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Urteil

4 L 138/18

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ein kommunaler Eigenbetrieb ist im Verwaltungsprozess nicht beteiligungsfähig.(Rn.21) 2. Bei der Abfallentsorgung liegt eine gebührenpflichtige Inanspruchnahme der öffentlichen Entsorgungseinrichtung bereits dann vor, wenn dem Benutzer aufgrund eines Anschluss- und Benutzungszwangs auf seinem Grundstück ein oder mehrere Abfallgefäße zur Verfügung gestellt worden oder anderweitig vorhanden sind und das Grundstück zur Entleerung regelmäßig von einem Müllfahrzeug abgefahren wird; ob und in welchem Umfang Abfall in dem Abfallgefäß tatsächlich zur Abfuhr bereitgestellt wird, ist unerheblich.(Rn.25) 3. Maßgeblich für die Abgrenzung von Abfall zur Verwertung und Abfall zur Beseitigung ist, ob der Abfallerzeuger beabsichtigt und in der Lage ist, seinen Abfall selbst zu verwerten (Abfall zur Verwertung) oder sie dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlässt (Abfall zur Beseitigung).(Rn.28)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein kommunaler Eigenbetrieb ist im Verwaltungsprozess nicht beteiligungsfähig.(Rn.21) 2. Bei der Abfallentsorgung liegt eine gebührenpflichtige Inanspruchnahme der öffentlichen Entsorgungseinrichtung bereits dann vor, wenn dem Benutzer aufgrund eines Anschluss- und Benutzungszwangs auf seinem Grundstück ein oder mehrere Abfallgefäße zur Verfügung gestellt worden oder anderweitig vorhanden sind und das Grundstück zur Entleerung regelmäßig von einem Müllfahrzeug abgefahren wird; ob und in welchem Umfang Abfall in dem Abfallgefäß tatsächlich zur Abfuhr bereitgestellt wird, ist unerheblich.(Rn.25) 3. Maßgeblich für die Abgrenzung von Abfall zur Verwertung und Abfall zur Beseitigung ist, ob der Abfallerzeuger beabsichtigt und in der Lage ist, seinen Abfall selbst zu verwerten (Abfall zur Verwertung) oder sie dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlässt (Abfall zur Beseitigung).(Rn.28) 1. Der Senat hat das Rubrum auf der Beklagtenseite von Amts wegen berichtigt. Die Klage ist zwar gegen den Kreiswirtschaftsbetrieb des Salzlandkreises gerichtet, der allerdings mangels Rechtsfähigkeit nicht beteiligungsfähig im Sinne des § 61 Nr. 1 VwGO ist. Der Eigenbetrieb ist auch weder eine Vereinigung im Sinne des § 61 Nr. 2 VwGO noch eine Behörde im Sinne des § 61 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 8 AG VwGO LSA, sondern ein Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (§ 1 EigBG, vgl. auch § 7 Abs. 1 EigBG). Beteiligungsfähig ist danach vielmehr der Salzlandkreis als Rechtsträger des Eigenbetriebs (§ 61 Nr. 1 VwGO). Die falsche Bezeichnung des Beklagten in der Klageschrift ist aber unschädlich, wenn - wie hier - ohne weiteres ersichtlich ist, gegen wen die Klage gerichtet sein soll. Demgemäß wurde die Bezeichnung des Beklagten berichtigt, was auch im Rechtsmittelverfahren noch möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2001 - 8 B 262/00 -, juris, Rn. 3). 2. Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Der Änderungsbescheid des Beklagten vom 18. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Mai 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Kläger zu der streitgegenständlichen Bioabfallgebühr ist § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfG LSA i.V.m. der Abfallgebührensatzung des Salzlandkreises vom 12. Dezember 2007 i.d.F. durch die 5. Änderungssatzung vom 17. Dezember 2014 (AGS 2014). Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfG LSA erheben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für die Leistungen der kommunalen Abfallentsorgung auf der Grundlage von Satzungen nach den Vorschriften des KAG-LSA und unter Beachtung der nachfolgenden Absätze Gebühren, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Gemäß § 1 Abs. 2 AGS 2014 erhebt der Beklagte für die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushalten Benutzungsgebühren, die sich aus einer mengenbezogenen Entsorgungsgebühr und variablen Entsorgungsgebühren zusammensetzen. Die mengenbezogene Entsorgungsgebühr wird bei Wohngrundstücken je Haushalt nach Anzahl der der Haushalt zuzuordnenden, auf dem Grundstück mit Hauptwohnsitz und mit Nebenwohnsitz gemeldeten Einwohner für den Veranlagungszeitraum 01.01. bis 31.12. eines Jahres erhoben und mittels Bescheid festgesetzt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 AGS 2014). Gebührenpflichtiger für die mengenbezogene Restabfall- und Bioabfallentsorgungsgebühr ist der aufgrund eines Miet-, Pacht oder ähnlichen Rechtsverhältnisses zur Nutzung des Grundstücks bzw. des Grundstückteiles (einschließlich entsprechender Wohnungen etc.) Berechtigte, in allen anderen Fällen der Grundstückseigentümer (§ 2 Abs. 2 Satz 2 AGS 2014). Die mengenbezogene Bioabfallentsorgungsgebühr wird erhoben für die Deckung der Kosten in Verbindung mit dem Einsammeln, Transportieren, Behandeln und Entsorgen von 12 Liter Bioabfällen aus Haushaltungen pro Einwohnergleichwert und Woche (§ 4 Abs. 2 AGS 2014). Bei Grundstücken, die zu Wohnzwecken genutzt werden, wird die mengenbezogene Bioabfallentsorgungsgebühr entsprechend der Zahl der sich auf dem Grundstück dauerhaft aufhaltenden Personen (1 Person = 1 Einwohnergleichwert ) berechnet (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 AGS 2014). Die mengenbezogene Bioabfallgebühr beträgt 12,00 € je Einwohnergleichwert und Jahr (§ 5 Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 AGS 2014). Die Gebührenpflicht entsteht, sobald das Grundstück an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen ist bzw. diese in Anspruch genommen wird (§ 3 Abs. 1 AGS 2014). a) Danach sind die Kläger zu Recht zu Bioabfallgebühren für das Jahr 2016 in Höhe von 36,00 € (12,00 €/EWG x 3 EWG) herangezogen worden. Die Kläger wohnten als Mieter mit ihrem Kind im streitgegenständlichen Zeitraum in einer Wohnung auf dem Grundstück in der L-Straße in A-Stadt und waren damit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 AGS 2014 gebührenpflichtig. Insbesondere haben sie in dieser Zeit die öffentliche Einrichtung der (Bio-)Abfallentsorgung auch in Anspruch genommen. aa) Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfG LSA i.V.m. § 5 Abs. 5 Satz 1 KAG-LSA erheben die Landkreise und Gemeinden als Gegenleistung die für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen erforderlichen Benutzungsgebühren, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Die tatsächliche Inanspruchnahme, auf die auch § 3 Abs. 1 AGS 2014 abstellt, erfolgt durch die Benutzung der Entsorgungseinrichtungen (hier: Abfallbehälter), so wie sie von den kommunalen Abfallsatzungen ausgestaltet und bestimmt wird (vgl. Brüning, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 311 ). Grundsätzlich ist der Gebührentatbestand erfüllt, wenn tatsächlich Abfall in die zu leerenden Gefäße eingefüllt wird (vgl. Brüning, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 313 ). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die Bioabfallbehälter - nach unwidersprochenen Angaben der Kläger - ungenutzt im Keller des Wohnhauses der Kläger standen. Allerdings liegt bei der Abfallentsorgung eine gebührenpflichtige Inanspruchnahme bereits dann vor, wenn dem Benutzer aufgrund eines Anschluss- und Benutzungszwangs auf seinem Grundstück ein oder mehrere Abfallgefäße zur Verfügung gestellt worden oder anderweitig vorhanden sind und das Grundstück zur Entleerung regelmäßig von einem Müllfahrzeug angefahren wird. Ob und in welchem Umfang Abfall in dem Abfallgefäß tatsächlich zur Abfuhr bereitgestellt wird, ist insoweit unerheblich. Wird nach der Satzung zwischen der Erhebung einer Grundgebühr und einer Leistungsgebühr unterschieden, rechtfertigt die Bereitstellung des Abfallgefäßes und das Anfahren des Grundstücks, ohne dass tatsächlich Abfall zur Abholung bereitgestellt wird, allerdings nur zur Erhebung einer Grundgebühr. Wird auf eine solche Unterscheidung - wie hier - verzichtet, kann die volle Benutzungsgebühr erhoben werden (vgl. Brüning, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 313 ; Vetter, in: Christ/Oebbecke, Handbuch Kommunalabgabenrecht, 2016, D Rn. 124 f., jew. m.w.N.; vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18. November 1997 - 2 L 374/95 -, juris, Rn. 25). bb) Danach ist vorliegend von einer Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zur Bioabfallentsorgung durch die Kläger auszugehen. Ihnen wurden im Rahmen des vom Salzlandkreis auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 AbfG LSA, § 17 Abs. 1 bis 3 KrWG, § 11 KVG LSA ordnungsgemäß angeordneten Anschluss- und Benutzungszwangs Abfallbehälter zur Beseitigung des bei ihnen anfallenden Bioabfalls überlassen. Dass die Kläger diese Behältnisse nicht zweckentsprechend genutzt haben, ist - wie ausgeführt - unerheblich. (1) Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 der Abfallentsorgungssatzung des Salzlandkreises vom 12. Dezember 2007 in der Fassung durch die 4. Änderungssatzung vom 17. Dezember 2014 (AES 2014) ist jeder Eigentümer eines im Gebiet des Salzlandkreises liegenden Grundstücks verpflichtet, sein Grundstück an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen, wenn das Grundstück von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt wird (Anschlusszwang). Das Grundstück, auf dem das (damalige) Wohnhaus der Kläger steht, unterliegt danach dem Anschlusszwang an die Abfallentsorgungseinrichtung des Salzlandkreises, die u.a. Bioabfälle umfasst (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 AES 2014). (2) Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 AES 2014 ist der Eigentümer eines Grundstücks als Anschlusspflichtiger und jeder andere Abfallbesitzer (z. B. Mieter, Pächter) auf einem an die kommunale Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück verpflichtet, im Rahmen der §§ 10 bis 18 AES 2014 die auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm angefallenen Abfälle zur Beseitigung aus privaten Haushaltungen der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungszwang). Auch diese Voraussetzung ist erfüllt. Bei dem Bioabfall der Kläger handelt es sich um Abfälle zur Beseitigung. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist Bioabfall nicht stets und per se Abfall zur Verwertung, für den in der AES 2014 keine Überlassungspflicht angeordnet worden sei. Der duale Abfallbegriff (§ 3 Abs. 1 Satz 2 KrWG), an den § 1 Abs. 1 Satz 2 AES 2014 anknüpft, ist dynamisch zu verstehen. Danach sind Abfälle, die aufgrund einer Wiederverwendung oder sonstigen Nutzung als sogenannter Sekundärrohstoff im Wirtschaftskreislauf verwertbar sind, noch keine Abfälle zur Verwertung. Zur Vermeidung der Behälterbenutzungspflicht kann ein Abfallerzeuger oder -besitzer sich somit nicht mit Erfolg auf die bloße Möglichkeit einer späteren Verwertung berufen. Eine Verwertungsmöglichkeit, die sich erst einem späteren Abfallbesitzer eröffnet und ggf. von ihm auch genutzt wird, erlaubt noch nicht den Rückschluss, dass beim Abfallerzeuger oder vorherigen Abfallbesitzer kein Beseitigungsabfall vorhanden war. Danach entscheidet sich die Frage, ob Bioabfälle, die in einer Wohnung als Abfall angefallen sind, Abfall zur Verwertung sind, erst dann, wenn der Abfallerzeuger/-besitzer sie für einen konkreten Verwertungsweg sichergestellt hat. Entledigt er sich der genannten Abfallfraktion dadurch, dass er sie dem örtlich zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlässt, ist spätestens mit der Bereitstellung zur Verbringung bei ihm Abfall zur Beseitigung angefallen. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat etwaige Verwertungsmöglichkeiten erneut zu prüfen. Die Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 1 KrW gewährleistet so, dass bei verwertbaren Abfällen der Vorrang der Abfallverwertung auch dann beachtet wird, wenn in den Entsorgungsweg öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger eingeschaltet sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 2008 - 9 BN 4/07 -, juris, Rn. 12; grundlegend zuvor bereits BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2005 - 10 C 4/04 -, juris, Rn. 35 ff.) Maßgeblich für die Abgrenzung von Abfall zur Verwertung und Abfall zur Beseitigung ist demnach, ob die Kläger beabsichtigt hatten und in der Lage waren, den von ihnen erzeugten Bioabfall auf ihrem (damaligen) Wohngrundstück selbst zu verwerten (vgl. auch § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG). Dies war unstreitig nicht der Fall. Vielmehr haben die Kläger die Abfälle nach eigenen Angaben auf einem „amtlich anerkannten Komposthaufen innerhalb der Stadt“ entsorgt und damit einem Dritten (zur Verwertung) überlassen. Aus der maßgeblichen Perspektive der Kläger als Abfallerzeuger handelte es sich bei ihrem Bioabfall damit um Abfall zur Beseitigung, für den gemäß § 5 Abs. 1 AES 2014 der Anschluss- und Benutzungszwang angeordnet ist. b) Auch die Voraussetzungen für eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 21 AES 2014 waren vorliegend nicht erfüllt. aa) Gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 AES 2014 besteht die Möglichkeit der Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Bioabfälle, wenn im Rahmen der Eigenkompostierung durch den Erzeuger oder den Besitzer von Bioabfällen gewährleistet ist, dass alle auf dem Grundstück anfallenden organischen Abfälle ordnungsgemäß verwertet werden. Davon ist auszugehen, wenn auf dem Grundstück, auf dem der Abfall anfällt, 1. nachweislich ein Kompostplatz ausreichender Größe besteht, der eine Umsetzung des Kompostes und eine ordnungsgemäße zweijährige Kompostierung zulässt, 2. für die Ausbringung des Kompostes nachweislich eine ausreichende Fläche vorhanden ist und 3. der Komposthaufen nachweislich von allen Personen aus allen Haushaltungen des Grundstücks genutzt werden kann (§ 21 Abs. 3 Satz 2 AEG 2014). Selbst nach den Angaben der Kläger war keine diese Voraussetzungen hier gegeben. bb) Auch eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nach § 21 Abs. 4 AES 2014 kam nicht in Betracht. Danach kann eine Befreiung auch gewährt werden, wenn nachweislich kein ausreichender Platz für einen zugelassenen Abfallbehälter auf dem Grundstück vorhanden ist. Einen entsprechenden Nachweis haben die Kläger nicht erbracht. Dies ergibt sich weder aus den vorgelegten Lichtbildern noch aus dem Schreiben der Vermieterin vom 12. Juni 2016, die zur Aufstellung der Abfallbehälter ausdrücklich auf eine Fläche im Hof des Objekts verweist. Aus dem Vermieterschreiben ergibt sich darüber hinaus, dass eine Erweiterung der Abstellfläche für Mülltonnen durch eine „Liquidation“ des Wäschetrocknungsplatzes möglich wäre. Ob dies nach Einschätzung der Vermieterin den Mietern „zugemutet“ werden könne, ist insoweit unerheblich. Aufgrund des vorgelegten Schreibens der Vermieterin vom 12. Juni 2016 bestehen auch Zweifel an der Einlassung des Klägers zu 1. in der mündlichen Verhandlung, die Vermieterin habe sich trotz Aufforderung durch die Mieter geweigert, die vom Kreiswirtschaftsbetrieb des Salzlandkreises bereitgestellten Bioabfallbehälter auf dem Grundstück aufzustellen und so die Abfallentsorgung zu ermöglichen. Doch brauchte der Senat dem nicht weiter nachgehen, weil dies für den angeordneten Anschluss- und Benutzungszwang - und damit für die Gebührenpflicht der Kläger - ohne Relevanz ist. Der Vermieter hat ausreichende Anlagen für die Abfallbeseitigung und Müllentsorgung vorzuhalten und die Entsorgung sicherzustellen (vgl. Eisenschmid, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 14. Aufl. 2019, BGB § 535 Rn. 459). Durch die Vorhaltepflicht gewährleistet der Vermieter, dass der Mieter seiner Trennpflicht auch entsprechend nachkommen kann. Weigert sich der Vermieter, die erforderlichen Abfallbehälter für die Mieter nutzbar aufzustellen, so muss der Mieter - und nicht der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger als Dritter - die vertragsgemäße Erfüllung der Vorhaltepflicht ggf. zivilgerichtlich durchsetzen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu Bioabfallentsorgungsgebühren. Die Kläger bewohnten im Jahr 2016 eine Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus in der L-Straße in A-Stadt. Mit Bescheid vom 26. Januar 2016 erhob der Kreiswirtschaftsbetrieb des Salzlandkreises, ein Eigenbetrieb des Beklagten, von den Klägern Abfallgebühren für das Jahr 2016 in Höhe von 104,76 €. Mit Änderungsbescheid vom 18. März 2016 wurden die Kläger vom Kreiswirtschaftsbetrieb des Salzlandkreises zusätzlich zu Bioabfallgebühren für das Jahr 2016 in Höhe von 36,00 € herangezogen. Gegen den Änderungsbescheid vom 18. März 2016 legten die Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, sie würden die Kompostierung des Biomülls eigenverantwortlich sicherstellen. Sie seien nicht im Besitz einer Biotonne und hätten auch nicht den Platz für die Unterbringung eines entsprechenden Abfallbehälters. Demzufolge sei die Erhebung einer Bioabfallgebühr unzulässig. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2016 hat der Kreiswirtschaftsbetrieb des Salzlandkreises den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Bioabfälle seien nicht erfüllt. Die Verfütterung an Tiere, die Andienung an eine Grüngutannahmestelle sowie die Kompostierung in einem nicht zum Wohngrundstück gehörenden Schrebergarten, Wochenend- oder sonstigem Grundstück seien keine Befreiungsgründe. Auch sei von den Klägern nicht nachweislich dokumentiert worden, dass auf dem Grundstück kein Platz für eine Biotonne sei. Überdies sei bei Zwei- und Mehrfamilienhäusern der Antrag von allen auf dem Grundstück gemeldeten Personen bzw. Haushaltungen oder vom Grundstückseigentümer für alle Mieter zu stellen. Ein Einzelhaushalt in einem Mehrfamilienhaus könne nicht von der Bioabfallgebühr befreit werden. Das von den Klägern bewohnte Grundstück sei seit Dezember 2015 mit Bioabfallbehältern ausgestattet. Eine Befreiung der Kläger komme nur bei Befreiung aller auf dem Grundstück gemeldeten Personen in Betracht. Mit der am 20. August 2016 erhobenen Klage haben die Kläger geltend gemacht, dass die zur Verfügung gestellten zwei Bioabfallbehälter aus Platzgründen nicht benutzt werden könnten und derzeit unbenutzt im Keller des Mehrfamilienhauses stünden. Bio-abfalltonnen könnten infolge von überdurchschnittlichen Geruchsbelästigungen nicht vor Bad- und Küchenfenstern im Erdgeschoss positioniert werden. Auch im Keller könnten sie aus hygienischen und transporttechnischen Gründen nicht aufgestellt werden. Die Auffassung des Beklagten, die Kompostierung auf einem sonstigen Grundstück stelle keinen Befreiungsgrund dar, widerspreche dem Kreislaufwirtschaftsgesetz. Eine Kompostierung der Bioabfälle der Kläger auf dem Grundstück in der L-Straße sei aus Platzgründen nicht möglich. Die Regelung, dass eine Befreiung nur einheitlich und auf Antrag aller auf dem Grundstück gemeldeten Personen oder auf Antrag des Grundstückseigentümers erfolgen könne, stelle eine unangemessene Benachteiligung der Kläger dar. Die Kläger haben beantragt, den Änderungsbescheid des Beklagten vom 18. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Mai 2016 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen. Mit Urteil vom 30. Mai 2018 hat das Verwaltungsgericht den Änderungsbescheid des Beklagten vom 18. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Mai 2016 aufgehoben. Die Klage sei fristgemäß erhoben worden, da vorliegend der tatsächliche Zugang des Widerspruchsbescheids am 28. Juli 2016 maßgeblich sei. Die Klage sei auch begründet. Für die Heranziehung der Kläger zu Bioabfallentsorgungsgebühren für das Jahr 2016 fehle es an einer hinreichenden satzungsrechtlichen Grundlage. Zum Gebührenschuldner könnten gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 AbfG LSA Eigentümer oder sonst dinglich Nutzungsberechtigte derjenigen Grundstücke bestimmt werden, die dem von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger angeordneten Anschluss- und Benutzungszwang unterlägen. Der Beklagte habe für private Haushalte keinen wirksamen Benutzungszwang im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 AbfG LSA bezüglich des Bioabfalls angeordnet. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 der Abfallentsorgungssatzung des Salzlandkreises (AES) bestehe ein Benutzungszwang hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgungseinrichtung bezüglich der Abfälle zur „Beseitigung“ aus privaten Haushaltungen, hingegen nicht bezüglich der Abfälle zur „Verwertung“. Bioabfälle im Sinne von § 1 Abs. 11 Satz 1 AES seien Abfälle zur Verwertung. Dem Abfallbegriff des § 3 Abs. 23 KrWG unterfielen auch Bioabfälle. Die Gebührenpflicht der Kläger lasse sich auch nicht aus § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG herleiten. Ein Benutzungszwang, welcher sich lediglich aus einer bundesrechtlichen Vorschrift ergebe, genüge den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 AbfG LSA nicht. Auch der Regelung in § 21 Abs. 2 AES lasse sich kein satzungsmäßig angeordneter Benutzungszwang für Bioabfälle entnehmen. Auf Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 3. April 2019 die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen. Zur Begründung der Berufung hat der Beklagte ausgeführt, das Verwaltungsgericht verkenne, dass die Unterscheidung zwischen Abfällen zur Verwertung und Abfällen zur Beseitigung gerade nicht durch die Beschaffenheit und Art des Abfalls definiert werde, sondern dadurch, wie tatsächlich durch den jeweiligen Abfallbesitzer mit ihnen verfahren werde. Dem trage der Beklagte Rechnung, indem er gemäß § 21 Abs. 2 und 3 AES eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Bioabfall vorsehe, sofern dieser tatsächlich ordnungsgemäß verwertet werde und somit dann tatsächlich Abfall zur Verwertung darstelle. Dagegen unterlägen Bioabfälle der Überlassungspflicht gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, sofern sie nicht auf dem Grundstück des Erzeugers oder Besitzers verwertet werden. Es sei nicht davon auszugehen, dass eine ordnungsgemäße Verwertung der Bioabfälle durch die Kläger erfolgt sei. Auch eine Befreiung aufgrund mangelnden Platzes für die Aufstellung eines Abfallbehälters sei nicht geboten. Ausweislich der von den Klägern vorgelegten Fotos wäre auf dem befestigten Hof des Grundstücks noch Platz für die Aufstellung einer Biotonne. Ob der Vermieter hiermit einverstanden sei oder nicht, sei unerheblich. Der Beklagte beantragt, das auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung machen sie geltend, aus der Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AES sei zu schließen, dass selbst Abfälle, derer sich der Besitzer entledigen möchte oder entledigen müsse, verwertbare Abfälle blieben, sofern diese Abfälle nach der Entledigung verwertet würden. Dies sei hinsichtlich des Bioabfalls der Kläger der Fall, denn dieser werde auf ein Grundstück verbracht, wo die Abfälle kompostiert und damit verwertet würden. Auch nach dem Verwertungsbegriff des § 3 Abs. 24 KrWG könne nicht angenommen werden, dass eine Verwertung nur dann vorliege, wenn der Erzeuger diese selbst auf seinem Grundstück realisiere. Überdies sei vorliegend der Befreiungstatbestand des Platzmangels erfüllt. Die Kläger seien aufgrund ihres Mietvertrages nicht berechtigt, auf den Grundstücksteil zuzugreifen, welcher das Aufstellen der Abfallbehälter ermögliche. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.