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Beschluss

5 M 14/11

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2011:0914.5M14.11.0A
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Leitsätze
1. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende über den Erlass einer einstweiligen Verfügung auch im personalvertretungsrechtlichen Verfahren anstelle der Kammer entscheiden. (Rn.4) 2. Eine Dringlichkeit i. S. d. § 944 ZPO kann nur angenommen werden, wenn die sofortige Entscheidung im Interesse der Gewährung eines wirksamen Rechtsschutzes geboten ist, weil die mit der Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter verbundene zeitliche Verzögerung zu einem nicht wieder gutzumachenden Rechtsverlust führen würde.(Rn.4)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende über den Erlass einer einstweiligen Verfügung auch im personalvertretungsrechtlichen Verfahren anstelle der Kammer entscheiden. (Rn.4) 2. Eine Dringlichkeit i. S. d. § 944 ZPO kann nur angenommen werden, wenn die sofortige Entscheidung im Interesse der Gewährung eines wirksamen Rechtsschutzes geboten ist, weil die mit der Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter verbundene zeitliche Verzögerung zu einem nicht wieder gutzumachenden Rechtsverlust führen würde.(Rn.4) Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zwar rügt der Antragsteller zu Recht, dass die Fachkammer für Personalvertretungsrecht bei dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung (§§ 85 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 935 ZPO) in der Besetzung durch den Vorsitzenden ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter abgelehnt hat. Nach § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG gelten für das Verfahren die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, dass die Entscheidungen durch Beschluss der Kammer ergehen. Die Fachkammer besteht nach § 79 Abs. 2 Satz 1 PersVG LSA aus einem Vorsitzenden und ehrenamtlichen Richtern. Zwar kann nach § 944 ZPO der Vorsitzende in dringenden Fällen über Gesuche auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anstelle des Gerichts entscheiden, wenn deren Erledigung eine mündliche Verhandlung nicht erfordert. Diese Regelung ist in personalvertretungsrechtlichen Verfahren anwendbar (vgl. OVG LSA, Beschl v. 20.02.2006 - 5 M 17/05 -, nachfolgend: BVerwG, Beschl. v. 22.03.2006 - 6 PB 5/06 - Rdnr. 4 ; Bieler/Vogelgesang/Plassmann/Kleffner, PersVG LSA, zu § 78 Rdnr. 130; OVG NW, Beschl. v. 20.01.2004 - 1 B 1430/03.PVB - Rdnr. 11 f. ; BayVGH, Beschl. v. 22.05.1990 - 17 PC 90.01453 - Rdnr. 5 ; zum arbeitsgerichtlichen Verfahren: Walker, in: Schwab/Weth, ArbGG, 3. Aufl. 2011, zu § 85 Rdnr. 68; einschränkend: Vossen, in: GK-ArbGG, zu § 85 Rdnr. 80; Hauck, ArbGG, zu § 85 Rdnr. 14; Krönig, in: Düwell/Lipke, ArbGV, zu § 85 ArbGG, Rdnr. 33; a. A.: BAG, Beschl. v. 28.08.1991 - 7 ABR 72/90 - Rdnr. 27 ; OVG Brandenburg, Beschl. v. 21.11.2001 - 6 B 272/01.PVL, LKV 2003, 103; Korinth, Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren, 2. Aufl. 2007, H Rdnr. 21; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 7. Aufl. 2009, zu § 85 Rdnr. 45). Ihre Voraussetzungen liegen hier indes nicht vor. Entgegen der Auffassung des Antragstellers steht der Zulässigkeit der Entscheidung durch den Vorsitzenden zwar nicht entgegen, dass der Antragsteller seine Argumente „sehr gerne“ in einer mündlichen Verhandlung vorgebracht hätte. Denn § 944 ZPO macht die Zulässigkeit der Entscheidung durch den Vorsitzenden nicht davon abhängig, ob die Beteiligten eine mündliche Anhörung wünschen, sondern davon, ob eine mündliche Anhörung zur Erledigung des Gesuchs erforderlich ist. Auch sieht § 937 Abs. 2 ZPO vor, dass die Entscheidung nicht nur in dringenden Fällen, sondern auch dann ohne mündliche Verhandlung ergehen kann, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung - wie hier - zurückzuweisen ist. Abgesehen davon hat der Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren mit dem am 16. Mai 2011 beim Verwaltungsgericht gestellten Antrag noch geltend gemacht, das Gericht möge „wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit ohne mündliche Verhandlung“ entscheiden. Die Befugnis des Vorsitzenden allein anstelle der Kammer zu entscheiden, ist indes nach § 944 ZPO nur in dringenden Fällen gegeben. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts genügt eine „geltend gemachte Dringlichkeit“ der Sache nicht, weil die gesetzliche Regelung eine Eilkompetenz des Vorsitzenden nicht bereits dann begründet, wenn die Beteiligten eine Sache für dringlich halten, sondern nur, wenn die Sache tatsächlich dringlich ist. Dass ein Anspruch im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes geltend gemacht wird und deshalb einen Anordnungsgrund, also ein Bedürfnis für eine vorläufige Regelung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens voraussetzt, rechtfertigt ebenfalls noch nicht die Annahme, die Sache sei dringlich i. S. d. § 944 ZPO. Denn andernfalls machte es keinen Sinn, die ohnedies nur für die Verfahren über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes geltende Bestimmung über eine Eilkompetenz des Vorsitzenden auf dringende Fälle zu beschränken. Eine Dringlichkeit i. S. d. § 944 ZPO kann deshalb nach Auffassung des Senats nur angenommen werden, wenn die sofortige Entscheidung im Interesse der Gewährung eines wirksamen Rechtsschutzes geboten ist, weil die mit der Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter verbundene zeitliche Verzögerung zu einem nicht wieder gutzumachenden Rechtsverlust führen würde (Vossen, in: GK-ArbGG, zu § 85 Rdnr. 80; Hauck, ArbGG, zu § 85 Rdnr. 14; Krönig, in: Düwell/Lipke, ArbGV, zu § 85 ArbGG, Rdnr. 33). Davon indes kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Der Antragsteller möchte mit der beantragten einstweiligen Verfügung erreichen, dass der beteiligten Dienststelle aufgegeben wird, dem Mitbestimmungsverfahren bezüglich der Erweiterung der automatisierten Zeiterfassung auf die Mitarbeiter im Grünflächenamt „Fortgang“ gegeben wird. Es ist weder ersichtlich noch geltend gemacht, dass der geltend gemachte Anspruch durch Zeitablauf untergeht. Gleichwohl hat die Beschwerde, über die der Senat nach den §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 85 Abs. 2 Satz 2, 937 Abs. 2 Alt. 2 ZPO ohne mündliche Anhörung entscheidet, in der Sache keinen Erfolg. Gemäß §§ 85 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 935 ZPO ist eine einstweilige Verfügung in Bezug auf den Streitgegenstand zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert wird oder wenn die Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 940 ZPO). Dem Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung steht entgegen, dass ein Verfügungsgrund weder glaubhaft gemacht ist (§§ 920 Abs. 2, 936 ZPO), noch besteht. Ein Verfügungsgrund ist gegeben, wenn ohne den Erlass der einstweiligen Verfügung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die durch die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgeglichen werden könnten (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 23.08.2007 - 5 M 10/07 -). Dass dem Antragsteller schwere und unzumutbare Nachteile erwachsen, die durch eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgeglichen werden können, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Anderes könnte etwa dann gelten, wenn eine vom Personalrat als mitbestimmungsbedürftig angesehene Maßnahme der Dienststelle befristet und auf kurze Dauer angelegt ist, so dass durch ein zeitlich aufwändigeres Hauptsacheverfahren wirksamer Rechtsschutz nicht zu erlangen ist. Dass diese Voraussetzungen bei der hier streitigen Erstreckung der automatisierten Zeiterfassung auf die Mitarbeiter des Grünflächenamtes gegeben sein könnten, macht auch der Antragsteller nicht geltend. Einer Kostenentscheidung bedarf es im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.