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Urteil

4 L 15/23

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2023:0926.4L15.23.00
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Leitsätze
1. Zur Gewährleistung einer verhältnismäßigen Umlagelast von Eigentümern, Erbbauberechtigten oder Nutzern, deren Grundstück im Gebiet des Unterhaltungsverbands der Gewässer zweiter Ordnung liegt, sind schon bei der Beitragskalkulation (§ 55 Abs. 4 Satz 1 WG LSA (juris: WasG ST 2011)) und Ermittlung der Kosten (§ 55 Abs. 3 Satz 1 WG LSA (juris: WasG ST 2011) i. V. m. § 30 Abs. 1 WVG) zur Erhebung der Verbandsbeiträge gegenüber den Gemeinden und Verbandsgemeinden (§ 55 Abs. 3 WG LSA (juris: WasG ST 2011)  i. V. m. §§ 28 ff. WVG) die Anschaffungs- und Herstellungskosten für Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, unter Berücksichtigung planmäßiger linearer Abschreibungen über die Dauer der voraussichtlich verbleibenden Nutzung zu kalkulieren.(Rn.51) 2. Diese Kalkulation ist zudem mit Blick auf die Interessen der Gemeinden und Verbandsgemeinden im Zusammenhang mit ihrer Haushaltsplanung (vgl. § 55 Abs. 4 Satz 1 WG LSA (juris: WasG ST 2011)) als milderes Mittel der Festlegung des Beitragsmaßstabs geboten.(Rn.59)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Halle wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Gewährleistung einer verhältnismäßigen Umlagelast von Eigentümern, Erbbauberechtigten oder Nutzern, deren Grundstück im Gebiet des Unterhaltungsverbands der Gewässer zweiter Ordnung liegt, sind schon bei der Beitragskalkulation (§ 55 Abs. 4 Satz 1 WG LSA (juris: WasG ST 2011)) und Ermittlung der Kosten (§ 55 Abs. 3 Satz 1 WG LSA (juris: WasG ST 2011) i. V. m. § 30 Abs. 1 WVG) zur Erhebung der Verbandsbeiträge gegenüber den Gemeinden und Verbandsgemeinden (§ 55 Abs. 3 WG LSA (juris: WasG ST 2011) i. V. m. §§ 28 ff. WVG) die Anschaffungs- und Herstellungskosten für Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, unter Berücksichtigung planmäßiger linearer Abschreibungen über die Dauer der voraussichtlich verbleibenden Nutzung zu kalkulieren.(Rn.51) 2. Diese Kalkulation ist zudem mit Blick auf die Interessen der Gemeinden und Verbandsgemeinden im Zusammenhang mit ihrer Haushaltsplanung (vgl. § 55 Abs. 4 Satz 1 WG LSA (juris: WasG ST 2011)) als milderes Mittel der Festlegung des Beitragsmaßstabs geboten.(Rn.59) Die Berufung des Beklagten gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Halle wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Denn die in zulässiger Weise (1.) erhobene Klage ist begründet (2.). 1. Die gegen den Bescheid des Beklagten vom 23. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Mai 2017 statthafte Anfechtungsklage ist auch im Übrigen zulässig. Der Klägerin kommt sowohl die Klagebefugnis (a) als auch das notwendige Rechtsschutzbedürfnis für ihre Klage (b) zu. Die Klagefrist ist gewahrt (c). a) Entgegen dem Einwand des Beklagten ist die Befugnis der Klägerin zur Erhebung ihrer Klage gegeben. Nach § 42 Abs. 2 VwGO muss ein Kläger geltend machen, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Zur Geltendmachung ist es in tatsächlicher Hinsicht erforderlich, aber auch ausreichend, dass er Tatsachen vorträgt, die es denkbar und möglich erscheinen lassen, dass er durch den Verwaltungsakt in einer eigenen rechtlich geschützten Position beeinträchtigt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2014 - 3 B 70.13 -, juris Rn. 18). Das ist nur dann zu verneinen, wenn auf der Grundlage des Tatsachenvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die von ihm behaupteten Rechtspositionen bestehen oder ihm zustehen oder - ihr Bestehen und Zustehen unterstellt - unter keinem Gesichtspunkt verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 1973 - VII C 6.72 -, juris Rn. 18; Urteil vom 27. November 1996 - 11 A 100.95 -, juris Rn. 34). Bei Adressaten von belastenden Verwaltungsakten darf grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Widerspruchs- bzw. Klagebefugnis gegeben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 3 C 15.03 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 19. Juli 2010 - 6 B 20.10 -, juris Rn. 16; Beschluss vom 14. April 2020 - 9 B 4.19 -, juris Rn. 18). Die Klägerin ist vorliegend nicht nur Bekanntgabeadressatin des angegriffenen Bescheids, sondern nach der mit ihm verbundenen Regelungswirkung auch inhaltlich dahingehend Adressatin der Heranziehung, dass sie Schuldnerin des festgesetzten Beitrags für das Jahr 2016 in einer Höhe von 105.752,73 Euro ist. Der Umstand, dass der Klägerin für den nach § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 WVG und § 55 Abs. 3 und 4 Satz 3 WG LSA festgesetzten Verbandsbeitrag - soweit sie sich nicht für eine andere Art der Finanzierung entscheidet - die Möglichkeit eröffnet ist, ihrerseits für den Verbandsbeitrag eine Umlage auf der Grundlage von § 56 Abs. 1 Satz 1 WG LSA zu erheben, hindert die Möglichkeit der Verletzung ihrer eigenen Rechte genauso wenig wie eine tatsächlich erfolgte und erfolgreiche Erhebung dieser Umlage. Zum einen hat die Klägerin, soweit es nach dem Verfahrensstand auch unter Berücksichtigung der Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ersichtlich ist, von der Möglichkeit mit § 7 ihrer Satzung zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände B. und W. vom 9. April 2019, § 1 der Ergänzungssatzung 2018 vom 1. März 2022 und § 1 der Ergänzungssatzung 2019 vom 1. März 2022 bisher lediglich dadurch Gebrauch gemacht, dass für eine Umlageerhebung Umlagesätze betreffend die Kalenderjahre bis 2014 sowie 2018 und 2019 bestimmt sind. Zum anderen werden eine Erhebung der Umlage und Zahlungen hierauf für das Jahr 2016 keinen Einfluss darauf haben, dass mit dem angegriffenen Bescheid eine Zahlungspflicht der Klägerin selbst begründet wird. Die sekundäre Umlage ändert rechtlich nichts an der primären Zahlungspflicht, selbst wenn die Umlage tatsächlich ihrer Refinanzierung dient und die Umlage auch tatsächlich mit Erfolg erhoben wird. Deswegen führt die Umlage bei der Zweistufigkeit des Finanzierungssystems für die Wasserverbandslast, für die sich auch der hiesige Landesgesetzgeber entschieden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 1.07 -, juris Rn. 29) und bei der die Umlagepflichtigen gegen ihre Heranziehung auf zweiter Stufe Einwendungen im Sinne eines Einwendungsdurchgriffs auch betreffend die Heranziehung der Verbandsmitglieder auf erster Stufe erheben können (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 1.07 -, juris Rn. 39; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. Januar 2008 - 2 L 50/07 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 4. Juli 2011 - 2 L 46/10 -, juris Rn. 11; Urteil vom 27. Februar 2020 - 2 L 35/18 -, juris Rn. 80; Urteil vom 11. August 2022 - 2 L 14/20 -, juris Rn. 58), nicht zum Entfallen der Klagebefugnis der Verbandsmitglieder. Sie können ungeachtet der Umlage mittels Anfechtungsklage die Rechtmäßigkeit der ihnen gegenüber ergangenen Bescheide überprüfen lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. September 2016 - 9 B 78.15 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 9. September 2016 - 9 B 79.15 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 9. September 2016 - 9 B 80.15 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 9. September 2016 - 9 B 81.15 -, juris Rn. 10). Eine Gemeinde oder Verbandsgemeinde kann die ihr durch den Einwendungsdurchgriff möglicherweise entstehenden Nachteile gerade vermeiden, indem sie auf der ersten Stufe die Rechtmäßigkeit des ihr gegenüber ergangenen Beitragsbescheids prüft und, wenn sich Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit ergeben, diesen anficht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. September 2016 - 9 B 81.15 -, juris Rn. 11 unter Bezugnahme auf OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. Juli 2011 - 2 L 46/10 -, juris Rn. 11). b) Der Klägerin fehlt es auch nicht an dem für eine Klage erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Das allgemeine Prinzip, dass jede an einen Antrag gebundene gerichtliche Entscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis voraussetzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1982 - 1 BvL 34/80 -, juris Rn. 26), führt nur zur Unzulässigkeit der Rechtsverfolgung, wenn die Klage für den Kläger offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann, also eindeutig nutzlos ist, wobei im Zweifel das Rechtsschutzinteresse zu bejahen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 3 C 25.03 -, juris Rn. 19). Die mit der Anfechtung begehrte Aufhebung des Bescheids über die Heranziehung zu einem Beitrag bedeutet für die Klägerin den Vorteil, nicht mehr Schuldnerin der durch Bescheid gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 31 Abs. 1 WVG konkretisierten anteiligen Verbandslast zu sein und nicht mehr gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1 WG LSA i. V. m. § 28 Abs. 1 WVG der Leistungspflicht zu unterliegen. Eine Verbesserung ihrer subjektiven Rechtsposition ist mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen zur Klagebefugnis gerade nicht von vornherein offensichtlich ausgeschlossen. c) Die Klagefrist, die aufgrund der im Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2017 fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO ein Jahr beträgt, hat die Klägerin mit der Erhebung ihrer Klage am 23. Mai 2018 gewahrt. 2. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 23. Februar 2016 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 29. Mai 2017 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Rechtmäßigkeit der mit dem Bescheid geregelten Heranziehung der Klägerin zu einem Verbandsbeitrag für das Haushaltsjahr 2016 an den Beklagten als Unterhaltungsverband beurteilt sich nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Abs. 3 und 4 WG LSA i. V. m. § 28 Abs. 1 bis 2 und 4, § 29 Satz 1, § 30 und § 31 Abs. 1 WVG sowie §§ 28 bis 31 der Satzung des Beklagten vom 3. Dezember 2015 in der Fassung der 10. Änderungssatzung (im Folgenden: UVS). Für die Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände gelten gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1 WG LSA die Vorschriften des Dritten Teils des Wasserverbandsgesetzes mit bestimmten Maßgaben. Nach § 31 Abs. 1 WVG sind die Verbandsmitglieder verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Der Verband erhebt gemäß § 31 Abs. 1 WVG die Verbandsbeiträge auf der Grundlage des für ihn geltenden Beitragsmaßstabs durch Beitragsbescheid. Die Vorschrift des § 55 Abs. 3 Satz 1 WG LSA bestimmt als Maßgabe, dass sich die Beiträge für die Gewässerunterhaltung nach dem Verhältnis der Fläche, mit dem die Mitglieder am Verbandsgebiet beteiligt sind (Flächenbeitrag), und dem Verhältnis der Einwohnerzahlen der Gemeinden, die nicht einer Verbandsgemeinde angehören, oder der Verbandsgemeinde im Verbandsgebiet gemäß § 158 KVG LSA zur Gesamteinwohnerzahl als Maßstab für die Erschwerung der Gewässerunterhaltung durch versiegelte Flächen (Erschwernisbeitrag) bestimmen. Nach § 55 Abs. 3 Satz 2 WG LSA beträgt der Anteil der Erschwernisbeiträge der Mitglieder unter Beachtung des Verhältnisses von Bodenfläche zu Siedlungs- und Verkehrsfläche im Verbandsgebiet mindestens zehn vom Hundert des Gesamtbeitrags; er ist in der Satzung festzulegen. Nach § 29 Abs. 1 Satz 4 UVS, der für das gegenständliche Beitragsjahr 2016 gilt, beträgt der Anteil des Erschwernisbeitrags insgesamt 20,38 Prozent des Gesamtbeitrags. Der auf diesen Grundlagen im Bescheid vom 23. Februar 2016 gegenüber der Klägerin festgesetzte Verbandsbeitrag erweist sich - worauf der Senat allerdings nur vorsorglich hinweist - nicht bereits als rechtswidrig, weil die Klägerin kein Verbandsmitglied des Beklagten wäre (a). Die Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung folgt hingegen daraus, dass der Beklagte bei der annähernden Ermittlung der Kosten für das Jahr 2016 in seiner Beitragskalkulation gemäß § 55 Abs. 4 Abs. 1 WG LSA entgegen dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Anschaffungskosten nicht wertmäßig, sondern in tatsächlich angefallener Höhe - auch unter Berücksichtigung der Anschaffungsfinanzierung - fehlerhaft angesetzt hat (b) und dieser methodische Fehler auch unter Beachtung des Ausreichens einer nur annähernden Ermittlung der Kosten zu einer als erheblich anzusehenden Kostenüberschreitung bei den dem Beklagten obliegenden Leistungen im Sinne von § 55 Abs. 3 Satz 1 WG LSA i. V. m. § 28 Abs. 4 und § 30 Abs. 1 Satz 1 WVG führt (c). Durch diese Fehlerhaftigkeit der Kalkulation des Flächen- und Erschwernisbeitragssatzes, auf der die Beitragserhebung gegenüber der Klägerin beruht, ist sie tatsächlich in ihren Rechten verletzt (d). a) Ohne dass es im Ergebnis hierauf entscheidungserheblich ankommt, weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die Rechtswidrigkeit des Bescheids des Beklagten vom 23. Februar 2016 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 29. Mai 2017 nicht bereits daraus folgt, dass die Klägerin gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1 WG LSA i. V. m. § 28 Abs. 1 WVG nicht zur Leistung des Verbandsbeitrags verpflichtet wäre, weil sie kein Verbandsmitglied des Beklagten wäre. Vielmehr ist die Klägerin Mitglied des Beklagten, weil ihre Mitgliedschaft gesetzlich gemäß § 54 Abs. 3 Satz 1 WG LSA bestimmt ist und sie Gemeinde im Niederschlagsgebiet des Beklagten ist. Das Niederschlagsgebiet des Beklagten ist gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Anlage 2 Nr. 22 WG LSA mit dem Niederschlagsgebiet der Gewässer Saale von der Einmündung der Weißen Elster (Saale-km 102,55) bis unterhalb Rothenburg (Saale-km 58,45) und Reide festgelegt und in Kartenwerken des gewässerkundlichen Landesdienstes bezeichnet. Diese Kartenwerke sind gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 WG LSA durch den gewässerkundlichen Landesdienst jährlich zu aktualisieren und den Verbänden jeweils zum 30. September digital zur Verfügung zu stellen. Danach liegt das Gebiet der Klägerin - durch sein Angrenzen an das Gewässer Saale - im Niederschlagsgebiet des Beklagten. Einer weitergehenden Bestimmung des festgestellten Verbandsgebiets bedarf es für die wirksame Mitgliedschaft der Klägerin nicht. Entgegen ihrem Einwand ist das Verbandsgebiet, das die gesetzliche Mitgliedschaft auslöst, bereits anhand der gesetzlichen Vorschriften und ihrer Umsetzung hinreichend bestimmt, ohne dass es einer weitergehenden Konkretisierung des Verbandsgebiets in der Verbandssatzung des Beklagten bedarf. Auf den Einwand der Klägerin, die satzungsmäßige Regelung der Mitgliedschaft sei nicht hinreichend bestimmt, kommt es daher nicht an. Die Definition des Verbandsgebiets der Wasser- und Bodenverbände ist für die Frage der Mitgliedschaft und der Mitgliedsbeiträge von entscheidender Bedeutung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. April 2020 - 1 BvR 2705/16 -, juris Rn. 27) und erfordert eine rechtsstaatlich hinreichende Bestimmung des Verbandsgebiets als Mindestinhalt der Verbandssatzung gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 WVG durch eine Gebietsumgrenzung, die eindeutig erkennen lässt, welche Grundstücke zum Verband gehören (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18. Dezember 2013 - 1 L 18/08 -, juris Rn. 51). Dabei besteht in dem Fall, dass sich die Umgrenzung in Worten ausnahmsweise nicht klar ausdrücken lässt, die Möglichkeit, dass die Satzung auf den mitzuverkündenden Bestandteil einer Landkarte verweist, oder eine Amtsstelle benannt wird, bei der eine archivierte Landkarte eingesehen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2018 - 7 C 18.16 -, juris Rn. 10; Urteil vom 21. Juni 2018 - 7 C 19.16 -, juris Rn. 10). Diesen Erfordernissen einer konkreten Umgrenzung anhand - auch seitens amtlicher Stellen geführten - Kartenmaterials über eine textliche Beschreibung hinaus bedarf es bei der Angabe des Verbandsgebiets gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 WVG indessen nicht, wenn es sich um einen Unterhaltungsverband des Landes gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 WG LSA handelt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. Februar 2023 - 4 L 2/23 -, juris Rn. 29 ff.). Denn insoweit wird den rechtsstaatlich gebotenen Umgrenzungserfordernissen bereits auf Ebene des Landesgesetzes Rechnung getragen, was einer Auslegung des bundesrechtlichen Mindestinhalts einer Verbandssatzung zum Verbandsgebiet vorgeht. Der Bund hat bei Ausübung seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz der Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung und der Sicherung der Ernährung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 17 GG für das Wasserverbandsrecht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 1981 - 2 BvL 14/79 -, juris Rn. 41) bei den durch besonderes Gesetz errichteten Verbänden eine Öffnungsklausel in § 80 WVG vorgesehen, dass das Wasserverbandsgesetz nur Anwendung findet, wenn dies durch Rechtsvorschriften ausdrücklich bestimmt ist. Der Landesgesetzgeber hat nicht nur durch Gesetz die Unterhaltungsverbände des Landes gesondert gegründet, sondern in § 55 Abs. 1 Halbsatz 2 WG LSA bestimmt, dass für sie die Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes (nur) gelten, soweit nicht im Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt etwas anderes bestimmt ist. Eine vom Wasserverbandsgesetz abweichende Bestimmung stellt § 54 Abs. 2 WG LSA dar, der die Verbandsgebiete originär und verbindlich bestimmt und zugleich unter Bezugnahme auf das jeweilige und aktuell zu haltende Kartenmaterial der zuständigen Stelle umgrenzt. Diesen besonderen landesrechtlichen Bestimmungen ist zu entnehmen, dass es ihrer Wiederholung im Hinblick auf die Umgrenzung durch Kartenmaterial in einer Verbandssatzung, um sie gerade in der Satzung zu verorten, wie es das Bundesrecht mit § 6 Abs. 2 Nr. 3 WVG bezweckt (vgl. BT-Drucksache 11/16764, S. 25 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1964 - IV C 22.63 -), nicht bedarf (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. Februar 2023 - 4 L 2/23 -, juris Rn. 32). b) Gemessen an den Voraussetzungen der Erhebung des Verbandsbeitrags, die gemäß den verfassungsrechtlichen Anforderungen auszulegen sind, hat der Beklagte für das Haushaltsjahr 2016 den Flächenbeitragssatz von 9,840327 Euro/ha und den Erschwernisbeitragssatz von 0,7190387 Euro/Einwohner, die der Erhebung des Verbandsbeitrags gegenüber der Klägerin zugrunde liegen, methodisch fehlerhaft kalkuliert. Der Flächenbeitragssatz und der Erschwernisbeitragssatz sind jeweils nach § 55 Abs. 3 WG LSA und § 29 Abs. 1 Satz 1 UVS durch den Beklagten zu bestimmen. Sie gehen hier aus der Beitragskalkulation im Sinne des § 55 Abs. 4 Satz 1 WG LSA auch in Gestalt des Voransatzes für den Haushalt 2016 hervor (aa). Die kalkulierten Beitragssätze legen im Hinblick auf die anzusetzenden Anschaffungskosten jedoch nicht den anzuwendenden wertmäßigen Kostenbegriff zugrunde (bb). aa) Die durch den Beklagten gemäß der Anlage zum Bescheid vom 23. Februar 2016 durchgeführte Berechnung des Verbandsbeitrags für das Jahr 2016 beruht auf seinem Haushaltsansatz für dieses Jahr. Denn das in der Anlage herangezogene „Erforderliche Haushaltsvolumen 2. Ordnung“ in Höhe von 779.900,00 Euro entspricht der im Haushaltsvoransatz ausgewiesenen Summe der kalkulierten Einnahmen „Mitglieder/Anlieger“ von 799.900,00 Euro abzüglich der Mehrkosten von 20.000,00 Euro. Zudem hat der Beklagte - von ihm als Übertragungsfehler eingeordnet - das Gesamthaushaltsvolumen in Höhe von 1.048.237,20 Euro in der Anlage zum Bescheid übernommen. Der Haushaltsvoransatz 2016 berücksichtigt unter der Haushaltsposition 365 Kosten für die „Neuanschaffung von Kraftfahrzeugen“ in Höhe von 37.500,00 Euro und unter der Haushaltsposition 473 Kosten für die „Neuanschaffung von Geräten/Maschinen“ in Höhe von 194.000,00 Euro. Den Angaben des Beklagten zur späteren Ermittlung des Ist-Stands 2016 unter diesen Positionen ist zu entnehmen, dass es sich auch bei den Voransätzen zu den Haushaltspositionen 365 und 473 um - gegebenenfalls um durch Rücklagefinanzierungen verminderte - Gesamtanschaffungskosten handelt und nicht um die Anschaffungskosten vermindert um die Abschreibungsbeträge der Folgejahre der voraussichtlichen Nutzungsdauer. So ist die tatsächlich im Haushaltsjahr 2016 durchgeführte Anschaffung des Unterhaltungskraftfahrzeugs der Marke Mitsubishi des Typs Pajero mit dem amtlichen Kennzeichen … und des Minibaggers der Marke Kuboto des ... später nicht unter Berücksichtigung der Abschreibungen, die jedenfalls der Anlagespiegel 2016 für die Nutzungsdauer von sechs bzw. zehn Jahren ausweist, in Ansatz gebracht worden. bb) Anschaffungskosten sind - unbeschadet ihrer Behandlung im Haushaltsplan - in Ansehung der Beitragskalkulation maßstabsgerecht jedoch nur mit ihrem jeweiligen wertmäßigen Kostenbetrag unter Berücksichtigung der Abschreibungsanteile in Ansatz zu bringen. Denn für die Beitragskalkulation sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, die Anschaffungs- und Herstellungskosten um planmäßige lineare Abschreibungen über die Dauer der voraussichtlich verbleibenden Nutzung hinweg zu vermindern. Diese am wertmäßigen Kostenbegriff orientierte Bemessung ist als allgemeines Prinzip nicht nur im Handels- und Einkommensteuerrecht sowie im gemeindlichen Haushaltsrecht maßgebend (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 9. Februar 2011 - 3 L 792/08 -, juris Rn. 29 zu § 11 Abs. 4 Satz 1 KiFöG). Für die Gemeinden, Landkreise und Verbandsgemeinden folgt dies aus § 40 KomHVO, für die Eigenbetriebe aus § 15 Abs. 1 Satz 1 Satz 2 EigBG i. V. m. § 253 HGB und entsprechend jeweils für die Zweckverbände aus §§ 19 und 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GKG-LSA. Solche konkreten haushaltsrechtlichen Vorgaben bestehen für die Unterhaltungsverbände zwar gemäß § 55 Abs. 6 und 7 WG LSA nicht und für die Verbandsbeitragserhebung fehlt es auf Ebene einfachen Rechts ebenfalls an einem allgemeinen Gebot der Kostenermittlung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen, wie es § 5 Abs. 2 KAG-LSA für die Erhebung kommunaler Abgaben vorschreibt. Die Anwendung dieses allgemeinen Bemessungsprinzips bei der Kalkulation des Verbandsbeitrags durch die Unterhaltungsverbände ist aber zur Einhaltung der verfassungsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeit der Verbandsbeitragserhebung geboten. Für die Beitragserhebung ist den Unterhaltungsverbänden zunächst ein weiter Spielraum eröffnet, indem für den Maßstab gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1 WG LSA i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 2 WVG, der der Festlegung der Verbandsbeiträgen zugrunde zu legen ist, eine annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten ausreicht. Der Bundesgesetzgeber hat aufgrund der Vielgestaltigkeit der Verhältnisse in den einzelnen Verbänden nur einen allgemeinen Maßstab aufgestellt und dafür den Vorteil der Mitglieder sowie den Aufwand für die Durchführung des Unternehmens als entscheidend angesehen (vgl. BT-Drucksache 11/6764, S. 29 l. Sp.). Diesen bundesrechtlichen Maßstab gestaltet das landesrechtliche Gebot einer rechtzeitigen Beitragskalkulation vor Beginn des Haushaltsjahrs gemäß § 55 Abs. 4 Satz 1 WG LSA inhaltlich nicht weiter aus. Es führt vielmehr gemäß § 55 Abs. 4 Satz 2 WG LSA nur eine konsequente Begrenzung der Beitragsfähigkeit auf solche Kosten fort, die ausschließlich der Gewässerunterhaltung dienen. Die Beitragskalkulation wird auch nicht durch das Vorteils- oder Äquivalenzprinzip begrenzt, weil es sich bei dem Verbandsbeitrag nicht um einen Beitrag im Rechtssinne, sondern um eine Verbandslast zur Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Unterhaltungslast für die Gewässer zweiter Ordnung gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 WHG und § 54 Abs. 1 Satz 1 WG LSA handelt, der ein die Anwendung des Vorteilsprinzips rechtfertigender Entgeltcharakter nicht beigemessen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2002 - 9 B 15.02 -, juris Rn. 15). Dies gilt unabhängig davon, ob die Verbandslast den Mitgliedern des Unterhaltungsverbands (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1973 - IV C 21.70 -, juris Rn. 14 ff.) oder den Grundstückseigentümern im Einzugsgebiet als Nichtverbandsmitgliedern auferlegt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1992 - 7 B 149.91 -, juris Rn. 4). Eine Begrenzung nach dem Vorteilsprinzip ist auch nicht aufgrund des Umstands geboten, dass die Umlagepflicht des § 56 Abs. 1 Satz 1 WG LSA mit einem in Anspruch genommenen Vorteil korrespondiert, der in der Abnahme der den Eigentümern der Flächen selbst aufzuerlegenden Unterhaltungspflicht besteht und mit dem für jedes Grundstück im Verbandsgebiet ein Sachzusammenhang besteht, weil der Beitrag eines Grundstücks zum Wasserzufluss als eine nachteilige Einwirkung vom weiten Vorteilsbegriff des § 55 Abs. 1 Halbsatz 2 WG LSA i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 WVG erfasst wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 1.07 -, juris Rn. 33; LVerfG, Beschluss vom 24. August 2021 - LVG 15/20 -, juris Rn. 58 ff.). Denn dieser Vorteil bildet nur den verfassungsrechtlich rechtfertigenden Grund der Verbandsbeitragserhebung, deren Beitragscharakter dennoch hinter der solidarischen Finanzierungsfunktion verblasst (vgl. LVerfG, Beschluss vom 24. August 2021 - LVG 15/20 -, juris Rn. 58 und 60). Die Ausgestaltung der solidarischen Finanzierungsfunktion des Verbandbeitrags unterliegt allerdings dem Verhältnismäßigkeitsprinzip im allgemeinen Sinne (vgl. LVerfG, Beschluss vom 24. August 2021 - LVG 15/20 -, juris Rn. 60). Denn trotz Fehlens eines Beitrags im Rechtssinne verlangen Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 LVerf, dass für die Lastentragung eines Grundstückseigentümers ein sachgerechter Grund vorliegen muss und die Umlegung ihrerseits nicht sachunangemessen sein und nicht zu einer unverhältnismäßigen Benachteiligung führen darf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2002 - 9 B 30.02 -, juris Rn. 5; Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 1.07 -, juris Rn. 29). Für die Anwendung dieses rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsmaßstabs in Verbindung mit dem gleichfalls dem Rechtsstaatsprinzip entstammenden Willkürverbot ist ein Zusammenhang zwischen der Höhe der Umlage und dem Nutzen, den der Abgabenpflichtige typischerweise aus der Verbandstätigkeit hat bzw. haben könnte, allerdings nicht maßgebend (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 1.07 -, juris Rn. 40). Gemessen an diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen führt der Kalkulationsansatz von Anschaffungs- und Herstellungskosten ohne Berücksichtigung von Abschreibungen grundsätzlich zu einer unverhältnismäßigen Benachteiligung der nach § 56 Abs. 1 Satz 1 WG LSA auf zweiter Stufe umlagepflichtigen Eigentümer, Erbbauberechtigten oder Nutzer der im Gemeindegebiet oder im Verbandsgemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke (1). Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte gebieten zudem auch aus Sicht der auf erster Stufe verbandsbeitragspflichtigen Gemeinden und Verbandsgemeinden eine Berücksichtigung der an der Nutzungsdauer orientierten Abschreibungswerte (2). (1) Die solidarische Finanzierungsfunktion des Verbandsbeitrags gebietet bei der Kalkulation durch annähernde Ermittlung der Kosten eine - zumindest bei typisierender Betrachtung - verhältnismäßig gleichförmige und dadurch erst sachangemessene Verbandslastentragung der Umlagepflichtigen. Werden Anschaffungs- und Herstellungskosten bei absehbar längerer Nutzungsdauer lediglich im Anschaffungs- und Herstellungsjahr nach dem tatsächlichen Kostenanfall kalkuliert, besteht wegen der in § 55 Abs. 4 Satz 1 WG LSA jährlich angelegten Beitragserhebung die Gefahr erheblicher Beitragssprünge von einem Veranlagungszeitraum zum anderen, obwohl sich die Anschaffung und Herstellung bei längerer Nutzungsdauer vornehmlich erst in den Folgejahren auf die Erfüllung der Unterhaltungspflichten des Verbands auswirken wird. Insbesondere in dem Fall der Wechsel der Eigentümer, Erbbauberechtigten und Nutzer können im Vergleich der Umlagen verschiedener Beitragszeiträume erhebliche Ungleichgewichte entstehen (vgl. zur Umlage bereits OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. März 2015 - 2 L 44/13 -, juris Rn. 50). Diese sachunangemessenen Ungleichgewichte können auch in dem Fall einer Finanzierung der Anschaffungskosten auftreten. Soweit der Beklagte in seinem konkreten Fall auf den Finanzierungsbetrag und die Darlehensvaluta hingewiesen hat, die er zeitgleich mit dem Abfluss der Anschaffungskosten in seiner Beitragskalkulation als Zufluss berücksichtigt hat, ändert dieser Einwand nichts daran, dass ein allgemeiner Maßstab der Kalkulation tatsächlicher Kosten zu unverhältnismäßigen Benachteiligungen führen kann. Denn Zeitpunkt und Höhe eines Mittelzuflusses aus Finanzierungen hängen nicht nur vom Umfang des Finanzierungsanteils an den Anschaffungskosten, sondern auch vom konkret vereinbarten Finanzierungsmodell ab, das schon nicht notwendigerweise ratierliche Tilgungen umfassen muss, die gegebenenfalls zu einer ausgeglicheneren Verteilung der Anschaffungskosten führen können. Vielmehr können auch Endfälligkeiten vereinbart sein. Unverhältnismäßige Ungleichgewichte werden auch nicht notwendigerweise durch den Einsatz von Rücklagen kompensiert. Zum einen ist die Rücklagenbildung nach § 55 Abs. 6 Satz 3 WG LSA der Höhe nach begrenzt. Zum anderen dienen die Rücklagen gemäß § 55 Abs. 6 Satz 1 WG LSA nur der Sicherung des Haushalts, nicht einer weitergehenden Vermögensbildung. Deswegen stehen sie nicht unbegrenzt zur Verfügung, sondern sind zeitnah für die Finanzierung der Aufgaben einzusetzen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. März 2015 - 2 L 44/13 -, juris Rn. 50 unter Bezugnahme auf OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. September 2014 - 6 A 11345/13 -, juris Rn. 21). Eine wertmäßige Verteilung der Anschaffungs- und Herstellungskosten auf die Nutzungsdauer hingegen gewährleistet im Grundsatz eine gleichmäßige Heranziehung der Umlagepflichtigen und vermeidet unverhältnismäßige Ungleichgewichte bei Veränderungen im Kreis der Verpflichteten. Damit entspricht die wertmäßige Verteilung als gleich taugliches, aber milderes Kalkulationsmittel dem solidarischen Finanzierungsprinzip. Entgegen dem Einwand des Beklagten sind die Auswirkungen des kalkulatorischen Ansatzes tatsächlicher Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht nur im Hinblick auf die Umlage des Verbandsbeitrags zu beachten, sondern bereits bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Heranziehung der Mitgliedsgemeinden zu berücksichtigen. Denn die Umlage dient innerhalb des für die Gewässerunterhaltung geltenden Finanzierungssystems der Refinanzierung der Mitgliedsgemeinden auf Kosten der Nutznießer der Gewässerunterhaltung (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 1.07 -, juris Rn. 36). Die maßstabsgerecht kalkulierten Verbandsbeiträge können grundsätzlich in gleicher Höhe, aber unter Beachtung der Maßstäbe des § 56 WG LSA auf jeden Umlagepflichtigen umgelegt werden. Daher können für die Umlegung einer Verbandslast auf Nichtmitglieder keine anderen Maßstäbe und keine weitergehenden rechtlichen Anforderungen als für die Umlegung auf Verbandsmitglieder gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 1.07 -, juris Rn. 38). Kann der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Umlegung auf der zweiten Stufe keine weitergehenden rechtlichen Anforderungen zeitigen und kann die eine Umlage erhebende Gemeinde oder Verbandsgemeinde insbesondere nicht hohe Belastungen auf Folgejahre verteilen, so sind die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Gebots zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit notwendigerweise bereits für die Heranziehung der Verbandsmitglieder auf der ersten Stufe zu berücksichtigen, um auch auf der zweiten Stufe abgebildet werden zu können. Nur so kann die Verhältnismäßigkeit auch auf der zweiten Stufe gewahrt werden. Ohne Erfolg ist der Einwand des Beklagten, dass es im vorliegenden Fall im Vergleich der Jahre im Ergebnis tatsächlich nicht zu Beitragssprüngen gekommen sei. Denn für die allgemeine Bestimmung des Beitragsmaßstabs ist nur die generelle Auswirkung des Kalkulationsansatzes der gesamten tatsächlichen Anschaffungskosten erheblich. Es kommt auf das Auswirkungspotenzial und die Einhaltung des allgemeinen Kalkulationsmaßstabs an. Besteht danach die Notwendigkeit eines wertmäßigen Ansatzes der Anschaffungs- und Herstellungskosten, ist dies für alle Einzelfälle zu beachten, um eine gleichförmige Anwendung des Beitragsmaßstabs bei der Beitragskalkulation zu gewährleisten. Diesem allgemeinen Maßstab muss auch die Kalkulation des Beklagten, zu der er gemäß § 55 Abs. 4 Satz 1 WG LSA verpflichtet ist, im vorliegenden Einzelfall ungeachtet der bisherigen Entwicklung der Beiträge Rechnung tragen. (2) Schließlich ist auch aus Sicht der verbandsbeitragspflichtigen Mitglieder unter Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Berücksichtigung der an der Nutzungsdauer orientierten Abschreibungswerte bei der Beitragskalkulation geboten. Der Landesgesetzgeber ordnet die gemeindlichen Interessen im Hinblick auf die Haushaltsplanung als gewichtig ein, indem § 55 Abs. 4 Satz 1 WG LSA als Verfahrensvorschrift die Unterhaltungsverbände zur Vorlage einer nach Kostenarten gegliederten Beitragskalkulation rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahrs verpflichtet. Sinn und Zweck dieser Pflicht ist die prozedurale Ermöglichung einer haushalterischen Sicherstellung der Finanzierung der Verbandsbeitragslast. Diesem Sicherungszweck liefe es zuwider, wenn die Gefahr bestünde, noch zeitnah auf erhebliche Beitragssprünge in der gemeindlichen Haushaltsplanung reagieren zu müssen, die einen signifikanten Einfluss auf die Gesamtplanungen gewinnen können. Daher stellt sich auch insoweit der Ansatz der wertmäßigen Anschaffungskosten in der Beitragskalkulation als zur Finanzierung der Aufwände und Kosten der Unterhaltungsverbände geeignetes, aber milderes Mittel der Heranziehung der Mitglieder des Unterhaltungsverbands dar. c) Unter Berücksichtigung des dem Beklagten eingeräumten Ermittlungsspielraums führt die Fehlerhaftigkeit seiner Beitragskalkulation für das Jahr 2016 zu einer als nach § 55 Abs. 3 Satz 1 WG LSA i. V. m. § 28 Abs. 4 und § 30 Abs. 1 Satz 1 WVG erheblich anzusehenden Überschreitung der Kosten im Ansatz der dem Beklagten obliegenden Leistungen, weil er den ihm zukommenden Spielraum einer annähernden Ermittlung der Kosten im Sinne des § 55 Abs. 3 Satz 1 WG LSA i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 2 WVG schon im anzuwendenden Maßstab überschritten hat. Dies führt zur Rechtswidrigkeit der kalkulierten Beitragssätze und damit der gegenständlichen Verbandsbeitragserhebung. Es liegt ein schwerwiegender und damit erheblicher methodischer Fehler vor. Denn es handelt sich um einen strukturellen Fehler im Kalkulationsansatz der Anschaffungs- und Herstellungskosten für Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, der außerhalb des zulässigen Maßstabs zur annähernden Ermittlung der Kosten liegt. Dieser Fehler in den Grundannahmen des Beklagten und nicht allein in den Rechenvorgängen seiner Kalkulation macht es vorliegend unmöglich, anhand der Kalkulation die gesamten Auswirkungen auf die Höhe des Flächenbeitragssatzes und des Erschwernisbeitragssatzes zu bemessen und sodann eine überhöhte Verbandsbeitragserhebung konkret festzustellen oder auszuschließen. Die Bemessung ist insbesondere aufgrund des dem Beklagten gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1 WG LSA i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 2 WVG eingeräumten Spielraums, dass für die Festlegung des Beitragsmaßstabs eine annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten ausreicht, nicht in der Weise möglich, dass nur ein einziger Beitragssatz rechtmäßig und errechenbar wäre. Vorliegend gilt dies beispielweise im Hinblick auf die Festlegung der voraussichtlichen Nutzungsdauer der Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die - im Gegensatz zu den präzisen steuerlichen Vorgaben zur Höhe der Werte der Abschreibungen für Anschaffungen - für den Bereich der Verbandsbeitragserhebung der Einschätzung auch anhand der Erfahrungswerte der Unterhaltungsverbände im Bereich der Gewässerunterhaltung überantwortet ist. Deswegen müssen die im Anlagespiegel 2016 des Beklagten verzeichneten Nutzungsdauern nicht notwendigerweise in seine Beitragskalkulation übernommen werden. Insgesamt können sich mithin verschiedene Beitragssätze innerhalb einer Bandbreite annähernder Ermittlung unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben als rechtmäßig erweisen. Damit ist der methodische Fehler schon für sich genommen geeignet, eine Rechtswidrigkeit der Erhebung des Verbandsbeitrags zu begründen, ohne dass es auf eine rechnerische Erheblichkeit des Fehlers für die konkret festgesetzte Beitragshöhe ankommt. Dieser Erheblichkeitsmaßstab auf der ersten Stufe der Erhebung von Verbandsbeiträgen durch die Unterhaltungsverbände läuft mit dem Maßstab der Erheblichkeit eines dem gemeindlichen Satzungsrecht zugrundeliegenden schwerwiegenden methodischen Kalkulationsfehlers bei der Umlage des Verbandsbeitrags auf zweiter Stufe gleich (vgl. dazu: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11. August 2022 - 2 L 14/20 -, juris Rn. 89 und 117). Er ist insoweit mit dem Maßstab zur Bewertung der Erheblichkeit einer Überschreitung des Aufwands im Sinne des hier nicht anzuwendenden § 6 KAG-LSA vergleichbar (vgl. dazu: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. April 2010 - 4 L 341/08 -, juris Rn. 26; Urteil vom 27. März 2012 - 4 L 233/09 -, juris Rn. 62; Beschluss vom 21. Oktober 2014 - 4 K 245/13 -, juris Rn. 24). Entsprechend war der Senat im vorliegenden Verfahren - vergleichbar mit den Grundsätzen der sogenannten Ergebnisrechtsprechung (vgl. dazu: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. April 2010 - 4 L 341/08 -, juris Rn. 38; Urteil vom 16. Oktober 2018 - 4 K 54/16 -, juris Rn. 54; Beschluss vom 3. Juni 2019 - 4 L 219/18 -, juris Rn. 10) - nicht gehalten, weitere Angaben des Beklagten einzuholen und hieran eine Bewertung der Rechtmäßigkeit der Höhe des von ihm gegenüber der Klägerin erhobenen Verbandsbeitrags vorzunehmen. Der Erheblichkeit des methodischen Fehlers für die Rechtswidrigkeit der Verbandsbeitragserhebung steht der Einwand des Beklagten, dass in die Beitragskalkulation für die Anschaffungskosten aufgrund der Berücksichtigung des gleichzeitigen Zuflusses des Finanzierungsbetrags im Ergebnis nur der Jahresanteil bestehend aus Tilgungsbetrag und Zinsbeträgen eingeflossen sei, nicht entgegen. Damit ist der methodische Fehler nicht behoben oder im Ergebnis kompensiert. Denn die Berücksichtigung der Tilgungs- und Zinsaufwände aus den zur Finanzierung eingegangen Darlehensverbindlichkeiten entspricht schon rechtlich nicht den aus der voraussichtlichen Nutzungsdauer abzuleitenden jährlichen Abschreibungsbeträgen und ist im Übrigen mit ihnen nicht notwendigerweise der Höhe nach deckungsgleich. d) Durch die fehlerhafte Kalkulation des Flächen- und des Erschwernisbeitragssatzes ist die Klägerin in ihren eigenen Rechten verletzt. Für die Rechtsverletzung ist vorliegend auf die konkrete Heranziehung durch den angefochtenen Verwaltungsakt abzustellen, weil der zugrunde gelegte Erschwernisbeitragssatz und Flächenbeitragssatz für das Jahr 2016 nur aus dem angegriffenen Bescheid und der im Vorfeld gemäß § 55 Abs. 4 Satz 1 WG LSA durchgeführten Beitragskalkulation folgt (vgl. § 55 Abs. 3 Satz 1 WG LSA i. V. m. § 31 Abs. 1 WVG). Die Beitragssätze sind - mangels entsprechender gesetzlicher Vorgabe (vgl. § 55 Abs. 3 Satz 1 WG LSA i. V. m. § 30 Abs. 2 WVG und § 55 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 WG LSA) - nicht Bestandteil des Satzungsrechts des Beklagten, durch dessen Unwirksamkeit bereits die Rechtsgrundlage für einen belastenden Verwaltungsakt fehlen würde, ohne dass es auf eine weitergehende subjektive Rechtsverletzung ankäme (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16. Oktober 2018 - 4 K 54/16 -, juris Rn. 61). Die Rechtsverletzung auf Ebene des angefochtenen Bescheids folgt allerdings schon aus der mit dem Bescheid einhergehenden Festsetzung einer Beitragspflicht, die - wegen einer methodisch fehlerhaften Beitragskalkulation als Überschreitung des dem Beklagten eingeräumten Ermittlungsspielraums - objektiv rechtswidrig ist. Dabei ist, wie vorstehend ausgeführt, gerade keine rechnerische Ergebnisbewertung der festgesetzten Beitragshöhe (auch nicht anhand weiterer Angaben des Beklagten) durchzuführen. Mit dieser rechtswidrigen Überschreitung des Spielraums des Beklagten, die die objektive Rechtswidrigkeit der Beitragsfestsetzung begründet, wird zugleich in die subjektive Rechtsposition der Klägerin als Gemeinde und Mitglied des Beklagten eingegriffen. Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 Satz 1, § 709 Satz 2 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 105.752,73 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 40, § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Klägerin wendet sich als Mitglied des Beklagten gegen die Heranziehung zu einem Verbandsbeitrag für die Gewässerunterhaltung im Jahr 2016. Der Beklagte ist ein Verband zur Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung. Mit Bescheid vom 23. Februar 2016 zog der Beklagte die Klägerin als sein Mitglied zu einem Beitrag für das Jahr 2016 in Höhe von insgesamt 105.752,73 Euro heran. Für den Anteil des Flächenbeitrags in Höhe von 97.081,12 Euro berücksichtigte der Beklagte eine anteilige Fläche der Klägerin im Verbandsgebiet von 9.865,639403 ha und für den Anteil des Erschwernisbeitrags in Höhe von 8.671,61 Euro einen Anteil von 12.060 Einwohnern. Für den Ansatz des Flächenbeitrags von 9,840327 Euro pro Hektar und des Erschwernisbeitrags von 0,7190387 Euro pro Einwohner legte der Beklagte seinen Haushaltsplan 2016 zugrunde. Gegen die Heranziehung wandte sich die Klägerin mit ihrem am 23. März 2016 erhobenen Widerspruch. Ihn begründete die Klägerin damit, dass Klagen gegen einzelne Gemeinden auf Aufhebung der Umlage von Gewässerunterhaltsbeiträgen erfolgreich seien, weil das zugrundeliegende Satzungsrecht nichtig sei. Daher sei es der Klägerin nicht möglich, die von ihr zu tragenden Gewässerumlagen ihrerseits auf die Bürger umzulegen. Den Widerspruch wies der Beklagte nach Beschlussfassung in der Vorstandssitzung am 23. Mai 2017 mit Schreiben vom 29. Mai 2017 zurück, weil er unbegründet sei. Das Schreiben enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung. Die Klägerin hat am 23. Mai 2018 Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin ausgeführt, die Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheids ergebe sich zunächst aus einer fehlerhaften Kalkulation. Ausweislich insbesondere des Haushaltsplans für das Jahr 2016 verfolge der Beklagte bei der Kalkulation des Umlagebeitrags den pagatorischen Kostenbegriff und beurteile daher die Beitragshöhe nach den tatsächlichen Ausgaben, wobei er diese kalkulatorisch vorausplane, was vom Grundsatz her zulässig sei. Das Oberverwaltungsgericht habe aber aus Gründen der notwendigen Umlage der Kosten des jeweiligen Beitragsjahres auf den sogenannten wertmäßigen Kostenbegriff umgestellt. Dem widerspreche die Kostenermittlung durch den Beklagten. Ausweislich seiner vorgelegten Haushaltsübersicht habe er im Bereich Ausgabenverwaltung Kosten für die Neuanschaffung von Kraftfahrzeugen in Höhe von 37.500,00 Euro und im Bereich Kostenunterhaltung Kosten für die Neuanschaffung von Maschinen in Höhe von 194.000,00 Euro eingestellt. Die tatsächlichen Kosten würden im Erwerbsjahr zugrunde gelegt und es werde nicht im Wege einer buchhalterischen Abschreibung der Wirtschaftsgüter vorgegangen. Darüber hinaus seien die tatsächlichen Mehrkosten in die Kalkulation des Beitrags gegenüber den Mitgliedern eingestellt worden. Das Wassergesetz begründe einen Regressanspruch unmittelbar gegenüber dem Eigentümer der Anlage oder dem Verursacher der Erschwernis. Damit dürften diese Kosten nicht in die Beitragskalkulation einfließen, die den Kostenquotienten gegenüber den Gemeinden und damit den anderen Eigentümern beträfen, die diese Mehrkosten nicht verursacht hätten. Im Übrigen sei das Satzungsrecht nichtig. § 30 der Satzung sehe vor, dass vom Verbandsmitglied ein Beitrag erhoben werde. Dies setze aber wiederum voraus, dass im Umkehrschluss die Satzung gleichermaßen klar definiere, wer Verbandsmitglied sei. Dies ergebe sich aus § 3 Abs. 1 der Satzung demgegenüber nicht. Weder sei das geführte Mitgliederverzeichnis zum jeweiligen Stand Gegenstand der Satzung noch sei es mit veröffentlicht worden. Damit sei die Satzung im Hinblick auf den Pflichtigen der Beitragsschuld unbestimmt und aus diesem Grunde unwirksam. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 23. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Mai 2017 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zumindest in Höhe der Einnahmen der Klägerin, welche durch formell bestandskräftige Gewässerumlagebescheide abgedeckt sind, fehle der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis zur Anfechtung des Beitragsbescheids. Neben einer objektiven Rechtswidrigkeit erfordere § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine subjektive Rechtsverletzung. Die Unterhaltungsarbeiten für das Jahr 2016 seien vollständig erbracht. Es erscheine treuwidrig, wenn sich die Klägerin von ihrer Verpflichtung zur Zahlung von Verbandsbeiträgen gegenüber dem Beklagten vollständig freizeichnen lassen wolle und im gleichen Zug von Dritten anteilig Gelder für eine Leistung abverlange, die sie zuvor nicht selbst erbracht habe. Sonst sei die Klägerin im Falle eines Obsiegens in Höhe der bereits abgerechneten und vereinnahmten Gewässerumlagen erheblich bereichert. Die Mitgliedschaft der Klägerin im Beklagten ergebe sich unmittelbar aus § 54 Abs. 3 WG LSA und § 40 WHG. Aufgrund dieser gesetzlichen Mitgliedschaft sei eine wiederkehrende jährliche Veröffentlichung des Mitgliederverzeichnisses weder geboten noch erforderlich. Die Mitgliedschaft lasse sich auch aus der Gewässerumlagesatzung der Klägerin entnehmen. Unstreitig sei, dass unter den Kosten im Sinne von § 55 Abs. 1 Halbsatz 2 WG LSA und § 30 Abs. 1 WVG in Anlehnung an die in der Betriebswirtschaftslehre anerkannten Begriffe die wertmäßigen Kosten zu verstehen seien. Entgegen der Behauptung der Klägerin seien die Kosten für die Anschaffung von Kraftfahrzeugen und Maschinen ausschließlich über die Aufnahme von Darlehen finanziert oder anteilig aus der Betriebsmittelrücklage entnommen worden. Im Jahr 2016 sei ein Unterhaltungsfahrzeug für 39.900,00 Euro angeschafft und in Höhe von 37.900,00 Euro über ein Darlehen mit einer Laufzeit von sechs Jahren und in Höhe des Restbetrags aus der Betriebsmittelrücklage gedeckt worden. Zudem sei im Jahr 2016 ein Minibagger zum Preis von 28.584,75 Euro angeschafft und mit einem Darlehen über 25.921,08 Euro finanziert worden. Die Anschaffung von Technik führe im vorliegenden Fall zu keinen Beitragssprüngen. Auch die Mehrkosten fänden keine Berücksichtigung bei der Kalkulation des Beitrags. Der Beklagte habe im Haushaltsansatz 2016 Einnahmen Dritter (Mehrkosten) in Höhe von 20.000,00 Euro kalkuliert. Diese Einnahmen entlasteten auch den Beitrag der Klägerin. Im Jahr 2016 seien 110 Mehrkostenbescheide erstellt und 22.703,53 Euro eingenommen worden. Mit dem der Klägerin am 27. Mai 2020 und dem Beklagten am 18. Juni 2020 zugestellten Urteil vom 29. April 2020 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur Zulässigkeit der Klage hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Klage fristgerecht erhoben worden sei. Es gelte die Jahresfrist. Es bestünden auch hinsichtlich des Rechtsschutzbedürfnisses bzw. der Klagebefugnis keine Bedenken. Die Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte liege für die Klägerin als Adressatin des belastenden Bescheids auf der Hand. Zur Begründetheit der Klage hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Verbandssatzung in der maßgeblichen 10. Änderungsfassung nicht bereits deshalb unwirksam sei, weil die Mitgliedschaft im Verband nicht hinreichend genug bestimmt sei. Mitglieder des Verbands seien nach § 3 Nr. 1 der Satzung die kreisfreie Stadt Halle, die Einheitsgemeinden und Verbandsgemeinden im nach § 1 Abs. 5 der Satzung näher bezeichneten Niederschlagsgebiet. § 1 Abs. 5 der Satzung bestimme, dass das Verbandsgebiet die Niederschlagsgebiete der Saale von der Einmündung der Weißen Elster (Saalekilometer 102,55) bis unterhalb Rothenburg (Saalekilometer 58,45), der Reide und der Salza (von Höhnstedt bis zur Mündung) umfasse. Der Grenzverlauf solle sich nach § 1 Abs. 6 der Satzung aus einer in der Anlage zur Satzung beigefügten Karte ergeben, die jedoch nicht mit veröffentlicht worden sei. Die Mitgliedsgemeinden des Verbands seien danach hinreichend bestimmt genug bezeichnet. Insbesondere auch den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Nr. 3 und 4 WVG sei hinreichend Genüge getan, der nicht vorschreibe, dass die Satzung die Mitglieder des Verbands selbständig aufliste. Dies sei mit Blick auf die Struktur der Körperschaft nicht sinnvoll und zumindest impraktikabel, da dann jeder Mitgliederwechsel zu einer Satzungsänderung zwinge. Hinreichend, aber auch notwendig sei stattdessen eine normative Klarstellung der Voraussetzungen der Mitgliedschaft. Diesen Anforderungen werde die Verbandssatzung gerecht. Insbesondere sei auch das Verbandsgebiet bestimmbar. Das Niederschlagsgebiet sei eine hydrologisch hinreichend genaue Größe, die kartenmäßig kleinmaßstablich nachvollzogen werden könne. Eine kartenmäßige Darstellung sei über das Geodatenportal des Landes abrufbar. Die nicht amtlich veröffentlichte Karte über die Grenzen des Verbandsgebiets schade der Bestimmbarkeit des Gebiets anhand der Gewässereinzugsgebiete nicht. Allerdings begegne die angegriffene Beitragserhebung für das Jahr 2016 der Höhe nach durchgreifenden rechtlichen Bedenken. So sei bereits die dem angegriffenen Bescheid beigefügte Berechnungsgrundlage in sich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Das Haushaltsvolumen für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung sei mit 779.900,00 Euro und die Kostenerstattung nach § 56a WG LSA für das Jahr 2015 sei mit 18.486,60 Euro angegeben. Hieraus nicht ableitbar werde ein erforderliches Gesamthaushaltsvolumen für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung von 1.064.473,20 Euro angegeben. Diese Angabe liege neben der Sache und stimme vielmehr mit der Gesamteinnahmesumme der Haushaltsübersicht einschließlich Mehrkosten und Kosten für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung überein. Die Flächen- und Erschwernisbeiträge seien dann wiederum unter Zugrundelegung eines Gesamthaushaltsvolumens von 796.136,00 Euro ermittelt worden. Der Betrag sei zwar nicht angegeben, ergebe sich jedoch unter Berücksichtigung der für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung ermittelten Kosten (779.900,00 Euro) und der Kostenerstattungen für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung (18.486,60 Euro) abzüglich der erstatteten Verwaltungskosten (2.250,60 Euro). Es könne offenbleiben, ob davon ausgegangen werden könne, dass der wahre Wille des Beklagten noch hinreichend bestimmt ermittelt werden könne. Jedenfalls die zugrunde gelegten Beitragssätze verstießen materiell gegen höherrangiges Recht. Es könne vorliegend offenbleiben, ob die nach § 55 Abs. 4 Satz 3 WG LSA vorgesehene Umlagemöglichkeit der für die Gewässer erster Ordnung entstehenden Kosten über die Erhebung von Beiträgen für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung den verfassungsrechtlichen Anforderungen genüge. Der Beitragssatz lasse sich auch unter Annahme der Gültigkeit der Regelung weder auf eine sachgerechte Prognose vor Beginn oder im Verlauf des Beitragsjahrs noch auf eine nachvollziehbare Nachberechnung nach Ablauf des Beitragsjahrs stützen. Zu beachten sei § 30 Abs. 1 WVG. Unter Kosten in seinem Sinne seien dabei in Anlehnung an die in der Betriebswirtschaftslehre anerkannten Begriffe die wertmäßigen Kosten zu verstehen. Danach seien Kosten der bewertete Verbrauch von Gütern und Dienstleistungen für die Herstellung und den Absatz von betrieblichen Leistungen und die Aufrechterhaltung der dafür erforderlichen Kapazitäten. Der Beklagte sei bei seiner Beitragskalkulation nicht vom wertmäßigen Kostenbegriff ausgegangen und habe folgerichtig insbesondere die Kosten für die Anschaffung neuer Technik wertmäßig nicht auch auf die dem Jahr 2016 folgenden Beitragsjahre durch Abschreibungen von den Anschaffungswerten verteilt. Ohne Erfolg sei das Vorbringen, die Anschaffungskosten wirkten sich dadurch letztlich nicht kostenerhöhend aus, dass zwar die tatsächlichen Anschaffungskosten, andererseits jedoch auch die Einnahmen aus den darlehensfinanzierten Maschinen in die Kalkulation eingestellt worden seien. Diese Argumentation verkenne die grundsätzlich unterschiedlichen Ansätze beider Kostenbegriffe. Demnach entstünden Kosten nicht durch die Anschaffung von Produktionsfaktoren, das heißt, wenn Ausgaben zu tätigen seien, sondern erst durch deren Verbrauch bzw. Verzehr. Folge davon sei, dass Aufwendungen für erforderliche Anschaffungen nicht zu Kosten transformiert würden. Dies gelte auch für Aufwendungen für Darlehenszahlungen. Vor diesem Hintergrund lasse sich nicht ohne Weiteres sagen, dass sich die Verwendung des pagatorischen Kostenbegriffs bei der Ermittlung der beitragsfähigen Kosten für Darlehensraten eben nicht ausgewirkt habe. Die angesetzten Kosten für Darlehensraten spiegelten gerade nicht die anzusetzenden Abschreibungssätze wider. Der Kalkulation für das Beitragsjahr 2016 begegne auch insoweit Bedenken, als es um die Gemeinkosten gehe. Der Beklagte habe sämtliche ihm entstehenden Personal- und Sachkosten und Kosten für Unterhaltung und Betrieb angewandt. Zu den vom Beklagten zu erfüllenden Aufgaben gehörten nicht nur die Unterhaltung von Gewässern zweiter Ordnung. Dass die Personal- und Sachkosten nicht in voller Höhe in die Beitragskalkulation eingeflossen seien, sondern vielmehr ein Abzug für freiwillige Aufgaben vorgenommen worden sei, gehe aus der bislang vorgelegten Kalkulation nicht hervor und habe vom Beklagten nicht nachvollziehbar aufgeklärt werden können. Auf den Antrag des Beklagten vom 16. Juli 2020 ist die Berufung gegen das Urteil durch Beschluss vom 26. September 2022 zugelassen worden. Seine Berufung begründet der Beklagte mit der Unzulässigkeit der Klage, soweit die Klägerin den Verbandsbeitrag durch die Erhebung von Umlagen refinanziert habe. Der Klage sei die Klagebefugnis, jedenfalls das Rechtsschutzbedürfnis abzuerkennen. Es sei verfehlt, allein auf die Adressatentheorie abzustellen, weil die Klägerin die Belastung im Rahmen der Umlageerhebung an die Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten weitergebe und sich die Belastung nicht bei ihr manifestiere. Allenfalls die Grundstückseigentümer hätten ein rechtliches Interesse an einer Aufhebung des Beitragsbescheids. Hiermit gehe keine Verkürzung der gerichtlichen Kontrollmöglichkeiten einher, da die Umlageschuldner im Wege der Durchgriffsrüge auch Rechtsverletzungen aus dem Bereich des Beitragsverhältnisses geltend machen könnten. Zudem sei der Beklagte nicht verpflichtet gewesen, den in der Betriebswirtschaftslehre anerkannten wertmäßigen Kostenbegriff bei der Ermittlung des Beitragssatzes zugrunde zu legen. Dies sei weder von § 30 Abs. 1 WVG determiniert noch seien Gründe für eine zwingende Anwendung ersichtlich. Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 WVG reiche eine annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten für die Festlegung des Beitragsmaßstabs aus. Wenn dies bereits für den Beitragsmaßstab genüge, könne für die Ausfüllung des Maßstabs nichts anderes gelten. Der durch §§ 28 und 30 WVG eröffnete weite Entscheidungsspielraum der Verbände bei Festlegung des Verbandsbeitrags sei von den Gerichten nur eingeschränkt überprüfbar und im Wesentlichen auf das Willkürverbot beschränkt, weil es sich nicht um Beiträge im abgabenrechtlichen Sinne, sondern um Verbandslasten ohne Entgeltcharakter handele, die des Nachweises eines äquivalenten Vorteils nicht bedürften. Das Äquivalenzprinzip gelte nicht. Bei den Unterhaltungsverbänden handele es sich nicht um öffentlich-rechtliche Einrichtungen, sondern um Lastengemeinschaften zur solidarischen Erfüllung der Gewässerunterhaltungspflicht. Eine vergleichbare Regelung zu § 5 Abs. 2 KAG-LSA existiere im Rahmen des § 30 Abs. 1 WVG sowie generell der Haushaltsführung der Verbände nicht. Im Gegensatz zu einem Anknüpfen an abgabenrechtliche Grundsätze müssten die Unterhaltungsverbände jedoch lediglich einen Haushaltsplan mit tragfähigen Prognosen zu Ausgaben und Einnahmen und nicht etwa (zusätzlich auch) eine Beitragskalkulation aufstellen. Die Ausrichtung der Kalkulation des Gesamtbeitrags an den Ansätzen im Haushaltsplan für Ausgaben und (sonstige) Einnahmen genüge. Mit dem Argument ungleicher Belastungen bei einem Eigentums- und Nutzerwechsel erfolge eine unzulässige Vermischung zwischen der Beitrags- und der Umlageebene. Auch der Verweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bestimmung des Kostenbegriffs im Rahmen der Luftsicherheitsgebühr sei keineswegs zwingend. Denn sie werde insbesondere auch am Äquivalenzprinzip gemessen. Ohnehin habe der Beklagte die Anforderungen der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 24. März 2015 hier erfüllt. Nur Zins und Tilgung der Darlehen würden im jeweiligen Veranlagungsjahr beitragswirksam und wirkten sich auf die Höhe des Beitragssatzes aus. Hierdurch seien die Anschaffungskosten über mehrere Veranlagungsjahre hinweg - vergleichbar mit Abschreibungen - verteilt worden. Gegen die Kalkulation des Flächenbeitragssatzes sei auch im Hinblick auf die Gemeinkosten nichts zu erinnern. Die Erledigung von Auftragsangelegenheiten stelle eher die Ausnahme dar. Der Beklagte habe im Jahr 2016 keine freiwilligen Aufgaben wahrgenommen. Verwaltungsaufwand für sonstige Aufgaben sei bei der Beitragsermittlung für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung nicht berücksichtigt. Soweit das Gericht erster Instanz gewisse Zweifel an der Bestimmtheit des angefochtenen Beitragsbescheids geäußert habe, verfingen diese nicht. Für die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts genüge, dass der Betroffene erkennen könne, was von ihm verlangt werde. Die Klägerin habe in Bezug auf den Beitragsbescheid keine Verständnisschwierigkeiten gehabt. Dass in den zusätzlichen Erläuterungen zur Beitragsermittlung versehentlich das Gesamthaushaltsvolumen und nicht das Haushaltsvolumen für die Gewässer zweiter Ordnung angegeben worden sei, habe das Verwaltungsgericht letztlich selbst als einen Schreibfehler - und damit als offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 42 VwVfG - erkannt. In der auf einem Datenträger mit dem Verbandsbeitragsbescheid ausgehändigten Verbandsberechnung für das Haushaltsjahr 2016 werde das beitragsfähige Haushaltsvolumen für die Gewässer zweiter Ordnung korrekt mit 796.136,00 Euro angegeben. Ferner seien die Regelungen über die Kostenerstattung für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung nach der Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 24. August 2021 mit der Verfassung des Landes vereinbar. Der Beklagte beantragt, das auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Halle zu ändern und die Klage abzuweisen Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die dem angegriffenen Bescheid beigefügte Berechnungsgrundlage sei in sich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Der angegriffene Bescheid sei bereits mangels hinreichender Bestimmtheit aufzuheben. Zudem sei der Beklagte dazu verpflichtet, den in der Betriebswirtschaftslehre anerkannten sogenannten wertmäßigen Kostenbegriff bei der Ermittlung des Beitragssatzes zugrunde zu legen. Das Vorbringen, dass jedoch auch die Einnahmen aus den darlehensfinanzierten Maschinen in die Kalkulation eingestellt worden seien, könne nicht durchgreifen. Auch die Bedenken dahingehend, dass die vom Beklagten aufgestellte Kalkulation für das Beitragsjahr 2016 hinsichtlich der Gemeinkosten sämtliche Personal- und Sachkosten enthalte, ebenso die Kosten für Unterhaltung und Betrieb, habe der Beklagte nicht abschließend ausräumen können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang und die weiteren Unterlagen des Beklagten Bezug genommen.