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Beschluss

4 L 44/20

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Zur (hier verneinten) Bindung der Gemeinde an § 4 Abs. 1 und 2, § 80 Abs. 1 SGB VIII bei der Kündigung eines Überlassungs- und Betreibervertrages für eine Kindertagesstätte.(Rn.7)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur (hier verneinten) Bindung der Gemeinde an § 4 Abs. 1 und 2, § 80 Abs. 1 SGB VIII bei der Kündigung eines Überlassungs- und Betreibervertrages für eine Kindertagesstätte.(Rn.7) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg, weil die Darlegungen, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), nicht geeignet sind, die Annahme der geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 zu rechtfertigen. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn der Rechtsmittelführer im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 ). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinn liegen dann vor, wenn substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände dargelegt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung (im Ergebnis) unrichtig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, juris, Rn. 19). Daran fehlt es hier. a) Das Verwaltungsgericht hat die auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung der von den Rechtsvorgängerinnen der Beklagten mit der Klägerin geschlossenen Überlassungs- und Betreiberverträge vom 19. August 2003, 22. Dezember 2003 und 8. Juni 2004 durch die Beklagte im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, das insoweit vertraglich eingeräumte, inhaltlich voraussetzungslose Kündigungsrecht verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Die Regelungen des SGB VIII, insbesondere § 4 Abs. 2 SGB VIII, verpflichteten ausschließlich die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit den freien Trägern der Jugendhilfe. Zuständiger örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe sei hier der Landkreis Saalekreis. Selbst wenn man der Regelung des § 4 Abs. 2 SGB VIII weitergehend einen „Funktionsschutz“ freier Träger entnehmen wollte und dieser Regelung drittschützende Wirkung beimessen würde, so dass sich daraus ein Anspruch der freien Träger der Jugendhilfe auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hinsichtlich des Betriebs von Kindertageseinrichtungen ergeben würde, so müsste sich dieser Anspruch nicht gegen die Beklagte, sondern gegen den Landkreis Saalekreis als Verpflichteten dieser Regelung richten (UA S. 14 f.). b) Die dagegen erhobenen Einwände der Klägerin verfangen nicht. aa) Soweit sie geltend macht, das Verwaltungsgericht habe die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. November 2017 (2 BvR 2177/16) nicht bedacht, begründet dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Konkret bezieht sich die Klägerin dabei auf eine Passage, in der sich das Bundesverfassungsgericht mit den Gründen für die Entscheidung des Landesgesetzgebers auseinandersetzt, die Leistungsverpflichtung zur Erfüllung des Anspruchs auf Kinderbetreuung, die zuvor bei den Gemeinden gelegen hatte, auf die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 1 Abs. 1 KJHG-LSA) zu übertragen (durch Gesetz zur Änderung des Kinderförderungsgesetzes und anderer Gesetze vom 23. Januar 2013, GVBl. LSA S. 38, beziehungsweise § 3 Abs. 4 KiFöG 2013). Das Bundesverfassungsgericht führt insoweit aus, die Prognose des Gesetzgebers sei nicht zu beanstanden, dass es aufgrund des Nebeneinanders von kommunalen und freien Einrichtungen einen Interessenkonflikt zwischen den Gemeinden und ihren privaten Wettbewerbern geben und der von der Landesregierung als Vorrangregelung für letztere verstandene § 4 Abs. 2 SGB VIII dadurch unterlaufen werden kann (BVerfG, a.a.O., www.bverfg.de, Rn. 132). Die Klägerin meint, die gesetzgeberische Intention der Vermeidung eines solchen Interessenskonflikts durch „Hochzonung“ werde ad absurdum geführt, wenn die Gemeinden nunmehr das Recht der Kündigung hätten, weil sie nicht mehr Adressat des § 4 Abs. 1, Abs. 2 SGB VIII seien. Das überzeugt nicht. Der vom Gesetzgeber erkannte Interessenkonflikt beruhte auf dem Zusammenfallen von Leistungsverpflichtung und Trägerschaft von Kindertagesstätten bei den Gemeinden, da diese sich zugleich im Wettbewerb mit freien Trägern befinden. Dieser Interessenkonflikt ist - abgesehen vom Sonderfall der kreisfreien Städte - durch die Übertragung der Leistungsverpflichtung auf die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe beseitigt. Gemeinden und freie Träger kommen insoweit lediglich noch als (mögliche) Träger von Tageseinrichtungen in Betracht (§ 9 Abs. 1 Nrn. 1 u. 2 KiFöG). Weshalb die Gemeinden ungeachtet dessen den in § 4 Abs. 1 und 2 SGB VIII normierten Pflichten der öffentlichen Jugendhilfe gegenüber den freien Trägern unterliegen sollten und - dies unterstellt - daraus ein Kündigungsverbot gegenüber der Klägerin folge, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Dagegen spricht bereits § 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII, wonach Leistungsverpflichtungen, die durch das SGB VIII begründet werden, sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe richten (vgl. auch § 3 Abs. 5 KiFöG). Im Übrigen würde im Fall einer Bindung der Gemeinden an die Pflichten nach § 4 Abs. 1 und 2 SGB VIII der in § 9 Abs. 1 Nrn. 1 u. 2 KiFöG angelegte Wettbewerb zwischen Gemeinden und freien Trägern praktisch ausgeschaltet. bb) Auch der Hinweis auf die Bedarfsplanung nach § 80 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 SGB VIII führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn auch hierbei handelt es sich ausdrücklich und ausschließlich um eine Rechtsverpflichtung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe (vgl. Fazekas, in: beck-online.GROSSKOMMENTAR SGB VIII, § 80 Rn. 9 ). Dass die Gemeinden und Verbandsgemeinden die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Bedarfsplanung unterstützen sollen (§ 10 Abs. 3 KiFöG), ändert hieran nichts, sondern belegt vielmehr die entsprechende (ausschließliche) Verpflichtung der öffentlichen Jugendhilfeträger. Die Klägerin hat auch nicht plausibel aufgezeigt, dass - wie sie meint - diese Verpflichtungen aufgrund der Überlassungs- und Betreiberverträge nachwirkten und deshalb die Beklagte weiterhin bänden. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Pflichten aus § 80 SGB VIII in die Verträge aufgenommen worden sind bzw. dass im Falle des Wegfalls der Leistungsverpflichtung der Gemeinden (durch „Hochzonung“) eine entsprechend nachwirkende, sich zu einem Kündigungsverbot verdichtende Vertragspflicht bestehen sollte. Hiergegen spricht bereits das in den Verträgen vereinbarte, inhaltlich voraussetzungslose Kündigungsrecht der Vertragspartner. cc) Soweit die Klägerin den Landkreis Saalekreis als zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe als verpflichtet ansieht, gegen die Kündigung der Gemeinde vorzugehen, ist dem hier nicht weiter nachzugehen, weil ein entsprechendes Begehren an den Landkreis Saalekreis zu richten und ggf. ihm gegenüber gerichtlich durchzusetzen wäre. Auch soweit die Klägerin geltend macht, die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe könnten ihrer Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung der gemäß § 79 Abs. 1 SGB VIII nur nachkommen, indem sie bei einer Veränderung der tatsächlichen Trägerschaft vorab eingeschaltet würden, zeigt sie nicht auf, dass daraus für die Beklagte ein Kündigungsverbot der streitgegenständlichen Verträge folgt. Sollte sie sich mit ihren Ausführungen gegen die Ablehnung des Verwaltungsgerichts wenden, den Landkreis Saalekreis gemäß § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beizuladen (§ 65 Abs. 2 VwGO), wäre eine entsprechende (Verfahrens-)Rüge mangels materieller Beschwer der Klägerin ohne Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. September 2009 - 8 B 75/09 -, NVwZ-RR 2010, S. 37). Auch soweit die Klägerin ausführt, dass die zu erbringenden Leistungen zwischen dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und den Gemeinden gemäß §§ 11a ff. KiFöG eng miteinander verknüpft seien, erschließt sich nicht, weshalb daraus das gegenüber der Beklagten festzustellende Kündigungsverbot folgen sollte. 2. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen der gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache. „Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten“ der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht. Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind. Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteiles ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteiles. Soweit ein Zulassungsantragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. November 2016 - 3 L 162/16 -, juris, Rn. 75, m.w.N.). Daran gemessen hat die Klägerin besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache nicht dargelegt. Ihre Ausführungen beschränken sich insoweit auf die Feststellung, die besonderen Schwierigkeiten lägen in der „Hochzonung“ der Zuständigkeiten im KiFöG. Welche besonderen, das durchschnittliche Maß erheblich überschreitenden Schwierigkeiten die „Hochzonung“, das heißt die Übertragung der Leistungsverpflichtung zur Erfüllung des Anspruchs auf Kinderbetreuung von den Gemeinden auf die Landkreise und kreisfreien Städte (siehe oben 1. b) aa)) bereitet und inwieweit diese vorliegend entscheidungserheblich sind, führt die Klägerin nicht aus und erschließt sich auch sonst nicht. Dass das Verwaltungsgericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei summarischer Prüfung noch eine andere Rechtsauffassung vertreten hatte als in dem angefochtenen Urteil, belegt für sich betrachtet ebenfalls keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten. 3. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist eine Rechtssache, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und im Sinne der Rechtseinheit klärungsbedürftig ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Februar 2008 - 2 BvR 2575/07 -, juris, Rn. 12; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. November 2016 - 4 L 46/16 -, juris, Rn. 9). Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage entweder schon auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden oder aber (ggf. ergänzend) auf der Basis bereits vorliegender Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Die von der Klägerin aufgerufene „Frage der Rekommunalisierung von Kindertageseinrichtungen“ ist keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage, deren Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist, sondern lediglich eine thematische (Problem-)Umschreibung. Auch aus dem übrigen Vorbringen erschließt sich nicht, auf welche konkrete, entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage im Zusammenhang mit der „Rekommunalisierung“ von Kindertageseinrichtungen sich die Klägerin bezieht. Auch die Hinweise der Klägerin auf Entwicklungen und politische Initiativen in einigen anderen Kommunen des Landes führen nicht weiter. Zwar wird damit aufgezeigt, dass auch anderswo über eine Ausweitung der Kinderbetreuung in Einrichtungen in kommunaler Trägerschaft diskutiert wird und teilweise auch bereits entsprechende Initiativen eingeleitet wurden. Allerdings ist weder vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass sich dabei dieselben konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen stellen, die in dem vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind, und das Berufungsverfahren deshalb im allgemeinen Interesse liegt. Im Übrigen bedarf es auch keiner Durchführung eines Berufungsverfahrens, um zu klären, dass Gemeinden nach pflichtgemäßem Ermessen über die Ausübung eines in einem Kindertagesstättenvertrag vereinbarten (inhaltlich unbedingten) Kündigungsrechts entscheiden müssen und bei dieser Entscheidung an etwaige öffentlich-rechtliche Verbote und Beschränkungen gebunden sind (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28. Dezember 2010 - 4 LA 51/10 -, juris, Rn. 5, das im Weiteren ausführt, weshalb § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 3, § 5 und § 74 SGB VIII einer sachlich begründeten Kündigung eines Kindertagesstättenvertrages nicht entgegenstehen). Ermessensfehler oder Verstöße gegen höherrangiges Recht bei der Kündigung der streitiggegenständlichen Verträge durch die Beklagte hat die Klägerin nicht substantiiert geltend gemacht (siehe oben 1. b)). Die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Klageverfahren war gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen aufzuheben, weil es sich um einen Rechtsstreit auf dem Gebiet des Kinder- und Jugendhilferechts handelt (SGB VIII, KiFöG), für den gemäß § 188 Satz 2 VwGO keine Gerichtskosten erhoben werden und eine Streitwertfestsetzung insoweit entbehrlich ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).