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Beschluss

4 O 128/20

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Vorgerichtlich geltend gemachte Einwendungen gegen ein Mahnschreiben oder eine darin festgesetzte Mahngebühr stellen kein erstattungsfähiges Vorverfahren i. S. d. § 162 Abs. 2 VwGO in Bezug auf den Grundverwaltungsakt dar.(Rn.6)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Vorgerichtlich geltend gemachte Einwendungen gegen ein Mahnschreiben oder eine darin festgesetzte Mahngebühr stellen kein erstattungsfähiges Vorverfahren i. S. d. § 162 Abs. 2 VwGO in Bezug auf den Grundverwaltungsakt dar.(Rn.6) Die Beschwerde ist zulässig (I.) und begründet (II.). I. Die Beschwerde ist entgegen der Auffassung des Klägers fristgerecht erhoben worden. Gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 17. September 2020 wurde dem Beklagten am 22. September 2020 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt (Blatt 154 der GA VG). Am 6. Oktober 2020 und damit innerhalb der Frist hat der Beklagte die Beschwerde erhoben. II. Die Beschwerde ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Denn ein Vorverfahren im Sinne von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO hat nicht stattgefunden. Unter Kosten des Vorverfahrens i. S. d. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind nur die Kosten des Widerspruchsverfahrens (§§ 68 ff. VwGO) oder eines vergleichbaren förmlichen Verfahrens zu verstehen, welches Sachurteilsvoraussetzung für das nachfolgende gerichtliche Verfahren ist (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. Juni 1994 - 3 M 11/94 -, juris Rn. 3; so auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Mai 2006 - 14 E 252/06 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Juni 2006 - 11 S 2613/05 -; Beschluss vom 18. September 2000 - 2 S 2012/00 -; jeweils zitiert nach juris). Die Kosten des Vorverfahrens sind als „Aufwendungen“ zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in die Gesamtkosten des Verfahrens einbezogen, denn es handelt sich hierbei um Kosten eines für die spätere Klageerhebung notwendigen Vorstadiums. Nicht hingegen zählen die Kosten hierzu, die im Rahmen der vorgerichtlichen Korrespondenz oder etwa in einem rechtlich eigenständigen Verwaltungsverfahren entstanden sind. Der Anwendungsbereich des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO wird zwar teilweise auf sonstige förmliche Vorschaltverfahren erstreckt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Mai 1993 - 2 S 893/93 -, BWGZ 1993, 620; Kopp/Schenke, VwGO, § 162 Rn. 16). Es werden allerdings nur solche Verfahren in Betracht gezogen, die wie das Widerspruchsverfahren nach den §§ 68 ff. VwGO der (vollen) Überprüfung einer bereits in Form eines Verwaltungsaktes ergangenen behördlichen Entscheidung dienen (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. April 2010 - 4 O 43/10 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Juli 2006, a. a. O.). 1. Um ein solches Verfahren handelt es sich bei dem Mahnverfahren nicht. Denn mit dem Mahnschreiben vom 23. Mai 2017 wurde lediglich an die Zahlung der mit Bescheid vom 23. März 2017 festgesetzten Erstattung erinnert und die nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 VwVG LSA zwingende Vollstreckungsvoraussetzung für eine gegebenenfalls nachfolgende Vollstreckungsmaßnahme geschaffen. Die Mahnung selbst stellt damit nach allgemeiner Auffassung lediglich einen Realakt ohne Regelungswirkung dar (vgl. statt vieler: BVerwG, Urteil vom 12 September 1992 - 1 C 3.89-, juris Rn. 22). Anders als der Kläger meint, droht mit der Mahnung aus diesem Grunde auch noch keine Vollstreckung, da gemäß § 3 Abs. 1 VwVG LSA die Mahnung nicht Teil des Vollstreckungsverfahrens ist. Rechtliche Einwendungen des Klägers gegen die Mahnung stellen danach weder ein förmliches Verfahren dar noch führt dieses zu einer (vollen) behördlichen Überprüfung des allein streitgegenständlichen Widerrufs- und Erstattungsbescheides vom 23. März 2017. 2. Gleiches gilt für die festgesetzten Mahngebühren. Gerade wenn es sich dabei um einen Verwaltungsakt i. S. d. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 35 VwVfG handeln sollte (so OVG Saarland, Beschluss vom 17. April 2020 - 2 A 77/20 -, juris Rn. 19), würde dies dazu führen, dass hier ein rechtlich eigenständiges Vorverfahren durchzuführen wäre, welches im Falle der Entscheidung durch Widerspruchsbescheid mit einer rechtlich eigenständigen (Anfechtungs-)Klage - gerichtet auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Mahngebühr und nicht auf den hier streitgegenständlichen Grundverwaltungsakt - hätte abschließen müssen, für die dann in dem dortigen Verfahren die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren hätte festgestellt werden können. Insofern führt auch ein möglicher Widerspruch gegen die Mahngebühr nicht zu einer Überprüfung des allein streitgegenständlichen Widerrufs- und Erstattungsbescheides vom 23. März 2017, sondern zu einem eigenständigen Verwaltungsverfahren, das eigenständige Kostenregelungen auslöst. Erblickt man in den festgesetzten Mahngebühren hingegen keinen Verwaltungsakt, sondern - wie das Mahnschreiben selbst - einen Realakt, führt dies nach den Ausführungen unter Ziffer II. 1. ebenso wenig zu einer Überprüfung des streitgegenständlichen Widerrufs- und Erstattungsbescheides vom 23. März 2017. 3. Für eine analoge Anwendung des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO auf eine Bevollmächtigung in Bezug auf Einwendungen gegen Mahnschreiben oder gegen im Zusammenhang mit dem angefochtenen Verwaltungsakt stehenden weiteren Verwaltungsakten - wie möglicherweise die Festsetzung der Mahngebühr - ist mangels einer Regelungslücke kein Raum. Vielmehr zeigt die Diskussion im Gesetzgebungsverfahren zur Rechtfertigung der Erstattungsregelung betreffend die Vorverfahrenskosten in der Verwaltungsgerichtsordnung, dass der Gesetzgeber bewusst eine eingeschränkte Regelung bezogen auf die nach Einleitung eines dem Gerichtsverfahren vorgeschalteten verwaltungsgerichtlichen Überprüfungsverfahrens entstandenen Kosten getroffen hat, das er eine solche Regelung im Hinblick auf die engen prozessrechtlichen Verknüpfungen für notwendig hielt. Diesem Zweck lässt sich nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber die Kostenerstattung auch auf sonstige Verwaltungsverfahren erstrecken wollte, das mit eigenen Rechtsbehelfen bzw. Rechtsmitteln ausgestattet ist. Im Gegenteil: Allein die gesetzliche Voraussetzung des Widerspruchsverfahrens für die Klageerhebung haben ihn bei der Entscheidung leiten lassen, diese Kosten als erstattungsfähig anzuerkennen (BT-Drs. 3/55, S. 47 ff.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).