Urteil
8 K 1/21
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2023:0126.8K1.21.00
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Leitsätze
Im Rahmen der Abwägung nach § 44 Abs. 2 Halbs. 1 FlurbG sind in einem Planwunsch des Teilnehmers Ausdruck findende Entwicklungsmöglichkeiten nur abwägungserheblich, wenn sie bereits so konkretisiert und verfestigt sind, dass ihre Verwirklichung nicht bloß theoretisch möglich, sondern voraussehbar ist. Die Teilnehmer trifft insoweit eine Mitwirkungspflicht; sie sind gehalten, im Wunschtermin auf die maßgeblichen Gesichtspunkte hinzuweisen, sofern diese nicht ohnehin für den Vorstand der Teilnehmergemeinschaft erkennbar sind, und hierzu konkrete Gestaltungsvorschläge zu unterbreiten.(Rn.22)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Zur Abgeltung der dem Gericht entstandenen baren Auslagen wird vom Kläger ein Pauschsatz von 50 € erhoben. Das Verfahren ist nach Nr. 5112 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG gebührenpflichtig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Rahmen der Abwägung nach § 44 Abs. 2 Halbs. 1 FlurbG sind in einem Planwunsch des Teilnehmers Ausdruck findende Entwicklungsmöglichkeiten nur abwägungserheblich, wenn sie bereits so konkretisiert und verfestigt sind, dass ihre Verwirklichung nicht bloß theoretisch möglich, sondern voraussehbar ist. Die Teilnehmer trifft insoweit eine Mitwirkungspflicht; sie sind gehalten, im Wunschtermin auf die maßgeblichen Gesichtspunkte hinzuweisen, sofern diese nicht ohnehin für den Vorstand der Teilnehmergemeinschaft erkennbar sind, und hierzu konkrete Gestaltungsvorschläge zu unterbreiten.(Rn.22) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Zur Abgeltung der dem Gericht entstandenen baren Auslagen wird vom Kläger ein Pauschsatz von 50 € erhoben. Das Verfahren ist nach Nr. 5112 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG gebührenpflichtig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der auf der Grundlage der §§ 53 ff. des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (LwAnpG) erstellte Bodenordnungsplan im Bodenordnungsverfahren Lindwerder vom 10. November 2016 einschließlich des 1. Nachtrags vom 11. Dezember 2018 ist - soweit der Kläger hiervon betroffen ist - rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 144, 146 Nr. 2 FlurbG). Die Landabfindung, gegen die sich der Kläger wendet, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 58 Abs. 1 LwAnpG, § 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG muss jeder Teilnehmer für die von ihm abzutretenden Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 FlurbG vorgenommenen Abzüge durch Land von gleichem Wert abgefunden werden. Die Landabfindung soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Lage seinen alten Grundstücken entsprechen. Maßgebend für die Landabfindung sind zunächst die nach den §§ 27 bis 33 FlurbG ermittelten Werte der betroffenen Grundstücke. Denn diese können der Abfindung, nachdem die öffentlich bekannt gemachte, gesondert anfechtbare Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung durch die Flurbereinigungsbehörde unanfechtbar geworden ist, ohne weiteres zugrunde gelegt werden, soweit nicht Wertveränderungen im Wege der Nachsicht (§ 134 FlurbG) nachträglich Rechnung zu tragen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1992 - 11 C 3.92 - juris Rn. 20). Einwendungen gegen die Bewertung des Einlage- und der Abfindungsgrundstücke hat der Kläger nicht erhoben. Der Beklagte hat in Ausübung des ihm im Flurbereinigungsgesetz eingeräumten planerischen Gestaltungsermessens auch die bei der Abfindung eines Teilnehmers zu beachtenden gesetzlichen Grundsätze bei der Abfindung des Klägers ermessensgerecht berücksichtigt (§ 146 Nr. 2 FlurbG, § 114 VwGO). Nach § 44 Abs. 2 Halbs. 1 FlurbG sind bei der Landabfindung die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen. Danach tritt neben die volle gerichtliche Überprüfung der Beachtung des Gebots wertgleicher Abfindung eine Abwägungskontrolle nach den Grundsätzen, die die Rechtsprechung für die gerichtliche Überprüfung von Planungsentscheidungen entwickelt hat. Diese beschränkt sich jedoch wegen der spezifischen Verknüpfung der planerischen Abwägung nach § 44 Abs. 2 1. Hs. FlurbG mit dem Gebot wertgleicher Abfindung auf solche Belange, die nicht die Wertsicherung des Bestands betreffen und deren ordnungsgemäße Berücksichtigung deshalb durch eine wertgleiche Abfindung noch nicht gewährleistet ist. Die Abwägungskontrolle richtet sich deshalb darauf, ob die Abfindungsgestaltung konkretisierte betriebliche Entwicklungstendenzen, die sich dem Teilnehmer erst durch die Flurbereinigung eröffnen und die deshalb für die Frage wertgleicher Abfindung unerheblich sind, abwägungsfehlerfrei berücksichtigt hat (BVerwG, Beschluss vom 8. März 2017 - 9 B 57.16 - juris Rn. 9; Urteil vom 23. August 2006 - 10 C 4.05 - juris Rn. 17). Für eine die Gleichwertigkeitsprüfung ergänzende Abwägungskontrolle verbleibt nur ein schmaler Anwendungsbereich. Sie bezieht sich auf solche Belange, die nicht die Wertsicherung des Bestandes betreffen und deren ordnungsgemäße Berücksichtigung deshalb durch eine wertgleiche Abfindung noch nicht gewährleistet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 2006 a.a.O. Rn. 29). Abwägungserheblich sind in einem Planwunsch des Teilnehmers Ausdruck findende Entwicklungsmöglichkeiten nur, wenn sie bereits so konkretisiert und verfestigt sind, dass ihre Verwirklichung nicht bloß theoretisch möglich, sondern voraussehbar ist. Die Teilnehmer trifft insoweit eine Mitwirkungspflicht; sie sind gehalten, im Wunschtermin auf die maßgeblichen Gesichtspunkte hinzuweisen, sofern diese nicht ohnehin für den Vorstand der Teilnehmergemeinschaft erkennbar sind, und hierzu konkrete Gestaltungsvorschläge zu unterbreiten. Nur derart „qualifizierte“ Planwünsche gehören zum Abwägungsmaterial (BVerwG, Urteil vom 23. August 2006 a.a.O. Rn. 30). Soweit der Kläger in der Planwunschanhörung am 25. Oktober 2012 seinen Wunsch geäußert hat, ein Abfindungsgrundstück in „alter Lage“ zu erhalten und die Straßen- und Gehwegfläche an das Hofgrundstück heranzulegen, ist seinem Wunsch Rechnung getragen worden. Das Abfindungsgrundstück entspricht im Wesentlichen dem Einlagegrundstück. Die Flächen im westlichen Bereich des Einlagegrundstücks von ca. 20 m2, die sich dreiecksförmig auf einer öffentlichen Straßen- und Gehwegfläche befinden und deshalb für den Kläger nicht mehr nutzbar sind, wurden an die südliche Seite des Grundstücks herangelegt. Der Abwägungsgrundsatz ist nicht deshalb verletzt, weil nicht erwogen wurde, die Fläche des öffentlichen Gehwegs westlich seines Grundstücks durch eine Anpassung an die Breite des Gehwegs im nördlichen Bereich (westlich des Flurstücks …) zu verbreitern und die somit vom Einlagegrundstück zusätzlich im westlichen Bereich wegfallenden Flächen südlich an das Abfindungsgrundstück heranzulegen. Einen entsprechenden Wunsch hat der Kläger am 25. Oktober 2012, im Wunschtermin nach § 57 FlurbG, nicht geäußert. Von einer Verbreiterung der Gehwegfläche und einer entsprechenden Ausweitung des Abfindungsgrundstücks im südlichen Teil war bei der Planwunschanhörung am 25. Oktober 2012 nicht die Rede. Dort ist hinsichtlich der westlich gelegenen Flächen nur von einem „Tausch der Straßen- und Gehwegsfläche“ und einer „Heranlegung der Flächen an Hofgrundstück“ die Rede. Die östlich der Straßen- und Gehwegfläche liegende Fläche ist damit nicht gemeint. Im Übrigen bestand auch deshalb kein Anlass für eine Verbreiterung des Gehwegs, weil - wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung erläutert hat - der Bau der Straßen- und Gehwegsfläche im Zeitpunkt der Planwunschanhörung am 25. Oktober 2012 bereits abgeschlossen war. Unabhängig davon, was der Kläger mit der weiteren Formulierung „Zukaufsinteresse an der Dreiecksfläche (Stadt J.)“ gemeint hat, ist der Kläger jedenfalls - wie sich aus der Formulierung „Zukauf“ ergibt - davon ausgegangen, dass die Realisierung dieses weiteren Wunsches nur durch eine entsprechende Vereinbarung mit der Stadt J. möglich sein würde. Soweit der Kläger Im Widerspruchsverfahren - im Schreiben vom 6. Februar 2020 - behauptet, er habe im Bodenordnungsverfahren vorgeschlagen, auch „den Rest des dreieckigen Teils“, der für ihn nicht nutzbares Straßenland sei, „also ca. 30 m2 ebenfalls an die südliche Giebelwand auf die öffentliche Brache“ zu verlegen, hat er diesen Wunsch jedenfalls im Planwunschverfahren nicht mehr weiterverfolgt. Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft war auch nicht gehalten, von sich aus zu erwägen, die (gesamte) Fläche zwischen dem Straßen- und Gehweg und dem Gebäude auf dem Grundstück des Klägers dem Flurstück … (ehemals …) zuzuordnen und zum Ausgleich das Flurstück … (ehemals …) im südlichen Bereich zu Lasten des Flurstücks … weiter zu vergrößern. Ein solcher „Tausch“ hätte dazu geführt, dass das Flurstück … im nördlichen Bereich eine „Spitze“ erhalten hätte, die sich nicht homogen an den bisherigen Zuschnitt anpasst. Als öffentlicher Gehweg wäre die Fläche im südlichen Bereich unnötig breit. Für eine anderweitige Nutzung wäre die Fläche aufgrund ihres Zuschnitts kaum geeignet. Zudem wäre in diesem Fall das Flurstück … dadurch belastet worden, dass über dieses Flurstück die Erschließung des Flurstücks … erforderlich geworden wäre. Demgegenüber wurde der Zuschnitt des Flurstücks des Klägers nur insoweit verändert, als die Fläche westlich des Gebäudes, die für den öffentlichen Straßenverkehr benötigt wird, dem Grundstück im Süden auf ganzer Grundstücksbreite zugeführt wurde. Auch die Erwägungen des Klägers, dass es sich bei dem Flurstück … um eine ungenutzte Straßenbegleitfläche handele, die von der Stadt J. auch nicht sinnvoll genutzt werden könne, weil das Grundstück als Straßenbegleitgrün überdimensioniert und als selbständig nutzbares Grundstück zu klein sei, musste nicht unabhängig von einem geäußerten Planwunsch berücksichtigt werden. Die Annahmen des Klägers zu den Nutzungsmöglichkeiten des Flurstücks … treffen schon nicht zu, weil das Flurstück mit einer Länge von ca. 22 m an der Ostseite und immerhin ca. 7 m an der Westseite und einer Breite von ca. 17 m im nördlichen Bereich einen Zuschnitt aufweist, der durchaus Nutzungsmöglichkeiten ermöglicht. Aus den Ausführungen des Klägers, dass die Bebauung des Flurstücks … nach heutigem Baurecht nicht genehmigungsfähig wäre, lässt sich ebenfalls keine fehlerhafte Abwägung herleiten. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang erwähnte Regelung des § 19 BauNVO dürfte nicht eingreifen, weil für den Ortsteil D-Stadt - soweit ersichtlich - kein Bebauungsplan gilt. Sollte sich die vorhandene Bebauung nach heutigen Maßstäben im Hinblick auf die überbaute Grundstücksfläche i.S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht in die nähere Umgebung einfügen, ist dies dem Umstand geschuldet, dass es sich um ein kleines Grundstück mit einem vergleichsweise großflächigen Gebäude handelt. Dieser Umstand bestand jedoch bereits vor dem Bodenordnungsverfahren. Die Größe des Abfindungsgrundstücks entspricht der Größe des Einlagegrundstücks. An der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der vorhandenen Bebauung hat sich nichts geändert, unabhängig davon, ob sich die Beurteilung der überbauten Grundstücksfläche nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB oder nach § 19 BauNVO richten sollte. Der Bodenordnungsplan hat keinen Einfluss auf den baurechtlichen Bestandsschutz. Eine - vom Kläger offenbar gewünschte - Vergrößerung der Grundstücksfläche im Vergleich zum Einlagegrundstück würde zwangsläufig dazu führen, dass die Fläche des Abfindungsgrundstücks eines Dritten - nach den Vorstellungen des Klägers des Flurstücks … der Stadt J. - verkleinert würde. Dies ist im Bodenordnungsverfahren nicht zu realisieren, weil die Abwägung nach § 44 Abs. 2 Halbs. 1 FlurbG im Ergebnis nicht die gleichwertige Abfindung anderer Teilnehmer beeinträchtigen darf (vgl. Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl. 2018, § 44 Rn. 42). Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte dem Wunsch des Klägers, sein Abfindungsgrundstück in Richtung Süden zu erweitern, entgegengehalten hat, dass die Stadt J. mit einem Kauf der fraglichen Flächen nicht einverstanden ist. Die Abwägung ist auch nicht im Hinblick darauf fehlerhaft, dass - wie der Kläger meint - die Grenzen des Abfindungsgrundstücks (Flurstück …) nicht den Grenzen des vorhandenen Gebäudes entsprächen. Es trifft nicht zu, dass das vorhandene Gebäude auf Nachbargrundstücken liegt. Vielmehr wurden die Flurstücksgrenzen den Gebäudegrenzen angepasst. Im südlichen Bereich lag das Gebäude teilweise auf dem benachbarten Flurstück …. Nunmehr liegt das Gebäude vollständig auf dem Flurstück …. Im Norden lag ein Teil des nördlichen Nachbargebäudes auf dem Grundstück des Klägers (Flurstück …). Die Grenze zwischen den Flurstücken wurde nunmehr den Gebäudekanten angepasst. Auch im östlichen Bereich wurde eine Anpassung an die Gebäudekanten vorgenommen. Soweit der Kläger mit der Äußerung, es fehle an verlässlichen Katasterunterlagen in dem Bereich, zum Ausdruck bringen will, dass die Ausweisung der Gebäude auf den Lageplänen nicht mit der Realität übereinstimmen, ist hierfür nichts ersichtlich. Der Kläger hat seine Behauptung nicht belegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 147 Abs. 1 FlurbG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Der Kläger wendet sich gegen die Landabfindung im Bodenordnungsplan Lindwerder (Verfahrensnummer 614 .. - WB-18/..). Mit Beschluss vom 6. Juni 1995 ordnete der Beklagte gemäß § 56 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (LwAnpG) das Bodenordnungsverfahren Lindwerder an. Der Kläger ist Miteigentümer des damaligen Flurstücks … der Gemarkung …, Flur…, dessen Fläche im Grundbuch von Di-Stadt als Wohnbaufläche mit einer Größe von 150 m2 angegeben ist. Das Flurstück ist mit einem Wohngebäude bebaut. Ein südlicher Teil des Wohnhauses lag auf dem benachbarten Flurstück …, das sich im Eigentum der Stadt J. befindet. Im westlichen Bereich des Flurstücks … lag ein dreiecksförmiger Teil auf einer öffentlichen Straßen- und Gehwegfläche, nördlich lag die Flurstücksgrenze innerhalb eines Gebäudes, das unmittelbar an das Wohnhaus auf dem Flurstück … angrenzt und sich überwiegend auf dem benachbarten Flurstück … befand. Die östliche Flurstücksgrenze des Flurstücks … lag im Norden an der nordöstlichen Ecke des Wohnhauses und südlich leicht östlich des Wohnhauses. Im Bodenordnungsverfahren war geplant, den Kläger mit einem Grundstück gleicher Größe von 150 m2 abzufinden, das im Wesentlichen dem Einlagegrundstück entsprechen sollte. Vorgesehen war eine südliche Erweiterung des Einlagegrundstücks, so dass sich zwischen der südlichen Giebelwand des Wohnhauses und der südlichen Grundstücksgrenze ein unbebauter Streifen von ca. 1,50 m befinden sollte. In die anderen Richtungen sollte das Grundstück verkleinert werden, indem es westlich dem Verlauf der Straßen- und Gehweggrenze, nördlich der Grenze zwischen den Gebäuden auf den damaligen Flurstücken … und … und östlich der Gebäudegrenze angepasst werden sollte. In der Planwunschanhörung vom 25. Oktober 2012 erklärte der Kläger: „Abfindung in alter Lage, Tausch der Straßen- und Gehwegsfläche, Heranlegung der Flächen an Hofgrundstück, Auffüllen bis 150 m2, Zukaufsinteresse an der Dreiecksfläche (Stadt J.)“. Am 10. November 2016 wurde der Bodenordnungsplan bekannt gegeben. Dem Kläger wurde das Abfindungsflurstück … zugewiesen, dessen Grenzen so festgelegt wurden, wie sie bereits im Verfahren vorgesehen waren. Im Anhörungstermin erhob der Kläger Widerspruch. Er zweifelte die Rechtmäßigkeit der Landabfindung an und wandte sich gegen Größe und Form des Abfindungsgrundstücks sowie der Nachbargrundstücke. Es gebe, so der Kläger, keine verlässlichen Katasterunterlagen in dem Bereich. Er versuche, durch Kauf des südlichen Nachbargrundstücks eine Einigung zu erreichen und verlange eine Entschädigung für den 17 Jahre andauernden Nutzungsausfall. In einem Nachtrag zum Bodenordnungsplan vom 11. Dezember 2018 wurde der Nachweis 3 (Kapitalisierungsfaktor) aktualisiert. Der Kläger erhielt seinen Widerspruch aufrecht. Er wies auf einen langjährigen Streit um die Bemessung der im Grundbuch eingetragenen Grundstücksfläche hin. Die Stadt J. habe ihm einen 2,50 m breiten Geländestreifen an der südlichen Giebelseite seines Gebäudes bis zum endgültigen Abschluss des Bodenneuordnungsverfahrens garantiert. Die Stadt J. äußerte in einer im Widerspruchsverfahren eingeholten Stellungnahme, dass sie das südlich des klägerischen Grundstücks gelegene Flurstück, nunmehr mit der Flurstücksnummer …, nicht verkaufen werde. Der Ortsbeirat habe erklärt, dass der Kläger das Grundstück genutzt habe und die unrechtmäßige Bebauung und Nutzung nicht im Nachhinein legalisiert werden solle. Eine künftige Nutzung der Fläche durch die Stadt könne auch nicht ausgeschlossen werden. Das Grundstück sei daher nicht entbehrlich. Mit Bescheid vom 18. März 2021 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch zurück: Die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 LwAnpG seien erfüllt. Der Kläger werde mit einem wertgleichen Grundstück abgefunden. Das Abfindungsgrundstück sei sein Flurstück mit Wohnbebauung in der gleichen Lage. Es entspreche im Zuschnitt weitgehend der Einlage. Vom bisherigen Flurstück habe man lediglich eine aufgrund des Straßenausbaus öffentlich genutzte Teilfläche südlich an das Flurstück herangelegt. Ein Landabzug habe nicht stattgefunden. Eine Änderung von Hof- und Gebäudeflächen nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG liege nicht vor. Eine Gebäudefläche sei durch die geringfügig geänderte Grenze nicht berührt worden. Grundlage für die Ermittlung der für die Abfindung maßgeblichen Flurstücksgröße seien die Angaben im Grundbuch. Zweifel an den dortigen Angaben seien nicht im Bodenordnungsverfahren aufzuklären. Soweit der Kläger eine Entschädigung für einen Nutzungsausfall verlange, könne er dies nicht im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen den Bodenordnungsplan geltend machen. Am 19. April 2021 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor: Durch die Neuanordnung der Grenze des Flurstücks … im nördlichen und östlichen Bereich werde die zuvor bereits durch das auf dem Flurstück aufstehende Gebäude verlaufende Grundstücksgrenze weiter in das Gebäude hinein verschoben, so dass das vorhandene Gebäude noch weiter auf den Nachbargrundstücken liege. Die nördliche Giebelwand des vorhandenen Gebäudes werde durch die Veränderungen der Grenzziehung abgeschnitten. Die östliche Grenze, die bislang schon durch das vorhandene Gebäude verlaufen sei, werde in das Gebäudeinnere verschoben. Dem in § 53 LwAnpG vorgeschriebenen Zweck des Bodenordnungsverfahrens, die Einheit des Eigentums an Gebäuden und Grund und Boden wiederherzustellen, werde der Bodenordnungsplan nicht gerecht. Der durch das Aufstehen eines Gebäudes auf einem nicht zum Gebäude gehörenden Grundstück bestehende Konflikt werde durch den Bodenordnungsplan weiter verschärft und nicht aufgelöst. Die Grenzen des neu zu bildenden Flurstücks seien mindestens im nördlichen und östlichen Bereich entlang der äußeren Gebäudehülle des vorhandenen Gebäudes festzulegen. Durch die Abtrennung eines Dreiecks in westlicher Richtung für die vorhandene Straße sei augenscheinlich nur die Straßenfläche, aber kein Streifen für einen Gehweg mit abgetrennt worden. Der westlich des nördlich gelegenen Flurstücks … (neu: …) vorhandene Gehweg könne südlich entlang seines Grundstücks mit gleicher Breite fortgeführt werden. Dies würde das Straßenbild harmonisieren. Er könne die westliche Außenfläche seines Grundstücks durch das Heranrücken der Straße ohnehin kaum nutzen. Als Ausgleich für diese Fläche könnte seinem Grundstück in südlicher Richtung ein vernünftig als Außenfläche nutzbarer Steifen zugeschlagen werden. Zu Beginn des Verfahrens sei mit ihm auch eine von westlicher auf die südliche Seite umzulegende Fläche von 70 m2 besprochen worden. Dieser Gedanke finde sich im Bodenordnungsplan nicht wieder. Das Ersetzen der Straßenfläche durch einen Streifen von 1,50 m entlang der Südseite führe dazu, dass an keiner Seite des Gebäudes eine sinnvoll nutzbare Außenfläche verbleibe. Dadurch werde die Wohnsituation verschlechtert. Der Beklagte habe die vom Gesetzgeber gesteckten Ziele der Ausweisung bedarfsgerechter Grundstücke außer Acht gelassen. Das der Stadt J. gehörende Flurstück … sei als Straßenbegleitgrün überdimensioniert und als selbständig nutzbares Grundstück zu klein. Es handele sich nicht um eine öffentliche Grünfläche, sondern um eine ungenutzte Straßenbegleitfläche, die den Steuerzahler lediglich Unterhaltungskosten bescheren dürfte. Es gebe keinen Grund, dieses Grundstück in öffentlicher Hand zu belassen. Eine Abwägung der betriebswirtschaftlichen Interessen aller Teilnehmer habe nicht stattgefunden. Das Bodenordnungsverfahren könne seinem Sinn und Zweck niemals gerecht werden, wenn es für die Ablehnung einer neuen Grenzziehung ausreichen würde, dass der Grundstückseigentümer der Aufgabe des Eigentums nicht zustimme. Die Bebauung des Flurstücks … sei nach heutigem Baurecht nicht genehmigungsfähig, da die Grundflächenzahl nach § 19 BauNVO nicht eingehalten wäre. Die Verbesserung der baurechtlichen Situation sei dringend geboten. Er sei auch bereit, die Flächen des Flurstücks … zum Verkehrswert zu erwerben. Der Kläger beantragt, den Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 18. März 2021 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesverwaltungsamt zurückzuverweisen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er erwidert: Der Verlauf der neuen Flurstücksgrenzen sei im nördlichen Bereich zwischen den Gebäudeecken und im östlichen Bereich entlang der Gebäudewand geführt worden. Die östliche Abgrenzung des Gebäudes habe ursprünglich innerhalb des Flurstücks gelegen. Im südlichen Bereich habe das Gebäude über die Flurstücksgrenze hinausgeragt. Dieser Zustand sei durch die Verschiebung der südlichen Grenze verbessert worden. Das Gebäude liege nunmehr vollständig auf dem Abfindungsgrundstück. Dabei habe man die bisher nicht nutzbare Dreiecksfläche von ca. 20 m2 im Bereich der Straße und des Gehwegs an die südliche Seite des Grundstücks herangelegt. Die westliche Grenzfestlegung des Abfindungsgrundstücks sei in Abgrenzung zum öffentlichen Verkehrsraum mit seinen baulichen Anlagen festgelegt worden. Eine weitere Arrondierung des Abfindungsflurstücks über den Abfindungsanspruch hinaus durch Einbeziehung der Fläche, die sich im Eigentum der Stadt J. befinde, habe die Stadt abgelehnt und daher im Bodenordnungsplan nicht festgesetzt werden können. Die Landabfindung entspreche unter Berücksichtigung der Bebauung und der Interessen der benachbarten Teilnehmer seinem alten Grundstück. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen; diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.