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Urteil

4 L 159/21

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2022:0927.4L159.21.00
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Leitsätze
1. Der Plausibilisierungsanspruch des Trägers einer Finanzhilfe erhaltenden Ersatzschule erstreckt sich nicht auf eine Überprüfung der Organisationsvorgaben für das öffentliche Schulwesen und Herleitung der Bedarfszuweisungen in den Organisationserlassen; insoweit kann nur die Anwendung der für die öffentlichen Schulen geltenden Maßgaben auf die Finanzhilfeberechnung nach § 18a SchulG LSA (juris: SchulG ST 2013) verlangt werden.(Rn.49) 2. Die im Rahmen der Ersatzschulfinanzierung erfolgte Berechnung der Stundenpauschale für Sekundarschulen ist mit höherrangigem Recht (§ 18a SchulG LSA; juris: SchulG ST 2013) nicht vereinbar.(Rn.51) 3. Die Ermittlung des zu berücksichtigenden Jahresentgelts der Lehrkräfte an Sekundarschulen ist mit höherrangigem Recht (§ 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Satz 1 SchulG LSA; juris: SchulG ST 2013) ) nicht vereinbar. Der Verordnungsgeber hat das Jahresentgelt nur nach den tatsächlichen Gegebenheiten der angestellten Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen zu bemessen und darf weder die verbeamteten Lehrkräfte in seine Betrachtung einbeziehen, noch ein arithmetisches Mittel als maßgeblich berücksichtigen oder sich aufgrund eines Gestaltungsspielraums von den tatsächlichen Gegebenheiten lösen.(Rn.57) 4. Bei der Festsetzung des Umfangs der Lehrerwochenstunden zur sonderpädagogischen Begleitung auf 2,0 für Sekundarschulen begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn bei der Berechnung des Schülerkostensatzes für den gemeinsamen Unterricht die nach der früheren Erlasslage ausdrückliche Zuweisung eines dahingehenden Bedarfs entsprechend den Vorgaben des geltenden Unterrichtsorganisationsrunderlasses fortgeschrieben wird.(Rn.69)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 7. Kammer - vom 26. Mai 2021 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass für die Neubescheidung der klägerischen Anträge vom 30. Juni 2017 die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt maßgeblich ist. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Plausibilisierungsanspruch des Trägers einer Finanzhilfe erhaltenden Ersatzschule erstreckt sich nicht auf eine Überprüfung der Organisationsvorgaben für das öffentliche Schulwesen und Herleitung der Bedarfszuweisungen in den Organisationserlassen; insoweit kann nur die Anwendung der für die öffentlichen Schulen geltenden Maßgaben auf die Finanzhilfeberechnung nach § 18a SchulG LSA (juris: SchulG ST 2013) verlangt werden.(Rn.49) 2. Die im Rahmen der Ersatzschulfinanzierung erfolgte Berechnung der Stundenpauschale für Sekundarschulen ist mit höherrangigem Recht (§ 18a SchulG LSA; juris: SchulG ST 2013) nicht vereinbar.(Rn.51) 3. Die Ermittlung des zu berücksichtigenden Jahresentgelts der Lehrkräfte an Sekundarschulen ist mit höherrangigem Recht (§ 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Satz 1 SchulG LSA; juris: SchulG ST 2013) ) nicht vereinbar. Der Verordnungsgeber hat das Jahresentgelt nur nach den tatsächlichen Gegebenheiten der angestellten Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen zu bemessen und darf weder die verbeamteten Lehrkräfte in seine Betrachtung einbeziehen, noch ein arithmetisches Mittel als maßgeblich berücksichtigen oder sich aufgrund eines Gestaltungsspielraums von den tatsächlichen Gegebenheiten lösen.(Rn.57) 4. Bei der Festsetzung des Umfangs der Lehrerwochenstunden zur sonderpädagogischen Begleitung auf 2,0 für Sekundarschulen begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn bei der Berechnung des Schülerkostensatzes für den gemeinsamen Unterricht die nach der früheren Erlasslage ausdrückliche Zuweisung eines dahingehenden Bedarfs entsprechend den Vorgaben des geltenden Unterrichtsorganisationsrunderlasses fortgeschrieben wird.(Rn.69) Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 7. Kammer - vom 26. Mai 2021 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass für die Neubescheidung der klägerischen Anträge vom 30. Juni 2017 die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt maßgeblich ist. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Verpflichtungsklage der Klägerin im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die Bescheide des Beklagten vom 19. Juli 2019 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Diese hat einen Anspruch auf erneute Bescheidung ihrer Anträge vom 30. Juni 2017 auf Gewährung von Finanzhilfe für das Schuljahr 2017/2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung). Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die hier streitbefangene Finanzhilfe für Ersatzschulen ist § 18 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2013 (GVBl. LSA S. 68 ff.) in seiner im Schuljahr 2017/2018 maßgeblichen Fassung vom 25. Februar 2016 (GVBl. LSA S. 89, 94) – SchulG LSA –; das Vierzehnte Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 24. Juli 2018 (GVBl. LSA S. 224) trat erst am 1. August 2018 in Kraft. Nach dieser Regelung gewährt das Land den anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft auf Antrag eine Finanzhilfe als Zuschuss zu den laufenden Personal- und Sachkosten. Der hier allein streitige Umfang der Finanzhilfe ist gesetzlich geregelt in § 18a SchulG LSA. Nach dessen Absatz 1 Satz 1 richtet sich der Zuschuss nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler, die die Schule besuchen. Er wird je Schuljahrgang höchstens für die Zahl der Schülerinnen und Schüler gewährt, die das Produkt aus der Anzahl der Klassen im betreffenden Schuljahrgang des Bildungsganges der Ersatzschule und der Klassenfrequenz an entsprechenden öffentlichen Schulen gemäß Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 um nicht mehr als 20 v. H. überschreitet (§ 18a Abs. 1 Satz 2 SchulG LSA). Der Zuschuss wird gemäß § 18a Abs. 2 Satz 1 SchulG LSA als jährlicher Pauschalbetrag (Schülerkostensatz) gewährt und setzt sich nach Satz 2 der Regelung aus folgenden Teilbeträgen je Schüler zusammen: 1. den Personalkosten für Lehrkräfte, 2. den Personalkosten für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Grundschulen sowie für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Betreuungskräfte an Förderschulen und 3. den Sachkosten, in denen nach § 18a Abs. 2 Satz 3 SchulG LSA die Kosten für das nicht pädagogisch tätige Personal enthalten sind. Der Umfang der Förderung beträgt 90 v. H. der laufenden Personalkosten vergleichbarer öffentlicher Schulen zuzüglich eines davon abhängigen pauschalierten Sachkostenzuschusses. Die Teilbeträge werden anhand der Absätze 3 bis 5 sowie der Verordnung nach Absatz 8 ermittelt (§ 18a Abs. 2 Satz 4 SchulG LSA). Der Personalkostenzuschuss für Lehrkräfte je Schüler als ein Teilbetrag des gemäß § 18a Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 SchulG LSA gewährten Zuschusses berechnet sich nach § 18a Abs. 3 Satz 1 SchulG LSA wie folgt: Wochenstundenbedarf je Klasse x Jahresentgelt x 0,9 x F 1 x F 2 ____________________________________________________________________________________ Klassenfrequenz x Wochenstundenangebot je Lehrkraft Dabei legt § 18a Abs. 3 Satz 2 SchulG LSA verschiedene Maßgaben für die Berechnungsparameter Wochenstundenbedarf je Klasse (Nr. 1 und 6), Wochenstundenangebot je Lehrkraft (Nr. 2), Klassenfrequenz (Nr. 3), Jahresentgelt einschließlich Ausgleichsbetrages (Nr. 4) und die Faktoren F 1 und F 2 (Nr. 5) fest. Der Teilbetrag des Zuschusses Personalkosten für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Grundschulen sowie für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Betreuungskräfte an Förderschulen nach § 18a Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2 SchulG LSA ist gemäß Absatz 4 der Regelung zu ermitteln, und der Sachkostenzuschuss gemäß § 18a Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SchulG LSA beträgt nach Absatz 5 der Regelung 16,5 v. H. des Personalkostenzuschusses. § 18a Abs. 8 SchulG LSA ermächtigt das für Schulwesen zuständige Ministerium, durch Verordnung unter anderem die näheren Bestimmungen zu erlassen über die Ermittlung des Wochenstundenbedarfes je Klasse einschließlich der Festsetzung der Stundenpauschale gemäß Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 (Nr. 3) sowie die Festsetzung der Entgeltgruppen und der Entwicklungsstufen für die Lehrkräfte, pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Betreuungskräfte der entsprechenden öffentlichen Schule sowie des Ausgleichsbetrages gemäß Absatz 3 Satz 2 Nr. 4 und Absatz 4 Satz 2; die Bildung von Mittelwerten bei den Entwicklungsstufen ist möglich (Nr. 6). Von dieser Ermächtigung machte der seinerzeitige Kultus- beziehungsweise Bildungsminister des Landes Sachsen-Anhalt mit Erlass der Verordnung über Schulen in freier Trägerschaft vom 4. August 2015 (GVBl. LSA S. 390 ff., 569) in der Fassung der Verordnung vom 26. Juli 2016 (GVBl. LSA S. 221 ff.) und (ab 3. November 2017) der 2. Änderungsverordnung vom 25. Oktober 2017 (GVBl. LSA S. 188) – SchifT-VO a. F. – Gebrauch. Deren Regelungen sind der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen. Denn sie galten im Zeitpunkt der Entscheidung für die Beurteilung des Klagebegehrens, was für Verpflichtungsklagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1994 - 3 C 17.92 -, juris Rn. 23) und damit auch für die vorliegende Klage auf Neubescheidung der klägerischen Finanzhilfeanträge der maßgebliche Zeitpunkt ist; die aktuelle Fassung der Verordnung über Schulen in freier Trägerschaft vom 29. Juni 2020 (GVBl. LSA S. 316 ff.) – SchifT-VO – enthält keine rückwirkende Regelung für das streitbefangene Schuljahr. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SchifT-VO a. F. wird Finanzhilfe gewährt, indem für jede Schülerin und jeden Schüler der Ersatzschule, der am ersten Unterrichtstag des Schuljahres die Schule besucht, ein pauschalierter Betrag (Schülerkostensatz) für die Dauer des Schuljahres gezahlt wird. Verlässt eine Schülerin oder ein Schüler im Verlaufe des Schuljahres die Schule oder kommt eine Schülerin oder ein Schüler hinzu, erhält der Schulträger den Schülerkostensatz nach Satz 2 der Regelung nur für die Zeit der Verweildauer der Schülerin oder des Schülers an der Schule. Hat eine solche Schülerin oder ein solcher Schüler die Schule mindestens 15 Kalendertage eines Monats besucht, bekommt der Schulträger für diesen Monat den vollen Schülerkostensatz (§ 9 Abs. 1 Satz 3 SchifT-VO a. F.). Bei ununterbrochenem unentschuldigtem Fehlen eines Schülers wird gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 SchifT-VO a. F. nach einem Zeitraum von vier Wochen keine Finanzhilfe mehr gewährt. Die vorläufigen Schülerkostensätze sowie die für die Berechnung zu Grunde gelegten Größen gemäß § 18a Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 und 3 SchulG LSA werden jeweils für das kommende Schuljahr von der obersten Schulbehörde in einer Richtlinie zum 30. Juni eines jeden Jahres und die endgültigen Schülerkostensätze nach Abschluss des Schuljahres zum 1. September eines jeden Jahres im Schulverwaltungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt veröffentlicht (vgl. für das Schuljahr 2017/2018: Runderlass vom 23. Mai 2017 - 32-81104 - [SVBl. LSA S. 107 ff.] zu den vorläufigen und Runderlass vom 5. Juni 2019 - 32-81104 - [SVBl. LSA S. 121 ff.] zu den endgültigen Schülerkostensätzen). Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundlagen hat die Klägerin einen Anspruch auf Neubescheidung ihrer Anträge vom 30. Juni 2017 auf Gewährung von Finanzhilfe für das Schuljahr 2017/2018 für die Sekundarschulen „L“ in C-Stadt, S-Stadt, Sch-Stadt und A-Stadt unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts, weil die Berechnung der Stundenpauschale nicht entsprechend den gesetzlichen Vorgaben erfolgte (dazu nachstehend unter I.). Darüber hinaus setzt § 9 Abs. 3 Nr. 2 lit. b) und c), Nr. 4 lit. c) und f) SchifT-VO a. F. die nach § 18a SchulG LSA für die Ersatzschulen bestehenden Maßgaben defizitär im Hinblick auf das Jahresentgelt für Lehrkräfte (dazu nachstehend unter II.) und die Ausgleichsbeträge (dazu nachstehend unter III.) um. Keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet hingegen die Berechnung des Schülerkostensatzes für den gemeinsamen Unterricht in Bezug auf die Festsetzung von 2,0 Lehrerwochenstunden zur sonderpädagogischen Begleitung (dazu nachstehend unter IV.). I. Die Berechnung der Stundenpauschale als ein Bestandteil des Berechnungsparameters Wochenstundenbedarf je Klasse des Personalkostenzuschusses für Lehrkräfte erfolgte nicht entsprechend den Vorgaben des § 18a SchulG LSA, nach denen – entsprechend der vom Landesgesetzgeber normierten Bindung der Ersatzschulfinanzierung an die Aufwendungen vergleichbarer öffentlicher Schulen – die für die öffentlichen Schulen getroffenen finanzwirksamen Regelungen auf die Ersatzschulfinanzierung zu übertragen sind. Der Wochenstundenbedarf je Klasse wird nach § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 SchulG LSA aus dem arithmetischen Mittel der Stundenzahlen aller Schuljahrgänge ermittelt. Dabei wird nach Satz 1 der Vorschrift die für den einzügigen Bildungsgang an entsprechenden öffentlichen Schulen geltende Stundentafel aus den Unterrichtsorganisationsvorgaben des vorangegangenen Schuljahres zugrunde gelegt. Darüber hinausgehende zusätzliche Stunden für Klassenteilungen, Lerngruppenbildungen und Zusatzbedarfe, sofern diese Stunden alle entsprechenden öffentlichen Schulen betreffen, werden durch eine für einen Zeitraum von zwei Jahren festgesetzte Stundenpauschale abgegolten (§ 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 3 und 4 SchulG LSA). Die Formulierung „darüber hinaus gehende zusätzliche Stunden […] werden abgegolten“ verdeutlicht dabei, dass nach dem Willen des Gesetzgebers sämtliche der an Ersatzschulen anfallenden zusätzlichen Stunden für Klassenteilungen, Lerngruppenbildungen und Zusatzbedarfe in die Berechnung der Stundenpauschale einbezogen werden müssen, sofern diese Stunden alle entsprechenden öffentlichen Schulen betreffen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 29. Oktober 2019 - 3 L 359/18 -, juris Rn. 11, und vom 4. November 2019 - 3 L 360/18 -, - 3 L 361/18 - und - 3 L 368/18 -, n. v.). Aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 18a Abs. 8 Nr. 3 SchulG LSA regelt § 9 Abs. 3 Nr. 6 SchifT-VO a. F. i. V. m. der Anlage zur SchifT-VO a. F. das Verfahren für die Festsetzung der Stundenpauschalen und setzt die Stundenpauschalen fest. Nr. 1 Satz 1 des Teils 2 der Anlage zur SchifT-VO a. F. sieht für das hier streitbefangene Schuljahr vor, dass bei der Festsetzung der Stundenpauschalen gemäß § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SchulG LSA für die allgemeinbildenden Ersatzschulen alle Stunden für Klassenteilungen, Lerngruppenbildungen und Zusatzbedarfe berücksichtigt werden, die auch die entsprechenden öffentlichen Schulen betreffen. Grundlage hierfür sind nach Satz 2 der Vorschrift die Festlegungen der Unterrichtsorganisation und Angaben aus der Statistik der obersten Schulbehörde zur Unterrichtsversorgung des Schuljahres 2015/2016. Für die Festsetzung der jeweiligen Stundenpauschale ist die Summe der nach § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SchulG LSA ermittelten zusätzlichen Stunden durch die Anzahl der bei der Ermittlung berücksichtigten jeweiligen Schuljahrgänge zu teilen (Nr. 1 Satz 3 von Teil 2 der Anlage zur SchifT-VO a. F.). Für die Sekundarschulen werden nach Teil 2 Nr. 1 Satz 4 lit. b) der Anlage zur SchifT-VO a. F. alle Stunden aus dem Grundbedarf und dem Inklusionspool bei der Festsetzung der Stundenpauschale berücksichtigt, die den öffentlichen Sekundarschulen im Schuljahr 2015/2016 zugewiesen wurden, abzüglich der Sachverhalte, die schon durch weitere Berechnungsgrößen im Schülerkostensatz abgedeckt sind (Wochenstundenbedarf nach Stundentafel, Gemeinsamer Unterricht), soweit sie alle öffentlichen Sekundarschulen betreffen; die Stundenpauschale wird auf 4,00 festgesetzt. 1. Zwar bleibt der Wortlaut der Regelung in § 9 Abs. 3 Nr. 6 SchifT-VO a. F. i. V. m. Nr. 1 Satz 4 lit. b) von Teil 2 der Anlage zur SchifT-VO a. F. entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht deshalb hinter den gesetzlichen Bestimmungen, wie sie § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SchulG LSA a. F. trifft, zurück, indem bei der Berechnung der Stundenpauschale lediglich Stunden aus dem Grundbedarf und dem Inklusionspool berücksichtigt werden, soweit sie alle öffentlichen Sekundarschulen betreffen und nicht schon durch weitere Berechnungsgrößen im Schülerkostensatz abgedeckt sind. Denn insoweit regelt Nr. 1 Satz 1 des Teils 2 der Anlage zur SchifT-VO a. F., dass bei der Festsetzung der Stundenpauschalen gemäß § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SchulG LSA für die allgemeinbildenden Ersatzschulen alle Stunden für Klassenteilungen, Lerngruppenbildungen und Zusatzbedarfe berücksichtigt werden, die auch die entsprechenden öffentlichen Schulen betreffen. Seite 4 f. der Anlage B 1 Sekundarschule verdeutlicht, dass der nach Nr. 4.1.4 des Runderlasses vom 30. April 2015 den öffentlichen Sekundarschulen zugewiesene Zusatzbedarf bei der Festsetzung der Stundenpauschale auf 4,00 in die Erwägungen eingestellt worden ist und lediglich im Ergebnis gemäß § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 3 SchulG LSA nicht berücksichtigt worden ist, weil er nicht an allen öffentlichen Sekundarschulen angefallen war. Demgemäß ist die Formulierung „Folgende Stunden werden bei der Berechnung der Stundenpauschale berücksichtigt:“ in Satz 4 Nr. 1 von Teil 2 der Anlage zur SchifT-VO a. F. dahingehend zu verstehen, dass nur die an allen entsprechenden öffentlichen Schulen angefallenen Zusatzbedarfe bei der Berechnung der Stundenpauschale berücksichtigt werden. 2. Allerdings erweisen sich die streitbefangenen Finanzhilfeberechnungen im Hinblick auf die Festsetzung der Stundenpauschale deshalb als rechtswidrig, weil die Stundenpauschale abweichend von den zuvor aufgezeigten Vorgaben des § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SchulG LSA, § 9 Abs. 3 Nr. 6 SchifT-VO a. F. i. V. m. Nr. 1 von Teil 2 der Anlage zur SchifT-VO a. F. ermittelt wurde. Nr. 1 Satz 2 von Teil 2 der Anlage zur SchifT-VO a. F. zufolge sind Grundlage für die Festsetzung der Stundenpauschalen gemäß § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SchulG LSA die Festlegungen der Unterrichtsorganisation und die Angaben aus der Statistik der obersten Schulbehörde zur Unterrichtsversorgung des Schuljahres 2015/2016. Die Festlegungen der Unterrichtsorganisation trifft der Runderlass „Unterrichtsorganisation an den Sekundarschulen“ vom 30. April 2015 - 24-82000 - (SVBl. LSA S. 102) – im Folgenden: Sekundarschulrunderlass –. Dieser ist zwar für das streitbefangene Schuljahr durch den Runderlass vom 10. April 2017 (SVBl. LSA S. 74) ersetzt worden. Da die Stundenpauschale nach § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SchulG LSA indes im zweijährigen Turnus festgesetzt wird, ist der im Zeitpunkt der Festsetzung der Stundenpauschale für die Schuljahre 2016/2017 und 2017/2018 durch die SchifT-VO a. F. geltende Sekundarschulrunderlass maßgeblich. Dessen Nr. 4.1 betrifft die schülerzahlbezogene Zuweisung für den Grundbedarf und nach Nr. 4.1.1 dieses Runderlasses ergibt sich die Höhe der Zuweisung für den Grundbedarf je Schule aus der Berechnungsformel „zugewiesene Lehrerwochenstunden = 1,48 x Schülerzahl + 78“. a) Diesbezüglich war der Beklagte zwar nicht zur Darlegung der Herleitung der im Sekundarschulrunderlass niedergelegten Berechnungsparameter 1,48 und 78 verpflichtet. aa) Die Klägerin kann als Trägerin Finanzhilfe erhaltender Ersatzschulen vom Beklagten eine nachvollziehbare Finanzhilfeberechnung beanspruchen. Dazu gehört – jedenfalls bei einem substantiierten Verlangen wie dem klägerischen – auch die Erläuterung der in Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmten Berechnungsvariablen für den Finanzhilfeanspruch einer Ersatzschule, insbesondere das nachvollziehbare Aufzeigen der zugrundeliegenden Methodik und Systematik von deren Ermittlung und die Zurverfügungstellung der Zahlengrundlage (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. März 2016 - 3 L 89/15 - juris Rn. 16). Nur dies ermöglicht den Schulträgern, die Einhaltung der verfassungsrechtlichen Gestaltungsdirektiven aus Art. 7 Abs. 4 GG sowie Art. 28 Verf LSA und damit der Rechtmäßigkeit der streitbefangenen Finanzhilfeberechnung zu überprüfen; eine allein materielle Ergebniskontrolle genügt mangels handhabbarer verfassungsrechtlicher Maßstäbe nicht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. März 2016 - 3 L 89/15 -, a. a. O.; VG Magdeburg, Urteil vom 1. August 2018 - 7 A 29/15 -, juris Rn. 66 f.; StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. Juli 2015 - 1 VB 130/13 -, juris Rn. 130; VerfGH Sachsen, Urteil vom 15. November 2013 - Vf. 25-II-12 -, juris Rn. 128 f.; VerfGH Thüringen, Urteil vom 21. Mai 2014 - 13/11 -, juris Rn. 148 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. April 2013 - 9 S 233/12 -, juris Rn. 75; Rux, Schulrecht, 6. Auflage 2018, Rn. 1498; Wegricht, R&B 2/17, S. 31 [33 f., 37]; Dombert, R&B 3/12, S. 12 [15 f.]; Hesse, R&B 1/14, S. 3 [4]; Institut für Bildungsforschung und Bildungsrecht e. V., R&B 2/12, S. 2). bb) Die Reichweite dieses Plausibilisierungsanspruchs ist allerdings insoweit nicht grenzenlos, als er die Klägerin nicht zu einer Überprüfung der Organisationsvorgaben für das öffentliche Schulwesen und Herleitung der Bedarfszuweisungen in den Organisationserlassen berechtigt; insbesondere ist der Beklagte nicht verpflichtet, die in Gesetz, Rechtsverordnung und Organisationserlassen für die öffentlichen Schulen bestimmten Berechnungsvariablen zu erläutern, d.h. die zu Grunde liegende Methodik bzw. Systematik der Ermittlung nachvollziehbar aufzuzeigen und die Zahlengrundlage zur Verfügung zu stellen. Die Klägerin kann vielmehr nur die Anwendung der für die öffentlichen Schulen geltenden Maßgaben auf die Finanzhilfeberechnung nach § 18a SchulG LSA begehren, nicht aber die Offenlegung der – hier im Sekundarschulrunderlass niedergelegten – Bedarfsplanung und -zuweisung für die öffentlichen Schulen in den Unterrichtsorganisationsvorgaben. Diese sind von der Klägerin als gegeben hinzunehmen. Im Hinblick auf die maßgeblichen Vorgaben für die Unterrichtsorganisation und Ausstattung der öffentlichen Schulen steht den Ersatzschulen lediglich ein Anspruch auf Gleichbehandlung mit den öffentlichen Schulen zu; eine Überprüfung der für die öffentlichen Schulen geltenden Parameter, insbesondere im Hinblick auf deren Auskömmlichkeit, können sie im Rahmen eines ersatzschulfinanzierungsrechtlichen Verfahrens nicht beanspruchen. cc) Wendet man diese Maßgaben auf den vorliegenden Fall an, legt der Sekundarschulrunderlass die maßgeblichen Berechnungsfaktoren aus den Unterrichtsorganisationsvorgaben für die öffentlichen Sekundarschulen nieder, mit denen diese die schulfachlichen und pädagogischen Vorgaben ihrer Schulform erfüllen sollen. Zur plausiblen und nachvollziehbaren Herleitung des Faktors 1,48 und des Summanden 78 in der Berechnungsformel zur Höhe der Zuweisung für den Grundbedarf in Nr. 4.1.1 des Sekundarschulrunderlasses ist der Beklagte danach nicht verpflichtet. Der gerichtliche Prüfungsmaßstab beschränkt sich insoweit auf die rechtliche Überprüfung, ob die Ersatzschulen mit der Finanzhilfe den gesetzlich festgelegten Anteil der auch den entsprechenden öffentlichen Schulen gewährten Mittel erhalten. b) Dieser klägerische Anspruch auf Umsetzung der für den Bereich der öffentlichen Schulen getroffenen finanzwirksamen Regelungen auf die streitbefangenen Finanzhilfeberechnungen ist vorliegend allerdings nicht gewahrt, weil der Umfang der Bezuschussung im Hinblick auf die Berechnung der Stundenpauschale abweichend von den Festlegungen in § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SchulG LSA, § 9 Abs. 3 Nr. 6 SchifT-VO a. F. i. V. m. Nr. 1 Satz 4 lit. b) von Teil 2 der Anlage zur SchifT-VO a. F. und somit nicht entsprechend den auch für die öffentlichen Sekundarschulen geltenden Unterrichtsorganisationsvorgaben ermittelt wurde. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass der Umfang der Bezuschussung auf der Grundlage des in Nr. 4.1 Sekundarschulrunderlass verwendeten Begriffs des Grundbedarfs ermittelt worden sei. Zugleich hat der Beklagte eingeräumt, dass der in Nr. 4.1 Sekundarschulrunderlass verwendete Begriff des Grundbedarfs nicht dem in Nr. 1 Satz 4 lit. b) von Teil 2 der Anlage zur SchifT-VO a. F. verwendeten Begriff des Grundbedarfs entspricht. Damit ist davon auszugehen, dass der Beklagte bei der Berechnung der Stundenpauschale gegen höherrangiges Recht verstoßen hat. Denn der Beklagte konnte auf Nachfrage des Senats nicht plausibel darlegen, dass er nach seinen Berechnungen die Vorgaben des § 9 Abs. 3 Nr. 6 SchifT-VO a. F. i. V. m. Nr. 1 von Teil 2 der Anlage zur SchifT-VO a. F. beachtet hat. Für den Senat ist deshalb auch nicht nachvollziehbar, inwieweit tatsächlich ein Grundbedarf für die Sekundarschulen entsprechend den Unterrichtsorganisationsvorgaben in die Berechnung der Stundenpauschale eingeflossen ist. II. Die streitbefangenen Finanzhilfeberechnungen erweisen sich überdies als rechtswidrig, weil § 9 Abs. 3 Nr. 2 lit. b) und lit. c) SchifT-VO a. F. betreffend das Jahresentgelt der Lehrkräfte gegen höherrangiges Recht verstößt. Die Ermittlung des zu berücksichtigenden Jahresentgelts der Lehrkräfte unter Zugrundelegung der Entwicklungsstufe 4 widerspricht § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Satz 1 SchulG LSA. Nach dieser Regelung ist das Jahresentgelt das Bruttoentgelt einer angestellten Lehrkraft zuzüglich der pauschalierten Arbeitgeberanteile zu den Sozialversicherungszweigen sowie zur Zusatzversorgung an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder im jeweils laufenden Schuljahr. Nach Satz 2 der Regelung sind für die Festsetzung die für Lehrkräfte an den entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Entgeltgruppen gemäß Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder maßgeblich. Bei der Festsetzung können je Schulform verschiedene Entgeltgruppen herangezogen werden (§ 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Satz 3 SchulG LSA). Aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 18a Abs. 8 Nr. 6 SchulG LSA, der das für Schulwesen zuständige Ministerium ermächtigt, durch Verordnung die näheren Bestimmungen zu erlassen über die Festsetzung der Entgeltgruppen und der Entwicklungsstufen für die Lehrkräfte, pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Betreuungskräfte der entsprechenden öffentlichen Schule, wobei die Bildung von Mittelwerten bei den Entwicklungsstufen möglich ist, legt § 9 Abs. 3 Nr. 2 lit. b) SchifT-VO a. F. für Lehrkräfte an der Sekundarschule ab 1. August 2015 90 v. H. der Entgeltgruppe 13 Stufe 4 und 10 v. H. der Entgeltgruppe 11 Stufe 4 fest. Der Personalkostenzuschuss für Lehrkräfte im gemeinsamen Unterricht an Sekundarschulen ist nach § 18a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 SchulG LSA anhand des Jahresbruttoentgelts einer angestellten Lehrkraft an einer entsprechenden öffentlichen Förderschule, mithin eines Drittels der Entgeltgruppe 11 Stufe 4 und zwei Dritteln der Entgeltgruppe 13 Stufe 4 (§ 9 Abs. 3 Nr. 2 lit. c) SchifT-VO a. F.), zu berechnen. 1. Diese Festsetzung der Entwicklungsstufe 4 für die Lehrkräfte in § 9 Abs. 3 Nr. 2 lit. b) und c) SchifT-VO a. F. ist mit § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4, Abs. 8 Nr. 6 SchulG LSA nicht vereinbar, weil die festgesetzten Stufen nicht die tatsächlichen Umstände an den entsprechenden öffentlichen Sekundarschulen und Förderschulen im streitbefangenen Schuljahr abbilden. Ausweislich Seite 2 der Anlage B 2 Sekundarschule befand sich im streitbefangenen Schuljahr zwar ein überwiegender Anteil der Lehrkräfte an öffentlichen Sekundarschulen in Sachsen-Anhalt in den Entgeltgruppen 11 und 13, nicht jedoch auch in der Entwicklungsstufe 4. Vielmehr waren der Tabelle der Anlage B 2 Sekundarschule zufolge 365 der 370 in Entgeltgruppe 11 und 2187 der 2250 in Entgeltgruppe 13 angestellten Lehrkräfte der Stufe 5 zugeordnet. Dies entspricht einem Anteil von 98,6 % in der Entgeltgruppe 11 und von 97,2 % in der Entgeltgruppe 13. Die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung vom 7. Oktober 2019 (LT-Drs. 7/5016) stellt die Zuordnung der beim Land Sachsen-Anhalt angestellten Lehrkräfte zum Beginn des Schuljahres 2017/2018 (1. August 2017) an den Sekundarschulen wie folgt dar: Entgeltgruppe (TV-L) Entgeltstufe (gemeint wohl: Entwicklungsstufe) Summe 1 2 3 4 5 6 E 06 2 2 E 08 0 Kleine E 09 1 1 E 09 1 5 6 E 10 1 1 4 6 E 11 2 1 1 1 173 178 E 12 12 7 6 1 26 E 13 10 15 14 4 2.134 2.177 E 14 1 77 78 E 15 2 1 3 E 15Ü 0 A 16 at 0 Summe 25 23 23 10 2.394 2 2.477 Bezüglich der Lehrkräfte im gemeinsamen Unterricht offenbart Anlage B 2 GU, dass sich im August 2017 von 950 angestellten Lehrkräften an den öffentlichen Förderschulen in Sachsen-Anhalt eine der 269 in Entgeltgruppe 11 und sechs der 508 in Entgeltgruppe 13 eingruppierten Lehrkräfte in der Stufe 4 befanden. Der Entwicklungsstufe 5 waren hingegen 265 der in Entgeltgruppe 11 und 490 der in Entgeltgruppe 13 beschäftigten Lehrkräfte zugeordnet, was einem Anteil von 98,5 % in der Entgeltgruppe 11 und 96,5 % in der Entgeltgruppe 13 entspricht. 2. Ausgehend von § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 SchulG LSA durfte der Verordnungsgeber das Jahresentgelt nur nach den tatsächlichen Gegebenheiten der angestellten Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen bemessen. Er durfte weder die verbeamteten Lehrkräfte in seine Betrachtung einbeziehen, noch ein arithmetisches Mittel als maßgeblich berücksichtigen, noch durfte er sich aufgrund eines Gestaltungsspielraums von den tatsächlichen Gegebenheiten lösen. a) Abzustellen ist allein auf die Entgeltgruppen und Entwicklungsstufen der angestellten Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen (vgl. Wolff, Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, Kommentar, 17. Nachlieferung, Mai 2016, § 18a S. 4). Die Einstufung der verbeamteten Lehrkräfte in Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen darf nicht berücksichtigt werden, weil nach dem Wortlaut des § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Satz 1 und 2 SchulG LSA Jahresentgelt das Bruttoentgelt einer angestellten Lehrkraft ist, wobei für die Festsetzung die für Lehrkräfte an den entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Entgeltgruppen gemäß Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder maßgeblich sind. Die Regelung verweist – ebenso wie die auf Entgeltgruppen und Entwicklungsstufen Bezug nehmende Verordnungsermächtigung in § 18a Abs. 8 Nr. 6 SchulG LSA – ausdrücklich auf die angestellte Lehrkraft. Deren Bruttoentgelt bemisst sich nach Entgeltgruppe und Entwicklungsstufe. Auch die Formulierung „Arbeitgeberanteile zu den Sozialversicherungszweigen“ in § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Satz 1 SchulG LSA erfasst ausschließlich die angestellten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen. Verbeamtete Lehrkräfte befinden sich hingegen nicht in einer Entgeltgruppe oder Entwicklungsstufe, sondern Besoldungsgruppe sowie Erfahrungsstufe und erhalten kein Entgelt, sondern werden besoldet. Ein dahingehendes Normverständnis kommt auch im Gesetzentwurf der Landesregierung zum 10. Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 4. Dezember 2007 (LT-Drs. 5/998, Seite 12) zum Ausdruck, in dem es im Hinblick auf § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 SchulG LSA heißt: "Für die Berechnung des Jahresentgeltes wurde bisher eine durchschnittliche Lehrkraft (39 Jahre, verheiratet, ein Kind) einer bestimmten Vergütungsgruppe des BAT-O zugrunde gelegt (§ 9 Abs. 4 Nr. 6 ESch-VO). Aufgrund des neuen Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder sind zukünftig die Entgeltgruppen und Entwicklungsstufen für die angestellten Lehrkräfte der öffentlichen Schulen maßgeblich. Die Zuordnung der einzelnen Entgeltgruppen zu den Schulformen und die ausschlaggebenden Entwicklungsstufen werden in einer Verordnung gemäß Absatz 8 festgelegt." Der Verweis des Beklagten auf die Niederschrift über die 54. (nichtöffentliche) Sitzung des Ausschusses für Finanzen am 18. Juni 2008 stellt dies bereits angesichts dieser unmissverständlich formulierten Ausführungen im Gesetzentwurf nicht infrage. Der Beklagte argumentiert insoweit ohne Erfolg, die Formulierung im Gesetzentwurf stehe in einem anderen Zusammenhang; es habe eine unberechtigte Bevorzugung bei der Ersatzschulfinanzierung infolge einer Berücksichtigung von Kostenfaktoren des öffentlichen Schulwesens verhindert werden sollen, von denen das Ersatzschulwesen nicht betroffen sei. Hieraus erschließt sich schon nicht, dass und welche Auswirkungen die mit dem Ausschussprotokoll in Bezug genommenen Äußerungen des Präsidenten des Landesrechnungshofes und des Vertreters des Kultusministeriums auf das Ergebnis des Gesetzgebungsverfahrens gehabt haben sollen. Ebenfalls erfolglos macht der Beklagte geltend, die Zahl nicht berücksichtigter Lehrkräfte steige aufgrund zunehmender Verbeamtungen über die Jahre an, berücksichtige man nur die Stufen der nach Tarifvertrag an öffentlichen Schulen tätigen Lehrkräfte. Insoweit ist ihm entgegenzuhalten, dass sich aus der Art der Einstellung von Lehrkräften ergebende Tendenzen nur zu berücksichtigen sind, wenn sich der zu solchen Reaktionen auf tatsächliche Entwicklungen allein berufene Gesetzgeber zu einer dahingehenden Berücksichtigung entschließt. Die Argumentation des Beklagten, dem Urteil des erkennenden Gerichts vom 14. September 2006 - 2 L 406/03 - lasse sich die Maßgeblichkeit allein der Beschäftigungsverhältnisse des angestellten Lehrpersonals nicht entnehmen, verfängt ebenfalls nicht. Denn die Beantwortung dieser Rechtsfrage war in dem damaligen Verfahren weder entscheidungserheblich, noch ist überhaupt ersichtlich, ob die in Randnummer 43 des Urteils zugrunde gelegte Statistik über die Altersstruktur zwischen verbeamteten und angestellten Lehrkräften differenzierte. Danach kann dem Gericht nicht unterstellt werden, bewusst entgegen des ausdrücklichen Gesetzeswortlautes auch die verbeamteten Lehrkräfte in die Betrachtung einbezogen zu haben. Keine andere rechtliche Würdigung rechtfertigt schließlich der Einwand des Beklagten, der Landesgesetzgeber hätte, statt die Festsetzung der Entwicklungsstufen und Bildung von Mittelwerten durch Verordnung zu ermöglichen, – beispielsweise in einem Satz 4 des § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 SchulG LSA – normieren können, dass für die Bestimmung der Entwicklungsstufen allein die Beschäftigungssituation der angestellten Lehrkräfte an den entsprechenden öffentlichen Schulen im jeweiligen Schuljahr maßgeblich sei. Die Richtigkeit des durch Auslegung der einschlägigen Norm anhand ihres Wortlauts unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien gefundenen Ergebnisses vermag nämlich nicht dadurch in Frage gestellt zu werden, dass verschiedene Möglichkeiten zur Regelung einer Rechtsfrage bestehen. Die Aufnahme einer klarstellenden gesetzlichen Regelung in die Verordnungsermächtigung mit dem vom Beklagten vorgeschlagenen Inhalt erscheint zwar möglich, jedoch keineswegs zwingend erforderlich für das hier zugrunde gelegte Normverständnis, wonach die Festsetzung der Entwicklungsstufen allein anhand der Beschäftigungsverhältnisse der angestellten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen zu rechtfertigen ist. b) Auch die maßgebliche Berücksichtigung eines arithmetischen Mittels bei den Entwicklungsstufen ist nicht zulässig. Nicht zu überzeugen vermag insofern die Argumentation des Beklagten, die Verordnungsermächtigung des § 18a Abs. 8 Nr. 6 SchulG LSA ermögliche ausdrücklich die Bildung eines Mittelwertes, der bei fünf Entwicklungsstufen der Tarifbeschäftigten bis zum 31. Dezember 2017 bei 2,5 und bei sechs Entwicklungsstufen ab 1. Januar 2018 bei 3 liege, das heißt die Festsetzung liege über dem arithmetischen Mittel und damit innerhalb des dem Verordnungsgeber eröffneten Gestaltungsspielraumes. Der Verordnungsgeber darf zwar auch für die Ermittlung der Personalkosten einer vergleichbaren öffentlichen Schule eine pauschalierende Betrachtungsweise anstellen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27. März 2013 - 3 L 441/10 -, n. v.), allerdings nur innerhalb der vom Gesetzgeber festgelegten Vorgaben (vgl. Art. 79 Abs. 1 Satz 2 Verf LSA). § 18a Abs. 8 Nr. 6 SchulG LSA soll dem Verordnungsgeber bei der Festsetzung der Entwicklungsstufe unter Berücksichtigung der Verteilung der Entwicklungsstufen der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen die Bildung einer – nach Tarifvertrag so nicht vorgesehenen – (rechnerischen) Zwischenstufe ermöglichen. Die Norm rechtfertigt hingegen bereits deshalb nicht die Heranziehung eines rechnerischen Mittelwertes aus den fünf oder sechs Entwicklungsstufen, weil dies die tatsächlichen Gegebenheiten an den entsprechenden öffentlichen Schulen gänzlich unberücksichtigt ließe, die Personalkosten an entsprechenden öffentlichen Schulen mithin nicht ansatzweise widerspiegeln würde; der Personalkostenzuschuss soll diese aber gemäß § 18a Abs. 3 Satz 1 SchulG LSA gerade zu einem bestimmten Anteil abdecken. c) Ist folglich für die Festsetzung der Entwicklungsstufe nach § 18a Abs. 8 Nr. 6 SchulG LSA allein die faktische Beschäftigungssituation des überwiegenden Teils der angestellten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen maßgeblich, vermag der Senat der Auffassung der Vorinstanz nicht zu folgen, wonach der Verordnungsgeber – losgelöst von den tatsächlichen Umständen – pauschal eine Entwicklungsstufe festsetzen darf, soweit er darlegt, dass diese den von § 18a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 SchulG LSA vorgegebenen Rahmen nicht verlässt. Denn der gemäß § 18a Abs. 8 Nr. 6 SchulG LSA ermächtigte Verordnungsgeber hat sich am Wortlaut des § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 SchulG LSA zu orientieren, der insoweit keinen Spielraum belässt, da sich das Bruttoentgelt einer angestellten Lehrkraft nach Entgeltgruppe und Entwicklungsstufe bemisst. Die Anerkennung eines dahingehenden Gestaltungsspielraums verbietet sich nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund verfassungsrechtlicher Prämissen. Denn nach der Wesentlichkeitstheorie muss der Gesetzgeber in grundlegenden normativen Bereichen, unter anderem der Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft (vgl. Avenarius, Schulrecht, Ein Handbuch für die Praxis, Rechtsprechung und Wissenschaft, 8. Auflage 2010, S. 33 f.; Wimmer, RdJB 1/97, S. 15 [17]; Czybulka, Rechtsprobleme des Schulfinanzierungsrechts, 1993, S. 50 ff.), die für die Wahrnehmung grundrechtlich gesicherter Ansprüche und Rechte wesentlichen Entscheidungen selbst treffen (vgl. StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. Juli 2015 - 1 VB 130/13 -, a. a. O. Rn. 129). Die gesetzlichen Regelungen der Privatschulfinanzierung müssen darüber hinaus so ausgestaltet sein, dass die berechtigten Träger dem Gesetz selbst entnehmen können, ob und in welcher Höhe der Finanzierungsanspruch besteht (vgl. VerfGH Thüringen, Urteil vom 21. Mai 2014 - 13/11 -, a. a. O. Rn. 145; Akkaya/Helbig/Wrase, Voraussetzung sozialer Verantwortung – Privatschulfinanzierung in den deutschen Bundesländern, Dezember 2019, S. 30). Darüber hinaus muss der Berechtigte dem Gesetz selbst entnehmen können, ob und in welcher Höhe sein verfassungsrechtlich verbürgter Anspruch gesetzlich ausgefüllt ist, und auch eine Verordnungsermächtigung nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt sein (rechtsstaatliches Bestimmtheitsgebot). Bei der Konkretisierung verfassungsrechtlicher Leistungsansprüche hat der Gesetzgeber den Umfang der Leistung so zu bestimmen, dass es nicht dem Ermessen der Verwaltung überlassen bleibt, in welcher Höhe, nach welchen Kriterien und nach welchem Verfahren Zuschüsse zu erwarten sind (vgl. Vogel, Das Recht der Schulen und Heime in freier Trägerschaft, 3. Auflage 1997, S. 150; VerfGH Thüringen, Urteil vom 21. Mai 2014 - 13/11 -, a. a. O.). III. Ebenfalls nicht mit höherrangigem Recht vereinbar sind die Ausgleichsbeträge für Lehrkräfte nach § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Satz 4, Abs. 8 Nr. 6 SchulG LSA i. V. m. § 9 Abs. 3 Nr. 4 lit. c) (für Sekundarschulen) und lit. f) (für Förderschulen) SchifT-VO a. F. Danach wird Ersatzschulen, die bis zum 1. August 2007 den Schulbetrieb aufgenommen haben, bis zum Ende des Schuljahres 2021/2022 ein in gleichmäßigen Teilen abzuschmelzender Ausgleichsbetrag für die für einen Übergangszeitraum gemäß Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder und zur Regelung des Übergangsrechts zu zahlenden Besitzstandszulagen bei der Entgeltberechnung gewährt. Dieser beträgt für Lehrkräfte an Sekundarschulen 5.093,39 Euro und an Förderschulen 5.888,38 Euro. Die dem zugrunde liegende Berechnungsmethode erweist sich bezüglich der für die Lehrkräfte zugrunde gelegten Entwicklungsstufen 4 und 4,5 aus den unter II. dargelegten Erwägungen als mit höherrangigem Recht unvereinbar, soweit die für die Schuljahre 2006/2007 und 2007/2008 berücksichtigten Entwicklungsstufen nicht den damaligen tatsächlichen Verhältnissen an entsprechenden öffentlichen Schulen entsprachen. So ist der Anlage B 14 Sekundarschule etwa zu entnehmen, dass sowohl im Schuljahr 2006/2007 als auch im Schuljahr 2007/2008 der weit überwiegende Anteil der angestellten Lehrkräfte an Sekundarschulen in den Entgeltgruppen 11 und 13 jeweils nach Entwicklungsstufe 5 vergütet wurde. Von den nach Entgeltgruppe 11 vergüteten 1.002 Lehrkräften befanden sich 712 in der Entwicklungsstufe 5 und lediglich 290 in den Entwicklungsstufen 1 bis 4. Von den 4.523 in der Entgeltgruppe 13 eingestuften Lehrkräften befanden sich 3.828 in der Entwicklungsstufe 5 und 695 in den Entwicklungsstufen 1 bis 4. Im Schuljahr 2007/2008 waren von den in der Entgeltgruppe 11 angestellten 838 Lehrkräften 557 in Entwicklungsstufe 5 und 281 in den Entwicklungsstufen 1 bis 4 eingruppiert. Von den 4.219 in der Entgeltgruppe 13 eingestuften Lehrkräften wurden 3.536 nach der Entwicklungsstufe 5 und nur 638 nach den Entwicklungsstufen 1 bis 4 vergütet. IV. Keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet dagegen die Berechnung des Schülerkostensatzes für den gemeinsamen Unterricht bezüglich der Festsetzung des Umfangs der Lehrerwochenstunden zur sonderpädagogischen Begleitung auf 2,0. Die Zuweisung von zwei Lehrerwochenstunden je Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist für den Senat unter Berücksichtigung der in der Anlage B 11 Gemeinsamer Unterricht dargestellten Entwicklung der für die öffentlichen Sekundarschulen geltenden Erlasslage nachvollziehbar. Danach sah Nr. 2.3 des Runderlasses „Hinweise zur Organisation des gemeinsamen Unterrichts" vom 9. März 2010 - 23.2-81620 - (SVBl. LSA S. 114) zunächst vor, dass der Beklagte Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht beschulenden Schulen für jede Schülerin und jeden Schüler zwei Lehrerwochenstunden zur Unterstützung der sonderpädagogischen Förderung durch Förderschullehrkräfte zuweist. Diese Regelung trat aufgrund des Runderlasses „Hinweise zur sonderpädagogischen Förderung im Unterricht an allgemeinen Schulen“ vom 20. November 2015 - 23-81620 - (SVBl. LSA S. 293 ff.) außer Kraft; eine spezielle Regelung – wie für Gymnasien in Nr. 2.4 Satz 4 des Runderlasses – existiert für Sekundarschulen nicht. Deshalb vollzog der Beklagte die frühere Erlasslage mit einer ausdrücklichen Zuweisung eines Bedarfs von 2,0 Lehrerwochenstunden zur sonderpädagogischen Begleitung entsprechend der Fortschreibung durch Nr. 4.2.2.2 des Sekundarschulrunderlasses nach. Denn nach dessen Nr. 4.2.2.1 Satz 4 und 5 orientiert sich die in halben oder ganzen Vollzeitlehrereinheiten (VZLE) erfolgende Stundenzuweisung für inklusive Förderung an der Berechnung für das Schuljahr 2014/2015 und wird die für den Inklusionspool in dem Schuljahr zugewiesene Anzahl VZLE für zwei weitere Schuljahre fortgeschrieben. Da für den gemeinsamen Unterricht an den Sekundarschulen in den Schuljahren 2014/2015 und 2015/2016 jeweils zwei Lehrerwochenstunden je Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zugewiesen wurden (vgl. Anlage BK 2 zu den für das Schuljahr 2015/2016 zugewiesenen 3.933 Lehrerwochenstunden für 2.108 Schüler im gemeinsamen Unterricht, das heißt durchschnittlich 1,87 Lehrerwochenstunden je Schüler im gemeinsamen Unterricht), waren auch im Schuljahr 2017/2018 zwei Lehrerwochenstunden je Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu berücksichtigen. Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin nicht erfolgreich die Auskömmlichkeit der den öffentlichen Schulen zur sonderpädagogischen Begleitung zugewiesenen Lehrerwochenstunden in Zweifel zu ziehen vermag, sondern ebenfalls lediglich eine Übertragung der für die öffentlichen Schulen bestehenden finanzwirksamen Regelungen auf den Bereich der Ersatzschulfinanzierung beanspruchen kann. Dass Letzteres vorliegend nicht erfolgt ist, macht die Klägerin selbst nicht geltend. Soweit sie lediglich pauschal einwendet, die Berechnung des zusätzlichen Schülerkostensatzes für den gemeinsamen Unterricht wäre zu ihren Lasten fehlerhaft, würden tatsächlich mehr zusätzliche Wochenstunden für diesen aufgewandt werden, trägt sie Anhaltpunkte hierfür weder substantiiert vor, noch ergeben sich entsprechende Hinweise aus den in das Verfahren eingeführten Unterlagen. Ebenfalls als nicht durchgreifend erweist sich ihr Vortrag, die Annahme einer Pauschale von 2,0 Lehrerwochenstunden je Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im öffentlichen Schuldienst sei nicht verbindlich gewesen. In diesem Zusammenhang wendet sich die Klägerin ohne Erfolg gegen die in Nr. 4.2.2.2 des Sekundarschulrunderlasses für den Inklusionspool statuierte Berechnungsformel, den in Anlage BK 5 markierten Abzug von 26 Stunden und die aus Anlage BK 2 ersichtliche Zuweisung von nicht nur zwölf Lehrerwochenstunden für einen Schüler der Schule mit der Schulnummer 101328, sondern teilweise auch von zwei, drei und vier Lehrerwochenstunden für einzelne Schüler. Eine – wie vom erstinstanzlichen Gericht angenommene – willkürliche Festlegung des Lehrerwochenstundenumfangs zur sonderpädagogischen Begleitung lässt sich hierin gleichwohl nicht erkennen. Denn zum einen beschwert es die Klägerin nicht, soweit die Ermittlung der Lehrerwochenstunden nach der Berechnungsformel für den Inklusionspool in Nr. 4.2.2.2 des Sekundarschulrunderlasses pro Schule hinter dem Ansatz von 2,0 je Schüler zurückbleibt. Zum anderen ermöglicht Nr. 4.3 des Sekundarschulrunderlasses abweichende Zuweisungen, um auf besondere Fallgestaltungen zu reagieren, wie etwa den vom Beklagten aufgezeigten Umstand, dass im Schuljahr 2015/2016 vier öffentliche Sekundarschulen als zertifizierte Sekundarschule geführt wurden. Dies ändert jedenfalls nichts an der Tatsache, dass der Beklagte den öffentlichen Sekundarschulen entsprechend des ermittelten Durchschnittswertes von 1,87 Lehrerwochenstunden aufgerundet 2 Lehrerwochenstunden zuwies. Es kann hier auch dahingestellt bleiben, ob die Klägerin mit Erfolg die Zuweisung von mehr Lehrerwochenstunden beanspruchen könnte, wenn eine – einer zertifizierten Sekundarschule etwa – vergleichbare Sonderfallgestaltung gegeben wäre, da sie selbst schon nicht geltend macht, dass dies hier in Bezug auf eine der streitbefangenen Schulen der Fall ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10 und 11 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 455.209,67 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Wertbestimmung sowie den klägerischen Angaben zur Höhe des festzusetzenden Streitwertes in der Klageschrift vom 17. Juli 2020. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Finanzhilfe für das Schuljahr 2017/2018. Die Klägerin ist Trägerin der Sekundarschulen „L“ in C-Stadt, S-Stadt, Sch-Stadt und A-Stadt, bei denen es sich um anerkannte Ersatzschulen handelt. Die Sekundarschulen nahmen den Schulbetrieb in Sch-Stadt zum 1. August 2005, in C-Stadt zum 1. August 2007 sowie in S-Stadt und A-Stadt nach dem 1. August 2007 auf. Am 30. Juni 2017 beantragte die Klägerin jeweils mit Schreiben vom 26. Juni 2017 für jede ihrer vier Sekundarschulen beim Beklagten die Gewährung von Finanzhilfe für das streitbefangene Schuljahr. Dieser setzte ihr gegenüber mit – keine Rechtsbehelfsbelehrung enthaltenden – Finanzhilfeschlussbescheiden vom 19. Juli 2019 eine Finanzhilfe für die Schulen fest. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, maßgeblich für die Höhe der zu gewährenden Finanzhilfe seien die Schülerzahl und der pauschalierte Schülerkostensatz. Im Einzelnen gewährte er der Sekundarschule in C-Stadt eine Finanzhilfe in Höhe von 819.184,18 Euro, der Sekundarschule in S-Stadt von 723.327,45 Euro, der Sekundarschule in Sch-Stadt von 812.785,38 Euro sowie der Sekundarschule in A-Stadt von 489.763,45 Euro. Am 17. Juli 2020 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Magdeburg Klage erhoben und unter Bezugnahme auf dessen Urteil vom 1. August 2018 - 7 A 29/15 MD - vorgetragen, Methodik und Systematik hinsichtlich der Berechnungsparameter Stundenpauschale, Ausgleichsbetrag sowie Jahresentgelt der Lehrkräfte und der Zusatz Schülerkostensatz für integrierte Schüler seien auch anhand der vom Beklagten vorgelegten Unterlagen nicht nachvollziehbar und nachprüfbar. Bezüglich der Berechnung von Letzterem erschließe sich nicht, weshalb unter Berücksichtigung von Nr. 4.2.2.1 des Runderlasses vom 30. April 2015 - 24-82000 - von zwei Lehrerwochenstunden je Schüler auszugehen und dies auskömmlich sei. Hinsichtlich der Stundenpauschale sei die Berechnung des dargestellten Grundbedarfs nicht ersichtlich. Insbesondere bleibe unklar, welche Schülerzahlen sowie sonstigen Parameter zugrunde gelegt worden seien und woraus sich die Klassenanzahl ergebe. Nicht überzeugend sei die Argumentation des Beklagten, es seien nicht an allen öffentlichen Sekundarschulen eine Beschulung im gemeinsamen Unterricht erfolgt und die übrigen Zuweisungen/Zusatzbedarfe zu verzeichnen gewesen. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei die Zugrundelegung der Entwicklungsstufe 4 bei der Bemessung des Jahresentgelts, obwohl 96,65 % der angestellten Lehrkräfte nach Stufe 5 vergütet worden seien und seit 1. Januar 2018 auch für die höheren Vergütungsgruppen die Entgeltstufe 6 bestehe. Gemäß § 18a Abs. 2 Nr. 4 SchulG LSA sei auf das jeweils laufende Schuljahr abzustellen und seien verbeamtete Lehrkräfte nicht einzubeziehen. Dies gelte auch, soweit § 18a Abs. 8 Nr. 6 SchulG LSA die Bildung von Mittelwerten bei den Entwicklungsstufen ermögliche. Die Interpretation des Beklagten zur Reichweite des Gestaltungsspielraums verstoße gegen Wesentlichkeitstheorie und rechtsstaatliches Bestimmtheitsgebot. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verpflichten, über ihren Antrag vom 26. Juni 2017 auf Gewährung von Finanzhilfe für die von ihr im Schuljahr 2017/2018 betriebene Sekundarschule „L“ in C-Stadt unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, und den Finanzhilfe-Schlussbescheid des Beklagten für das Schuljahr 2017/2018 vom 19. Juli 2019, Az.: 12.011-81104 (die Sekundarschule „L“ in C-Stadt betreffend) aufzuheben, soweit er dem entgegensteht, den Beklagten zu verpflichten, über ihren Antrag vom 26. Juni 2017 auf Gewährung von Finanzhilfe für die von ihr im Schuljahr 2017/2018 betriebene Sekundarschule „L“ in S-Stadt unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, und den Finanzhilfe-Schlussbescheid des Beklagten für das Schuljahr 2017/2018 vom 19. Juli 2019, Az.: 12.011-81104 (die Sekundarschule „L“ in S-Stadt betreffend) aufzuheben, soweit er dem entgegensteht, den Beklagten zu verpflichten, über ihren Antrag vom 26. Juni 2017 auf Gewährung von Finanzhilfe für die von ihr im Schuljahr 2017/2018 betriebene Sekundarschule „L“ in Sch-Stadt unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, und den Finanzhilfe-Schlussbescheid des Beklagten für das Schuljahr 2017/2018 vom 19. Juli 2019, Az.: 12.011-81104 (die Sekundarschule „L“ in Sch-Stadt betreffend) aufzuheben, soweit er dem entgegensteht, den Beklagten zu verpflichten, über ihren Antrag vom 26. Juni 2017 auf Gewährung von Finanzhilfe für die von ihr im Schuljahr 2017/2018 betriebene Sekundarschule „L“ in A-Stadt unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, und den Finanzhilfe-Schlussbescheid des Beklagten für das Schuljahr 2017/2018 vom 19. Juli 2019, Az.: 12.011-81104 (die Sekundarschule „L“ in A-Stadt betreffend) aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat geltend gemacht, seine Unterlagen zur Berechnung und Darstellung der Schülerkostensätze erklärten die Festsetzung der Entwicklungsstufe 4 nicht abschließend, sondern seien Erklärungsansätze für deren weder willkürliche noch mit höherrangigem Recht, insbesondere § 18a Abs. 3 Nr. 4, Abs. 8 Nr. 6 SchulG LSA, unvereinbare Festsetzung. Der Gesetzgeber habe bei der Ausgestaltung gesetzlicher Regelungen über Art und Höhe finanzieller Leistungen für Privatschulen einen weiten Gestaltungsspielraum. Dieser sei erst überschritten, wenn sich die Regelung hinsichtlich der Höhe des zu gewährenden Sachkostenzuschusses faktisch als Sperre für die Errichtung neuer Schulen auswirke, wofür keine Anhaltspunkte beständen. § 9 SchifT-VO a. F. sei bestimmt sowie konkret genug und ein rechnerischer Mittelwert liege bei fünf Entwicklungsstufen der Tarifbeschäftigten bis zum 31. Dezember 2017 bei 2,5 und bei sechs Entwicklungsstufen ab 1. Januar 2018 bei 3, sodass die Festsetzung der Stufe 4 § 18a Abs. 8 Nr. 6 SchulG LSA nicht widerspreche. § 9 SchifT-VO a. F. entspreche dem historischen Willen des Gesetzgebers, der dem Verordnungsgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien mit der Verordnungsermächtigung in § 18a Abs. 8 Nr. 6 SchulG LSA nicht habe vorgeben wollen, die Entwicklungsstufen allein anhand eines empirischen Befundes über die Beschäftigungsverhältnisse der Tarifbeschäftigten festzusetzen. Mit Urteil vom 26. Mai 2021 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide verpflichtet, über die klägerischen Anträge auf Gewährung von Finanzhilfe für das Schuljahr 2017/2018 für die Sekundarschulen „L“ in C-Stadt, S-Stadt, Sch-Stadt und A-Stadt unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, § 9 Abs. 3 Nr. 6 SchifT-VO a. F. i. V. m. Teil 2 der Anlage zur SchifT-VO a. F. sei mit § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SchulG LSA unvereinbar, da Zusatzbedarfe dem Grunde nach außer Betracht blieben; die Stundenpauschale werde nur unter Berücksichtigung der Stunden aus Grundbedarf und Inklusionspool berechnet. Zudem habe der Beklagte im Hinblick auf Stundenpauschale, Jahresentgelt für Lehrkräfte, Ausgleichsbetrag sowie Schülerkostensatz des gemeinsamen Unterrichts Methodik und Systematik der Ermittlung und Berechnung der einzelnen Parameter der Finanzhilfeberechnung nicht prüfbar dargelegt. Dies gelte insbesondere für das Abstellen auf die Entwicklungsstufe 4 zur Berechnung des Jahresentgeltes für Lehrkräfte, obwohl im Februar 2017 nahezu alle an öffentlichen Schulen angestellten Lehrkräfte nach Stufe 5 vergütet worden seien. Weder die Besoldung verbeamteter Lehrkräfte, noch die Bildung eines rechnerischen Mittelwertes, die Gesetzgebungsmaterialien oder der Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers rechtfertigten die Bildung eines solchen Mittelwertes. Die Lehrerwochenstunden zur sonderpädagogischen Begleitung von Schülern könne der Verordnungsgeber nicht unter Bezugnahme auf einen nicht mehr geltenden Runderlass festsetzen. Fehlten belastbare Unterlagen zum Umfang der Lehrerwochenstunden an entsprechenden öffentlichen Sekundarschulen, sei von deren willkürlicher Festsetzung auszugehen. Auf den Antrag des Beklagten vom 5. Juli 2021 hat der Senat mit Beschluss vom 7. April 2022 die Berufung wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen. Zur Begründung seiner Berufung führt der Beklagte aus, der Verordnungsgeber verwehre ausweislich der Anlagen BK 1 und BK 2 nicht die Abgeltung zu berücksichtigender Zusatzbedarfe dem Grunde nach. Das angebliche Zurückbleiben des Wortlauts von Nr. 1 lit. b) Teil 2 der Anlage zur SchifT-VO a. F. hinter dem des § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SchulG LSA beruhe darauf, dass der Verordnungsgeber bei der Normierung der Stundenpauschale von 4,00 am 26. Juli 2016 alle im für die Festsetzung maßgeblichen Schuljahr 2015/2016 entstandenen und abgerufenen Zusatzbedarfe gekannt habe (vgl. Anlage B 1 Sekundarschule). Aufgrund seiner Ermächtigung nach § 18a Abs. 8 Nr. 3 SchulG LSA habe er die Festsetzung der Stundenpauschale und Zusatzbedarfe in der Verordnung normieren dürfen, ohne die anderen vom Gesetzgeber vorgesehenen, aber konkret nicht zu gewährenden Zusatzbedarfe erwähnen zu müssen. Unberücksichtigt geblieben seien nicht in allen öffentlichen Sekundarschulen angefallene Zuweisungen etwa für Abendsekundarschulklassen, Lehrerwochenstunden für Lerngruppen produktiven Lernens und Zusatzbedarfe für die Ganztagsschule, Fördermaßnahmen für Schüler mit Migrationshintergrund und Sonderunterricht. Die Zusatzbedarfe seien nicht als Bestandteile des Inklusionspools nach Nr. 4.2.2 des Runderlasses gewertet, sondern der Inklusionspool sei gesondert betrachtet worden (vgl. Anlage B 1 Sekundarschule). Für ihn sei den öffentlichen Sekundarschulen im Schuljahr 2015/2016 3.933 Stunden zugewiesen worden, davon 259,6 Stunden allen Sekundarschulen. Dies entspreche bei 1.853 Klassen 0,14 Stunden/Klasse oder 0,84 Stunden/Zug. Soweit das Verwaltungsgericht den Grundbedarf von 65.521,7 Stunden nach Nr. 4.1.1 des Runderlasses Unterrichtsorganisation an den Sekundarschulen vom 30. April 2015 - 24-82000 - beanstande, sei dessen Berechnung wegen Rundungen, des angewandten Faktors 1,42 und fehlender Hinzurechnung der Zahl 78 für jeweils eine Sekundarschule fehlerhaft. Nach Nr. 4.1.1 des Runderlasses werde der Grundbedarf je Schule durch Multiplikation des Faktors 1,48 mit der Schülerzahl und anschließender Addition mit 78 errechnet. Der Runderlass solle die öffentlichen Sekundarschulen angemessen organisatorisch, schulfachlich und pädagogisch ausstatten. Die normativen Zuweisungen des Grund- und Zusatzbedarfs für öffentliche Sekundarschulen hätten keine drittschützende Wirkung hinsichtlich der Finanzhilfegewährung für Ersatzschulen. Das Verwaltungsgericht vermenge unzulässig die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast mit den materiell-rechtlichen Anforderungen. Die Festsetzung der Entwicklungsstufe 4 entspreche ausweislich des Ausschussprotokolls vom 18. Juni 2008 dem historischen Willen des Gesetzgebers, halte sich im Rahmen der die Bildung von Mittelwerten bei den Entwicklungsstufen ermöglichenden Verordnungsermächtigung des § 18a Abs. 8 Nr. 6 SchulG LSA und verstoße nicht gegen § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 SchulG LSA. Es bedürfe keiner restriktiven Auslegung, wonach die Entwicklungsstufen allein anhand der faktischen Beschäftigungssituation des überwiegenden Teils der angestellten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen festzusetzen seien, zumal das Gericht selbst in seinem Urteil vom 14. September 2006 - 2 L 406/03 - auch die verbeamteten Lehrkräfte betrachtet habe. Ein erheblicher Anteil verbeamteter Lehrkräfte an Förderschulen (33,13 %) befinde sich in den Stufen 1 bis 4 der Besoldungsgruppen A 12 und A 13. Hätte der Landesgesetzgeber eine Festsetzung der Entwicklungsstufen allein anhand eines empirischen Befundes über die Beschäftigungsverhältnisse der Lehrerschaft an öffentlichen Schulen beabsichtigt, hätte er dies in die Verordnungsermächtigung aufnehmen können. Stattdessen habe er dem Verordnungsgeber einen geringeren Begründungs- und Rechtfertigungsaufwand auferlegen wollen. Ferner müsse es möglich sein, strukturelle Unterschiede des öffentlichen Schulwesens einschließlich der verbeamteten Lehrkräfte im Verhältnis zu den Schulen in freier Trägerschaft für die Bestimmung der Entwicklungsstufen einzubeziehen. Dies gelte auch hinsichtlich der Ausgleichsbeträge. Der Umfang der Lehrerwochenstunden zur sonderpädagogischen Begleitung sei mit 2,0 Wochenstunden je Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nicht willkürlich festgesetzt worden. Er habe nicht verkannt, dass der Runderlass vom 9. März 2010 - 23.2-81620 - wegen desjenigen vom 20. November 2015 - 23-81630 - nicht mehr gegolten habe, zumal er, der Beklagte, den Schulen nach Nr. 4.2.2.1 des Runderlasses vom 30. April 2015 - 24.82000 - orientiert an der Berechnung für das Schuljahr 2014/2015 für drei Jahre ergänzend in halben und ganzen Vollzeitlehrereinheiten Inklusionspoolstunden zuweise. Die Berechnungsformel für den Inklusionspool in Nr. 4.2.2.2 des Runderlasses vom 30. April 2015 bleibe dahinter zurück. Er weise – die Klägerin nicht beschwerend – aufgerundet zwei Lehrerwochenstunden pro Schüler für die sonderpädagogische Förderung zu. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 27. September 2022 hat der Beklagte ergänzend vorgetragen, dass der in Nr. 1 lit. b) von Teil 2 der Anlage zu § 9 Abs. 3 Nr. 6 SchifT-VO a. F. verwendete Begriff des Grundbedarfs nicht demjenigen im Erlass vom 30. April 2015 entspreche. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 26. Mai 2021 - 7 A 317/20 MD - abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie macht geltend, bezüglich der Stundenpauschale könne der Inklusionspool die Zusatzbedarfe nicht abgelten. Auch wenn der Verordnungsgeber den öffentlichen Sekundarschulen zugewiesenen Zusatzbedarf berücksichtigt habe, dürfe den freien Trägern nicht die Abgeltung landesgesetzlich vorgesehener Zusatzbedarfe dem Grunde nach verwehrt werden. Dass nicht an allen öffentlichen Sekundarschulen ein Zusatzbedarf angefallen sei, ändere nichts an der Unvereinbarkeit der Regelung in der SchifT-VO mit den Vorgaben des Schulgesetzes. Überdies erläutere der Beklagte – entgegen des auf die Finanzhilfegewährung übertragbaren Prozeduralisierungsgebots – nicht die Berechnungsparameter 1,48 und 78. Sie, die Klägerin, hinterfrage nicht die Auskömmlichkeit, sondern Methodik und Systematik der Ermittlung der Finanzhilfeparameter sowie Nachvollziehbarkeit der zugrunde gelegten Berechnungsfaktoren. Hinsichtlich des Jahresentgelts für Lehrkräfte an Sekundarschulen sei nach Gesetzeswortlaut und -genese ausschließlich auf die angestellten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen abzustellen. § 18a Abs. 8 Nr. 6 SchulG LSA lasse zwar bei den Entwicklungsstufen die Bildung von Mittelwerten im Sinne einer – im Tarifvertrag so nicht vorgesehenen – Zwischenstufe, nicht jedoch eines arithmetischen Mittels von 5 oder 6 Entwicklungsstufen zu. Nach § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Satz 1 SchulG LSA sei das Bruttoentgelt einer angestellten Lehrkraft zuzüglich der pauschalierten Arbeitgeberanteile zu den Sozialversicherungszweigen und zur Zusatzversorgung an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder im jeweils laufenden Schuljahr als Jahresentgelt in die Berechnung des Schülerkostensatzes einzustellen. Die Formulierung Arbeitgeberanteile zu den Sozialversicherungszweigen erfasse nur die angestellten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen; Landesbeamte erhielten Besoldung, Dienstbezüge oder sonstige Bezüge im Sinne des Besoldungsrechts. Das Bruttoentgelt der angestellten Lehrkraft bemesse sich nach Entgeltgruppe und Entwicklungsstufe. Auch die Verordnungsermächtigung des § 18a Abs. 8 Nr. 6 SchulG LSA beziehe sich auf Entgeltgruppen und Entwicklungsstufen, mithin nicht auf die in Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen geführten verbeamteten Lehrkräfte. Entgeltgruppen und Entwicklungsstufen seien angesichts unterschiedlicher Stufenanzahl und -laufzeiten auch nicht mit Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen gleichzusetzen. Selbst wenn verbeamtete Lehrkräfte zu berücksichtigen wären, habe sich deren überwiegender Teil im Schuljahr 2017/2018 in einer höheren Stufe als der Stufe 4 befunden. Die Interpretation des Beklagten zur Reichweite des Gestaltungsspielraums verstoße gegen Wesentlichkeitstheorie und rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz. Der Gesetzgeber habe den Finanzhilfeparameter Jahresentgelt nicht starr abbilden, sondern eine Orientierung an der tatsächlichen Entwicklung der öffentlichen Schulen innerhalb des jeweiligen Schuljahres ohne eine alljährliche Änderung des Schulgesetzes ermöglichen wollen; während § 18a Abs. 4 Satz 1 SchulG LSA auf das vorangegangene Schuljahr verweise, nehme Absatz 3 Satz 2 Nr. 4 bewusst auf das jeweils laufende Schuljahr Bezug. Das Ausschussprotokoll vom 18. Juni 2008 belege keine Delegation an den Verordnungsgeber, die Entwicklungsstufen zu bestimmen, sondern der dortige Verweis auf einen 30-jährigen Berechnungszyklus offenbare lediglich Überlegungen entgegen der schließlich getroffenen, ausdrücklich auf das jeweilige Schuljahr abstellenden Regelungen. Fehlerhaft sei die Vermutung, Lehrkräfte an Ersatzschulen seien nicht so lange bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt wie solche im öffentlichen Schulwesen. Aus diesen Gründen seien auch das Jahresentgelt der Lehrkräfte im gemeinsamen Unterricht und das zur Bestimmung des Ausgleichsbetrags zugrunde gelegte Jahresentgelt nicht plausibel. Schließlich erläutere der Beklagte die Finanzhilfeberechnung bezüglich der Festsetzung des Umfangs der Lehrerwochenstunden zur sonderpädagogischen Begleitung auf 2,0 nicht nachvollziehbar. Die unter Zugrundelegung der Daten der öffentlichen Sekundarschule mit der Schulnummer 101328 durchgeführte Berechnung ergebe unter Zugrundelegung der Daten der öffentlichen Sekundarschule mit der Schulnummer 312385 ein gänzlich anderes Bild, da der Beklagte hier – erheblich von der festgesetzten Stundenpauschale abweichend – zwölf Lehrerwochenstunden zugewiesen, sich mithin bereits im Schuljahr 2015/2016 von seiner Berechnungsformel und Annahme einer Pauschale von 2,0 Lehrerwochenstunden gelöst habe. Sein Hinweis, es seien zwölf Lehrerwochenstunden zugewiesen worden, da entweder eine halbe oder ganze Vollzeitlehrereinheit zugewiesen werde, bedeute, dass in Anlage BK 2 an sich nur 12 (0,5 VZLE), 24 (1 VZLE), 36 (1,5 VZLE) usw. Lehrerwochenstunden hätten zugewiesen werden können, was nicht der Fall gewesen sei (vgl. vorletzte Spalte der Anlage BK 2). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie den vom Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.