Urteil
4 L 41/25
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2025:0918.4L41.25.00
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Leitsätze
Es handelt sich bei § 76a Abs. 4 Satz 1 DG LSA (juris: DG ST 2006) um eine Sonderregelung für die Entscheidung zur Kostentragung der nach dem Disziplinargesetz LSA erstattungsfähigen Kosten in dem gegen einen (Ruhestands)Beamten gerichteten Disziplinarverfahren und nicht um eine allgemeine Erstattungsregelung außerhalb des eigentlichen Disziplinarverfahrens, mit der die (Obere) Kommunalaufsichtsbehörde ganz oder teilweise Personal-, Gemein- und Sachkosten für ein vonihr gegen einen (früheren) Hauptverwaltungsbeamten durchgeführtes Disziplinarverfahren gegen den Dienstherren dieses Beamten geltend machen kann.(Rn.30)
Tenor
Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, wird das Klageverfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es handelt sich bei § 76a Abs. 4 Satz 1 DG LSA (juris: DG ST 2006) um eine Sonderregelung für die Entscheidung zur Kostentragung der nach dem Disziplinargesetz LSA erstattungsfähigen Kosten in dem gegen einen (Ruhestands)Beamten gerichteten Disziplinarverfahren und nicht um eine allgemeine Erstattungsregelung außerhalb des eigentlichen Disziplinarverfahrens, mit der die (Obere) Kommunalaufsichtsbehörde ganz oder teilweise Personal-, Gemein- und Sachkosten für ein vonihr gegen einen (früheren) Hauptverwaltungsbeamten durchgeführtes Disziplinarverfahren gegen den Dienstherren dieses Beamten geltend machen kann.(Rn.30) Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, wird das Klageverfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Für das anhängige Berufungsverfahren ist der erkennende Senat, dem nach dem Geschäftsverteilungsplan des Oberverwaltungsgerichts für das Land Sachsen-Anhalt das Kommunalrecht zugewiesen ist, zuständig. Denn es handelt sich nicht um ein gerichtliches Disziplinarverfahren i.S.d. Disziplinargesetzes LSA, für das spezielle Spruchkörper für Disziplinarsachen (vgl. § 45 DG LSA) zuständig sind. Gemäß § 1 Abs. 1 DG LSA gilt das Gesetz für Beamte und Ruhestandsbeamte im Sinne des Landesbeamtengesetzes sowie gem. § 2 DG LSA für die von Beamten und Ruhestandsbeamten begangenen Dienstvergehen bzw. nach Eintritt in den Ruhestand als Dienstvergehen geltende Handlungen. Nach § 45 Satz 1 HS 1 DG LSA nehmen die Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit nach diesem Gesetz die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit wahr, wobei gem. § 45 Satz 2 DG LSA beim Verwaltungsgericht Magdeburg eine Kammer und beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt ein Senat für Disziplinarsachen gebildet wird. Streitgegenstand eines Disziplinarverfahrens ist der Anspruch des Dienstherrn gegen den Beamten, die erforderliche Disziplinarmaßnahme für die ihm zur Last gelegten Handlungen zu bestimmen (so BVerwG, Urteil vom 22. September 2016 - 2 C 17.15 -, juris, Rdnr. 15, m.w.N.; Herrmann/Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht/Beamtenstrafrecht, 2. A., Teil II., Rdnr. 1). Dementsprechend setzen Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit i.S.d. § 45 Satz 1 HS 1 DG LSA einen disziplinarrechtlichen Charakter des Verfahrens voraus (vgl. Urban/Wittkowski, BDG, 2. A., § 45 Rdnr. 4; vgl. auch Weiß, GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, § 45 BDG, Rdnr. 129). Die Zuständigkeit der Disziplinargerichte gilt also ausschließlich für diejenigen Rechtsstreitigkeiten, welche unmittelbar das Verhältnis zwischen dem Beamten, der von einer behördlichen Disziplinarmaßnahme betroffen ist oder gegen den die insoweit zuständige Behörde eine Disziplinarklage erhoben hat, und dessen Dienstherrn bzw. die diesen vertretende Behörde betreffen. Danach ist ein Verfahren, in dem ohne Beteiligung eines (Ruhestands)Beamten um Kostenerstattungsansprüche zwischen zwei Behörden bzw. Rechtsträgern aus einem vorangegangenen Disziplinarverfahren gestritten wird, als allgemeines kommunalrechtliches Verfahren einzustufen. Dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Unrecht dem speziellen Spruchkörper für Disziplinarverfahren zugewiesen hat, ist im Berufungsverfahren unschädlich. Soweit der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren seine Leistungsklage in einer Höhe von 249,13 € zurückgenommen hat, war das Klageverfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO teilweise einzustellen. Eine solche versehentlich unterbliebene – im Übrigen auch lediglich deklaratorische - Teileinstellung kann auch noch in der Berufungsinstanz nachgeholt werden (vgl. Schoch/Schneider, VwGO, § 92 Rdnr. 302, m.w.N.). Im Übrigen hat die zulässige Berufung des Klägers keinen Erfolg. Denn seine Leistungsklage, an deren Zulässigkeit (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2017 - 9 C 30.15 -, juris Rdnr. 12) keine Bedenken bestehen, ist unbegründet. Es besteht schon keine hinreichende Rechtsgrundlage für die Klage, mit der der Kläger gegen den Beklagten Kosten für die Ermittlungsführung und Disziplinarbearbeitung eines gegen den ehemaligen Landrat des Beklagten gerichteten Disziplinarverfahrens geltend macht. Weder § 76a Abs. 4 Satz 1 DG LSA (1.) noch allgemeine Rechtsgrundsätze (2.) kommen dafür in Betracht. 1. Im Hinblick auf die in § 76a Abs. 1, Abs. 3 DG LSA vorgenommene Zuständigkeitsverlagerung zur Durchführung von Disziplinarverfahren gegen Hauptverwaltungsbeamte auf die (Obere) Kommunalaufsichtsbehörde sieht § 76a Abs. 4 DG LSA vor, dass die Kosten des Disziplinarverfahrens der Dienstherr trägt (Satz 1). Die §§ 37, 44 und 72 finden Anwendung (Satz 2). Gemäß § 80 Abs. 3 DG LSA gilt abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1 DG LSA für die Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei früheren Hauptverwaltungsbeamten im Ruhestand § 76a DG LSA entsprechend. Es handelt sich bei § 76a Abs. 4 Satz 1 DG LSA allerdings um eine Sonderregelung für die Entscheidung zur Kostentragung der nach dem Disziplinargesetz LSA erstattungsfähigen Kosten in dem gegen einen (Ruhestands)Beamten gerichteten Disziplinarverfahren und nicht um eine allgemeine Erstattungsregelung außerhalb des eigentlichen Disziplinarverfahrens, mit der die (Obere) Kommunalaufsichtsbehörde ganz oder teilweise Personal-, Gemein- und Sachkosten für ein von ihr gegen einen (früheren) Hauptverwaltungsbeamten durchgeführtes Disziplinarverfahren gegen den Dienstherren dieses Beamten geltend machen kann. Der Normzweck ergibt sich regelmäßig aus dem objektivierten Willen des Gesetzgebers. Er ist mithilfe der anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung zu ermitteln, das heißt anhand des Wortlauts der Norm, ihrer systematischen Stellung, nach Sinn und Zweck sowie anhand der Gesetzesmaterialien und ihrer Entstehungsgeschichte, wobei sich diese Methoden nicht gegenseitig ausschließen, sondern ergänzen (so BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, juris, Rdnr. 122, m.w.N.). Schon der Umstand, dass § 76a Abs. 4 Satz 1 DG LSA im Disziplinargesetz LSA normiert wurde, spricht für eine alleinige Anwendung innerhalb eines Disziplinarverfahrens auf die nach diesem Gesetz erstattungsfähigen Kosten. Darüber hinaus ist dieser Anwendungsvorrang gesetzlich vorgeprägt. Aus den Regelungen des § 1 Abs. 1 und § 2 DG LSA, welche den persönlichen und sachlichen Geltungsbereich des Disziplinargesetzes LSA definieren, folgt, dass die Normen dieses Gesetzes Disziplinarverfahren gegen (Ruhestands)Beamte betreffen. Eine Bestimmung für die Kostenerstattung zwischen zwei Behörden bzw. Rechtsträgern außerhalb des eigentlichen Disziplinarverfahrens, die Personal-, Gemein- und Sachkosten betrifft, wäre nach den § 1 Abs. 1 und § 2 DG LSA im Disziplinargesetz LSA also systemwidrig. Eine dahingehende Auslegung des § 76a Abs. 4 Satz 1 DG LSA könnte allenfalls dann erfolgen, wenn sich ein entsprechender gesetzgeberischer Wille eindeutig aus dem Gesetz ergäbe. Auch der Wortlaut des § 76a Abs. 4 Satz 1 DG LSA lässt auf eine Sonderregelung für die Kostenentscheidung im Disziplinarverfahren schließen. Zu einen spricht er ausdrücklich die Kostentragung („..trägt der Dienstherr.“) an und normiert gerade keine Erstattungsregelung. Zum anderen knüpft der Begriff „Kosten des Disziplinarverfahrens“ ersichtlich an die maßgeblichen Regelungen des Disziplinargesetzes LSA (§§ 37, 44, 72) an, die ausdrücklich auf „Kosten“ bzw. „Kosten des Verfahrens“ abstellen und im Ergebnis nur außergerichtliche Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungskosten und entstandene Auslagen erfassen. Es gibt im Disziplinargesetz LSA oder sonstigen gesetzlichen Vorschriften auch keinen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass mit „Kosten des Disziplinarverfahrens“ Personal-, Gemein- und Sachkosten der das Disziplinarverfahren durchführenden Behörde gemeint sind. Vielmehr hätte eine entsprechende Auslegung des § 76a Abs. 4 Satz 1 DG LSA, der keinerlei Vorgaben zur Ermittlung bzw. Festlegung solcher Kosten enthält (vgl. demgegenüber § 3 Abs. 1 und 2 VwKostG LSA für die Erhebung von Gebühren), erhebliche Unsicherheiten in der Rechtsanwendung zur Folge. Die Prozessbeteiligten haben in der mündlichen Verhandlung beispielhaft auf die Schwierigkeiten bei der Dokumentation des Rechercheaufwands sowie verfahrensrechtliche Schwierigkeiten aufgrund der Rückführungspflicht der Verwaltungsvorgänge an die personalaktenführende Stelle hingewiesen. Eine solchermaßen verstandene Norm wäre nicht nur schwer handhabbar, sondern auch erheblichen rechtlichen Zweifeln ausgesetzt, die möglicherweise sogar ihre Unbestimmtheit zur Folge hätten. Die Regelung des § 76a Abs. 4 Satz 2 DG LSA spricht ebenfalls für die hier vorgenommene Auslegung des § 76a Abs. 4 Satz 1 DG LSA. Durch die Bestimmung, dass die §§ 37, 44 und 72 DG LSA Anwendung finden, wird klargestellt bzw. festgelegt, dass im Rahmen der Kostenentscheidung nur der Kostenträger ausgetauscht wird. Vor allem wird die sonst naheliegende Auslegung verhindert, dass § 76a Abs. 4 Satz 1 DG LSA auch dann eine Kostentragung des Dienstherrn festlegt, wenn der Beamte nach den allgemeinen Regelungen eigentlich die Kosten des Verfahrens tragen müsste. Insoweit ist auch die Formulierung „…finden Anwendung.“ folgerichtig, da § 76a Abs. 4 Satz 1 und 2 DG LSA zusammen eine vollständige Kostenregelung für den Fall treffen, dass eine Kommunalaufsichtsbehörde ein Disziplinarverfahren gegen einen Hauptverwaltungsbeamten führt. Dass - wie vom Kläger vertreten - § 76a Abs. 4 Satz 2 DG LSA der Klarstellung diene, dass die Kostentragungspflicht nach § 76a Abs. 4 Satz 1 DG LSA nicht einer Anwendung der §§ 37, 44 und 72 DG LSA entgegenstehe und sich ein Hauptverwaltungsbeamter bei Auferlegung der entstandenen Auslagen insbesondere nicht darauf berufen können solle, dass nach § 76a Abs. 4 Satz 1 DG LSA der Dienstherr die Kosten trage, wäre bei einer Auslegung des § 76a Abs. 4 Satz 1 DG LSA als Kostenerstattungsregelung für Sach-, Personal- und Gemeinkosten nicht erforderlich. Zudem wäre dann eine Formulierung wie „Die §§ 37, 44 und 72 DG LSA bleiben unberührt.“ für eine lediglich klarstellende Regelung deutlich besser geeignet gewesen. Gerade diese Formulierung wurde aber im Gesetzgebungsverfahren geändert (vgl. auch Weiß, GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, § 83 BDG, Rdnr. 85g). Aus Sinn und Zweck des § 76a Abs. 4 Satz 1 DG LSA folgt nichts anderes. Die Norm soll die Kostenbelastung der das Disziplinarverfahren übernehmenden Kommunalaufsichtsbehörde - vor allem der Landkreise - verringern und die Körperschaft verpflichten, die als Dienstherr der betroffenen Beamten das eigentliche Interesse an der Durchführung des Disziplinarverfahrens hat. Dazu ist es nicht zwingend erforderlich, dass die Verringerung durch eine Übernahme von Sach-, Personal- und Gemeinkosten der Kommunalaufsichtsbehörde erfolgt. Auch eine im Ergebnis vor allem auf die Rechtsanwaltskosten der obsiegenden Beamten abzielende Änderung der eigentlich geltenden Kostenverteilung hat einen spürbaren – zugunsten der Kommunalaufsichtsbehörde- entlastenden Effekt. Das Konnexitätsprinzip des Art. 87 Abs. 3 Verf LSA hat für die Auslegung des § 76a Abs. 4 DG LSA keine durchgreifende Bedeutung. Nach Art 87 Abs. 3 Verf LSA können den Kommunen durch Gesetz Pflichtaufgaben zur Erfüllung in eigener Verantwortung zugewiesen und staatliche Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden (Satz 1). Dabei ist gleichzeitig die Deckung der Kosten zu regeln (Satz 2). Führt die Aufgabenwahrnehmung zu einer Mehrbelastung der Kommunen, ist ein angemessener Ausgleich zu schaffen (Satz 3). Es kann offenbleiben, ob überhaupt ein konnexitätsauslösender Sachverhalt (vgl. dazu LVerfG LSA, Urteil vom 25. Februar 2020 - LVG 5/18 -, juris, Rdnr. 62 ff., 66) durch die §§ 76a Abs., Abs. 3, 80 Abs. 3 DG LSA geschaffen wurde und ob § 76a Abs. 4 Satz 1 DG LSA als Kostendeckungsregelung i.S.d. Art. 87 Abs.3 Satz 2 und 3 Verf LSA (vgl. dazu LVerfG LSA Urteil vom 25. Februar 2020 - LVG 5/18 -, juris, Rdnr. 68 ff.) grundsätzlich in Betracht kommt. Angesichts der oben dargelegten Überlegungen zum Wortlaut der Norm, ihrem Sinn und Zweck sowie der Systematik des Disziplinargesetzes LSA wäre selbst eine mögliche Notwendigkeit einer (Ausgleichs)Regelung nach Art. 87 Abs. 3 Satz 2 und 3 Verf LSA nicht geeignet, eine Auslegung des § 76a Abs. 4 Satz 1 DG LSA als allgemeine Erstattungsvorschrift für Sach-, Personal- und Gemeinkosten zu begründen. Auch die Erwägungen im Gesetzgebungsverfahren (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf in LT-DrS 7/2509 vom 28. Februar 2018, S. 131 ff.), aus denen sich ergibt, dass der Gesetzgeber mit der Einfügung des § 76a Abs. 4 Satz 1 DG LSA auf eine Forderung der kommunalen Spitzenverbände reagiert habe, wonach das Land die einem Landkreis aufgrund der Durchführung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Hauptverwaltungsbeamten entstehenden Kosten hätte erstatten sollen (vgl. dazu auch Weiß, GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, § 83 BDG, Rdnr. 85g), stehen der hier vorgenommenen Auslegung nicht entgegen. Zwar wird in der Gesetzesbegründung weiter ausgeführt, der Forderung würde in modifizierter Form nachgekommen und es sei davon auszugehen, dass auf Grund der beschleunigten Durchführung der Verfahren die sich daraus ergebenden (Personal-)Kosten im Vergleich zur gegenwärtigen Rechtslage verringern. Diese unbestimmten Hinweise sind allerdings nicht ausreichend, um anzunehmen, dass § 76a Abs. 4 Satz 1 DG LSA nicht (allein) die auf außergerichtliche Kosten und entstandene Auslagen beschränkte Kostentragung im Disziplinarverfahren erfassen sollte. Etwas anderes gilt auch nicht, soweit man die zu § 83 DG LSA erfolgte Begründung hinzuzieht, wonach die Zuständigkeitserweiterung zu einer Mehrbelastung der Landkreise führe. Darüber hinaus kommt es auf den objektivierten Willen des Gesetzgebers an, sodass selbst eine deutliche(re) Willensbekundung im Gesetzgebungsverfahren angesichts der anderen heranzuziehenden Methoden der Gesetzesauslegung nicht genügend wäre. § 83 Satz 1 DG LSA, wonach die Auswirkungen der § 76a und § 80 Abs. 3 DG LSA für die Landkreise hinsichtlich der Deckung der Kosten nach Art. 87 Abs. 3 Verf LSA evaluiert werden, spricht ebenfalls nicht gegen die hier vorgenommene Auslegung des § 76a Abs. 4 Satz 1 DG LSA. Es macht auch bei einer Auslegung des § 76a Abs. 4 Satz 1 DG LSA als Kostentragungsregelung für die erstattungsfähigen Kosten des Disziplinarverfahrens i.S.d. Disziplinargesetzes LSA durchaus Sinn zu untersuchen, wie sich die finanzielle Gesamtbelastung der Landkreise durch die vorgenommenen Zuständigkeitsverlagerungen verändert hat. Der Verweis auf Art. 87 Abs. 3 Verf LSA in § 83 Satz 1 DG LSA lässt keine Rückschlüsse darauf zu, dass und in welchem Umfang § 76a Abs. 4 Satz 1 DG LSA der Deckung von Kosten i.S.d. Art. 87 Abs. 3 Verf LSA dienen soll. Ausführungen zur Auslegung des § 76a Abs. 4 DG LSA in den vom Kläger genannten Ausführungshinweisen des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt zur Anwendung des § 76a DG LSA und des § 83 DG LSA sowie in dessen Evaluierungsbericht nach § 83 DG LSA stellen bloße Rechtsansichten dar, die für das Gericht nicht bindend sind. Dass durch § 76a Abs. 4 Satz 1 DG LSA mit dem Dienstherrn der Beamten ein nicht unmittelbar am Disziplinarverfahren Beteiligter mit erstattungsfähigen Kosten dieses Disziplinarverfahrens i.S.d. Disziplinargesetzes LSA belastet wird, ist unbedenklich. Grundsätzlich können auch außerhalb des Prozessrechtsverhältnisses Stehende im Rahmen einer Kostenregelung in das Verfahren einbezogen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2006 - 8 KSt 1.06 -, juris, zu vollmachtlosen Vertretern; LG Bremen, Beschluss vom 17. Dezember 2002 - 8 O 1509/02 -, juris, Rdnr. 4, m.w.N., zu sog. Scheinbeklagten). Es handelt sich um eine Annexregelung zu der - in nahezu sämtlichen Disziplinargesetzen der Länder vorgenommenen - Übertragung der Durchführung von Disziplinarverfahren gegen Hauptverwaltungsbeamte auf die (Obere) Kommunalaufsichtsbehörde. Der Dienstherr der betroffenen Beamten ist auch bei einem von der (Oberen) Kommunalaufsichtsbehörde durchgeführten Disziplinarverfahren gegen diese Beamten zumindest mittelbar am Verfahren beteiligt. Zudem ist es nicht zu beanstanden, dass eine Behörde eines anderen Rechtsträgers, die ein Verfahren letztlich wie ein gesetzlich bestimmter Vertreter für den Dienstherrn der Beamten durchführt, von den Kosten des Verfahrens selbst entlastet wird. Dass der Dienstherr keine Gelegenheit hat, zu der Kostenentscheidung im Gerichtsverfahren Stellung zu nehmen bzw. diese - im behördlichen Verfahren und im Vorverfahren - durch seine Behörde zu treffen, wiegt angesichts des Umstandes, dass ihm das gesamte Verfahren aus der Hand genommen wurde, nicht unverhältnismäßig schwer. 2. Eine andere Rechtsgrundlage für den Leistungsanspruch ist weder vom Kläger geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Ein Anspruch aus der auch im öffentlichen Recht grundsätzlich anwendbaren Geschäftsführung ohne Auftrag i.S.d. §§ 677 BGB (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28. März 2003 - 6 B 22.03 -, juris, Rdnr. 4, m.w.N.) kommt von vornherein nicht in Betracht, da es aufgrund des § 76a Abs. 1 DG LSA an einer planwidrigen Lücke fehlt. Auch der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist nicht einschlägig. Er dient der Rückgängigmachung ohne Rechtsgrund erbrachter Leistungen oder sonstiger rechtsgrundloser Vermögensverschiebungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1998 - 1 C 38.97 -, juris, Rdnr. 17). Es handelt sich um ein aus allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts, dessen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind (vgl. etwa § 12 BBesG), denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen (so BVerwG, Beschluss vom 16. November 2007 - 9 B 36.07 -, juris, Rdnr. 12, m.w.N.). Eine solche Vermögensverschiebung liegt ebenfalls von vornherein nicht vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 629,88 € festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Der Kläger begehrt als (Obere) Kommunalaufsichtsbehörde von dem beklagten Landkreis die Erstattung von Kosten für die Durchführung eines Disziplinarverfahrens gegen dessen früheren Landrat. Das Disziplinarverfahren hatte der Kläger gem. § 17 Abs. 1 i.V.m. § 76a Abs. 1 DG LSA im Februar 2021 eingeleitet und mit Verfügung vom 15. November 2021 gem. § 32 Abs. 1 Nr. 2 DG LSA eingestellt. Nach einer Zahlungsaufforderung zahlte der Beklagte von den vom Kläger angesetzten Kosten für Ermittlungsführung und Disziplinarbearbeitung in Höhe von 5.629,43 €, die der Kläger auf der Grundlage von (durchschnittlichen) Jahrespersonalkosten, Sachkosten und Gemeinkosten sowie der durchschnittlichen Jahresarbeitszeit und der im Disziplinarverfahren aufgewendeten Arbeitszeit mehrerer Mitarbeiter errechnet hatte, nur einen Betrag in Höhe von 4.750,42 €. Der Kläger hat am 11. August 2023 beim Verwaltungsgericht Magdeburg eine Leistungsklage erhoben und zunächst die Zahlung von 879,01 € verfolgt. Mit Schriftsatz vom 27. November 2023 hat er die Klage wegen einer doppelten Abrechnung in einer Höhe von 249,13 € zurückgenommen. Es bestehe - was dem Grunde nach nicht streitig sei - eine Kostentragungspflicht des Beklagten nach § 76a Abs. 4 Satz 1 DG LSA. Die Höhe der zu erstattenden Kosten ergebe sich aus den tatsächlich entstandenen Sach-, Personal- und Gemeinkosten. Der angesetzte Aufwand sei auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Bediensteten in Etappen mit den jeweils fortschreitenden Erkenntnissen schon befasst gewesen seien, angemessen gewesen. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 629,88 € zu verurteilen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat den vom Kläger erfassten Verwaltungsaufwand des behördlichen Dienstweges (Referentin, Referatsleiter, Abteilungsleiterin, Präsident) im Umfang von insgesamt 9,45 Stunden für nicht angemessen gehalten, vor allem im Vergleich mit dem von ihm für angemessen erachteten Arbeitszeitaufwand von insgesamt 10 Stunden für zwei Sachbearbeiter. Angemessen wäre ein behördlicher Dienstweg im Umfang von 4 Stunden. Das Verwaltungsgericht Magdeburg - Disziplinarkammer - hat die Klage auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 2025 abgewiesen. Die Klage sei als Leistungsklage zulässig, aber unbegründet. Der Kläger habe mangels Rechtsgrundlage keinen Erstattungsanspruch gegenüber dem Beklagten. § 76a Abs. 4 Satz 1 DG LSA biete keine Rechtsgrundlage, da durch die Verweisungskette in § 76a Abs. 4 Satz 2 DG LSA auf die §§ 37, 44, 72 DG LSA klargestellt werde, dass nur Auslagen im Rahmen des Disziplinarverfahrens erstattungsfähig seien. Grundsätzlich fielen unter den verwaltungsrechtlichen Kostenbegriff Gebühren und Auslagen (§ 1 Satz 1 VwKostG LSA). Dies müsse auch für den Kostenbegriff nach § 76a Abs. 1 Satz 1 DG LSA gelten. Für einzelne Amtshandlungen, für die eine Gebühr erhoben werden solle, sei eine Gebührenordnung zu bestimmen (§ 3 Abs. 1 VwKostG LSA). In § 3 der AllGO LSA sei dementsprechend die Gebühr nach dem Zeitaufwand für die verschiedenen Laufbahngruppen geregelt. Insofern handele es sich bei der vom Kläger aufgestellten Kostenrechnung um eine Gebührenaufstellung. Gebühren dürften jedoch nach § 37 Abs. 5 DG LSA in einem Disziplinarverfahren gerade nicht erhoben werden. Im Übrigen könnte auch § 2 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 bzw. Abs. 2 VwKostG LSA einer Gebührenerhebung entgegenstehen. Der Hinweis des Klägers auf Art. 87 Abs. 3 Satz 2 Verf LSA und eine entsprechende Konnexität gehe fehl. Bereits nach dem Wortlaut und der unmittelbaren Überschrift des Art. 87 Verf LSA richte sich die Norm an Aufgabenzuweisungen auf die kommunale Ebene und diene dem Schutz der kommunalen Selbstverwaltung. So regele § 83 DG LSA auch nur die Auswirkungen der §§ 76a und 80 Abs. 3 DG LSA für die Landkreise. Es möge bezüglich der Erstattungsfähigkeit von Kosten der Bearbeitung von Disziplinarverfahren gegen Landräte durch das Landesverwaltungsamt als obere Kommunalaufsichtsbehörde eine (verfassungsrechtliche) Regelungslücke geben. Diese müsse und könne aber durch den Landesgesetzgeber selbst geschlossen werden. Davon habe der Landesgesetzgeber bei der Einfügung von § 76a DG LSA aber ersichtlich keinen Gebrauch gemacht. Der Gesetzgeber habe gerade keine eigenständige Kostenregelung getroffen, wie dies auch in anderen Fällen bei einem Tätigwerden der Kommunalaufsichtsbehörde anstelle einer Kommune vorgesehen sei, wobei der Kläger bereits „diese anderen Fälle“ nicht benenne. Die Rechtsansicht des Klägers, dass § 76a Abs. 4 Satz 2 DG LSA nur der Klarstellung diene, dass die Kostentragungspflicht nach § 76a Abs. 4 Satz 1 DG LSA nicht einer Anwendung der §§ 37, 44 und 72 DG LSA entgegenstehe und der Hauptverwaltungsbeamte bei Auflagenauferlegung sich nicht darauf berufen könne, dass nach § 76a Abs. 4 Satz 1 DG LSA der Dienstherr die Kosten zu tragen habe, mache keinen Sinn. Das Disziplinarverfahren sei gebührenfrei ausgestaltet. Schütze dies vordringlich den Beamten, sei keine Regelung erkennbar, wonach der Landkreis als Kommune trotzdem Bearbeitungsgebühren tragen solle. Eine solche Unterscheidung sei gesetzlich nicht gewollt gewesen. Insofern gehe auch der vom Kläger angestrengte Interessenausgleich zwischen Dienstherrn und Beamten, welcher bei der Führung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Kommunalbeamten beim Landesverwaltungsamt fehle, zur Begründung der Gebührenfreiheit fehl. Entgegen der klägerischen Ansicht gehe das Disziplinarrecht gerade von hierarchischen Strukturen aus und ermögliche den oberen und obersten (Dienst)Behörden vielschichtige Aufsichts- und Einflussmöglichkeiten. Der Kläger hat gegen das am 5. Mai 2025 zugestellte Urteil am 3. Juni 2025 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Der Kläger trägt vor, bei § 76a Abs. 1 DG LSA handele es sich um eine gesetzliche Aufgabenzuweisung, wonach Kompetenzen der Dienstvorgesetzten auf übergeordnete Aufsichtsbehörden verlagert würden. § 76a Abs. 4 DG LSA regele die Kostentragungspflicht in diesem Verhältnis. Die Kosten des Disziplinarverfahrens trage gem. § 76a Abs. 4 Satz 1 DG LSA im Verhältnis zwischen den Verwaltungsträgern (wie bis dahin auch) der Dienstherr. § 76a Abs. 4 Satz 2 DG LSA sei eine Klarstellung hinsichtlich der unbeschadet dessen bestehenden Kostenlastverteilung nach Verwaltungskostenrecht. Die Regelung des § 76a Abs. 4 Satz 1 DG LSA sei aufgrund des Konnexitätsprinzips aus Art. 87 Abs. 3 Satz 2 Verf LSA notwendig. Die finanzielle Entlastung von Aufwendungen der kommunalen Aufsichtsbehörden könne z.B. über die hier vom Gesetzgeber vorgesehene Verpflichtung der von der Aufgabe entlasteten Kommune zur Tragung der bei der Kommunalaufsicht für die Bearbeitung des Disziplinarverfahrens tatsächlich entstehenden Kosten erfolgen. Diese seien zeit- und entgeltabhängig abzurechnen. Dies entspreche der Intention des Gesetzgebers, was aus § 83 DG LSA deutlich werde. Der Verfassungswortlaut richte sich zwar auf Aufgabenzuweisungen auf kommunaler Ebene. Die vom Verwaltungsgericht erkannte Regelungslücke bestehe jedoch nicht, da der Gesetzgeber in § 76a Abs. 4 DG LSA nicht zwischen Disziplinarverfahren unterscheide, die der Landkreis gegen den Hauptverwaltungsbeamten einer Gemeinde führe und Disziplinarverfahren, die das Landesverwaltungsamt gegen Hauptverwaltungsbeamte des Landkreises führe. Aus Gleichbehandlungsgründen bestimme § 76a Abs. 4 Satz 1 DG LSA für beide Fälle, dass der jeweilige Dienstherr die Kosten des Disziplinarverfahrens trage. Sachliche Gründe, die dagegen sprächen, seien nicht ersichtlich. Der Kostenbegriff im § 76a Abs. 4 Satz 1 DG LSA sei verfassungskonform auszulegen. Bei den Kosten des Disziplinarverfahrens handele es sich um die im Zuge der Erarbeitung des Disziplinarverfahrens entstandenen Personal-, Gemein- und Sachkosten, die ohne die Zuständigkeitsregelung in § 76a Abs. 1 DG LSA nach alter Rechtslage dem Dienstherrn des Hauptverwaltungsbeamten durch Vorhaltung entsprechender Ressourcen entstanden wären. Wie der Gesetzesbegründung entnommen werden könne, sei insoweit der Kostenbegriff nach dem Grundprinzip der aufgabenorientierten Finanzausstattung zugrunde zu legen. Bei der in § 76a Abs. 4 Satz 1 DG LSA normierten Kostentragungsregelung handele es sich um einen Kostenerstattungsanspruch eigener Art, der den zusätzlichen Finanzbedarf infolge der Aufgabenübertragung abdecken solle. Die Annahme des Verwaltungsgerichtes, der Kostenbegriff des § 1 Abs. 1 VwKostG LSA sei einschlägig und die verfolgte Forderung sei eine Gebührenerhebung nach dem VwKostG LSA, gehe fehl. Insbesondere handele es sich nicht um Verwaltungsgebühren, die mit der Leistungsklage gefordert würden. Es stelle sich bereits die Frage - die Annahme des Verwaltungsgerichts, es handelt sich um Verwaltungsgebühren, als richtig unterstellt -, weshalb der Gesetzgeber dann nicht konsequent den Begriff „Gebühren“ verwendet habe. Vorliegend spreche bereits die Tatsache, dass die Kommune als Dienstherr weder Beteiligter im Disziplinarverfahren sei, noch, dass sie Anlass zur Amtshandlung gegeben habe, gegen eine Kostenerhebung auf Grundlage des VwKostG LSA. Der Tatbestand von § 1 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG LSA liege im Verhältnis zwischen Kommune und Kommunalaufsichtsbehörde nicht vor, sodass eine Heranziehung zu Verwaltungskosten nach diesen Vorschriften ausgeschlossen sei. Denn die Voraussetzungen für eine Beteiligtenstellung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i.V.m. § 13 VwVfG seien für die Kommune als Dienstherrn nicht gegeben. Insbesondere sei eine Heranziehung der Kommune als Verfahrensbeteiligte nach § 13 Abs. 2 VwVfG nicht erfolgt und eine solche wäre nicht aufgrund der organschaftlichen Ausgestaltung des Innenverhältnisses einer Kommune mit Hauptverwaltungsbeamten und Vertretung als Organen (§ 7 Abs. 1 KVG LSA) geboten. Die Dienstherrenfähigkeit obliege der Kommune und nicht einzelnen Organen. Auch die Mitteilungspflichten nach § 76a Abs. 2 DG LSA führten zu keinem anderen Ergebnis. Darüber hinaus habe die Kommune nicht Anlass zur Amtshandlung und somit zur Führung des Disziplinarverfahrens gegeben. Kostenschuldner könne jedoch nur der Veranlasser einer Amtshandlung sein. Die gesetzliche Regelung in § 76a Abs. 4 Satz 2 DG LSA diene der Klarstellung, dass die Kostentragungspflicht nach § 76a Abs. 4 Satz 1 DG LSA nicht einer Anwendung der §§ 37, 44 und 72 DG LSA entgegenstehe. Insbesondere solle sich ein Hauptverwaltungsbeamter bei Auferlegung der entstandenen Auslagen nicht darauf berufen können, dass nach § 76a Abs. 4 Satz 1 DG LSA der Dienstherr die Kosten trage. Das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit dem Gedanken auseinandergesetzt, welcher Regelungsgehalt der Norm des § 76a Abs. 4 Satz 1 DG LSA bei der von ihm vertretenen Rechtsauffassung überhaupt zukommen solle. Ersichtlich würde die Vorschrift nach dem Rechtsverständnis des Verwaltungsgerichts leerlaufen. Auch die gesetzgeberische Intention bliebe bei der Auslegung gänzlich unberücksichtigt. Die Normenverweise in § 76a Abs. 4 Satz 2 DG LSA beträfen die im DG LSA geregelten Kostentragungspflichten des Beamten. Sie schränkten nicht die Kostentragungspflicht der von der Aufgabe entlasteten Kommune ein. Weiterhin verdeutliche die Verweisung, dass die dortigen Regelungsinhalte auch bei der Führung der Disziplinarverfahren durch die Kommunalaufsichtsbehörde zur Anwendung kämen und direkt angewandt werden sollten (Rechtsfolgenverweisung). Für die Anwendung des § 76a Abs. 4 Satz 1 DG LSA selbst habe § 76a Abs. 4 Satz 2 DG LSA dann nur insoweit Bedeutung, dass bereits erstattete Auslagen nicht erneut in einer Kostenforderung gegenüber der Kommune als Dienstherr berücksichtigt werden könnten. Eine Rechtsgrundverweisung auf die im Disziplinarrecht für den Beamten grundsätzlich geltende Gebührenfreiheit (§ 37 Abs. 5 DG LSA) ergebe sich hieraus nicht. Anderenfalls hätte es der Kostenregelung in § 76a Abs. 4 DG LSA nicht bedurft. Nach § 72 Abs. 4 DG LSA würden im Übrigen die Bestimmungen der VwGO gelten. Soweit die Kommunalaufsichtsbehörde als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens trage, handele es sich im Umkehrschluss aus § 76a Abs. 4 Satz 2 DG LSA nicht um Kosten im Sinne des § 76 Abs. 4 Satz 1 DG LSA. Dass die Kostentragungspflicht des Beamten auf die Tragung von Auslagen (§§ 37, 44 DG LSA) und auf die Verfahrenskosten im gerichtlichen Disziplinarverfahren (§ 72 DG LSA) beschränkt sei, begünstige diesen. Er erhalte die Möglichkeit, sich unbeeinflusst von Kostenfolgen gegen die erhobenen Vorwürfe verteidigen zu können. Da die das Disziplinarverfahren führende Kommunalaufsichtsbehörde kein eigenes originäres Interesse an der Feststellung eines Dienstvergehens habe, erscheine es folgerichtig, dass der Dienstherr auch weiterhin die Kosten der Disziplinarverfahren trage. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 15. Kammer - vom 18. März 2025 zur Zahlung von 629,88 € an den Kläger zu verurteilen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verweist vollinhaltlich auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Klägers verwiesen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.