Urteil
8 K 2/10
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2012:0314.8K2.10.0A
2mal zitiert
21Zitate
12Normen
Zitationsnetzwerk
23 Entscheidungen · 12 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die ordnungsgemäße Durchführung der öffentlichen Bekanntmachung des Flurbereinigungsbeschlusses ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung dieses Verwaltungsakts.(Rn.27)
2. Voraussetzung für eine Bezugnahme auf eine frühere, im Zusammenhang mit der Anordnung eines Flurbereinigungsverfahrens erfolgte Anhörung gemäß § 5 Abs. 1 FlurbG ist allein, dass es sich in den wesentlichen, das Flurbereinigungsverfahren bestimmenden Eckpunkten, wie die Abgrenzung des Verfahrensgebiets, die Verfahrenszielsetzung usw., um identische Verfahren handelt.(Rn.30)
3. Ein Anhörungsmangel kann mit der Durchführung des Widerspruchsverfahrens entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt werden, wenn in dem Widerspruchsbescheid sämtliche Einwendungen des Widerspruchsführers gewürdigt worden sind.(Rn.31)
4. § 2 AG FlurbG (juris: FlurbGAG ST) gewährt keine Kostenfreiheit für die nach § 147 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 FlurbG erhobene Auslagenpauschale.(Rn.41)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die ordnungsgemäße Durchführung der öffentlichen Bekanntmachung des Flurbereinigungsbeschlusses ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung dieses Verwaltungsakts.(Rn.27) 2. Voraussetzung für eine Bezugnahme auf eine frühere, im Zusammenhang mit der Anordnung eines Flurbereinigungsverfahrens erfolgte Anhörung gemäß § 5 Abs. 1 FlurbG ist allein, dass es sich in den wesentlichen, das Flurbereinigungsverfahren bestimmenden Eckpunkten, wie die Abgrenzung des Verfahrensgebiets, die Verfahrenszielsetzung usw., um identische Verfahren handelt.(Rn.30) 3. Ein Anhörungsmangel kann mit der Durchführung des Widerspruchsverfahrens entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt werden, wenn in dem Widerspruchsbescheid sämtliche Einwendungen des Widerspruchsführers gewürdigt worden sind.(Rn.31) 4. § 2 AG FlurbG (juris: FlurbGAG ST) gewährt keine Kostenfreiheit für die nach § 147 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 FlurbG erhobene Auslagenpauschale.(Rn.41) Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Änderungsbeschluss Nr. 2 des Beklagten vom 13. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2010 und der Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 16. März 2010 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 FlurbG). Das hier streitgegenständliche Verfahren, das aus besonderem Anlass im Sinne des § 87 Abs. 1 FlurbG eingeleitet und durchgeführt worden ist (sog. Unternehmensflurbereinigung), ist ein Flurbereinigungsverfahren, auf das grundsätzlich alle Vorschriften der Regelflurbereinigung Anwendung finden, soweit ihre Anwendbarkeit nicht durch die Sondervorschriften der §§ 87 ff. FlurbG eingeschränkt oder gänzlich verdrängt wird (vgl. auch BayVGH, Urt. v. 18.09.2001 - 13 A 99.1659 -, zit. nach JURIS). Soweit der Beklagte den ursprünglich auf § 8 Abs. 2 i. V. m. den §§ 87 ff. FlurbG gestützten Änderungsbeschluss Nr. 2 vom 13. August 2009 im Rahmen des Widerspruchsverfahrens in ein Flurbereinigungsverfahren entsprechend den Regelungen der §§ 87 ff. FlurbG „umgedeutet“ hat, bedurfte es einer solchen Umdeutung nach den Vorgaben des § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 47 VwVfG schon deswegen nicht, weil die Widerspruchsbehörde den Verwaltungsakt jederzeit, sogar noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, ergänzen oder ändern kann. Dies gilt auch für die nachträgliche Angabe einer anderen Rechtsgrundlage (BVerwG, Beschl. v. 05.02.1993 - BVerwG 7 B 107.92 -, zit. nach JURIS). Grund dafür ist, dass das Ausgangsverfahren mit dem Widerspruchsverfahren eine verfahrensmäßige Einheit bildet und erst mit dem Widerspruchsbescheid abgeschlossen wird. Erst der Widerspruchsbescheid gibt dem Ausgangsverwaltungsakt seine endgültige, für den Verwaltungsprozess maßgebliche Gestalt, wie sich aus § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ergibt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.11.2006 - BVerwG 10 B 19.06 -, zit. nach JURIS, m.w.N.). I. Die formellen Voraussetzungen für die Anordnung des Verfahrens liegen vor. 1. Zwar weisen die Beteiligten zu Recht übereinstimmend darauf hin, dass der Änderungsbeschluss Nr. 2 nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 87 Abs. 4 Halbs. 2 FlurbG i. V. m. den §§ 6 Abs. 2, 110 FlurbG öffentlich bekannt gemacht worden ist. Nach § 6 Abs. 2 FlurbG ist der entscheidende Teil des Flurbereinigungsbeschlusses öffentlich bekanntzumachen. Die öffentliche Bekanntmachung hat nach § 110 Satz 1 FlurbG in den Flurbereinigungsgemeinden und in den angrenzenden Gemeinden, wenn dort Beteiligte, Vertreter, Bevollmächtigte oder Empfangsbevollmächtigte wohnen, nach den für die öffentliche Bekanntmachung von Verfügungen der jeweiligen Gemeinde bestehenden Rechtsvorschriften zu erfolgen. Danach war hier die Hauptsatzung der Stadt A-Stadt - als Wohnsitzgemeinde des Klägers - vom 29. September 2005 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 2. Juli 2009 zu beachten, die in § 17 Abs. 1 bestimmt, dass die gesetzlich erforderlichen Bekanntmachungen mit Ausnahme öffentlicher Zustellungen nach § 1 Absatz 1 VwZG LSA i. V. m. § 15 VwZG im Amtsblatt für den Landkreis Börde in der Zeitung „Landkreis Börde - Generalanzeiger“, Ausgabe Haldensleben, A-Stadt und der Ausgabe Oschersleben, Wanzleben, erfolgen, soweit nicht Rechtsvorschriften besondere Regelungen treffen. Diese Form der öffentlichen Bekanntmachung hat das zuständige Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten allerdings auch nach den Angaben des Beklagten nicht gewählt, sondern entgegen § 17 Abs. 1 der Hauptsatzung - und damit fehlerhaft - den Änderungsbeschluss Nr. 2 durch Aushang veröffentlicht. Indes ist die ordnungsgemäße Durchführung der öffentlichen Bekanntmachung des Flurbereinigungsbeschlusses keine Wirksamkeitsvoraussetzung dieses Verwaltungsakts - wie etwa die der Verkündung einer Rechtsnorm -. Während die Verlautbarung von Rechtsnormen eine den Betroffenen zugängliche und erkennbare Verkündung erfordert, die dem Bürger gestattet, sich Kenntnis vom Inhalt des Gesetzes zu verschaffen (BVerfG, Entscheidung vom 02.04.1963 - 2 BvL 22/60 -, BVerfGE 16, 6 ; BVerwG, Urt. v. 28.11.1963 - BVerwG I C 74.61 -, BVerwGE 17, 192 ), hat die unvollständige oder nicht ordnungsgemäße öffentliche Bekanntmachung des Flurbereinigungsbeschlusses in einer Flurbereinigungsgemeinde nur zur Folge, dass der Flurbereinigungsbeschluss den (potentiellen) Teilnehmern dieser Gemeinde, in denen beteiligte Grundstücke liegen, nicht wirksam bekannt gegeben ist (BVerwG, Urt. v. 28.10.1982 - BVerwG 5 C 46.81 -, zit. nach juris). Wird ein Verwaltungsakt aber einem (potentiell) davon Betroffenen nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben, dann wird er diesem gegenüber nicht wirksam (vgl. § 43 Abs. 1 VwVfG). Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus, dass wegen der nicht ordnungsgemäßen öffentlichen Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses Nr. 2 dieser dem Kläger gegenüber zwar nicht wirksam bekanntgegeben worden ist. Allerdings kann sich der Kläger auf die fehlerhafte Bekanntgabe nicht berufen, weil er - wie er selbst vorträgt - am 1. Dezember 2009 anlässlich eines Gesprächs im Justiziariat des Beklagten auf andere Weise sichere Kenntnis vom Ergehen des Änderungsbeschlusses und seines Betroffenseins hiervon erlangt hat, d. h. er muss sich so behandeln lassen, als sei der Änderungsbeschluss Nr. 2 wirksam öffentlich bekannt gemacht worden (BVerwG, Urt. v. 28.10.1982, a. a. O.). 2. Ohne Erfolg weist der Kläger darauf hin, dass er vor Erlass des angefochtenen Änderungsbeschlusses Nr. 2 nicht erneut gemäß § 5 Abs. 1 FlurbG angehört worden sei; denn der Beklagte kann sich zu Recht auf die bereits am 14. September 2006 durchgeführte Anhörung der Grundstückseigentümer berufen. Voraussetzung für eine Bezugnahme auf eine frühere, im Zusammenhang mit der Anordnung eines Flurbereinigungsverfahrens erfolgte Anhörung gemäß § 5 Abs. 1 FlurbG ist allein, dass es sich in den wesentlichen, das Flurbereinigungsverfahren bestimmenden Eckpunkten, wie die Abgrenzung des Verfahrensgebiets, die Verfahrenszielsetzung usw., um identische Verfahren handelt, weil nur dadurch gewährleistet ist, dass dem in § 87 Abs. 3 FlurbG i. V. m. § 5 Abs. 1 FlurbG verankerten Informationsanspruch der betroffenen Grundstückseigentümer ausreichend Rechnung getragen wird. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt; insbesondere ist das Flurbereinigungsgebiet entgegen der Auffassung des Klägers hinsichtlich der Abgrenzung und der Verfahrensgebietsfläche, d.h. der einbezogenen Grundstücke, mit dem am 29. Dezember 2006 eingeleiteten Flurbereinigungsverfahren nahezu identisch. Zwar gehören zum fortgeführten Flurbereinigungsverfahren inzwischen 1781 statt vorher 1768 Flurstücke. Diese Erweiterung geht nach dem von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten und von dem Kläger nicht bestrittenen Änderungsnachweis aber zurück auf die Zerlegung bzw. Teilung von Grundstücken, die bereits vorher Bestandteil des Flurbereinigungsverfahrens waren, so dass von einer Veränderung des Zuschnitts des Verfahrensgebiets nicht auszugehen ist. Darüber hinaus ist das Verfahrensgebiet nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beklagten aufgrund von Messdifferenzen durch den 2. Änderungsbeschlusses vom 13. August 2009 von 1941,555 ha (vgl. 1. Änderungsbeschluss vom 2. Mai 2007) um lediglich 0,1762 ha auf nunmehr 1941,7312 ha geändert worden. Dies entspricht einer Erweiterung des Verfahrensgebiets um 0,0091%, so dass auch insoweit die Identität des Verfahrensgebiets nicht in Frage gestellt werden kann. Im Übrigen würde selbst eine entgegen § 5 FlurbG unterbliebene Anhörung des Klägers nicht zur formellen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Änderungsbeschlusses Nr. 2 führen; denn der Anhörungsmangel ist mit der Durchführung des Widerspruchsverfahrens (vgl. Widerspruchsbescheid vom 12.03.2010) und der damit verbundenen Nachholung der Anhörung entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt worden (BVerwG, Beschl. v. 03.03.1988 - BVerwG 5 B 125/86 -, zit. nach JURIS), weil der Kläger nach Ergehen des Änderungsbeschlusses ausreichend Gelegenheit gehabt hat, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Der Anhörungsmangel wird zwar noch nicht allein dadurch geheilt, dass der Betroffene seine Einwendungen im Wege des Widerspruchs geltend machen kann. Die Anhörungspflicht schließt vielmehr ein, dass die Behörde das Vorbringen des Betroffenen bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht. Der Verfahrensmangel wird deshalb durch den Erlass eines Widerspruchsbescheides nur dann behoben, wenn in ihm das Vorbringen des Klägers gewürdigt wird (BVerwG, Urt. v. 17.08.1982 - BVerwG 1 C 22.81 -, zit. nach JURIS). Dies ist hier der Fall; denn der Beklagte hat dem Kläger vor Erlass des Widerspruchsbescheides nicht nur einen Entwurf der beabsichtigten Entscheidung zugesandt, sondern im Widerspruchsbescheid vom 12. März 2010 sämtliche Einwendungen des Klägers beschieden; insbesondere hat der Beklagte den Vortrag des Klägers zur vermeintlich fehlerhaften Bewertung seiner eingebrachten Grundstücke als Widerspruch gegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung im Flurbereinigungsverfahren C. BAB 14 gewertet und insoweit eine gesonderte Bescheidung angekündigt. Da der Anhörungsmangel dem Kläger gegenüber mit der Durchführung des Widerspruchsverfahrens geheilt ist, kann er darüber hinaus Verfahrensfehler, die ihn nicht selbst betreffen, nicht erfolgreich rügen, da es nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG nicht nur darauf ankommt, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, sondern der Kläger muss auch in seinen eigenen Rechten verletzt sein. Es ist kein Grund ersichtlich, in flurbereinigungsrechtlichen Verfahren von diesem, in verwaltungsgerichtlichen Verfahren allgemein geltenden Grundsatz der Unzulässigkeit von Popularklagen abzuweichen. II. Die materiellen Voraussetzungen für die Fortführung der Unternehmensflurbereinigung durch den Änderungsbeschluss Nr. 2 des Beklagten vom 13. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2010 sind ebenfalls erfüllt. 1. Der Beschluss regelt inhaltlich, dass das mit Beschluss vom 29. Dezember 2006 eingeleitete Unternehmensflurbereinigungsverfahren fortgeführt wird, allerdings auf der Grundlage des am 10. Februar 2009 neu eingeleiteten Planfeststellungsverfahrens (Az: 308.2.2-31027-F3.09). Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden; denn unabhängig davon, dass bei der Fortführung eines Flurbereinigungsverfahrens gemäß § 87 Abs. 3 FlurbG die materiellen Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 FlurbG nicht erneut zu prüfen sind, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Flurbereinigung nach den §§ 87 bis 89 FlurbG im Hinblick auf die beabsichtigte Errichtung der Neubaustrecke der BAB A 14 auch weiterhin vor. Nach § 87 Abs. 1 FlurbG kann, wenn aus besonderem Anlass eine Enteignung zulässig ist, durch die ländliche Grundstücke in großem Umfang in Anspruch genommen werden, auf Antrag der Enteignungsbehörde ein Flurbereinigungsverfahren eingeleitet werden, wenn der den Betroffenen entstehende Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern verteilt oder Nachteile für die allgemeine Landeskultur, die durch das Unternehmen entstehen, vermieden werden sollen. Dass die Enteignung vorliegend aus einem besonderen Anlass zulässig ist, ergibt sich aus § 19 des Bundesfernstraßengesetzes - FStrG - und wird auch von dem Kläger nicht ernsthaft in Frage gestellt. Danach ist eine Enteignung zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 17 FStrG festgestellten Bauvorhabens notwendig ist. Für den Neubau der Bundesautobahn BAB A 14, Verkehrseinheit (VKE) 1.2, ist am 10. Februar 2009 (erneut) ein Planfeststellungsverfahren eingeleitet worden. Durch das Vorhaben werden auch unstreitig ländliche Grundstücke in großem Umfang in Anspruch genommen, weil die geplante Trasse durch einen Bereich verlaufen soll, der stark von der Landwirtschaft und teilweise von der Forstwirtschaft geprägt ist. In diesem Fall führt das Unternehmen zu nicht unerheblichen Eingriffen in landwirtschaftliche Betriebe und zu nachteiligen Auswirkungen auf die allgemeine Landeskultur, die den Aufwand eines Flurbereinigungsverfahrens als gerechtfertigt erscheinen lassen (BVerwG, Urt. v. 26.11.1969 - BVerwG IV C 22.66 -, RzF - 9 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG). Bereits bei einem Flächenverlust von mehr als 5 ha - wie hier - liegt in der Regel ein Flächenbedarf von großem Umfang vor (BVerwG, Urt. v. 06.07.1989 - BVerwG 5 C 51.87 -, BVerwGE 82, 205 [209]). Ziel des Verfahrens ist es, den Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern zu verteilen. Durch die Unternehmensflurbereinigung sollen außerdem unternehmensbedingte Nachteile vermieden werden. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, bei den von ihm in das Flurbereinigungsverfahren eingebrachten Flurstücken 101/31, 102/31 und 33/1 handele es sich nicht um ländliche Grundstücke im Sinne des § 87 Abs. 1 FlurbG, so dass diese von vornherein nicht an der Unternehmensflurbereinigung teilnehmen könnten. Der Begriff „ländliche Grundstücke“ wird in § 87 Abs. 1 FlurbG nämlich im Gegensatz zu „städtischen Grundstücken“ gebraucht und soll nur zum Ausdruck bringen, dass die Grundstücke im ländlichen und nicht in ganz oder vorherrschend städtisch geprägten Bereichen liegen müssen (VGH BW, Urt. v. 24.02.1986 - 7 S 2845/85 -, RzF 18 zu § 7 abs. 1 FlurbG). Damit unterfallen auch nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, z. B. Bau- und Industriegrundstücke, dem Anwendungsbereich des § 87 Abs. 1 FlurbG, wenn sie - wie hier - im ländlich geprägten Bereich liegen (Schwantag/Wingerter, Kommentar zum FlurbG, 8. Aufl., § 8 Rdnr. 6). 2. Der Beklagte war entgegen der Auffassung des Klägers nicht verpflichtet, nach Einstellung des am 12. August 2005 eingeleiteten Planfeststellungsverfahrens auch das am 29. Dezember 2006 eingeleitete Flurbereinigungsverfahren gemäß § 87 Abs. 3 Satz 1 FlurbG einzustellen und ein völlig neues Flurbereinigungsverfahren auf der Basis eines neu zu erlassenden Flurbereinigungsbeschlusses durchzuführen. Nach § 87 Abs. 3 Satz 1 FlurbG soll das Flurbereinigungsverfahren eingestellt werden, wenn das dem Unternehmen zugrunde liegende Planfeststellungsverfahren oder das entsprechende Verfahren eingestellt wird. Hiernach ist die Flurbereinigungsbehörde zwar im Regelfall gehalten, das Flurbereinigungsverfahren einzustellen. Zugleich ist hieraus aber zu folgern, dass im Ausnahmefall eine Fortführung des Verfahrens möglich bleiben soll. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn das dem Unternehmensflurbereinigungsverfahren zugrunde liegende Vorhaben - wie hier die Errichtung der Neubaustrecke nach dem Bundesfernstraßengesetz - auf eine andere rechtliche Grundlage gestellt und damit fortgeführt wird. Für die Annahme eines solchen Ausnahmefalles sprechen auch die Regelungen in § 87 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 FlurbG. Nach § 87 Abs. 3 Satz 2 FlurbG kann die obere Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass ein laufendes Unternehmensflurbereinigungsverfahren als ein Verfahren nach Maßgabe der §§ 1 und 37 oder des § 86 FlurbG durchzuführen ist. Nach § 87 Abs. 4 FlurbG kann die obere Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass ein Flurbereinigungsverfahren als ein Verfahren nach §§ 87 bis 89 FlurbG durchgeführt wird. In beiden Fällen entspricht es einem praktischen Bedürfnis und insbesondere den Grundsätzen über eine sparsame Verwendung öffentlicher Mittel, ein begonnenes Verfahren auf anderer rechtlicher Grundlage fortzuführen, wenn die Voraussetzungen für die Durchführung eines solchen Verfahrens gegeben sind. Es wäre nicht zu vertreten, ein laufendes Flurbereinigungsverfahren auf Grund nachträglich eingetretener Umständen einzustellen, um unmittelbar danach erneut ein Flurbereinigungsverfahren auf der anderen rechtlichen Grundlage einzuleiten (vgl. amtl. Begründung zu § 87 Abs. 3 und 4 FlurbG ; Schwantag/Wingerter, a. a. O., § 87 Rdnr. 25). III. Schließlich erweist sich der angefochtenen Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 16. März 2010 auch hinsichtlich des Betrages in Höhe von 50,00 Euro als rechtmäßig. Soweit der Kläger aus § 2 AG FlurbG eine Kostenfreiheit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden in flurbereinigungsrechtlichen Verfahren herleiten will, kann er damit die Kostenfestsetzung nicht in Frage stellen. Denn nach § 2 AG FlurbG sind Geschäfte und Verhandlungen in flurbereinigungsrechtlichen Verfahren nur dann frei von Gebühren, Kosten, Steuern und Abgaben, wenn sie auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen. Die mit dem Kostenfestsetzungsbescheid erhobene Auslagenpauschale in Höhe von 50,00 Euro beruht aber auf der bundesrechtlichen Vorschrift des § 147 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 FlurbG, so dass der Anwendungsbereich des § 2 AG FlurbG von vornherein nicht eröffnet ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Erhebung des Pauschsatzes folgt aus § 147 Abs. 1 Satz 1 FlurbG. Die Erhebung einer Gebühr findet ihre Grundlage in § 147 Abs. 1 Satz 2 FlurbG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Der Kläger wendet sich gegen den Flurbereinigungsplan C. BAB A 14, Landkreis Börde. Im Flurbereinigungsgebiet liegt die zum Bau vorgesehene Bundesautobahn A 14 (BAB A 14). Am 12. August 2005 leitete der Beklagte ein Planfeststellungsverfahren für den Bau der BAB A 14, Verkehrseinheit (VKE) 1.2, ein. Bereits im Jahr 2007 sollte mit dem Bau der Trasse auf einer Länge von 7,5 km begonnen werden. Die Trasse verläuft in einem Bereich, der von der Land- und Forstwirtschaft geprägt wird. Nachdem die ebenfalls organisatorisch bei dem Beklagten angesiedelte Enteignungsbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen für die Einleitung einer Unternehmensflurbereinigung geprüft und eine Enteignung aus besonderem Anlass im Sinne des § 87 FlurbG i. V. m. § 19 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes für zulässig befunden hatte, beantragte die Behörde am 28. Juni 2006 bei dem Beklagten als Oberer Flurbereinigungsbehörde, für diese Maßnahmen ein Flurbereinigungsverfahren einzuleiten. Trägerin des Unternehmens ist die Bundesrepublik Deutschland, Bundesstraßenverwaltung, vertreten durch das Land Sachsen-Anhalt, dieses vertreten durch den Landesbetrieb Bau, Niederlassung Süd. Das für die Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens zuständige Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte (ALFF Mitte) klärte am 14. September 2006 auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 FlurbG die voraussichtlich beteiligten Grundstücks- und Gebäudeeigentümer über den Ablauf des Flurbereinigungsverfahrens und die voraussichtlich entstehenden Kosten und deren Finanzierung auf. Die in § 5 Abs. 2 und 3 FlurbG bezeichneten Behörden, Körperschaften und Organisationen wurden ebenfalls angehört bzw. unterrichtet. Das Unternehmensflurbereinigungsverfahren wurde mit Beschluss des Beklagten vom 29. Dezember 2006, der im Amtsblatt für den vormaligen Landkreis Ohrekreis vom 4. Februar 2007 öffentlich bekannt gemacht wurde, auf der Grundlage der §§ 87 ff. des Flurbereinigungsgesetzes angeordnet, um Zerschneidungsschäden durch Flächenneuzuteilung zu mildern, das Wege- und Gewässernetz den neuen Verhältnissen anzupassen und die Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Landwirtschaft zu verbessern und damit deren Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit zu stabilisieren. Das Flurbereinigungsgebiet umfasste zunächst eine Fläche von 1907,0801 ha. Auch die im Eigentum des Klägers stehenden Betriebsgrundstücke, Flurstücke 101/31, 102/31 und 33/1 in der Flur A der Gemarkung C., wurden zum Bestandteil des Verfahrensgebietes der Flurbereinigung BAB A 14 erklärt. Mit einer ersten Änderungsanordnung vom 2. Mai 2007 zog das ALFF Mitte weitere Flurstücke hinzu, so dass das Verfahrensgebiet auf eine Fläche von insgesamt 1946,555 ha erweitert wurde. Aufgrund umfangreicher Änderungen der Planunterlagen in den Jahren 2006 bis 2008 - technische und naturschutzfachliche Planteile - wurde das am 12. August 2005 eingeleitete Planfeststellungsverfahren am 22. Februar 2009 eingestellt. Bereits am 10. Februar 2009 war allerdings erneut ein Planfeststellungsverfahren auf der Grundlage von überarbeiteten und ergänzten Unterlagen zu dem o. g. Vorhaben eingeleitet worden. Durch die Enteignungsbehörde wurde mit Schreiben vom 18. Mai 2009 bei dem Beklagten ein Antrag auf Einleitung bzw. Fortführung des Flurbereinigungsverfahrens C. BAB A 14 gemäß § 87 Abs. 1 und 2 FlurbG gestellt. Mit Änderungsbeschluss Nr. 2 des Beklagten vom 13. August 2009 wurde das Flurbereinigungsverfahren geändert und - mit Blick auf das eingestellte Planfeststellungsverfahren - auf anderer Grundlage und mit einem Flächenumfang von 1.941,7317 ha fortgeführt. Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung des Änderungsbeschlusses angeordnet. Mit Beschluss des ALFF Mitte vom 29. September 2009 wurden die Ergebnisse der Wertermittlung im Flurbereinigungsverfahren C. BAB A 14 festgestellt. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2009 erhob der Kläger gegen den Änderungsbeschluss Nr. 2 Widerspruch, den er unter dem 8. Januar 2010 im Wesentlichen damit begründete, der Änderungsbeschluss sei nicht nur fehlerhaft öffentlich bekannt gemacht worden, sondern weise auch materiell-rechtliche Fehler auf. Zudem sei eine Anhörung unterblieben, obwohl diese notwendig gewesen sei. Ein hiergegen vor dem Flurbereinigungsgericht geführtes vorläufiges Rechtsschutzverfahren blieb ohne Erfolg (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 23.03.2010 - 8 R 12/09 -). Mit Schreiben vom 12. Februar 2010 übersandte der Beklagte dem Kläger einen Entwurf des beabsichtigten Widerspruchsbescheides und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 1. März 2010. Der Kläger teilte mit Schreiben vom 23. Februar 2010 mit, dass er die Voraussetzungen einer Umdeutung nicht als erfüllt ansehe und der beabsichtigte Widerspruchsbescheid sich zudem nicht mit seinen Einwendungen zur Bewertung der eingebrachten Flurstücke auseinandersetze. Er sehe daher dem Erlass des angekündigten Widerspruchsbescheides entgegen, damit er einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden könne. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. März 2010 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung aus, der Änderungsbeschluss Nr. 2 vom 13. August 2009 werde dahingehend umgedeutet, dass die Flurbereinigung C. BAB A 14 nicht mehr auf der Grundlage des § 8 Abs. 2 FlurbG i.V.m. den §§ 87 ff. FlurbG, sondern nur noch entsprechend den Regelungen der §§ 87 ff. FlurbG geändert werde. Die im Änderungsbeschluss Nr. 2 erfolgte Bezugnahme auf § 8 Abs. 2 FlurbG sei fehlerhaft erfolgt, da mit dem Änderungsbeschluss keine Gebietsänderungen angeordnet worden seien. Auch sei mit der angeordneten Fortführung des Flurbereinigungsverfahrens auf anderer Grundlage keine wesentliche Änderung der Zielsetzung erfolgt. Die Änderung der Flurbereinigung entsprechend den §§ 87 ff. FlurbG sei auf das gleiche Ziel gerichtet, hätte in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig erlassen werden können und die Voraussetzungen seien für den Erlass erfüllt. Der Änderungsbeschluss sei zudem formell und materiell rechtmäßig; insbesondere sei die nach § 5 Abs. 1 FlurbG erforderliche Anhörung der beteiligten Grundstückseigentümer am 14. September 2006 erfolgt. Es sei zulässig, sich auf diese Anhörungsveranstaltung zu beziehen, weil das mit Beschluss vom 29. Dezember 2006 eingeleitete Flurbereinigungsverfahren C. BAB A 14 mit dem am 13. August 2009 auf anderer Grundlage fortgeführten Flurbereinigungsverfahren C. BAB A 14 identisch sei. Die nach § 5 Abs. 2 und 3 FlurbG erforderlichen Anhörungen seien ebenfalls durchgeführt worden. Soweit eine fehlerhafte Bewertung der Grundstücke bemängelt werde, könnten diese im Rahmen der Widerspruchsentscheidung nicht berücksichtigt werden, weil mit dem Änderungsbeschluss Nr. 2 vom 13. August 2009 keine Bewertung der Grundstücke erfolgt sei. Dies sei vielmehr mit dem Beschluss des ALFF Mitte vom 29. September 2009 über die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung im Flurbereinigungsverfahren C. BAB 14 erfolgt, so dass der diesbezügliche Vortrag als Widerspruch gegen die Wertermittlung gewertet und gesondert beschieden werde. Aufgrund der im Widerspruchsbescheid ausgesprochenen Kostenentscheidung erließ der Beklagten unter dem 16. März 2010 einen Kostenfestsetzungsbescheid in Höhe von 50,00 Euro. Mit der am 14. April 2010 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, der 2. Änderungsbeschluss könne nicht auf § 8 Abs. 2 FlurbG gestützt werden, weil eine Änderung nur bei einer geringfügigen Abänderung des Flurbereinigungsgebietes von seiner Flächenausgestaltung her in Betracht komme. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weil durch die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses dem Flurbereinigungsverfahren die Grundlage entzogen worden sei. Durch die Einleitung des Planfeststellungsverfahrens im Februar 2009 sei zwar eine neue Ausgangslage für ein (neues) Flurbereinigungsverfahren geschaffen worden. Keinesfalls könne aber auf der Grundlage des § 8 FlurbG das ursprüngliche Flurbereinigungsverfahren fortgesetzt werden. Der Änderungsbeschluss sei auch deswegen rechtswidrig, weil er entgegen den §§ 5, 8 FlurbG nicht angehört worden sei. Eine Umdeutung des Änderungsbeschlusses gemäß § 47 Abs. 1 VwVfG komme schon deswegen nicht in Betracht, weil die gesetzlich erforderliche Anhörung (§ 5 FlurbG) unterblieben sei. Die in dem ursprünglichen Flurbereinigungsverfahren erfolgte Anhörung am 14. September 2006 reiche nicht aus, weil sich der Kreis der Verfahrensbeteiligten in dem (neuen) Flurbereinigungsverfahren geändert habe. Ausweislich des Verzeichnisses der Verfahrensflurstücke hätten sich nicht nur zahlreiche Veränderungen in den Verfahrensflurstücken im Einzelnen ergeben, sondern insgesamt seien im ursprünglichen Flurbereinigungsverfahren lediglich 1719 Grundstücke beteiligt gewesen, während das neue Flurbereinigungsverfahren 1781 Grundstücke erfasse. Eine Berufung auf eine Anhörung in einem früheren Flurbereinigungsverfahren sei aber nur dann zulässig, falls die Beteiligten des früheren Anhörungsverfahrens mit den Beteiligten des neuen Flurbereinigungsverfahrens identisch seien. Dies sei nicht der Fall. Eine weitere Anhörung aller beteiligten Grundstückseigentümer habe nicht stattgefunden. Aus den gleichen Gründen sei auch eine Umdeutung unzulässig, weil auch § 47 VwVfG eine Anhörung verlange. Schließlich seien auch seine Grundstücke, die im Sinne des § 87 Abs. 1 FlurbG nicht ländliche, sondern Betriebsgrundstücke seien, nicht zutreffend bewertet worden. Der Kläger beantragt, den 2. Änderungsbeschluss vom 13. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2010 sowie den Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 16. März 2010 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt unter Wiederholung seines Vorbringens im Widerspruchsbescheid aus, die gemäß § 47 Abs. 4 VwVfG i. V. m. § 28 VwVfG geforderte Anhörung der Beteiligten vor Erlass der Umdeutung sei durchgeführt worden. Der Kläger sei über den Inhalt des zu erlassenden Widerspruchsbescheides und damit auch über die beabsichtigte Umdeutung mit Schreiben vom 11. Februar 2010 informiert worden. Die nach § 5 Abs. 1 FlurbG erforderliche Anhörung der beteiligten Grundstückseigentümer sei im Übrigen am 14. September 2006 erfolgt. Hinsichtlich des mit Beschluss vom 29. Dezember 2006 eingeleiteten Flurbereinigungsverfahrens und des am 13. August 2009 auf anderer Grundlage fortgeführten Flurbereinigungsverfahrens bestünden nur geringfügige Unterschiede hinsichtlich des Verfahrensgebiets. Ob die Gebietsänderung erheblich sei, definiere sich nicht anhand der Verfahrensbeteiligten, sondern im Wesentlichen nach der Flächenrelation. Es komme also in erster Linie auf die Größe der hinzugenommenen Flächen im Verhältnis zur Größe des bisherigen Verfahrensgebiets an. Nach der Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens seien mit Beschluss vom 2. Mai 2007 weitere Flurstücke zum Verfahren hinzugezogen worden. Diese Hinzuziehung sei nach § 8 Abs. 1 FlurbG erfolgt und als geringfügige Änderung des Flurbereinigungsgebiets einzustufen, da das Verfahrensgebiet von 1907 ha auf 1941,555 ha, also lediglich um 1,8 % vergrößert worden sei. Ausweislich des 2. Änderungsbeschlusses vom 13. August 2009 sei die Flächengröße der beteiligten Flurstücke am Verfahren erneut um 0,1762 ha auf nunmehr 1941,7317 ha geändert worden. Diese auf Messdifferenzen zurückgehende Vergrößerung des Verfahrensgebiets um 0,0091% sei sehr geringfügig, so dass sogar von einem identischen Flurbereinigungsverfahren ausgegangen werden könne und dementsprechend keine gesetzliche Pflicht zur vorherigen Anhörung der durch den Änderungsbeschluss betroffenen Grundstückseigentümer bestanden habe. Zudem könne sich der Kläger selbst nicht auf einen Anhörungsmangel und die Verletzung eigener Rechte berufen, da ein möglicher Mangel mit der Durchführung des Widerspruchsverfahrens entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt worden sei. Die nach § 5 Abs. 2 und 3 FlurbG erforderlichen Anhörungen seien vor Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens ebenfalls durchgeführt worden. Auch die fehlerhafte Bekanntmachung führe nicht zur Unwirksamkeit des angefochtenen Änderungsbeschlusses. Schließlich sei die mit Beschluss vom 13. August 2009 angeordnete Fortführung des Flurbereinigungsverfahrens auf anderer Grundlage nach § 87 FlurbG auch materiell rechtmäßig; insbesondere habe es keiner vorherigen Einstellung des ursprünglichen Flurbereinigungsverfahrens bedurft. Die Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG lägen vor: Ein besonderer Anlass für die Enteignung sei das zum Bau der Bundesautobahn A 14 eingeleitete Planfeststellungsverfahren. Durch das Vorhaben würden Durchschneidungen wirtschaftlich zusammenhängender Flächen eintreten, wobei unwirtschaftliche Grundstücksformen und -größen entstünden. Ferner werde das vorhandene Wege- und Gewässernetz in Mitleidenschaft gezogen. Derartige für die allgemeine Landeskultur entstehende Nachteile könnten nur durch eine Neueinteilung der Grundstücke vermieden oder zumindest gemildert werden. Daneben seien Ziele zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Landwirtschaft zu verfolgen, um die Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe zu stabilisieren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen; die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.