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Beschluss

5 L 1/23

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2023:0824.5L1.23.00
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Leitsätze
Die für wissenschaftliche Einrichtungen geschaffene Spezialnorm des § 99 Nr 1 PersVG LSA (juris: PersVG ST 2004) enthält hinsichtlich der Höhe der Drittmittel keine Begrenzung, sodass auch kein Überwiegen oder auch nur ein beachtlicher Anteil der Drittmittel erforderlich ist, um das Mitbestimmungsrecht als solches auszuschließen. (Rn.42)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen - vom 14. Dezember 2022 wird zurückgewiesen. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen - vom 14. Dezember 2022 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die für wissenschaftliche Einrichtungen geschaffene Spezialnorm des § 99 Nr 1 PersVG LSA (juris: PersVG ST 2004) enthält hinsichtlich der Höhe der Drittmittel keine Begrenzung, sodass auch kein Überwiegen oder auch nur ein beachtlicher Anteil der Drittmittel erforderlich ist, um das Mitbestimmungsrecht als solches auszuschließen. (Rn.42) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen - vom 14. Dezember 2022 wird zurückgewiesen. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen - vom 14. Dezember 2022 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten über das Bestehen von Mitbestimmungsrechten des Antragstellers bei der befristeten Einstellung und Eingruppierung von wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, soweit diese bis zu 50% aus Drittmitteln finanziert werden. Im Zuge der befristeten Einstellung des wissenschaftlichen Mitarbeiters R. am Institut für Geowissenschaften und Geografie der Naturwissenschaftlichen Fakultät III vertrat der Beteiligte, nachdem er den Antragsteller in der Vergangenheit stets beteiligt hatte, soweit wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bis zu 50 % aus Drittmitteln finanziert worden sind, die Auffassung, der Antragsteller verfüge über kein Mitbestimmungsrecht, wenn der Anteil der Drittmittel an der Finanzierung eines Arbeitsverhältnisses 10 % oder mehr betrage. Ausweislich des zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und Herrn R. geschlossenen Arbeitsvertrages wurde Herr R. als Teilzeitbeschäftigter vom 1. Januar 2020 bis 30. September 2021 mit 75 % (30 Stunden) der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten befristet eingestellt, wobei 25 % (10 Stunden) wöchentlich aus Mitteln eines DFG-Projektes und 50 % (20 Stunden) wöchentlich aus Haushaltsmitteln finanziert wurden. Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis 31. Dezember 2022 erfolgte die befristete Einstellung mit 50 % (20 Stunden) der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten, die vollständig aus Haushaltsmitteln finanziert wurde. Die mit Drittmitteln finanzierte Projektarbeit fand in diesem Zeitraum nicht mehr statt. Ein Mitbestimmungsverfahren wurde vor Abschluss des Arbeitsvertrags seitens des Beteiligten nicht durchgeführt. Am 30. Dezember 2020 hat der Antragsteller - nach einer entsprechenden Beschlussfassung in seiner Sitzung vom 13. Februar 2020 - beim Verwaltungsgericht Halle ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren eingeleitet und im Wesentlichen vorgetragen, nach § 61 Abs. 1 PersVG LSA dürfe eine Maßnahme, die der Mitbestimmung unterliege, nicht ohne seine Zustimmung vollzogen werden. Nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 PersVG LSA unterfielen die Einstellung und Eingruppierung von Arbeitnehmern seiner Mitbestimmung. Etwas Anderes folge auch nicht aus § 99 PersVG LSA. Sinn und Zweck dieser Norm sei, dass ein Mitbestimmungsverfahren nicht stattfinden solle, wenn Beschäftigte aufgrund zusätzlich zur Verfügung stehender Mittel tätig würden. Erfasst seien deshalb die Fälle der „bezahlten Auftragsforschung“. § 99 Nr. 1 PersVG LSA, dessen Wortlaut der Auslegung zugänglich sei, nehme damit nur solche Maßnahmen von der Mitbestimmung aus, bei denen eine maßgebliche Drittmittelfinanzierung erfolge. Der Antragsteller hat beantragt, 1. festzustellen, dass der Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers im Zusammenhang mit der Einstellung und Eingruppierung des Beschäftigten R. verletzt hat, 2. festzustellen, dass der Beteiligte das Mitbestimmungsverfahren im Zusammenhang mit einer Einstellung und einer Eingruppierung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 PersVG LSA durchzuführen hat, wenn wie im Falle des Beschäftigten R. während des Zeitraums der Beschäftigung jedenfalls für einen Teilzeitraum die Beschäftigung ausschließlich aus Haushaltsmitteln finanziert wird, 3. festzustellen, dass der Beteiligte das Mitbestimmungsverfahren nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 PersVG LSA durchzuführen hat, wenn die Finanzierung der Beschäftigung von wissenschaftlichen beziehungsweise künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nicht zu 50 % oder mehr aus Drittmitteln erfolgt. Der Beteiligte hat beantragt, den Antrag abzulehnen und ausgeführt, § 99 PersVG LSA schließe eine Mitbestimmung aus, wenn die zur Einstellung verwendete Stelle ganz oder teilweise drittmittelfinanziert sei. Das gelte bei jeder Teilfinanzierung auch dann, wenn bestimmte Zeitabschnitte ausschließlich aus Haushaltsmitteln finanziert würden. Er habe mit R. nur einen einheitlich zu betrachtenden Arbeitsvertrag geschlossen. Etwas Anderes sei aufgrund des Wissenschaftszeitarbeitsgesetzes auch nicht möglich. Im konkreten Fall sei im ersten Teil der Beschäftigung eine Finanzierung zu einem Drittel durch DFG-Mittel erfolgt. Das schließe den gesamten Arbeitsvertrag von der Mitbestimmung aus. Anders könne es nur sein, wenn die Drittmittelfinanzierung in Form eines Rechtsmissbrauchs vorgeschoben sei, um das Mitbestimmungsrecht zu unterlaufen. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2022 hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers im Zusammenhang mit der Einstellung und Eingruppierung des Beschäftigten R. verletzt hat (Antrag zu 1.) und, dass der Beteiligte das Mitbestimmungsverfahren im Zusammenhang mit einer Einstellung und einer Eingruppierung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 PersVG LSA durchzuführen hat, wenn wie im Falle des Beschäftigten R. während des Zeitraums der Beschäftigung jedenfalls für einen Teilzeitraum die Beschäftigung ausschließlich aus Haushaltsmitteln finanziert wird (Antrag zu 2.). Der Feststellungsantrag zu 3. wurde hingegen abgelehnt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller habe für die von ihm gestellten abstrakten Feststellungsanträge ein Rechtsschutzbedürfnis. Rechtlicher Anknüpfungspunkt sei § 99 Nr. 1 PersVG LSA, der hinsichtlich der Höhe der Drittmittel keine Begrenzung enthalte. Er erfordere deshalb nicht ein Überwiegen oder auch nur einen beachtlichen Anteil der Drittmittel, um das Mitbestimmungsrecht als solches auszuschließen. Auch aus den übrigen Auslegungsmethoden lasse sich für die These des Antragstellers, die Drittmittelfinanzierung müsse die Finanzierung aus Haushaltsmitteln überwiegen, nichts herleiten. Dieser These stehe zumindest der Sinn und Zweck der Norm entgegen. Diese solle erkennbar die Einwerbung von Drittmitteln nicht durch personalvertretungsrechtliche Beteiligungsrechte behindern. Das könne aber passieren, wenn nicht der Drittmittelgeber in Abstimmung mit dem Beteiligten darüber entscheiden könne, mit welchem Personal und mit welcher Eingruppierung des Personals die Drittmittelaufgaben wahrgenommen werden. Die Einwerbung von Drittmitteln sei deshalb üblicherweise davon abhängig, dass die Vorstellungen des Drittmittelgebers umsetzbar seien. Daran ändere sich nichts, wenn die Drittmittel nur eine Teilfinanzierung ermöglichten. Denn auch in einem solchen Falle werde der Universität die Beschäftigung von Personal in einem Umfang ermöglicht, der ohne die Drittmittel nicht möglich wäre. Vor diesem Hintergrund gewichte der Gesetzgeber die Interessen des Drittmittelgebers und der Universität höher, als die der Personalvertretung. Es gebe auch keine Differenzierung, auf welcher Grundlage und mit welchen konkreten Bedingungen die Drittmittel ausgereicht würden. Soweit der Antragsteller darauf verweise, dass in immer größerem Umfang Drittmittel von staatlichen Institutionen, wie der DFG, ausgereicht würden, habe dies keine personalvertretungsrechtliche Bedeutung. Werde dagegen ein Arbeitsvertrag einen gewissen Zeitraum auch mit Drittmitteln, im Übrigen allein aus Haushaltsmitteln finanziert, sei die Mitbestimmung nur für den Zeitraum ausgeschlossen, für den Drittmittel zur Verfügung stünden. Denn wenn - wie das hier im Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis zum 31. Dezember 2022 der Fall gewesen sei - die Interessen eines Drittmittelgebers nicht betroffen seien, sei ein Ausschluss des Mitbestimmungsrechts nach der Konzeption des Gesetzgebers nicht gerechtfertigt, weil diese Auslegung aus dem Normzweck hinausführe und die Mitbestimmung ohne tragfähigen Grund ausschließe. Deshalb gälten für diesen Zeitraum die allgemeinen Regeln, so dass vorliegend allein die Entscheidung, R. ab dem 1. Oktober 2021 bis zum 31. Dezember 2022 weiter zu beschäftigen, also seinen Arbeitsvertrag nicht mit dem Ende der Drittmittelfinanzierung auslaufen zu lassen, der Mitbestimmung unterliege. Dabei sei auch die Frage der richtigen Eingruppierung zu prüfen. Hiergegen richten sich die Beschwerden des Antragstellers vom 16. Januar 2023 und des Beteiligten vom 23. Januar 2023. Zur Begründung seiner Beschwerde führt der Antragsteller im Wesentlichen aus, zwischen den Beteiligten seien weiterhin die Fälle streitig, in denen der Anteil der Drittmittel an der Finanzierung unter 100 % liege. Soweit das Verwaltungsgericht der Auffassung sei, Sinn und Zweck der Norm würden ein Verständnis gebieten, wonach jeder Anteil von Drittmitteln zur Nichtanwendung des § 67 PersVG LSA führe, sei dem nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht nehme an, dass die Einwerbung von Drittmitteln nicht behindert werden solle. Es sei aber kein Fall bekannt, bei dem sich aus der Durchführung der Mitbestimmungsverfahren Auswirkungen auf die Einwerbung von Drittmitteln ergeben hätten. Zudem sei die Annahme unplausibel, weil - etwa im Freistaat Sachsen - keine § 99 Nr. 1 PersVG LSA entsprechende Norm existiere. Ein Mitbestimmungsrecht bei der Einstellung und Eingruppierung behindere - unmittelbar - das Einwerben von Drittmitteln nicht. Die Verwendung eingeworbener Drittmittel erfolge regelmäßig auf der Grundlage eines Vertrages oder eines Förderbescheides, folge also zeitlich der Einwerbung. Das Mitbestimmungsverfahren könne im Übrigen keinen Einfluss auf die Auswahl und die Eingruppierung des Personals haben. Soweit das Verwaltungsgericht der Auffassung sei, dass die Einwerbung von Drittmitteln üblicherweise davon abhänge, dass die Vorstellungen des Drittmittelgebers umgesetzt würden, treffe dies jedenfalls in der Allgemeinheit nicht zu. Nach Sinn und Zweck der Norm gehe es allein um die Fälle der bezahlten Auftragsforschung. Unter die Norm könnten folglich nicht Fälle fallen, bei denen zu 50 Prozent Finanzmittel (oder mehr) für die Erfüllung von im Übrigen der Hochschule obliegenden Aufgaben aus dem Haushalt stammten und für diese Aufgaben verwendet würden. Würden Daueraufgaben in der Lehre, in der Selbstverwaltung etc. mit zumindest der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Zeit wahrgenommen, könne es sich nicht um einen zu privilegierenden Sachverhalt handeln. In dieser Konstellation weise der Sachverhalt insgesamt keinen Bezug zur Auftragsforschung mehr auf. In diesen Fällen könne sich der Beteiligte auch nicht auf den Anteil der Drittmittel beziehen, da die Aufgaben aus Haushaltsmitteln losgelöst von der Mitfinanzierung zu erfüllen seien. Lediglich der Stellenumfang wäre geringer. In dem Ausgangsfall komme noch eine Besonderheit hinzu. Die Befristung erfolge zur Qualifizierung. Dies schlage sich auch in der Tätigkeitsbeschreibung nieder. Bei der Qualifizierung des Nachwuchses handele es sich um eine den Hochschulen dauerhaft übertragene Aufgabe. Die Situation unterscheide sich nicht von einer Beschäftigung auf aus Haushaltsmitteln finanzierten Qualifizierungsstellen. Nach Sinn und Zweck der Norm könnten nur Fälle verbleiben, in denen die Finanzierung aus Drittmitteln zu 50 % oder mehr erfolge. Auch die Regelungssystematik spreche für die von ihm vertretene Rechtsauffassung. Lege man § 99 Nr. 1 PersVG LSA - so wie vom Verwaltungsgericht vertreten - aus, wäre jede Beteiligung eines Personalrats bei ordentlichen, außerordentlichen und Kündigungen in der Probezeit ausgeschlossen. Betroffen wären alle wissenschaftlichen bzw. künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wobei allein die auch ganz geringe anteilige Finanzierung aus Drittmitteln ausreichen würde. Es spreche gerade im Hinblick auf die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung aber Überwiegendes dafür, dass man für „normale" Beschäftigungsverhältnisse der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter auf jede Beteiligung nicht verzichten könne. Jedenfalls ergebe sich dies aus den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichtes im Urteil vom 16. März 2000 (Az. 2 AZR 138/99, juris Rn. 14). Dies gelte erst recht, wenn man die wahrgenommenen Aufgaben oder die hier im Arbeitsvertrag zu Grunde gelegte Begründung für die Befristung (§ 2 Abs. 1 WissZeitVG) zu Grunde lege. § 99 Nr. 1 PersVG LSA sei folglich dahingehend auszulegen, dass die Finanzierung zu 50 % oder mehr aus Drittmitteln erfolgen müsse. Hochschulen dienen und dienten schon immer der Pflege und Entwicklung der Wissenschaft durch Forschung. Mit § 25 HRG habe der Gesetzgeber die Grundrechtsträger berechtigt, im Rahmen der dienstlichen Aufgaben aus Mitteln Dritter Forschungsvorhaben durchzuführen. Dabei sei es schon immer möglich gewesen und heute in § 3 WissZeitVG geregelt, dass Privatdienstverträge geschlossen werden können. Intendiert sei dabei gewesen, was mit § 25 Abs. 5 HRG vorgegeben sei, dass aus Mitteln Dritter bezahlte Mitarbeiter an Forschungsvorhaben im Arbeitsverhältnis als Personal der Hochschule eingestellt werden. An diese Norm knüpfe § 99 PersVG LSA letztlich an. Es gehe um Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die finanziert aus Drittmitteln in Forschungsvorhaben tätig seien. Verstehe man § 99 Nr. 1 PersVG LSA nun so, dass auch die Beschäftigten, die Aufgaben in Lehre und Forschung wahrnehmen, bei denen aber nicht einmal überwiegend eine Finanzierung aus Drittmitteln erfolge, von der Mitbestimmung ausgenommen würden, verschiebe man den Bezugspunkt, den der Gesetzgeber ursprünglich in den Blick genommen habe. Es ging um Forschungsvorhaben, nicht um Daueraufgaben. Für die hier vertretene Rechtsauffassung spreche schließlich § 2 Abs. 2 WissZeitVG. Der Norm könne man entnehmen, dass grundsätzlich auch andere Aufgaben, soweit dies in Abstimmung mit dem Drittmittelgeber möglich sei, übertragen werden können. Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Norm sei aber, dass die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert werde. Der Gesetzgeber habe eine Privilegierung der Drittmittelforschung also nur dort vorsehen wollen, wo der Anteil Dritter überwiege. Ausgehend hiervon spreche die systematische Auslegung dafür, an das Überwiegen der Finanzierung aus Drittmitteln anzuknüpfen. Zusammenfassend sprächen Sinn und Zweck sowie die Regelungssystematik dafür, § 99 Nr. 1 PersVG LSA dahingehend auszulegen, dass eine teilweise Bezahlung aus Drittmitteln jedenfalls eine Bezahlung zu 50 % oder mehr aus Drittmitteln voraussetze. Jedenfalls müsse es aber eine signifikante Untergrenze für den Anteil in § 99 Nr. 1 PersVG LSA geben. So sollen Einstellungen bei Aufstockung einer Teilzeitbeschäftigung nicht mitbestimmungspflichtig sein, wenn der Beschäftigungsumfang sich nicht um einen bestimmten Anteil verändert. Angeknüpft werde an ein Fünftel. § 2 Abs. 3 WissZeitVG stelle auf ein Viertel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ab. Denkbar sei auch, der tarifvertraglichen Systematik zu folgen, wonach Differenzierungen an ein Drittel anknüpfen. Ausgehend davon werde mit dem Hilfsantrag an 30 % und mit dem äußerst hilfsweise gestellten Antrag an 10 % angeknüpft. Der Antragsteller beantragt, 1. den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 14. Dezember 2022 - 11 A 6/20 HAL - abzuändern, soweit der Beschluss abgelehnt wurde, und 2. festzustellen, dass der Beteiligte das Mitbestimmungsverfahren nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 PersVG LSA durchzuführen hat, wenn die Finanzierung der Beschäftigung von wissenschaftlichen bzw. künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nicht zu 50 % oder mehr aus Drittmitteln erfolgt, hilfsweise, festzustellen, dass der Beteiligte das Mitbestimmungsverfahren nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 PersVG LSA durchzuführen hat, wenn die Finanzierung der Beschäftigung von wissenschaftlichen bzw. künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nicht zu 30 %, weiter hilfsweise zu 10 % oder mehr aus Drittmitteln erfolgt. Der Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und verweist dazu auf seine Beschwerdebegründung, mit der er geltend macht, das Verwaltungsgericht habe in der angefochtenen Entscheidung die Auffassung vertreten, da § 99 Nr. 1 PersVG LSA keine Begrenzung enthalte, sei es auch nicht erforderlich, dass die Drittmittelfinanzierung überwiege oder auch nur einen beachtlichen Anteil darstelle, um das Mitbestimmungsrecht als solches auszuschließen. Damit habe es die Frage offengelassen, ab welchem konkreten Prozentsatz an Drittmittelfinanzierung Normfremdzwecke bejaht werden könnten, weshalb das Mitbestimmungsrecht des Personalrates wieder bestehen würde. Richtig sei zwar, dass im zweiten Jahr des insgesamt auf zwei Jahre befristeten Arbeitsverhältnisses keine Drittmittelfinanzierung vorgelegen habe, sondern der betreffende Arbeitnehmer R. als Teilzeitbeschäftigter mit 50,00 v.H. aus Haushaltsmitteln bezahlt worden sei. Insgesamt habe es aber lediglich einen einzigen, zudem befristeten, Arbeitsvertrag gegeben, der in einem bestimmten Zeitraum mit Drittmitteln, im Übrigen allein aus Haushaltsmitteln finanziert worden sei. § 99 PersVG LSA sei auch dann mit der Folge, dass vorliegend kein Mitbestimmungsrecht bestehe, anzuwenden, wenn in dem gesamten zu betrachtenden Zeitraum des Arbeitsverhältnisses auch nur ein Teil des Zeitraums drittmittelfinanziert sei. Die Mitbestimmung des Personalrats müsse sich auf den gesamten Vertrag beziehen und könne gerade nicht anteilig erfolgen. Müsste tatsächlich eine Mitbestimmung erfolgen, so würde sich dies auf den gesamten Arbeitsvertrag beziehen, nicht lediglich auf jenen Zeitraum, in dem die Drittmittelfinanzierung vorliege. Der Wille des Gesetzgebers gehe dahin, die Interessen des Drittmittelgebers zu schützen, weil ohne diesen Interessenschutz der Drittmittelgeber die Stelle nicht fördern würde. Aus diesem Grunde müsse bei der Interessenabwägung für diese Fälle das Mitbestimmungsrecht zurücktreten. Dieser gesetzgeberische Zweck würde verfehlt, wenn man zu Beginn des Arbeitsverhältnisses ein Mitbestimmungsverfahren zur Einstellung durchführe und der Personalrat die Zustimmung versage. In diesem Falle der verweigerten Zustimmung würde das Arbeitsverhältnis nicht zustande kommen, die Drittmittelsummen würden nicht fließen. Der Universität wäre die Beschäftigung des entsprechenden Personals nicht möglich. Dieser Fall solle aber gerade vermieden werden. Es könne dabei keinen Unterschied machen, ob ein zweijähriges Arbeitsverhältnis nun über die gesamte Dauer hinweg eine 50 %ige Drittmittelfinanzierung erhalte, die übrigen 50 % aus Haushaltsmitteln finanziert würden, oder aber andererseits das zweijährige Arbeitsverhältnis lediglich im ersten Jahr, dann aber zu 100 % drittmittelfinanziert sei, das zweite Jahr dann aber ausschließlich aus Haushaltsmitteln finanziert werde. In beiden Fällen würden die Gesamtkosten des Arbeitsverhältnisses zu 50 % aus Drittmitteln finanziert und hinsichtlich der weiteren 50 % aus Haushaltsmitteln. Folge man der angefochtenen Entscheidung, dann stünde dem Personalrat für den Zeitraum der Finanzierung allein aus Haushaltsmitteln ein Mitbestimmungsrecht zu mit der Folge, dass am Beginn des gesamten Arbeitsverhältnisses die Mitbestimmung durchgeführt werden müsse. Dies widerspreche der gesetzgeberischen Intention aus § 99 PersVG LSA. Der Beteiligte beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 14. Dezember 2022 - 11 A 6/20 HAL - abzuändern und den Antrag des Antragstellers insgesamt abzulehnen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er meint, der von dem Beteiligten verwendete Arbeitsvertrag differenziere ausdrücklich zwischen den beiden Teilzeiträumen. Hieran müsse sich der Beteiligte festhalten lassen. Die Anzahl der Verträge sei für die Frage der Einstellung nicht maßgeblich. Wenn für einen Teilzeitraum ausschließlich eine Finanzierung aus Haushaltsmitteln erfolge, könne die Mitbestimmung nicht dadurch umgangen werden, dass durch eine Kombination von Teilzeiträumen eine anteilige Finanzierung aus Drittmitteln herbeigeführt werde. Anderenfalls könnte man einen (anteilig) aus Drittmitteln finanzierten Vertrag mit sehr kurzer Laufzeit mit einem Vertrag mit langer Laufzeit, der ausschließlich aus Haushaltsmitteln finanziert werde, kombinieren. Ob nur ein Arbeitsverhältnis vorliege, spiele für die Frage der Mitbestimmung keine Rolle. Anknüpfungspunkt sei die Einstellung und Eingruppierung. Die wesentlichen Verhältnisse unterschieden sich hier im Übrigen für die Teilzeiträume, was sich bei der Mitbestimmung auswirke. Mitbestimmungspflichtig sei nicht der Arbeitsvertrag, sondern die Einstellung und Eingruppierung. Überhaupt komme es für das Mitbestimmungsrecht nicht auf einen Arbeitsvertrag an. Jedenfalls dort, wo eine Beschäftigung für einen Zeitraum ausschließlich aus Haushaltsmitteln erfolge, gebe es keinen Grund, das Mitbestimmungsrecht zu beschränken. Dies sei der Grundfall, für den der Gesetzgeber das Mitbestimmungsrecht gerade vorgesehen habe. Die Überlegungen des Beteiligten, zwischen Drittmittelfinanzierung für einen Teilzeitraum und Drittmittelfinanzierung für den gesamten Zeitraum einer Beschäftigung sei nicht zu unterscheiden, würden nicht geteilt. § 2 Abs. 2 WissZeitVG liege ein anderes Verständnis zu Grunde. Nur für den Zeitraum, für den eine Drittmittelfinanzierung erfolge, könne § 2 Abs. 2 WissZeitVG herangezogen werden und nur für diesen Zeitraum gälten besondere Anforderungen. Zur Ergänzung der Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen. II. Die auf der Grundlage des § 78 Abs. 2 PersVG LSA i. V. m. § 87 Abs. 1 ArbGG erhobenen Beschwerden des Antragstellers (dazu A.) und des Beteiligten (dazu B.) haben jeweils keinen Erfolg. A. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II.). I. Die nunmehr im Beschwerdeverfahren auf die abstrakte Feststellung der Verletzung des Mitbestimmungsrechts aus § 67 Abs. 1 Nr. 1 PersVG LSA zielenden Haupt- und Hilfsanträge des Antragstellers sind zulässig. Dem Antragsteller fehlt insbesondere nicht das für die Durchführung eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens nach § 78 Abs. 2 PersVG LSA in Verbindung mit §§ 80 Abs. 2 Satz 1, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG und §§ 256 Abs. 1, 495 ZPO erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Für das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren gelten im Hinblick auf dessen objektives Vorliegen nicht die engen Voraussetzungen für die Erhebung einer Feststellungsklage, wie sie § 43 VwGO und § 256 Abs. 1 ZPO festlegen. Der Antragsteller muss vielmehr nur darlegen, dass ihm personalvertretungsrechtliche Rechte zustehen und die Rechtsverletzung fortdauert (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28. März 2019 - 18 LP 5/17 -, juris Rn. 28). Letzteres setzt entweder voraus, dass noch die Möglichkeit weiterer Rechtsbeeinträchtigungen besteht (Wiederholungsgefahr) oder dass die getroffene Maßnahme noch rückgängig gemacht werden kann. Ist hingegen der Vorgang irreversibel beendet und nicht anzunehmen, dass sich die streitige Rechtsfrage erneut zwischen den Beteiligten stellt, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr (BVerwG, Beschluss vom 8. November 1989 - BVerwG 6 P 7.87 -, juris Rn. 32 ff. m. w. N.). Für die auf den konkreten Streitfall bezogenen Haupt- und Hilfsanträge besteht auch weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis. Denn es lässt sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - nicht ausschließen, dass sich ähnliche Fälle auch künftig wiederholen werden, sodass dem vorliegenden Fall auch eine Bedeutung für vergleichbare künftige Maßnahmen zukommen kann. II. Der auf die Feststellung, dass der Beteiligte das Mitbestimmungsverfahren nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 PersVG LSA durchzuführen hat, wenn die Finanzierung der Beschäftigung von wissenschaftlichen bzw. künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nicht zu 50 % oder mehr aus Drittmitteln erfolgt, gerichtete Hauptantrag des Antragstellers ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die hier für wissenschaftliche Einrichtungen geschaffene Spezialnorm des § 99 Nr. 1 PersVG LSA hinsichtlich der Höhe der Drittmittel keine Begrenzung enthalte, sodass auch kein Überwiegen oder auch nur ein beachtlicher Anteil der Drittmittel erforderlich sei, um das Mitbestimmungsrecht als solches auszuschließen. Gemäß § 99 Nr. 1 PersVG LSA findet § 67 PersVG LSA keine Anwendung auf die ganz oder teilweise aus Drittmitteln bezahlten wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Hochschulen. Entgegen der Auffassung des Beteiligten ist der in dieser Vorschrift verwendete Begriff „teilweise“ der Auslegung zugänglich. 1. Den Ausgangspunkt der Auslegung der gesetzlichen Vorschrift des § 99 Nr. 1 PersVG LSA bildet dabei zunächst deren Wortlaut. Danach erstreckt sich der Mitbestimmungsausschluss des § 99 Nr. 1 PersVG LSA auf alle Mitarbeiter, die ganz oder teilweise aus Drittmitteln, also Geldzuwendungen Dritter zur Förderung von Forschung und Lehre sowie Entgelte aus Aufträgen Dritter (§ 114 Abs. 6 Satz 1 HSG LSA), bezahlt werden. Die im streitgegenständlichen Verfahren vorzunehmende Bestimmung der Wortbedeutung des Begriffs „teilweise“ führt zu keinem eindeutigen Ergebnis, denn dieser Begriff kann sowohl einen verschwindend geringen Anteil, aber zugleich auch einen nur knapp unter 100% liegenden Anteil beschreiben. 2. Aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte der Norm lässt sich demgegenüber entnehmen, dass mit der Schaffung des § 99 Nr. 1 PersVG LSA ein Ausschluss des Mitbestimmungsverfahrens für sämtliche Fälle einer Drittmittelfinanzierung von Forschungs- und Projektvorhaben beabsichtigt war. Aus dem Gesetzentwurf der Landesregierung zum Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt vom 24. März 1992 (LT-Drucksache 1/1301, S. 95 [§ 103 PersVG LSA]) ergibt sich, dass ursprünglich keine Begrenzung auf drittmittelfinanzierte wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter vorgesehen war. Im Interesse von Forschung und Lehre sollte also die Einstellung wissenschaftlicher Mitarbeiter zunächst frei von Einflussnahmen und Einschränkungen erfolgen. Erst nach der parlamentarischen Beratung (vgl. Plenarprotokoll 1/43 vom 14. Januar 1993, S. 4856) ist in den nunmehr geltenden § 99 PersVG LSA der Zusatz „ganz oder teilweise aus Drittmitteln bezahlten“ aufgenommen worden. Hintergrund dieser Begrenzung war dabei offenbar folgende Erwägung des Innenausschusses: „Wir haben im Innenausschuß festgelegt, daß alle wissenschaftlichen Mitarbeiter an Universitäten und Forschungseinrichtungen umfassend ohne Differenzierung in das Personalvertretungsrecht einbezogen werden sollen. Dies erschien uns sachgerecht. Wir haben die Sache aber noch einmal nachgeprüft und nunmehr diesen Antrag in der vorgenannten Drucksache eingebracht, der vorsieht, daß ein kleiner Teil der Angestellten im Forschungsbereich aus der Personalmitvertretung ausgenommen wird… Viele Geldgeber für Universitäten, die Drittmittel zur Verfügung stellen, wie etwa die Deutsche Forschungsgemeinschaft, geben diese Mittel nur, wenn die jeweiligen Professoren oder Institute frei über das von den jeweiligen Geldgebern finanzierte Personal entscheiden können. Deshalb ist es nicht erwünscht und auch nicht sachgerecht, dass etwa die Personalvertretungen gegen den Willen eines Wissenschaftlers einen altgedienten Assistenten der Universität durchsetzen, während der Forschende, der Professor, einen Wunschkandidaten für diese spezielle Aufgabe beschäftigen möchte. Also es geht uns um eine begrenzte Ausklammerung der Mitwirkung des Personalrats in diesem Hochschulbereich.“ (vgl. Plenarprotokoll 1/43, S. 4856). Die Entstehungsgeschichte des § 99 PersVG LSA deutet mithin darauf hin, dass nur ein begrenzter Personenkreis von der Mitbestimmung ausgeschlossen werden sollte, und zwar derjenige, der befristet aufgrund zusätzlich zur Verfügung stehender Mittel, die in ihrer Höhe nicht begrenzt wird, eingestellt werden soll (vgl. auch Schneider in: Bieler/Vogelgesang/Plaßmann/Kleffner, Kommentar zum Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt, Stand: Januar 2023, § 99 Rn. 10). Sinn und Zweck der Vorschrift bestätigen diese Auslegung. Mit der Regelung in § 99 Nr. 1 PersVG LSA sollte für die Auftraggeber die Möglichkeit eröffnet werden, für diese Form der „bezahlten Auftragsforschung“ auch das entsprechende Personal frei zu bestimmen und auswählen zu können, mit anderen Worten § 99 Nr. 1 PersVG LSA soll eine von Einflussnahmen unabhängige befristete Einstellung wissenschaftlicher Mitarbeiter ermöglichen, wenn außenstehende Dritte der Hochschule Mittel gewähren, um einen bestimmten Forschungszeitraum zu finanzieren oder - wie im konkreten Fall - ein bestimmtes Projekt durchzuführen. Insoweit ist auch eine teilweise aus Drittmitteln finanzierte Bezahlung wissenschaftlicher Mitarbeiter „bezahlte Auftragsforschung“ und kann die an der Hochschule durchgeführten Forschungs- und Projektvorhaben dadurch sichern, dass gerade dieser Drittmittelanteil die Einstellung wissenschaftlicher Mitarbeiter überhaupt erst ermöglicht. Dass mit der Einstellung des wissenschaftlichen Mitarbeiters zugleich Aufgaben der Hochschule - hier z. B. die Qualifikation des Nachwuchses - einhergeht, lässt den Bezug zur Auftragsforschung nicht entfallen. Auch ist die Drittmittelfinanzierung keine Frage des Stellenumfangs - wie der Antragsteller meint -. Vielmehr sollen die Drittmittel in der vom Senat vorgenommenen Auslegung gerade die Einstellung des wissenschaftlichen Mitarbeiters ermöglichen und sichern. Inwieweit § 2 Abs. 2 des bundesrechtlichen Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) der von dem Senat vorgenommenen Auslegung des § 99 Nr. 1 PersVG LSA entgegenstehen sollte, erschließt sich nicht. Nach dieser Vorschrift ist die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals auch zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird; die vereinbarte Befristungsdauer soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen. § 2 Abs. 2 WissZeitVG enthält mithin arbeitsvertragliche Regelungen für den Hochschulbereich und eröffnet nach seinem eindeutigen Wortlaut unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer befristeten Einstellung von drittmittelfinanzierten wissenschaftlichen Mitarbeitern. Diese ausschließlich für das Arbeitsvertragsverhältnis mit der Hochschule geltenden Regelung steht mit der personalvertretungsrechtlichen Landesregelung des § 99 Nr. 1 PersVG LSA in keinen systematischen Zusammenhang und zwingt insoweit nicht zu einer Auslegung des § 99 Nr. 1 PersVG LSA in dem von dem Antragsteller verstandenen Sinne, dass der Begriff „teilweise“ eine überwiegende, zumindest aber signifikante Drittmittelfinanzierung voraussetze. Ergibt die Auslegung mithin, dass § 99 PersVG LSA einen Ausschluss des Mitbestimmungsverfahrens für sämtliche drittmittelfinanzierten Einstellungen von wissenschaftlichen Mitarbeitern vorsieht, ist es rechtlich unerheblich, dass - wie der Antragsteller meint - kein Fall bekannt sei, bei dem sich aus der Durchführung der Mitbestimmungsverfahren Auswirkungen auf die Einwerbung von Drittmitteln ergeben hätten, in Sachsen keine § 99 Nr. 1 PersVG LSA entsprechende Norm existiere oder ein Mitbestimmungsrecht das Einwerben von Drittmitteln nicht behindere. Auch steht der Auslegung durch den Senat nicht entgegen, dass auch jede Beteiligung eines Personalrats bei ordentlichen, außerordentlichen und Kündigungen in der Probezeit ausgeschlossen wäre. Soll § 99 Nr. 1 PersVG LSA die Einstellung des drittmittelfinanzierten wissenschaftlichen Mitarbeiters frei von Einflussnahmen gewährleisten, muss dies auch für den umgekehrten Fall einer Entlassung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters gelten, der das Vertrauen des Forschenden verloren hat. Dass möglicherweise für Drittmittel in Form von Erbschaften etwas Anderes gilt, ist für die hier streitgegenständlichen Drittmittel unerheblich. Auch dass sich die Hochschulfinanzierung in den letzten Jahren verändert hat, mag im Einzelfall zutreffen. Allerdings haben etwaige anders zu beurteilende Einzelfälle keine Bedeutung für die allgemeine Auslegung des § 99 Nr. 1 PersVG LSA im Hinblick auf Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Norm. Insoweit führen auch die Hinweise des Antragstellers auf verschiedene arbeitsgerichtliche Entscheidungen, auf § 128 BPersVG und § 25 Abs. 5 HRG nicht dazu, § 99 Nr. 1 PersVG LSA ein anderes Normverständnis zugrunde zu legen. Dass der Beteiligte ursprünglich eine andere Verfahrensweise praktiziert hat, steht dem Verständnis des § 99 Nr. 1 PersVG LSA in der Auslegung des beschließenden Senats von vornherein nicht entgegen. Soll § 99 Nr. 1 PersVG LSA mithin nach dem Willen des Gesetzgebers die Forschungs- und Projekttätigkeit der Hochschule sichern, indem der Drittmittelgeber frei über das Personal bestimmen kann, ist es nicht gerechtfertigt, den Anwendungsbereich des § 99 Nr. 1 PersVG LSA auf die Fälle einer über 50 % liegenden Bezahlung des wissenschaftlichen Mitarbeiters zu begrenzen. Insoweit zwingt auch die Verwendung des Begriffs „teilweise“ in § 99 Nr. 1 PersVG entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht zu einer Auslegung dahingehend, dass nicht jede beliebige Teilfinanzierung ausreicht, sondern die Norm einen Schwellwert voraussetzt. Denn auch eine teilweise aus Drittmitteln finanzierte Bezahlung wissenschaftlicher Mitarbeiter ist „bezahlte Auftragsforschung“ und kann die an der Hochschule durchgeführten Forschungs- und Projektvorhaben dadurch sichern, dass gerade dieser Drittmittelanteil die Einstellung wissenschaftlicher Mitarbeiter überhaupt erst ermöglicht. III. Die gleichen Erwägungen gelten, soweit der Antragsteller hilfsweise die Feststellung begehrt, dass der Beteiligte das Mitbestimmungsverfahren nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 PersVG LSA durchzuführen hat, wenn die Finanzierung der Beschäftigung von wissenschaftlichen bzw. künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nicht zu 30 %, weiter hilfsweise zu 10 % oder mehr aus Drittmitteln erfolgt. Auch für eine solche einschränkende Auslegung des § 99 Nr. 1 PersVG LSA bieten weder der Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte der Norm gewichtige Anhaltspunkte. B. Die Beschwerde des Beteiligten ist zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II.). I. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere fehlt dem Beteiligten nicht das für die Beschwerde erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, soweit er beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 14. Dezember 2022 auch hinsichtlich der Feststellung aufzuheben, dass der Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragsstellers im Zusammenhang mit der Einstellung und Eingruppierung des Beschäftigten R. verletzt hat. Auch ein Beschwerdeverfahren des Beteiligten kann nur dann in zulässiger Weise angestrengt werden, wenn der Beschwerdeführer das hierfür erforderliche Rechtsschutzbedürfnis besitzt. Dieses kann etwa dann fehlen, wenn die Inanspruchnahme des Gerichts als missbräuchlich zu erachten ist oder lediglich der Klärung theoretischer Fragen dienen soll. Hiervon könnte deswegen ausgegangen werden, weil sich die streitgegenständliche Frage zum Bestehen eines Mitbestimmungsrechts im Zusammenhang mit der Einstellung und Eingruppierung des Beschäftigten R. nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 PersVG LSA erledigt hat, nachdem das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. Dezember 2022 beendet worden ist. Damit könnte fraglich sein, warum der Beteiligte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit der Beschwerde noch angreift. Insofern ist allerdings zu beachten, dass sowohl der Beteiligte als auch der Antragsteller die hinter dieser konkreten Personalmaßnahme stehende abstrakte Klärung der Frage anstreben, ob bei der befristeten Einstellung und Eingruppierung von wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen Mitbestimmungsrechte des Antragstellers bestehen, soweit diese bis zu 50% aus Drittmitteln finanziert werden. Vor diesem Hintergrund kann dem Beteiligten das für eine Beschwerde erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden. II. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Beteiligte im Zusammenhang mit einer Einstellung und einer Eingruppierung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters ein Mitbestimmungsverfahren durchzuführen hat, wenn in einem Zeitraum die Beschäftigung ausschließlich aus Haushaltsmitteln finanziert wird, und er das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers im Zusammenhang mit der Einstellung und Eingruppierung des Beschäftigten R. verletzt hat. Nach § 61 Abs. 1 PersVG LSA bedürfen Maßnahmen, die der Mitbestimmung des Personalrats unterliegen, seiner Zustimmung. Die Einstellung und Eingruppierung von Beschäftigten unterliegt gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PersVG LSA der Mitbestimmung des Personalrats. Ohne vorherige Zustimmung des Personalrats oder deren Ersetzung durch die Einigungsstelle darf die Dienststelle - hier der Beteiligte - die Maßnahme grundsätzlich nicht umsetzen. Vom Vorliegen dieses Mitbestimmungstatbestands für den Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis 31. Dezember 2022 ist das Verwaltungsgericht zu Recht ausgegangen. Die befristete Einstellung des Beschäftigten R. als wissenschaftlicher Mitarbeiter unterlag nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 PersVG für diesen Zeitraum der Mitbestimmung durch den Antragsteller; insbesondere greift der Ausschlusstatbestand des § 99 Nr. 1 PersVG LSA nicht ein. Denn nach dieser Vorschrift findet § 67 PersVG LSA nur auf die ganz oder teilweise aus Drittmitteln bezahlten wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Hochschulen keine Anwendung. Werden wissenschaftliche Mitarbeiter mithin ausschließlich aus Haushaltsmitteln finanziert, ist der Anwendungsbereich des § 99 Nr. 1 PersVG LSA - wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeht - nicht eröffnet. Entgegen der Auffassung des Beteiligten ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht das mit dem Beschäftigten R. begründete Arbeitsverhältnis in zwei verschiedene Zeitabschnitte unterteilt hat und für den Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis zum 31. Dezember 2022 im Hinblick auf die ausschließliche Finanzierung aus Haushaltsmitteln von einer Mitbestimmungspflicht des Antragstellers gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 1 PersVG LSA ausgegangen ist. Denn auch der mit dem Beschäftigten abgeschlossene Arbeitsvertrag unterscheidet in § 1 verschiedene Zeiträume mit unterschiedlichen zeitlichen Anteilen und Aufgabenbereichen, wobei die Teilnahme an dem mit Drittmitteln finanzierten Projekt bis zum 30. September 2021 befristet war. Die Beschäftigungsdauer für das Projekt war damit - auch ausweislich des Arbeitsvertrags - abhängig von den zur Verfügung gestellten Mitteln und der Durchführung des Projekts. Durch die Begrenzung des Beschäftigungsverhältnisses im ersten Teilabschnitt auf den Projektabschluss wurden die Interessen des Drittmittelgebers auch ausreichend geschützt, da mit der Weiterbeschäftigung des wissenschaftlichen Mitarbeiters ab dem 1. Oktober 2021 für ihn im konkreten Fall keine Vorteile verbunden waren. Insofern hätte der Beteiligte den Antragsteller ohne Weiteres für den abgegrenzten Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis zum 31. Dezember 2022 im Sinne des § 67 Abs. 1 Nr. 1 PersVG LSA beteiligen können. Einer Kostenentscheidung bedurfte es im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sind nicht erfüllt (§ 78 Abs. 2 PersVG LSA i. V. m. §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).