Beschluss
6 M 3/11
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2012:0215.6M3.11.0A
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Leitsätze
1. Unterlassungsanträge sind im personalvertretungsrechtlichen Verfahren nicht zulässig, weil die Verwaltungsgerichte nicht befugt sind, ihre Prüfung auch auf die Rechtsfolgen zu erstrecken, die sich aus einer Verletzung des Beteiligungsrechts der Personalvertretung ergeben.(Rn.8)
2. Eine dem § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG entsprechende Regelung enthält das Bundespersonalvertretungsgesetz nicht.(Rn.9)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Unterlassungsanträge sind im personalvertretungsrechtlichen Verfahren nicht zulässig, weil die Verwaltungsgerichte nicht befugt sind, ihre Prüfung auch auf die Rechtsfolgen zu erstrecken, die sich aus einer Verletzung des Beteiligungsrechts der Personalvertretung ergeben.(Rn.8) 2. Eine dem § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG entsprechende Regelung enthält das Bundespersonalvertretungsgesetz nicht.(Rn.9) Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge 1. festzustellen, dass der Beteiligte zu 1) verpflichtet ist, die beabsichtigte Maßnahme „Neustrukturierung der Bundeswehr“ auszusetzen, insbesondere es zu unterlassen, die Maßnahme in die interne und externe Öffentlichkeit zu kommunizieren, und eines neues Beteiligungsverfahren einzuleiten, bei dem der Beschwerdeführer durch den Beteiligten zu 2) ordnungsgemäß, insbesondere unter Gewährung einer Stellungnahmefrist von 10 Werktagen, zu beteiligen ist, 2. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die nach Antrag 1) beantragte Verpflichtung dem Beteiligten zu 1) ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Zwangs- bzw. Ordnungsgeld anzudrohen, die der Antragsteller mit der Beschwerde weiter verfolgt, im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Zwar macht der Antragsteller zutreffend geltend, das Verwaltungsgericht Halle habe über den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung (§§ 85 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 935 ZPO) nicht durch den Vorsitzenden allein und ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter entscheiden dürfen (vgl. zur Befugnis des Vorsitzenden anstelle der Kammer zu entscheiden: OVG LSA, Beschl. v. 14.09.2011 - 5 L 14/11 - Rdnr. 4 ). Das mag indes auf sich beruhen, weil die Beschwerde in der Sache keinen Erfolg hat. Gemäß §§ 85 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 935 ZPO ist eine einstweilige Verfügung in Bezug auf den Streitgegenstand zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert wird oder wenn die Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 940 ZPO). Dem Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung steht entgegen, dass ein Verfügungsanspruch weder glaubhaft gemacht ist (§§ 920 Abs. 2, 936 ZPO), noch besteht. Der Antragsteller, der bei dem Beteiligten zu 3) gebildete örtliche Personalrat, hat gegen den Beteiligten zu 1), den Bundesminister der Verteidigung, keinen Anspruch darauf, dass dieser das Mitwirkungsverfahren wegen der Neustrukturierung der Bundeswehr erneut durchführt. Der Beteiligte zu 1) hat wegen der beabsichtigten Neustrukturierung der Bundeswehr die bei ihm gebildete Stufenvertretung, den Hauptpersonalrat bei dem Bundesministerium der Verteidigung, wegen der Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen beteiligt (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG). Ob die mit dem Schreiben vom 20. September 2011 bestimmte Frist für die Stellungnahme des Hauptpersonalrats bis zum 20. Oktober 2011 den Vorgaben des § 72 BPersVG genügt, ob sie gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 BPersVG zu verdoppeln oder - wie der Antragsteller meint - in entsprechender Anwendung des § 82 Abs. 2 BPersVG bei einem dreistufigen Verwaltungsaufbau zu verdreifachen ist, ist für die Entscheidung in diesem Verfahren unerheblich. Denn der Antragsteller kann als örtlicher Personalrat gegenüber dem Beteiligten zu 1), dem Bundesminister der Verteidigung nicht geltend machen, dass dieser als zuständige Dienststelle i. S. d. § 82 Abs. 1 BPersVG dem Hauptpersonalrat als der bei ihm gebildeten Stufenvertretung eine zu kurz bemessene Frist für die Stellungnahme gesetzt hat. Eine etwaige Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen bei der Durchführung des Mitwirkungsverfahrens geltend zu machen, ist dem Hauptpersonalrat vorbehalten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.10.2000 - 6 P 11/99 - Rdnr. 24 ). Das gilt auch für die - ohnedies ohne Weiteres zu verneinende - Frage, ob der beteiligte Bundesminister das Beteiligungsrecht des Hauptpersonalrats verletzt hat, indem er vor Abschluss des Mitwirkungsverfahrens die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die beabsichtigte Neustrukturierung der Bundeswehr informiert hat Ob der Beteiligte zu 2), der Bezirkspersonalrat, dem Antragsteller - wie dieser meint - für seine Stellungnahme eine Frist von 10 Werktagen hätte einräumen müssen, ist für die Entscheidung nicht von Belang, weil der Antragsteller seine Anträge gegen die Dienststelle und nicht gegen den Beteiligten zu 2) richtet. Gegenüber der Dienststelle indes kann der Personalrat eine Verletzung der internen Beteiligungsrechte durch die Stufenvertretungen nicht geltend machen. Solche Anträge hat er gegen die Stufenvertretung zu richten. Soweit der Antragsteller daneben gegen den Beteiligten zu 1) Unterlassungsansprüche geltend macht, kommt ein solcher zwangsmittelbewehrter Ausspruch nicht in Betracht, weil der Antragsteller damit im Verfahren über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Ansprüche verfolgt, die er in einem Hauptsacheverfahren nicht geltend machen könnte. Unterlassungsanträge sind im personalvertretungsrechtlichen Verfahren nicht zulässig. Gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG entscheiden die Verwaltungsgerichte (u. a.) über die Rechtsstellung der Personalvertretungen. Mit dieser gesetzlichen Zuständigkeitsregelung ist nicht vereinbar, sie darüber hinaus auch auf die Prüfung der Rechtsfolgen zu erstrecken, die sich aus einer Verletzung des Beteiligungsrechts der Personalvertretung ergeben. Die Feststellung solcher Folgen einer fehlenden oder nicht ordnungsgemäßen Beteiligung des Personalrats reicht über den Bereich hinaus, der durch das Personalvertretungsgesetz geregelt und dem besonderen personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zugewiesen ist (BVerwG, Beschl. v. 06.12.1963 - 7 P 17/62 -, BVerwGE 17, 250 ). Den Interessen der Personalvertretung ist hinreichend gedient, wenn ihr Beteiligungsrecht und seine etwaige Verletzung durch das Gericht festgestellt wird, weil die Dienststelle verpflichtet ist, eine solche richterliche Feststellung zu respektieren und von ihr erwartet werden kann, dass sie alles unternimmt, um ihrer vom Gericht festgestellten gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen (BVerwG, a. a. O., ). Gesetzessystematisch für diese Auffassung spricht, dass dem Bundespersonalvertretungsgesetz eine dem § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG entsprechende Regelung fehlt, wonach der Betriebsrat bei groben Verstößen des Arbeitsgebers gegen seine Verpflichtungen aus dem Betriebsverfassungsgesetz beim Arbeitsgericht beantragen kann, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen (vgl. Rehak, in: Lorenzen/u.a., BPersVG, zu § 83 Rdnr. 55 ). Auch der Zweck der Regelung legt ein solches Verständnis nahe. Das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren dient in aller Regel nicht der Durchsetzung subjektiver Rechte und Ansprüche, sondern der objektiven Klärung und Feststellung von personalvertretungsrechtlichen Pflichten, Befugnissen und Zuständigkeiten (BVerwG, Beschl. v. 24.10.1975 - 7 P 11/73 - Rdnr. 16 ; Grabendorff/Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 9. Auflage, zu § 83 Rdnr. 24). Dieser Charakter des Beschlussverfahrens steht der Geltendmachung eines materiell-rechtlichen Unterlassungsanspruchs entgegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.07.1990 - 6 PB 12/89 - Rdnr. 4 ; OVG LSA, Beschl. v. 26.05.1999 - A 5 S 5/99 - Rdnr. 4 ). Dagegen könnte der Antragsteller nicht mit Erfolg einwenden, die Verpflichtung des Staates aus Art. 19 Abs. 4 GG gebiete es, effektiven Rechtsschutz zu gewähren, der über die objektive Feststellung des Rechts hinausgehen und auch dessen Durchsetzung dienen müsse (Altvater/u.a., BVersVG, 4. Auflage, zu § 83 Rdnr. 48). Die Verpflichtung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ersetzt das Bestehen eines materiell-rechtlichen Anspruchs nicht, sondern setzt ihn voraus. Fehlt es im Personalvertretungsrecht, anders als im Betriebsverfassungsrecht an einem an eine Verletzung von Mitbestimmungsbefugnissen anknüpfenden materiell-rechtlichen Unterlassungsanspruch, so lässt er sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht begründen. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG lässt auch nicht die Annahme zu, die materiell-rechtlichen Regelungen im Bundespersonalvertretungsgesetz müssten im Lichte des prozessrechtliche Grundrechts auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes in der Weise ausgelegt werden, dass den Personalvertretungen bei einer Verletzung von Mitbestimmungsrechten gegen die Dienststelle ein materiell-rechtlicher Unterlassungsanspruch zusteht. Dafür besteht ein Bedürfnis nicht, weil die vollziehende Gewalt an Gesetz und Recht gebunden ist (Art. 20 Abs. 3 GG). Einer Kostenentscheidung bedarf es im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.