Beschluss
5 L 1/20
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2021:0126.5L1.20.00
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Leitsätze
§ 67 Abs. 1 Nr. 11 (neu Nr. 12) PersVG LSA (juris: PersVG ST) ist dahingehend auszulegen, dass der Personalrat - wie auch bei der Beurlaubung aus familiären Gründen - ausschließlich bei einer Ablehnung des Antrages auf Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen mitbestimmt, nicht hingegen im Falle einer Ablehnung eines Antrages auf nicht familienbezogene Teilzeitgewährung bzw. nach dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) oder bei der Ablehnung eines Antrages auf Altersteilzeit.(Rn.28)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 67 Abs. 1 Nr. 11 (neu Nr. 12) PersVG LSA (juris: PersVG ST) ist dahingehend auszulegen, dass der Personalrat - wie auch bei der Beurlaubung aus familiären Gründen - ausschließlich bei einer Ablehnung des Antrages auf Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen mitbestimmt, nicht hingegen im Falle einer Ablehnung eines Antrages auf nicht familienbezogene Teilzeitgewährung bzw. nach dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) oder bei der Ablehnung eines Antrages auf Altersteilzeit.(Rn.28) I. Die Beteiligten streiten über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 11 PersVG LSA anlässlich einer von der Dienststelle abgelehnten Teilzeitbeschäftigung. Mit Schreiben vom 21. Januar 2019 beantragte die Beschäftigte M. die befristete Reduzierung ihrer regelmäßigen Arbeitszeit gemäß § 9a des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, ab dem 1. August 2019 bis zum 31. Juli 2024 von 40 Stunden auf 30 Stunden in der Woche/6 Stunden am Tag. Diesen Antrag lehnte die Beteiligte mit Schreiben vom 1. Februar 2019 ohne vorherige Durchführung eines Mitbestimmungsverfahrens aus betrieblichen Gründen ab. Die Beschäftigte wandte sich daraufhin an den Antragsteller, der unter dem 1. Februar 2019 gegenüber der Beteiligten die Verletzung seines Mitbestimmungsrechts nach § 67 Abs. 1 Nr. 11 des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 2004 (PersVG LSA a. F.), seit der Gesetzesänderung vom 22. Juli 2019 nunmehr § 67 Abs. 1 Nr. 12 PersVG LSA, und einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht aus § 7 Abs. 2 TzBfG und § 9a Abs. 3 i. V. m. § 8 Abs. 3 TzBfG rügte. Er machte geltend, der Arbeitgeber sei verpflichtet, mit Beschäftigten deren Wünsche nach einer Veränderung ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu erörtern. Zu diesem Erörterungsgespräch könne die Beschäftigte ein Mitglied der Arbeitnehmervertretung zur Unterstützung und Vermittlung hinzuziehen. Eine derartige Erörterung habe nicht stattgefunden, sodass die Rechte der Beschäftigten und des Personalrates verletzt worden seien. Der Antragsteller beschloss am 26. Juni 2019, das verwaltungsgerichtliche Beschlussfahren einzuleiten mit dem Ziel, die Verletzung des Mitbestimmungsrechts feststellen zu lassen. Am 18. Juli 2019 hat der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Halle das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und geltend gemacht, das Vorgehen der Beteiligten habe sein Mitbestimmungsrecht aus § 67 Abs. 1 Nr. 11 PersVG LSA a. F. verletzt. Der Antragsteller hat beantragt, festzustellen, dass die Beteiligte bei der mit Schriftsatz vom 1. Februar 2019 vorgenommenen Ablehnung des Antrages auf befristete Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit der Beschäftigten M. sein Mitbestimmungsrecht nach § 67 Abs. 1 Nr. 11 PersVG LSA a. F. (Nr. 12 aktuelle Fassung) verletzt hat. Die Beteiligte hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie hat ausgeführt, ein Mitbestimmungsrecht stehe dem Antragsteller nicht zu. Ein solches sei nach der Gesetzeshistorie nur zu bejahen, wenn es um Teilzeit aus familiären Gründen auf der Grundlage des Tarifvertrages gehe. Dies sei hier nicht der Fall. Mit Beschluss vom 15. Juli 2020 hat das Verwaltungsgericht Halle festgestellt, dass die Beteiligte bei der mit Schriftsatz vom 1. Februar 2019 vorgenommenen Ablehnung des Antrags auf befristete Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit der Beschäftigten M. das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt hat. Der Antrag sei zulässig, insbesondere gegen die richtige Beteiligte gerichtet, und begründet. Die Beteiligte habe das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 67 Abs. 1 Nr. 11 PersVG LSA a. F. verletzt. Nach dieser Vorschrift bestimme der Personalrat mit, wenn bei Arbeitnehmern ein Antrag auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung aus familiären Gründen abgelehnt werde. Streitig zwischen den Beteiligten sei die Frage, ob sich der Satzteil „aus familiären Gründen“ auch auf die Teilzeitbeschäftigung beziehe oder nur mit der Beurlaubung einen Zusammenhang bilde. Sowohl der Wortlaut der Norm, insbesondere die Verwendung des Wortes „oder“, als auch systematische Gesichtspunkte sprächen für Letzteres. In § 67 Abs. 1 PersVG LSA seien die Mitbestimmungsrechte des Antragstellers in Angelegenheiten der Arbeitnehmer enumerativ aufgezählt. Dem Personalrat seien hier weitgehende Kontrollrechte zur Sicherung rechtmäßigen und tarifvertragsentsprechenden Vorgehens eingeräumt. Dies seien Fragen, die sich auch bei der Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung stellten. Dem historischen Gesetzgeber, der den gleichen Mitbestimmungstatbestand für Beamte in § 66 Abs. 1 Nr. 13 PersVG LSA in der Ursprungsfassung geschaffen habe, könne nicht unbekannt geblieben sein, dass zum damaligen Zeitpunkt Teilzeitbeschäftigung auch aus anderen als familiären Gründen möglich gewesen sei (vergleiche § 72a des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt - BG LSA - vom 14. Mai 1991). Dagegen habe Urlaub ohne Dienstbezüge nur aus familiären Gründen gewährt werden können (§§ 79a, 60 BG LSA). Vor diesem Hintergrund sei mit dem Mitbestimmungstatbestand jede damals gesetzlich normierte Situation abgedeckt worden. Dies betreffe auch die durch das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge vom 21. Dezember 2010, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2019, eingeführten Möglichkeiten und Rechtsansprüche auf Teilzeitarbeit. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hat die Beteiligte am 25. August 2020 bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschwerde eingelegt. Zur Begründung ihrer Beschwerde trägt die Beteiligte vor, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stehe dem Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht nur bei Ablehnung eines Antrages auf Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen zu. Der Wortlaut der Vorschrift sei dabei nicht zwingend, sondern es komme maßgeblich auf die historische, systematische und teleologische Auslegung an. Der historische Gesetzgeber habe die Regelung mit dem PersVG LSA vom 10. Februar 1993 eingeführt, zu einem Zeitpunkt also, als es noch keinen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung gegeben habe. Zum damaligen Zeitpunkt hätten jedoch bereits tarifvertragliche Regelungen existiert, die allerdings an familiäre Gründe angeknüpft hätten. Insoweit habe der Mitbestimmungstatbestand auch nur an solche tarifvertraglichen Ansprüche auf Teilzeitbeschäftigung anknüpfen können. Vor diesem Hintergrund könne nicht unterstellt werden, der historische Gesetzgeber habe alle denkbaren Fälle von Teilzeitbeschäftigung erfassen wollen. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur gleichlautenden Vorschrift des § 66 Abs. 1 Nr. 13 PersVG LSA stünden dem nicht entgegen. Über die Auslegung des § 67 Abs. 1 Nr. 11 PersVG LSA bestehe darüber hinaus in der Literatur Einigkeit. Auch mit Inkrafttreten des TzBfG zum 1. Januar 2001 und der späteren Ergänzung um die Regelungen zur Brückenteilzeit seien keine gesonderten Mitbestimmungsrechte für Betriebsräte und Personalräte eingeführt worden. Der Beteiligte beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 15. Juli 2020 zu ändern und den Antrag abzulehnen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er führt aus, die Beteiligte habe übersehen, dass im Falle der von Beschäftigten erfolgten Beantragung von Teilzeitbeschäftigung einschließlich von Anträgen auf Weiterführung bereits bestehender Teilzeitbeschäftigung ein Mitbestimmungsverfahren nach den §§ 61 Abs. 1 und 3, 67 Abs. 1 Nr. 11 (12) PersVG LSA einzuleiten sei, wenn die Dienststelle den Antrag ablehnen wolle. Die Beteiligung des Personalrats sei auch erforderlich, da der Gesetzgeber an das Vorliegen von dem Teilzeitantrag entgegenstehenden dienstlichen oder betrieblichen Belangen strenge Anforderungen stelle. Der Zweck der Mitbestimmung bestehe hauptsächlich darin, bei Ablehnungen von Teilzeitanträgen durch die Dienststelle ermessensfehlerfreie Entscheidungen zu gewährleisten. Das Mitbestimmungsverfahren beschränke sich daher nicht auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des PersVG LSA bereits existierenden Möglichkeiten der Teilzeit, sondern erfasse auch die durch das Teilzeitbefristungsgesetz vom 21. Dezember 2000 geschaffenen Möglichkeiten und Rechtsansprüche. Die von der Beteiligten begehrte teleologische Reduktion der Vorschrift auf aus familiären Gründen beantragte Teilzeitarbeit erweise sich folglich als nicht begründet. Die Vorinstanz habe zutreffend darauf hingewiesen, dass auch bei Ansprüchen aus dem Teilzeit- und Befristungsgesetz Fragen des rechtmäßigen Vorgehens und der Gleichbehandlung der Beschäftigten zu beachten seien, die vom Personalrat im Rahmen seiner Mitbestimmung geprüft werden müssten, Dies gelte auch für die Konstellationen des § 9a TzBfG. Bei der von der Beteiligten zitierten Kommentarstelle handele es sich keineswegs um die herrschende Meinung. Der dem Antrag stattgebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts liege im Ergebnis zugrunde, dass mit den Informationspflichten aus § 7 Abs. 2 und 3 TzBfG und dem Mitbestimmungsrecht nach § 67 Abs. 1 Nr. 11 (12) PersVG LSA eine größere Transparenz hinsichtlich der Teilzeitarbeit in den Betrieben sowie der Verwaltung erzeugt werde. Diese für § 7 Abs. 2 und 3 TzBfG geltenden Grundsätze müssten analog auch in den vorliegenden Fällen der von Beschäftigten erfolgten Beantragung von Teilzeitarbeit, insbesondere bei der Ablehnung solcher Anträge, durch die Beteiligte gelten. Vor diesem Hintergrund und den angeführten systematischen Gesichtspunkten sei die Auslegung des Verwaltungsgerichts zutreffend. Schließlich werde darauf hingewiesen, dass die Beschäftigte M. auf Befragen geäußert habe, dass ihr Teilzeitbegehren primär auf familiären Gründen beruhe. Ein solcher familiärere Grund könne wie vorliegend auch dann gegeben sein, wenn ein in der Familie der Tarifbeschäftigten lebendes Kind das 18. Lebensjahr inzwischen vollendet habe. Zur Ergänzung der Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen. II. Die gemäß § 78 Abs. 2 PersVG LSA i. V. m. § 87 Abs. 1 ArbGG zulässige Beschwerde der Beteiligten ist begründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat die Beteiligte bei der mit Schriftsatz vom 1. Februar 2019 vorgenommenen Ablehnung des Antrages auf befristete Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit der Beschäftigten M. das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nicht verletzt. Der Feststellungsantrag des Antragstellers ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.). 1. Der im Streit stehende Feststellungsantrag ist zulässig; insbesondere besitzt der Antragsteller nach wie vor das hierfür erforderliche Feststellungsinteresse, weil die Beschäftigte erneut einen Antrag auf Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit gestellt hat. Das anhängige personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren ist mithin geeignet, eine strittige und entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwischen denselben Verfahrensbeteiligten in einem vergleichbaren personalvertretungsrechtlichen Verfahren zu klären. 2. Der Feststellungsantrag ist aber unbegründet. Die Beteiligte ist bei der Ablehnung des Antrages auf Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit zu Recht davon ausgegangen, dass dem Antragsteller im Zeitpunkt der Ablehnung des Teilzeitantrages am 1. Februar 2019 kein Mitbestimmungsrecht gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 11 des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt (PersVG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 2004 (GVBl. S. 205, berichtigt S. 491), geändert durch Gesetz vom 29. November 2018 (GVBl. S. 406, 408), zusteht. Nach dieser Vorschrift bestimmt der Personalrat mit bei der Ablehnung eines Antrages auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung aus familiären Gründen. a. Insoweit ist zwischen den Beteiligten zunächst streitig, ob § 67 Abs. 1 Nr. 11 (12) PersVG LSA ein Mitbestimmungsrecht des Personalrates für sämtliche Fälle der Ablehnung eines Antrages auf Teilzeitbeschäftigung, also unabhängig vom Vorliegen familiärer Gründe, begründet. Das Verwaltungsgericht hat diese Frage bejaht. Dieser Auffassung folgt der Senat jedoch nicht. Vorliegend ist der Vorinstanz zwar einzuräumen, dass die Vorschrift des § 67 Abs. 1 Nr. 11 (12) PersVG LSA durch die Verwendung des Wortes „oder“ auch in dem Sinne verstanden werden könnte, dass der Mitbestimmung des Personalrates einerseits „die Ablehnung eines Antrages auf Teilzeitbeschäftigung“ und andererseits „die Ablehnung eines Antrages auf Beurlaubung aus familiären Gründen“ unterliegen. Geht man also von einem auslegungsfähigen und -bedürftigen Wortlaut des § 67 Abs. 1 Nr. 11 (12) PersVG LSA aus, gewinnt die Auslegung der Norm anhand des gesetzgeberischen Willens entscheidendes Gewicht. Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in dieser zum Ausdruck gekommene objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesvorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist. Der Feststellung des zum Ausdruck gekommenen objektivierten Willens des Gesetzgebers dienen die Auslegung aus dem Wortlaut der Norm (grammatikalische Auslegung), aus dem Zusammenhang (systematische Auslegung), aus ihrem Sinn und Zweck (teleologische Auslegung) sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte (historische Auslegung). Die Notwendigkeit der Gesetzesauslegung ergibt sich daraus, dass der Wortlaut der Gesetze meist nicht so eindeutig ist, dass der Geltungsanspruch der Norm für den zu beurteilenden Sachverhalt auch ohne Zwischenschritt der Interpretation festgestellt werden könnte. Zur Erfassung des Inhalts einer Norm darf sich der Richter dieser verschiedenen Auslegungsmethoden gleichzeitig und nebeneinander bedienen. Sie schließen einander nicht aus, sondern ergänzen sich gegenseitig (BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 1960 - 2 BvL 11/59 und 11/60 -, BVerfGE 11, 126 ). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht zwar anhand rechtlich nicht zu beanstandender Auslegungskriterien (Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen) begründet, weshalb es von der Nichtanwendbarkeit des Satzteils „aus familiären Gründen“ bei der Ablehnung eines Antrages auf Teilzeitbeschäftigung ausgeht. Das von der Vorinstanz gefundene Ergebnis genügt den Anforderungen an eine verfassungskonforme Auslegung der streitentscheidenden Norm jedoch nicht; denn das Verwaltungsgericht erweitert den Anwendungsbereich des § 67 Abs. 1 Nr. 11 (12) PersVG LSA auf alle abgelehnten Anträge auf Teilzeitbeschäftigung, obwohl dies der Intention des Gesetzgebers nicht entspricht. Die Grenzen verfassungskonformer Auslegung ergeben sich grundsätzlich aus dem ordnungsgemäßen Gebrauch der anerkannten Auslegungsmethoden (BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 -, BVerfGE 119, 247 ). Lassen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelung und deren Sinn und Zweck mehrere Deutungen zu, von denen eine zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führt, so ist diese geboten (BVerfG, Beschluss vom 30. März 1993 - 1 BvR 1045/89 -, BVerfGE 88, 145 ). Die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung endet allerdings dort, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Normgebers in Widerspruch träte (BVerfG, Urteil vom 14. Dezember 1999 - 1 BvR 1327/98 -, BVerfGE 101, 312 m. w. N.). Anderenfalls könnten die Gerichte der rechtspolitischen Entscheidung des demokratisch legitimierten Normgebers vorgreifen oder diese unterlaufen (BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2005 - 2 BvR 167/02 -, BVerfGE 112, 164 ). Das Ergebnis einer verfassungskonformen Auslegung muss demnach nicht nur vom Wortlaut des Gesetzes gedeckt sein, sondern auch die prinzipielle Zielsetzung des Normgebers wahren. Das gesetzgeberische Ziel darf nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht werden (BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 -, BVerfGE 119, 247 ). Ausgehend von diesen Auslegungsgrundsätzen ist § 67 Abs. 1 Nr. 11 (12) PersVG LSA dahingehend zu verstehen, dass der Personalrat - wie auch bei der Beurlaubung aus familiären Gründen - ausschließlich bei einer Ablehnung des Antrages auf Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen mitbestimmt, nicht hingegen im Falle einer Ablehnung eines Antrages auf nicht familienbezogene Teilzeitgewährung bzw. nach dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) oder bei der Ablehnung eines Antrages auf Altersteilzeit. Die von dem Verwaltungsgericht vertretene Ansicht, die in der Vorschrift gewählte Verknüpfung von zwei Tatbestandsmerkmalen mit „oder“ unterbreche die semantische Beziehung zwischen der Einschränkung des zweiten und des ersten Merkmals, sodass schon der Wortlaut der Vorschrift mehr für die Ansicht des Antragstellers spreche, überzeugt nicht. Vielmehr ist der Wortlaut gerade nicht eindeutig, weil die Konjugation „oder“ durchaus auch verwendet wird, um einzelne Tatbestandsmerkmale einer Vorschrift miteinander zu verbinden (z. B. § 67 Abs. 1 Nr. 9 PersVG LSA a. F. oder § 67 Abs. 1 Nr. 11 bzw. 13 PersVG n. F.). Gerade bei der Anwendung des § 67 Abs. 1 Nr. 11 (12) PersVG LSA wäre es z. B. sinnwidrig anzunehmen, die Worte „Ablehnung eines Antrages auf“ bezögen sich nur auf die Teilzeitbeschäftigung, weil „oder“ die Vorschrift einschränke. Insoweit ist es auch nicht zielführend, dem Gesetzgeber Formulierungsvorschläge zu unterbreiten, um die Auslegung und Anwendung der Norm zu erleichtern. Zudem ist bei der Auslegung einer Norm anhand ihres Wortlauts zu berücksichtigen, dass diese nur eine von mehreren anerkannten Auslegungsmethoden ist, zu denen - wie ausgeführt - auch die systematische Auslegung zählt. Nach Letzterer ist darauf abzustellen, dass einzelne Rechtssätze, die der Gesetzgeber in einen sachlichen Zusammenhang gebracht hat, grundsätzlich so zu interpretieren sind, dass sie logisch miteinander vereinbar sind. Ziel jeder Auslegung ist danach die Feststellung des Inhalts einer Norm, wie er sich aus dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (BFH, Urteil vom 09. April 2008 - II R 39/06 - juris, m. w. N.). Die Mitbestimmungsrechte des Personalrates in Angelegenheiten der Beamten und Arbeitnehmer ist in den §§ 66, 67 PersVG LSA geregelt. Diese gewähren dem Personalrat für beide Beschäftigtengruppen nahezu gleichlautende Mitbestimmungsrechte. § 67 Abs. 1 Nr. 11 (12) PersVG LSA ist dabei wortgleich mit § 66 Abs. 1 Nr. 13 PersVG LSA, der wiederum im systematischen Zusammenhang mit der Regelung zur „Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen“ in § 65 des Beamtengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (LBG LSA), die auf die Vorgängernormen in § 79a des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt zurückgehen, steht (vgl. Schneider, in: Bieler/Vogelsang/Plaßmann/Kleffner, Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt, § 66 Rn. 176). Inhaltlich bestimmt § 65 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA, dass Beamtinnen und Beamten auf Antrag (1.) Teilzeitbeschäftigung mit mindestens einem Viertel der wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 oder (2.) Urlaub ohne Besoldung zu bewilligen ist, wenn sie mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder eine pflegebedürftige Angehörige oder einen pflegebedürftigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen. § 65 LBG LSA verfolgt damit unzweifelhaft familienpolitische Ziele, um es den Beamtinnen und Beamten zu ermöglichen, sich besser der Erziehung ihrer Kinder und der Betreuung pflegebedürftiger Angehörigen zu widmen, sodass sich die „familiären Gründe“ im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 13 PersVG LSA mit Blick auf § 65 LBG LSA ohne jeden Zweifel auf die Teilzeitbeschäftigung und die Beurlaubung beziehen. Da § 67 Abs. 1 Nr. 11 (12) PersVG LSA im systematischen Zusammenhang mit den §§ 66 Abs. 1 Nr. 13 PersVG LSA, 65 LBG LSA zu sehen ist, um eine Gleichbehandlung von Beamten und Tarifbeschäftigten im Personalvertretungsrecht zu gewährleisten, hat sich die Auslegung an diesem Kontext auszurichten, sodass § 67 Abs. 1 Nr. 11 (12) PersVG LSA ebenfalls dahingehend zu verstehen ist, dass sich die in dieser Vorschrift aufgeführten „familiären Gründe“ auch auf die Teilzeitbeschäftigung beziehen. Ein Blick auf die Historie des § 67 Abs. 1 Nr. 11 PersVG LSA steht diesem Auslegungsergebnis nicht entgegen: § 67 Abs. 1 Nr. 11 PersVG LSA geht zurück auf das erste Personalvertretungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Februar 1993 (vgl. Entwurf eines Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt vom 18. März 1992; LT-Drucksache 1/1301, S. 63). In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es allgemein, dass „die Beteiligungstatbestände… im Wesentlichen denen des Bundes und der Altländer entsprechen“ (vgl. LT-Drucksache 1/1301, Begründung S. 6). Da die Regelungen des Bundes und der Altländer sehr unterschiedlich ausgestaltet sind, lässt sich aus dieser Begründung nicht herleiten, welche Wortbedeutung der damalige Gesetzgeber der Regelung in § 67 Abs. 1 Nr. 11 PersVG LSA im Einzelnen beimessen wollte. Es ist aber entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts angesichts der Gesetzesbegründung jedenfalls nicht anzunehmen, dass das „so normierte Mitbestimmungsverfahren sich nicht auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Norm schon existierenden Möglichkeiten der Teilzeit (beschränkt)“ und sogar das Teilzeit- und Befristungsgesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist mitumfasst. Hätte der Landesgesetzgeber das Teilzeit- und Befristungsgesetz in § 67 Abs. 1 Nr. 11 (12) PersVG LSA einbeziehen wollen, hätte er dies mit der Neufassung des Landespersonalvertretungsgesetzes vom 16. März 2004 (GVBl. LSA 2004, 205) nachvollziehen können. Dies ist nicht geschehen. Selbst bei der letzten Änderung durch Gesetz vom 22. Juli 2019 (GVBl. LSA, S. 180) hat § 67 Abs. 1 Nr. 11 (neu 12) PersVG LSA lediglich eine andere Nummerierung erhalten, inhaltlich ist die Vorschrift aber gleichgeblieben, d. h. der Gesetzgeber hat in Kenntnis der geänderten Rechtslage keine Ergänzung oder Klarstellung der Mitbestimmungsregelung vorgenommen. Insoweit bleibt es bei dem von dem Senat gefundenen Auslegungsergebnis, dass sich die in § 67 Abs. 1 Nr. 11 (12) PersVG LSA aufgeführten „familiären Gründe“ auch auf die Teilzeitbeschäftigung beziehen. b. Soweit der Antragsteller sein Mitbestimmungsrecht gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 11 PersVG LSA aus dem Umstand herleiten will, dass das Teilzeitbegehren der Beschäftigten M. „primär auf familiären Gründen“ beruhe, ist dem nicht zu folgen. Denn der ausschließlich unter Bezugnahme auf § 9a TzBfG gestellte Antrag der Beschäftigten vom 21. Januar 2019 lässt keine Berufung auf familiäre Gründe erkennen. Auch das Verwaltungsgericht ist diesem Einwand nicht weiter nachgegangen, sondern hat ausschließlich den Anwendungsbereich des § 67 Abs. 1 Nr. 11 PersVG LSA geprüft. Im Übrigen legt der Antragsteller auch mit seinem Schriftsatz vom 25. Januar 2021 keine familiären Gründe dar, wenn er ohne nähere Begründung schlicht vorträgt, „ein solcher familiärer Grund kann wie vorliegend auch dann gegeben sein, wenn ein in der Familie der Tarifbeschäftigten lebendes Kind das 18. Lebensjahr inzwischen vollendet hat“. Vor diesem Hintergrund musste die Beteiligte nicht von einem Antrag aus familiären Gründen ausgehen und ein Mitbestimmungsverfahren einleiten. Im Übrigen stimmen der Antragsteller und die Beteiligte darin überein, dass die Ablehnung eines Antrages auf Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen der Mitbestimmung des Personalrates gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 11 PersVG LSA unterliegt, sodass dem Antragsteller, für eine derartige Feststellung auch das Rechtsschutzbedürfnis fehlen dürfte. Einer Kostenentscheidung bedarf es im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht. Die Rechtsbeschwerde ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 2 PersVG LSA i. V. m. §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG). Grundsätzlich bedeutsam ist nach Auffassung des Senats die Frage, ob § 67 Abs. 1 Nr. 11 PersVG LSA, der unter der inhaltlich identischen Nr. 12 nach wie vor Geltung beansprucht, die Mitbestimmung des Personalrates bei der Ablehnung eines Antrages auf Teilzeitbeschäftigung aus nicht-familiären Gründen erfasst.