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Beschluss

4 L 84/20

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2021:0716.4L84.20.00
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Leitsätze
Mit der Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 AbwAG hat der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen, dass die Höhe der Abwasserabgabe von dem „zufällig“ höchsten bzw. dem einzig verwertbaren Messergebnis abhängt; auch ein Messwert, der sich als „Ausreißer“ darstellt – etwa wegen eines dem Einleiter zuzurechnenden Störfalles – ist insoweit beachtlich und kann ggf. zu einer erheblichen Erhöhung der Abwasserabgabe führen.(Rn.36)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg – 9. Kammer – geändert. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 77.768,58 € festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Mit der Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 AbwAG hat der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen, dass die Höhe der Abwasserabgabe von dem „zufällig“ höchsten bzw. dem einzig verwertbaren Messergebnis abhängt; auch ein Messwert, der sich als „Ausreißer“ darstellt – etwa wegen eines dem Einleiter zuzurechnenden Störfalles – ist insoweit beachtlich und kann ggf. zu einer erheblichen Erhöhung der Abwasserabgabe führen.(Rn.36) Auf die Berufung des Beklagten wird das auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg – 9. Kammer – geändert. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 77.768,58 € festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger wendet sich gegen die für das Jahr 2016 erhobene Abwasserabgabe. Der Kläger betreibt eine Kläranlage, über die er im gesamten Veranlagungsjahr 2016 gereinigtes Schmutzwasser in die S. eingeleitet hat. Dem liegt für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum 16. Oktober 2016 die vom Regierungspräsidium M. erteilte wasserrechtliche Erlaubnis vom 25. Oktober 1993, u. a. geändert durch Bescheid des Regierungspräsidiums M. vom 10. Dezember 1993 hinsichtlich des Parameters Stickstoff, zugrunde, die unter Ziffer 1.3 einen Verweis auf die Analysen- und Messverfahren der Rahmen-Abwasser-Verwaltungsvorschriften enthält. In der 6. Änderung der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 11. Oktober 2016, bekanntgegeben am 16. Oktober 2016, ist unter Ziffer I.3.1 ein gleitender Verweis auf die Anlage zu § 4 AbwV in der jeweils geltenden Fassung in den Bescheid aufgenommen worden. Im Rahmen einer vom Stromversorger der Kläranlage am 30. August 2016 vorgenommenen Wartung wurden zwei defekte Abdeckungen festgestellt; die Reparatur der defekten Teile nahm ca. 3 Stunden in Anspruch. Da während dieses Zeitraums die Stromversorgung der Kläranlage unterbrochen war, wurde diese durch das am Standort befindliche Blockheizkraftwerk (BHKW) des Klägers versorgt, das über eine elektrische Leistung von 165 kW verfügt. Während dieses Zeitraums waren deshalb nur die mechanische Vorreinigung, die Schlammaufbereitung, das Prozessleitsystem und die Messtechnik in Betrieb. Die Belüftung der Biologie und die Filtration waren dagegen außer Funktion. Der Kläger unterrichtete fernmündlich gegen 9.30 Uhr den Beklagten in dessen Eigenschaft als Gewässeraufsicht über die aufgetretene Betriebsstörung. Mit E-Mail von 15.27 Uhr erläuterte der Kläger, die Kläranlage sei 3 Stunden ohne Filtration betrieben worden, weshalb es zu einer kurzzeitigen Überschreitung der Stichprobe im Parameter Pges (2,3 mg/l) und Nges (16,4 mg/l) gekommen sei. Ebenfalls am 30. August 2016 erfolgte eine unangekündigte routinemäßige Probeentnahme im Rahmen der behördlichen Überwachung durch Bedienstete des Gewässerkundlichen Landesdienstes. Dem Probeentnahmenprotokoll ist für die Zeit 10.40 Uhr zu entnehmen, dass die Anlage nicht über eine Filtration laufe und ab 8.00 Uhr eine komplette Stromabschaltung erfolgt sei. Dem Analyseprotokoll vom 22. September 2016 ist für den Bereich Stickstoff ein Wert von 17 mg/l und für Phosphor ein Wert von 2,4 mg/l zu entnehmen. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 17. Oktober 2017 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger unter Berücksichtigung einer jeweiligen Teiljahresschmutzwassermenge eine Abwasserabgabe für das Veranlagungsjahr 2016 in Höhe von insgesamt 183.610,88 € fest, die sich wie folgt zusammensetzt: Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 16. Oktober 2016 Pges = 2,4 mg/l (55.582,07 €) Nges = 17,0 mg/l (47.244,76 €) CSB = 27,3 mg/l (37.934,76 €) Zeitraum vom 17. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2016 Pges = 1,0 mg/l (6.069,31 €) Nges = 13,0 mg/l (9.468,12 €) CSB = 75 mg/l (27.311,88 €). Zur Begründung führte der Beklagte aus, für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 16. Oktober 2016 sei in Bezug auf die Schadstoffgruppen Pges und Nges mangels wirksamer Bescheidwerte auf die Messwerte der behördlichen Einleiterüberwachung vom 30. August 2016 abzustellen. Der Vorfall in der Kläranlage sei dem Kläger abwasserabgabenrechtlich zuzurechnen, weil er bei einer hinreichenden (Not-)Stromversorgung von ihm beherrschbar gewesen wäre. Hingegen sei für den Zeitraum vom 17. Oktober bis zum 31. Dezember 2016 auf die in der 6. Änderung zur wasserrechtlichen Erlaubnis enthaltenen Bescheidwerte abzustellen. Eine Minderung nach § 9 Abs. 5 AbwAG komme nicht in Betracht, da diese Werte nicht im gesamten Erhebungszeitraum 2016 Geltung beansprucht hätten. Hiergegen hat der Kläger am 8. November 2017 Klage erhoben und zur Begründung geltend gemacht: Bei dem Stromausfall am 30. August 2016 habe es sich um ein außergewöhnliches Ereignis gehandelt, welches ihm nicht zugerechnet werden könne. Der Energieversorger habe in der Vergangenheit bei derartigen Wartungen lediglich eine kurzzeitige Abschaltung des Stromes vorgenommen; in dieser Zeit habe die Notstromversorgung der Kläranlage stets hinreichend über das BHKW sichergestellt werden können. Veranlassung für eine weitergehende Vorsorge habe daher nicht bestanden. Bei den im Rahmen der behördlichen Überwachung festgestellten Messergebnissen habe es sich um absolute Ausreißer gehandelt. Der Kläger habe keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der behördlichen Überwachung und es sei dem Zufall geschuldet, dass eine solche auch am Tag des Störfalls erfolgt sei. Weiterhin sei zu beanstanden, dass erst durch die 6. Änderung der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 16. Oktober 2016 eine Einbeziehung der bereits ab April 1997 geltenden Abwasserverordnung erfolgt sei. Es könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger bereits im Jahr 2013 einen Antrag auf Änderung des bestehenden Wasserrechts beim Beklagten eingereicht habe. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 17. Oktober 2017 insoweit aufzuheben, als darin eine Abwasserabgabe von mehr als 87.474,68 € festgesetzt worden ist. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat den angegriffenen Bescheid verteidigt und insoweit ausgeführt, dass der Festsetzung der Abwasserabgabe für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 16. Oktober 2016 zu Recht die aufgrund des Ereignisses vom 30. August 2016 ermittelten höchsten Messwerte für Phosphor und Stickstoff zugrunde gelegt worden seien. Der für eine Dauer von ca. 3 Stunden eingetretene Stromausfall sei für den Kläger weder unvorhersehbar noch unbeherrschbar gewesen. Dafür spreche nicht zuletzt die Auskunft des Energieversorgers, dass eine solche plötzlich auftretende Störung gerade bei hochtechnischen Systemen des Leitungsnetzes mit einer weitgehenden Vermassung durchaus systemimmanent sei. Dem Kläger habe bewusst sein müssen, dass die Kläranlage für ihren ordnungsgemäßen Betrieb auf eine durchgängige Stromversorgung der einzelnen Aggregate und der Meßsteuer- und Regeltechnik angewiesen sei. Um dies unter allen zu erwartenden Betriebszuständen zu gewährleisten, sei eine entsprechende Vorsorge zu treffen. Diese Anforderungen habe der Kläger bei der Stromversorgung der Kläranlage nicht hinreichend beachtet. Auch wenn es sich bei den höchsten Messwerten lediglich um Ausreißer handele, seien diese abwasserabgabenrechtlich beachtlich. Diese Messwerte müsse sich der Kläger als Verursacher zurechnen lassen; ein Fall höherer Gewalt liege nicht vor. Eine Ermäßigung des Abgabesatzes nach § 9 Abs. 5 AbwAG könne wegen des dem Abwasserabgabenrecht innewohnenden Jährlichkeitsprinzips nicht erfolgen. Denn für den ersten Festsetzungszeitraum vom 1. Januar bis zum 16. Oktober 2016 hätten keine wirksamen Überwachungswerte bis zur Aufnahme eines gleitenden Verweises auf die Anlage zu § 4 Abwasserverordnung im 6. Änderungsbescheid zur wasserrechtlichen Erlaubnis mit Wirkung vom 16. Oktober 2016 vorgelegen. Soweit der Kläger sich darauf berufe, dass er bis einschließlich 2014 so behandelt worden sei, als lägen abwasserabgabenrechtlich berücksichtigungsfähige Überwachungswerte vor, so habe es sich dabei um einen Irrtum im Verwaltungsvollzug gehandelt, woraus kein schützenswertes Vertrauen folge. Auch die Länge des Verfahrens zur Änderung der wasserrechtlichen Erlaubnis sei vorliegend nicht beachtlich. Mit Urteil vom 3. Juni 2020 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom 17. Oktober 2017 aufgehoben, soweit darin eine Abwasserabgabe von mehr als 105.842,30 € festgesetzt wird; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 16. Oktober 2016 sei die Festsetzung der Abwasserabgabe nach § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AbwAG und für die Zeit vom 17. Oktober bis 31. Dezember 2016 nach § 4 Abs. 1 AbwAG vorzunehmen gewesen. Zu Recht gehe der Beklagte davon aus, dass eine Berechnung der Abwasserabgabe sich nur dann nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AbwAG bemesse, mithin die Zahl der Schadeinheiten zugrunde zu legende Schadstofffracht nach den Festlegungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheids richte, wenn ein solcher im rechtlichen Sinne auch vorliege. Diesen Anforderungen werde der die Einleitungen aus der Kläranlage C. regelnde Bescheid vom 25. Oktober 1993, in der hier maßgeblichen Gestalt vom 10. Dezember 2013, für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 16. Oktober 2016 nicht gerecht. Denn dieser habe bis zu seiner 6. Änderung durch Bescheid vom 16. November 2016 noch auf die Analysen- und Messverfahren der Rahmen-Abwasser-Verwaltungsvorschriften verwiesen. Erst mit der 6. Änderung sei ein Verweis auf die Abwasserverordnung aufgenommen worden. Da auch keine Erklärung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG abgegeben worden sei, habe der Beklagte in Bezug auf die streitige Abgabenfestsetzung hinsichtlich der Schadstoffe Pges und Nges zu Recht auf das höchste Messerergebnis aus der behördlichen Überwachung abgestellt. Dem Beklagten sei auch darin zuzustimmen, dass ein – hier nur unterstelltes – pflichtwidriges Unterlassen der Wasserbehörde, eine unter der Geltung der Rahmen-Abwasser-Verwaltungsvorschriften erlassene Einleiterlaubnis an die ab 1997 geltende Abwasserverordnung anzupassen, keinen Einfluss auf die Festsetzung der Abwasserabgabe habe. Denn nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AbwAG sei allein auf die Festlegungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheids abzustellen, was dagegenspreche, bei der Bemessung der Abwasserabgabe „fiktive Bescheidwerte“ zugrunde zu legen. Auch aus dem Umstand, dass der Beklagte bis zum Veranlagungsjahr 2014 die Festsetzung der Abwasserabgabe nach den im Bescheid vom 25. Oktober 1993 enthaltenen Werten vorgenommen habe, könne der Kläger nichts für sich ableiten, da es keinen Anspruch auf Fortsetzung des rechtswidrigen behördlichen Handelns gebe. Allerdings habe der Beklagte rechtsfehlerhaft für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 16. Oktober 2016 die Festsetzung der Abwasserabgabe auf die im Zusammenhang mit der am 30. August 2016 erfolgten behördlichen Überwachung für die Schadstoffparameter Pges und Nges ermittelten Messergebnisse gestützt. Diese Messergebnisse seien abwasserabgabenrechtlich nicht verwertbar und damit nicht das jeweils „höchste“ Messergebnis im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 AbwAG. Bei der Festsetzung der Abwasserabgabe sei nicht jedes tatsächlich vorliegende Messergebnis zwingend zu berücksichtigen. Der Abgabenbehörde stehe insoweit ein Entscheidungsermessen zu. Die Berücksichtigung der Messergebnisse vom 30. August 2016 sei ermessensfehlerhaft. Lägen einer Abwasserabgabe solche Messergebnisse zugrunde, die einem Einleiter nicht zurechenbar seien, fehle es an der Legitimation der Abwasserabgabe. Die Messergebnisse vom 30. August 2016 seien unstreitig darauf zurückzuführen, dass es bei einer routinemäßigen Wartung des Kupplungsschalters auf der Mittelspannungsanlage des Energieversorgers zu einer ca. 3 Stunden andauernden Unterbrechung der Stromversorgung der Kläranlage gekommen sei, in deren Folge die Belüftung der Biologie und die Filtration außer Betrieb waren. Dies müsse sich der Kläger nicht zurechnen lassen. Denn die Versorgung der Kläranlage mit Strom schulde der Energieversorger nach den dafür maßgeblichen energiewirtschaftlichen Vorschriften. Für den Kläger sei die Situation nicht beherrschbar gewesen und die festgestellten Werte seien ihm deshalb abwasserabgabenrechtlich nicht zurechenbar. Da derartige routinemäßige Wartungsarbeiten in der Vergangenheit stets problemlos durchgeführt worden seien, sei der Kläger auch nicht gehalten gewesen, besondere Vorkehrungen für den Fall eines daraus resultierenden Stromausfalls zu treffen. Er habe sich darauf verlassen dürfen, dass der bei der Wartung seiner Mittelspannungsanlagen fachkundige Energieversorger von sich aus erkenne, ob ein zur Wartung anstehender und bis dahin funktionstüchtiger Kupplungsschalter ggf. nicht wieder zuschaltbar sei und für diesen Fall einen Ersatzschalter vorhalte. Nach alldem seien der Abgabenfestsetzung für die Zeit vom 1. Januar bis zum 16. Oktober 2016 die von dem Beklagten in seinem Schriftsatz vom 26. Februar 2020 aufgeführten Werte (Pges = 0,59 mg/l, Nges = 4,1 mg/l) zugrunde zu legen. Erfolglos bleibe die Klage jedoch, soweit der Kläger die hälftige Ermäßigung der Abgabe für den Zeitraum vom 17. Oktober bis 31. Dezember 2016 begehre. Insofern komme eine Ermäßigung nach § 9 Abs. 5 AbwAG nicht in Betracht, da die entsprechenden Voraussetzungen nicht wie erforderlich im gesamten Kalenderjahr vorgelegen hätten. Die auf Antrag des Beklagten mit Beschluss des Senats vom 10. November 2020 wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassene Berufung begründet der Beklagte wie folgt: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei für die Veranlagung nicht maßgeblich, ob ein bestimmtes Messergebnis auf einen irregulären Betriebszustand zurückzuführen und ob den Einleiter insoweit ein schuldhaftes Tun oder Unterlassen anzulasten sei. Ebenso wenig komme es im Grundsatz darauf an, ob die konkrete Beschaffenheit des eingeleiteten Abwassers durch von außen kommende Umstände beeinflusst worden sei. Nach dem unmissverständlichen Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 2 AbwAG sei „das höchste Messergebnis“ aus der behördlichen Überwachung zugrunde zu legen; sogar ein einziges – verwertbares – Messergebnis genüge für die Anwendbarkeit des § 6 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Ein ordnungsgemäß zustande gekommenes Messergebnis sei zwingend zu berücksichtigen; auch „Ausreißer“ müssten in die Abgabenberechnung einfließen. Eine fehlende Zurechenbarkeit könne allenfalls dann anzunehmen sein, wenn die atypisch hohen Konzentrationswerte oder auch Mengen auf ein von außen einwirkendes Ereignis von höherer Gewalt zurückzuführen wären und deshalb vom Einleiter nicht beherrschbar gewesen wären. Einen solchen Fall höherer Gewalt habe das Verwaltungsgericht jedoch gerade nicht festgestellt; er habe auch nicht vorgelegen. Bei der Wartung des Stromschalters habe es sich weder um ein außergewöhnliches Ereignis gehandelt, noch sei es unvorhersehbar gewesen, dass eine Stromunterbrechung länger als bisher üblich dauern konnte. Es wäre ohne weiteres möglich gewesen, die wesentlichen Anlagenteile der Kläranlage mit einem leistungsfähigen Notstromaggregat ausreichend mit Strom zu versorgen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe der Beklagte kein Entscheidungsermessen, welchen Messwert er für die Berechnung der Abwasserabgabe zugrunde lege; gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 AbwAG müsse das höchste Messergebnis berücksichtigt werden. Dies sei auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger stellt keinen Antrag. Er verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. II. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über die Berufung gemäß § 130a VwGO durch Beschluss, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Das Verfahren wirft weder in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten auf noch bestehen erhebliche Unklarheiten in tatsächlicher Hinsicht. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt; der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist unstreitig. Soweit der Kläger im Schreiben vom 1. Juli 2021 eine Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung unter Verweis auf das „erhebliche finanzielle Volumen“ ablehnt, ist dies kein maßgebliches Kriterium für die Frage, ob vorliegend eine Entscheidung nach § 130a VwGO in Betracht kommt, zumal der Kläger – eine Körperschaft des öffentlichen Rechts – schon nicht geltend macht, durch die Zahlung der Abwasserabgabe in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht zu sein. Auch dass der Kläger im Schreiben vom 1. Juli 2021 ausdrücklich Wert darauf legt, seinen Standpunkt in einer mündlichen Verhandlung nochmals darzulegen, lässt eine solche nicht geboten erscheinen. Der Kläger hatte im schriftlichen Verfahren hinreichend Gelegenheit, seinen Rechtsstandpunkt darzulegen, wovon er allerdings keinen Gebrauch gemacht hat. Gelegenheit zur Stellungnahme wurde dem Kläger ausdrücklich durch die Verfügungen des Berichterstatters vom 17. Dezember 2020 und vom 3. Februar 2021 sowie durch das Hinweisschreiben des Berichterstatters vom 16. Juni 2021 gewährt. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers die bislang im Berufungsverfahren nicht erfolgte Einlassung zur Sache mit seiner eingeschränkten Arbeitsfähigkeit aufgrund der Corona-Pandemie begründet, lassen sich seinen insoweit eher pauschalen Ausführungen keine Anhaltspunkte entnehmen, dass es dem Kläger in den vergangenen sieben Monaten nicht möglich gewesen ist, sich zur Sache einzulassen, zumal die maßgeblichen Rechtsfragen bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingehend erörtert worden sind. Insoweit gänzlich neue, bislang nicht berücksichtigte Argumente, die in einer mündlichen Verhandlung zu erörtern sein könnten, lassen sich dem Schreiben des Klägers vom 1. Juli 2021 nicht entnehmen. Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 17. Oktober 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die im Zusammenhang mit der am 30. August 2016 erfolgten behördlichen Überwachung für die Schadstoffparameter Pges und Nges ermittelten Messergebnisse seien für die Festsetzung der Abwasserabgabe 2016 nicht verwertbar und damit unbeachtlich, folgt der Senat nicht. Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zur Abwasserabgabe für das Veranlagungsjahr 2016 ist § 1 Satz 1 AbwAG. Danach ist für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer – im hier zu beurteilenden Veranlagungsjahr aufgrund der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 25. Oktober 1993/11. Oktober 2016 – eine Abwasserabgabe zu entrichten. Der Kläger ist als Einleiter abgabepflichtig (§ 9 Abs. 1 AbwAG). Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AbwAG bestimmt sich die Höhe der Abwasserabgabe für verschiedene im Einzelnen aufgeführte Schadstoffparameter nach den aufgrund der Anlage zum AbwAG zu berechnenden Schadeinheiten. § 4 Abs. 1 Satz 1 AbwAG sieht vor, dass sich die Abwasserabgabe grundsätzlich nach den Festlegungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides errechnet (sog. Bescheidsystem). Dieser muss allerdings mindestens Überwachungswerte für die in der Anlage zum AbwAG genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen sowie die Jahresschmutzwassermenge festlegen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 AbwAG). Wenn und soweit Bestimmungen in einem Bescheid fehlen, hat der Einleiter nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG spätestens einen Monat vor Beginn des Veranlagungszeitraums gegenüber der zuständigen Behörde eine Erklärung darüber abzugeben, welche für die Ermittlung der Schadeinheiten maßgebenden Überwachungswerte er einhalten wird (sog. simuliertes Bescheidsystem). Kommt der Einleiter dieser Erklärungspflicht nicht nach, wird nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AbwAG der Ermittlung der Schadeinheiten jeweils das höchste Messergebnis aus der behördlichen Überwachung zugrunde gelegt. Falls kein Ergebnis aus der behördlichen Überwachung vorliegt, hat die zuständige Behörde die Überwachungswerte zu schätzen (§ 6 Abs. 1 Satz 3 AbwAG). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass bei der Festsetzung der Abwasserabgabe für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 16. Oktober 2016 auf § 6 Abs. 1 Satz 2 AbwAG und für die Zeit vom 17. Oktober 2016 bis zum 31. Dezember 2016 auf § 4 Abs. 1 Satz 1 AbwAG abzustellen war. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (S. 7–9 des Entscheidungsumdrucks) und macht sich diese zu Eigen. Einwände hiergegen wurde im Berufungsverfahren nicht erhoben. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Abwasserabgabe gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 AbwAG unter Berücksichtigung des im Veranlagungsjahr gemessenen Höchstwertes – hier: aufgrund der Probeentnahme am 30. August 2016 – erhoben hat. Nach dem Wortlaut der Regelung ist auf das „höchste Messergebnis“ der behördlichen Überwachung abzustellen. Im Unterschied zur früheren Rechtslage, wonach für ein tragfähiges Überwachungsergebnis im jeweiligen Veranlagungsjahr mindestens fünf Messungen der maßgeblichen Schadstoffparameter durchzuführen waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 1988 –8 C 47/86 –, juris, Rn. 30), ist nach der jetzigen Fassung des § 6 Abs. 1 Satz 2 AbwAG, die für das vorliegende Verfahren maßgeblich ist, nicht mehr ein repräsentativer Wert, sondern nur noch eine einzelne Probenahme entscheidend (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2002 – 9 C 4/01 –, juris, Rn. 21). Der Gesetzgeber hat damit bewusst in Kauf genommen, dass in diesen Fällen die Höhe der Abwasserabgabe von dem „zufällig“ höchsten bzw. dem einzig verwertbaren Messergebnis abhängt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1998 – 8 C 7/97 –, juris, Rn. 13; Urteil vom 15. Januar 2002 – 9 C 4/01 –, juris, Rn. 23; Zöllner, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG & AbwAG, § 6 AbwAG Rn. 17 ). Auch ein Messwert, der sich als „Ausreißer“ darstellt – etwa wegen eines dem Einleiter zuzurechnenden Störfalles – ist insoweit beachtlich und kann ggf. zu einer erheblichen Erhöhung der Abwasserabgabe führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2002 – 9 C 4/01 –, juris, Rn. 25). Dies ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht bereits zu § 4 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 AbwAG ausgeführt, dass es nicht unverhältnismäßig sei, soweit im sog. Bescheidverfahren einzelne Überschreitungen (sog. Ausreißer) die Höhe der Abwasserabgabe bestimmen können. Es bestehe zum einen bei einer typisierten Betrachtung kein Widerspruch zum wahrscheinlichen Emissionsverlauf. Zum anderen habe der Gesetzgeber die harten finanziellen Folgen zur Effektivierung des wasserrechtlichen Vollzugs bewusst in Kauf genommenen. Dem Einleiter solle ein Anreiz geboten werden, auch Störfälle zu vermeiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1997 – 8 B 170/97 –, juris, Rn. 22). Diese Überlegungen können auf eine Festsetzung der Abwasserabgabe gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 AbwAG nach dem „höchsten Messergebnis“ übertragen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2002 – 9 C 4/01 –, juris, Rn. 28). Härtefälle können durch landesrechtliche Billigkeitsregelungen (§ 11a AG AbwAG LSA) abgefangen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2002 – 9 C 4/01 –, juris, Rn. 28). Danach war der Beklagte nicht nur berechtigt, sondern gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 AbwAG dazu verpflichtet, bei der Festsetzung der Abwasserabgabe die Messwerte vom 30. August 2016 zugrunde zu legen, weil es sich dabei um das jeweils höchste Messergebnis im Veranlagungszeitraum handelt. Ein Ermessen des Beklagten besteht insoweit nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1998 – 8 C 7/97 –, juris, Rn. 16: „[I]n den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 2 AbwAG ist die Abwasserabgabe stets von dem zufälligen höchsten Messergebnis abhängig.“; Hervorhebung nur hier). Die Messergebnisse vom 30. August 2016 waren insbesondere auch verwertbar. Soweit das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die von dem Kläger nicht zu verantwortende ca. dreistündige Unterbrechung der Stromversorgung des Klärwerks am 30. August 2016 – die zu den erhöhten Messerwerten geführt hat – ausführt, es mangele an der Zurechenbarkeit der Messergebnisse gegenüber dem Kläger und damit an der Verwertbarkeit, überzeugt dies nicht. Auch wenn der Kläger den Stromausfall nicht verschuldet hat, sind dessen Folgen ihm dennoch abwasserabgabenrechtlich zurechenbar. Der Einleiter hat es – jedenfalls regelmäßig und auch im Hinblick auf den vorliegenden Fall – in der Hand, durch Vorsorgemaßnahmen die Entstehung von Störfällen zu verhindern oder zumindest ihr Ausmaß in Grenzen zu halten. Auch soweit dies für den Einleiter im Einzelfall nicht möglich sein sollte, bleibt er abwasserrechtlich „Verursacher“ der Gewässerschädigung und muss ggf. finanziellen Rückgriff auf den für den Störfall letztlich Verantwortlichen nehmen, um den ihm durch die Abgabenerhöhung entstandenen Schaden auszugleichen. Die gesetzliche Lösung dient im Zusammenhang der Gesamtregelung der Effektivität der Abwasserabgabe als Flankierungsinstrument zur Sicherung des wasserrechtlichen Vollzugs, indem sie den Anreiz für die Einleiter deutlich erhöht, weitgehende Vorsorge zur Verhinderung von Störfällen zu treffen. Sie ist demnach geeignet und erforderlich, um das mit der Abwasserabgabe verbundene Lenkungsziel effektiv zu erreichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1997 – 8 B 170/97 –, juris, Rn. 22). Soweit vereinzelt in der Rechtsprechung die abwasserabgabenrechtliche Zurechenbarkeit für objektiv nicht vorhersehbare und nach dem Stand der Technik nicht beherrschbare Ereignisse (z. B. bei höherer Gewalt) verneint wird (so etwa OVG Sachsen, Beschluss vom 19. März 2008 – 5 B 840/05 –, juris, Rn. 30), kann vorliegend dahinstehen, ob dies mit dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 AbwAG vereinbar ist. Denn ein ca. dreistündiger – und damit noch kurzzeitiger – Stromausfall infolge von Wartungsarbeiten des Stromversorgers ist nicht außergewöhnlich und seine Folgen sind durch entsprechende Vorsorgemaßnahmen des Anlagenbetreibers (z. B. Einsatz eines Notstromaggregats) beherrschbar. Ein solches Ereignis ist auch nicht deshalb unvorhersehbar, weil es – wie hier – in diesem zeitlichen Umfang erstmalig aufgetreten ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.