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Urteil

8 K 5/20

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2021:0831.8K5.20.00
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Leitsätze
Die Frage der Einstufung einer Straße und die hiermit verbundene Frage der Zuständigkeit des Vorhabenträgers sind nicht von vornherein aus der Prüfungskompetenz der Flurbereinigungsbehörde ausgeklammert. Es bedarf allerdings offenkundiger Umstände, um schwerwiegende Zweifel an der Zuständigkeit des Straßenbaulastträgers begründen zu können.(Rn.30)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Zur Abgeltung der dem Gericht entstandenen baren Auslagen wird von der Klägerin ein Pauschsatz von 50,00 € erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Frage der Einstufung einer Straße und die hiermit verbundene Frage der Zuständigkeit des Vorhabenträgers sind nicht von vornherein aus der Prüfungskompetenz der Flurbereinigungsbehörde ausgeklammert. Es bedarf allerdings offenkundiger Umstände, um schwerwiegende Zweifel an der Zuständigkeit des Straßenbaulastträgers begründen zu können.(Rn.30) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Zur Abgeltung der dem Gericht entstandenen baren Auslagen wird von der Klägerin ein Pauschsatz von 50,00 € erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage ist zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II.). I. Die Klage ist zulässig, auch wenn noch nicht über den Widerspruch der Klägerin entschieden worden ist. Für den Fall, dass über einen Widerspruch nicht binnen sechs Monaten entschieden wurde, erklärt § 142 Abs. 2 Satz 1 FlurbG abweichend von § 75 VwGO die Erhebung einer Klage ohne vorhergehenden Abschluss des Vorverfahrens für zulässig. Die Erhebung der Klage ist dann allerdings gemäß § 142 Abs. 2 Satz 2 FlurbG nur innerhalb eines Zeitraumes von weiteren drei Monaten zulässig. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Widerspruch der Klägerin gegen die vorläufige Anordnung vom 14. August 2019 ging am 14. Oktober 2019 bei dem Beklagten ein, sodass der Widerspruch bis zum 14. April 2020 hätte sachlich entschieden werden müssen. Da diese Entscheidung nicht ergangen ist, hatte die Klägerin gemäß § 142 Abs. 2 Satz 2 FlurbG bis zum Ablauf weiterer drei Monate, also bis zum 14. Juli 2020 Zeit, Klage zu erheben. Diese Frist hat die Klägerin mit ihrer am 14. Juli 2020 bei Gericht eingegangenen Klageschrift gewahrt. II. Die zulässige Klage ist hingegen unbegründet. Der Beschluss des Beklagten vom 14. August 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 138 Abs. 1 FlurbG i. V. m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage des angefochtenen Beschlusses vom 14. August 2019 ist § 88 Nr. 3 Satz 1 FlurbG i. V. m. § 36 Abs. 1 Satz 1 FlurbG. Danach kann die Flurbereinigungsbehörde bereits vor Ausführung des Flurbereinigungsplans im Wege einer vorläufigen Anordnung eine Besitz- und Nutzungsregelung treffen, wenn es aus dringenden Gründen erforderlich ist. Im Gegensatz zur vorläufigen Besitzeinweisung nach § 65 FlurbG, die den als endgültig geplanten Zustand bereits vor Eintritt der rechtlichen Wirkung des Flurbereinigungsplans herbeiführen soll, ist die vorläufige Anordnung nach § 88 Nr. 3 FlurbG i. V. m. § 36 Abs. 1 FlurbG eine den Flurbereinigungsplan und dessen Ausführung vorbereitende Maßnahme. Sie dient dazu, den Übergang in den durch die Flurbereinigung angestrebten neuen Zustand vorzubereiten und zu sichern sowie die Aufstellung des Plans und die Durchführung des Verfahrens zu erleichtern und zu beschleunigen; insoweit muss mit der Realisierung von Maßnahmen nicht bis zur Aufstellung des Flurbereinigungsplans und seiner Ausführung gewartet werden (BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2007 - BVerwG 10 B 42.06 -, juris). Zu diesem Zweck ermöglicht sie, Besitz oder Nutzungen von Grundstücken oder die Ausübung anderer Rechte zeitweilig zu entziehen oder in anderer Weise zu regeln (BVerwG, Urteil vom 14. November 2012 - BVerwG 9 C 13.11 -, juris Rn. 15). In diesem Sinne führt die vorläufige Anordnung nach § 36 FlurbG nur zu einer Zwischenregelung (Wingerter/Mayr, Kommentar zum FlurbG, 9. Aufl., § 36 Rn. 1). Unter Berücksichtigung dieser Zweckbestimmung bedarf es für eine wirksame vorläufige Anordnung gemäß § 88 Nr. 3 FlurbG i.V.m. § 36 Abs. 1 FlurbG neben einem Antrag der für das Unternehmen zuständigen Behörde, hier des zuständigen Trägers der Straßenbaulast (1.), eine wirksame (gültige) Planungsgrundlage (dazu 2.). Für eine Straßenausbaumaßnahme (Vorausbau) ist dies z. B. ein unanfechtbarer Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 41 FlurbG, für Ortsstraßen ein Bebauungsplan (Wingerter/Mayr, a. a. O., § 36 Rn. 4). Zudem bedarf es einer unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Anordnung der Flurbereinigung (dazu 3.) und einer Dringlichkeit, der keine überwiegenden Interessen des Betroffenen entgegenstehen (dazu 4.). 1. Mit Schreiben vom 7. August 2019 hat die - nach den Planungen im Straßenbauvorhaben - zuständige Unternehmensträgerin, die Stadt H., einen Antrag auf Besitzeinweisung im Flurbereinigungsverfahren „H-Verbindungsstraße“ gestellt. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, die Stadt H. sei als Unternehmensträgerin für das konkrete Straßenprojekt nicht zuständig, weil es sich bei der neuen Straße nicht um eine Gemeindestraße, sondern um eine Kreisstraße handele, kann sie damit im Flurbereinigungsverfahren nicht mit Erfolg gehört werden. Die Flurbereinigungsbehörde hat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwar auch die Zuständigkeit des Vorhabenträgers, hier der Stadt H., im Rahmen einer Evidenzkontrolle zu prüfen (BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2017 - BVerwG 9 C 4.16 -, juris Rn. 26). Allerdings gilt für die Zuständigkeit des Straßenbaulastträgers nach dieser Rechtsprechung folgendes: "Besonderes gilt in diesem Zusammenhang für die Zuständigkeit des Straßenbaulastträgers, dem (nur) zur Erfüllung seiner eigenen Aufgaben das Enteignungsrecht zusteht (§ 42 Abs. 1 Satz 1 NStrG). Einwendungen gegen die Baulastträgerschaft betreffen, wie vom Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, in erster Linie die Planfeststellung; ihnen haben die Planfeststellungsbehörde und gegebenenfalls das Gericht im Rahmen der Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses nachzugehen. Insofern ist auch derjenige durch den Planfeststellungsbeschluss in seinem Eigentumsrecht betroffen, dessen Grundstück zwar nicht durch das geplante Vorhaben selbst in Anspruch genommen werden soll, aber in die Unternehmensflurbereinigung einbezogen worden ist (Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 87 Rn. 4 a.E. im Anschluss an VGH Mannheim, Urteil vom 16. Juli 1980 - 5 S 1004/80 - DÖV 1981, 925; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 - 9 C 3.08 - BVerwGE 133, 118 Rn. 23). Eine diesbezügliche zusätzliche Vollkontrolle durch die Flurbereinigungsbehörde - und gegebenenfalls nachfolgend das Flurbereinigungsgericht - wäre von daher überschießend. Sie wäre mit dem Beschleunigungszweck des § 87 FlurbG nicht vereinbar und würde die Gefahr von Doppelprüfungen mit unterschiedlichen Ergebnissen hervorrufen. Gegen eine Vollkontrolle spricht darüber hinaus, dass die Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens, wie oben dargelegt, bereits zu einem Zeitpunkt zulässig ist, in dem noch zahlreiche Veränderungen des Vorhabens möglich sind (vgl. § 87 Abs. 2 Satz 1 FlurbG). Auf der anderen Seite darf die Flurbereinigungsbehörde allerdings offenkundige Umstände, die schwerwiegende Zweifel an der Zuständigkeit des Straßenbaulastträgers begründen, nicht unberücksichtigt lassen." Dies zugrunde gelegt, sind die Frage der Einstufung einer Straße und die hiermit verbundene Frage der Zuständigkeit des Vorhabenträgers nicht von vornherein aus der Prüfungskompetenz der Flurbereinigungsbehörde ausgeklammert. Es bedarf allerdings offenkundiger Umstände, um schwerwiegende Zweifel an der Zuständigkeit des Straßenbaulastträgers - hier der Stadt H. - begründen zu können. Daran fehlt es. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 20. Januar 2020 ausgeführt hat, mag es zwar nicht gänzlich auszuschließen sein, dass eine nähere und intensive Prüfung der Verkehrssituation zur ehemaligen Verbindungsstraße ergäbe, dass diese eher den Charakter einer Kreisstraße im Sinne von § 3 Nr. 2 StrG LSA gehabt hat mit der Folge, dass die Stadt H. nicht Baulastträgerin wäre. Offenkundige und daher auch im Flurbereinigungsverfahren ernstzunehmende Anhaltspunkte für die Annahme einer Kreisstraße liegen allerdings nicht vor und sind auch von der Klägerin nicht bezeichnet worden. Die von ihr lediglich geäußerten Zweifel an der Zuständigkeit der Stadt H. als Straßenbaulastträgerin sind weder offenkundig noch so schwerwiegend, dass sie im Flurbereinigungsverfahren bzw. der vorläufigen Anordnung des Besitzentzugs und Besitzeinweisung zu berücksichtigen waren. 2. Eine wirksame Planungsgrundlage liegt hier in Gestalt des gemeinsamen Bebauungsplans S09 „Verbindungsstraße L 191 - K 2196 - L 189“ der Stadt H. und der Stadt L. in der Fassung der 1. Änderung vom 25. März 2919 vor. Dass die 1. Änderung - anders als der Bebauungsplan vom 17. Mai 2016 - angefochten worden ist, ist vorliegend unerheblich, denn - insbesondere mit Blick auf die geforderte besondere Dringlichkeit einer vorläufigen Anordnung gemäß § 88 Nr. 3 i. V. m. § 36 Abs. 1 FlurbG - genügt das Inkrafttreten des gemeinsamen Bebauungsplans in der Fassung der 1. Änderung mit der Bekanntmachung am 12. April 2019 (Wingerter/Mayr, a. a. O., § 36 Rn. 5). Vor diesem Hintergrund gehen die ergänzenden Ausführungen der Klägerin zur Unwirksamkeit des gemeinsamen Bebauungsplans S09 in der Fassung der 1. Änderung ins Leere. Hinzu kommt, dass die Einwendungen der Klägerin gegen die Wirksamkeit des gemeinsamen Bebauungsplans in der Fassung der 1. Änderung nicht derart schwerwiegend sind, um die angefochtene Anordnung vom 14. August 2019 mangels Vollkontrolle durch den Beklagten aufzuheben. Die Fragen, ob für die Verfahrensanordnung nach § 87 Abs. 2 FIurbG ein Planfeststellungsverfahren erforderlich gewesen wäre oder die Zweckvereinbarung der Städte H. und L. zur Entstehung eines Planungsverbandes bzw. eines nach dem Zweckverbandsrecht im Sinne des § 205 Abs. 6 BauGB gleichgestellten Zusammenschlusses geführt hat, sind zum einen nicht ohne intensive Prüfung durch die Fachbehörde zu beantworten und zum anderen hat die Fachbehörde die Fragen für das weitere Verfahren in dem Sinne beantwortet, dass ein Planfeststellungsverfahren nicht durchzuführen ist und die Zweckvereinbarung der Städte H. und L. eine ordnungsgemäße und wirksame Grundlage im Sinne des § 205 Abs. 6 BauGB darstellt. Vor diesem Hintergrund lagen für den Beklagten als Flurbereinigungsbehörde keine offenkundigen Umstände vor, um vom Erlass der vorläufigen Anordnung vom 14. August 2019 Abstand zu nehmen. 3. Des Weiteren ist auch das Unternehmensflurbereinigungsverfahren wirksam mit dem unanfechtbaren Anordnungsbeschluss des Beklagten vom 18. April 2016 eingeleitet worden; insbesondere hält sich die vorgenommene vorläufige Besitz- und Nutzungsregelung im Rahmen dessen, was mit einer vorläufigen Anordnung nach § 36 FlurbG geregelt werden darf. Sie enthält nämlich Regelungen, die auch mit dem Flurbereinigungsplan vorgenommen werden können. Mit ihm können die für den Straßenbau erforderlichen Flächen der Stadt H. (gemäß Anlage 1 zur Anordnung vom 14. August 2019) nicht nur zu Besitz und Nutzung, sondern letztlich zu Eigentum zugeteilt werden (§ 88 Nr. 4 Satz 3 FlurbG). 4. Das Erfordernis der Dringlichkeit ist ebenfalls gegeben. Von einer erforderlichen Dringlichkeit im Hinblick auf die Verwirklichung des Unternehmens ist dann auszugehen, wenn die Maßnahme nicht bis zum Erlass des Flurbereinigungsplans und seiner Ausführung warten kann. Dabei wird es bei einer Unternehmensflurbereinigung oft sowohl im Interesse des Trägers des Unternehmens als auch in dem der Gesamtheit der Teilnehmer der Flurbereinigung liegen, dass mit der Umsetzung des Unternehmens bereits vor Erlass und Ausführung des Flurbereinigungsplans begonnen wird, damit die mit dem Unternehmen verbundenen Eingriffe im Flurbereinigungsplan sachgerecht bewältigt werden können. Diese Notwendigkeit macht es regelmäßig erforderlich, die Ausführung des Unternehmens vorzuziehen (VGH Bayern, Beschluss vom 12. März 2013 - 13 AS 13.493 -, juris Rn. 15; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26. Februar 2009 - 15 MF 6/09 -, RdL 2009, 157; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. April 1986 - 7 S 3361/85 -, NVwZ 1986, 490 [491]). Nach diesen Maßgaben liegen dringende Gründe für die im Wege der vorläufigen Anordnung verfügte Entziehung der Besitz- und Nutzungsrechte hinsichtlich der Bedarfsflächen für das Straßenbauvorhaben vor. Der Beklagten hat ausführlich dargelegt, ohne dass die Klägerin dem entgegengetreten wäre, dass die zügige Herstellung der Verbindungsstraße für Rettungsfahrzeuge und die Feuerwehr dringend erforderlich ist, so dass die neue Straßentrasse dem Wohl der Allgemeinheit dient und ihre Verwirklichung im öffentlichen Interesse dringlich ist. Diesem öffentlichen Interesse stehen keine überwiegenden privaten Interessen der Klägerin gegenüber. Die Klägerin verweist insoweit auf eine ihr erteilte Genehmigung des Landkreises W-Stadt vom 11. September 2003 auf dem Flurstück 42/2, das Gegenstand der vorläufigen Anordnung vom 14. August 2019 ist, eine Bodenbörse zu errichten und zu betreiben. Sie ist der Auffassung, dem Beklagten sei es im Flurbereinigungsverfahren rechtlich gar nicht möglich, die von ihr eingerichtete und betriebene Bodenbörse - wie von ihm geplant - auf benachbarte Austauschflächen zu bewilligen. Hierfür sei vielmehr eine Änderungsgenehmigung der nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz zuständigen Fachbehörde erforderlich, insbesondere entfalte der Flurbereinigungsplan insoweit keine Konzentrationswirkung ähnlich wie § 41 FlurbG. Mit der vorläufigen Anordnung der Besitzentziehung bestehe mithin die Gefahr, dass sie ihre Rechte aus dem Genehmigungsbescheid vom 11. September 2003 verliere. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Tatsache, dass dem Grundstück der Klägerin dauerhaft 3.439 m² entzogen werden, führt nicht zur Unzumutbarkeit, insbesondere nicht dazu, dass die Klägerin - wie von ihr befürchtet - den Betrieb der Bodenbörse einstellen muss. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin anhand eines Lageplans aufgezeigt, dass eine Anbindung des Flurstücks 58 an die ursprüngliche Straße und eine Zuwegung zur Bodenbörse nach wie vor besteht; das Flurstück 58 muss lediglich an anderer Stelle befahren werden. Auch hat die Klägerin aufgezeigt, dass weiterhin eine Ablagerung der abgetragenen Böden und Erden zum Weiterverkauf auf dem Grundstück möglich ist. Zudem hat sich die Stadt H. im gemeinsamen Bebauungsplan zu einer neuen Erschließung des Grundstücks, einschließlich Wegebau, neuem Eingangstor und neuem Zaun, sowie zu gegebenenfalls erforderlichen Umlagerungen von Baumaterial der Bodenbörse bereit erklärt. Auch wurde durch die 1. Änderung des gemeinsamen Bebauungsplans die Zerschneidung des Flurstücks 58 durch die Verlagerung der Straßentrasse abgemildert. Sollten für die Klägerin dennoch besondere Nachteile oder Härte entstehen, die der Senat derzeit nicht erkennt, ist schließlich durch die Regelung in IV. der vorläufigen Anordnung gemäß § 88 Nr. 3 Satz 3 FlurbG bestimmt, dass die von der Anordnung Betroffenen eine Entschädigung erhalten können, so dass anzunehmen ist, dass ein etwaiger Verlust der Klägerin ausgeglichen werden wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Erhebung des Pauschsatzes folgt aus § 147 Abs. 1 Satz 1 FlurbG. Die Erhebung der Gebühr beruht auf § 147 Abs. 1 Satz 2 FlurbG; die Gebührenpflicht richtet sich nach Nr. 5112 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. B e s c h l u s s Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Klägerin wendet sich gegen die von dem Beklagten verfügte Einziehung von Besitz und Nutzung des Flurstücks 58, Flur A, Gemarkung (M.), und die Einweisung der Stadt H. in den Besitz. Die Klägerin ist als Eigentümerin und Inhaberin einer Genehmigung des Landkreises W-Stadt vom 11. September 2003 für die Einrichtung und den Betrieb einer Bodenbörse in der Gemarkung (M.), Flur A, Flurstück 42/2, Beteiligte des nach §§ 4, 87 FlurbG angeordneten Unternehmensflurbereinigungsverfahrens „H-Verbindungsstraße“ (Verfahrensnummer: 611-xx WSV 009). Das Flurstück 58 mit einer Flächengröße von 48.332 m² und das ebenfalls im Eigentum der Klägerin stehende Flurstück 59 mit einer Flächengröße von 339.697 m² sind nach einer entsprechenden Zerlegung aus dem Flurstück 42/2 des ehemaligen Tagebau D. hervorgegangen. Dem Bau der neuen Verbindungsstraße L 191 - K 2196 - L 189 von Bau-Km 0,000-5,682 liegen der gemeinsame Bebauungsplan S09 „Verbindungsstraße L 191 - K 2196 - L189“, der am 17. Mai 2016 Rechtskraft erlangt hat, sowie dessen erste, noch nicht rechtskräftige Änderung (Satzungsbeschlüsse der Städte H. und L. vom 25. März 2019), die in den Amtsblättern der Städte H. und L. vom 12. April 2019 bekannt gemacht worden ist, zugrunde. Durch Beschluss des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt (Obere Flurbereinigungsbehörde) vom 18. April 2016 ist zur Begleitung des Straßenbauvorhabens das Unternehmensflurbereinigungsverfahren „H-Verbindungsstraße“ angeordnet worden. Da Verhandlungen zwecks freiwilliger Baufreigabe für die geplante Verbindungsstraße erfolglos waren, erließ der Beklagte mit Beschluss vom 14. August 2019, öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt L. vom 13. September 2019 (Nr. 10/2019) sowie im Amtsblatt der Stadt H. vom 31. August 2019 (Nr. 9/2019), eine auf § 88 Nr. 3 i.V.m. § 36 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes gestützte vorläufige Anordnung, wonach (1.) den Beteiligten (Eigentümern, Pächtern und sonstigen Berechtigten) zum 1. Oktober 2019 Besitz und Nutzung der Grundstücke bzw. Grundstücksteile, die in den Besitzregelungskarten vom 8. August 2019 und der Flurstücksliste bezeichnet sind, entzogen wurden und (2.) die Stadt H. in den Besitz der in der Besitzregelungskarte „grün“ dargestellten und in der Flurstücksliste aufgeführten Flächen der Gemarkung M-Stadt eingewiesen wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Stadt H. benötige als Unternehmensträgerin diese Flächen zur Umsetzung der Straßenbaumaßnahmen sowie für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Der Bau der neuen Verbindungsstraße sei Bestandteil des Förderprogramms zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur zur „qualifizierten Anbindung von Wirtschaftsunternehmen der Region H.-L. an das überregionale Straßennetz“, in diesem Fall an die Bundesautobahnen A 9 und A 38. Des Weiteren werde die Kreisstraße K 2196 aufgrund der Ausweitung des Tagebaus P. gemäß Rahmenbetriebsplan vom 29. August 1994 und jeweils gültigem Hauptbetriebsplan in Anspruch genommen werden. Die neue Trasse der Verbindungsstraße solle den Wegfall dieser Straßenverbindung schnellstmöglich kompensieren. Um dies zu erreichen, sei es gerechtfertigt, die Inanspruchnahme der benötigten Flächen nach § 36 Abs. 1 FlurbG zu veranlassen. Um eine reibungslose Bauausführung zu sichern, erstrecke sich die Entziehung sowohl auf Flächen, die für das Vorhaben dauerhaft benötigt würden (Grunderwerbsflächen), als auch auf Flächen, die während der Bauausführung temporär als Arbeitsraum, Ersatzwege, Lagerplatz etc. dienen sollen. Gleichzeitig ordnete der Beklagten die sofortige Vollziehung des Beschlusses vom 14. August 2019 nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO an. Durch die vorläufige Anordnung vom 14. August 2019 war das Grundstück der Klägerin, welches eine Gesamtgröße von 48.332 m² aufweist, mit einem dauerhaften Entzug in einer Größe von 3.439 m² im Bereich der Zuwegung zum Grundstück, einer vorübergehenden Entzugsfläche für Bauraumgrenzen in einer Größe von 3.801 m² sowie die Bereitstellung einer vorübergehenden Austauschfläche betroffen. Gegen die vorläufige Anordnung durch Beschluss vom 14. August 2019 erhob die Klägerin mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 Widerspruch mit der Begründung, die Unternehmensflurbereinigung leide bereits daran, dass die Enteignungsvoraussetzungen (und damit auch die Möglichkeit der vorzeitigen Besitzeinweisung) nicht gegeben seien. Die Stadt H. sei als Unternehmensträgerin für das konkrete Straßenprojekt nicht zuständig, weil es sich bei der neuen Straße nicht um eine Gemeindestraße handele. Denn die neue Trasse der Verbindungsstraße solle den Verlust der im Zuge der Ausweitung des Tagebaus wegfallenden Kreisstraße schnellstmöglich kompensieren. Stehe bei dem streitgegenständlichen Straßenbauvorhaben aber im Vordergrund, eine wegfallende Kreisstraße durch eine neue Straße zu ersetzen, handele es sich bei der neuen Straße allem Anschein nach (wieder) um eine Kreisstraße, jedenfalls nicht um eine Gemeindestraße. An der fehlenden Zuständigkeit der beteiligten Städte leide natürlich auch der Bebauungsplan S09. Zudem müssten die zum Tausch avisierten Flächen zum Gegenstand einer Änderungsgenehmigung nach dem BImSchG gemacht werden, wenn die Bodenbörse dorthin verlagert werden solle. Insoweit sei zweifelhaft, dass als Folge der gesetzlichen Konzentrationswirkung des Flurbereinigungsverfahrens für eine solche Entscheidung statt der Fachbehörde (Burgenlandkreis) die untere Flurbereinigungsbehörde zuständig sei. Nach einhelliger Auffassung ersetze (allein) der Planfeststellungsbeschluss im Sinne des § 41 FlurbG andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen. Allerdings gehe es bei § 41 FlurbG ausschließlich um die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen. Demgegenüber sei die Art und Weise der zukünftigen Nutzung solcher Grundstücke, die nach Verfahrensbeendigung im Eigentum einzelner Teilnehmer verblieben, nicht Regelungsinhalt des gemäß § 41 FlurbG zu erlassenden Planfeststellungsbeschlusses. Die zukünftigen Nutzungen gehörten vielmehr zu den Inhalten des Flurbereinigungsplans nach § 58 FlurbG. Dort würden die gesamten Ergebnisse des Verfahrens zusammengefasst. Die Festsetzungen des Flurbereinigungsplans entfalteten jedoch keine Konzentrationswirkung, denn bei ihm handele es sich nicht um eine Planfeststellung im Sinne von § 72 VwVfG. Es erscheine daher sehr zweifelhaft, ob es ohne Mitwirkung der zuständigen Fachbehörde überhaupt möglich sei, sie, die Klägerin, in Land abzufinden und gleichzeitig dem Entsprechungsgebot des § 44 Abs. 4 FlurbG zu genügen. In der Gesamtschau werde sie zum Ausgleich der nicht durch Landtausch aufzuwiegenden Nachteile eine beträchtliche Entschädigungszahlung verlangen können, denn die Bodenbörse würde nach Durchführung der Maßnahme nicht mehr in der bisherigen Form nutzbar sein. Über den Widerspruch der Klägerin wurde bisher nicht entschieden. Mit Schreiben vom 20. November 2019 teilte der Beklagte der Klägerin zur Zuständigkeit der Stadt H. als Unternehmensträgerin mit, dass zwischen dem Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch die Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt, Regionalbereich Süd, und den Städten H. und L. eine schriftliche Vereinbarung geschlossen worden sei, dass die geplante Verbindungsstraße über den Bebauungsplan S09 der Stadt H./Stadt L. Baurecht erlangt habe. Weiterer Bestandteil dieser Vereinbarung sei, dass nach Fertigstellung des Bauvorhabens die Stadt H. bzw. die Stadt L. die künftigen Unterhaltungspflichtigen und die künftigen Baulastträger der Verbindungsstraße würden. Am 28. November 2019 hat die Klägerin gegen den Beschluss vom 14. August 2019 erfolglos um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht (vgl. Beschluss des Senats vom 20. Januar 2020 - 8 R 5/19 -). In diesem Zusammenhang hat sie ergänzend zu ihrem Widerspruchsvorbringen vorgetragen, die im Jahre 2016 geschlossene Vereinbarung über die Straßenbaulast der Stadt H. sei irrelevant, da sie allein die Anwendung der Straßen-Kreuzungsrichtlinie auf die im nördlichen Planbereich vorgesehene Anbindung der neuen Straße an die bestehende Landesstraße 189 zum Gegenstand habe. Auch § 4 Abs. 2 der Vereinbarung liege kein Übertragungswille im Sinne des § 43 Abs. 1 StrG LSA zugrunde. Im Übrigen fehle es an einer Beteiligung des Burgenlandkreises als Träger der Kreisstraße 2196. Das streitgegenständliche Flurbereinigungsverfahren sei im Wesentlichen auf den Ersatz einer wegfallenden Kreisstraße und die Neutrassierung einer Landesstraße gerichtet. Hierfür seien weder die Stadt H. als Unternehmensträgerin noch die Stadt L., die den maßgeblichen Bebauungsplan mit beschlossen habe, zuständig. Zudem müsse sie befürchten, im Zuge des Vorhabens ihre Rechte aus dem Genehmigungsbescheid vom 11. September 2003 zu verlieren. Eine Verlagerung der Bodenbörse auf andere Flächen käme faktisch einer Neuerrichtung der Betriebsstätte gleich. Der Genehmigungsbescheid vom 11. September 2003 decke das nicht ab. Ob sie eine neue Genehmigung erhalten würde, sei völlig ungewiss. Sie müsse sogar befürchten, die jetzige Genehmigung zu verlieren bzw. mit der Rekultivierung der restlichen Betriebsfläche beauflagt zu werden. Im Zuge des Verfahrens entstünden ihr folglich ganz erhebliche Schäden, wenn sie ihr Betriebsregime komplett ändern müsse und die Fachbehörde zusätzliche Sicherheiten verlangen werde, Gewinne ausblieben usw. Am 16. Juli 2020 hat die Klägerin Klage erhoben und ergänzend vorgetragen, der klagegegenständliche Beschluss vom 14. August 2019 sowie das Flurbereinigungsverfahren insgesamt erwiesen sich auch deshalb als rechtswidrig, weil es an einem für die Verfahrensanordnung nach § 87 Abs. 2 FIurbG erforderlichen Planfeststellungsverfahren bzw. einem entsprechenden Verfahren fehle. Die Unternehmensflurbereinigung und der Beschluss vom 14. August 2019 dienten (allein) der Realisierung des gemeinsamen Bebauungsplans S09 der Städte H. und L. (nachfolgend nur noch „Städte“). Die genannten Städte seien aber zur Aufstellung eines gemeinsamen Bebauungsplanes gar nicht befugt. Zwar hätten sich die Städte im Wege einer Zweckvereinbarung vertraglich darauf verständigt, einen gemeinsamen Bebauungsplan aufzustellen. Diese Zweckvereinbarung habe jedoch nicht zur Entstehung eines Planungsverbandes bzw. eines nach dem Zweckverbandsrecht im Sinne des § 205 Abs. 6 BauGB gleichgestellten Zusammenschlusses geführt. Die Tatsache, dass beide Städte einen gemeinsamen gebietsübergreifenden Bebauungsplan aufstellten, ohne die dafür gesetzlich vorgesehene Form zwischengemeindlicher Zusammenarbeit zu wahren, führe zwingend zur unheilbaren Unwirksamkeit dieses Plans. Die Klägerin beantragt, den Beschluss des Beklagten vom 14. August aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt aus, die vorgebrachten Einwände der Klägerin beträfen nicht die vorläufige Anordnung zum Besitzentzug und zur Besitzeinweisung nach § 36 Abs. 1 FIurbG. Die Klagebegründung habe vielmehr die Begründung für einen Antrag über die Gültigkeit des Bebauungsplanes nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zum Inhalt. Ein Normenkontrollverfahren sei gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO gegen die Körperschaft zu richten, welche die Rechtsvorschrift, also den Bebauungsplan und dessen 1. Änderung, erlassen habe. Das sei nicht der Beklagte. Hinzu komme, dass die Klägerin in einem Normenkontrollverfahren den bereits bestandskräftig gewordenen Bebauungsplan nicht mehr beseitigen könne und ein Normenkontrollantrag auch nicht die Gültigkeit der bekannt gemachten 1. Änderung hemme oder beseitige. Ein Antrag auf ein Normenkontrollverfahren habe hinsichtlich der in Form einer Satzung erlassenen 1. Änderung zum Bebauungsplan keine aufschiebende Wirkung. Damit sei eine auf der 1. Änderung zum Bebauungsplan beruhende Besitzeinweisung trotz Anfechtung zulässig, denn mit der Bekanntgabe der 1. Änderung sei diese wirksam in Kraft getreten. Der ursprüngliche Bebauungsplan sei bestandskräftig. Er bilde die ordnungsgemäße Grundlage für die Anordnung eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens nach § 87 Abs. 2 FIurbG. Dass die 1. Änderungssatzung noch nicht in Bestandskraft erwachsen sei, sei ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Anordnung nach § 36 Abs. 1 FIurbG. Denn die 1. Änderung beziehe sich inhaltlich lediglich auf eine Trassenanpassung im Sinne einer Optimierung des Trassenverlaufes und zwar zugunsten der Klägerin, d. h. die Inanspruchnahme der Flächen der Klägerin sei gemindert worden. Die Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens gemäß § 87 Abs. 2 FlurbG sei rechtmäßig erfolgt. Der Beklagte als Flurbereinigungsbehörde sei seiner Prüfungspflicht im erforderlichen Umfang nachgekommen. Gefordert werde im Rahmen der Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens eine Prüfung der Zuständigkeit des Vorhabenträgers im Rahmen einer Evidenzkontrolle. Die Flurbereinigungsbehörde habe nicht die Aufgabe, hinsichtlich der Zuständigkeit des Straßenbaulastträgers eine zusätzliche Vollkontrolle durchzuführen. Im Flurbereinigungsverfahren seien keine offenkundigen Umstände gegeben, die schwerwiegende Zweifel an der Zuständigkeit des Straßenbaulastträgers begründen würden und die im Rahmen der Anordnung des Flurbereinigungsverfahren zu berücksichtigen gewesen wären. Außerdem sei die Frage, ob die Evidenzkontrolle in ausreichendem Maße erfolgt sei, ohne Belang, denn mit dem bestandskräftigen gemeinsamen Bebauungsplan S09 „Verbindungsstraße L191 - K2196 - L189“ liege eine wirksame Planungsgrundlage für das angeordnete Flurbereinigungsverfahren vor. Der Bebauungsplan und seine 1. Änderung seien insbesondere nicht formell rechtswidrig. Die in den Amtsblättern beider Städte veröffentlichte Zweckvereinbarung gemäß dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG LSA) zur Aufstellung des gemeinsamen Bebauungsplans Nr. S09 zwischen den Städten H. und L., über die in beiden Kommunen jeweils ein Stadtratsbeschluss gefasst worden sei, sei die ordnungsgemäße und wirksame Grundlage im Sinne des § 205 Abs. 6 BauGB. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.