Beschluss
4 M 91/21
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom
1mal zitiert
16Zitate
19Normen
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 19 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein Schreiben des Ärztlichen Direktors bzw. einem Beschluss des Klinikumsvorstandes zum Entzug der fachlich-organisatorischen Zuständigkeit eines Mitarbeiters für ein Labor ist wegen fehlender Außenwirkung kein Verwaltungsakt i.S.d. § 35 S. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA.(Rn.7)
2. Der Anspruch eines Hochschullehrers, ihm bestimmte Sach- und Personalmittel zu überlassen, kann sich allein gegen seinen Dienstherrn, das Land, oder die Hochschule unmittelbar oder in Gestalt der Fakultät bzw. des Fakultätsvorstandes richten. Daneben bestehen keine zusätzlichen Ansprüche aus dem auf dem HMG LSA beruhenden Rechtsverhältnis zwischen Klinikvorstand bzw. Ärztlichem Direktor und Hochschullehrer.(Rn.29)
3. In Gestalt eines Einvernehmenserfordernisses steht den Fakultäten das von Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG geforderte Instrument zur Verfügung, das es ihnen ermöglicht, die Erfordernisse, die sich aus der Grundrechtswahrnehmung der medizinischen Hochschullehrer ergeben, in den Verantwortungsbereich der verselbständigten Universitätsklinika zu transportieren.(Rn.33)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Schreiben des Ärztlichen Direktors bzw. einem Beschluss des Klinikumsvorstandes zum Entzug der fachlich-organisatorischen Zuständigkeit eines Mitarbeiters für ein Labor ist wegen fehlender Außenwirkung kein Verwaltungsakt i.S.d. § 35 S. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA.(Rn.7) 2. Der Anspruch eines Hochschullehrers, ihm bestimmte Sach- und Personalmittel zu überlassen, kann sich allein gegen seinen Dienstherrn, das Land, oder die Hochschule unmittelbar oder in Gestalt der Fakultät bzw. des Fakultätsvorstandes richten. Daneben bestehen keine zusätzlichen Ansprüche aus dem auf dem HMG LSA beruhenden Rechtsverhältnis zwischen Klinikvorstand bzw. Ärztlichem Direktor und Hochschullehrer.(Rn.29) 3. In Gestalt eines Einvernehmenserfordernisses steht den Fakultäten das von Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG geforderte Instrument zur Verfügung, das es ihnen ermöglicht, die Erfordernisse, die sich aus der Grundrechtswahrnehmung der medizinischen Hochschullehrer ergeben, in den Verantwortungsbereich der verselbständigten Universitätsklinika zu transportieren.(Rn.33) I. Der Antragsteller - ein Professor der Medizinischen Fakultät der Beigeladenen im Landesbeamtenverhältnis auf Lebenszeit (Besoldungsgruppe C4) mit dem Fach „Medizinische Mikrobiologie/Virologie“ - ist Leiter (Direktor) des Instituts für Medizinische Mikrobiologie, einer klinisch-theoretischen Einrichtung des Antragsgegners. Mit Schreiben vom 25. Januar 2021 teilte ihm der Ärztliche Direktor und Vorsitzende des Klinikumsvorstandes des Antragsgegners mit, dass der Klinikumsvorstand im Einvernehmen mit dem Fakultätsvorstand am 22. Januar 2021 beschlossen habe, ihm mit sofortiger Wirkung die fachlich-organisatorische Zuständigkeit für das im Biozentrum W. befindliche Labor für molekularbiologische Diagnostik im Bereich der Krankenversorgung des Antragsgegners zu entziehen und die in diesem Labor tätigen Mitarbeiter dem ausschließlichen Weisungsrecht des Klinikumsvorstandes zu unterstellen. Die Mitarbeiter seien bereits mit Schreiben vom 22. Januar 2021 informiert worden. Die Freiheit in Forschung und Lehre des Antragstellers sei durch die Entscheidung des Klinikumsvorstandes nicht betroffen. Dem Antragsgegner sei es unbekannt, ob gegenwärtig in diesem Labor Forschungsaufgaben durchgeführt würden. Einen einstweiligen Rechtsschutzantrag des Antragstellers bei dem Verwaltungsgericht Halle, mit dem er beantragt hat festzustellen, dass sein Widerspruch vom 26. Januar 2021 aufschiebende Wirkung habe, hilfsweise den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, ihm die Zuständigkeit für das Labor wieder zu übertragen, äußerst hilfsweise, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, durch Weisungen oder Anordnungen ihm oder Dritten gegenüber in die Zuständigkeit für das Labor einzugreifen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 15. März 2021 (- 5 B 121/21 -, juris) abgelehnt. Der Antragsteller beantragt nunmehr, mit der Beschwerde festzustellen, dass sein Widerspruch vom 26. Januar 2021 gegen den mit Schreiben vom 25. Januar 2021 bekanntgegebenen Beschluss vom 22. Januar 2021 (Entzug der molekularbiologischen Diagnostik) aufschiebende Wirkung habe bzw. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen. Hilfsweise soll der Antragsgegner vorläufig, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet werden, ihm die fachlich-organisatorische Zuständigkeit für das im Biozentrum W. befindliche Labor für molekularbiologische Diagnostik im Bereich der Krankenversorgung des Antragsgegners wieder zu übertragen, äußert hilfsweise soll dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt werden, durch Weisungen oder Anordnungen ihm oder Dritten gegenüber in die fachlich-organisatorische Zuständigkeit für das im Biozentrum W. befindliche Labor für molekularbiologische Diagnostik einzugreifen. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Einwände des Antragstellers gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung keinen Anlass. 1. Der mit dem Hauptantrag verfolgte Feststellungsantrag, dass der Widerspruch des Antragstellers vom 26. Januar 2021 gegen den mit Bescheid vom 25. Januar 2021 bekanntgegebenen Beschluss vom 22. Januar 2021 aufschiebende Wirkung hat, ist unbegründet. a) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass es sich bei dem Schreiben des Ärztlichen Direktors vom 25. Januar 2021 bzw. dem Beschluss des Klinikumsvorstandes vom 22. Januar 2021 zum Entzug der fachlich-organisatorischen Zuständigkeit des Antragstellers für ein Labor wegen fehlender Außenwirkung um keinen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA handelt. (1) Der Beschluss vom 22. Januar 2021 stellt sich angesichts der mit ihm beabsichtigten rein innerbetrieblichen Folgen rechtlich als Organisationsakt dar. Der Antragsgegner dient der Beigeladenen, der er nach § 7 Abs. 1 HMG LSA zugeordnet ist, nach § 8 Abs. 1 Satz 1 HMG zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der medizinischen Forschung und Lehre. Er stellt gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 HMG LSA sicher, dass die Mitglieder der Universitäten die durch Art. 10 Abs. 3 Verf LSA sowie die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verbürgten Grundrechte und die in § 4 Abs. 3 bis 5 HSG LSA beschriebenen Freiheiten wahrnehmen können. Gemäß § 6 Abs. 2 HMG LSA ist das hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal im Sinne von Absatz 1 nach Maßgabe der Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses und der Widmung oder Funktionsbeschreibung der Stelle verpflichtet, Aufgaben in der Krankenversorgung, damit im Zusammenhang stehende Aufgaben sowie Aufgaben im öffentlichen Gesundheitswesen und der Ausbildungszentren für Gesundheitsfachberufe u.a. des Antragsgegners zu erfüllen (Satz 1); bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben hat der Ärztliche Direktor oder die Ärztliche Direktorin Weisungsbefugnis (Satz 2). Damit besteht - wovon der Antragsteller im Ergebnis auch selbst (vgl. Seite 14 der Beschwerdebegründung) ausgeht - neben dem Beamtenverhältnis des Antragstellers zu dem Land Sachsen-Anhalt (vgl. §§ 33a Abs. 1 Satz 2, 38 Abs. 1 Satz 1 HSG LSA) sowie seinem Mitgliedschaftsverhältnis zur Beigeladenen (vgl. § 33a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HSG LSA, § 6 Abs. 1 und 3 HMG LSA) schon auf Grund der bestehenden Weisungsbefugnis des Ärztlichen Direktors oder der Ärztlichen Direktorin ein Rechtsverhältnis „sui generis“ zu dem Antragsgegner. Eine innerhalb eines solchen Rechtsverhältnisses getroffene Maßnahme hat aber grundsätzlich keine Außenwirkung. Dass Dienstherr des Antragstellers nicht der Antragsgegner, sondern das Land Sachsen-Anhalt ist, ändert daran nichts. Der Beschluss zielt auch nicht darauf ab, Rechtsfolgen zu setzen, die außerhalb des Antragsgegners eintreten und subjektive Rechte und Pflichten des Antragstellers unmittelbar gestalten sollen (vgl. dazu auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. November 2006 - 15 L 2041/06 -, juris, Rdnr. 7ff.; Urteil vom 13. Juli 2011 - 15 K 211/08 -, juris, Rdnr. 63). Dass eine Organisationsmaßnahme solche Rechtspositionen nicht unberührt lässt, weil sie - wie hier - geeignet ist, sich auf die Rechtsstellung der Beschäftigten mittelbar auszuwirken, verleiht ihr für sich genommen keine Verwaltungsaktqualität (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. A., § 35 Rdnr. 198, 199). An einem durch den Beschluss beabsichtigten und gezielten Eingriff in Rechte des Antragstellers fehlt es hier. Die Umsetzung des Beschlusses wird sich zwar in tatsächlicher Hinsicht auf seinen Aufgaben- und Funktionsbereich auswirken. Der Beschluss ist aber nach seinem objektiven Sinngehalt nicht dazu bestimmt (vgl. dazu Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. A., § 35 Rdnr. 147, 198), in die persönliche Rechtsstellung des Antragstellers, d.h. in seine Rechte aus dem statusrechtlichen oder dem abstrakt-funktionellen Amt, einzugreifen. Dem Antragsteller soll ausschließlich die Zuständigkeit für ein Labor im Bereich der Krankenversorgung entzogen werden, d.h. er ist nicht mehr befugt, sachliche und personelle Entscheidungen hinsichtlich dieses Labors zu treffen. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung war damit eine rein organisationsinterne Regelung beabsichtigt, die den Antragsteller zudem nur im Bereich der Krankenversorgung betreffen soll. Die Krankenversorgung ist aber für den einzelnen medizinischen Professor eine Zusatzaufgabe, die neben seine Aufgabe tritt, die medizinische Forschung und Lehre zu betreiben (BVerwG, Urteil vom 19. März 2014 - 6 C 8.13 -, juris, Rdnr. 22). Dabei unterliegt dieser Bereich nicht ohne weiteres den verfassungsrechtlichen Garantien, welche im Bereich der Selbstverwaltung wissenschaftsrelevanter Angelegenheiten und im Rahmen der Tätigkeit des Hochschullehrers in der wissenschaftlichen Forschung und Lehre Geltung beanspruchen (BVerwG, Urteil vom 3. Februar 2021 - 2 C 4.19 -, www.bverwg.de). Trotz des Beschlusses behält der Antragsteller seine Funktion als Leiter des Instituts für Medizinische Mikrobiologie und seine Beschäftigung wird auch nicht in qualitativer Hinsicht geändert. Das Recht auf Forschung und Lehre im Fach des Antragstellers soll nach dem Beschluss nicht zielgerichtet berührt werden (vgl. dazu auch VGH Hessen, Urteil vom 21. Februar 2019 - 1 A 710/17 -, juris, Rdnr. 95, m.w.N.), da es allein um die Krankenversorgung geht. Dass nach § 15 Abs. 4 HMG LSA das Einvernehmen mit dem Fakultätsvorstand eingeholt worden ist, steht dem nicht entgegen, da ein solches Einvernehmen schon dann eingeholt werden muss, soweit der Bereich von Forschung und Lehre „betroffen“ ist. Dies schließt die Annahme einer gewissen Erheblichkeitsschwelle zwar nicht aus, hat aber jedenfalls zur Folge, dass der Bereich von Forschung und Lehre nicht erst dann als betroffen angesehen werden kann, wenn das Einvernehmen im Ergebnis zu verweigern wäre, weil dies aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG folgende Rechte einzelner, mehrerer oder gar sämtlicher am Fachbereich Medizin tätiger Hochschullehrer verletzt (so BVerfG, Beschluss vom 1. Februar 2010 - 1 BvR 1165/08 -, juris, Rdnr. 30). Ob durch die Maßnahme tatsächlich in Forschung und Lehre des Antragstellers eingegriffen wird, hat für die Frage der Einstufung der Maßnahme als Verwaltungsakt keine Bedeutung. Soweit der Antragsteller geltend macht, ihm sei die Möglichkeit der Krankenversorgung entzogen worden, soweit diese am Standort Biozentrum des Instituts für medizinische Mikrobiologie durchgeführt worden sei, und es handele sich um den „Entzug wesentlicher Teile der Krankenversorgung“, kann offenbleiben, ob diese Behauptung zutreffend ist. Auch dann wäre dies lediglich eine Veränderung seines Aufgabenbereiches. Aber selbst Veränderungen bei den wahrzunehmenden Aufgaben eines beamteten medizinischen Hochschullehrers in der Krankenversorgung sind entgegen der Auffassung des Antragstellers nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mangels Außenwirkung keine Verwaltungsakte, sondern nach den Grundsätzen der Umsetzung zu behandeln (Urteil vom 3. Februar 2021 - 2 C 4.19 -, www.bverwg.de; vgl. auch Urteil vom 1. Juni 1995 - 2 C 20.94 -, juris, Rdnr. 15). Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 13. März 2003 (- 4 B 116/03 HAL -, GA-VG Bl. 41ff.) ist damit - wovon das Verwaltungsgericht selbst ausgegangen ist - überholt. Der Antragsteller kann sich weiterhin zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens nicht mit Erfolg auf das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit berufen. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verbürgt ihm zwar das Recht auf freie Forschung und Lehre sowie wohl auch einen Anspruch auf Teilhabe an der Krankenversorgung. In Bezug auf diese Rechtspositionen soll der Vorstandsbeschluss aber nach den obigen Ausführungen ebenfalls nicht rechtlich unmittelbar Außenwirkung entfalten (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 3. Februar 2021 - 2 C 4.19 -, www.bverwg.de). Gegen eine Einstufung als Verwaltungsakt spricht im Übrigen, dass die nähere Ausgestaltung des Dienstverhältnisses bzw. des Beschäftigungsverhältnisses des Antragstellers und die Widmung bzw. Funktionsbeschreibung seiner Stelle, die für Art und Umfang seiner Aufgaben in Forschung, Lehre und Weiterbildung sowie Krankenversorgung in seinen Fächern maßgebend sind (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 HSG LSA; § 6 Abs. 2 Satz 1 HMG LSA), ohnehin nicht durch den Antragsgegner erfolgt, sondern durch den Beigeladenen. Auch wenn die Rechtmäßigkeit der Maßnahme für deren Einordnung als Verwaltungsakt nicht maßgeblich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 1995 - 2 C 20.94 -, juris, Rdnr. 15), hat diese Zuständigkeitsregelung dennoch zumindest Indizwirkung. Aus den Regelungen des § 15 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 5 HMG LSA ergibt sich nicht, dass einen Universitätsprofessor betreffende Maßnahmen und Beschlüsse des Klinikumsvorstandes ihm gegenüber stets als Verwaltungsakte anzusehen sind. Denn diese Bestimmungen regeln das Verhältnis von Entscheidungen, Maßnahmen und Beschlüssen des Klinikumsvorstandes gegenüber der betroffenen Leitung einer Klinik oder eines klinisch-theoretischen Instituts (§ 15 Abs. 3 HMG LSA) bzw. dem Fakultätsvorstand (§ 15 Abs. 4 HMG LSA). Im Übrigen spricht der Inhalt beider Bestimmungen dafür, dass die darin genannten Entscheidungen, Maßnahmen und Beschlüsse des Klinikumsvorstandes gegenüber der Leitung einer Klinik oder eines klinisch-theoretischen Instituts bzw. dem Fakultätsvorstand jedenfalls keine Verwaltungsakte sind, weil es sonst eines besonderen Anrufungs- bzw. Einspruchsverfahrens nicht bedurft hätte. (2) Danach ist auch das Schreiben vom 25. Januar 2021, mit dem dem Antragsteller der Inhalt des Beschlusses vom 22. Januar 2021 lediglich im Wesentlichen übermittelt wurde, kein Verwaltungsakt i.S.d. § 35 VwVfG. b) Dass vor allen Klagen von Beamten aus dem Beamtenverhältnis gem. § 54 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 BeamtStG ein Vorverfahren durchzuführen ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Es kann offenbleiben, ob es sich bei einer gegen den Antragsgegner gerichteten Klage um eine Klage des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis handeln würde. Dies ist schon deshalb zweifelhaft, weil zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner kein Beamtenverhältnis besteht. Jedenfalls setzt sich der Antragsteller nicht i.S.d. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO mit der angefochtenen Entscheidung auseinander, soweit das Verwaltungsgericht darin darauf abstellt, dass ein Widerspruch nach § 54 BeamtStG auf Grund der Nichtanwendbarkeit des § 80 Abs. 1 VwGO schon keine aufschiebende Wirkung habe. Der Antragsteller macht allein geltend, dass sein Widerspruch aufschiebende Wirkung habe, weil der Beschluss des Klinikumsvorstandes bzw. die Bekanntgabe diese Beschlusses Verwaltungsaktqualität habe. c) Es muss danach nicht abschließend entschieden werden, ob - was der Antragsgegner nunmehr zum ersten Mal in seiner Beschwerdeerwiderung geltend macht - kein Widerspruch vom 26. Januar 2021 vorliege, sondern nur ein verfrühter und damit unzulässiger Widerspruch vom 25. Januar 2021, dieser Widerspruch zudem die gesetzlich vorgeschriebene Form verfehle und schließlich auch zu unbestimmt sei. 2. Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren erstmalig den Antrag stellt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen, ist der Antrag unzulässig, weil es sich dabei um eine Antragsänderung entsprechend § 91 VwGO handelt. Gegenüber dem Feststellungsanspruch stellt der Anspruch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ein weiteres, zusätzliches Antragsbegehren dar. Eine Antragsänderung im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO ist in der Regel - so auch hier - unzulässig. Aus dem Erfordernis, dass sich die Beschwerdebegründung mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), ergibt sich, dass eine Beschwerde mit einem in erster Instanz nicht gestellten und daher vom Verwaltungsgericht nicht beschiedenen Antrag unzulässig ist. § 146 Abs. 4 VwGO ist zu entnehmen, dass das Beschwerdeverfahren in Eilsachen möglichst zügig und beschränkt auf die Gründe durchgeführt werden soll, die in Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts und mit dem erstinstanzlichen Streitgegenstand geltend gemacht werden können (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 19. April 2010 - 4 M 73/10 -, juris, Rdnr. 3; vom 21. Mai 2019 - 2 M 49/19 -, juris, Rdnr. 8; vom 11. November 2020 - 3 M 208/20 -, juris, Rdnr. 7; jeweils m.w.N.). Eine Antragsänderung ist danach insbesondere dann unzulässig, wenn damit eine wesentliche Änderung der zu prüfenden Gesichtspunkte einhergeht. So liegt es hier. Eine Antragsänderung ist vorliegend auch nicht deshalb ausnahmsweise zulässig, weil nur so effektiver Rechtsschutz gewährt werden kann (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. April 2010 - 4 M 73/10 -, juris, Rdnr. 4). Es ist angesichts der Hilfsanträge weder vorgetragen noch ersichtlich, dass im Hinblick auf die begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs die Einhaltung des Instanzenzugs zu einer Vereitelung oder erheblichen Beeinträchtigung der Rechte des Antragstellers führen würde. Darüber hinaus wäre der Antrag auch unbegründet. Wie oben dargelegt, handelt es sich weder bei dem Schreiben vom 25. Januar 2021 noch bei dem Beschluss vom 22. Januar 2021 um Verwaltungsakte. Selbst aus der Statthaftigkeit des Widerspruchsverfahrens nach § 54 BeamtStG folgte keine Einordnung der angegriffenen Maßnahme als Verwaltungsakt, da ein solcher Widerspruch auch bei beamtenrechtlichen Maßnahmen einzulegen ist, die keinen Verwaltungsakt darstellen (vgl. VG A-Stadt, Beschluss vom 7. April 2011 - M 5 S 11.961 -, juris, Rdnr. 18; vgl. auch BeckOK Beamtenrecht Bund, § 54 BeamtStG Rdnr. 9). 3. Die Hilfsanträge haben ebenfalls keinen Erfolg. Das Gericht kann zur Regelung eines vorläufigen Rechtszustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis einstweilige Anordnungen treffen, wenn die Regelung - etwa um wesentliche Nachteile abzuwenden - nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Dabei sind die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen des zu sichernden Rechtes (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Maßgeblich sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Danach hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht hinreichend geltend gemacht. a) Ein Folgenbeseitigungsanspruch gegen den Antragsgegner auf Wiederherstellung des früheren Zustands (vgl. dazu allgemein BVerwG, Urteil vom 19. März 2014 - 6 C 8.13 -, juris, Rdnr. 15; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. November 2012 - 15 A 1771/11 -, juris, Rdnr. 30ff.) steht dem Antragsteller nicht zu. Es kann offenbleiben, ob sich der Antragsteller überhaupt gegen den streitigen Organisationsakt wenden kann bzw. einen Anspruch auf die Leitung des Labors hat. Jedenfalls macht der Antragsteller nicht glaubhaft, dass es gegenüber dem Antragsgegner eine Rechtsgrundlage für einen entsprechenden Folgenbeseitigungsanspruch gibt. Zwar besteht - wie oben dargelegt - neben dem Beamtenverhältnis des Antragstellers zum Land Sachsen-Anhalt sowie seinem Mitgliedschaftsverhältnis zur Beigeladenen zwischen ihm und dem Antragsgegner ein Rechtsverhältnis „sui generis“. Zutreffend hat aber das Verwaltungsgericht festgestellt, dass dem Antragsteller aus diesem Verhältnis auch für den Bereich der Krankenversorgung kein Anspruch aus der untrennbar mit seinem Beamtenverhältnis verbundenen Berufungszusage gegenüber dem Antragsgegner zusteht, ihm bestimmte Sach- oder Personalmittel zu überlassen. Ein solcher Anspruch kann sich allein gegen das Land Sachsen-Anhalt als Dienstherr des Antragstellers bzw. die Beigeladene richten. Für zusätzliche Ansprüche aus dem auf dem HMG LSA beruhenden Rechtsverhältnis zwischen Antragsteller und Antragsgegner besteht damit von vornherein kein Raum. Soweit nach § 7 Abs. 1 Satz 3 HMG LSA im Wege der Gesamtrechtsnachfolge die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten des Landes und der Universitäten auf die Universitätsklinika übergegangen sind, bezieht sich dies nicht auf Pflichten des Landes bzw. der Beigeladenen aus einer Berufungszusage gegenüber dem Antragsteller. Diese Pflichten sind nicht dem Aufgabenbereich des Antragsgegners zuzurechnen, der die in § 6 Abs. 1 HMG LSA genannten Professoren, darunter auch den Antragsteller, gerade nicht als eigene Beamte (vgl. § 20 Abs. 4 Satz 1, § 18 HMG LSA) oder als eigene Beschäftigte (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 HMG LSA) übernommen hat. Zwar stellen die Universitätsklinika gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 HMG LSA sicher, dass die Mitglieder der Universitäten die durch Art. 10 Abs. 3 Verf LSA sowie die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verbürgten Grundrechte und die in § 4 Abs. 3 bis 5 HSG LSA beschriebenen Freiheiten wahrnehmen können. Es kann offenbleiben, ob es sich dabei lediglich um eine objektiv-rechtliche Verpflichtung handelt, die den Mitgliedern der Universitäten keine eigenen Rechte gegenüber dem Antragsgegner gibt (vgl. hierzu VG Magdeburg, Beschluss vom 1. Oktober 2020 - 5 B 235/20 -, juris, Rdnr. 29; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19. März 2014 - 6 C 8.13 -, juris Rdnr. 33). Dafür spricht die enge Verknüpfung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 HMG LSA, wonach die Universitätsklinika den Universitäten, denen sie zugeordnet sind, ausdrücklich zur Erfüllung deren Aufgaben in der medizinischen Forschung und Lehre dienen. Jedenfalls aber würde eine subjektiv-rechtliche Verpflichtung des Antragsgegners nicht das durch die Berufungszusage geschaffene spezielle Rechtsverhältnis überlagern. Das aus Art. 19 Abs. 4 GG abzuleitende Gebot des effektiven Rechtsschutzes ist durch die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung nicht verletzt. Der Antragsteller ist nicht dadurch „rechtlos gestellt“ oder Maßnahmen des Antragsgegners „schutzlos ausgeliefert“, dass er gehalten ist, gegen eine Verletzung seiner Rechte durch eine Maßnahme des Antragsgegners ggfs. um Rechtsschutz gegenüber dem Land bzw. der Beigeladenen nachzusuchen. Denn es besteht auf jeden Fall zumindest eine objektiv-rechtliche Verpflichtung des Antragsgegners aus § 8 Abs. 1 Satz 2 HMG LSA. Daneben steht der Antragsgegner gem. § 7 Abs. 6 Satz 1 HMG LSA unter der Rechtsaufsicht des für Hochschulen zuständigen Ministeriums. Danach ist ohne weiteres davon auszugehen, dass der Antragsteller gegenüber dem Land bzw. der Beigeladenen erfolgreich durchsetzen könnte, dass bindende Zusagen aus einer Berufungszusage durch den Antragsgegner zu erfüllen sind. Hinsichtlich einer Verletzung der Wissenschaftsfreiheit des Antragstellers nach Art. 5 Abs. 3 GG, die auch einen Anspruch auf eine für die wissenschaftliche Betätigung erforderliche Grundausstattung umfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2014 - 6 C 8.13 -, juris, Rdnr. 34), gebietet es der verfassungsrechtlich gebotene Ausgleich zwischen den Grundrechtspositionen und den verfassungsrechtlich geschützten Interessen, die sich im Bereich der universitären Krankenversorgung gegenüberstehen auch unter Berücksichtigung des durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten effektiven Rechtsschutzes, dass der Antragsteller den Beigeladenen bzw. dessen medizinische Fakultät oder deren Vorstand im Wege der allgemeinen Leistungsklage bzw. durch einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO auf eine Rücknahme des Einvernehmens mit dem Entzug der Leitung des Labors durch das Universitätsklinikum hätte in Anspruch nehmen müssen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 22. Dezember 2014 - 1 BvR 1553/14 -, juris; BVerwG, Urteil vom 19. März 2014 - 6 C 8.13 -, juris, Rdnr. 20ff.). Durch das HMG LSA sind die Universitätsklinika organisatorisch verselbständigt und damit die medizinischen Fakultäten (Fachbereiche; vgl. § 75 Abs. 2 Satz 2 HSG LSA) von der unmittelbaren Verantwortung für eine effektive Krankenversorgung als solche entlastet worden. Die Aufgabe medizinischer Forschung und Lehre ist gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 HMG LSA in erster Linie bei den medizinischen Fakultäten verblieben als denjenigen universitären Organisationseinheiten, über deren Organe die Hochschullehrer Einfluss innerhalb des organisierten Wissenschaftsbetriebs ausüben können. Die Universitätsklinika haben insoweit gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 HMG LSA nur eine dienende Funktion. Im Rahmen dieser Aufgaben- und Verantwortungsteilung wird die primäre Zuständigkeit der medizinischen Fakultäten für die Wissenschaftsfreiheit dadurch organisatorisch gewährleistet, dass Entscheidungen der verselbständigten Universitätsklinika im Bereich der Krankenversorgung, die den Bereich von Forschung und Lehre betreffen, an das Einvernehmen der medizinischen Fakultäten rückgebunden sind. Maßnahmen und Beschlüsse des Klinikumsvorstandes erfolgen gem. § 15 Abs. 4 HMG LSA im Einvernehmen mit dem Fakultätsvorstand, soweit der Bereich von Forschung und Lehre betroffen ist (Satz 1) und der Fakultätsvorstand gegen Maßnahmen und Beschlüsse des Klinikumsvorstandes Einspruch mit aufschiebender Wirkung einlegen kann, wenn er Belange von Forschung und Lehre für beeinträchtigt hält (Satz 2). In Gestalt dieses Einvernehmenserfordernisses steht den Fakultäten das von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geforderte Instrument zur Verfügung, das es ihnen ermöglicht, die Erfordernisse, die sich aus der Grundrechtswahrnehmung der medizinischen Hochschullehrer ergeben, in den Verantwortungsbereich der verselbständigten Universitätsklinika zu transportieren. Das auf diese Weise strukturierte landesrechtliche Regelungssystem kann seine auf Grund bundesverfassungsrechtlicher Vorgabe beruhende Ausgleichsfunktion nur erfüllen, wenn sich die Universitätsklinika, was die Wahrung der Belange von Forschung und Lehre in der Krankenversorgung anbelangt, auf ihre dienende Funktion beschränken können, wie andererseits auch die medizinischen Fakultäten von ihrer unmittelbaren Verantwortung für die Krankenversorgung jenseits ihres mit Forschung und Lehre verflochtenen Bereichs entlastet sind. Daher kann ein Hochschulprofessor die Vereinbarkeit des von seinem Fakultätsvorstand erteilten Einvernehmens mit dem Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit generell gerichtlich nur im Verhältnis zu dem Beigeladenen bzw. der Fakultät oder dem Fakultätsvorstand klären lassen. Ein diesem Regelungssystem entgegenstehender „Rechtssetzungsgedanke“ ist dem HMG LSA nicht zu entnehmen. Auch die Regelung des § 8 Abs. 1 Satz 2 HMG LSA steht dem - selbst bei einer für den Antragsteller günstigen Auslegung - angesichts der dargelegten grundrechtlichen Erwägungen zu den in Rede stehenden Grundrechtspositionen und verfassungsrechtlich geschützten Interessen nicht entgegen. Soweit der Antragsteller vorträgt, er könne als Mikrobiologe ohne die Untersuchungen des Labors nicht arbeiten und er benötige beim Antragsgegner beschäftigtes Personal zur Vorbereitung und Durchführung von Lehrveranstaltungen, kann er entsprechende Ansprüche - worauf auch das Verwaltungsgericht jeweils abgestellt hat - nach den obigen Ausführungen ebenfalls nicht gegenüber dem Antragsgegner geltend machen. b) Offenbleiben kann, ob der gegenüber dem Antragsgegner äußerst hilfsweise geltend gemachte Untersagungsanspruch ins Leere geht, weil die Änderung bereits durchgeführt wurde, oder ob es sich bei der angegriffenen Maßnahme - wie der Antragsteller vorbringt - um einen „Dauerverstoß“ handelt, dessen Untersagung noch möglich ist. Jedenfalls ist dieser Antrag aus den unter 3. a) dargelegten Gründen ebenfalls unbegründet. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 52 Abs. 2 GKG und erfolgt in Anlehnung an Nr. 1.5 Satz 1 und 2 des Streitwertkatalogs 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57ff.). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).