OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 L 7/12

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2013:0320.5L7.12.0A
6Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Eine ausbildungsadäquate freie Stelle für die Übernahme eines Jugend- und Auszubildendenvertreters als Beschäftigten außerhalb des Beamtenverhältnisses steht mit einer freien Planstelle für Beamte nicht zur Verfügung, weil eine nicht nur vorübergehende dauerhafte Beschäftigung nichtbeamteter Beschäftigter auf einer Planstelle gemeindehaushaltsrechtlich nicht zulässig ist, wenn diese nicht umgewandelt oder im Haushaltplan als künftig umzuwandeln gekennzeichnet ist.(Rn.28)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine ausbildungsadäquate freie Stelle für die Übernahme eines Jugend- und Auszubildendenvertreters als Beschäftigten außerhalb des Beamtenverhältnisses steht mit einer freien Planstelle für Beamte nicht zur Verfügung, weil eine nicht nur vorübergehende dauerhafte Beschäftigung nichtbeamteter Beschäftigter auf einer Planstelle gemeindehaushaltsrechtlich nicht zulässig ist, wenn diese nicht umgewandelt oder im Haushaltplan als künftig umzuwandeln gekennzeichnet ist.(Rn.28) I. Der Beteiligte zu 3) absolvierte nach dem Berufsausbildungsvertrag mit der Stadt A. vom 14. Januar 2008 seit dem 01. August 2008 eine Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten - Fachrichtung Kommunalverwaltung. Am 11. Dezember 2008 wurde als er Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählt. Bei der Wahl am 23. Mai 2011 entfielen auf den Beteiligten zu 3) und eine Mitbewerberin je 3 stimmen. Die Losentscheidung fiel zugunsten der Mitbewerberin aus. Nachdem die Dienststelle dem Beteiligten zu 3) unter dem 26. April 2011 mitgeteilt hatte, dass die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach Beendigung der Ausbildung nicht möglich sei, weil eine freie, besetzbare Stelle nicht vorhanden und eine unbefristete Neueinstellung für den Zeitraum 2011 bis 2018 nach dem vom Stadtrat beschlossenen Haushaltskonsolidierungskonzept nicht zulässig sei, beantragte der Beteiligte zu 3) mit Schreiben vom 01. Mai 2011 seine Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Auf das Angebot im Schreiben vom 01. Juni 2011, den Beteiligten zu 3) nach Abschluss der Ausbildung für zwölf Monate befristet zu übernehmen, äußerte sich der Beteiligte nicht. Am 07. Juli 2011 bestand der Beteiligte zu 3) die Abschlussprüfung mit der Gesamtnote „ausreichend“ (4,4 Punkte) Das Ergebnis wurde ihm am 29. Juli 2011 bekannt gegeben. Eine Planstelle nach der Besoldungsgruppe A 8 für den Bereich Allgemeine Gefahrenabwehr wurde am 31. August 2011 mit einem Laufbahnbewerber nach bestandener Laufbahnprüfung besetzt. Mit dem am 03. Juni 2011 gestellten, von der Oberbürgermeisterin eigenhändig unterzeichneten Antrag, festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis nach § 9 Abs. 2 und 3 PersVG mit dem Beteiligten nicht begründet sei, hat die Antragstellerin bei dem Verwaltungsgericht geltend gemacht, die Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 3) sei ihr nicht zuzumuten, weil sie nicht über eine freie besetzbare Stelle für die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis verfüge. Das als Bestandteil der Haushaltssatzung 2010 vom Stadtrat beschlossene Haushaltskonsolidierungskonzept sehe für den Zeitraum 2011 bis 2018 einen Personalabbau um 33,875 Vollzeitstellen und Wiederbesetzungssperren vor. Unbefristete Neueinstellungen seien bis 2018 nicht zulässig. Entsprechendes sehe der am 25. Mai 2011 beschlossene, im Zeitpunkt der Antragstellung allerdings noch nicht genehmigte Haushaltssatzung für das Jahr 2011 mit der Maßgabe vor, dass eine befristete Beschäftigung von Auszubildenden im Anschluss an die Ausbildung zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit überplanmäßig zulässig sei. Die Antragstellerin hat zuletzt beantragt, das zwischen der Antragstellerin und dem Beteiligten zu 3) kraft Gesetzes entstandene Arbeitsverhältnis aufzulösen. Der Beteiligten zu 3) hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Er hat geltend gemacht, der Feststellungsantrag sei nicht zulässig, weil er nach Beendigung der Ausbildung weiterbeschäftigt worden sei. Der Feststellungsantrag sei innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist nicht auf einen auf die Auflösung des begründeten Arbeitsverhältnisses gerichteten Antrag umgestellt worden. Zudem genüge die Mitteilung der Antragstellerin vom 26. April 2011, dass er nach Beendigung der Ausbildung nicht weiterbeschäftigt werden könne, nicht der Schriftform, weil der Unterzeichner die Erklärung nicht im eigenen Namen, sondern „im Auftrag“ abgegeben habe. Die Weiterbeschäftigung des Beteiligten sei ein Indiz dafür, dass es eine freie Stelle gebe, auf der er dauerhaft weiterbeschäftigt werden könne. Mit der Weiterbeschäftigung sei ein mündlich geschlossener befristeter Arbeitsvertrag zustande gekommen. Die Befristung sei mangels Schriftform unwirksam. Zudem habe es nach dem Stellenplan eine freie Stelle gegeben, die anderweitig besetzt worden sei. In den Eigenbetrieben würden laufend Neueinstellungen vorgenommen. Die Beteiligten zu 1) und 2) haben geltend gemacht, dass auf den Haushaltsplan für das Jahr 2011 abzustellen sei. Der Beteiligte zu 1) hat ferner darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin einen Beamten eingestellt und mit einer Angestellten einen auf zwei Jahre befristeten Arbeitsvertrag geschlossen habe. Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat das Beschäftigungsverhältnis mit Beschluss vom 27. April 2012 antragsgemäß aufgelöst. Der Antrag sei zulässig, weil der Feststellungsantrag vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gestellt worden sei und als Auflösungsantrag fortwirke, da über ihn vor Eintritt der gesetzlichen Fiktion nicht entschieden worden sei. Der Antrag sei begründet, weil der Antragstellerin die Fortsetzung des kraft Gesetzes begründeten Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden könne, da ihr in den drei Monaten vor Beendigung der Ausbildung keine freie Stelle für die Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 3) zur Verfügung gestanden habe. Abzustellen sei auf die Verhältnisse der Ausbildungsdienststelle, nicht auf die Verhältnisse in den Eigenbetrieben der Antragstellerin. Das mit der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2011 fortgeschriebene Haushaltskonsolidierungskonzept sehe für den Zeitraum 2011 bis 2018 einen Personalabbau um 33,875 Vollzeitstellen vor. Ehemalige Auszubildende und Anwärter dürften nur befristet weiterbeschäftigt werden. Eine unbefristete Neueinstellung komme nur bei Kompensation der Kosten, etwa durch den Abschluss zusätzlicher Altersteilzeitverträge, in Betracht. Die Übernahme eines Anwärters in das Beamtenverhältnis stehe dazu nicht im Widerspruch, weil diese Stelle nicht neu geschaffen worden sei. Die Antragstellerin sei nicht gehalten gewesen, den Beteiligten zu 3) anstelle des Anwärters in das Beamtenverhältnis zu berufen, weil der Anwärter die Prüfung mit einem um zwei volle Notenstufen besseren Ergebnis abgeschlossen habe. Mit der dagegen erhobenen Beschwerde verweist der Beteiligte zu 3) auf sein Vorbringen in der ersten Instanz und macht weiter geltend, der Antrag sei bereits unzulässig. Ihm liege nur eine von der Oberbürgermeisterin nicht unterschriebene Abschrift des beim Verwaltungsgericht gestellten Antrages vor. Zudem gehe der ursprünglich gestellte Feststellungsantrag mit der kraft Gesetzes vorgesehenen Begründung des Arbeitsverhältnisses ins Leere. Eine Umdeutung in den zulässigen Auflösungsantrag komme ebenso wie die Umstellung des Antrages nach Fristablauf nicht in Betracht. Die Abkehr von der bisher geltenden Formenstrenge hinsichtlich der zu stellenden Anträge sei mit Art. 12 GG nicht vereinbar. Der Antrag sei auch unbegründet, weil die Antragstellerin einen Anwärter in das Beamtenverhältnis übernommen habe. Gegenüber besser qualifizierten Mitbewerbern setze sich der Jugendvertreter nur dann nicht durch, wenn ein offenkundiger schwerer Qualifikationsmangel vorliege, der nur angenommen werden könne, wenn er gegenüber dem Mitbewerber in der Abschlussprüfung deutlich mehr als eine volle Notenstufe schlechter abgeschnitten habe. Da die Punktzahl des Mitbewerbers nicht bekannt gewesen sei, habe das Verwaltungsgericht nicht davon ausgehen dürfen, dass der Beteiligte zu 3) offenkundig nicht geeignet sei. Abgesehen davon spreche das Angebot befristeter Arbeitsverträge im Anschluss an die Ausbildung dafür, dass Beschäftigungsmöglichkeiten vorhanden seien und ein allgemeiner Einstellungsstopp nicht bestehe. Zudem habe das Verwaltungsgericht nicht geprüft, ob eine Weiterbeschäftigung in einem der Eigenbetriebe möglich gewesen wäre, obwohl die Eigenbetriebe mangels eigener Rechtspersönlichkeit zur Antragstellerin gehörten. Der Beteiligte zu 3) beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 11. Kammer - vom 27. April 2012 abzuändern und den Antrag der Antragstellerin abzulehnen. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie macht geltend, das Verwaltungsgericht habe ihrem Antrag zu Recht entsprochen. Der Antrag sei zulässig, weil sich ein Feststellungsantrag in einen Auflösungsantrag umwandle, ohne dass es einer förmlichen Antragsänderung bedürfe, wenn über einen rechtzeitig gestellten Feststellungsantrag - wie hier - vor der Begründung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 2 BPersVG nicht rechtskräftig entschieden worden sei. Der Antrag sei auch begründet, weil eine ausbildungsadäquate freie Stelle nicht vorhanden gewesen sei. Auf der Planstelle, die mit einem Anwärter besetzt worden sei, habe der Beteiligte zu 3) nicht übernommen werden können, weil Planstellen, die zeitweilig nicht besetzt seien, nur vorübergehend mit Beschäftigten besetzt werden dürften. Zudem habe der Anwärter seine Prüfung mit dem Gesamtergebnis „Gut“ (11,38 Punkten) bestanden und damit um 6,98 Notenpunkte, bzw. zwei Notenstufen besser abgeschlossen als der Beteiligte zu 3). In die Abschlussnote sei nur das Ergebnis der externen Prüfung eingeflossen und keine Beurteilungen der praktischen Tätigkeit durch die Antragstellerin, so dass die Gefahr einer an die Tätigkeit als Jugendvertreter anknüpfenden Anlegung strengerer Maßstäbe nicht bestehe. Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 3) sei auf die Verhältnisse in der Ausbildungsdienststelle und nicht auf die Eigenbetriebe abzustellen, die über einen eigenen Personalrat verfügten. Ungeachtet dessen seien in den Eigenbetrieben im Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung und in den drei Monaten zuvor keine freien Stellen vorhanden gewesen. Die Beteiligte zu 1) und 2) schließt sich den Ausführungen des Beteiligten zu 3) an. II. Die gemäß § 78 Abs. 2 PersVG LSA i. V. m. § 87 Abs. 1 ArbGG zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 3) ist unbegründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht das nach § 9 Abs. 2 BPersVG begründete Arbeitsverhältnis aufgelöst. Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 3) ist der Antrag der Antragstellerin nicht unzulässig. Gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG kann der Arbeitgeber spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen, festzustellen, das ein Arbeitsverhältnis nach den Absätzen 2 oder 3 nicht begründet wird oder das bereits nach den Absätzen 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. Die Antragstellerin hat den auf die Feststellung, dass ein Arbeitsverhältnis nach § 9 Abs. 2 BPersVG nicht begründet wird, gerichteten Antrag am 03. Juni 2011 und damit vor Beendigung der mit der Ausbildung gestellt. Nach § 2 Abs. 3 des Berufsausbildungsvertrages endet das Berufsausbildungsverhältnis mit der Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss, wenn der Auszubildende - wie hier - die Abschlussprüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit besteht. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Beteiligten zu 3) am 29. Juli 2011 und damit nach Stellung des Antrages bekannt gegeben worden. Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 3) steht der Zulässigkeit des Antrages nicht entgegen, dass er im Zeitpunkt der Antragstellung auf die Feststellung, dass ein Arbeitsverhältnis nach § 9 Abs. 2 BPersVG nicht begründet wird, gerichtet gewesen und nach Beendigung der Ausbildung nicht binnen zwei Wochen auf einen auf die Auflösung des mit der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses kraft Gesetzes begründeten Arbeitsverhältnisses gerichteten Antrag umgestellt worden ist. Wird über einen rechtzeitig gestellten Feststellungsantrag bis zur Begründung des Arbeitsverhältnisses nicht rechtskräftig entschieden, so wandelt er sich in einen Auflösungsantrag, ohne dass es einer förmlichen Antragsänderung bedarf (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.10.1987 - 6 P 25/85 - Rdnr. 14 ). Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 3) gibt der Fall keinen Anlass der Frage nachzugehen, ob eine Abkehr von einer vorhandenen Formstrenge mit Art. 12 GG vereinbar ist. Das Schutzniveau zu bestimmen, ist Aufgabe des Gesetzgebers, dem dieser mit der Regelung in § 9 BPersVG nachgekommen ist. Die genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist keine Abkehr von der gesetzlichen Regelung, sondern eine Konkretisierung ihres Inhalts. Nach dem Zweck der Regelung soll die Ausschlussfrist sicherstellen, dass der Jugendvertreter spätestens zwei Wochen nach Beendigung seines Ausbildungsverhältnisses Sicherheit über die verantwortlich entschiedenen Absichten seines Arbeitgebers hat. Hat der Arbeitsgeber - wie hier - bereits vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses mit dem Antrag beim Verwaltungsgericht gestellten Antrag deutlich gemacht, dass ihm die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann, so ist dem Zweck der Regelung genügt. Der bei dem Verwaltungsgericht am 03. Juni 2011 eingegangene Antrag ist von der Oberbürgermeisterin eigenhändig unterschrieben worden und genügt damit dem Schriftformerfordernis des § 81 Abs. 1 ArbGG. Der Antrag auf Auflösung des gemäß § 9 Abs. 2 BPersVG begründeten Arbeitsverhältnisses ist begründet, weil Tatsachen vorliegen, aufgrund derer der Antragstellerin unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 3) nicht zugemutet werden kann. Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 3) steht dem Auflösungsbegehren der Antragstellerin nicht entgegen, dass die schriftliche Mitteilung vom 26. April 2011 der Absicht, ihn nach erfolgreicher Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nicht weiter zu beschäftigen (§ 9 Abs. 1 PBersVG), nicht von der Oberbürgermeisterin, sondern einem Mitarbeiter der Antragstellerin „im Auftrage“ gezeichnet worden ist. Denn nach § 9 Abs. 5 BPersVG sind die Absätze 2 bis 4 unabhängig davon anzuwenden, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach § 9 Abs. 1 BPersVG nachgekommen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.05.2005 - 6 PB 1/05 - Rdnr. 10 ). Kann danach einem Auflösungsbegehren nicht entgegengehalten werden, dass die Mitteilung nach § 9 Abs. 1 BPersVG unterblieben ist, so gilt dies erst Recht, wenn dem Auszubildenden die Mitteilung zugegangen ist, mag sie auch von einem Mitarbeiter der Dienststelle unterzeichnet sein, der - wie der Beteiligte zu 3) geltend macht - möglicherweise hierzu nicht befugt ist. Die Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 3) ist der Antragstellerin nicht zumutbar, weil ihr im maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung eine freie besetzbare Stelle nicht zur Verfügung gestanden hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss für die Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters ein auf Dauer angelegter Arbeitsplatz zur Verfügung stehen, welcher seiner Ausbildung entspricht (so etwa: BVerwG, Beschl. v. 01.11.2005 - 6 P 3/05 -, zitiert nach juris). Steht ein solcher auf Dauer angelegter Arbeitsplatz nicht zur Verfügung, so besteht kein verselbständigter Anspruch auf Schaffung eines solchen Arbeitsplatzes, um dem Verlangen des Jugend- und Auszubildendenvertreters auf Weiterbeschäftigung genügen zu können. Mit dem Verwaltungsgericht und entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 3) ist für die Frage, ob ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz für den Jugendvertreter zur Verfügung steht, allein auf den Bereich der Ausbildungsdienststelle abzustellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.11.2005 - 6 P 3/05 - Rdnr. 20 ). Anderes gilt für den hier nicht einschlägigen Fall, dass der Jugendvertreter Mitglied einer Stufenvertretung ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.01.2009 - 6 P 1/08 - Rdnr. 25 ff und 34). Die Kommune ist als Arbeitgeber nicht verpflichtet, dem Jugendvertreter einen Arbeitsplatz in einer anderen Dienststelle zuzuweisen. Deshalb kommt es auf die Frage, ob in den Eigenbetrieben der Kommune freie Stellen vorhanden gewesen sind, nicht an, weil Eigenbetriebe eigene Dienststellen sind. Dienststellen sind gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 PersVG LSA die Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der in § 1 PersVG LSA bezeichneten Träger der öffentlichen Verwaltung, zu denen auch die Eigenbetriebe gehören (vgl. § 1 Abs. 2 PersVG LSA). Gegen die Unzumutbarkeit einer unbefristeten Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 3) spricht nicht, dass die Antragstellerin Auszubildenden nach Abschluss der Ausbildung befristete Arbeitsverträge anbietet. Denn der geltend gemachte Anspruch auf Weiterbeschäftigung nach § 9 Abs. 2 BPersVG ist auf die Begründung eines Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit gerichtet. Lassen die Vorgaben der Haushaltssatzung die Begründung von Arbeitsverhältnissen nur befristet zu, so kann die Antragstellerin ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit mit dem Beteiligten zu 3) nicht begründen. Ob ein Personalbedarf besteht, der die Schaffung zusätzlicher unbefristeter Stellen rechtfertigt, ist nicht von Belang, weil es Sache des Satzungsgebers ist, in der Haushaltssatzung zu bestimmen, ob und inwieweit ein Personalbedarf befriedigt wird und unbefristete Stellen geschaffen werden. Ohne Erfolg wendet der Beteiligte zu 3) ein, der Antragstellerin habe eine ausbildungsadäquate freie Stelle zur Verfügung gestanden, weil sie eine Planstelle nach der Besoldungsgruppe A 8 am 31. August 2011 mit einem Laufbahnbewerber nach bestandener Laufbahnprüfung besetzt habe. Die Planstelle stand aus haushaltsrechtlichen Gründen für die dauerhafte Besetzung mit einem Beschäftigten nicht zur Verfügung. Auch als Beamter hätte der Beteiligte zu 3) nicht eingestellt werden können, weil er im maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung nicht die Laufbahnbefähigung i. S. d. § 12 Abs. 1 Satz 1 LVO LSA besaß. Er hat nicht als Beamtenanwärter einen Vorbereitungsdienst abgeleistet und eine Laufbahnprüfung i. S. d. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO LSA bestanden. Auch die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LVO LSA liegen nicht vor, weil es an der Feststellung der Laufbahnbefähigung nach der vorgeschriebenen hauptberuflichen Tätigkeit fehlt. Als Beschäftigten außerhalb des Beamtenverhältnisses hätte die Antragstellerin den Beteiligten zu 3) nicht auf der Planstelle führen können. Der Haushaltsplan, der Teil der Haushaltssatzung ist (§ 93 Abs. 1 Satz 1 GO LSA) enthält den Stellenplan (§ 93 Abs. 1 Satz 3 GO LSA), der gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 GO LSA die Stellen der Beamten sowie der nicht nur vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmer bestimmt. Gemäß § 5 Abs. 5 GemHVO Doppik dürfen Planstellen, die zeitweilig nicht besetzt sind oder aus denen zeitweilig keine Dienstbezüge gezahlt werden, vorübergehend auch mit nichtbeamteten Beschäftigten einer vergleichbaren oder niedrigeren Entgeltgruppe besetzt werden. Eine nicht nur vorübergehende dauerhafte Beschäftigung nichtbeamteter Beschäftigter auf einer Planstelle ist gemeindehaushaltsrechtlich nicht zulässig. Planstellen, die dauerhaft mit nichtbeamteten Beschäftigten besetzt werden sollen, sind nämlich umzuwandeln. Das folgt aus § 5 Abs. 3 Satz 2 GemHVO Doppik, wonach Planstellen als „künftig umzuwandeln“ zu bezeichnen sind, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren in Stellen für Arbeitnehmer umgewandelt werden können. Bei der mit dem Anwärter besetzten Planstelle indes handelte es sich weder um eine umgewandelte noch um eine als künftig umzuwandelnd bezeichnete Planstelle. Auf die Frage, ob der Beamtenanwärter objektiv wesentlich fähiger und geeigneter gewesen ist als der Beteiligte zu 3) kommt es unter diesen Umständen nicht an, so dass kein Anlass besteht der Frage nachzugehen, ob die Anforderungen der Laufbahnprüfung, die der Beamtenanwärter mit der Gesamtnote „Gut“ und 11,38 Punkten bestanden hat, mit der vom Beteiligten zu 3) mit der Gesamtnote „Ausreichend“ und 4,4 Punkten bestandenen Abschlussprüfung für den berufsqualifizierenden Abschluss als Verwaltungsfachangestellter - Kommunalwesen - vergleichbar ist. Ob die Leistungsanforderungen vergleichbar sind, lässt sich dem Akteninhalt nicht entnehmen. In der Notenbildung unterscheiden sich die Regelungen jedenfalls insoweit, als nach dem Vortrag der Antragstellerin für die Abschlussprüfung zum Verwaltungsfachangestellten die Gesamtnote ausreichend das Spektrum von 4,0 bis 6,99 Punkten, befriedigend von 7,0 bis 9,99 Punkten umfasst und für die Gesamtnote gut mehr als 10 Punkte notwendig sind, während nach § 21 Abs. 1 APVOmD die Note ausreichend die Rangpunkte 5 bis 7, befriedigend die Rankpunkte 8 bis 10 und gut die Rangpunkte 11 bis 13 umfasst, so dass auf die Punktzahl für die Bemessung des Abstandes (mindestens das 1,33-fache, vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.05.2000 - 6 P 9/99 - Rdnr. 20 ) nicht ohne Weiteres zurückgegriffen werden könnte. Ebenfalls nicht von Belang ist, dass Stellen für eine befristete Weiterbeschäftigung von Auszubildenden im Anschluss an die Beendigung der Ausbildung vorhanden gewesen sind. Denn die Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 2) ist dem Antragsteller nach dem o. G. bereits deshalb unzumutbar i. S. d. § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG, weil der Haushaltsgesetzgeber keinen auf Dauer angelegten Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt hat. Das Angebot einer befristeten Weiterbeschäftigung spricht entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2) auch nicht dafür, dass freie Stellen vorhanden gewesen sind. Ob ein auf Dauer angelegter Arbeitsplatz zur Verfügung steht, beurteilt sich danach, ob eine der im Haushaltsplan ausgewiesenen Stellen im maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung besetzbar gewesen ist. Sieht der Haushaltsplan (nur) die Möglichkeit einer befristeten Weiterbeschäftigung vor, so lässt dies nicht den Schluss zu, es stünden neben den im Haushaltsplan ausgewiesenen Stellen noch weitere auf Dauer angelegte Stellen zur Verfügung. Ob ein Bedarf für die Schaffung zusätzlicher auf Dauer angelegter Arbeitsplätze besteht, ist nicht von Belang (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.11.1994 - 6 P 48/93 - Rdnr. 23 ). Es ist allein Sache des Haushaltssatzungsgebers ist zu entscheiden, welche Stellenausstattung notwendig ist, damit die Kommune die ihr obliegenden Aufgaben wahrnehmen kann. Ohne Erfolg schließlich bleibt der Einwand des Beteiligten zu 3), der Auflösung des Arbeitsverhältnisses stehe entgegen, dass zwischen ihm und der Antragstellerin nach der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses mit der Weiterbeschäftigung ein mündlich geschlossener Arbeitsvertrag zustande gekommen sei, dessen Befristung mangels Schriftform unwirksam sei. Dagegen spricht nach den Umständen des vorliegenden Falles, dass die Antragstellerin verpflichtet ist, den Beteiligten nach Abschluss der Ausbildung weiterhin zu beschäftigen, bis eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung über den von ihr nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG gestellten Antrag auf Auflösung des durch das Weiterbeschäftigungsverlangen nach § 9 Abs. 2 BPersVG kraft Gesetzes begründeten Arbeitsverhältnisses in Rechtskraft erwächst. Unabhängig davon ist Gegenstand des hier anhängigen Verfahrens allein die Frage, ob das durch das Weiterbeschäftigungsverlangen kraft Gesetzes begründete Arbeitsverhältnis aus den in § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG genannten Gründen aufzulösen ist. Ob neben dem kraft Gesetzes begründeten Arbeitsverhältnis aufgrund rechtsgeschäftlicher Vereinbarung ein Arbeitsverhältnis begründet worden ist, ist für die Auflösung des gesetzlich begründeten Arbeitsverhältnisses unerheblich. Über den Bestand oder die Auflösung arbeitsvertraglicher Beschäftigungsverhältnisse zu entscheiden, ist nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte, deren Zuständigkeit in Personalvertretungssachen auf die in § 78 Abs. 1 PersVG LSA genannten Angelegenheiten beschränkt ist. Einer Kostenentscheidung bedarf es im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 72 Abs. 2 ArbGG bezeichneten Gründe vorliegt.