Beschluss
4 L 65/20
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung und das nach Zulassung durchzuführende Berufungsverfahren bilden bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe einen einheitlichen Rechtszug.(Rn.2)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung und das nach Zulassung durchzuführende Berufungsverfahren bilden bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe einen einheitlichen Rechtszug.(Rn.2) Dem Kläger ist für das zweitinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen (§ 166 VwGO i. V. m. §§ 119, 121 ZPO). Dabei geht der Senat davon aus, dass das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung und das nach Zulassung durchzuführende Berufungsverfahren einen einheitlichen Rechtszug bilden (vgl. zum Verhältnis von Nichtzulassungsbeschwerde und Revisionsverfahren: BVerwG, Beschluss vom 29. November 1994 - BVerwG 11 KSt 1/94 -, juris). Denn zum einen fallen für den Verfahrensabschnitt „Zulassung“ keine gesonderten Gerichtskosten an, wenn der Antrag auf Zulassung der Berufung Erfolg hat (vgl. Nr. 5120 des Kostenverzeichnisses zum GKG). Zum anderen wird das Zulassungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht (§§ 124 ff. VwGO) als Berufungsverfahren fortgeführt, ohne dass es der Einlegung einer Berufung bedarf (§ 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO). Ist demnach das Ende des Zulassungsverfahrens zugleich der Beginn des Berufungsverfahrens, so bleibt für einen im Zulassungsverfahren erfolgreichen Antragsteller keine Möglichkeit, vor Durchführung des kostenpflichtigen Berufungsverfahrens rechtzeitig Prozesskostenhilfe zu beantragen, um hinreichende Erfolgsaussichten seines Rechtsmittels prüfen zu lassen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags bot die zugelassene Berufung (noch) hinreichende Aussicht auf Erfolg; denn führt die Prüfung zur Zulassung der Berufung, so kann die Berufung nicht von vornherein aussichtslos sein, zumal der Kläger im Berufungsverfahren Gelegenheit erhalten hat, seine Berufung zu begründen, insbesondere Ausführungen zu seinem Verfolgungsschicksal zu machen. Das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 115 ZPO) hat der Kläger mit der eingereichten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dargelegt. Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass sich diese im laufenden Verfahren geändert haben. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erscheint erforderlich i.S.d. § 121 Abs. 2 VwGO, so dass der Kläger Rechtsanwalt Lerche zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts (§ 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 3 ZPO) beizuordnen war. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).