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Urteil

8 K 8/09

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2011:0315.8K8.09.0A
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Leitsätze
1. Bei der Annahme eines Landverzichts, die die Behörde aktenkundig zu machen hat, handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der zur Entstehung eines Geldabfindungsanspruchs gemäß § 52 Abs. 1 FlurbG erforderlich ist. (Rn.25) 2. Die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes ist nur dann anzunehmen, wenn die an eine ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen in so erheblichem Maße verletzt werden, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen.(Rn.24)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Annahme eines Landverzichts, die die Behörde aktenkundig zu machen hat, handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der zur Entstehung eines Geldabfindungsanspruchs gemäß § 52 Abs. 1 FlurbG erforderlich ist. (Rn.25) 2. Die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes ist nur dann anzunehmen, wenn die an eine ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen in so erheblichem Maße verletzt werden, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen.(Rn.24) Das Rubrum war von Amts wegen zu berichtigen, weil sich die Gemeinde L. im Rahmen der Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt am 1. Januar 2010 mit weiteren Gemeinden zur neuen Stadt O. zusammengeschlossen hat, die auch die Rechtsnachfolge der Gemeinden angetreten hat. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 20. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 24. Juni 2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Zwar ist der angefochtene Bescheid entgegen der im Widerspruchsverfahren von der Klägerin vertretenen Auffassung zu Recht der damaligen Verwaltungsgemeinschaft zugesandt worden; denn entsprechend ihrer allgemeinen Stellung als „Servicebetrieb“ für die Mitgliedsgemeinden besorgte die Verwaltungsgemeinschaft gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 GO LSA (a. F.) - wie der Beklagte zu Recht ausführt - grundsätzlich alle Aufgaben des eigenen Wirkungskreises der Mitgliedsgemeinden. Im Rahmen dieses Besorgungsverhältnisses hatte die Verwaltungsgemeinschaft die Mitgliedsgemeinden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen, während die Mitgliedsgemeinden ihrerseits der Pflicht unterlagen, sich in Angelegenheiten von grundsätzlicher oder besonderer wirtschaftlicher Bedeutung der fachlichen Beratung durch die Verwaltungsgemeinschaft zu bedienen (§ 77 Abs. 1 Satz 2 GO LSA). Des Weiteren regelte § 75 Abs. 5 Satz 1 GO LSA a. F. die - hier bedeutsame - verwaltungsmäßige Behandlung der von der Verwaltungsgemeinschaft für ihre Mitgliedsgemeinden zu besorgenden Aufgaben. Nach dieser Vorschrift wurden in Mitgliedsgemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft die Aufgaben der Gemeindeverwaltung ausschließlich vom gemeinsamen Verwaltungsamt erledigt. Mithin oblag allein der Verwaltungsgemeinschaft die verwaltungsmäßige Vorbereitung, Abwicklung und Ausführung von Aufgaben im eigenen Wirkungskreis der Mitgliedsgemeinden - also auch die Sachbearbeitung der für die Mitgliedsgemeinden eingehenden Post. Diese Kompetenzzuweisung erfolgte unmittelbar kraft Gesetzes und bedurfte keiner weiteren Umsetzung in einer von den Mitgliedsgemeinden zu beschließenden Gemeinschaftsvereinbarung. Diese konnten sich folglich auch keine „eigenen Besorgungskompetenzen“ gegenüber der Verwaltungsgemeinschaft vorbehalten (Klang/Gundlach, Gemeindeordnung und Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt, 2. Aufl., § 77 RdNr. 2). II. Allerdings ist der Bescheid des Beklagten vom 20. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes vom 24. Juni 2009, der den Ausgangsbescheid als „Feststellung der Teilnichtigkeit der Annahme der Landverzichtserklärung vom 11.09.2002“ umdeutet, materiell rechtswidrig, weil der angefochtene Bescheid nicht gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 44 Abs. 1 VwVfG nichtig ist (1.). Der streitgegenständliche Bescheid kann auch nicht durch die im Rahmen des Klageverfahrens vorgenommene erneute „Umdeutung“ des Widerspruchsbescheides in eine Rücknahme der Annahme der Landverzichtserklärung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG aufrechterhalten werden (2.). 1. Rechtlicher Ausgangspunkt für die Frage nach der Nichtigkeit des streitgegenständlichen Bescheides ist, da keiner der in § 44 Abs. 2 und 3 VwVfG besonders geregelten Fälle vorliegt, § 44 Abs. 1 VwVfG. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Besonders schwerwiegend im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG sind dabei nur solche Rechtsfehler, die deshalb mit der Rechtsordnung unter keinen Umständen vereinbar sein können, weil sie tragenden Verfassungsprinzipien oder den der Rechtsordnung immanenten Wertvorstellungen widersprechen. Der schwerwiegende Fehler muss darüber hinaus für einen verständigen Bürger offensichtlich sein. Die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes ist daher nur dann anzunehmen, wenn die an eine ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen in so erheblichem Maße verletzt werden, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen. Dagegen ist die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes nicht schon deswegen anzunehmen, weil er einer gesetzlichen Grundlage entbehrt oder die in Frage kommenden Rechtsvorschriften unrichtig angewendet worden sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.2000 - BVerwG 11 B 26.00 -, zit. nach juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl., § 44 RdNrn. 8 ff.). Gemessen an diesen Maßstäben ist vorliegend ein besonders schwerwiegender und zudem offensichtlicher Fehler im Sinne von § 44 Abs. 1 VwVfG zu verneinen; insbesondere hat der Beklagte bei der Annahme der Landverzichtserklärung nicht offensichtlich außerhalb jeder Rechtsgrundlage gehandelt. Bei der Annahme eines Landverzichts, die die Behörde aktenkundig zu machen hat, handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der zur Entstehung eines Geldabfindungsanspruchs gemäß § 52 Abs. 1 FlurbG erforderlich ist (vgl. BFH, Urt. v. 22.02.1974 - III R 34/73 -, zit. nach juris; Schwantag/Wingerter, FlurbG, 8. Aufl., § 52 RdNr. 5). Nach dieser Vorschrift kann ein Teilnehmer mit seiner Zustimmung statt in Land ganz oder teilweise in Geld abgefunden werden. Diese Zustimmung bedarf nach § 52 Abs. 2 Satz 1 FlurbG zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Nach § 52 Abs. 2 Satz 2 FlurbG kann sie nicht mehr widerrufen werden, wenn sie der Flurbereinigungsbehörde zugegangen oder in einer Verhandlungsniederschrift (§§ 129 bis 131 FlurbG) aufgenommen worden ist. Das von den Beteiligten durchgeführte Landverzichtsverfahren erfolgte ebenfalls auf der Grundlage dieser rechtlichen Vorgaben, so dass von einer fehlenden gesetzlichen Grundlage nicht die Rede sein kann. Allein die möglicherweise unrichtige Anwendung dieser Vorschriften, insbesondere der von dem Beklagten geltend gemachte Rechtsverstoß bei der Berechnung der Geldabfindung gemäß § 54 FlurbG, berechtigt indes nicht dazu, die in diesem Verfahren abgegebene Annahmeerklärung für nichtig zu erklären (BVerwG, Urt. v. 16.12.2010 - BVerwG 3 C 44.09 -; EuGH, Urt. v. 19.09.2006 - Rs. i-24 Germany und Arcor -, beide zit. nach juris). Auch kann nicht außer Betracht bleiben, dass die Beteiligten noch im Verwaltungsverfahren davon ausgegangen sind, dass Grundlage der Aufhebungsentscheidung des Beklagten und des Landesverwaltungsamts der Umstand gewesen ist, dass der Fluss Ilse auf einem Teil des Flurstücks 39/1 verlaufe und die betreffende Teilfläche von 1,5509 ha daher ein Gewässer erster Ordnung darstelle, das entsprechend den gesetzlichen Regelungen des § 71 Abs. 1 WG LSA im Eigentum des Landes stehe. Unabhängig davon, dass diese rechtliche Bewertung möglicherweise aufgrund der Regelung in § 71 Abs. 3 WG LSA einer eingehenden Prüfung bedurft hätte und schon deswegen die Annahme eines schwerwiegenden Fehlers fraglich gewesen sein dürfte, ist erst im Klageverfahren deutlich geworden, dass vorliegend nicht Wasser-, sondern Deichflächen und deren landwirtschaftliche Nutzung im Streit stehen. Damit ist aber den Erwägungen des Landesverwaltungsamts im Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2009 die tatsächliche Grundlage für die Nichtigkeitsfeststellung entzogen, so dass jedenfalls mit Blick auf die lange Zeit ungeklärten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse von einer offensichtlichen Fehlerhaftigkeit der Annahme der Landverzichtserklärung nicht ausgegangen werden kann. 2. Der angegriffene Bescheid kann auch als Rücknahme eines rechtswidrigen, begünstigenden Verwaltungsakts keinen Bestand haben. Es ist bereits fraglich, ob die von dem Beklagten im Rahmen des Klageverfahrens der Sache nach vorgenommene „Umdeutung“ des fehlerhaften Widerspruchsbescheides in eine Rücknahme gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG auf der Grundlage des § 47 Abs. 1 und 2 VwVfG rechtlich zulässig ist. Nach dieser Vorschrift ist eine Umdeutung jedenfalls dann unstatthaft, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde - hier der Widerspruchsbehörde - widerspräche, woraus folgt, dass der Behörde auch eine mit dem materiellen Recht in Einklang stehende Entscheidung nicht untergeschoben werden darf (OVG NW, Urt. v. 04.06.1991 - 5 A 125/90 -, zit. nach juris). Letztlich kann das Flurbereinigungsgericht die Frage, ob die Nichtigkeitsfeststellung in eine Rücknahmeerklärung umgedeutet werden kann, offen lassen; denn selbst wenn eine Umdeutung zulässig wäre, wäre eine Rücknahme dann wegen eines Ermessensausfalls ebenso rechtswidrig wie eine etwaige Intention des Beklagten, die Teilnichtigkeitsfeststellung als Rücknahme aufrecht erhalten zu wollen. Die hier einschlägige Vorschrift des § 48 Abs. 1 S. 1 und 2 VwVfG, wonach ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit mit den Einschränkungen der Absätze 2 und 4 zurückgenommen werden kann, stellt die Aufhebungsentscheidung in das pflichtgemäße Ermessen der Verwaltung. Ob die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen, kann der Senat offen lassen; denn vorliegend haben weder die (maßgebliche) Widerspruchsbehörde noch der Beklagte das ihnen eingeräumte Ermessen - auch nicht hilfsweise oder konkludent - ausgeübt. Dem Widerspruchsbescheid ist schon deswegen keine Ermessensbetätigung zu entnehmen, weil die Widerspruchsbehörde ihrer Entscheidung nicht die Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG zugrunde gelegt, sondern den Ausgangsbescheid in einen Bescheid zur Feststellung der Nichtigkeit gemäß § 44 Abs. 5 VwVfG umdeutet hat. Auch der noch als „Rücknahme“ bezeichnete Bescheid des Beklagten vom 20. Dezember 2005 - unterstellt, dieser Bescheid kommt trotz der durch das Landesverwaltungsamt erfolgten Umdeutung als Anknüpfungspunkt für eine Ermessensbetätigung überhaupt noch in Betracht - beschränkt sich auf die Feststellung, dass der Flusslauf der „Ilse“ teilweise auf dem streitgegenständlichen Flurstück 39/1 verlaufe und daher aus Gründen der Rechtsklarheit die Annahme der Landverzichtserklärung bezüglich der Teilfläche der dem Wassergesetz unterliegenden Fläche nachträglich zurückzunehmen sei, weil der Abfindungsanspruch insoweit im Missverhältnis zum in der Landverzichtserklärung benannten Wert des Verhandlungsgegenstandes stehe. Zwar hat der Beklagte erkannt, dass die Rücknahme in seinem Ermessen liegt. Allerdings teilt er keinerlei Erwägungen mit, die auf eine Ermessensausübung hindeuten. Insoweit führt auch die Anwendung des § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG entgegen der Auffassung des Beklagten im vorliegenden Fall nicht von vornherein zu einer Ermessensreduktion auf Null; insbesondere liegt es nicht auf der Hand, dass die Klägerin oder der Beigeladene die Begünstigung (Annahme der Landverzichtserklärung) durch Angaben (kausal) erwirkt haben, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG). Dem Erfordernis von Ermessenserwägungen konnte hier auch nicht durch nachträglichen Vortrag des Beklagten im Klageverfahren nach § 114 Satz 2 VwGO genügt werden. Denn diese Vorschrift schafft lediglich die prozessualen Voraussetzungen dafür, dass die Behörde unzureichende Ermessenserwägungen ergänzen kann, nicht hingegen dafür, dass sie ihr Ermessen nachträglich erstmals ausübt (BVerwG, Urt. v. 05.09.2006 - BVerwG 1 C 20.05 - und Beschl. v. 14.01.1999 - BVerwG 6 B 133.98 -, beide zit. nach juris). Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 138 Abs. 1 Satz 2, 147 Abs. 1 FlurbG i. V. m. den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil der Beigeladene weder einen Antrag gestellt noch durch seinen Sachvortrag das Verfahren wesentlich gefördert hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Annahme einer im Bodenordnungsverfahren S. abgegebenen Landverzichtserklärung durch den Beklagten. Im Rahmen der Durchführung dieses mit Beschluss vom 6. Juli 1992 angeordneten Bodenordnungsverfahrens veräußerte die Rechtsvorgängerin der Klägerin „landwirtschaftliche Nutzflächen“ nach dem Höchstgebot. Entsprechend eines Aushangs vom 27. März 2002 wurden insgesamt drei Flurstücke mit einer Gesamtgröße von 8,7540 ha als „Ackerfläche“ angeboten, darunter das hier streitgegenständliche Flurstück 39/1 der Flur A der Gemarkung S. mit einer Ackerflächengröße von 5,070 ha, das bei Inkrafttreten des Einigungsvertrages am 3. Oktober 1990 im Grundbuch als „Eigentum des Volkes“ eingetragen war. Am 28. Oktober 1996 hatte die vormalige Verwaltungsgemeinschaft O. im Namen der ehemaligen Gemeinde L. (OT S.) für dieses Flurstück einen Antrag auf Übertragung eines Vermögenswertes nach Artikel 21, 22 des Einigungsvertrages gestellt. Mit bestandskräftigem Bescheid des Präsidenten der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben vom 3. April 1997 wurde in dem Verfahren zur Feststellung des Restitutionsanspruchs das Grundstück (Grundbuchblatt 1151, Gemarkung S., Flur A, Flurstück 39/1) mit einer Fläche von 50700 m² mit seinen wesentlichen Bestandteilen und Zubehör in das Eigentum der Gemeinde L. rückübertragen. Aufgrund eines entsprechenden Ersuchens des Präsidenten der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben vom 2. Juni 1997 wurde die Gemeinde L. als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Hinweise auf Wirtschaftsart und Lage des Flurstücks 39/1 enthält das Grundbuch von L. (Blatt 485) nicht. Für das Flurstück 39/1 wurden in der Folgezeit zwei Angebote abgegeben: Der Beigeladene bot „für das zum Verkauf stehende Ackergrundstück in der Feldmark S., Flur A, Flurstück 39/1 mit einer Größe von 5,0700 ha“ 54.250,00 Euro. Das zweite Angebot „für die Flur A Flurstück 39/1 mit 5.0078 ha, die sich aus 3.5023 ha Ackerland, 1.5029 ha Wasser (Ilse) und 0.0026 ha Holz zusammensetzen“ lautete „0,92 EUR/m² Ackerland“. Nach Prüfung der eingegangenen Angebote entschied sich die Klägerin am 24. Juni 2002 zur Veräußerung der Ackerfläche an den Beigeladenen. Am 11. September 2002 stimmten sowohl die Klägerin als auch der Beigeladene unter der Leitung des Beklagten einer Landverzichtserklärung mittels Unterschrift zu. Danach sollte dem Beigeladenen gegen eine Zahlung von 54.250,00 Euro das Flurstück 39/1 mit einer Größe von 5,070 ha übertragen werden. Diese Landverzichtserklärung, die durch Eintragung eines Verfügungsverbots im Grundbuch gesichert ist, nahm der Beklagte an, der Geldausgleich wurde durch den Beigeladenen an die Klägerin ausgezahlt. Am 11. August 2004 erklärten Vertreter des Landesbetriebes für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft, dass das Fließgewässer „Ilse“ im Bereich des vorliegenden Bodenordnungsverfahrens etwa 13,59 ha in Anspruch nehme, wobei sich diese Fläche nicht im grundbuchrechtlichen Eigentum des Landes Sachsen-Anhalt befände. Die Deichflächen müssten durch das Bodenordnungsverfahren in das Eigentum des Landes überführt werden. Im Rahmen der vorläufigen Besitzeinweisung sowie nochmaliger detaillierter Prüfung am 28. April 2005 wurde festgestellt, dass 1,5509 ha des Flurstücks 39/1 Deich-, Wasser- und Holzungsflächen seien (2,24 WE), die dem Fluss Ilse, ein im Eigentum des Landes Sachsen-Anhalt stehendes Gewässer erster Ordnung, zuzuordnen seien (§ 71 Abs. 1 WG LSA) und damit dem Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt unterlägen sowie nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz in das Eigentum des Landes zu überführen seien. Lediglich 3,5191 ha stellten landwirtschaftliche Nutzflächen (Acker) dar (277,38 WE). Aufgrund dieses Prüfungsergebnisses legte der Beklagte im Bodenordnungsplan fest, dass dem Beigeladenen das Flurstück 39/1 lediglich mit einer Größe von 3,5191 ha zugewiesen wird und der Beigeladene von der Klägerin 16.595,00 Euro zurückerstattet bekommt. Gegen diese Regelung im Bodenordnungsplan legte die vormalige Verwaltungsgemeinschaft Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Mit Bescheid vom 20. Dezember 2005, adressiert an die „Verwaltungsgemeinschaft O., O-Straße, O-Stadt“, nahm der Beklagte die Annahme der Landverzichtserklärung vom 11. September 2002 für das Flurstück 39/1 bezüglich einer Teilfläche in einer Größe von „1,5029 ha“, berichtigt durch Bescheid vom 8. November 2007 in „1,5509 ha“, zurück. Gleichzeitig wurde die Klägerin verpflichtet, die auf diese Teilfläche entfallende Geldabfindung in Höhe von 16.595,00 Euro an den Beigeladenen zurückzuerstatten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei der Aufstellung des Bodenordnungsplans sei festgestellt worden, dass eine Teilfläche des Flurstücks 39/1 dem Aneignungsrecht des Landes Sachsen-Anhalt nach dem Wassergesetz unterliege, so dass die Landverzichtserklärung nicht in der erklärten Form habe umgesetzt werden können, da zwischen dem Kaufpreis in Höhe von 54.250,00 Euro und der tatsächlich bereitzustellenden Ackerfläche von 3,5191 ha ein grobes Missverhältnis zum Wert des Grundstücks in dieser Lage unter Berücksichtigung des bestehenden Pachtvertrages bestehe. Da der Klägerin die Umstände aufgrund des zweiten Gebots bekannt gewesen seien, könne sie nicht auf den Bestand der Annahmeerklärung zum Landverzicht vertrauen. Auch gegen diesen Bescheid legte die vormalige Verwaltungsgemeinschaft mit Schreiben vom 12. Januar 2006 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, der Flusslauf der Ilse liege auf den Flurstücken 133 und 134 und diese Flurstücke seien nicht an den Beigeladenen übertragen worden. Eine Rückzahlung sei daher nicht erforderlich. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2009 deutete das Landesverwaltungsamt den angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 20. Dezember 2005 in die Feststellung der Teilnichtigkeit der Annahme der Landverzichtserklärung vom 11. September 2002 um und wies den dagegen gerichteten Widerspruch der Klägerin mit der Begründung zurück, der Bescheid sei zu Recht an die vormalige Verwaltungsgemeinschaft zugestellt worden, denn entsprechend ihrer allgemeinen Stellung als „Servicebetrieb“ für die Mitgliedsgemeinden besorge die Verwaltungsgemeinschaft gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 GO LSA grundsätzlich alle Aufgaben des eigenen Wirkungskreises der Mitgliedsgemeinden. Die Feststellung der Teilnichtigkeit sei auch materiell rechtmäßig ergangen und finde ihre rechtliche Grundlage in § 44 Abs. 5 VwVfG, weil die Annahme der Landverzichtserklärung durch den Beklagten bezüglich einer Teilfläche des Flurstücks 39/1 an einem besonders schwerwiegenden Fehler leide und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich sei. Im Rahmen der vorläufigen Besitzeinweisung sei festgestellt worden, dass der Fluss Ilse nicht ausschließlich auf den Flurstücken 133 und 134 verlaufe, sondern sich auch auf einem Teil des Flurstücks 39/1 befinde. Die betreffende Teilfläche von 1,5509 ha stelle ein Gewässer erster Ordnung dar und stehe entsprechend den gesetzlichen Regelungen des § 71 Abs. 1 WG LSA im Eigentum des Landes. Diese Einstufung entstehe kraft Gesetzes und bedürfe keiner gesonderten Feststellung des Landes. Der Flussverlauf der Ilse auf einem Teil des Flurstücks 39/1 gehöre damit dem Land Sachsen-Anhalt, so dass eine Veräußerung durch die Klägerin an den Beigeladenen nicht möglich gewesen sei. Soweit der Beklagte die Landverzichtserklärung für diese Teilfläche angenommen habe, leide die Annahme an einem schwerwiegenden Fehler, weil es mit der Rechtsordnung nicht vereinbar sei, wenn das Eigentum an einem Gewässer erster Ordnung auf eine Privatperson übergehe. Dieser schwerwiegende Fehler sei auch offenkundig, weil sowohl die Klägerin als auch der Beigeladene hätten erkennen können und müssen, dass die teilweise Veräußerung eines Flusses an eine Privatperson im Widerspruch zum geltenden Recht stehe und damit die Annahme dieser Erklärung durch den Beklagten fehlerhaft gewesen sei. Am 24. Juli 2009 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, die Annahme der Landverzichtserklärung vom 11. September 2002 sei auch hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid des Beklagten bezeichneten Teilfläche rechtmäßig; denn durch den Vermögenszuordnungsbescheid der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben sei ihr das gesamte Flurstück 39/1 der Flur A der Gemarkung S. gemäß Art. 21 Abs. 3 Einigungsvertrag rückübertragen worden. Sie habe das Eigentum an diesem Flurstück also sowohl materiellrechtlich korrekt als auch in dem hierfür vorgeschriebenen Verfahren formell ordnungsgemäß erworben; insbesondere seien in dem Vermögenszuordnungsverfahren gemäß § 2 Abs. 1 VZOG alle in Betracht kommenden Berechtigten, also auch das Land Sachsen-Anhalt, beteiligt worden. Im Übrigen ergebe sich aus dem Rückübertragungsbescheid, dass die zuständige Behörde auch etwaige Rückübertragungsausschlussgründe nach § 11 VZOG, insbesondere § 11 Abs. 1 Nr. 1 VZOG, geprüft und offenbar verneint habe. Insoweit sei auch nicht der Auffassung des Landesverwaltungsamtes zu folgen, die Grundstücksteilfläche sei kraft Gesetzes in das Eigentum des Landes Sachsen-Anhalt übergegangen. Zwar bestimme § 71 Abs. 1 WG LSA, dass Gewässer erster Ordnung Eigentum des Landes seien. Zu diesem Grundsatz enthalte § 71 Abs. 3 WG LSA jedoch Einschränkungen; insbesondere spreche § 71 Abs. 3 Satz 2 WG LSA, demzufolge auf anderer Rechtsgrundlage bestehende Ansprüche auf Eigentumsübertragung - und damit auch der in Art. 21 Abs. 3 Einigungsvertrag normierte Restitutions- oder Rückübertragungsanspruch - unberührt bleiben sollen, dafür, dass die umstrittene Teilfläche des Flurstücks 39/1 gerade nicht kraft Gesetzes in das Eigentum des Landes Sachsen-Anhalt übergegangen sei. Hinzu komme, dass die bundesrechtlichen Vorschriften der Art. 21 und 22 des Einigungsvertrages nicht durch das landesrechtliche Wassergesetz verdrängt werden könnten. Zudem habe sie bereits mit Inkrafttreten des Einigungsvertrages mit Wirkung ab 3. Oktober 1990 den Restitutionsanspruch besessen, der durch das erst 1993 in Kraft getretene Wassergesetz weder geändert noch verdrängt werden könne. Vielmehr bestimme § 71 Abs. 3 Satz 2 WG LSA ausdrücklich, dass „auf anderer Rechtsgrundlage bestehende Ansprüche auf Eigentumsübertragung“ unberührt blieben. Mit Rücksicht auf den durch § 71 Abs. 3 Satz 2 WG LSA anerkannten Vorrang des in Art. 21 Abs. 3 Einigungsvertrag normierten Restitutionsanspruchs sei davon auszugehen, dass das Land Sachsen-Anhalt entgegen der Auffassung des Beklagten und des Landesverwaltungsamtes gerade nicht kraft Gesetzes Eigentümer der vorbezeichneten Teilfläche des Flurstücks 39/1 der Flur A der Gemarkung S. geworden sei; denn § 71 Abs. 1 WG LSA finde mit Rücksicht auf die Ausnahmeregelung des § 71 Abs. 3 Satz 2 WG LSA im vorliegenden Fall keine Anwendung. Soweit der Beklagte nunmehr behaupte, eine Teilfläche des Flurstücks 39/1 sei als Deichfläche zu qualifizieren, werde dies bestritten; insoweit habe sie auch eine entsprechende Information nicht wissentlich unterlassen. Sie sei vielmehr davon ausgegangen, dass das gesamte Grundstück als Ackerland nutzbar sei. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei die Annahme der Landverzichtserklärung auch nicht rechtswidrig; insbesondere widerspreche der von dem Beigeladenen gezahlte Kaufpreis nicht dem Angemessenheitsgebot des § 54 Flurbereinigungsgesetz. Im Übrigen werde auf § 53 Abs. 1 Satz 2 FlurbG verwiesen, wonach eine Änderung der Geldabfindung nach deren Auszahlung nicht mehr verlangt werden könne. Die angefochtene Entscheidung sei schließlich auch deshalb rechtswidrig, weil laut den tatsächlichen Feststellungen des Beklagten ein Bodenordnungsplan erlassen worden sei, der der Nr. 2 des hier angefochtenen Bescheides vom 20. Dezember 2005 entspreche. Mithin sei eine erneute Regelung desselben Gegenstands überflüssig gewesen und der Bescheid schon deshalb rechtswidrig. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 20. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 24. Juni 2009 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt aus, das Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt sei vorliegend nicht anwendbar, denn die streitgegenständliche Fläche von 1,5509 ha sei nicht Wasser-, sondern lediglich Deichfläche, die nicht dem Gewässer erster Ordnung zuzuordnen sei. Auch auf den Vermögenszuordnungsbescheid komme es damit im Ergebnis nicht an, weil vorliegend nicht das Eigentum an der Fläche im Streit stehe. Weiter könne dahingestellt bleiben, ob der Anwendungsbereich des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes eröffnet sei; denn die Klägerin habe im Rahmen des Bodenordnungsverfahrens die streitgegenständliche Deichfläche unentgeltlich an das Land Sachsen-Anhalt im Rahmen der Wertabgänge abgegeben. Hinsichtlich der Nichtigkeit der Annahme der Landverzichtserklärung habe er für das Vorbringen der Klägerin Verständnis. Allerdings sei die Annahmeerklärung zumindest rechtswidrig, so dass eine Teilrücknahme gemäß § 48 VwVfG gerechtfertigt sei. Die Erklärung sowohl einer Annahme als auch einer Ablehnung des Verzichts auf Landabfindung sei ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt, der im Ermessen der Behörde stehe. In diesem Zusammenhang erfolge unter anderem die Prüfung, ob die geforderte Geldabfindung im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 FlurbG (un-)angemessen hoch sei oder das angebotene Grundstück wie vertraglich vereinbart (nicht) verwertbar sei. Die im Rahmen des Erlasses des Annahmeverwaltungsaktes durchgeführte Ermessensausübung sei fehlerhaft erfolgt, da die vereinbarte Geldabfindung unangemessen hoch sei. Gemäß dem Angebot des Beigeladenen habe dieser für das zum Verkauf stehende streitgegenständliche Ackergrundstück mit einer Größe von 5.070 ha einen Kaufpreis von 54.250,00 Euro angeboten. Ausgehend von der Bodenwertrichtkarte für den streitigen Bereich bei einer Bonität von Ackerboden 70 und einem amtlichen Durchschnittswert von 0,75 Euro/m² habe der Beigeladene demnach einen mehr als doppelt so hohen Preis angeboten. Nach Würdigung der Gesamtumstände des vorliegenden Einzelfalls sei die Unangemessenheit des angebotenen Kaufpreises des Beigeladenen mithin offensichtlich. Das Vertrauen der Klägerin auf den Bestand der Annahmeerklärung sei auch nicht schutzwürdig, weil die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG vorlägen; denn die Klägerin habe nicht nur ihren Vertragspartner, sondern vor allem den Beklagten im Rahmen der Annahme der Landverzichtserklärung über die tatsächliche Beschaffenheit des Verzichtsgegenstands im Ungewissen gelassen. Die Klägerin habe die Nichtbeachtung der Unrichtigkeit - Teilfläche kein Ackerland - in Kauf genommen und somit durch das Verschweigen dieser rechtserheblichen Tatsache eine für sie günstige Entscheidung, die Annahme des Verzichts auf Landabfindung, ursächlich erwirkt. Er hätte in Kenntnis der tatsächlichen Gegebenheiten des strittigen Flurstücks eine Entscheidung dieses Inhalts nicht getroffen, was durch die Rücknahme nunmehr bestätigt werde. Die Klägerin könne sich auch deshalb nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil sie die Rechtswidrigkeit der Annahme der Landverzichtserklärung gekannt oder jedenfalls infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe, denn aufgrund der durch das Angebot des Bieters 2 gewonnenen Erkenntnisse über die tatsächliche Beschaffenheit der strittigen Teilfläche und dem Umstand, dass diese Tatsache aus dem Angebot des Bieters 1 nicht hervorgehe, hätte der Klägerin bewusst sein müssen, dass ihre Annahme durch die von ihr vorgelegten Unterlagen und durch ihr Verhalten nach Außen einen anderen Eindruck erweckt habe. Er habe nach der Feststellung, dass Vertrauensschutz für die Klägerin in Anwendung des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG nicht bestehe, sein Rücknahmeermessen dahingehend auszuüben, dass der rechtswidrige Verwaltungsakt zurückgenommen werde (intendiertes Ermessen). Die umstrittene Teilfläche sei ausweislich der vorgelegten Lichtbilder als Deichfläche in jedem Fall nicht landwirtschaftlich nutzbar. Auch sei § 53 Abs. 1 Satz 2 FlurbG entgegen der Auffassung der Klägerin nicht anwendbar, weil Regelungsinhalt der streitigen Norm eine begehrte Änderung der Geldabfindung nach ihrer Auszahlung infolge einer nach Gefahrenübergang eintretenden Veränderung des Zustandes des Verzichtsgrundstücks sei. Die vorliegende streitgegenständliche Situation werde von dieser Regelung nicht berührt. Schließlich stehe die gleichlautende Regelung im Bodenordnungsplan der Rücknahme der Annahmeerklärung nicht entgegen. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er erklärt, er habe im Herbst 1990 begonnen, als Wiedereinrichter die Flächen des großelterlichen Betriebes in S. zu bewirtschaften. Auf dem Flurstück 39/1, das im Bodenbuch der LPG B. mit einer Größe von 5,07 ha Ackerland aufgeführt sei, habe sich ein weiterer landwirtschaftlicher Betrieb gegründet. Das Flurstück sei im Jahre 2002 von der Gemeinde mit einer Größe von 5,07 ha Ackerland ausgeschrieben worden, so dass sein Kaufangebot sich auf diese Größe bezogen habe. Auch der Pachtvertrag habe diese Größe ausgewiesen, so dass er Anspruch auf die Restfläche von 1,5509 ha Ackerland gegenüber der Gemeinde erhebe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.