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Beschluss

5 O 2/21

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2021:0419.5O2.21.00
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Leitsätze
Ist Gegenstand des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens eine vermögensrechtliche Streitigkeit (z. B. Erstattung von Reisekosten) bemisst sich der Gegenstandswert nach der Differenz zwischen der begehrten und der bislang gewährten Erstattung.(Rn.7)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist Gegenstand des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens eine vermögensrechtliche Streitigkeit (z. B. Erstattung von Reisekosten) bemisst sich der Gegenstandswert nach der Differenz zwischen der begehrten und der bislang gewährten Erstattung.(Rn.7) Die Beschwerden gegen die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Festsetzung des Gegenstandswerts, über die die Vorsitzende gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 und 3 RVG ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter entscheidet, sind unzulässig (I.) und unbegründet (II). I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. ist bereits unzulässig, weil er als Bezirkspersonalrat durch eine vermeintlich zu niedrige Festsetzung des Gegenstandswerts schon nicht beschwert ist. Abgesehen davon, dass der Beteiligte zu 2. lediglich einen Anspruch gegen die Dienststelle hat, ihn von Rechtsanwaltskosten freizustellen (vgl. dazu LAG Sachsen, Beschluss vom 15. März 2007 - 4 Ta 61/07 (5) -, juris [m. w. N.]), ist nicht erkennbar, dass sich seine Rechtsposition durch eine Erhöhung des Gegenstandswerts, die zu einer Erhöhung der Rechtsanwaltsgebühren führen würde, verbessert (vgl. dazu LAG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Oktober 2013 - 7 Ta 231/13 -, juris). Geht man davon aus, dass die Beschwerde vorliegend auch im Namen der Antragstellerin erhoben werden sollte (allenfalls das von dem Verfahrensbevollmächtigten verwendete Aktenzeichen „BPR OLG … ./. OLG …“ könnte gegen eine solche Auslegung sprechen), ist auch diese bereits unzulässig, da auch die Antragstellerin durch eine vermeintlich zu niedrige Festsetzung des Gegenstandswerts nicht beschwert ist. Denn gemäß § 42 Abs. 1 PersVG LSA trägt die Dienststelle die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden notwendigen Kosten. In einem gerichtlichen Verfahren aus Anlass der Durchsetzung, Klärung oder Wahrung der dem Personalrat bzw. einzelner Personalratsmitglieder zustehenden personalvertretungsrechtlichen Befugnisse und Rechte ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts grundsätzlich geboten und hat die Dienststelle daher ebenso grundsätzlich die entstandenen Kosten des Rechtsanwalts zu tragen, es sei denn, das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren wird mutwillig oder aus haltlosen Gründen in Gang gesetzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 1992 - BVerwG 6 P 11.90 -, juris Rn. 30; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. März 2009 - 5 L 6/07 -, juris Rn. 30). Angesichts des Obsiegens der Antragstellerin dürfte hiervon indes nicht ausgegangen werden. Schließlich lässt sich der Beschwerdeschrift nichts dafür entnehmen, dass die Beschwerde von dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin und des Beteiligten zu 2. im eigenen Namen eingelegt worden ist. II. Darüber hinaus sind die Beschwerden auch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das erstinstanzliche Verfahren mit 108,00 € zutreffend auf der Grundlage der §§ 33 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 8 Satz 1, 23 Abs. 3 Satz 2 RVG festgesetzt. Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG, der vorliegend Anwendung findet, ist der Gegenstandswert - soweit er nicht feststeht - nach billigem Ermessen zu bestimmen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist dabei nicht generell der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. der Empfehlung in Nr. 31 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, Anhang zu § 164) anzunehmen. Vielmehr bestimmt § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG, dass erst in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen der Gegenstandswert mit 5.000,00 Euro anzunehmen ist. Hiervon geht im Übrigen auch das Bundesverwaltungsgericht in dem zitierten Beschluss vom 3. April 2007 - BVerwG 6 PB 18/06 - (juris Rn. 1) aus. Gegenstand des Rechtsstreits war vorliegend - anders als in den von dem Verfahrensbevollmächtigten zitierten Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 31. Juli 1990 - BVerwG 6 P 19/88 -, juris, und Beschluss vom 3. April 2007 - BVerwG 6 PB 18/06 -, juris) - eine vermögensrechtliche Streitigkeit, in der es um die Frage ging, ob die Antragstellerin einen Anspruch gegen die Dienststelle auf Zahlung einer „großen“ Wegstreckenentschädigung (0,35 Euro/km) für ihre Dienstreisen von ihrem Wohn- und Dienstort zum Beratungsort des Bezirkspersonalrats hat. Damit war ausschließlich die Höhe der zu erstattenden Reisekosten zwischen den Beteiligten streitig, sodass vorliegend von einer Streitigkeit vermögensrechtlicher Art auszugehen ist. Der Gegenstandswert bemisst sich daher - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - nach der Differenz zwischen den von der Antragstellerin wertmäßig bezifferten Anträge und den bislang gewährten Erstattungen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).