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Urteil

4 L 254/23

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2024:1119.4L254.23.00
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Leitsätze
1. Das Entstehen der Vorteilslage i.S.d. § 13b Satz 1 KAG LSA (juris: KAG ST 1996) knüpft an rein tatsächliche, für den möglichen Beitragsschuldner erkennbare Gegebenheiten an. Rechtliche Entstehensvoraussetzungen für die Beitragsschuld wie die Widmung der Anlage oder die Wirksamkeit der Beitragssatzung sind außen vor zu lassen.(Rn.39) 2. Mit dem Verweis in § 13b Satz 2, § 13 Abs. 1 Nr. 4 KAG LSA  (juris: KAG ST 1996) auf die entsprechende Anwendung des § 171 Abs. 3a AO (juris: AO 1977) sind die danach geltenden Maßgaben und Grundsätze aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit und Verwaltungsvereinfachung auf die Erhebung von Kommunalabgaben nach dem KAG LSA (juris: KAG ST 1996) übertragbar.(Rn.39) 3. Dies bedeutet für die bis zum 31. Dezember 2015 laufende Ausschlussfrist des § 13b Satz 1, § 18 Abs. 2 KAG LSA (juris: KAG ST 1996), dass die Hemmung der Frist nur dann eintreten konnte, wenn bis dahin gegenüber dem Beitragsschuldner ein Schmutzwasserherstellungsbeitragsbescheid für die betreffenden Grundstücke erlassen wurde oder der Beitragsschuldner an einem Rechtsbehelfsverfahren bezüglich eines Schmutzwasserherstellungsbeitragsbescheides bezogen auf das nunmehr klägerische Grundstück beteiligt war.(Rn.51)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 4. Kammer - geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 15. Dezember 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2021 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Entstehen der Vorteilslage i.S.d. § 13b Satz 1 KAG LSA (juris: KAG ST 1996) knüpft an rein tatsächliche, für den möglichen Beitragsschuldner erkennbare Gegebenheiten an. Rechtliche Entstehensvoraussetzungen für die Beitragsschuld wie die Widmung der Anlage oder die Wirksamkeit der Beitragssatzung sind außen vor zu lassen.(Rn.39) 2. Mit dem Verweis in § 13b Satz 2, § 13 Abs. 1 Nr. 4 KAG LSA (juris: KAG ST 1996) auf die entsprechende Anwendung des § 171 Abs. 3a AO (juris: AO 1977) sind die danach geltenden Maßgaben und Grundsätze aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit und Verwaltungsvereinfachung auf die Erhebung von Kommunalabgaben nach dem KAG LSA (juris: KAG ST 1996) übertragbar.(Rn.39) 3. Dies bedeutet für die bis zum 31. Dezember 2015 laufende Ausschlussfrist des § 13b Satz 1, § 18 Abs. 2 KAG LSA (juris: KAG ST 1996), dass die Hemmung der Frist nur dann eintreten konnte, wenn bis dahin gegenüber dem Beitragsschuldner ein Schmutzwasserherstellungsbeitragsbescheid für die betreffenden Grundstücke erlassen wurde oder der Beitragsschuldner an einem Rechtsbehelfsverfahren bezüglich eines Schmutzwasserherstellungsbeitragsbescheides bezogen auf das nunmehr klägerische Grundstück beteiligt war.(Rn.51) Auf die Berufung der Klägerin wird das auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 4. Kammer - geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 15. Dezember 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2021 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Anfechtungsklage der Klägerin ist begründet. Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 15. Dezember 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2021, mit dem der Beklagte einen Herstellungsbeitrag in Höhe von 484.035,55 € für die klägerischen Grundstücke festsetzte, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage eines Herstellungsbeitrages ist § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA i.V.m. der Satzung über die Erhebung von Schmutzwasserbeiträgen für die Entwässerung des Gebietes des Abwasserzweckverbandes Bad Kösen ohne Ortsteil H-Stadt durch die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage Bad Kösen vom 16. Mai 2019 - im Folgenden: Beitragssatzung -, die rückwirkend zum 1. Januar 2015 in Kraft getreten ist. Nach welcher satzungsrechtlichen Grundlage der Beitrag zu bemessen ist, richtet sich nach dem geltenden Recht im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht. Die Beitragspflicht entsteht im Anschlussbeitragsrecht gem. § 6 Abs. 6 Satz 2 Kommunalabgabengesetz Sachsen-Anhalt in der ab 9. Oktober 1997 geltenden Fassung - KAG LSA 1997 - bzw. § 6 Abs. 6 Satz 1 KAG LSA in der ab 1. Januar 2020 geltenden Fassung - KAG LSA -, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung. Werden in satzungsloser Zeit oder unter Geltung einer formell oder materiell unwirksamen Satzung die Anschlussvoraussetzungen für Grundstücke geschaffen, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt (vgl. Beschluss vom 3. Dezember 2014 - 4 L 59/13 -, juris m.w.N.) die sachliche Beitragspflicht für diese Grundstücke erst mit Inkrafttreten der ersten - wirksamen - Abgabensatzung entstehen. Erstmalige Rechtsgrundlage der Heranziehung des Klägers kann nur die Beitragssatzung vom 16. Mai 2019 sein, da die vorher geltenden Beitragssatzungen des Beklagten bzw. seines Rechtsvorgängers nichtig waren. Die am 29. Oktober 2018 beschlossene Änderungssatzung hat keine Rechtswirkung. Wenn eine Satzung inhaltliche Mängel aufweist und infolge dessen im Ganzen nichtig ist, so kann der Satzungsgeber diese Folge abwenden, indem er der Änderungssatzung, mit der die Mängel behoben werden, Rückwirkung auf den Zeitpunkt beimisst, zu dem die zu ändernde Satzung in Kraft treten sollte. Nur wenn es an einer solchen Rückwirkungsanordnung fehlt, geht die Änderung ins Leere, weil eine nichtige Satzung durch eine nachfolgende Änderung in ihrer Gültigkeit nicht wieder auflebt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. Mai 2008 - 4 L 103/08 -, juris; Urteil vom 8. April 2008 - 4 L 53/06 -, juris m.w.N.; Beschluss vom 9. Dezember 2004 - 1 M 421/04 -, m.w.N.). Da die Änderungssatzung vom 29. Oktober 2018 rückwirkend zum 2. Januar 2015 in Kraft treten sollte und nicht zum 1. Januar 2015, dem Zeitpunkt, zu dem die zu ändernde Beitragssatzung vom 6. September 2018 in Kraft getreten war, geht sie also ins Leere. 2. Auch wenn die Voraussetzungen für die Erhebung eines allgemeinen Herstellungsbeitrages nach der Beitragssatzung für die klägerischen Grundstücke erfüllt sein sollten, ist die Beitragserhebung aber auf Grund des in §§ 13b Satz 1, 18 Abs. 2 KAG LSA verankerten rechtsstaatlichen Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit ausgeschlossen. Das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit verlangt Regelungen, die sicherstellen, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, juris Rn. 41). Der Landesgesetzgeber hat mit § 13b KAG LSA und § 18 Abs. 2 KAG LSA einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an Beiträgen für solche Vorteile einerseits und dem Interesse des Beitragsschuldners andererseits, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann, geschaffen. Nach § 13b Satz 1 KAG LSA ist eine Abgabenfestsetzung unabhängig vom Entstehen einer Abgabenpflicht zum Vorteilsausgleich mit Ablauf des zehnten Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, ausgeschlossen. Die danach zu bestimmende Ausschlussfrist endete gemäß § 18 Abs. 2 KAG LSA aber nicht vor dem Ablauf des Jahres 2015. Danach war die Frist für die Erhebung des Schmutzwasserherstellungsbeitrages zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides am 15. Dezember 2020 bereits abgelaufen, weil die Vorteilslage i.S.v. § 13b Satz 1 KAG LSA spätestens im Jahr 1996 eingetreten ist (dazu unter a)) und der gegenüber der L. Klinik K-Stadt GmbH Co. Zweite KG als seinerzeitige Eigentümerin der Flurstücke … und … erlassene Beitragsbescheid vom 20. November 2015 die Hemmung der Frist des §§ 13b Satz 1, 18 Abs. 2 KAG LSA gegenüber der Klägerin nicht erfolgreich nach § 13b Satz 2 KAG LSA i.V.m. § 171 Abs. 3a AO in Gang setzen konnte (dazu unter b)). a) Als Umsetzung des verfassungsrechtlichen Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit knüpft der Begriff der Vorteilslage gemäß § 13b Satz 1 KAG LSA an einen in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossenen Vorgang an. Daher ist der Eintritt der Vorteilslage von der Entstehung der Beitragspflicht unabhängig. Maßgeblich ist damit, wann und unter welchen Umständen der die individuelle Vorteilslage begründende Vorgang in tatsächlicher Hinsicht als abgeschlossen zu betrachten ist, weil sich der durch den Beitrag abzugeltende Vorteil für den jeweiligen Beitragspflichtigen verwirklicht hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. November 2021 - 1 BvL 1/19 -, juris Rn. 68 m.w.N.). Der Zeitpunkt, in dem der abzugeltende Vorteil entsteht, muss für die Betroffenen unter Zugrundelegung eines objektiven Empfängerhorizonts erkennbar sein. Der Begriff der Vorteilslage muss deshalb an rein tatsächliche, für den möglichen Beitragsschuldner erkennbare Gegebenheiten anknüpfen und rechtliche Entstehensvoraussetzungen für die Beitragsschuld außen vor lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. November 2021 - 1 BvL 1/19 -, juris Rn. 69). Im Anschlussbeitragsrecht entsteht die Vorteilslage mit dem tatsächlichen Anschluss des Grundstücks an eine betriebsfertige zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung oder mit der tatsächlichen Möglichkeit des Grundstücksanschlusses an die öffentliche Einrichtung (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. Dezember 2014 - 4 L 59/13 -, juris Rn. 56; Haack, in: Driehaus, § 8 Rn. 2255 ). Denn hiermit hat sich der mit der öffentlichen Einrichtung zur Abwasserbeseitigung für den Beitragspflichtigen verbundene Vorteil verwirklicht. Unerheblich für den Eintritt der Vorteilslage ist hingegen das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht wie die Widmung der Anlage, die planungsrechtliche Rechtmäßigkeit ihrer Herstellung, die Wirksamkeit der Beitragssatzung oder der vollständige Grunderwerb (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht: BVerwG, Urteil vom 15. November 2022 - 9 C 12/21 -, juris Rn. 35, und Beschlüsse vom 12. Dezember 2019 - 9 B 53/18 -, juris Rn. 7, und vom 6. September 2018 - 9 C 5/17 -, juris Rn. 55). Soweit der Senat in dem Beschluss vom 3. Dezember 2014 (- 4 L 59/13 -, a.a.O.) angenommen hat, eine Vorteilslage i.S.d. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entstehe im Anschlussbeitragsrecht u.a. (erst) mit einer rechtlich dauerhaft gesicherten Anschlussmöglichkeit, hält er an der Voraussetzung der dauerhaften rechtlichen Sicherung nicht mehr fest. Der Beitragsschuldner muss selbst feststellen können, bis zu welchem Zeitpunkt er mit seiner Heranziehung rechnen muss. Dies setzt wiederum die Erkennbarkeit des Zeitpunkts voraus, in dem der Vorteil entsteht und die Frist für eine mögliche Inanspruchnahme zu laufen beginnt. Es ist daher folgerichtig, wenn auch im Anschlussbeitragsrecht für den Eintritt der Vorteilslage grundsätzlich auf die tatsächliche Durchführung der jeweiligen Anschlussmaßnahme abgestellt wird, nicht jedoch auf das Vorliegen der weiteren, für den Betroffenen nicht erkennbaren rechtlichen Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht: BVerfG, Beschluss vom 3. November 2021, a.a.O., Rn. 71 ff.; BVerwG, Beschluss vom 6. September 2018, a.a.O., Rn. 54 f.). Für das Anschlussbeitragsrecht ist der Eintritt der Vorteilslage i.S.v. § 13b Satz 1 KAG LSA nach alledem anzunehmen, wenn die betriebsfertige öffentliche Einrichtung von dem Beitragspflichtigen tatsächlich genutzt werden kann, was bedeutet, dass das auf dem betreffenden Grundstück angefallene Schmutzwasser über den Grundstücksanschluss der technisch hergestellten öffentlichen Einrichtung zugeführt wird oder zugeführt werden kann, was der Fall ist, wenn eine entsprechende Anschlussmöglichkeit besteht. Nach den dargestellten Maßstäben ist die Vorteilslage mit der abwassertechnischen Erschließung des klägerischen Grundstücks durch die Erschließungsunternehmerin in dem Jahr 1996 entstanden. Zu diesem Zeitpunkt waren das Klärwerk und die von dort bis zum Verbindungssammler im Bereich des L-Straße verlaufenden Schmutzwasserleitungen des Abwasserzweckverbandes Bad Kösen nach den geltenden technischen Anforderungen endgültig hergestellt. Darüber besteht auch zwischen den Beteiligten Einigkeit. Das auf dem klägerischen Grundstück anfallende Schmutzwasser wurde seitdem über den Mischwasserkanal in der K-Straße zum Verbindungssammler geleitet und von dort aus dem Klärwerk zugeführt. Bis zur Eintragung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit an dem Mischwasserkanal in der K-Straße zugunsten des Abwasserzweckverbands Bad Kösen in das Grundbuch am 25. August 2016 fehlte zwar die rechtlich gesicherte Anschlussmöglichkeit des klägerischen Grundstücks an die öffentliche Einrichtung des Abwasserzweckverbands Bad Kösen. Darauf kommt es aber – wie ausgeführt – für das Bestehen der Vorteilslage nicht an, weil es die tatsächliche Nutzung der öffentlichen Einrichtung nicht beeinträchtigt hat. Dass der Abwasserzweckverband Bad Kösen erst mit der Eintragung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zur dauerhaften Nutzung des Mischwasserkanals in der K-Straße als Teil der öffentlichen Einrichtung berechtigt war, war aus der objektiven Sicht des Vorteilsempfängers nicht erkennbar. In tatsächlicher Hinsicht war die öffentliche Einrichtung des Abwasserzweckverbandes Bad Kösen bis zu den Grundstücken in der K-Straße endgültig fertiggestellt. Zweifel daran konnte auch das Abwasserbeseitigungskonzept des Abwasserzweckverbandes Bad Kösen nicht hervorrufen. Dabei bedarf es hier keiner Entscheidung, ob die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 3. November 2011 (- 1 BvL 1/19 -, juris Rn. 74) zum Erschließungsbeitragsrecht aufgestellte Maßgabe, die Vorteilslage entstehe, wenn die Erschließungsanlage mit dem gemeindlichen Bauprogramm und dem technischen Ausbauprogramm übereinstimme, weil beides für den Bürger erkennbare Umstände seien, auf das leitungsgebundene Abgabenrecht übertragbar ist. Hieran bestehen Zweifel, weil der Vorteilsempfänger die Übereinstimmung der öffentlichen Einrichtung zur Abwasserbeseitigung mit dem Abwasserbeseitigungskonzept - als Äquivalent zum technischen Ausbauprogramm – nicht ohne weiteres erkennen kann, weil diese Einrichtung – anders als eine Erschließungsanlage – überwiegend nicht sichtbar im Erdreich verlegt ist. Aber auch wenn die Maßgaben übertragbar wären, würde das vorgelegte Abwasserbeseitigungskonzept keinen Aufschluss darüber geben, ob vor der Eintragung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit die öffentliche Einrichtung nur bis zum Verbindungssammler am L-Straße endgültig fertiggestellt gewesen ist. Richtig ist zwar, dass der Mischwasserkanal weder im Erläuterungsbericht noch in den weiteren tabellarischen Aufstellungen erwähnt wird. Jedoch finden sich in dem Abwasserbeseitigungskonzept detaillierte Lagepläne über den Verlauf von Schmutzwasserkanälen, Mischwasserkanälen, Regenwasserkanälen und Bürgermeister-Kanälen sowie die Planung von Anschlüssen bzw. Nichtanschlüssen von Grundstücken im Gebiet des Abwasserzweckverbandes Bad Kösen. Der Lageplan mit der Überschrift „Bad Kösen 5“ zeigt das Bebauungsplangebiet „Kurgebiet Galgenberg/K-Straße“ einschließlich des klägerischen Grundstücks und einen in der K-Straße verlegten Mischwasserkanal, der ausweislich des Lageplans „Bad Kösen 2“ in den im L-Straße verlegten Mischwasserkanal mündet. Dabei unterscheiden sich die eingezeichneten Mischwasserkanäle weder in ihrer Bezeichnung noch in ihrer grafischen Darstellung. Auch ist das Bebauungsplangebiet - wie in der Legende vorgesehen - nicht farblich hervorgehoben als „noch nicht angeschlossenes Gebiet“. Von der Möglichkeit der farblichen Markierung noch nicht angeschlossener Gebiete hat der Abwasserzweckverband Bad Kösen an anderer Stelle seines Abwasserbeseitigungskonzeptes allerdings Gebrauch gemacht. Allenfalls durch die Sichtung von Grundbuchauszügen – nicht ohne Aufwand einsehbar – hätte ein Vorteilsempfänger unter Umständen Kenntnis davon erlangen können, dass der Mischwasserkanal in der K-Straße bis zur Eintragung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zugunsten des Abwasserzweckverbandes Bad Kösen nach dem Abwasserbeseitigungskonzept nicht Teil der öffentlichen Einrichtung war. Für die Einbeziehung des Mischwasserkanals in die öffentliche Einrichtung sprach hingegen der Umstand, dass die vorherigen Eigentümer der klägerischen Grundstücke und später die Klägerin seit der Erschließung des Bebauungsplangebiets für die Benutzung der öffentlichen Abwassereinrichtung zu Gebühren herangezogen wurden. Soweit der Beklagte geltend macht, den klägerischen Grundstücken sei wegen der fehlenden Verfügungsgewalt des Abwasserzweckverbandes Bad Kösen über den Mischwasserkanal in der K-Straße bis zur Eintragung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit kein Vorteil i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA zuteilgeworden, kommt es darauf im Hinblick auf die – wie ausgeführt – gesondert zu bestimmende Vorteilslage i.S.d. § 13b Satz 1 KAG LSA von vornherein nicht an. Zudem verkennt der Beklagte, dass der Herstellungsbeitrag nicht für die Herstellung des Grundstücksanschlusses bzw. den Bau eines Hauptsammlers vor dem Grundstück gezahlt wird, sondern den Vorteil der Ableitung des Schmutzwassers in die öffentliche Einrichtung des Beklagten abdeckt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. September 2020 - 4 L 96/18 -, juris Rn. 53). Dieser Vorteil ist für die klägerischen Grundstücke bereits mit dem Anschluss des Mischwasserkanals in der K-Straße an den Verbindungssammler im L-Straße und daher mit der Zuleitung des Schmutzwassers in die öffentliche Einrichtung entstanden, ohne dass es einer Verfügungsgewalt des Abwasserzweckverbandes Bad Kösen bzw. des Beklagten über den Mischwasserkanal bedurfte. Zudem stellt auch die Verfügungsgewalt einen rechtlichen Belang dar, der für den Vorteilsempfänger nicht erkennbar ist. Anders als der Beklagte meint, ist es für das Entstehen der Vorteilslage i.S.d. § 13b Satz 1 KAG LSA ohne Belang, ob der Mischwasserkanal in der K-Straße bis zur Eintragung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit in das Grundbuch als Teil der öffentlichen Einrichtung gewidmet war. Denn nach den dargestellten Maßstäben kommt es für das Entstehen des Vorteils auf die Widmung nicht an. Wie die beschränkt persönliche Dienstbarkeit betrifft die Widmung lediglich die Befugnis des Hoheitsträgers zur Geltendmachung der Beiträge gegenüber den Beitragspflichtigen und damit eine Beitragsentstehungsvoraussetzung, sie wirkt aber nicht schon auf die Bestimmung des Zeitpunkts des erstmaligen Eintritts der tatsächlichen Vorteilslage zurück. Hieran knüpft das Gebot der Belastungsklarheit und –vorhersehbarkeit allerdings an (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. November 2011 - 1 BvL 1/19 -, juris Rn. 72). Aber selbst wenn man für das Entstehen der Vorteilslage auf die Widmung des Mischwasserkanals in der K-Straße abstellen wollte, so ist aufgrund der Ableitung des auf den Grundstücken der Klägerin anfallenden Schmutzwassers über diesen Mischwasserkanal zum Klärwerk des Abwasserzweckverbandes Bad Kösen seit dem Jahr 1996 jedenfalls von einer formlosen konkludenten Widmung auszugehen. Denn mit dieser Schmutzwasserableitung und der damit korrespondierenden Gebührenerhebung von den Grundstückseigentümern hat der Abwasserzweckverband Bad Kösen der Sache nach zum Ausdruck gebracht, den Mischwasserkanal zur Erfüllung seiner Aufgabe der Abwasserbeseitigung zu nutzen. Ohne Bedeutung ist für die Widmung die zivilrechtliche Eigentumszuschreibung an dem Mischwasserkanal (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. März 2023 - 4 L 186/22 -, n.v. BA S. 4, und Urteil vom 17. Mai 2022 - 4 K 127/21 -, juris Rn. 49; Axer, Die Widmung als Grundlage der Nutzung kommunaler öffentlicher Einrichtungen, NVwZ 1996, S. 114 ). Sofern der Beklagte für die Beantwortung der Frage, zu welchem Zeitpunkt die Vorteilslage entstanden ist, die Grundsätze der Entstehung der Beitragspflicht bei Hinterliegergrundstücken heranziehen möchte, kann er damit nicht durchdringen. Die Vorteilslage i.S.v. § 13b Satz 1 KAG LSA knüpft – wie bereits dargelegt – an erkennbare tatsächliche Umstände an. Insofern kommt es auf die besonderen rechtlichen Voraussetzungen, nach denen bei Hinterliegergrundstücken ein Vorteil i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA vorliegt (vgl. hierzu etwa OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. Mai 2019 - 4 L 44/17 -, juris Rn. 28), nicht an. Auch sonst lagen keine Umstände vor, aus denen für die Betroffenen unter Zugrundelegung eines objektiven Empfängerhorizonts der Eindruck entstehen musste, die öffentliche Einrichtung sei nicht bis zur K-Straße endgültig fertiggestellt worden. b) Mit dem Entstehen der Vorteilslage i.S.d. § 13b Satz 1 KAG LSA im Jahr 1996 war die Festsetzungsfrist gegenüber der Klägerin gemäß § 13b Satz 1 KAG LSA i.V.m. § 18 Satz 2 KAG LSA am 31. Dezember 2015 abgelaufen. Diese Frist war bis zum Erlass des streitbefangenen Bescheides am 15. Dezember 2020 auch nicht wirksam gehemmt. Gemäß § 13b Satz 2, § 13 Abs. 1 Nr. 4 KAG LSA i.V.m. § 171 Abs. 3a AO läuft im Falle des mittels Widerspruchs oder Klage angefochtenen Beitragsbescheids die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wurde. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Anspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. In den Fällen des §§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ist über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein aufgrund der genannten Vorschriften erlassener Beitragsbescheid unanfechtbar geworden ist. Nicht beantwortet werden muss in diesem Zusammenhang die vom Verwaltungsgericht für klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob der Einhaltung der Ausschlussfrist gemäß § 13b Satz 1, § 18 Abs. 2 KAG LSA entgegensteht, dass die sachliche Beitragspflicht vorliegend erst mit Erlass der Beitragssatzung vom 16. Mai 2019 und damit nach Ablauf der Frist des § 18 Abs. 2 KAG LSA entstanden ist (vgl. hierzu bejahend VG Magdeburg, Urteile vom 5. Dezember 2018 - 9 A 301/17 -, juris Rn. 30, und vom 28. März 2019 - 8 A 25/18 -, juris Rn. 48; a.A. VG Halle, Urteil vom 9. November 2022 - 4 A 197/21 -, juris Rn. 33; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20. September 2022 - 4 L 25/22 -, juris Rn. 61). Denn die Abgabenfestsetzung ist nur zulässig, wenn der Ablauf der Ausschlussfrist am 31. Dezember 2015 (§ 18 Abs. 2 KAG LSA) gegenüber der Klägerin gemäß § 13b Satz 2 i.V.m. § 171 Abs. 3a AO durch den Bescheid des Abwasserzweckverbandes Bad Kösen vom 20. November 2015, mit welchem gegenüber der L. Klinik K-Stadt GmbH Co. Zweite KG als seinerzeitige Eigentümerin der Grundstücke Schmutzwasserherstellungsbeiträge erhoben worden sind, gehemmt wurde. Dies ist nicht der Fall. aa) Der Anwendungsbereich des § 171 Abs. 3a AO ist nicht nur in sachlicher Hinsicht beschränkt auf das konkret in Streit gezogene Steuerschuldverhältnis, sondern erfährt auch in personeller Hinsicht eine Begrenzung. Der Fristablauf wird nach § 171 Abs. 3a AO nur gegenüber demjenigen gehemmt, gegen den die Steuerfestsetzung gerichtet ist und der die Steuerfestsetzung mit einem Rechtsbehelf angreift. Folglich kann keine Hemmung gegenüber Personen eintreten, gegen welche die Steuerfestsetzung nicht gerichtet ist oder die statt des Steuerbescheidempfängers die festgesetzte Steuer schulden (vgl. BFH, Urteil vom 22. Mai 1974 - I R 259/72 -, BFHE 113, 145, BStBl II 1974, 722; Drüen, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 180. Lieferung 3/2024, § 171 Rn. 18; Gercke, in Koenig, AO, 5. Auflage 2024, § 171, Rn. 52 und 40; Rüsken, in: Klein, AO, 17. Auflage 2023, Rn. 43). Denn die Ursache der Ablaufhemmung liegt in dem zur Abwehr des konkretisierten Steuerzahlungsanspruchs in Gang gesetzten Rechtsbehelfsverfahrens. Die Abwehr einer gegen eine bestimmte Person gerichteten Maßnahme (Inanspruchnahme) kann indes in ihrer persönlichen Wirkung nicht weiter reichen als die abgewehrte Maßnahme selbst (vgl. zur inhaltsgleichen Regelung in § 146a Abs. 1 AO in der ab dem 1. Januar 1966 geltenden Fassung: BFH, Urteil vom 22. Mai 1974 - I R 259/72 -, BFHE 113, 145, BStBl II 1974, 722). Ein Dritter, der nicht von Anfang an Beteiligter war, darf darauf vertrauen, nicht mehr in das Verfahren einbezogen zu werden (vgl. BFH, Beschluss vom 2. April 2002 - IX B 66/01 -, juris Rn. 17). Für das streitbefangene Verfahren bedeutet dies, dass die Hemmung der bis zum 31. Dezember 2015 laufenden Festsetzungsverjährungsfrist nur dann eintreten konnte, wenn bis dahin gegenüber der Klägerin ein Schmutzwasserherstellungsbeitragsbescheid für die betreffenden Grundstücke erlassen wurde oder die Klägerin an einem Rechtsbehelfsverfahren bezüglich eines Schmutzwasserherstellungsbeitragsbescheides bezogen auf die nunmehr klägerischen Grundstücke beteiligt war. Beides ist nicht der Fall. Hemmungsauslösendes Ereignis war der Bescheid des Abwasserzweckverbandes Bad Kösen vom 20. November 2015, mit welchem gegenüber der L. Klinik K-Stadt GmbH Co. Zweite KG als seinerzeitige Eigentümerin der Grundstücke Herstellungsbeiträge in Höhe von 350.750,00 € festgesetzt worden sind. Dieser Bescheid ist der Klägerin weder als Adressatin bekanntgegeben worden noch war diese an dem sich anschließenden Rechtsbehelfsverfahren beteiligt. Vielmehr hat diese erst im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens von den vorangegangenen Herstellungsbeitragsbescheiden Kenntnis erlangt. Da es gegenüber der Klägerin an einem rechtzeitigen hemmungsauslösenden Ereignis i.S.v. § 13b Satz 2 KAG LSA i.V.m. § 171 Abs. 3a AO fehlt, war der am 15. Dezember 2020 gegenüber der Klägerin erlassene Schmutzwasserherstellungsbeitragsbescheid gemäß §§ 13b Satz 2, 18 Abs. 2 KAG LSA verfristet. bb) Entgegen der Auffassung des Beklagten lässt der Verweis in § 13b Satz 2, § 13 Abs. 1 Nr. 4 KAG LSA auf die „entsprechende“ Anwendung des § 171 AO eine Auslegung des persönlichen Anwendungsbereichs des § 171 Abs. 3a AO dahingehend, dass sich die Hemmungswirkung wegen des grundstücksbezogenen Anlasses der Beitragspflicht auch auf neue Eigentümer erstrecke, nicht zu. Mit dem Verweis auf die „entsprechende Anwendung“ des § 171 AO ist nicht die vom Beklagten angenommene Erweiterung des personellen Anwendungsbereichs des § 171 Abs. 3a AO verbunden. Die Gesetzgebungsmaterialien zur Einführung der Regelung des § 13b Satz 2 KAG LSA mit Gesetz zur Änderung kommunalabgabenrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2014 (GVBl. LSA 2014, 522) sind zum Sinn und Zweck des Verweises unergiebig. Die Regelung des § 13b Satz 2 KAG LSA wurde durch den Ausschuss für Inneres und Sport in den Gesetzentwurf eingefügt (LTDrucks. 6/3639, S. 10). Eine Begründung hierfür ist nicht veröffentlicht. Allerdings wird auch in § 13 Abs. 1 KAG LSA auf eine entsprechende Anwendung von näher bezeichneten Vorschriften der AO verwiesen. Diese Regelung hat ihren Ursprung in dem Kommunalabgabengesetz vom 11. Juni 1991 (GVBl. LSA 1991, 105). Zur Begründung der Regelung heißt es dort, aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit und Verwaltungsvereinfachung beziehe sich die Regelung auf das für die Bundes- und Landessteuern geltende Verfahrensrecht. Auf diese Weise werde sichergestellt, dass für die Erhebung der Kommunalabgaben die gleichen Verfahrensvorschriften wie für die Erhebung fast aller übrigen Abgaben der kommunalen Gebietskörperschaften, des Landes und des Bundes gelten. Die in Bezug genommenen Vorschriften würden unmittelbar als Landesrecht gelten (vgl. Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Kommunalabgabengesetzes, LT-Drs. 1/304 vom 2. April 1991, S. 53). Eine Abkehr von den nach den Vorschriften der AO geltenden Maßgaben und Grundsätze beabsichtigte der Gesetzgeber mit der Verwendung des Wortes „entsprechend“ in § 13 Abs. 1 KAG LSA danach gerade nicht. Die insoweit angestrebte Anwendungseinheitlichkeit zwischen KAG LSA und AO spricht vielmehr gegen eine erweiternde oder einschränkende Auslegung der vom KAG LSA in Bezug genommenen Regelungen der AO. Dass mit dem Verweis in § 13b Satz 2 KAG LSA unter Verwendung desselben Wortlautes etwas anderes beabsichtigt gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich. Die Formulierung „entsprechend“ beruht vielmehr auf dem Umstand, dass § 13 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG LSA i.V.m. § 171 Abs. 3a AO den Eintritt der Festsetzungsverjährung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG LSA i.V.m. § 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 170 Abs. 1 hemmt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. Dezember 2014 - 4 L 59/13 -, juris Rn. 28; Beschluss vom 23. März 2017 - 4 L 102/16 -, juris Rn. 7), wohingegen die Regelungen in § 13b, § 18 Abs. 2 KAG LSA eine materielle Ausschlussfrist bestimmen, nach deren Ablauf eine Abgabenfestsetzung unabhängig vom Entstehen einer Abgabenpflicht ausgeschlossen ist (vgl. hierzu Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. Januar 2017 - LVG 1/16 -, BeckRS 2017, 100810, Rn. 37 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. Februar 2016 - 4 L 119/15 -, LKV 2016, S. 186 ). Die Übertragung der Maßgaben und Grundsätze aus § 171 Abs. 3a AO mag im Einzelfall dazu führen, dass durch die Veräußerung eines Grundstückes die Ausschlussfrist gegenüber dem neuen Eigentümer bereits abgelaufen ist und gegenüber dem bisherigen Eigentümer die Beitragserhebung aus anderen Gründen nicht mehr möglich ist. Dies ist hinzunehmen. Sinn und Zweck der zeitlichen Obergrenze für die Beitragserhebung nach § 13b Satz 1 KAG LSA ist es, eine Beitragserhebung in den Fällen auszuschließen, in denen – aus welchen Gründen auch immer – ein Beitragsanspruch 10 Jahre nach Eintritt der tatsächlichen Vorteilslage i.S.v. § 13b Satz 1 KAG LSA noch nicht entstanden ist oder nicht geltend gemacht wurde. Damit ist eine feste Höchstfrist normiert, die unabhängig vom Entstehen der Beitragspflicht gemäß § 6 Abs. 6 KAG LSA zu laufen beginnt. Diese Höchstfrist beginnt also unabhängig davon, ob gültiges Satzungsrecht vorliegt oder ob sonstige Umstände rechtlicher Natur die Verwirklichung des Beitragstatbestandes verhindert haben und endet nach Ablauf von 10 Jahren (§ 13b Satz 1 KAG LSA) bzw. endete – in „Altfällen“ – nicht vor Ablauf des Jahres 2015 (§ 18 Abs. 2 KAG LSA) (vgl. Gesetzesbegründung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung kommunalabgabenrechtlicher Vorschriften, LT-Drs. 6/3419 vom 10. September 2014, S. 23). Wurde ein Grundstückseigentümer bis zu diesem Zeitpunkt nicht herangezogen, darf er nach dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Belastungsklarheit und Belastungsvorhersehbarkeit darauf vertrauen, die erlangten Vorteile nicht mehr durch Beiträge ausgleichen zu müssen. Dies gilt auch dann, wenn Voreigentümer bereits (erfolglos) zu Beiträgen für das Grundstück herangezogen worden sind, schon weil der aktuelle Eigentümer hiervon nicht notwendigerweise Kenntnis hat. Entgegen der Auffassung des Beklagten bestehen zwischen der Steuerfestsetzung und der Abgabenerhebung auch keine Unterschiede solchen Gewichts, die die Erweiterung des personellen Anwendungsbereichs des § 171 Abs. 3a AO auf Personen, die an dem hemmungsauslösenden Ereignis – dem Erlass eines Abgabenbescheides bezogen auf ein konkretes Grundstück und einem daran anknüpfenden Rechtsstreit – nicht beteiligt waren, gebieten. Richtig ist, dass Steuern gemäß § 3 Abs. 1 HS 1 AO Geldleistungen sind, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allein auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Hingegen deckt der Herstellungsbeitrag den Vorteil der Ableitung des Schmutzwassers in die öffentliche Einrichtung des Beklagten ab (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. September 2020 - 4 L 96/18 -, juris Rn. 53) und der betreffende Grundeigentümer beteiligt sich an dem Investitionsaufwand für die Gesamtanlage, die bei der Abwasserbeseitigung aus dem Zentralklärwerk, den Transportleitungen, evtl. Hebewerken, den Hauptsammlern und – soweit Teil der öffentlichen Einrichtung – den Grundstücksanschlüssen besteht (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 23. Februar 2022 - 9 LB 407/19 -, juris Rn. 219 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. Juni 2017 - 15 A 553/14 -, juris Rn. 77 ff.). Dem Beitrag steht anders als der Steuer eine Gegenleistung gegenüber. Gleichwohl knüpft auch die Steuerfestsetzung an einen konkreten Steuergegenstand an, von dem wiederum die persönliche Leistungspflicht abhängt. Auch bei der Steuerfestsetzung bedingen sachliche und persönliche Tatbestände einander, ohne dass eine Tatbestandsvoraussetzung für eine wirksame Erhebung entfallen könnte. Gleiches gilt für die Erhebung des Schmutzwasserherstellungsbeitrages. Die Beitragspflicht entsteht im Anschlussbeitragsrecht gemäß § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA 1997 bzw. § 6 Abs. 6 Satz 1 KAG LSA sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung. Gemäß § 6 Abs. 8 Satz 1 KAG LSA ist beitragspflichtig, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Auch hier kann der Beitrag nur wirksam festgesetzt werden, wenn sowohl die persönlichen als auch die sachlichen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Für die Auffassung des Beklagten, für die Realisierung des Abgabentatbestandes komme es auf die Person des Eigentümers des jeweiligen Grundstücks nicht an, dies sei vielmehr nur nachgelagerter Anknüpfungspunkt dafür, wer für den für das Grundstück anfallenden Herstellungsbeitrag zahlungspflichtig sei, verbleibt danach kein Raum. Dass der Herstellungsbeitrag nach § 6 Abs. 9 KAG LSA als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht, vermittelt zwar eine dingliche Last auf dem Grundstück. Dies ändert jedoch nichts an der Tatbestandsvoraussetzung der persönlichen Beitragspflicht. Auch die Grundsteuer ruht nach § 12 GrStG als öffentliche Last auf dem Steuergegenstand, ohne dass die persönliche Steuerschuld hinweggedacht werden kann. Die unterschiedlichen Zielrichtungen von Steuern und Beiträgen rechtfertigen nach alledem eine erweiternde Auslegung des personellen Anwendungsbereichs des § 171 Abs. 3a AO bei Gebührenerhebungen daher nicht. Im Übrigen hat sich der Gesetzgeber des KAG LSA – wie ausgeführt – aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit und Verwaltungsvereinfachung gerade einheitliche Verfahrensregelungen bei der Erhebung der Kommunalabgaben und Steuern beabsichtigt. Mit dieser Auffassung setzt sich der Senat auch nicht in Widerspruch zu seiner Entscheidung vom 21. September 2020 (- 4 L 202/19 -, juris Rn. 19), wonach gemäß §§ 13b Satz 2, 13 Abs. 1 Nr. 4 KAG LSA i.V.m. § 171 Abs. 3a Sätze 1 und 2 AO der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des gesamten Abgabenanspruchs bis zur unanfechtbaren Entscheidung über das Rechtsmittel gehemmt ist und damit auch eine Abänderung der Beitragsfestsetzung zu Ungunsten des Vorteilsempfängers („Verböserung“) nach Ablauf der Ausschlussfrist des §§ 13b Satz 1, 18 Abs. 2 KAG LSA möglich ist. Streitbefangen war in diesem Verfahren die Frage, ob die Nacherhebung des festgesetzten sog. Herstellungsbeitrages II im Widerspruchsbescheid nach Ablauf der Festsetzungshöchstfrist des § 13b Satz 1, § 18 Abs. 2 KAG LSA noch rechtzeitig oder bereits verfristet war. Rechtlicher Anknüpfungspunkt im Berufungsverfahren war allein die Änderung der Höhe des geforderten Herstellungsbeitrages II im Widerspruchsbescheid. Deshalb bezog sich der Ausdruck „gesamter Abgabenanspruch“ auf den im Widerspruchsbescheid gegenüber dem ursprünglichen Beitragsschuldner festgesetzten (erhöhten) Herstellungsbeitrag II. Anders als der Beklagte meint, hat der Senat damit keine Aussage getroffen, dass der auf das Grundstück bezogene Herstellungsbeitrag II unter Außerachtlassung des konkreten Beitragsschuldners bestehe. Schon aufgrund des Streitgegenstandes gab es dafür keine Veranlassung. Zudem streitet auch die Entscheidung des Senats vom 5. November 2009 (4 M 94/09, juris Rn. 3) nicht für die von dem Beklagten begehrte erweiternde Auslegung des § 13b Satz 2 KAG LSA i.V.m. § 171 Abs. 3a AO. Der Senat hat darin entschieden, dass nach einem eingetretenen Eigentumswechsel nicht derjenige zum Beitrag herangezogen werden kann, der Eigentümer im Zeitpunkt der ersten rechtlich unbeachtlichen Bekanntgabe des Beitragsbescheides war, sondern nur derjenige, der nunmehr im Zeitpunkt der neuen Bekanntgabe Eigentümer des Grundstücks ist. Da im Zeitpunkt der Entscheidung die Festsetzungshöchstfristen in § 13b Satz 1, § 18 Abs. 2 KAG LSA noch nicht geregelt waren, war die Frage des Ablaufs der Ausschlussfrist gegenüber dem neuen Eigentümer auch nicht entscheidungsgegenständlich. Schließlich kommt auch eine verfassungskonforme Auslegung des § 13b Satz 2 KAG LSA i.V.m. § 171 Abs. 3a AO in dem vom Beklagten dargelegten, erweiterten Sinne nicht in Betracht. Die Möglichkeit, eine Norm verfassungskonform auszulegen, findet ihre Grenzen dort, wo sie mit dem Wortlaut der Norm und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde. Im Wege der verfassungskonformen Auslegung darf einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz nicht ein entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Vorschrift nicht grundlegend neu bestimmt und das gesetzgeberische Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. März 2012 - 2 BvR 2258/09 -, Rn. 73 m.w.N., www.bverfg.de; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. Dezember 2014 - 4 L 59/13 -, juris, Rn. 42). Es ist schon nicht ersichtlich, welche Verfassungsnorm die von dem Beklagten präferierte, von der finanzgerichtlichen Rechtsprechung abweichende Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs des § 171 Abs. 3a AO bei der Heranziehung zu Herstellungsbeiträgen gebieten sollte. Zudem dient die Regelung des § 13b KAG LSA, die auf die entsprechende Anwendung von § 171 AO verweist, der Umsetzung des verfassungsrechtlichen Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit und damit der Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutz der Betroffenen (vgl. LTDrucks. 6/3419, S. 22 f.). Das spricht dagegen, § 171 Abs. 3a AO im Hinblick auf die Beitragserhebung erweiternd auszulegen, weil dadurch der Vertrauensschutz der Betroffenen geringer ausfiele als bei der Heranziehung zu Steuern. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 Sätze 1 und 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. B e s c h l u s s Die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Klägerin wird für notwendig erklärt. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 460.704,72 € festgesetzt. Gründe: Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2012 - 2 A 5/11 -, juris Rn. 2), der der Senat folgt, ist die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung wird auch durch die Bedeutung der Streitsache für den Beschwerdeführer bestimmt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Bevollmächtigung. Nach diesen Maßstäben durfte es die Klägerin für erforderlich halten, sich in dem Widerspruchsverfahren, in dem es um die Erhebung eines Schmutzwasserherstellungsbeitrages ging, von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Die genannten Voraussetzungen sind bei Streitigkeiten über gemeindliche Abgaben regelmäßig erfüllt, weil in ihnen typischerweise schwierige Sach- und Rechtsfragen auftreten, die nur eine mit dieser Materie vertraute rechtskundige Person übersehen und (zuverlässig) beantworten kann (so BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1991 - 8 C 83/88 -, juris Rn. 15). Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO; 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Klägerin, seit dem 17. April 2017 Eigentümerin des Grundstücks E-Straße … in K-Stadt (Flurstücke … und …, Flur …, Gemarkung K-Stadt), wendet sich gegen die Heranziehung zu Beiträgen für die Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Beklagten. Im Januar 1996 schlossen die Stadt K-Stadt und der Abwasserzweckverband Bad Kösen mit der H-Beratungsgesellschaft für Klinik-, Kur- und Krankenhauswesen mbH (Erschließungsunternehmerin) einen “Erschließungsvertrag gemäß § 124 BauGB“. Danach übertrugen die K-Stadt und der Abwasserzweckverband Bad Kösen der Erschließungsunternehmerin die regelmäßige und die abwassertechnische Erschließung des Bebauungsplangebiets „Kurgebiet G-Straße/K-Straße“ mit Ausnahme des im Bebauungsplan vorgesehenen Landschaftsschutzgebiets. Die Erschließungsunternehmerin errichtete im Rahmen der Erschließung des Baugebietes eine Zufahrtsstraße, die K-Straße, gelegen auf dem Grundstück Gemarkung K-Stadt, Flur …, Flurstück …, und verlegte in dieser Straße in dem Jahr 1996 einen Entwässerungskanal. Die streitbefangenen Grundstücke der Klägerin und die übrigen im Erschließungsgebiet liegenden Grundstücke wurden über diesen Kanal entwässert und das Abwasser über einen Verbindungssammler im Bereich des H-Rings dem vom Abwasserzweckverband Bad Kösen unterhaltenen Abwassernetz zugeleitet. Seitdem wurden die Eigentümer der in der K-Straße gelegenen Grundstücke von dem Abwasserzweckverband Bad Kösen zur Zahlung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Einrichtung herangezogen. Da die K-Straße weiterhin im Eigentum der Erschließungsunternehmerin steht, die nunmehr unter dem Namen L. – L. Gastronomie- und Verwaltungsgesellschaft mbH firmiert, einigten sich der Abwasserzweckverband Bad Kösen und die Erschließungsunternehmerin mit Vertrag vom 22./28. Juli 2016 auf die Bestellung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten des Abwasserzweckverbandes Bad Kösen zur dauerhaften Nutzung der Leitung als Teil der öffentlichen Einrichtung gegen eine einmalige Zahlung von 250.000,00 € an die Erschließungsunternehmerin. Die Dienstbarkeit wurde am 25. August 2016 im Grundbuch von D-Stadt eingetragen. Der Abwasserzweckverband Bad Kösen und der Beklagte schlossen unter dem 21. Dezember 2016 einen Eingliederungsvertrag zur Eingliederung des Abwasserzweckverbandes Bad Kösen (ohne die Verbandsgemeinde An der Finne) in den Beklagten zum 01. Januar 2017. Die Verbandsversammlung des Beklagten beschloss die diesbezügliche 15. Änderung der Verbandssatzung unter dem 23. November 2016, der Abwasserzweckverband Bad Kösen stimmte dem mit Beschluss vom selben Tag zu. Die Veröffentlichung der 15. Änderungssatzung und deren Genehmigung erfolgten im Amtsblatt des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 15. Dezember 2016. Bereits mit Beitragsbescheid vom 20. November 2015 hatte der Abwasserzweckverband Bad Kösen die L. Klinik K-Stadt GmbH Co. Zweite KG – gestützt auf die Schmutzwasserbeitragssatzung vom 10. Oktober 2002 – als Eigentümerin der Flurstücke … und … für die Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung Bad Kösen zu einem Beitrag in Höhe von 350.750,00 € herangezogen, wogegen diese Widerspruch erhoben hatte. Auf ihre am 22. August 2016 erhobene Untätigkeitsklage hob das Verwaltungsgericht Halle mit Urteil vom 11. September 2018 den Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. August 2018 auf, weil sich die dem Bescheid zugrundeliegende Schmutzwasserbeitragssatzung als insgesamt nichtig erweise. Den gegen das Urteil gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das OVG Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 21. März 2019 ab (- 4 L 190/18 -). Mit „Änderungsbescheid“ vom 26. Oktober 2018 hatte der Beklagte den Herstellungsbeitrag gegenüber der L. K-Stadt GmbH Co. Dritte KG i.L. für das Flurstück … auf 23.330,83 € und für das Flurstück … auf 460.704,41 € festgesetzt. Auch gegen diesen Bescheid wurde Klage bei dem Verwaltungsgericht Halle erhoben (- 4 A 363/18 HAL -). Nach einem Hinweis des Gerichtes zur fehlenden Eigentümereigenschaft der Beitragsschuldnerin gab der Prozessbevollmächtigte des Beklagten mit Schreiben vom 20. Januar 2021 unter Hinweis auf die ihn legitimierende Vollmacht die Erklärung für den Beklagten ab, dass namens und im Auftrag des Beklagten der streitgegenständliche Änderungsbescheid vom 26. Oktober 2018 aufgehoben werde. Die Beteiligten des Rechtsstreites erklärten daraufhin das Klageverfahren für erledigt und das Verfahren wurde eingestellt. Mit Beitragsbescheid vom 15. Dezember 2020 hatte der Beklagte gegenüber der Klägerin für die hier streitgegenständlichen Flurstücke unter Bezugnahme auf die Schmutzwasserbeitragssatzung für die Entwässerung des Gebietes des Abwasserzweckverbandes D-Stadt ohne Ortsteil H-Stadt in der Fassung vom 16. Mai 2019 einen Herstellungsbeitrag i.H.v. 484.035,55 € festgesetzt. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2021 zurück. Die sachliche Beitragspflicht für die streitgegenständlichen Grundstücke sei erst mit der Eintragung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit auf dem Grundstück K-Straße im Jahr 2016 entstanden, da zuvor keine auf Dauer gesicherte Anschlussmöglichkeit an die Abwasserbeseitigungseinrichtung des Beklagten bestanden habe. Am 8. November 2021 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Halle Anfechtungsklage erhoben. Auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 2023 hat das Verwaltungsgericht Halle die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin sei § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA i.V.m. der rückwirkend zum 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Schmutzwasserbeitragssatzung des Abwasserzweckverbandes Bad Kösen vom 16. Mai 2019 (BS 2019). Durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der BS 2019 seien weder substantiiert geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Es liege auch die notwendige dauerhafte tatsächliche und rechtliche Sicherung der Anschlussmöglichkeit vor. Nach den nicht bestrittenen Darlegungen des Beklagten verliefen die Kanalisationsanlagen entweder über Grundstücke, bei denen ein dinglich gesichertes Leitungsrecht oder eine Baulast bestehe, oder aber in öffentlichen Verkehrsflächen. Die Klägerin könne nicht erfolgreich einwenden, eine Beitragspflicht für ihr Grundstück habe wegen des Abschlusses einer Vereinbarung zur Ablösung der Beitragspflicht nicht entstehen können. Entgegen der Ansicht der Klägerin verstoße ihre Heranziehung auch nicht gegen das Verbot der Doppelveranlagung. Der Beitragsanspruch sei auch nicht festsetzungsverjährt. Der angefochtene Bescheid wahre auch die Ausschlussfrist des § 13b i.V.m. § 18 Abs. 2 KAG LSA. Die Vorteilslage i.S.v. § 13b, § 18 Abs. 2 KAG LSA sei nicht erst mit der Eintragung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit am Grundstück der Gemarkung …, Flur …, Flurstück … (K-Straße) im Jahr 2016 entstanden, sondern bereits mit dem faktischen Anschluss des klägerischen Grundstücks an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung im Jahr 1996. Allerdings finde vorliegend die nach § 13b Satz 2 KAG LSA entsprechend geltende Regelung des § 171 Abs. 3a AO Anwendung, was die Hemmung der Festsetzungsfrist zur Folge habe. Der Umstand, dass das Eigentum an dem streitbefangenen Grundstück zwischenzeitlich auf die Klägerin übergegangen und der Beitragsbescheid nunmehr ihr gegenüber erlassen worden sei, stehe der entsprechenden Anwendung des § 171 Abs. 3a AO nicht entgegen. Die Klägerin hat am 7. November 2023 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung erhoben. Zur Begründung ihrer Berufung macht die Klägerin unter anderem geltend, die Voraussetzungen des § 171 Abs. 3a AO seien nicht erfüllt. Ihr gegenüber sei der Aufhebungsbescheid vom 20. Januar 2021 bekannt zu geben gewesen und sie hätte zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren 4 A 363/18 HAL der Rechtsvorgängerin beigeladen werden müssen, wenn der Beitragsbescheid vom 20. November 2015 gegenüber der Kinder-Reha-Klinik K-Stadt GmbH & Co. „Am N-Straße“ (später L. Klinik K-Stadt GmbH & Co. Dritte KG) die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3a AO hätte in Gang setzen sollen. Dies würde auch dem Sinn und Zweck des § 171 Abs. 3a AO i.V.m. § 13b KAG LSA entsprechen. Eine Ablaufhemmung solle danach nur dann eintreten, wenn der Beitragspflichtige selbst die Festsetzung des Beitrags durch Rechtsbehelfe über die Festsetzungsverjährungsfrist nach § 13b KAG LSA hinaus verzögert habe. Im vorliegenden Fall resultiere die Verzögerung nicht daraus, dass sie Rechtsbehelfe eingelegt habe, sondern dass der Beklagte schlicht die falsche Beitragspflichtige habe heranziehen wollen. Würde man die Anwendung von § 171 Abs. 3a AO in derartigen Konstellationen zulassen, könnte die Behörde wahllos gegen jeden Dritten, den sie für den Rechtsvorgänger oder Rechtsnachfolger halte, einen Bescheid festsetzen und gegen diesen prozessieren, bis sie irgendwann gegen den richtigen Beitragspflichtigen vorgehe. Der Eintritt der Ablaufhemmung wäre ins Belieben und der jederzeitigen Verfügbarkeit der Verwaltung gestellt, was die verfassungsrechtlichen Gebote der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit konterkarieren würde. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgericht Halle vom 21. September 2023 abzuändern, den Bescheid des Berufungsbeklagten vom 15. Dezember 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Oktober 2021 aufzuheben und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er macht geltend, die Hemmung der Festsetzungsverjährung ergebe sich aus der Anwendung des § 171 Abs. 3a AO i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 4b KAG LSA. Nach dieser Regelung erstrecke sich die Hemmung bis zu dem Zeitpunkt, in welchem durch eine bestandskräftige Entscheidung eines Gerichts über die Möglichkeit der Beitragserhebung für ein Grundstück entschieden worden sei. Unabhängig von der Frage, ob tatsächlich eine weitere 10-Jahres -Frist nach bestandskräftiger Entscheidung im Sinne des § 171 Abs. 3a AO zu laufen beginne, sei nach der vorliegenden tatsächlichen Konstellation, welche die einzelnen Klageverfahren sowie die jeweils gesondert erfolgte Bescheidung berücksichtige, auch die Bescheidung gegenüber der Klägerin noch während einer gehemmten Festsetzungsverjährung erfolgt. Die personelle Begrenzung der Wirkung der Festsetzungshemmung nach § 171 Abs. 3a AO auf Personen, gegen welche die Steuerfestsetzung gerichtet sei, sei ausschließlich zu Steuerschuldverhältnissen im Sinne der §§ 37 ff. AO entwickelt worden und auf die Festsetzung einer Abgabe aus mehreren Gründen nicht übertragbar. Die höchstpersönliche Wirkung eines Steuerschuldverhältnisses weiche erheblich von den Grundsätzen, nach welchem eine Beitragserhebung vorzunehmen sei, ab. Der Herstellungsbeitrag stelle eine konkrete Gegenleistung für eine von Beitragsgläubiger erbrachte Leistung dar, nämlich die Bereitstellung eines Anschlusses/einer Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Einrichtung zur Abwasserentsorgung für ein konkretes Grundstück. Anders als bei der Steuer, wo sich der Tatbestand in der Person des Steuerpflichtigen realisiere, habe sich der Beitragstatbestand für das jeweilige Grundstück verwirklicht. Deshalb ruhe der Beitrag auch als öffentliche Last auf dem Grundstück und könne aus dem Grundstück vollstreckt werden. Auf die Person des Eigentümers des jeweiligen Grundstücks komme es mithin für die Realisierung des Abgabentatbestandes zunächst nicht an. Sie sei „nur“ nachgelagerter Anknüpfungspunkt dafür, wer für den für das Grundstück anfallenden Herstellungsbeitrag zahlungspflichtig sei. Diese Unterschiede bei der Verwirklichung der Abgabentatbestände seien bei der in § 13b Satz 2 KAG LSA angeordneten „entsprechenden“ Anwendung des § 171 Abs. 3a AO zu berücksichtigen. Dies führe im konkreten Fall dazu, dass die Hemmung der Verjährung eines nicht primär personen-, sondern sach-, hier also grundstücksbezogenen Abgabentatbestands nicht nur gegenüber dem im Zeitpunkt des Bescheiderlasses - zufälligerweise - maßgeblichen, sondern gegenüber dem jeweiligen Eigentümer wirke. Diese Auslegung der entsprechenden Anwendung der Hemmungsregelungen des § 171 Abs. 3a AO im Kontext des § 13b KAG LSA sei auch teleologisch von der Verweisungsregelung gedeckt. Mit dieser Regelung habe der Landesgesetzgeber verhindern wollen, dass die Beitragsgläubiger in die Festsetzungsverjährung gedrängt werden würden. Mit der personellen Begrenzung der Hemmung der Festsetzungsverjährung würde sich für die ursprünglich richtigen Adressaten eines mit Rechtsbehelf angegriffenen Beitragsbescheides die Möglichkeit eröffnen, kraft eigenen Antriebs den insoweit dem Abgabenschuldner „ausgelieferten“ Beitragsgläubiger in die Verjährung laufen zu lassen. Finde eine Veräußerung der beitragspflichtigen Sache während des Rechtsbehelfsverfahrens und nach Ablauf der Festsetzungsfrist statt, würde dies letztlich dazu führen, dass sich der neue Eigentümer auf die personelle Begrenzung der Verjährungshemmung des § 171 Abs. 3 AO und der alte Eigentümer auf seine inzwischen mangelnde persönliche Beitragspflicht berufen könnte. Der Beitragsgläubiger, der dem neuen Beitragsschuldner gegenüber zu keinem Zeitpunkt die Beitragsschuld hätte festsetzen können, werde so ohne eigenes Verschulden in die Festsetzungsverjährung getrieben. Dies entspreche nicht der Intention des Gesetzgebers. Hinsichtlich der Hemmungswirkung des § 171 Abs. 3a AO sei allein darauf abzustellen, ob der für das Grundstück bewirkte Vorteil tatsächlich bereits durch bestandskräftigen Bescheid ausgeglichen sei. Dies setze naturgemäß auch das Entstehen der persönlichen Beitragspflicht voraus. Die persönliche Beitragspflicht entfalle, wenn der Beitragsbescheid nichtig sei oder er auf einen Rechtsbehelf hin mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe aufgehoben worden sei. In solchen Fällen könne nach einem eingetretenen Eigentumswechsel nicht derjenige herangezogen werden, der Eigentümer im Zeitpunkt der ersten rechtlich unbeachtlichen Bekanntgabe gewesen sei, sondern nur derjenige, der nunmehr im Zeitpunkt der neuen Bekanntgabe Eigentümer des Grundstücks sei. Auch das OVG Sachsen-Anhalt habe in seinem Beschluss vom 21. September 2020 (- 4 L 202/19 -) zur Frage der Hemmung der Frist des § 13b KAG LSA von 10 Jahren ausdrücklich festgestellt, dass auch diese Frist beginnend mit dem Entstehen einer Vorteilslage hinsichtlich des gesamten Abgabenschuldverhältnisses gehemmt sei. Nach dieser Entscheidung sei es ohne abschließende bestandskräftige Entscheidung über einen materiellen Abgabeanspruch durchaus gerechtfertigt, den Ablauf der Ausschlussfrist des § 13b Satz 1 KAG LSA, welcher bei Entstehen der Vorteilslage beginne, dann noch über den gesamten Zeitraum hinaus zu verlängern. Aufgrund der Erstreckung auf das gesamte materielle Abgabenschuldverhältnis sei es dann auch möglich, Änderungen des Bescheides auch im Rahmen einer „Verböserung“ vorzunehmen. Anders als das Verwaltungsgericht meine, sei die Vorteilslage erst mit Erlangung der Verfügungsgewalt als tatsächliche Sachherrschaft über die Abwasserleitung in der K-Straße am 25. August 2016 entstanden. Der Abwasserkanal der K-Straße sei durch die seinerzeitige Erschließungsträgerin, die L. Beratung GmbH, errichtet worden. Auch das Straßengrundstück der K-Straße befinde sich im Eigentum eines privaten Dritten, nämlich der L. GmbH als Rechtsnachfolgerin der Erschließungsträgerin. Danach habe der Abwasserkanal im privaten Grundstück bis zur Eintragung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit nicht in der Verfügungsgewalt des ehemaligen Abwasserzweckverbandes Bad Kösen gestanden, sondern sei vielmehr zunächst ein privater Grundstücksanschluss gewesen, welcher erst im Bereich des L-Straße an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen gewesen sei. Weder der Abwasserzweckverband Bad Kösen noch er selbst hätten zu irgendeinem Zeitpunkt nach 1998 für das streitgegenständliche Grundstück einen Grundstücksanschluss zwischen dem Kanal in der K-Straße und der Grundstücksgrenze zur Verfügung gestellt. Auch der Grundstücksanschluss sei von der damaligen Erschließungsträgerin errichtet worden. Für den Eintritt der Vorteilslage sei darauf abzustellen, wann ein in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossener Vorgang vorliege. Die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 3. November 2021 (- 1 BvL 1/19 -) dazu aufgestellten Maßgaben zum Erschließungsbeitragsrecht - die Vorteilslage entstehe, wenn die Erschließungsanlage dem vorgegebenen technischen Ausbauprogramm vollständig entspreche - seien auf das Abgabenrecht übertragbar. Anstatt des Ausbauprogramms sei insoweit auf das Abwasserbeseitigungskonzept abzustellen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes sei weder eine formale noch konkludente Widmung des privaten Abwasserkanals erfolgt. Eine Widmung einer öffentlichen Einrichtung und damit die Zuordnung zur jeweiligen Aufgabenerfüllung sei nur dann möglich, wenn die bauliche Anlage im öffentlichen Bereich liege oder zumindest vom Abwasserbeseitigungspflichtigen errichtet worden sei. Beides sei hier nicht der Fall. Sofern das Verwaltungsgericht von einer faktischen Widmung ausgehe und deshalb die Auffassung vertrete, auch der in der K-Straße verlegte Anschlusskanal gehöre „unabhängig von den Eigentumsverhältnissen am Kanal bzw. dem Grundstück, in dem der Kanal verläuft“ seit 1996 zur öffentlichen Einrichtung der Abwasserbeseitigung des Abwasserzweckverbandes Bad Kösen, ergebe sich eine solche faktische Widmung nicht aus den vorgelegten Schriftstücken. Zwar sei der von der Erschließungsträgerin in der K-Straße verlegte Anschlusskanal seit 1996 vorhanden und technisch geeignet, um dem entwässerungsrechtlichen Zweck zu dienen, jedoch fehle es an der rechtlichen Eingliederung des Kanals in die öffentliche Einrichtung. Allein das Vorhandensein des Kanals sage nichts über seine (widmungs)rechtliche Qualifizierung. Er sei nicht Eigentümer der Leitungen und habe diese bis 2016 auch nicht in seine öffentlich gewidmete Anlage einbeziehen können. Es fehle an der Übergabe und der Indienststellung der Anlage. Tatsächlich hätten rechtliche Umstände zur Beurteilung des Entstehens der beitragsrelevanten Vorteilslage keinerlei Auswirkungen. Auch sei davon auszugehen, dass die Erteilung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zum einen den Bestand der öffentlichen Einrichtung auf Dauer sichere und zum anderen neben der rechtlichen Befugnis und der Beschränkung der Rechte des Eigentümers auch einen tatsächlichen Ansatz habe. Mit einer Dienstbarkeit werde immer die Berechtigung zur tatsächlichen Nutzung im Sinne des Besitzes eingeräumt. Der Berechtigte erhalte die tatsächliche Sachherrschaft und sei damit auch in der Lage, tatsächlich eine Nutzung der baulichen Einrichtung vorzunehmen. Da eine öffentliche Anlage erst dann auf Dauer entstanden sei, wenn diese im gesamten Verlauf grundbuchlich gesichert worden sei, sei somit die Vorteilslage erst mit Erlangung des Besitzes an der Leitung in der K-Straße aufgrund der Eintragung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit im August 2016 erfolgt. Die Abwasserentsorgung von den streitgegenständlichen Grundstücken und aller weiteren Grundstücke, die auf den im Vertrag über die Einräumung einer Dienstbarkeit beigefügten Lageplan abgebildet seien, sei bis zur Übertragung der Nutzungsrechte auf den Abwasserzweckverband lediglich über eine private Grundstücksleitung erfolgt, für die der Eigentümer selbst zu sorgen hatte. Zur Beurteilung der Frage, ab wann eine Vorteilslage bestehe und ob die Sicherung eines Kanals durch eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit die öffentliche Sachherrschaft als tatsächliches Besitzrecht begründe, seien auch die Grundsätze über die Heranziehung von Hinterliegergrundstücken zu berücksichtigen. Für ein Hinterliegergrundstück sei die Beitragspflicht erst dann entstanden, wenn der Zugang bzw. die Zufahrt über das Anliegergrundstück zur Straße gesichert sei. Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeute dies: An den L-Straße, in welchem der Sammler der Abwasseranlage verlaufe, grenze lediglich das Grundstück K-Straße an. Das Grundstück der Klägerin könne wiederum nur eine Abwasserentsorgung vornehmen, wenn der von einem Privaten in einem Privatgrundstück verlegte Kanal auf Dauer der Abwasseranlage zugerechnet werden könne. Frühestens mit der Zustimmung des Eigentümers zur Nutzung des Kanals in der Vereinbarung zur dauerhaften gesicherten Nutzung einer Abwasserleitung vom 22./28. Juli 2016, die es ermöglicht habe, diesen Kanal in die Widmung zur öffentlichen Einrichtung einzubeziehen, sei ein Vorteil entstanden. Nach einem Hinweis des Senats hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 6. August 2024 das Abwasserbeseitigungskonzept des Abwasserzweckverbandes Bad Kösen vorgelegt, welches am 12. Dezember 2006 beschlossen worden war. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der Beratung gewesen ist.