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Beschluss

4 L 31/20

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 11 Abs 3 S 1 Nr 1 BAföG wird der Besuch einer Fachoberschule von dieser Ausnahmeregelung nicht erfasst.(Rn.6) 2. Eine gegen Art 3 Abs 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung ist hierin nicht zu sehen.(Rn.7)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 11 Abs 3 S 1 Nr 1 BAföG wird der Besuch einer Fachoberschule von dieser Ausnahmeregelung nicht erfasst.(Rn.6) 2. Eine gegen Art 3 Abs 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung ist hierin nicht zu sehen.(Rn.7) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO macht der Kläger nicht in hinreichender Weise geltend. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist erfüllt, wenn im Zulassungsverfahren ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn mit dem Zulassungsantrag substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, juris, Rdnr. 19). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Kläger für den Besuch der einjährigen Fachoberschule zur Erlangung der Fachhochschulreife keinen Anspruch auf elternunabhängige Ausbildungsförderung hat. Nach der allein in Betracht kommenden Ausnahmeregelung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAFöG bleibt Einkommen der Eltern nur dann außer Betracht, wenn der Auszubildende ein Abendgymnasium oder Kolleg (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAFöG) besucht. Bei Abendgymnasien handelt es sich um Schulen, die Berufstätige in Abendkursen zur allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife führen. Die Ausbildungsdauer dauert in der Regel drei Jahre. Aufnahmevoraussetzung ist eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit sowie ein Mindestalter von 18 Jahren (vgl. Tz. 2.1.12 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföGVwV -). Bei Kollegs handelt es sich ebenfalls um Institute zur Erlangung der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife mit einer Ausbildungsdauer von in der Regel drei Jahren. Aufnahmevoraussetzungen sind auch hier eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit sowie ein Mindestalter von 18 Jahren (vgl. Tz. 2.1.13 BAFöGVwV). Schon nach dem eindeutigen Wortlaut des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAFöG wird der Besuch einer Fachoberschule von dieser Ausnahmeregelung nicht erfasst. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass eine entsprechende Anwendung der Norm geboten ist; insbesondere kommt keine Anwendung der Tz. 11.3.3 i.V.m. Tz. 2.1.13 Satz 4 BAFöGVwV in Betracht, wonach Auszubildende anderer Schulformen, deren Aufnahmevoraussetzungen und deren Ausbildung nach der Feststellung des jeweils zuständigen Bundeslandes einer Kollegausbildung entsprechen, Auszubildenden an Kollegs gleichgestellt sind. Eine Fachoberschule mit einer einjährigen Ausbildungsdauer, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt und die Erlangung der Fachhochschulreife zum Ziel hat (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAFöG; Tz. 2.1.8 BAFöGVwV), ist gerade nicht mit einem Abendgymnasium oder einem Kolleg vergleichbar. Eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung liegt entgegen der Auffassung des Klägers nicht vor. Eine elternunabhängige Förderung ist in § 11 Abs. 3 Satz 1 BAFöG für die Fälle vorgesehen, in denen regelmäßig davon ausgegangen werden kann, dass ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch des Auszubildenden gegen seine Eltern auf Übernahme der Ausbildungskosten nicht mehr besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1994 - 11 C 19.93 -, juris, Rdnr. 10; Schapers, BAFöG, 3. A., § 11 Rdnr. 1). Dementsprechend sind die Tatbestände des § 11 Abs. 3 Satz 1 BAFöG dadurch geprägt, dass der Auszubildende ein höheres Lebensalter aufweist, schon einen längeren Zeitraum erwerbstätig war oder sich durch Inangriffnahme einer längeren Ausbildung im zweiten Bildungsweg typischerweise in weiterem Maße aus dem elterlichen Haushalt gelöst hat, um die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife zu erwerben. Der Besuch einer Fachoberschule dagegen erfolgt nach den dafür notwendigen Voraussetzungen grundsätzlich (noch) zu einem Zeitpunkt, wenn der Auszubildende aller Voraussicht nach einen Anspruch auf Übernahme der Ausbildungskosten gegen seine Eltern hat (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 1. Dezember 2014 - 2 K 1577/13 -, juris, Rdnr. 19). Ein hinreichender sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung ist damit gegeben. Es kommt daher entgegen der Auffassung des Klägers nicht allein darauf an, dass die Ausbildung an Abendgymnasium oder Kolleg zur allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife führt, während die Fachoberschule die Erlangung der Fachhochschulreife zum Ziel hat. Grund für die Ungleichbehandlung sind nicht die unterschiedlichen Ausbildungsziele, sondern das voraussichtliche Fehlen von zivilrechtlichen Ansprüchen des Auszubildenden gegen seine Eltern bei Besuch der verschiedenen Ausbildungsstätten. Im Übrigen könnte die Verpflichtungsklage selbst dann keinen Erfolg haben, wenn § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAFöG wegen des geltend gemachten Gleichheitsverstoßes verfassungswidrig wäre. In diesem Fall müsste es dem Ermessen des Normgebers überlassen bleiben, wie die aus der Verfassungswidrigkeit resultierende Lücke zu schließen wäre. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Folgen von Verstößen gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Kann der Gesetzgeber zwischen mehreren denkbaren und verfassungsrechtlich gleichermaßen zulässigen Lösungen wählen, griffe eine Ausdehnung der begünstigenden Regelung durch das Bundesverfassungsgericht in die dem Gesetzgeber vorbehaltene Gestaltungsfreiheit ein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2006 - 1 BvR 541/02 u.a. -, BVerfGE 115, 81, 93, m.w.N.). Etwas anderes würde allein dann gelten, wenn ausnahmsweise nur eine Ausdehnung der begünstigenden Regelung verfassungsgemäß wäre. Dies ist hier aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 2. Der Kläger zeigt weiterhin keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Von grundsätzlicher Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist eine Rechtssache, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechts- oder Tatsachenfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts oder seiner einheitlichen Auslegung und Anwendung geboten erscheint und die sich nicht ohne Weiteres unter Heranziehung der bisherigen Rechtsprechung und unter Anwendung der anerkannten Auslegungsmethoden beantworten lässt (so BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2018 - 2 BvR 350/18 -, juris, m.w.N.). Der Rechtsmittelführer muss eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. November 2010 - 4 L 213/09 -, juris, m.w.N.). Der Kläger formuliert sinngemäß hinsichtlich der Regelung des § 11 Abs. 3 Nr. 1 BAFöG als Frage, „ob das Einkommen der Eltern nur dann außer Betracht bleibt, wenn eine Ausbildung mit dem Ziel der allgemeinen Hochschulreife angestrebt wird, oder ob dies nicht auch für die Fachhochschulreife gelten soll“. Diese Frage lässt sich jedoch schon aus dem Gesetz beantworten, da die in § 11 Abs. 3 Nr. 1 BAFöG genannten Ausbildungsstätten die Erlangung der Fachhochschulreife nicht zum Ziel haben. Dies verstößt - wie oben dargelegt - auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).