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Beschluss

4 P 103/23

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2023:0502.4P103.23.00
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Leitsätze
In Verfahren der auf §§ 13 Abs. 2, 23, 44 LHO (juris: HO ST) beruhenden Förderung der freien Träger der Jugendhilfe (§ 74 SGB VIII (juris: SGB 8)) kommt es regelmäßig nicht auf die Vorschriften des Jugendhilferechts selbst, sondern auf die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 7 Abs. 1 LVerf (juris: Verf ST)) an. Im Schwerpunkt handelt es sich um subventionsrechtliche Streitigkeiten, die nicht dem Sachgebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 188 VwGO zuzuordnen sind (Anschluss an VGH Hessen, Beschluss vom 8. Mai 1995 - 6 TJ 1169/95, juris sowie VGH Bayern, Urteil vom 10. November 2021 - 4 B 20.1961 -, juris Rn. 41).(Rn.4)
Tenor
Die Erinnerung des Erinnerungsführers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 15. Februar 2023 wird zurückgewiesen. Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In Verfahren der auf §§ 13 Abs. 2, 23, 44 LHO (juris: HO ST) beruhenden Förderung der freien Träger der Jugendhilfe (§ 74 SGB VIII (juris: SGB 8)) kommt es regelmäßig nicht auf die Vorschriften des Jugendhilferechts selbst, sondern auf die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 7 Abs. 1 LVerf (juris: Verf ST)) an. Im Schwerpunkt handelt es sich um subventionsrechtliche Streitigkeiten, die nicht dem Sachgebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 188 VwGO zuzuordnen sind (Anschluss an VGH Hessen, Beschluss vom 8. Mai 1995 - 6 TJ 1169/95, juris sowie VGH Bayern, Urteil vom 10. November 2021 - 4 B 20.1961 -, juris Rn. 41).(Rn.4) Die Erinnerung des Erinnerungsführers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 15. Februar 2023 wird zurückgewiesen. Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Die Erinnerung, über die die bestellte Berichterstatterin gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG als Einzelrichterin entscheidet, bleibt ohne Erfolg. Die gemäß § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG auch ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten zulässige Erinnerung ist unbegründet. Der Ansatz der Kosten in der angegriffenen Kostenrechnung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 15. Februar 2023 im Verfahren 4 L 30/23 erweist sich als rechtmäßig. Die Kosten waren in der gemäß Anlage 1 Nr. 5121 GKG angesetzten Höhe zu erheben. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 GKG werden für Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Gerichtsgebühren erhoben, die sich gemäß § 3 Abs. 1 GKG nach dem Wert des Streitgegenstands richten, der hier mit Beschluss vom 7. Februar 2023 festgesetzt worden ist. Ein Fall der Kostenfreiheit im Sinne des § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO liegt für die gegenständliche Verwaltungsstreitsache entgegen dem Erinnerungsvorbringen nicht vor. Nach § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO werden Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) in den Verfahren der Art des § 188 Satz 1 VwGO, d. h. in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung, nicht erhoben. Das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung, zu dem der mit der Erinnerung angegriffene Kostenansatz erfolgt ist, stellt keine Angelegenheit der Fürsorge im Sinne des § 188 Satz 1 VwGO dar. Entgegen dem Vorbringen des Erinnerungsführers handelt es sich nicht um eine Angelegenheit der Jugendhilfe. Das Sachgebiet der Jugendhilfe im Sinne dieser Vorschrift erfasst alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit Regelungen der (Kinder- und) Jugendhilfe, die im Achten Buch Sozialgesetzbuch eine zusammenfassende Normierung gefunden haben, selbst wenn Überschneidungen zu anderen Rechtsgebieten vorliegen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. Juni 2004 - 3 M 269/03 -, juris Rn. 30). Mit seiner Klage hat sich der Erinnerungsführer jedoch gegen die teilweise Versagung einer Förderung als nicht rückzahlbaren Zuschuss gemäß der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Jugendarbeit, der Jugendverbände, der Jugendsozialarbeit sowie des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes in Gestalt des Runderlasses des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Integration vom 4. Dezember 2018 (MBl. LSA S. 459) gewandt. Die Versagung betraf die Frage der Förderfähigkeit von Personalkosten im Hinblick auf die Bewertung der bei dem Erinnerungsführer nach seinem Ausgaben- und Finanzplan geführten Stellen. Die Bestimmungen zu Grund und Höhe solcher Zuwendungen sind nicht der Vorschrift des § 74 SGB VIII zu entnehmen. Entgegen dem Einwand des Erinnerungsführers handelt es sich hierbei nicht um die Anspruchsnorm für die Zuwendung. Die Vorschrift umfasst nur Sollvorschriften und allgemeine Maßstäbe zur Förderung der freien Jugendhilfe. Den Rechtsgrund stellt vielmehr die landesrechtliche Ausgabenermächtigung des Haushaltsplans gemäß § 13 Abs. 2 LHO für Zuwendungen im Sinne der §§ 23, 44 LHO dar. Sie liegt für das Haushaltsjahr 2021 mit dem Zuschuss an freie Träger gemäß dem Einzelplan 05 betreffend das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration in Kapitel 17 zu Kinder, Jugend, Familie unter Titel 684 62 vor. Zur Gewährleistung einer Gleichbehandlung der freien Träger bei der Gewährung von Zuschüssen gemäß Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 7 Abs. 1 LVerf dienen neben den durch den Zuwendungsbescheid in Bezug genommenen Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung insbesondere die vorgenannten Richtlinien. Diese legen erst den Gegenstand und die Voraussetzungen der Förderung fest. In solchen Verfahren der auf dem Landeshaushaltsrecht beruhenden Förderung der freien Träger der Jugendhilfe kommt es mithin regelmäßig nicht auf die Vorschriften des Jugendhilferechts selbst, sondern auf die haushaltsrechtlichen Richtlinien in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgebot an. Im Schwerpunkt handelt es sich um subventionsrechtliche und nicht um jugendhilferechtliche Streitigkeiten (vgl. VGH Hessen, Beschluss vom 8. Mai 1995 - 6 TJ 1169/95, juris; VGH Bayern, Urteil vom 10. November 2021 - 4 B 20.1961 -, juris Rn. 41). Dieser Einordnung steht nach dem Gesamtbild die Anerkennung des Erinnerungsführers als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII nicht entgegen. Der fürsorgerische Bezug der Zuwendungen an solche Träger reicht für die Annahme eines Schwerpunkts von Zuwendungsstreitsachen im Jugendförderungsrecht nicht aus (so aber VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Mai 2013 - 9 S 889/11 -, juris Rn. 72). Denn dieser Bezug betrifft nur den Status als freier Träger und nicht Grund und Höhe dessen Förderung. Der überwiegende Teil der Fördergesichtspunkte richtet sich nach den Maßstäben des Haushaltsrechts. Eine jugendhilferechtliche Streitigkeit über Zuwendungen kann demgegenüber im Schwerpunkt erst angenommen werden, wenn die Gewährung und Rückforderung von Zuwendungen an solchen Grundlagen zu messen sind, die diesem Sachgebiet selbst entstammen. Dies kann beispielsweise im Bereich der Zuwendungen zur Finanzierung von Tageseinrichtungen für Kinder der Fall sein, weil das der Jugendhilfe zuzuordnende Landesrecht die Zuwendungsbedingungen selbst festlegt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 6. Oktober 2004 - 3 L 96/02 -, juris zu §§ 17 Abs. 1, 20 Abs. 3 KiBeG). Um Fälle unmittelbar im Sachgebiet geregelter Bedingungen handelt es sich auch bei den von dem Erinnerungsführer benannten Entscheidungen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juni 2015 - OVG 3 K 32.14 -, juris Rn. 9 zu § 90 SGB VIII; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17. Oktober 2022 - 14 OB 312/22 -, juris Rn. 4 zu § 9 Abs. 4 Satz 1 und 2 NKiTaG; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 12. März 2013 - 6 KE 12/13 -, juris Rn. 27 zu § 16 Abs. 2 BbgKitaG). Die Kostenfolge ergibt sich aus § 66 Abs. 8 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).