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Beschluss

4 L 116/20

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2021:0202.4L116.20.00
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Leitsätze
Für die nach § 16 Abs. 3 und 4 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (i. d. F. vom 15. Juni 2016) (juris: AFBG) maßgebliche Frage, ob der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme bis zum Ende der Maßnahme noch erreichen kann, ist auf die Dauer der Gesamtmaßnahme abzustellen.(Rn.6)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die nach § 16 Abs. 3 und 4 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (i. d. F. vom 15. Juni 2016) (juris: AFBG) maßgebliche Frage, ob der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme bis zum Ende der Maßnahme noch erreichen kann, ist auf die Dauer der Gesamtmaßnahme abzustellen.(Rn.6) Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg, weil die Darlegungen, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), nicht geeignet sind, die Annahme des geltend gemachten Zulassungsgrundes gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu rechtfertigen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn der Antragsteller im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 ). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinn liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände darlegt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung (im Ergebnis) unrichtig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, juris, Rn. 19). Daran fehlt es. Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung für die Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin sowie gegen die Rückforderung hierfür gezahlter Beträge durch die Beklagte. Das Verwaltungsgericht hat den Änderungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 27. April 2018 betreffend die für den Bewilligungszeitraum 1. August 2017 bis 31. Juli 2018 gezahlten Förderleistungen in Höhe von 4.299,– € mit der Begründung aufgehoben, die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die daran anknüpfende Erstattungspflicht gemäß § 16 Abs. 3 u. 4 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes in der (maßgeblichen) Fassung vom 15. Juni 2016 (BGBl. I 1450) – im Folgenden: AFBG – seien nicht gegeben. Nach dem Wortlaut von § 16 Abs. 3 u. 4 AFBG sei für die Beantwortung der Frage, ob die nach § 9a Abs. 1 Satz 4 AFBG erforderliche regelmäßige Teilnahmequote von 70 % der Präsenzstunden bis zum Ende der Maßnahme noch erreicht werden könne, auf die Maßnahme insgesamt (Gesamtmaßnahme) und nicht auf einen Maßnahmeabschnitt abzustellen. Da die Maßnahme „Ausbildung zur staatlichen Erzieherin“ auf einen Zeitraum von zwei Jahren angelegt sei, habe nach den im ersten Jahr aufgelaufenen Fehlstunden der Klägerin noch nicht feststehen können, dass die Klägerin die erforderliche Teilnahme bis zum Ende der Maßnahme nicht mehr hätte erreichen können. Die Beklagte hätte deshalb gemäß § 16 Abs. 4 Satz 1 AFBG zunächst einen weiteren Teilnahmenachweis des Bildungsträgers abfordern müssen. Daran fehle es. Das Zulassungsvorbringen zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils auf. Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf den Revisionszulassungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. April 2020 (Az. 5 B 2/20) und ein beigefügtes Schreiben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 25. September 2020 das Verhältnis der Ermächtigungsgrundlagen des § 16 Abs. 3 und 4 AFBG voneinander abgrenzt und ausführt, vorliegend sei die Ermächtigungsgrundlage des § 16 Abs. 3 AFBG einschlägig, erschließt sich die Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils nicht. Denn das Verwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit der Rückforderung verneint, weil im Hinblick auf die Möglichkeit der Klägerin, die erforderliche Teilnahmequote von 70 % bis zum Ende der Maßnahme (im Sinne von: Gesamtmaßnahme) noch zu erreichen, die Voraussetzungen von § 16 Abs. 3 AFBG nicht vorgelegen hätten und es u. a. deshalb eines weiteren Teilnahmenachweises gemäß § 16 Abs. 4 Satz 1 AFBG bedurft hätte (Urteilsumdruck S. 7). Auch soweit die Beklagte unter Verweis auf den Wortlaut und die Gesetzesbegründung anderer Normen (§ 2 Abs. 5, § 3 Nr. 1, § 7 Abs. 7, § 16 Abs. 5 AFBG) geltend macht, die Bezugsgröße für Maßnahmen mit mehreren Maßnahmeabschnitten sei nicht die Gesamtmaßnahme, sondern der jeweilige Maßnahmeabschnitt, zeigt sie keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils auf. Wie sich gerade auch aus den von der Beklagten genannten Normen ergibt, differenziert das AFBG an verschiedenen Stellen zwischen der (Gesamt-)Maßnahme und Maßnahmeabschnitten, wobei für Letztere teilweise besondere Regelungen getroffen werden (z. B. § 9 Abs. 2 Satz 2 AFBG), teilweise aber auch die Regelungen für Maßnahmen entsprechend gelten (§ 7 Abs. 7 AFBG). § 16 Abs. 3 und 4 AFBG stellen für die Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Erstattungspflicht des Teilnehmers oder der Teilnehmerin jedoch ausdrücklich (nur) darauf ab, ob die regelmäßige Teilnahme an der „Maßnahme“ bis zum Ende der „Maßnahme“ noch erreicht werden kann. Daher ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass „Maßnahme“ im Sinne von § 16 Abs. 3 und 4 AFBG die Gesamtmaßnahme meint. Hätte der Gesetzgeber anderes gewollt, so hätte es im Hinblick auf die ausdrückliche Differenzierung zwischen „Maßnahme“ und „Maßnahmeabschnitten“ an anderen Stellen des Gesetzes (vgl. auch § 16 Abs. 5 AFBG) nahegelegen, dies ausdrücklich zu regeln und z. B. § 16 Abs. 3 und 4 AFBG für Maßnahmeabschnitte entsprechend anwendbar zu erklären (vgl. zu dieser Regelungstechnik § 7 Abs. 7 AFBG). Entgegen der Auffassung der Beklagten spricht auch die Begründung des Gesetzentwurfs nicht gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts. Auch danach kommt es darauf an, ob die Teilnahme bis zum Ende der „Maßnahme“ noch erreicht werden kann, der Begriff „Maßnahmeabschnitte“ wird in diesem Zusammenhang hingegen nicht erwähnt (vgl. BTDrucks. 18/7055, S. 44 f.). Zudem wird als Ziel der Förderung hier die „regelmäßige Teilnahme an der gesamten Fortbildungsmaßnahme“ hervorgehoben (vgl. BTDrucks. 18/7055, S. 45; Hervorhebung nicht im Original), was die Wortlautauslegung des Verwaltungsgerichts ebenfalls stützt. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Ausführungen der Beklagten zur verfassungskonformen Auslegung des § 9 a AFBG – wie schon in der Vorinstanz – nicht an. Auch der Einwand der Beklagten, die Prüfung der erforderlichen Teilnahme im Hinblick auf die (Gesamt-)Maßnahme (anstatt im Hinblick auf die einzelnen Maßnahmeabschnitte) „wäre in der Praxis zudem kaum umsetzbar“ bzw. mit „explodierendem Verwaltungsaufwand“ verbunden, verhilft dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob in den von der Beklagten genannten Fallkonstellationen – die aber schon nach ihrem eigenen Vortrag atypisch erscheinen – gewisse Schwierigkeiten bei der Umsetzung von § 16 Abs. 3 und 4 AFBG (in der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung) auftreten können. Selbst wenn dem so wäre, hätte dies auf die Auslegung von § 16 Abs. 3 und 4 AFBG keinen Einfluss. Da der Gesetzgeber generell nicht verpflichtet ist, die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung zur Erfüllung seiner Aufgaben zu wählen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 –1 BvL 10, 12/12, 1 BvR 1691/13 –, BVerfGE 137, 34 ), kann für die Auslegung einer Norm grundsätzlich nicht maßgeblich sein, was der Gesetzgeber nach der Meinung eines Rechtsanwenders bei Berücksichtigung aller denkbaren Anwendungsfälle vernünftigerweise gewollt haben sollte. Anderes kann allenfalls dann gelten, wenn eine Norm nach einer nach dem Wortlaut möglichen Auslegung regelmäßig und offensichtlich zu grob unangemessenen Ergebnissen führt, die Regelung danach keinen Anwendungsbereich hat oder generell praktisch nicht umsetzbar ist, also (Rechts-)Folgen hat, die der Gesetzgeber offenkundig nicht gewollt haben kann. Dass dies im Hinblick auf § 16 Abs. 3 und 4 AFBG in der durch das Verwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung der Fall ist, trägt die Beklagte nicht vor und ist auch nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).