Beschluss
6 L 2/17
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 6. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Übertragung von funktionsstufenrelevanten Tätigkeiten liegt nicht allein im Direktionsrecht des Dienststellenleiters.(Rn.39)
2. Das Fehlen einer Ausschreibungspflicht für die Übertragung einer mit der Gewährung einer Funktionsstufe verbundenen Tätigkeit bedeutet nicht zugleich, dass auch von einem Interessenbekundungs- und ggf. anschließenden Auswahlverfahren abzusehen ist.(Rn.40)
3. Ist eine Ausschreibung nicht vorgeschrieben, ist die Durchführung eines Interessenbekundungsverfahrens ist - auch ohne eine entsprechende Verwaltungspraxis - sogar angezeigt, um allen Beschäftigten eine berufliche Fortentwicklung zu ermöglichen und sachwidrige Begünstigungen und Benachteiligungen zu verhindern.(Rn.40)
4. Dies gilt erst recht, wenn es sich um eine Personalmaßnahme handelt, die einen leistungsorientierten Bezug aufweist.(Rn.40)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Übertragung von funktionsstufenrelevanten Tätigkeiten liegt nicht allein im Direktionsrecht des Dienststellenleiters.(Rn.39) 2. Das Fehlen einer Ausschreibungspflicht für die Übertragung einer mit der Gewährung einer Funktionsstufe verbundenen Tätigkeit bedeutet nicht zugleich, dass auch von einem Interessenbekundungs- und ggf. anschließenden Auswahlverfahren abzusehen ist.(Rn.40) 3. Ist eine Ausschreibung nicht vorgeschrieben, ist die Durchführung eines Interessenbekundungsverfahrens ist - auch ohne eine entsprechende Verwaltungspraxis - sogar angezeigt, um allen Beschäftigten eine berufliche Fortentwicklung zu ermöglichen und sachwidrige Begünstigungen und Benachteiligungen zu verhindern.(Rn.40) 4. Dies gilt erst recht, wenn es sich um eine Personalmaßnahme handelt, die einen leistungsorientierten Bezug aufweist.(Rn.40) I. Zwischen den Beteiligten besteht Streit um den Abbruch eines Mitbestimmungsverfahrens betreffend die Übertragung der Tätigkeit „IT-Fachbetreuung coSachNT“. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 beantragte der Beteiligte gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG die Zustimmung des Antragstellers zur vorgesehenen Gewährung einer tätigkeitsunabhängigen Funktionsstufe an fünf Mitarbeiter/innen zum 16. November 2015, da diese mit der lT-Fachbetreuung für das Fachverfahren coSachNT beauftragt werden sollten. In der beigefügten Anlage wurde die Maßnahme näher begründet sowie jeweils eine Eignungsbeurteilung abgegeben. In seiner Sitzung am 10. November 2015 lehnte der Antragsteller seine Zustimmung jeweils mit der Begründung ab, dass Dienststelle und Personalvertretung auf der Basis des § 67 Abs. 2 BPersVG darüber zu wachen hätten, dass alle Angehörigen der Dienststelle nach Recht und Billigkeit behandelt würden. Dies sei im konkreten Fall nur dann möglich, wenn eine dienststellenbezogene Interessenbekundung erfolge und im Ergebnis dessen eine ordnungsgemäße Auswahl nach messbaren Kriterien stattfinde. Aufgrund der Tatsache, dass die Kriterien gemäß § 67 Abs. 2 BPersVG keine Berücksichtigung gefunden hätten und er nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG darüber zu wachen habe, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen Anwendung finden, verweigere er gemäß § 77 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BPersVG seine Zustimmung. Unter dem 9. Oktober 2015 führte der Beteiligte aus, dass beachtliche Zustimmungsverweigerungsgründe nicht vorlägen. Der Mitbestimmungstatbestand nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG entfalte eine Richtigkeitskontrolle der Personalvertretung nur dahingehend, ob die Eingruppierungs- und Auswahlentscheidungen für die Übertragung der IT-Fachbetreuung coSachNT rechtsfehlerfrei erfolgt seien. Die Auswahl erfolge im Rahmen seines Direktionsrechts. Die bisherige Funktionsträgerin scheide wegen eines Wechsels des Aufgabenbereichs aus. Er habe sich aufgrund der Bedarfslage für fünf neue Mitarbeiter entschieden. Es bestehe keine Ausschreibungspflicht oder Pflicht zur Durchführung eines Interessenbekundungsverfahrens. Zur Gewinnung geeigneter Mitarbeiter reichten in der Regel Erkenntnisse der Geschäftsführung und der Führungskräfte aus Mitarbeitergesprächen, Beurteilungen und Entwicklungskonferenzen aus. Es gebe im Übrigen auch einen einschlägigen Einigungsstellenbeschluss vom 10. Juli 2014 bezüglich der lT-Fachbetreuung zPDV. Die Personalmaßnahmen würden daher mit Wirkung zum 1. Dezember 2015 erfolgen. Unter dem 8. Dezember 2015 verweigerte der Antragsteller erneut seine Zustimmung. Der Hinweis auf das Direktionsrecht führe nicht weiter. Die Funktionsstufen stellten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im neuen Entgeltsystem ein wichtiges Element dar, die den beruflichen Aufstieg abbildeten und die die Mitbestimmung einbeziehen müsse, wenn sie auf bisherigem Niveau den beruflichen Aufstieg und die damit zusammenhängenden entgeltrelevanten Maßnahmen erfassen wolle. Gerade deswegen halte er eine ordnungsgemäße und transparente Auswahl der Interessenten für dringend erforderlich. Der Einigungsstellenbeschluss vom 10. Juli 2014 sei für den Einzelfall nicht zielführend. Zudem sei auf die Bemühungen um eine Dienstvereinbarung zur Regelung des Stellenbesetzungsverfahrens im Jobcenter Halle zu verweisen. Nachdem der Beteiligte die Maßnahmen trotz der Zustimmungsverweigerung des Antragstellers umsetzte, hat dieser am 29. Januar 2016 nach entsprechender Beschlussfassung am 20. Januar 2016 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren bei dem Verwaltungsgericht Halle eingeleitet. Zur Begründung macht er geltend, dass seine Zustimmungsverweigerung entgegen der Auffassung des Beteiligten beachtlich gewesen sei und dieser daher das Stufenverfahren nach § 69 Abs. 3 BPersVG habe durchführen müssen. Die Begründung seiner Ablehnung sei nicht offensichtlich auf keinen der in § 77 Abs. 2 BPersVG genannten Gründe gestützt, wobei zu beachten sei, dass an seine Begründung keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürften, weil nur zwei seiner Mitglieder ausgebildete Juristen seien. Es sei nicht ausgeschlossen, dass ihm der Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG zustehe. Durch die Übertragung der lT-Fachbetreuung sei das Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Art. 33 Abs. 2 GG verletzt. Zudem wäre auch ein Absehen von der Ausschreibung von zu besetzenden Dienstposten nach § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG mitbestimmungspflichtig gewesen. Für die Gewährung einer tätigkeitsunabhängigen Funktionsstufe auf Grund der Übertragung eines Beschäftigungsfeldes könne nichts anderes gelten. Insoweit gelte derselbe Gleichlauf wie bei § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG zur Umgruppierung. Auch der Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG komme zur Anwendung. Er könne hiernach befürchtete Nachteile für diejenigen anführen, die z.B. durch ein sachfremdes Anforderungsprofil oder sachfremde Erwägungen oder ein willkürliches Handeln bei der Besetzung des Dienstpostens nicht zum Zuge gekommen seien. Der Antragsteller hat beantragt, festzustellen, dass der Beteiligte sein Mitbestimmungsrecht gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG dadurch verletzt hat, dass er ohne Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens den Beschäftigten A. P., N. F., M. W., Ch. C. und J. Sch.-K. die Aufgabe der lT-Fachbetreuung coSachNT unter gleichzeitiger Gewährung der tätigkeitsunabhängigen Funktionsstufe 1 übertragen hat, und festzustellen‚ dass der Beteiligte verpflichtet ist, das Mitbestimmungsverfahrens bezüglich der Übertragung der Aufgabe der IT-Fachbetreuung coSachNT unter gleichzeitiger Gewährung der tätigkeitsunabhängigen Funktionsstufe 1 in Bezug auf die Beschäftigten A. P., N. F., M. W., Ch. C. und J. Sch.-K. unverzüglich fortzusetzen. Der Beteiligte hat beantragt, den Antrag abzulehnen, und vorgetragen, dass sich im Juni 2015 ein neuer Bedarf zur Benennung von coSachNT-Fachbetreuern ergeben habe. In den Dienstbesprechungen mit den Führungskräften sei eine Abfrage zu geeigneten Mitarbeitern vorgenommen worden. Im zunächst eingeleiteten Mitbestimmungsverfahren zur Benennung von 4 Fachbetreuern habe der Antragsteller zuletzt erklärt, dass er keine Entscheidung treffen könne, weil ihm weitere Interessenten bekannt seien. Eine erneute Abfrage bei den Führungskräften habe nur einen weiteren geeigneten Interessenten ergeben. Dieser Mitarbeiter sei zwischenzeitlich organisatorisch dem AG/T angegliedert gewesen, so dass er entschieden habe, auch ihn zum Fachbetreuer zu benennen. Das Mitbestimmungsverfahren sei dann für alle 5 Fachbetreuer erneut eingeleitet worden. Die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers sei unbeachtlich. Der Zustimmungsverweigerungsgrund des § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG sei ersichtlich nicht gegeben. Die Übertragung der Aufgabe der lT-Fachbetreuung und Gewährung einer tätigkeitsunabhängigen Funktionsstufe bedeute keine Benachteiligung der jeweiligen Beschäftigten und auch keines sonstigen Beschäftigten. Der Antragsteller benenne auch keine Beschäftigten, die tatsächliche Nachteile im Sinne einer Verschlechterung des Status quo erleiden könnten. § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG stütze ebenfalls keine Zustimmungsverweigerung. Auf Art. 33 Abs. 2 GG habe sich der Antragsteller schon nicht gestützt, er sei aber auch nicht einschlägig, da es hier nicht um eine Stellenbesetzung gegangen sei. Soweit der Antragsteller geltend mache, es habe ein Interessenbekundungsverfahren durchgeführt werden müssen, so sei dies unzutreffend und liege auch außerhalb des Mitbestimmungstatbestandes des § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG. Eine Ausschreibungspflicht oder eine Pflicht zur Durchführung eines Interessenbekundungsverfahrens habe nicht bestanden, da kein Dienstposten zu besetzen, sondern lediglich eine Zusatzaufgabe zu vergeben gewesen sei. Mit Beschluss vom 11. April 2017 hat das Verwaltungsgericht Halle die Anträge abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Beteiligte habe mit dem Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens betreffend die Übertragung der Aufgabe der IT-Fachbetreuung coSachNT unter gleichzeitiger Gewährung der tätigkeitsunabhängigen Funktionsstufe 1 das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nicht verletzt. Unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers scheide ein Verstoß gegen Rechtsvorschriften im Sinne des § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG aus, denn vor den hier fraglichen Aufgabenübertragungen habe weder eine Ausschreibung noch ein Interessenbekundungsverfahren durchgeführt werden müssen. Eine Pflicht zur Ausschreibung bestehe nach den Regelungen des Handbuchs des Dienstrechts - Allgemeiner Teil (HDA) A 120 - nur für Dienstposten. Für die Übertragung der Aufgaben eines lT-Fachbetreuers folge hieraus offensichtlich keine Ausschreibungspflicht, da es sich hierbei eindeutig nicht um die Besetzung von Dienstposten handele. Es gebe beim Jobcenter Halle auch keine Verwaltungspraxis dahingehend, vor der Übertragung von funktionsstufenauslösenden Aufgaben ein Interessenbekundungsverfahren durchzuführen, so dass sich auch keine Pflicht zur Durchführung entsprechender Bekundungsverfahren begründen lasse. Das vom Antragsteller gerügte Unterbleiben eines solchen Verfahrens stelle damit offensichtlich keinen Rechtsverstoß dar. Soweit der Antragsteller in der Begründung gefordert habe, dass im Ergebnis einer dienststellenbezogenen Interessenbekundung eine ordnungsgemäße Auswahl nach messbaren Kriterien stattzufinden habe, ergebe sich auch hieraus kein beachtlicher Zustimmungsverweigerungsgrund. Da schon kein Interessenbekundungsverfahren erforderlich gewesen, gehe der Einwand des Antragstellers insoweit ins Leere. Dass der Antragsteller seine Zustimmungsverweigerung auch darauf habe stützen wollen, dass die getroffenen Auswahlentscheidungen gegen die Auswahlgrundsätze aus Art. 33 Abs. 2 GG verstoßen, lasse sich schon deswegen nicht annehmen, weil allen von den Dienststellenleitern vorgeschlagenen und interessierten Beschäftigten die Zusatzaufgabe der IT-Fachbetreuung übertragen werden sollte und der Begründung auch nichts dafür zu entnehmen gewesen sei, dass die Eignung eines oder mehrerer der ausgewählten Beschäftigten für diese Aufgabe hätte in Frage gestellt werden sollen. Soweit sich der Antragsteller in seiner Begründung für die Zustimmungsverweigerung auf die Vorschrift des § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG bezogen habe, sei hiermit schließlich ebenfalls kein erheblicher Grund angeführt worden. Es fehle an jeder Darlegung von Tatsachen, die die Besorgnis begründen könnten, dass durch die Maßnahme die betroffenen Beschäftigten oder andere Beschäftigte benachteiligt werden. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 6. Juli 2017, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorbringt, seine Zustimmungsverweigerung sei nicht unbeachtlich gewesen. Der Beteiligte habe das Mitbestimmungsrecht des Beschwerdeführers nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG verletzt, da er in seiner Zustimmungsverweigerung auf das allgemeine Prinzip der Gleichbehandlung aller Angehörigen der Dienststelle nach Recht und Billigkeit gemäß § 67 BPersVG sowie sein Kontrollrecht auf Einhaltung der zu Gunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge usw. nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG hingewiesen und im konkreten Fall das Auswahlverfahren der für die Übertragung einer Tätigkeit mit einer tätigkeitsunabhängigen Funktionsstufe nach dem TV-BA gerügt habe. Da die tätigkeitsunabhängige Funktionsstufe 1 aufgrund der Zuweisung einer höherwertigen Tätigkeit zum Grundgehalt der betreffenden Beschäftigten gehöre und ein wichtiges Element des beruflichen Aufstiegs bilde, sei seine Rüge, bei der Vergabe der Tätigkeit und der dazugehörigen Zulage habe man den Grundsatz der Bestenauslese gemäß Art. 33 Abs. 2 GG bzw. des Gleichbehandlungsgrundsatzes aller Beschäftigten nach § 67 Abs. 2 BPersVG nicht beachtet, nicht offensichtlich außerhalb des Rahmens, den § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG vorgebe, sondern treffe genau den Kern. Er habe nicht die fehlende Ausschreibung gerügt, sondern die offensichtlich nicht stattgefundene Bewerberauswahl bei der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit, die mit einer Zulage verbunden gewesen sei. Auch der Verweigerungsgrund des § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG sei ordnungsgemäß zitiert und erläutert worden. Sei - wie hier - überhaupt keine Auswahl nach messbaren Kriterien durchgeführt worden, liege es auf der Hand, dass unter Umständen gegen Art. 33 Abs. 2 GG und § 67 Abs. 2 BPersVG verstoßen worden sein könnte. Die Vorinstanz habe mithin rechtsfehlerhaft darauf abgestellt, dass ein Auswahlverfahren ohnehin nicht hätte durchgeführt werden müssen, das die „HDA“ dies nicht erfordere. Zudem habe die Vorinstanz die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2009 - 6 P 17/08 und 6 P 9/08 - nicht richtig angewendet. Schließlich bestehe auch ein Anspruch auf Fortführung des Mitbestimmungsverfahrens. Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 11. April 2017 abzuändern und 1. festzustellen, dass der Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG dadurch verletzt hat, dass er ohne Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens den Beschäftigten A. P., N. F., M. W., Ch. C. und J. Sch.-K. die Aufgabe der lT-Fachbetreuung coSachNT unter gleichzeitiger Gewährung der tätigkeitsunabhängigen Funktionsstufe 1 übertragen hat, 2. und den Beteiligten zu verpflichten, das Mitbestimmungsverfahren bezüglich der Übertragung der Aufgabe der IT-Fachbetreuung coSachNT unter gleichzeitiger Gewährung der tätigkeitsunabhängigen Funktionsstufe 1 in Bezug auf die Beschäftigten A. P., N. F., M. W., Ch. C. und J. Sch.-K. unverzüglich fortzusetzen. Der Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er führt aus, es sei von der Unbeachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung auszugehen; die streitgegenständlichen Maßnahmen gälten nach § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG als gebilligt. Die Begründung des Antragstellers in dessen damaliger Zustimmungsverweigerung, wonach im Ergebnis einer dienststellenbezogenen Interessenbekundung eine ordnungsgemäße Auswahl nach messbaren Kriterien stattzufinden habe, lasse es gerade nicht als möglich erscheinen, dass einer der gesetzlich geregelten Verweigerungsgründe gegeben sei. Die gegebene Begründung könne offensichtlich weder der Nr. 1 noch der Nr. 2 des § 77 Abs. 2 BPersVG zugeordnet werden. Ein bloßes Zitieren gesetzlicher Normen genüge insoweit nicht, ohne dass konkrete Tatsachen genannt werden, aus denen sich nach Auffassung der Personalvertretung das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verweigerung der Zustimmung ergebe. Eine nur formelhafte, nicht dem Einzelfall angepasste Begründung sei ebenso zu behandeln, wie eine Zustimmungsverweigerungserklärung ohne Angabe von Gründen. Entgegen der Behauptungen in der Beschwerdebegründung habe der Antragsteller seinerzeit nicht auf das allgemeine Prinzip der Gleichbehandlung aller Angehörigen der Dienststelle hingewiesen, sondern vielmehr § 67 Abs. 1 Satz 1 BPersVG teilweise zitiert. Auch das bloße Zitieren der Norm des § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG vermag keine Beachtlichkeit zu begründen. Die nunmehrige Behauptung, den Ausführungen des Antragstellers sei in Bezug auf § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG zu entnehmen, dass die Verletzung von materiellen Rechtsnormen gemeint sei, sei bereits deshalb abwegig, weil ein reines Kennen einer Norm gerade nicht ausreichend sei. Auch habe sich der Antragsteller seinerzeit nicht auf einen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 3 GG berufen. Ein Nachschieben von Gründen sei aber nicht möglich. Im Übrigen würde auch ein solches Vorbringen nicht zu einer Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung führen, da er sich damit offensichtlich außerhalb des Mitbestimmungstatbestandes bewege. Die Zuweisung eines Aufgabenbereichs sei nicht an Art. 33 Abs. 2 GG zu messen. Eine Dienstpostenvergabe könne die Rechtsstellung eines Beamten bzw. eines Angestellten aus Art. 33 Abs. 2 GG nur dann beeinträchtigen, wenn sie eine Vorauswahl eines höheren Statusamtes betreffe. Vorliegend gehe es nicht darum, einen Dienstposten zu vergeben, sondern lediglich eine Zusatzaufgabe, die auch keine höherwertige Tätigkeit im tariflichen Sinn darstelle. Die seitens des Antragstellers angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.05.2009 zu Az.: 6 P 17/08 und 6 P 9108 vermögen keine andere rechtliche Sichtweise zu begründen. Der Antragsteller differenziere nicht ausreichend zwischen der Vergabe eines Dienstpostens einerseits und einer Zusatzaufgabe andererseits, welche tarifrechtlich die Zahlung einer Funktionsstufe auslöse. Vorliegend gehe es gerade nicht um die Übertragung eines Dienstpostens bzw. Tätigkeit, sondern lediglich um die Übertragung einer Zusatzaufgabe, welche die betroffenen Beschäftigten neben dem ihnen übertragenen Dienstposten ausüben und welche die Zahlung einer sogenannten tätigkeitsunabhängigen Funktionsstufe nach sich ziehe. Der Einwand, wonach dafür eine dienststellenbezogene Interessenbekundung Voraussetzung sei und im Ergebnis dessen eine ordnungsgemäße Auswahl nach messbaren Kriterien zu erfolgen habe, sei in diesem Zusammenhang aus der Luft gegriffen. Dies ergebe sich weder aus der bisherigen Verwaltungspraxis noch aus einer Rechtsnorm. Auf die Frage der Anwendbarkeit des HDA A 120 in der gemeinsamen Einrichtung komme es dabei nicht streitentscheidend an, da auch ohne die Zugrundelegung des HDA keine Ausschreibungspflicht bzw. Pflicht zur Durchführung eines Interessenbekundungsverfahrens bestehe. Der Antragsteller verkenne auch nach wie vor, dass Inhalt des Mitbestimmungstatbestands nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG nicht der Umstand sei, ob die zu übertragenden Aufgaben zuvor hätten ausgeschrieben oder im Rahmen eines Interessenbekundungsverfahrens hätten bekannt gemacht werden müssen bzw. ob eine Bewerberauswahl stattgefunden habe. Nach obergerichtlicher Rechtsprechung könne der Personalrat seine Zustimmungsverweigerung zur Übertragung von funktionsstufenrelevanten Zusatzaufgaben nicht beachtlich damit begründen, vor der Aufgabenübertragung hätte eine Ausschreibung oder ein Interessenbekundungsverfahren stattfinden müssen. Die Übertragung von Funktionsstufen erfolge im Rahmen des Direktionsrechts des Arbeitgebers und könne von der Personalvertretung lediglich darauf überprüft werden, ob sachwidrige Erwägungen zugrunde gelegen hätten, ob allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet worden seien, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei oder ob die Voraussetzungen für die Zahlung einer Funktionsstufe vorliegen. Diese Punkte seien aber in der Zustimmungsverweigerung nicht angesprochen worden. Schließlich mangele es an jeglicher Darlegung von Tatsachen, welche die Besorgnis begründen könnten, dass durch die Maßnahme die betroffenen oder andere Beschäftigte benachteiligt würden. Von einer ordnungsgemäßen Zitierung und Erläuterung könne überhaupt keine Rede sein. Die Norm sei lediglich benannt worden - ohne konkreten Bezug zum Sachverhalt. Die Darlegungslast für die Benachteiligung der anderen betroffenen Beschäftigten trage aber der Personalrat. Auch die nunmehr in der Beschwerdebegründung (nachgeschobenen) Ausführungen zu § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG sind zum einen nicht Inhalt der damaligen Zustimmungsverweigerung gewesen und wären zudem auch nicht geeignet, eine Beachtlichkeit herbeizuführen. Die Ausführungen des Antragstellers führten bereits mangels Bestehens einer Verpflichtung zur Vornahme einer Bestenauslese ins Leere. Die Bezugnahme auf Art. 33 Abs. 2 GG lasse sich zum einen nicht der originären Zustimmungsverweigerung entnehmen und würde zudem in der Sache auch nicht weiterhelfen. Dies bereits deshalb nicht, weil gerade keine Auswahl nach Besteignung hätte stattfinden müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, insbesondere die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i. V. m. § 87 Abs. 1 ArbGG gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 11. April 2017 ist begründet; denn die Anträge des Antragstellers sind zulässig (dazu I.) und begründet (dazu II.). I. Die Anträge des Antragstellers sind zulässig, insbesondere ist der Antragsteller noch befugt, die unter 1. begehrte Feststellung der Beachtlichkeit seiner Zustimmungsverweigerung zum Gegenstand eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens zu machen. Diese Befugnis ist nicht dadurch verloren gegangen, dass der Beteiligte die Aufgabe der IT-Fachbetreuung coSachNT unter gleichzeitiger Gewährung der tätigkeitsunabhängigen Funktionsstufe 1 bereits den ausgewählten Beschäftigten übertragen hat. Der Antragsteller war deshalb nicht gehalten, einen abstrakten Feststellungsantrag zu formulieren. Dabei folgt der Fachsenat der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass eine konkrete Antragsfassung unzulässig ist, wenn die abgebrochene Mitbestimmung in Bezug auf den Einzelfall nicht mehr fortgeführt oder nachgeholt werden kann (BVerwG, Beschl. v. 09.07.2007 - BVerwG 6 P 9.06 -, PersR 2007, 434). Die Nachholung ist bei der vorübergehenden Verwendung von Beschäftigten auf einer Stelle - wie hier - aber grundsätzlich möglich, da die ausgewählten Beschäftigten ohne weiteres umgesetzt werden könnten. II. Die Anträge des Antragstellers sind auch begründet. Der Beteiligte hat das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG dadurch verletzt, dass er ohne Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens (dazu 1.) den Beschäftigten die Aufgabe der IT-Fachbetreuung coSachNT unter gleichzeitiger Gewährung der tätigkeitsunabhängigen Funktionsstufe 1 übertragen hat (dazu 2.). Vor diesem Hintergrund ist er auch verpflichtet, das Mitbestimmungsverfahren fortzusetzen (dazu 3.). 1. Gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 BPersVG kann eine Maßnahme, soweit sie der Mitbestimmung des Personalrates unterliegt, nur mit seiner Zustimmung getroffen werden. Dass die Übertragung einer Aufgabe mit gleichzeitiger Gewährung einer tätigkeitsunabhängigen Funktionsstufe eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme im Sinne des § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG ist, steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Nach dieser Vorschrift unterfällt grundsätzlich jede Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit der Mitbestimmung des Personalrates. Die vorübergehende Übertragung einer höheren Tätigkeitsebene zuzuordnenden Tätigkeit sowie die Übertragung und der Entzug einer zusätzlichen Tätigkeit, die zur Zahlung einer erstmaligen, weiteren oder höher dotierten Funktionsstufe im Sinne von § 15 TV-BA führt, sind mitbestimmungspflichtig. Derartige Personalmaßnahmen unterliegen jedenfalls als Maßnahme der Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG der Mitbestimmung des Personalrates (BVerwG, Beschl. v. 27.05.2009 - BVerwG 6 P 17.08 -, Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 10). Insoweit hat der Beteiligte auch zu Recht das Mitbestimmungsverfahren eingeleitet. 2. Die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers ist auch beachtlich. Die Begründung einer Verweigerung der Zustimmung für eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme muss sich vorliegend an § 77 Abs. 2 BPersVG messen lassen. Nach dieser Vorschrift kann der Personalrat in den Fällen des § 75 Abs. 1 - wie hier - und des § 76 Abs. 1 seine Zustimmung u. a. dann verweigern, wenn (1.) die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Bestimmung in einem Tarifvertrag, eine gerichtliche Entscheidung, den Frauenförderplan oder eine Verwaltungsanordnung oder gegen eine Richtlinie im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 8 verstößt oder (2.) die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass durch die Maßnahme der betroffene Beschäftigte oder andere Beschäftigte benachteiligt werden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist. 2.1. Die Beachtlichkeit der für eine Zustimmungsverweigerung gegebenen Begründung hängt dabei nicht allein von ihrer fristgerechten Anbringung ab. Vielmehr muss die Zustimmungsverweigerung des Personalrates in Mitbestimmungsangelegenheiten bestimmten Mindestanforderungen genügen, damit die Begründung der Zustimmungsverweigerung beachtlich ist. Wenn das Personalvertretungsrecht wie hier das Bundespersonalvertretungsgesetz eine Verweigerung der Zustimmung durch den Personalrat an gesetzlich zugelassene und abschließend geregelte Weigerungsgründe bindet, gilt Folgendes: Es ist zu unterscheiden zwischen einer Zustimmungsverweigerung, die keine Begründung enthält, und einer solchen, die unbeachtlich ist, weil sie entweder (objektiv) das Vorliegen eines gesetzlichen Zustimmungsverweigerungsgrunds als nicht möglich erscheinen lässt (sog. "Möglichkeitstheorie") oder aber aus sonstigen (subjektiven) Gründen rechtsmissbräuchlich ist, etwa weil sich der Personalrat von vornherein besserer Erkenntnis verschließt oder aber seinen Standpunkt nur zum Schein einnimmt. Das Vorbringen des Personalrates muss, um beachtlich zu sein, aus der Sicht eines sachkundigen Dritten es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass einer der gesetzlich geregelten Verweigerungsgründe gegeben ist. Die Darlegung einer Rechtsauffassung oder der Vortrag von Tatsachen seitens des Personalrates kann dann, wenn sich daraus ersichtlich, d. h. von vornherein und eindeutig, keiner der gesetzlichen Verweigerungsgründe ergeben kann, deren Vorliegen also nach keiner vertretbaren Betrachtungsweise als möglich erscheint, nicht anders behandelt werden als das Fehlen einer Begründung. Allerdings dürfen im Hinblick darauf, dass die Personalräte oftmals mit juristisch nicht vorgebildeten Beschäftigten besetzt sind und die Stellungnahme innerhalb einer kurzen Frist abgegeben werden muss, an die Formulierung der Begründung im Einzelnen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden (OVG NW, Beschl. v. 23.05.2012 - 20 A 1333/11.PVB -, juris, Rn. 29 m. w. N.). 2.2. Seine Zustimmungsverweigerung hat der Antragsteller im Wesentlichen darauf gestützt, dass die eine Funktionsstufe auslösenden Aufgabenübertragungen ohne die Durchführung eines dienststellenbezogenen Interessenbekundungsverfahrens vorgenommen worden seien, sodass eine ordnungsgemäße Auswahl nach messbaren Kriterien nicht habe stattfinden können. Unter Zugrundelegung der unter Ziffer 2.1. aufgeführten Grundsätze stellt sich die Begründung des Antragstellers für die Verweigerung der Zustimmung als beachtlich dar. Die Begründung der Zustimmungsverweigerung des Antragstellers lässt es als möglich erscheinen, dass der in Anspruch genommene Zustimmungsverweigerungsgrund des § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG gegeben ist. Gegenstand des vorliegenden Mitbestimmungsverfahrens ist die Übertragung einer mit der Gewährung einer Funktionsstufe verbundenen Tätigkeit an fünf Beschäftigte des Beteiligten, deren Auswahl unstreitig ohne eine vorherige Ausschreibung bzw. ein Interessenbekundungsverfahrens allein in Absprache mit der Geschäftsführung und den Führungskräften auf der Grundlage von Mitarbeitergesprächen, Beurteilungen und Entwicklungskonferenzen erfolgt ist. Der Hinweis des Antragstellers in seiner Begründung der Zustimmungsverweigerung auf ein unterbliebenes Interessenbekundungsverfahren kann ohne weiteres dem Zustimmungsverweigerungsgrund aus § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG zugeordnet werden. Nach dieser Bestimmung hat der Personalrat auch auf die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes wie des Leistungsgrundsatzes zu achten (BVerwG, Beschl. v. 27.05.2009 - BVerwG 6 P 17.08 -, juris, Rn. 23 m. w. N.). Jene Grundsätze kommen zum Tragen, wenn es um die Übertragung von Tätigkeiten geht, die mit der Zahlung von Funktionsstufen verbunden sind. Dieser Vorgang ist leistungsorientiert. Mit einer derartigen Übertragung können insbesondere leistungsstarke Arbeitnehmer rechnen. Umgekehrt droht Arbeitnehmern, die sich ihrer Aufgabe nicht gewachsen gezeigt haben, die Übertragung von Tätigkeiten ohne Funktionsstufe. Die Funktionsstufe ist somit ein Instrument der Personalauslese. Wer den zusätzlichen Anforderungen einer Aufgabe gewachsen ist, die mit der Zahlung einer Funktionsstufe ausgestattet ist, wird typischerweise in den Kreis derjenigen einbezogen werden, die auch für den Aufstieg in eine höhere Tätigkeitsebene in Betracht kommen. Es besteht daher ein erhebliches Bedürfnis für eine Überwachung der Übertragungsakte durch den Personalrat. Dies ist geeignet, sachwidrigen Begünstigungen und Benachteiligungen entgegenzuwirken (BVerwG, Beschl. v. 27.05.2009 - BVerwG 6 P 17.08 -, juris, Rn. 24; vgl. auch OVG NW, Beschl. v. 17.10.2017 - 20 A 1738/16.PVB -, juris, Rn. 29 ff.). Angesichts dessen ist dem Beteiligten nicht darin zu folgen, die Übertragung von funktionsstufenrelevanten Tätigkeiten liege allein im Direktionsrecht des Dienststellenleiters. Gerade angesichts der Leistungsbezogenheit der Übertragung derartiger Tätigkeiten wird es für den Dienststellenleiter bei der Entscheidung über die Übertragung der Tätigkeiten auch darauf ankommen, eine auf Eignung, Befähigung und Leistung beruhende Auswahlentscheidung vorzunehmen. Dies hat der Beteiligte auch ausdrücklich in seinem Schreiben an den Antragsteller vom 24. November 2015 kundgetan (vgl. Seite 2: „ob eine Eignung für die IT-Fachbetreuung vorliegt.“). Eine solche Auswahlentscheidung hat sich insoweit an den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Maßstäben messen zu lassen. Dem steht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht entgegen, dass Nr. 1.2 des von der Bundesagentur für Arbeit erstellten und nach dem Vortrag des Beteiligten in der vorliegenden Dienststelle zur Anwendung gelangenden Handbuchs des Dienstrechts (HDA A 120) keine Pflicht zur Ausschreibung bei der Übertragung von funktionsstufenrelevanten (Zusatz-)Aufgaben begründet und deshalb der Personalrat seine Zustimmungsverweigerung zu der Übertragung von funktionsstufenrelevanten (Zusatz-)Aufgaben nicht beachtlich damit begründen kann, vor der Aufgabenübertragung hätte eine Ausschreibung oder ein Interessenbekundungsverfahren stattfinden müssen (so auch OVG NW, Beschl. v. 17.10.2017 - 20 A 1738/16.PVB -, juris, Rn. 34). Denn das Fehlen einer Ausschreibungspflicht für die Übertragung einer mit der Gewährung einer Funktionsstufe verbundenen Tätigkeit bedeutet nicht zugleich, dass auch von einem Interessenbekundungs- und ggf. anschließenden Auswahlverfahren abzusehen ist. Vielmehr ist diese Verfahrensweise - auch ohne eine entsprechende Verwaltungspraxis - sogar angezeigt, um allen Beschäftigten eine berufliche Fortentwicklung zu ermöglichen und sachwidrige Begünstigungen und Benachteiligungen zu verhindern. Dies gilt erst recht, wenn es sich um eine Personalmaßnahme - wie hier - handelt, die einen leistungsorientierten Bezug aufweist. Ausgehend davon stellt es einen beachtlichen Grund für die Verweigerung der Zustimmung dar, wenn sich der Antragsteller auf das Unterbleiben eines Interessenbekundungsverfahrens beruft. Auf die Schlüssigkeit und die Erfolgsaussicht in der Sache kommt es insoweit nicht an; der Dienststellenleiter ist nicht berechtigt, auch die sachliche Erfolgsaussicht der vom Personalrat vorgetragenen Begründung zu bewerten, da dann in die Zuständigkeit der Einigungsstelle eingegriffen und dieses Verfahren letztlich ins Leere laufen würde (vgl. Lorenzen/Schmitt, BPersVG, Anm. 60 zu § 77). 2.3. Ob darüber hinaus auch die Voraussetzungen des § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG erfüllt sind, bedarf keiner Entscheidung mehr, da der Antragsteller bereits einen beachtlichen Zustimmungsverweigerungsgrund im Sinne von § 77 Abs. 2 BPersVG geltend gemacht hat. 3. Soweit der Antragsteller die Verpflichtung des Beteiligten begehrt, das Mitbestimmungsverfahren bezüglich der Übertragung der Aufgabe der IT-Fachbetreuung coSachNT unter gleichzeitiger Gewährung der tätigkeitsunabhängigen Funktionsstufe 1 in Bezug auf die Beschäftigten A. P., N. F., M. W., Ch. C. und J. Sch.-K. unverzüglich fortzusetzen, hat sein Antrag ebenfalls Erfolg. Steht - wie oben dargelegt - die Verletzung der Mitbestimmungsrechte des Antragstellers fest, weil dessen Zustimmungsverweigerung nicht unbeachtlich ist, ist das Verfahren spätestens im Anschluss an eine rechtskräftige Klärung des unzulässigen Abbruchs auf der Ebene, auf der es abgebrochen wurde, unverzüglich fortzusetzen (BVerwG, Beschl. v. 07.12.1994 - BVerwG 6 P 35.92 -, juris, Rn. 15). II. Einer Kostenentscheidung bedarf es im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht. III. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 83 Abs. 2 BPersVG i. V. m. §§ 72 Abs. 2, 92 Abs. 1 ArbGG bezeichneten Gründe vorliegt.