Beschluss
5 L 9/16
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 5. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Freistellungsvorschriften in § 44 PersVG LSA (juris: PersVG ST 2004) und § 89 PersVG LSA (juris: PersVG ST 2004) sollen die ordnungs- und sachgemäße Wahrnehmung der außerhalb von Sitzungen des Personalrats anfallenden Geschäfte gewährleisten und dadurch eine wirksame Erfüllung der dem Personalrat zustehenden Aufgaben und Befugnisse sicherstellen.(Rn.38)
2. Die Freistellung zielt darauf ab, einen erkennbaren und messbaren Umfang von Personalratstätigkeit, der in der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung dieser Aufgaben erforderlich ist, zu erfassen und durch Personalratsmitglieder abdecken zu lassen, die sich dieser Arbeiten über einen von vornherein festgelegten Teil annehmen können, ohne immer wieder erneut beim Dienststellenleiter zwecks Dienstbefreiung vorstellig werden zu müssen.(Rn.38)
3. Wortlaut und Sinn und Zweck des § 89 Abs. 2 Nr. 1 PersVG LSA (juris: PersVG ST 2004) lassen nur eine personengebundene Auslegung des Begriffs „eine volle Freistellung“ zu.(Rn.38)
4. Die Auswahl der freizustellenden Personalratsmitglieder obliegt allein der Personalvertretung.(Rn.42)
5. Der Dienststellenleiter muss die begehrte Freistellung ablehnen, wenn entweder die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 44, 89 PersVG LSA (juris: PersVG ST 2004) nicht gegeben sind oder wenn unabweisbare Gründe, die sich aus den von ihm rechtlich und tatsächlich zu vertretenden dienstlichen Belangen oder aus seiner eigenen personalvertretungsrechtlichen Stellung ableiten, der Freistellung entgegenstehen.(Rn.42)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Freistellungsvorschriften in § 44 PersVG LSA (juris: PersVG ST 2004) und § 89 PersVG LSA (juris: PersVG ST 2004) sollen die ordnungs- und sachgemäße Wahrnehmung der außerhalb von Sitzungen des Personalrats anfallenden Geschäfte gewährleisten und dadurch eine wirksame Erfüllung der dem Personalrat zustehenden Aufgaben und Befugnisse sicherstellen.(Rn.38) 2. Die Freistellung zielt darauf ab, einen erkennbaren und messbaren Umfang von Personalratstätigkeit, der in der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung dieser Aufgaben erforderlich ist, zu erfassen und durch Personalratsmitglieder abdecken zu lassen, die sich dieser Arbeiten über einen von vornherein festgelegten Teil annehmen können, ohne immer wieder erneut beim Dienststellenleiter zwecks Dienstbefreiung vorstellig werden zu müssen.(Rn.38) 3. Wortlaut und Sinn und Zweck des § 89 Abs. 2 Nr. 1 PersVG LSA (juris: PersVG ST 2004) lassen nur eine personengebundene Auslegung des Begriffs „eine volle Freistellung“ zu.(Rn.38) 4. Die Auswahl der freizustellenden Personalratsmitglieder obliegt allein der Personalvertretung.(Rn.42) 5. Der Dienststellenleiter muss die begehrte Freistellung ablehnen, wenn entweder die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 44, 89 PersVG LSA (juris: PersVG ST 2004) nicht gegeben sind oder wenn unabweisbare Gründe, die sich aus den von ihm rechtlich und tatsächlich zu vertretenden dienstlichen Belangen oder aus seiner eigenen personalvertretungsrechtlichen Stellung ableiten, der Freistellung entgegenstehen.(Rn.42) I. Der Antragsteller wurde als Lehrerbezirkspersonalrat im Mai 2015 neu gewählt und besteht aus insgesamt 19 Mitgliedern. Zwei seiner Mitglieder sind als pädagogische Mitarbeiterinnen, davon eine Mitarbeiterin mit 37, die andere Mitarbeiterin mit 40 Wochenstunden als Zeitstunden tätig. Die übrigen Mitglieder sind Lehrer, davon vierzehn mit einem Deputat von 25 Unterrichtsstunden pro Woche und drei als Grundschullehrer mit einem Deputat von 27 Unterrichtsstunden pro Woche. Der Antragsteller berechnete unter Zugrundelegung von 10.300 Beschäftigten einen Freistellungsumfang von 220 Stunden für das Schuljahr 2015/16, den er auf seine Mitglieder verteilte. Der Berechnung legte er 40 Stunden für eine volle Freistellung nach § 89 Abs. 2 Nr. 1 PersVG LSA und 180 Stunden nach Maßgabe des § 89 Abs. 2 Nr. 2 PersVG LSA zugrunde. Hierüber fasste er einen Beschluss, den er dem Beteiligten mitteilte. Der beschlossene Freistellungsumfang wurde für das Schuljahr 2015/16 umgesetzt. Im Mai 2016 beschloss der Antragsteller die Verteilung der Freistellungsstunden nach der gleichen Berechnung und teilte dies dem Beteiligten mit. Dieser erklärte, dass er sich nunmehr der Auffassung des Ministeriums für Bildung anschließe, nach der eine volle Freistellung nach § 89 Abs. 2 Nr. 1 PersVG LSA mit 25 Wochenstunden zu bemessen sei, weil für den weit überwiegenden Teil der Personalratsmitglieder diese Regelstundenzahl gelte. Er sei aber bereit, bei der Bemessung einen Mittelwert der Regelstunden der freizustellenden Mitglieder des Antragstellers von 27,52 anzuerkennen, der auf 28 Stunden aufgerundet werden könne. Daraus ergebe sich ein Freistellungsumfang von insgesamt 208 Stunden. Der Antragsteller bestätigte mit Beschluss vom 6. Juli 2016 seine Auffassung, dass ihm insgesamt 220 Stunden zustünden und verteilte diese Stunden auf seine Mitglieder. Vorsorglich fasste er auch einen Verteilungsbeschluss auf der Grundlage von 208 Freistellungsstunden. Ferner beschloss er, das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren einzuleiten. Am 3. August 2016 hat der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht, entsprechend der bisherigen Praxis sei eine volle Freistellung nach § 89 Abs. 1 Nr. 1 PersVG LSA mit der höchstmöglichen Freistellung von 40 Stunden zu berechnen. Bei der Bildung eines Mittelwerts wäre eine vollständige Freistellung pädagogischen Personals nicht möglich. Die gesetzliche Regelung habe den Freistellungsumfang einer pädagogischen Mitarbeiterin oder eines pädagogischen Mitarbeiters in den Blick genommen, da auch dieser Personenkreis gewählt werden könne. Dafür spreche § 89 Abs. 4 PersVG LSA. Der Gesetzgeber differenziere für weitere Feststellungen nicht mehr zwischen den Fällen des Lehrerdeputats und der regelmäßigen Arbeitszeit der übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Dies lege nahe, dass der Gesetzgeber der Regelung des § 89 Abs. 2 Nr. 1 PersVG LSA ein weites Verständnis zugrunde gelegt habe. Auch die Beteiligten seien in der Vergangenheit davon ausgegangen, dass die volle Freistellung mit 40 Stunden zu berücksichtigen sei. Der Antragsteller hat sinngemäß beantragt, festzustellen, dass die Mitglieder des Antragstellers nach Maßgabe des Beschlusses vom 6. Juli 2016 zur Verteilung von 220 Freistellungsstunden von der Erbringung sonstiger Dienstpflichten/Arbeitspflichten freigestellt sind, hilfsweise festzustellen, dass für die Mitglieder des Antragstellers im Schuljahr 2016/17 220 Freistellungsstunden zu verteilen sind. Der Beteiligte hat beantragt, den Antrag abzulehnen, hilfsweise festzustellen, dass der Beschluss des Antragstellers vom 6. Juli 2016 rechtswidrig ist und eine Verteilung von 220 Freistellungsstunden nicht rechtfertigt. Er führt aus, Ziel der völligen Freistellung nach § 89 Abs. 2 Nr. 1 PersVG LSA sei es, dem freigestellten Mitglied des Lehrerbezirkspersonalrats die Möglichkeit zu geben, sich ausschließlich dem Aufgabenfeld der Personalvertretung zu widmen. In der Regel beziehe sich die volle Freistellung auf die/den Vorsitzende/n bzw. die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n. Beim Antragsteller handele es sich dabei um Lehrkräfte mit 25 Wochenstunden. Darüber hinaus werde ein Durchschnittswert bzw. arithmetisches Mittel an Unterrichts- bzw. Wochenstundenverpflichtungen anerkannt. § 89 Abs. 4 PersVG LSA treffe zudem eine Präferenzregelung zugunsten von Lehrkräften. Der Freistellungsumfang nach § 89 Abs. 2 Nr. 2 PersVG LSA verschaffe für Beschäftigte im Unterricht eine wesentlich komfortablere Entpflichtung von den verbleibenden dienstlichen Tätigkeiten als für sonstige Beschäftigte. Mit Beschluss vom 19. August 2016 hat das Verwaltungsgericht Magdeburg den Antrag des Antragstellers abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, mit der Formulierung „eine volle Freistellung“ gehe § 89 Abs. 2 Nr. 1 PersVG LSA davon aus, dass ein Personalratsmitglied mit seiner vollständigen Arbeitszeit für Personalratstätigkeiten freizustellen sei. Handele es sich um einen Beschäftigten, dessen Arbeitszeit nach Zeitstunden zu bemessen sei, so sei diesem Beschäftigten eine Freistellung im Umfang der maßgeblichen Zeitstundenzahl, also in der Regel 40 Wochenstunden, zu gewähren. Eine volle Freistellung für Beschäftigte im Unterricht werde dagegen bereits mit einer Freistellung im Umfang des wöchentlichen Unterrichtsstundendeputats erreicht, also gewöhnlich mit einer Freistellung im Umfang von 25 Wochenstunden. Ob sich aus § 89 Abs. 5 PersVG LSA eine andere Bewertung ergebe, könne dahinstehen; denn zum einen lasse sich auch aus der gesetzlichen Formulierung "in folgendem Umfang" nicht sicher schließen, dass die nach § 89 Abs. 2 Nr. 1 PersVG LSA zu gewährende "eine volle Freistunde" in Stunden umzurechnen und der zu verteilenden Stundenzahl nach § 89 Abs. 5 PersVG LSA zuzurechnen sei. Zum anderen gingen auch der Antragsteller und der Beteiligte davon aus, dass auch "eine volle Freistellung" Bestandteil der nach § 89 Abs. 5 PersVG LSA zu verteilenden Freistellungsstunden sei, sodass sich die bei der Berechnung zugrunde zu legende Stundenzahl an dem nach § 89 Abs. 2 Nr. 1 PersVG LSA bestehenden Freistellungsbedarf zu orientieren habe. Als Stundenzahl sei daher die Zahl anzusetzen, die der tatsächlichen Arbeitszeit für eine volle Woche entspreche. Betrage diese 25 (Unterrichts-)Stunden, so seien diese bei der Berechnung der Freistellung anzusetzen. Auch wenn - wie im Falle des Antragstellers - die Arbeitszeit bei einigen Personalratsmitgliedern nach Zeitstunden und bei anderen nach Unterrichtsstunden zu bemessen sei, habe die nach § 89 Abs. 5 PersVG LSA gebotene "Verteilung" dem Freistellungsbedarf des Personalrats zu entsprechen. Dem werde die vom Beteiligten berechnete Stundenzahl nach dem Durchschnittswert bzw. dem arithmetischen Mittel an Unterrichts- bzw. Wochenstundenverpflichtungen gerecht. Denn auf diese Weise werde gewährleistet, dass die nach § 89 Abs. 2 Nr. 1 PersVG LSA allen Personalratsmitgliedern zugutekommenden Freistellungsstunden bedarfsgerecht nach dem Umfang der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit auf die Personalratsmitglieder aufgeteilt werden. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller am 30. September 2016 bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschwerde eingelegt und unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen ergänzend ausgeführt, das Ministerium der Finanzen habe in seinem Rundschreiben vom 31. Mai 2016 den obersten Landesbehörden mitgeteilt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Beschluss des Personalrats über die Freistellung eines Personalratsmitglieds (bzw. mehrerer Personalratsmitglieder) dazu führe, dass dieses in dem beschlossenen Umfang freigestellt sei. Das Ministerium als zuständige oberste Landesbehörde gehe also davon aus, dass unabhängig von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit eines Beschlusses des Personalrates der Beschluss des Personalrates unmittelbar zur Freistellung der Personalratsmitglieder führe. Prozessual habe dies zur Folge gehabt, dass das Verwaltungsgericht es versäumt habe, über den Hilfsantrag des Beteiligten zu 2. zu entscheiden. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht unzutreffend die Berechnung des Freistellungsumfangs durch den Beteiligten zugrunde gelegt; insbesondere liege dem § 89 PersVG LSA nicht das Verständnis zugrunde, bei der Bemessung des Freistellungsumfangs seien die Verhältnisse des Einzelfalls zu berücksichtigen. Gegen die von dem Verwaltungsgericht vertretene Auffassung der Durchschnittsberechnung spreche, dass bei der Verteilung der Freistellungen nach § 89 Abs. 5 PersVG LSA nicht nach Tatbeständen differenziert werde. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber bei der Vollfreistellung die Verhältnisse des Einzelfalls in den Blick habe nehmen wollen. Es liege nahe, dass § 89 Abs. 2 Nr. 1 PersVG LSA einen bloßen, pauschalen Rechenfaktor darstelle. Dieser müsse dann, wenn pauschaliert werde, in Höhe des höchstmöglichen Freistellungsumfangs Berücksichtigung finden. Wenn der Gesetzgeber einen konkreten, im Einzelfall maßgeblichen Freistellungsumfang hätte zugrunde legen wollen, wäre dies zumindest in § 89 Abs. 5 PersVG LSA klargestellt worden. Ein Abstellen auf den Einzelfall hätte zudem die Folge, dass bei einer Änderung des Lehrerdeputats etwa in Folge einer Abordnung/Versetzung der Freistellungsumfang stets neu berechnet werden müsste. Auch § 89 Abs. 4 PersVG lege eine Pauschalierung zugrunde. Die Durchschnittsberechnung des Beteiligten führe dazu, dass der errechnete Wert schon für die Freistellung eines Grundschullehrers nicht ausreichend sei. Regelungssystematik und Sinn und Zweck der Norm sprächen also dafür, dass ein bloßer Rechenfaktor mit 40 Stunden vorliege. Die unterschiedlichen Auffassungen führten zu einer Abweichung im Ergebnis von ca. fünf Prozent, die wie die weitere Staffel zeige, für den Gesetzgeber nicht relevant gewesen sein könne. Der Antragsteller beantragt, 1. den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 19. August 2016 abzuändern und 2. festzustellen, dass die Mitglieder des Antragstellers nach Maßgabe des Beschlusses vom 6. Juli 2016 zur Verteilung von 220 Freistellungsstunden von der Erbringung sonstiger Dienstpflichten/Arbeitspflichten freigestellt sind, hilfsweise festzustellen, dass für die Mitglieder des Antragstellers im Schuljahr 2016/17 220 Freistellungsstunden zu verteilen sind. Der Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er führt aus, die Berechnung von insgesamt 208 Freistellungsstunden werde der Regelungssystematik sowie dem Sinn und Zweck der personalvertretungsrechtlichen Vorschriften zur Freistellung von Personalratsmitgliedern gerecht. Sinn und Zweck der Regelung sei es, dem freigestellten Mitglied die Möglichkeit zu geben, ausschließlich im Aufgabenfeld der Personalvertretung tätig zu werden. Falle diese volle Freistellung z. B. auf den Vorsitzenden der Personalvertretung oder seinen Stellvertreter, so sei zweifelsfrei auf dessen individuelle Wochenarbeitszeit abzustellen. Hiervon habe der Antragsteller keinen Gebrauch gemacht, vielmehr werde das Freistellungsdeputat in unterschiedlichem Umfang auf alle Mitglieder des Personalrates verteilt. Die von ihm vorgenommene Berechnung nach dem Durchschnittswert bzw. dem arithmetischen Mittel aus Unterrichtsstunden und Wochenstundenverpflichtungen verhindere eine Besserstellung des überwiegenden Teils der Mitglieder des Lehrerbezirkspersonalrates, die bei pauschaler Zugrundelegung von 40 Wochenstunden über den tatsächlich bestehenden Bedarf hinaus freigestellt würden. Dieses Ergebnis sei auch im Hinblick darauf unbillig, dass diesem Personenkreis bereits über die Freistellung nach § 89 Abs. 2 Nr. 2 PersVG LSA eine wesentlich komfortablere Entpflichtung von den verbleibenden dienstlichen Tätigkeiten zukomme als den sonstigen Beschäftigten. Als Ausnahme sei § 89 Abs. 2 PersVG LSA eng auszulegen. Die Freistellung müsse dem Aufgabenbezug gerecht werden. Auch müsse der Freistellungsumfang nicht fortlaufend angepasst werden, denn nach § 89 Abs. 5 PersVG LSA seien Freistellungsbeschlüsse schuljahresbezogen zu fassen. Die vom Antragsteller zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und der darauf Bezug nehmende Erlass des Ministeriums der Finanzen stellten klar, dass der Personalratsbeschluss zur Freistellung eben keine unmittelbare tarif- oder beamtenrechtlichen Folgen habe. Bei einer Beschlussfassung nach § 89 PersVG LSA müsse der Personalrat dem Aufgabenbezug im konkreten Einzelfall gerecht werden; insoweit sei sein Ermessen gebunden. Mit dem erkennbaren Anliegen des Gesetzgebers, die Voraussetzungen für eine effiziente Personalratsarbeit zu schaffen, wäre nicht in Einklang zu bringen, dass der Personalrat bei seinen Freistellungsbeschlüssen vom tatsächlichen Aufgabenanfall und der tatsächlichen Aufgabenverteilung unter seinen Mitgliedern absehen dürfte, sondern pauschal 40 Wochenstunden Freistellung beanspruchen könnte. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen. II. Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 78 Abs. 2 PersVG LSA i. V. m. § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist insbesondere in der nach § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG vorgeschriebenen Form und nach § 87 Abs. 2 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG fristgerecht erhoben und begründet worden. Die Beschwerde ist allerdings nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand. Die Feststellungsanträge des Antragstellers sind zwar zulässig (1.), aber nur zum Teil begründet (2.). 1. Die Feststellungsanträge sind zulässig; insbesondere besteht das notwendige Feststellungsinteresse ungeachtet des Umstands, dass sich der den Streit auslösende Beschluss aus Mai 2016 auf das Schuljahr 2016/2017 bezog und dieses inzwischen abgelaufen ist. Denn in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kann auch nach einer Erledigung des „eigentlichen“ Streitfalls die dem Vorgang zu Grunde liegende Streitfrage noch der Klärung durch eine gerichtliche Feststellung zugeführt werden, wenn sie künftige Sachverhalte betrifft, die in ihren Grundzügen dem Sachverhalt des Anlass gebenden konkreten Vorgangs entsprechen und im Wesentlichen dieselben Rechtsfragen aufwerfen. Ein solches Begehren hat der jeweilige Antragsteller spätestens mit seinem in der letzten Tatsacheninstanz gestellten Antrag deutlich zu machen (BVerwG, Beschl. v. 29.01.1996 - BVerwG 6 P 45.93 -, Buchholz 250 § 83 BPersVG Nr. 69, und Beschl. v. 23.03.1999 - BVerwG 6 P 10.97 -, BVerwGE 108, 347). Dies ist hier zwar durch den Antragsteller nicht geschehen. Allerdings ist ein Rechtsschutzbedürfnis für ein vom konkreten Vorgang losgelöstes Begehren immer dann gegeben, wenn sich die strittige und entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwischen denselben Verfahrensbeteiligten auch in künftigen vergleichbaren personalvertretungsrechtlichen Verfahren mit einiger - mehr als nur geringfügiger - Wahrscheinlichkeit erneut stellen wird (BVerwG, Beschl. v. 17.09.1996 - BVerwG 6 P 5.94 -, ZfPR 1997, 9). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Aus Anlass des konkreten Falls stellt sich die verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage, ob eine Verteilung der Freistellungen der Personalratsmitglieder - wie vom Beteiligten vorgenommen - rechtswidrig ist. Der Antragsteller hat ein darauf bezogenes schutzwürdiges Feststellungsinteresse, weil der Beteiligte an seiner Rechtsauffassung auch über das Schuljahr 2016/2017 hinaus festhält. 2.Das Feststellungsbegehren des Antragstellers ist mit seinem Hauptantrag (a.) und seinem Hilfsantrag (b.) allerdings nur teilweise begründet. a. Mit seinem Hauptantrag begehrt der Antragsteller unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 28.11.2012 - BVerwG 6 P 3.12 -, juris Rdnr. 12) und ein Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt vom 31. Mai 2016 die Feststellung, dass die Mitglieder des Lehrerbezirkspersonalrats nach Maßgabe des Beschlusses vom 6. Juli 2016 zur Verteilung von 220 Freistellungsstunden von der Erbringung sonstiger Dienstpflichten/Arbeitspflichten freigestellt sind. Er ist der Auffassung, dass allein der Beschluss des Antragstellers vom 6. Juli 2016 ohne weitere Umsetzungen zur Freistellung der Personalratsmitglieder im entsprechenden Umfang geführt hat. Nach § 89 Abs. 2 PersVG LSA erhalten Lehrerbezirkspersonalräte beim Landesschulamt in folgendem Umfang: 1. eine volle Freistellung sowie 2. zwölf Stunden je Woche für jeweils angefangene 700 Beschäftigte. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Antragsteller unter Berücksichtigung von § 89 Abs. 2 Nr. 2 PersVG LSA eine Freistellung im Umfang von zwölf Stunden je Woche für jeweils angefangene 700 Beschäftigte erhält. Hieraus errechnet sich bei 10.300 Beschäftigten ein Freistellungsumfang von 180 Stunden, sodass der Feststellungsantrag des Antragstellers insoweit begründet ist. Streitig ist zwischen den Verfahrensbeteiligten, ob der Antragsteller dem aus § 89 Abs. 2 Nr. 1 PersVG folgenden Anspruch auf „eine volle Freistellung“ weitere 40 Stunden zugrunde legen und diese Freistellung zeitlich aufspalten sowie auf seine Mitglieder aufteilen darf, um allen Lehrerinnen und Lehrern neben ihrer Personalratstätigkeit eine teilweise Unterrichtstätigkeit zu ermöglichen. Der Beteiligte hält dem entgegen, die nach § 89 Abs. 2 Nr. 1 PersVG LSA vorzunehmende Berechnung habe nach dem Durchschnittswert bzw. dem arithmetischen Mittel aus Unterrichtsstunden und Wochenstundenverpflichtungen der Mitglieder des Lehrerbezirkspersonalrats zu erfolgen. Danach ergebe sich ein Mittelwert der Regelstunden der freizustellenden Mitglieder des Antragstellers von 27,52 Stunden und - nach entsprechender Aufrundung - eine Freistellung von weiteren 28 Stunden, mithin ein Freistellungsanspruch von insgesamt 208 Freistellungsstunden. aa. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass nach Auffassung des Fachsenats keine von den Verfahrensbeteiligten vorgenommene Auslegung nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift § 89 Abs. 2 Nr. 1 PersVG LSA gerecht wird. Entgegen der Auffassung des Antragstellers und des Beteiligten ermöglicht der Wortlaut der Vorschrift („eine volle Freistellung“) ausdrücklich weder eine Berechnung der Freistellung auf der Basis von 40 Wochenstunden noch die Bildung eines Durchschnittswerts aus Unterrichtsstunden und Wochenstundenverpflichtungen der Mitglieder des Lehrerbezirkspersonalrats. Dass der Gesetzgeber mit der Formulierung „eine volle Freistellung“ keine 40-Stunden-Woche zugrunde gelegt hat, ergibt insbesondere ein Vergleich mit der allgemeinen Freistellungsnorm des § 44 Abs. 5 PersVG LSA, der nach seinem Wortlaut auf eine "Vollzeitstelle", also 40 Stunden pro Woche (BAG, Urt. v. 25.03.2015 - 5 AZR 602/13 -, juris), abstellt, während § 89 Abs. 2 Nr. 1 PersVG LSA von "eine(r) volle(n) Freistellung" spricht. Stellt der Gesetzgeber also an anderer Stelle im PersVG LSA und zudem im Rahmen der allgemeinen Freistellungsnorm auf eine 40-Stunden-Woche ab, so kann § 89 Abs. 2 Nr. 1 PersVG LSA aufgrund seines unterschiedlichen Wortlauts nicht ebenso als Vollzeitstelle ausgelegt werden. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - zur Klarstellung schlicht die Formulierung "40 Stunden" oder zumindest eine andere ausdrückliche Stundenzahl hätte wählen können. Aber auch für die Bildung eines Durchschnittswerts ergibt sich aus dem Wortlaut des § 89 Abs. 2 Nr. 1 PersVG LSA, der auf eine „volle“, nicht „durchschnittliche“ Freistellung abstellt, kein tragfähiger Ansatz. Auch Sinn und Zweck des § 89 Abs. 2 Nr. 1 PersVG LSA gebieten es nicht, die Vorschrift im Sinne der Verfahrensbeteiligten auszulegen. Die Freistellungsvorschriften in § 44 PersVG LSA und § 89 PersVG LSA sollen die ordnungs- und sachgemäße Wahrnehmung der außerhalb von Sitzungen des Personalrats anfallenden Geschäfte gewährleisten und dadurch eine wirksame Erfüllung der dem Personalrat zustehenden Aufgaben und Befugnisse sicherstellen. Bei diesem Arbeitsanfall handelt es sich um die laufenden Geschäfte, die sich auf die Vorbereitung und Durchführung der vom Personalrat zu fassenden oder gefassten Beschlüsse beziehen. In diesem Rahmen sind die notwendigen Verhandlungen zu führen und die für die Beschlussfassung erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen sowie notwendige Unterlagen beizuziehen. Die Freistellung zielt mithin darauf ab, einen erkennbaren und messbaren Umfang von Personalratstätigkeit, der in der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung dieser Aufgaben erforderlich ist, zu erfassen und durch Personalratsmitglieder abdecken zu lassen, die sich dieser Arbeiten über einen von vornherein festgelegten Teil annehmen können, ohne immer wieder erneut beim Dienststellenleiter zwecks Dienstbefreiung vorstellig werden zu müssen. Gleichzeitig werden damit der Umfang der in Anspruch genommenen Arbeitszeit und ein Ersatzbedürfnis zu einer für die Dienststelle kalkulierbaren Größe (Bieler, in: Bieler, Plaßmann, Quest, Vogelsang, Schroeder-Printzen, Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt, 52. Erg.lfg. Juli 2018, § 44 Rdnr. 26; vgl. zum HmbPersVG: BVerwG, Beschl. v. 13.02.2012 - BVerwG 6 PB 19.11 -, juris Rdnr. 10 ff.).). Ausgehend von diesem Zweck der Freistellungsvorschriften kann § 89 Abs. 2 Nr. 1 PersVG nach Auffassung des Fachsenats nur dahingehend verstanden werden, dass „eine volle Freistellung“ sich auf eine konkrete, vom Personalrat zu benennende Person, z. B. den oder die Personalratsvorsitzende/n, bezieht; denn diese personengebundene Auslegung des § 89 Abs. 2 Nr. 1 PersVG LSA gewährleistet nicht nur die ordnungsgemäße Erledigung der laufenden Personalratsaufgaben, sondern durch die Benennung eines konkreten Ansprechpartners auch die in zeitlicher Hinsicht jederzeit mögliche und damit reibungslose Zusammenarbeit mit dem Dienststellenleiter. Es ist zwar durchaus nachvollziehbar, dass gerade Lehrerinnen und Lehrer neben ihrer Personalratstätigkeit auch weiterhin einer Unterrichtstätigkeit nachgehen wollen. Indes hat sich der Zweck einer Vorschrift nicht an übergeordneten (z. B. Lehrermangel) oder persönlichen Belangen (z. B. Teilnahme am Unterricht) der Verfahrensbeteiligten zu orientieren, sondern an dem ursprünglichen Sinn der Vorschrift im Zeitpunkt ihres Erlasses. Insofern ist nach Auffassung des Fachsenats die Vorschrift nur dahingehend zu verstehen, dass der Gesetzgeber mit der Formulierung in § 89 Abs. 2 Nr. 1 PersVG LSA für eine konkrete Person eine volle Freistellung ermöglichen wollte, um die ordnungsgemäße und reibungslose Aufgabenwahrnehmung des Personalrates jederzeit zu gewährleisten. Lassen also Wortlaut und Sinn und Zweck des § 89 Abs. 2 Nr. 1 PersVG LSA nur eine personengebundene Auslegung des Begriffs „eine volle Freistellung“ zu, ist weder die von dem Beteiligten und dem Verwaltungsgericht vorgeschlagene Durchschnittswertberechnung noch die von dem Antragsteller präferierte Berücksichtigung von 40 Wochenstunden von § 89 Abs. 2 Nr. 1 PersVG LSA gedeckt. Insofern hat der auf die Verteilung von 220 Freistellungsstunden gerichtete Feststellungsantrag des Antragstellers keinen Erfolg. bb. Der Beteiligte war auch berechtigt, die von dem Antragsteller zugrunde gelegte Freistellung von weiteren 40 Wochenstunden zu beanstanden und sich zu weigern, sie zu vollziehen. Zwar ist die die Beschäftigten der Dienststelle repräsentierende Personalvertretung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 10.05.1984 - BVerwG 6 P 33.83 -, juris Rdnr. 14 ff.) ein dienststelleninternes Organ eigener Art, das dem Dienststellenleiter unabhängig und in der Wahrnehmung der Beteiligungsrechte an den die Beschäftigten betreffenden Entscheidungen der Dienststelle gleichrangig gegenübersteht. Sie regelt die Wahrnehmung der ihr obliegenden Aufgaben auf der Grundlage interner Willensbildung selbständig, ohne den Weisungen oder der Rechtsaufsicht des Dienststellenleiters zu unterliegen. Dieser ist daher auch nicht befugt, Entscheidungen der Personalvertretung, die deren interne Aufgabenverteilung und -wahrnehmung zum Gegenstand haben und an denen er "mitwirken" muss, indem er - wie bei der Freistellung nach § 89 Abs. 2 PersVG LSA - die zur Verwirklichung der Beschlüsse der Personalvertretung erforderlichen dienstrechtlichen Maßnahmen trifft, darauf zu prüfen, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und inhaltlich mit den Vorschriften des Personalvertretungsrechts vereinbar sind, soweit seine eigene personalvertretungsrechtliche Stellung als Partner der Personalvertretung nicht berührt ist. Anderes ergibt sich weder aus der Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) noch aus der Verpflichtung der Dienststelle, mit der Personalvertretung unter Beachtung der Gesetze zusammenzuarbeiten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BPersVG). Denn die daraus abzuleitende Verantwortung für die Übereinstimmung seines Handelns mit den diesem zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschriften trifft den Dienststellenleiter nur insoweit, als er selbst Entscheidungen trifft oder das Vorgehen anderer zu beaufsichtigen hat. In diesem Rahmen ist er auch befugt, Rechtsbeeinträchtigungen von sich und den seiner Aufsicht Unterstehenden abzuwenden. Hinsichtlich der Auswahl freizustellender Personalratsmitglieder trifft den Dienststellenleiter keinerlei Verantwortung. Sie obliegt allein der Personalvertretung, die dabei die gesetzlichen Maßgaben der §§ 44, 89 PersVG LSA zu beachten und sachgerecht vorzugehen hat. Die von ihr getroffene Auswahl der freizustellenden Personalratsmitglieder hat mithin nicht den rechtlichen Charakter eines an den Dienststellenleiter gerichteten Vorschlages, sondern sie ist für ihn insoweit verbindlich, als er nicht von ihr abweichen darf. Allerdings muss er es ablehnen, die begehrte Freistellung als im Umfang „erhalten“ anzunehmen, wenn entweder die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 44, 89 PersVG LSA nicht gegeben sind oder wenn unabweisbare Gründe, die sich aus den von ihm rechtlich und tatsächlich zu vertretenden dienstlichen Belangen oder aus seiner eigenen personalvertretungsrechtlichen Stellung ableiten, der Freistellung entgegenstehen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 10.05.1984. a. a. O.). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Beteiligte die von dem Antragsteller begehrte Freistellung von 220 Freistellungsstunden zu Recht abgelehnt, weil sie - wie oben ausgeführt - nicht mit § 89 Abs. 2 Nr. 1 PersVG LSA in Einklang steht. Vielmehr waren die Mitglieder des Antragstellers nach Maßgabe des Beschlusses des Antragstellers vom 6. Juli 2016 zur Verteilung einer (personenbezogenen) vollen Freistellung gemäß § 89 Abs. 2 Nr. 1 PersVG und 180 Freistellungsstunden gemäß § 89 Abs. 2 Nr. 2 PersVG LSA von der Erbringung sonstiger Dienstpflichten/Arbeitspflichten freigestellt. Dass der Beteiligte in der Vergangenheit der Berechnung des Antragstellers widerspruchslos gefolgt ist, begründet keinen Anspruch darauf, in Zukunft ebenso zu verfahren, denn die Freistellungsbeschlüsse werden für jedes Schuljahr gesondert gefasst (§ 89 Abs. 5 PersVG LSA). b. Mit seinem Hilfsantrag begehrt der Antragsteller festzustellen, dass für die Mitglieder des Antragstellers im Schuljahr 2016/17 auf der Grundlage des § 89 PersVG LSA 220 Freistellungsstunden zu verteilen sind. Dieser Antrag hat nach dem oben Ausgeführten keinen Erfolg, denn der vom Antragsteller ermittelte Freistellungsumfang seiner Personalratsmitglieder besteht nur in einer (personenbezogenen) vollen Freistellung gemäß § 89 Abs. 2 Nr. 1 PersVG und 180 Freistellungsstunden gemäß § 89 Abs. 2 Nr. 2 PersVG LSA. In diesem Umfang hatte der Antragsteller bereits mit dem Hauptantrag Erfolg, sodass der Hilfsantrag schon deswegen abzulehnen ist. III. Einer Kostenentscheidung bedarf es im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht. IV. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind erfüllt (§§ 78 Abs. 2 PersVG LSA, 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG). Der Rechtssache kommt in Bezug auf die vom Fachsenat vertretene Rechtsauffassung, dass der in § 89 Abs. 2 Nr. 1 PersVG LSA verwendete Begriff „eine volle Freistellung“ personengebunden auszulegen ist, grundsätzliche Bedeutung zu.