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Beschluss

4 O 19/20

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Auch nach Übersendung der Berufungszulassungsbegründungsschrift ist die Beauftragung eines Rechtsanwaltes zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dann nicht notwendig, wenn das Gericht den Antragsgegner ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass eine Erwiderung nicht veranlasst sei.(Rn.4)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch nach Übersendung der Berufungszulassungsbegründungsschrift ist die Beauftragung eines Rechtsanwaltes zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dann nicht notwendig, wenn das Gericht den Antragsgegner ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass eine Erwiderung nicht veranlasst sei.(Rn.4) Die gemäß § 165 VwGO i. V. m. §§ 151, 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 4. Kammer - vom 19. Dezember 2019 (Az. 4 E 194/19 HAL), über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Einzelrichterin entscheiden kann, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung der Klägerin gegen den versagenden Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 15. November 2019 (Az. 4 A 598/16 HAL) zu Recht zurückgewiesen. Gemäß § 164 VwGO setzt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. Zu den im Verfahren entstandenen und damit erstattungsfähigen Kosten gehören gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes. Indes beschränkt § 162 Abs. 1 VwGO die Erstattung auf die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Beschwerde vor, sie habe einen Anspruch auf Erstattung der Verfahrensgebühr nach Ziffer 3201 (gemeint ist wohl 3200) VV RVG aufgrund der Kostenlastentscheidung aus dem Beschluss des erkennenden Senates vom 4. Juni 2019 (Az. 4 L 213/18) gegenüber der Beklagten. Die streitgegenständliche Verfahrensgebühr nach Ziffer 3200 VV RVG sei vorliegend im Zeitpunkt der Erstellung des Berufungszulassungserwiderungsschriftsatzes entstanden, da die Gebühr entstehe, sobald der Rechtsanwalt im Rahmen der Erfüllung des Prozessauftrages im Rechtsmittelverfahren - nicht zwingend nach außen - tätig geworden sei und dabei über die in § 19 Abs. 1 Satz 2 RVG genannten Neben- und Abwicklungstätigkeiten, die zum ersten Rechtszug gehörten, hinausgehe. Der Klägerin ist zuzugeben, dass nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 RVG lediglich die Zustellung oder Empfangnahme von Rechtsmittelschriften und ihre Mitteilung an den Auftraggeber zu dem Rechtszug des erstinstanzlichen Verfahrens gehören, nicht jedoch weitere Tätigkeiten, die sich auf das Rechtsmittelverfahren beziehen. Diese - wie vorliegend die Ausarbeitung der Berufungszulassungserwiderungsschrift - lösen die volle Verfahrensgebühr nach Ziffer 3200 VV RVG aus. Aus der Entstehung der Gebühr gegenüber der Mandantin folgt aber nicht zwangsläufig, dass die gebührenauslösende Handlung der Rechtsanwältin auch zur Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung notwendig i. S. d. § 162 Abs. 1 VwGO war. Denn die Feststellung der „Notwendigkeit“ erfordert eine eigene Beurteilung. Diese Beurteilung führt vorliegend aus den im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. November 2019 umfassend dargelegten und vom Verwaltungsgericht im Beschluss vom 19. Dezember 2019 ergänzten Gründen, auf welche der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), zu der Annahme, dass eine Beauftragung eines Rechtsanwalts zum Zwecke des Betreibens der Geschäfte einschließlich der Information (vgl. Vorbemerkung 3 Abs. 2 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG) im Berufungszulassungsverfahren nicht notwendig war. Unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens hebt der Senat - wie bereits zuvor das Verwaltungsgericht - nochmals hervor, dass die Übersendung der Antragsbegründungsschrift an die Klägerin allein zur Kenntnisnahme erfolgte und der zuständige Berichterstatter in dem Begleitschreiben ausdrücklich darauf hinwies, dass eine Stellungnahme der Klägerin gegenwärtig nicht veranlasst sei (vgl. Seite 8 Rückseite der GA OVG). Hierdurch hat der Senat der Klägerin keinen Anlass geboten, sich im Berufungszulassungsverfahren zu äußern (so auch: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. September 2009 - 1 M 64/09 -, juris Rn. 5; OVG Thüringen, Beschluss vom 17. Februar 2015 - 4 VO 673/12 -, juris, Rn. 13). Auch ist sie mit der Eingangsverfügung ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass sie „ggf. gesondert“ Gelegenheit zur Stellungnahme nach Ablauf der Antragsbegründungsfrist erhalte, sofern nicht sogleich über den Zulassungsantrag entschieden werde. Diese Formulierungen verdeutlichen, dass eine Stellungnahme nur dann veranlasst war und die Beauftragung eines Rechtsanwaltes nur dann „notwendig“ sein kann, wenn eine solche Aufforderung vom Senat an die Klägerin gerichtet worden wäre. Dies war vorliegend nicht der Fall. Auch die weiteren Ausführungen der Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg. So trägt sie vor, es entspreche nicht den Pflichten eines Rechtsanwaltes, einen derart komplexen und umfangreichen Schriftsatz ohne Überprüfung schlicht an die Mandantschaft weiterzuleiten und hierzu auch keinen Kommentar und keine Beratungsleistung abzugeben. Denn § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 RVG sieht genau dies vor, indem dort geregelt ist, dass die Zustellung oder Empfangnahme von Entscheidungen oder Rechtsmittelschriften und ihre Mitteilung an den Auftraggeber Tätigkeiten des ersten Rechtszuges darstellen. Sofern diese Mitteilung an die Klägerin dort weitergehenden Beratungsbedarf ausgelöst hat, steht es ihr frei, sich von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen und damit im Innenverhältnis die Verfahrensgebühr nach den Ziffern 3200 ff. VV RVG auszulösen. Allein der subjektive Beratungsbedarf der Klägerin macht diesen nach dem Vorstehenden aber nicht notwendig und damit gegenüber der Beklagten erstattungsfähig i. S. d. § 162 VwGO (vgl. Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 162 Rn. 15; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, § 162 Rn. 5). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).