidung ein fehlerhafter Sachverhalt zu Grunde gelegen. Die unzureichende Prüfung der Vermögensverhältnisse des Steuerpflichtigen stelle einen Ermessensfehlgebrauch dar. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 2. Kammer - vom 22. Februar 2018 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 11. April 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2015 zu verpflichten, die durch Bescheid vom 18. April 2008 und 24. Februar 2011 gegenüber der damaligen P.- Region A-Stadt GmbH & Co. KG sowie mit Bescheid vom 10. März 2015 gegenüber der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der P.- Region A-Stadt GmbH & Co. KG festgesetzte Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum 2005 in Höhe von 16.164,61 € nebst Zinsen zur Gewerbesteuernachzahlung für den Erhebungszeitraum 2005 in Höhe von 7.671,- € zu erlassen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Erlass gegenüber der Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der P.- Region A-Stadt GmbH & Co. KG festgesetzten Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum 2005 einschließlich der Nachzahlungszinsen zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie führt aus, nach der Neuregelung der §§ 7b, 36 Abs. 2c Satz 3 GewStG - die Gültigkeit der Regelung unterstellt - habe über einen Steuererlass das zuständige Finanzamt und nicht die Gemeinde zu entscheiden. Eine entsprechende Entscheidung des Finanzamtes liege bisher nicht vor, vielmehr habe die Klägerin eingeräumt, einen Antrag nach § 36 Abs. 2c Satz 3 GewStG nicht gestellt zu haben und auf Grund der Bestandskraft des Steuermessbescheides nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg stellen zu können. Selbst wenn eine solche Entscheidung vorläge, wäre sie gleichwohl nicht zu berücksichtigen, da es an einer wirksamen Rechtsgrundlage fehle. Die Regelung des § 36 Abs. 2c Satz 3 GewStG in der Fassung des Gesetzes vom 11. Dezember 2018, die einen rückwirkenden Steuererlass vorsehe, sei verfassungswidrig. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes könne sich allenfalls aus Art. 72 Abs. 2 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG ergeben, wenn man davon ausgehe, dass das Recht der Wirtschaft auch das Gewerbesteuerrecht umfasse. Weder die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet noch die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse machten jedoch eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich. Darüber hinaus entziehe die Regelung den Kommunen rückwirkend bereits entstandene Steuerforderungen. Dem Gesetzgeber sei es aber auch im Hinblick auf die durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützten Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung der Gemeinden nicht gestattet, nachträglich einer höchstrichterlich geklärten Auslegung des Gesetzes den Boden zu entziehen. Im vorliegenden Fall sei die Rechtslage durch den Beschluss des Bundesfinanzhofes vom 28. Oktober 2016 (- GrS 1/15 -) geklärt gewesen. Sie nehme auf die angefochtene Entscheidung sowie ihren erstinstanzlichen Vortrag ergänzend Bezug. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass sie über den gegen die Steuerfestsetzung vom 10. März 2015 erhobenen Widerspruch der Klägerin mit dem Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2015 entschieden habe; dieser Bescheid sei Gegenstand der Klage. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.