Urteil
8 K 4/21
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2023:0222.8K4.21.00
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Leitsätze
1. Im Bodenordnungsverfahren gibt § 63 Abs. 2 LwAnpG (juris: LwAnpG ST) i.V.m. § 37 Abs. 1 FlurbG der Flurneuordungsbehörde die Befugnis, Grundbesitz, der im Verfahrensgebiet gelegen ist, durch Bestellung einer Grunddienstbarkeit - insbesondere für einen Weg - zu belasten, soweit dies dem Zweck der Bodenordnung dient.(Rn.32)
2. Die Bestellung einer Grunddienstbarkeit für ein Wege- und Überfahrtsrecht im Bodenordnungsplan ist nicht zu beanstanden, wenn sie den Regelungen der §§ 116 ff. SachenRBerG entspricht.(Rn.36)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden. Zur Abgeltung der dem Gericht entstandenen baren Auslagen wird von den Klägern ein Pauschsatz von 50 € erhoben. Das Verfahren ist nach Nr. 5112 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG gebührenpflichtig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Bodenordnungsverfahren gibt § 63 Abs. 2 LwAnpG (juris: LwAnpG ST) i.V.m. § 37 Abs. 1 FlurbG der Flurneuordungsbehörde die Befugnis, Grundbesitz, der im Verfahrensgebiet gelegen ist, durch Bestellung einer Grunddienstbarkeit - insbesondere für einen Weg - zu belasten, soweit dies dem Zweck der Bodenordnung dient.(Rn.32) 2. Die Bestellung einer Grunddienstbarkeit für ein Wege- und Überfahrtsrecht im Bodenordnungsplan ist nicht zu beanstanden, wenn sie den Regelungen der §§ 116 ff. SachenRBerG entspricht.(Rn.36) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden. Zur Abgeltung der dem Gericht entstandenen baren Auslagen wird von den Klägern ein Pauschsatz von 50 € erhoben. Das Verfahren ist nach Nr. 5112 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG gebührenpflichtig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Entscheidungen sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es liegt nur eine Teilanfechtung des Bodenordnungsplans vom 11. Dezember 2013 in der Fassung des 2. Nachtrags vom 7. August 2019 vor. Gegenstand des Widerspruchs und der Klage ist nur die beabsichtigte Eintragung einer Grunddienstbarkeit in Form eines Wege- und Überfahrtsrechts zu Lasten des Abfindungsflurstücks der Kläger und zugunsten der benachbarten Grundstücke der Beigeladenen sowie hilfsweise die Höhe der hierfür vorgesehenen Entschädigung. Die angefochtenen Entscheidungen, die der Beklagte im Bodenordnungsplan in der Fassung des 2. Nachtrags getroffen hat, sind mit den Vorgaben des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (LwAnpG) vereinbar. I. Rechtliche Grundlage für die im Bodenordnungsplan vorgesehene Eintragung einer Grunddienstbarkeit in Form eines Wege- und Überfahrtsrechts für die jeweiligen Eigentümer der Flurstücke … und … der Flur … sowie der Flurstücke …, … und … der Flur … auf dem Flurstück … der Flur … in der Gemarkung O. ist § 59 Abs. 1 LwAnpG sowie § 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 37 Abs. 1 Satz 2 und 4 FlurbG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt § 37 Abs. 1 Satz 2 und 4 i.V.m. § 1 FlurbG der Flurbereinigungsbehörde die Befugnis, Grundbesitz, der im Verfahrensgebiet gelegen ist, durch Bestellung einer Grunddienstbarkeit - insbesondere für einen Weg - zu belasten, soweit dies dem Zweck der Flurbereinigung gemäß § 1 FlurbG dient (BVerwG, Urteil vom 19. August 1970 - IV C 61.67 - juris Rn. 18 ff.; Urteil vom 25. April 1985 - 5 C 49.82 - juris Rn. 20; Wingerter/Mayr, Flurbereinigungsgesetz, 10. Auflage 2018, § 37 FlurbG Rn. 29). Insbesondere kann eine Grunddienstbarkeit nicht nur gemäß § 49 Abs. 1 Satz 4 FlurbG als Abfindung für gleichwertige Rechte gewährt werden (BVerwG, Urteil vom 19. August 1970 - IV C 61.67 - a.a.O.). Für das Bodenordnungsverfahren gilt entsprechendes. Nach § 59 Abs. 1 LwAnpG ist die Flurneuordnungsbehörde ermächtigt, die Ergebnisse des Bodenordnungsverfahrens in einem Bodenordnungsplan zusammenzufassen. Darüber hinaus sind gemäß § 63 Abs. 2 LwAnpG für die Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse die Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes - und damit auch § 37 Abs. 1 FlurbG - sinngemäß anzuwenden. Auch im Bodenordnungsplan ist danach die Belastung von im Verfahrensgebiet gelegenen Grundbesitz durch die Bestellung einer Grunddienstbarkeit zulässig, soweit dies dem Zweck des Bodenordnungsverfahrens dient. Aufgabe des Bodenordnungsverfahrens nach § 64 LwAnpG ist es, die Probleme zu lösen, die sich aus dem Auseinanderfallen von Gebäude- und Grundeigentum im Bodenordnungsgebiet ergeben. Ziel des Bodenordnungsverfahrens ist es, auf der Grundlage eines Antrags einer der Berechtigten insgesamt zu einer Lösung zu kommen, die den Vorgaben des § 3 LwAnpG entspricht. Die Entscheidungen im Rahmen des Bodenordnungsverfahrens stehen als fachplanerische Entscheidung unter dem Grundsatz der Konfliktbewältigung (OVG MV, Urteil vom 27. April 2005 - 9 K 2/03 - juris Rn. 33). Diese - noch recht unbestimmten und ein weites planerischen Ermessen einräumenden - Maßstabsregelungen werden jedenfalls für das Zusammenführungsverfahren des § 64 LwAnpG dadurch konkretisiert, dass für die gleiche Problematik das Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG) detaillierte Regelungen bereithält, an denen die Neuordnung der Eigentumsverhältnisse auszurichten ist. Diese Regelungen sind allerdings nicht unmittelbar anwendbar, da das SachenRBerG im Anwendungsbereich des LwAnpG ausdrücklich keine Ansprüche gewährt (§ 28 SachenRBerG) und das Bodenordnungsverfahren Vorrang vor der Sachenrechtsbereinigung hat (BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 2000 - 11 B 52.99 - juris Rn. 20). Das bedeutet aber nicht, dass Ansprüche nach dem SachenRBerG unbeachtlich sind; sie sind vielmehr mitsamt den sie flankierenden Detailregelungen bei der Ermessensentscheidung der Flurbereinigungsbehörde zu beachten und in der Regel für die Entscheidungsfindung maßgebliche Abwägungskriterien. Wenn es zur Erreichung der Ziele nach §§ 3, 53 LwAnpG geboten ist, kann und muss gegebenenfalls die Bodenneuordnungsbehörde von den Vorgaben des SachenRBerG abweichen (OVG MV, Urteil vom 27. April 2005 - 9 K 2/03 - a.a.O. Rn. 34). Nach diesen Grundsätzen ist die im streitbefangenen Bodenordnungsplan vorgesehene Eintragung einer Grunddienstbarkeit zu Lasten des Abfindungsflurstücks der Kläger nicht zu beanstanden. Sie entspricht den Vorgaben der §§ 116 ff. SachenRBerG. Nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG kann derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält (Mitbenutzer), von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn 1. die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde, 2. die Nutzung des Grundstücks für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderlich ist und 3. ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 321 und 322 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik nicht begründet wurde. Die Beigeladene wäre hiernach anspruchsberechtigt, da sie das dienende Grundstück - das Abfindungsflurstück der Kläger - als Zufahrt zu ihrem Technikstützpunkt nutzt. Die Nutzung wurde auch vor Ablauf des 2. Oktober 1990 - rechtmäßig (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2004 - V ZR 70/04 - juris Rn. 8) - begründet (§ 116 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG). Die Nutzung des Grundstücks ist für die Erschließung der Grundstücke der Beigeladenen auch erforderlich (§ 116 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG). Hierfür sind nicht die strengen Maßstäbe des Notwegerechts (§ 917 BGB) maßgebend, es reicht vielmehr aus, dass die Erschließung des Grundstücks der Beigeladenen auf anderem Wege als dem der Mitbenutzung des betroffenen Grundstücks unverhältnismäßig kostspieliger, technisch aufwendiger oder anderweit belästigender wäre (BGH, Urteil vom 9. Mai 2003 - V ZR 388/02 - juris Rn. 14; Urteil vom 22. Oktober 2004 - V ZR 70/04 - a.a.O. Rn. 12). Das ist hier der Fall. Eine Zufahrt über die Flurstücke … und … ist in der Örtlichkeit nicht vorhanden und müsste erst mit erheblichem (finanziellen) Aufwand hergestellt werden. Auch wäre aufgrund des auf den Flurstücken befindlichen Bewuchses voraussichtlich die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung des § 14 BNatSchG zu beachten, von der auch die Regelung des § 6 Abs. 1 NatSchG LSA nicht befreien dürfte. Die Erforderlichkeit der Nutzung des Abfindungsflurstücks der Kläger fehlt auch nicht deshalb, weil die Grundstücke der Beigeladenen auch über den befestigten (geschotterten) Weg von Westen her über das Flurstück … erreicht werden könnten. Zwar zeigen das vom Kläger zu 2 vorgelegte Lichtbild sowie die vom Beklagten vorgelegte Fotodokumentation, dass dort in der Örtlichkeit tatsächlich eine Zufahrt zu den Grundstücken der Beigeladenen vorhanden ist. Auch ist nach den Erläuterungen des Klägers zu 2 in der mündlichen Verhandlung davon auszugehen, dass dieser Weg tatsächlich jedenfalls teilweise als Zufahrt zu den Grundstücken der Beigeladenen genutzt wird. Dennoch ist die Nutzung des Grundstücks der Kläger weiter erforderlich. Bei dem Flurstück … handelt es sich um einen Teil des Einlageflurstücks Gemarkung O., Flur …, Flurstück …, mit einer Größe von 0,3630 ha (3.630 m²), welches im Bodenordnungsverfahren unter der Ord.-Nr. … geführt wurde. Die Lage des Flurstücks ergibt sich aus der Einlagekarte (Anlage 3.1 zum Bodenordnungsplan). Das Grundstück war im Grundbuch von O., Blatt …, unter der lfd. Nr. … verzeichnet. Als Eigentümer war im Grundbuch auf Seite 12 „Separationsinteressenten O., …“ eingetragen. Im Bodenordnungsplan wurden den Separatinsinteressenten als Landabfindung die Flurstücke … und … der Flur … der Gemarkung O. mit 0,1663 ha (1.663 m²) (Flurstück …) und 0,0602 ha (602 m²) (Flurstück …) zugeteilt. Die Lage der Flurstücke … und … ist auf der Abfindungskarte (Anlage 3.2 zum Bodenordnungsplan) ersichtlich. Auch diese Flurstücke befinden sich nicht im Eigentum der Beigeladenen, sondern im Eigentum von „Sepatationsinteressenten“ bzw. gemäß § 2 des Gesetzes über die Auflösung der Personenzusammenschlüsse alten Rechts in Sachsen-Anhalt vom 19. November 2020 (GVBl. S. 663) im Eigentum der S-Stadt mit der Folge, dass auch für die dingliche Sicherung der Zufahrt über das Flurstück … eine Grunddienstbarkeit bestellt werden müsste. Es kommt hinzu, dass das Flurstück … an der Außenwand eines Gebäudes auf dem Grundstück der Beigeladenen endet, so dass der in der Örtlichkeit vorhandene Weg kurz vor dem Grundstück der Beigeladenen eine Rechtskurve beschreibt und insoweit teilweise auf dem südlich angrenzenden Grundstück liegt, welches nicht im Eigentum der Beigeladenen steht und auch nicht zum Verfahrensgebiet des Bodenordnungsverfahrens gehört, so dass auch das Überfahrtsrecht in diesem Bereich durch eine Grunddienstbarkeit dinglich gesichert werden müsste. Schließlich wäre im Bereich der Einmündung des Flurstücks … in die Kreisstraße K1002 die Inanspruchnahme weiterer nicht im Eigentum der Beigeladenen stehender Flurstücke notwendig. Darüber hinaus wäre eine Zufahrt über das Flurstück … mit einigen technischen Schwierigkeiten verbunden, die bei einer Zufahrt über das Grundstück der Kläger nicht bestehen. Das Flurstück … ist nicht wie die auf dem Grundstück der Kläger liegende Zufahrt als Betonweg ausgebaut, sondern - wie auch die Kläger einräumen - größtenteils unbefestigt, teilweise geschottert und nur ca. 4 m breit. Nach der plausiblen Einschätzung des Beklagten, der der Senat folgt, wäre bei einer Nutzung des Flurstücks … als alleiniger Zufahrt zu dem Technikstützpunkt der Beklagten ein Ausbau des Weges erforderlich, um diesen frostsicher und ganzjährig befahrbar zu machen und die notwendige Tragfähigkeit auch für schwere Landmaschinen sicherzustellen. Die Kosten hierfür schätzt der Beklagte mit ca. 150.000 € pro km. Derartige Kosten sind bei einer Zufahrt über den Betonweg auf dem Grundstück der Kläger nicht aufzuwenden; vielmehr entspricht dieser offenbar (noch) den Anforderungen. Zudem verläuft die Einmündung von der öffentlichen Straße (K1002) aus Richtung B.0 spitzwinklig, so dass ein Einfahren aus dieser Richtung in den Weg mit schwerer landwirtschaftlicher Technik, Großmaschinen oder Traktorenzügen mit zwei Anhängern zumindest schwierig, wenn nicht gar unmöglich ist. Eine Zufahrt mit den zuvor beschriebenen Maschinen aus der anderen Richtung wäre der Beigeladenen nicht zumutbar, da hiermit ein langer Umweg verbunden wäre. Ob die Beigeladene den Betrieb auf ihrem Grundstück aufgegeben hat, ist vorliegend ohne Belang. § 116 SachenRBerG schützt nicht eine bestimmte Nutzung des herrschenden Grundstücks, sondern eine Nutzung/Mitbenutzung des dienenden Grundstücks, soweit dies zur Erschließung oder Entsorgung des herrschenden Grundstücks erforderlich war und noch erforderlich ist (vgl. auch § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SachenRBerG). Es geht um eine dingliche Absicherung der Erschließung und Entsorgung, deren es zu DDR-Zeiten nicht bedurft hatte (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2011 - V ZR 244/10 - juris Rn. 14). Ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 321 und 322 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik wurde nicht begründet (§ 116 Abs. 1 Nr. 3 SachenRBerG). Die Kläger könnten die Dienstbarkeit auch nicht nach § 117 Abs. 1 Satz 1 SachenRBerG verweigern. Gemäß § 117 Abs. 1 Satz 1 SachenRBerG kann der Grundstückseigentümer die Bestellung einer Dienstbarkeit verweigern, wenn 1. die weitere Mitbenutzung oder der weitere Fortbestand der Anlage die Nutzung des belasteten Grundstücks erheblich beeinträchtigen würde, der Mitbenutzer der Inanspruchnahme des Grundstücks nicht bedarf oder eine Verlegung der Ausübung möglich ist und keinen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde oder 2. die Nachteile für das zu belastende Grundstück die Vorteile für das herrschende Grundstück überwiegen und eine anderweitige Erschließung oder Entsorgung mit einem im Verhältnis zu den Nachteilen geringen Aufwand hergestellt werden kann. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Nutzung des belasteten Grundstücks i.S.d. § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 SachenRBerG kann nicht mit der Nutzung des Betonwegs durch die landwirtschaftlichen Fahrzeuge der Beigeladenen begründet werden. Unter den Begriff der erheblichen Beeinträchtigung fallen nur solche Beeinträchtigungen, die in der Mitbenutzung des Grundstücks selbst ihre Ursache haben, etwa in der Existenz des Weges überhaupt oder in dessen konkretem Verlauf, und den Eigentümer an einer sinnvollen Nutzung oder Bewirtschaftung seines Grundstücks hindern oder ihn darin einschränken. Nur Beeinträchtigungen dieser Art stehen einem Anspruch auf Einräumung einer Dienstbarkeit entgegen. Erhebliche Beeinträchtigungen durch das Ausmaß der konkreten Nutzung des Wegs braucht der belastete Grundstückseigentümer nicht zu dulden, da sie vom Inhalt der Dienstbarkeit nicht gedeckt oder jedenfalls ihrer Ausübung nach untersagt sind. Die Dienstbarkeit erlaubt nur die Benutzung des Wegs in einer Weise, die den Interessen des Eigentümers des belasteten Grundstücks Rechnung trägt. Das folgt aus § 1120 BGB. Verstöße gegen diese Schonungspflicht kann der Eigentümer nach § 1004 BGB abwenden (BGH, Urteil vom 9. Mai 2003 - V ZR 388/02 - a.a.O. Rn. 22). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Beigelade der Mitbenutzung der Inanspruchnahme des Grundstücks nicht bedarf (§ 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 SachenRBerG). Voraussetzung dafür ist, dass das Interesse an einer Nutzung des Grundstücks endgültig entfallen ist (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2011 - V ZR 244/10 - a.a.O. Rn. 19). Dafür bestehen hier keine Anhaltspunkte. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Verlegung der Ausübung möglich ist und keinen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde (§ 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3 SachenRBerG). Insoweit kann auf die Ausführungen zur Erforderlichkeit der Nutzung des Abfindungsflurstücks der Kläger verwiesen werden. Ein Recht der Kläger zur Verweigerung der Bestellung einer Dienstbarkeit folgt schließlich auch nicht daraus, dass die Nachteile für das zu belastende Grundstück die Vorteile für das herrschende Grundstück überwiegen und eine anderweitige Erschließung oder Entsorgung mit einem im Verhältnis zu den Nachteilen geringen Aufwand hergestellt werden kann (§ 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SachenRBerG). Es drängt sich keine Erschließung auf, bei der das Abfindungsflurstück der Kläger nicht in Anspruch genommen wird. Vielmehr bietet sich gerade eine Erschließung über dieses Grundstück an. II. Rechtliche Bedenken gegen die Höhe der für die Kläger vorgesehenen Entschädigung in Höhe von 1.822,00 € sind nicht ersichtlich. Sie orientiert sich in rechtlich nicht zu beanstandender Weise an der Regelung des § 118 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SachenRBerG. Gemäß § 118 Abs. 1 SachenRBerG kann der Eigentümer des belasteten Grundstücks die Zustimmung zur Bestellung einer Dienstbarkeit von der Zahlung eines einmaligen oder eines in wiederkehrenden Leistungen zu zahlenden Entgelts (Rente) abhängig machen. Es kann ein Entgelt gefordert werden 1. bis zur Hälfte der Höhe, wie sie für die Begründung solcher Belastungen üblich ist, wenn die Inanspruchnahme des Grundstücks auf den von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften bewirtschafteten Flächen bis zum Ablauf des 30. Juni 1990, in allen anderen Fällen bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde und das Mitbenutzungsrecht in der bisherigen Weise ausgeübt wird, oder 2. in Höhe des üblichen Entgelts, wenn die Nutzung des herrschenden Grundstücks und die Mitbenutzung des belasteten Grundstücks nach den in Nummer 1 genannten Zeitpunkten geändert wurde. Es sind keine greifbaren Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die in der Wertermittlung des Beklagten vom 18. Oktober 2013 ermittelte Höhe eines Entgelts von 1.822,00 € für die Bestellung einer Grunddienstbarkeit (Wege- und Überfahrtsrecht) zu Lasten des Grundstücks Gemarkung O., Flur …, Flurstück …, zum Wertermittlungsstichtag 20. September 2013 nicht angemessen ist. Die Wertermittlung geht davon aus, dass die Höhe des zu zahlenden Entgelts die Hälfte der Differenz des Werts des unbelasteten und unbebauten Grundstücks und dem Wert des mit der Grunddienstbarkeit belasteten Grundstücks beträgt. Die Wertminderung des dienenden Grundstücks durch die Eintragung der Grunddienstbarkeit wird mit 3.643,00 € angegeben. Der Betrag von 1.822,00 € ergibt sich durch Halbierung dieser Wertminderung gemäß dem Halbteilungsgrundsatz des § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SachenRBerG. Als Wert des Grundstücks wird ein Bodenwert von 13.154,00 € angesetzt, der sich aus einem Bodenwert von 11.000,00 € für eine Fläche von 2.000 m² ergibt, die mit dem Bodenrichtwert für Bauland zum Stichtag 31. Dezember 2013 von 5,50 €/m² bewertet wird, zuzüglich eines Bodenwertes von 2.153,90 € für eine weitere Fläche von 1.267 m², die mit einem Wert von 1,70 €/m² für Gartenland bewertet wird. Die Wertminderung durch die Grunddienstbarkeit wird mit 3.643,00 € angesetzt. Dieser Betrag ergibt sich aus den Nachteilen für das dienende Grundstück, die mit 4.393,00 € angesetzt werden, vermindert um die Vorteile des dienenden Grundstücks wegen der Nutzung des mit Betonplatten belegten Weges als Zufahrt, die mit 750,00 € angesetzt werden. Der Wert von 750,00 € setzt sich zusammen aus pauschal 500,00 € für die Nutzung des Weges zuzüglich pauschal 250,00 € für die Übernahme der Unterhaltung des Weges durch den Eigentümer des begünstigten Grundstücks. Die mit 4.393,00 € angesetzten Nachteile ergeben sich aus einer Wertminderung aufgrund der Nutzung des Weges von 2.419,96 € zuzüglich einer Wertminderung infolge der Immissionsbelastung von 1.315,40 € (10 % des unbelasteten Bodenwertes von 13.154,00 €) sowie einer Wertminderung infolge der dinglichen Sicherung des Wegerechts von 657,70 € (5 % des unbelasteten Bodenwertes von 13.154,00 €). Die Wertminderung aufgrund der Nutzung des Weges von 2.419,96 € setzt sich zusammen aus einer Wertminderung von 1.254,56 € (831,60 € + 422,96 €) für eine Wertminderung der Teilflächen II (189 m² Bauland) und III (311 m² Gartenland) von 80 % wegen der als hoch eingeschätzten Frequentierung des Weges sowie einer weiteren Wertminderung von 1.165,40 € (924,00 € + 241,40 €) für eine Wertminderung der Teilfläche I (168 m² Bauland und 142 m² Gartenland) von 100 % wegen der ganz überwiegenden Nutzung des Weges durch die Beigeladene sowie Dritte. Dieser plausiblen Wertberechnung sind die Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 60 LwAnpG und §§ 147 Abs. 1, 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Einer Entscheidung über den Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, bedurfte es nicht, da die Kläger die Kosten des Verfahrens tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 60 LwAnpG i.V.m. § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG und § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Kläger wenden sich gegen den Bodenordnungsplan im Bodenordnungsverfahren (O.) I, soweit darin zu Lasten ihres Abfindungsflurstücks die Eintragung einer Grunddienstbarkeit in Form eines Wege- und Überfahrtsrechts zugunsten der benachbarten Grundstücke der Beigeladenen vorgesehen ist, hilfsweise gegen die Höhe der hierfür vorgesehenen Entschädigungszahlung. Das Bodenordnungsverfahren (O.) I (Verfahrens-Nr. SAW 2.089) wurde mit Beschluss des Beklagten vom 24. Juli 2008 gemäß § 64 i.V.m. § 56 LwAnpG angeordnet. Es dient der Zusammenführung des Eigentums an den dem Verfahren unterliegenden Grundstücken mit dem Eigentum an den darauf errichteten Gebäuden. Das Verfahrensgebiet wurde mit der 1. Änderungsanordnung vom 9. Juni 2011, der 2. Änderungsanordnung vom 20. August 2014 sowie der 3. Änderungsanordnung vom 10. November 2016 erweitert. Die Kläger sind als Eigentümer eines im Verfahrensgebiet gelegenen Grundstücks Teilnehmer des Bodenordnungsverfahrens und werden unter der Ord.-Nr. … geführt. Am 11. Dezember 2013 wurde der Bodenordnungsplan bekanntgegeben. Als Einlage der Kläger wurde das Grundstück Gemarkung O., Flur …, Flurstück …, mit einer Fläche von 0,3874 ha (3.874 m²) und einem Wert von 3.874 WE aufgeführt. Zuzüglich eines Wertzugangs von 15 WE von der Ord.-Nr. … und abzüglich eines Wertabgangs von 622 WE an die Ord.-Nr. … wurde der bereinigte Abfindungsanspruch mit 3.267 WE angegeben. Als Landabfindung wurde den Klägern das Grundstück Gemarkung O., Flur …, Flurstück …, mit einer Fläche von 0,3267 ha (3.267 m²) und einem Wert von 3.267 WE zugeteilt. Darüber hinaus sollte im Grundbuch von …, Blatt …, zu Lasten des Abfindungsflurstücks der Kläger (Gemarkung O., Flur …, Flurstück …) eine Grunddienstbarkeit (Wege- und Überfahrtsrecht) für die jeweiligen Eigentümer der Flurstücke … und … der Flur … sowie der Flurstücke …, … und … der Flur … in der Gemarkung O. neu begründet werden. Eigentümerin dieser Flurstücke ist die ebenfalls am Bodenordnungsverfahren beteiligte Beigeladene, die darauf ihren Technikstützpunkt betreibt. Die Lage der Grunddienstbarkeit ergibt sich aus der Abfindungskarte (Anlage 3.2 zum Bodenordnungsplan) sowie dem Wertgutachten vom 18. Oktober 2013. Für die Grunddienstbarkeit sollten die Kläger eine Geldleistung von 1.822 € erhalten. Im Anhörungstermin vom 11. Dezember 2013 erhoben die Kläger gegen den Bodenordnungsplan Widerspruch. Das Flurstück … ist mit dem Wohnhaus der Kläger bebaut. Auf dem nördlichen Teil befindet sich auf einer Länge von ca. 125 m und einer Breite von ca. 5,3 m bis ca. 7,1 m und somit einer Fläche von ca. 810 m² ein mit Betonplatten befestigter Weg. Der Betonweg wurde ca. 1983 durch den Rechtsvorgänger der Beigeladenen, die LPG …, im Rahmen der Errichtung des Technikstützpunktes zur Erschließung der Flurstücke … und … der Flur … sowie der Flurstücke …, … und … der Flur … hergestellt. Bei dem Betonweg handelt es sich um eine Zufahrt zum Technikkomplex der Beigeladenen. An das Betriebsgrundstück der Beigeladenen grenzen drei alte Weggrundstücke an: das Flurstück … (Eigentümer Separationsinteressenten) in südwestlicher Richtung sowie die Flurstücke … (Eigentümer Separationsinteressenten) und … (Eigentümer S-Stadt) in nordöstlicher Richtung. Der Weg auf dem Flurstück … ist größtenteils unbefestigt, teilweise geschottert, die Fahrbahn ca. 4 m breit. Die Flurstücksbreite beträgt 9,41 m. Die Einmündung von der öffentlichen Straße (K1002) aus Richtung B-Stadt (Standort und Lage der hauptsächlichen Bewirtschaftungsflächen der Beigeladenen) verläuft spitzwinklig; ob ein Einfahren aus dieser Richtung in den Weg mit schwerer landwirtschaftlicher Technik, Großmaschinen oder Traktorenzügen mit zwei Anhängern möglich ist, ist zwischen den Beteiligten streitig. Der Weg ist nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet und endet am Westtor der Beigeladenen. Der Weg auf den Flurstücken … und … existiert in der Örtlichkeit nicht. Am 22. Oktober 2014 erfolgte nach Auspflockung der Flurstücke … und … durch einen Messtrupp eine Bestandsaufnahme des Weges durch den Beklagten. Das Flurstück … ist nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet und 7,53 m breit. An der Einmündung des Flurstücks … in die öffentliche Straße befindet sich eine befestigte Fläche, die als Zuwegung zu einer Erdgassonde genutzt wird. Im weiteren Verlauf befindet sich auf dem Flurstück … ein Strommast. Es ist ferner mit einer großen Baumgruppe bewachsen. Zum überwiegenden Teil ist der Weg unbefestigt und lediglich 4 m breit. Das anschließende Flurstück … ist 9,41 m breit. Als Verbindungsweg zwischen öffentlicher Straße und Technikkomplex wäre ein kompletter Neuausbau notwendig, der mit hohen Kosten verbunden wäre. Darüber hinaus hat sich an der Stelle, wo die Flurstücke ... und … eine Grundstücksgrenze teilen, eine Hecke gebildet, die in einer Breite von ca. 8 m die gesamte verfügbare Wegbreite auf einer Länge von etwa 60 m einnimmt. Diese Hecke besteht bereits länger als 25 Jahre. Am 5. Dezember 2014 wurde ein 1. Nachtrag zum Bodenordnungsplan bekanntgegeben. Am 7. August 2019 wurde der 2. Nachtrag zum Bodenordnungsplan bekanntgegeben. Dieser enthielt im Plantext unter Nr. 3.4 (Neuordnung der Rechte) folgende - gegenüber dem Bodenordnungsplan vom 11. Dezember 2013 - zusätzlichen Ausführungen: „Das bisherige Nutzungsrecht und das selbständige Eigentum an der baulichen Anlage „Betonstraße“, nachgewiesen durch Auszug aus dem Bodenbuch der LPG, Bauunterlagen u. dgl. (Legitimationsakte Ord.-Nr. …, S. 1 - 32), wird nach Artikel 233 § 2b Abs. 4 i.V.m. § 4 Abs. 6 EGBGB aufgehoben. Mit der Aufhebung des Nutzungsrechts erlischt das selbständige Eigentum an der baulichen Anlage „Betonstraße“. Die bauliche Anlage „Betonstraße“ wird wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.“ Neu eingefügt in den Plantext wurde folgende Nr. 3.7 (Nichtöffentliche Straßen und Wege): „Die im Bodenordnungsgebiet vorhandene und für den nicht öffentlichen Verkehr verfügbare Betonstraße ist in der Landabfindungskarte schraffiert als Fläche mit Wege- und Überfahrtsrecht dargestellt. Die Anlage ist im Anhang „öffentlich-rechtliche Festsetzungen“ aufgeführt. Die Benutzung der Betonstraße richtet sich nach den mit diesem Bodenordnungsplan festgelegten Bestimmungen. Die Betonstraße dient in erster Linie zur Erschließung und Bewirtschaftung der vom neubegründeten Wege- und Überfahrtsrecht begünstigten Grundstücke und darf insoweit von Bewirtschaftern und Nutzern dieser Grundstücke genutzt werden. Der Eigentümer der Betonstraße kann mit Zustimmung der Unterhaltungspflichtigen die Benutzung der Betonstraße zu einer anderen Inanspruchnahme als den vorgesehenen Zweck gestatten. Dies kann von einer Gegenleistung abhängig gemacht werden. Die Betonstraße wurde von der Rechtsvorgängerin der Beteiligten Ord.-Nr. … ausgebaut. Die Unterhaltungspflicht verbleibt bei der Eigentümerin der vom neubegründeten Wege- und Überfahrtsrecht begünstigten Grundstücke. Die Unterhaltungspflicht erstreckt sich auch auf die zur Betonstraße gehörenden Anlagen, z. B. Einfahrtstor. Zufahrten und Zugänge zur Betonstraße sind ebenfalls von der Eigentümerin der begünstigten Grundstücke zu unterhalten. Die Unterhaltungspflicht beinhaltet die Instandhaltung der Betonstraße im Rahmen der üblichen Nutzung (HA Bd. III, S. 66 - 81).“ Im Übrigen enthält der 2. Nachtrag im Hinblick auf die Einlage und die Abfindung der Kläger sowie im Hinblick auf die Begründung einer Grunddienstbarkeit zu Lasten des Abfindungsflurstücks der Kläger und die hierfür zu empfangende Geldleistung (in Höhe von 1.822,00 €) die gleichen Regelungen wie der Bodenordnungsplan vom 11. Dezember 2013. Mit Schreiben vom 30. August 2019 erhoben die Kläger auch gegen den 2. Nachtrag Widerspruch. Dieser richtet sich gegen die angeordnete Eintragung eines Wege- und Überfahrtsrechts auf dem Grundstück der Kläger, ersatzweise gegen die Höhe der für die Eintragung und Belastung des Grundstücks ermittelten Entschädigung. Die durch das geplante Wegerecht begünstigten Grundstücke seien auf die Zuwegung nicht angewiesen, da eine Insellage dieser Grundstücke nicht gegeben sei. Insbesondere die Beigeladene sei auf die Nutzung des Betonwegs zum Erreichen ihrer Betriebsstätte nicht angewiesen, da sie über einen weiteren vollwertig nutzbaren Zugang (über das Flurstück … der Flur … der Gemarkung O.) und einen von ihr selbst vernachlässigten Zuweg auf eigenen Grundstücken verfüge. Durch die Beigeladene sei im Rahmen eines Ortstermins am 31. August 2011 zugesagt worden, sich um eine eigene Zuwegung zu kümmern, wenn sie - die Kläger - den bestehenden Pachtvertrag in den nächsten 2 Jahren nicht kündigten. Hieran hätten sie sich gehalten, der Vertrag bestehe nach wie vor. Die Beigeladene habe hingegen nichts unternommen, um den alten Verbindungsweg zwischen Milchviehanlage und Betriebshof wieder nutzbar zu machen. Mittlerweile bestehe auch kein Bedürfnis mehr für die Benutzung der Betonstraße durch die Beigeladene, weil die gegenüber dem über die Betonstraße zu erreichenden Betriebshof liegende Milchviehanlage nicht mehr betrieben werde. Der Umstand, dass die Betonstraße von der LPG errichtet worden sei, begründe die Eintragung eines Wegerechts ebenfalls nicht, da diese Straße im Gegenzug bereits jahrzehntelang habe genutzt werden können und die mit der Herstellung des Weges verbundenen Kosten bereits durch die Nutzung abgegolten seien. Die Eintragung der Dienstbarkeit auf ihrem Grundstück stelle eine erhebliche Wertminderung für das Grundstück dar, die durch die geplante Entschädigungshöhe nicht kompensiert werden könne. In seinem Vorlagebericht vom 18. September 2019 führte der Beklagte aus, die von den Klägern angegebene alternative Zufahrtsmöglichkeit zum Technikkomplex existiere gegenwärtig nicht. Eine gleichwertig nutzbare Zuwegung lasse sich auf den im Eigentum der Beigeladenen stehenden Flächen aufgrund der vorhandenen Bebauung auch nicht herstellen. Ein für den öffentlichen Verkehr gewidmeter Weg führe ebenso nicht zum Technikkomplex. Aufgrund des ehemals bestehenden umfassenden LPG-Nutzungsrechts seien die Rechtsvorgänger der Beigeladenen nicht herausgefordert gewesen, alte, nicht den Anforderungen genügende Separationswege bzw. Wirtschaftswege weiterhin zu pflegen, zumal nur die neu angelegte Betonstraße die Nutzungsansprüche hinreichend erfülle. Im Übrigen hätten die Kläger ihr Wohnhaus erst 1993 an der Betonstraße erbaut. Zu diesem Zeitpunkt sei die Betonstraße als Betriebszufahrt bereits ca. 10 Jahre in Nutzung gewesen. Weder damals noch heute habe die Aufgabe der Nutzung des Technikkomplexes und damit die Aufgabe der Inanspruchnahme der Betonstraße durch den Eigentümer des Technikkomplexes im Raum gestanden bzw. hätten die Kläger dies erwarten dürfen. Durch die Begründung des Wegerechts im Grundbuch werde das Zufahrtsrecht zu dem Technikkomplex gesichert. Für diesen dauerhaften Vorteil sei die ermittelte Entschädigung unter gleichzeitigen Wegfall des bisher jährlich entrichteten Nutzungsentgelts zu zahlen. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. April 2021 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch der Kläger vom 11. Dezember 2013 gegen den Bodenordnungsplan sowie den Widerspruch vom 30. August 2019 gegen den 2. Nachtrag zum Bodenordnungsplan zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Widerspruch gegen den Bodenordnungsplan sei unzulässig, da der 2. Nachtrag zum Bodenordnungsplan diesen ersetze. Aufgrund der Erledigung des Widerspruchs vom 11. Dezember 2013 sei eine Entscheidung hierüber entbehrlich. Der Widerspruch vom 30. August 2019 sei zulässig, aber unbegründet. Die Neuordnung im Verfahren nach § 64 LwAnpG sei unter Beachtung der den Beteiligten nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG) zustehenden Ansprüche erfolgt. Würden die von einer LPG vor 1990 errichteten Straßen und Wirtschaftswege nicht öffentlich genutzt, sondern dienten sie nach wie vor der Erschließung der angrenzenden Grundstücke, seien sie gemäß § 1 Nr. 4 SachenRBerG als bauliche Erschließungsanlage Gegenstand der Sachenrechtsbereinigung und unterfielen damit dem Anwendungsbereich des SachenRBerG. Für diese Anlagen könne die Bestellung einer Dienstbarkeit gemäß §§ 116 ff. SachenRBerG in Betracht kommen. Danach könne derjenige, der ein Grundstück nutze und eine Anlage errichtet habe und unterhalte, von dem Eigentümer des Grundstücks die Bestellung einer Grunddienstbarkeit verlangen, wenn die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet worden sei und die Nutzung des Grundstücks für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderlich sei. So liege der Fall hier. Die Nutzung des Technikkomplexes, der ebenso wie die streitbefangene Zuwegung durch den Rechtsvorgänger der Beigeladenen errichtet worden sei, sei vor dem 2. Oktober 1990 entstanden. Die Beigeladene nutze den Technikkomplex bis zum heutigen Tage und ebenso die entsprechende Zuwegung. Diese sei zudem für die Erschließung des Bauwerks erforderlich. Es bestehe kein zumutbarer Alternativweg. Der Separationsweg auf dem Flurstück … eigne sich aufgrund des spitzwinkligen Verlaufs zur Hauptstraße nicht dazu, von schwerer Technik, Großmaschinen und z.B. Traktorzügen mit zwei Hängern aus der Richtung der hauptsächlichen Transporte von den überwiegenden Bewirtschaftungsflächen und dem Standort B. befahren zu werden. Er sei daher als Zufahrtsstraße zum Technikkomplex nicht geeignet. Eine Zufahrt mit den zuvor beschriebenen Maschinen wäre lediglich aus der anderen Richtung möglich. Damit wäre jedoch ein unzumutbar langer Umweg verbunden. Die entsprechenden Grundstücke müssten in diesem Falle weitläufig umfahren werden, um diese Zuwegung von der anderen Seite aus anfahren zu können. Darüber hinaus sei die „Fahrbahn“ lediglich 4 m breit. Zwar werde der Weg über das Flurstück … zur Anfahrt des Technikstützpunktes genutzt. Dies belegt jedoch nicht, dass dieser Weg für breiteste Fahrzeuge sowie ganze Traktorenzüge ausreichend ausgebaut sei und deshalb eine zumutbare Alternativzuwegung darstelle. Die Nutzung erfolge hier allenfalls für Fahrzeuge, welche den Technikstützpunkt aus Richtung Henningen anführen. Aus dieser Fahrtrichtung führe der Weg in einem stumpfen Winkel zum Technikstützpunkt und könne daher tatsächlich für entsprechend große landwirtschaftliche Fahrzeuge genutzt werden. Da jedoch die hauptsächlichen Transporte von den überwiegenden Bewirtschaftungsflächen aus Richtung B. und damit aus der entgegengesetzten Richtung kämen, könne eine Zufahrt in diesem Fall aufgrund der spitzwinkligen Zufahrt nicht über das Flurstück … erfolgen. Eine Zufahrt über die Flurstücke … und … als Verbindung zur Kreisstraße sei ebenfalls nicht möglich. An der Stelle, wo sich die Flurstücke eine Grundstücksgrenze teilten, habe sich im Laufe der Jahre eine Hecke gebildet, welche in einer Breite von ca. 8 m die gesamte verfügbare Wegbreite auf einer Länge von etwa 60 m einnehme. Diese bestehe seit mehr als 25 Jahren. Sie entspreche damit einem Biotop, das durch Sukzession (Verbuschung) entstanden sei, so dass ein Wegeausbau ein Eingriff in Natur und Landschaft wäre (§ 6 NatSchG LSA i.V.m. § 14 BNatSchG). Die Beigeladene sei aufgrund der bisherigen Regelung zum Nutzungsrecht nicht herausgefordert gewesen, alte, nicht den Anforderungen genügende Separations- bzw. Wirtschaftswege, die darüber hinaus nicht in ihrem Eigentum stünden, zu pflegen. Die vorgenannten Flurstücke befänden sich nicht im Eigentum der Beigeladenen und seien darüber hinaus nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Die streitgegenständliche Zuwegung sei auch für die Erschließung des Technikstützpunktes erforderlich. Selbst wenn der vormals dort befindliche Milchviehbetrieb zwischenzeitlich eingestellt worden sein sollte, befänden sich dort weitere für die Beigeladene notwendige Gebäude. Der Technikstützpunkt bestehe aus einer Getreidehalle, einer Traktorengarage sowie der Verwaltung und einem Sanitärbereich. Diese Standorte müssten der Erschließung, ggf. auch für große Landwirtschaftsmaschinen, zugänglich gemacht werden. Es gebe keine Hinweise darauf, dass die Beigeladene ihre landwirtschaftliche Tätigkeit bzw. den Tierzuchtbetrieb eingestellt habe. Nach § 117 SachenRBerG könne der Grundstückseigentümer die Bestellung der Dienstbarkeit verweigern, wenn die Nachteile für das zu belastende Grundstück die Vorteile für das herrschende Grundstück überwögen und eine anderweitige Erschließung oder Entsorgung mit einem im Verhältnis zu den Nachteilen geringen Aufwand hergestellt werden könne. Die Kosten dieser Verlegung hätten in diesem Fall die Beteiligten zu tragen. In der Gesamtbetrachtung der örtlichen Verhältnisse und der Entstehung der heutigen Bebauung sei ein Überwiegen der Nachteile für das zu belastende Grundstück nicht zu erkennen. Im Rahmen einer Wertermittlung sei das Entgelt für die Bestellung der Dienstbarkeit gemäß § 118 SachenRBerG ermittelt worden. Unter Zugrundelegung des Bodenrichtwertes seien die objektiven sowie subjektiven Vor- und Nachteile für das dienende Grundstück ermittelt worden. Als Nachteile seien dabei insbesondere die Befahrung der nördlichen Grundstücksteile als Zuwegung zum Technikstützpunkt sowie die damit verbundene vergleichsweise hohe Frequentierung berücksichtig worden. Gleichzeitig sei nicht verkannt worden, dass die benötigte Fläche für die Grunddienstbarkeit freigehalten werden müsse und es ggf. zu einer Immissionsbelastung durch Geräusch- und Geruchsbildung kommen könne. Hinsichtlich der Vorteile sei betrachtet worden, dass die Fläche des in Rede stehenden Wegerechts auch durch die Kläger als Zufahrt genutzt werden könne, diese jedoch nicht unterhaltungspflichtig seien. Die Vor- und Nachteile seien sodann beziffert worden. Unter Berücksichtigung des sog. Halbteilungsgrundsatzes des § 118 SachenRBerG sei der Wert der Entschädigungsleistung auf 1822,00 € festgelegt worden. Gründe für die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch eine fehlerhafte Ermessensausübung des Beklagten hinsichtlich der Ermittlung der Entschädigungszahlung sei nicht erkennbar. Eine solche wäre nur dann anzunehmen, wenn die Entschädigung ohne eine erkennbare Fehlerhaftigkeit des Gutachtens von diesem abweichen würde. Hinsichtlich der mit der Eintragung der Dienstbarkeit verbundenen Wertminderung des Grundstücks der Kläger sei zu berücksichtigen, dass die Betonstraße als Betriebszufahrt zum Zeitpunkt des Grundstückserwerbs und der Errichtung des Wohnhauses der Kläger im Jahr 1993 bereits etwa 10 Jahre lang in Nutzung gewesen sei. Weder damals noch heute habe die Aufgabe der Nutzung des Technikkomplexes und damit die Aufgabe der Inanspruchnahme der Betonstraße durch den Eigentümer des Technikkomplexes im Raum gestanden bzw. habe von den Klägern erwartet werden dürfen. Eine etwaige Wertminderung sowie anfallende Geräusch- bzw. Geruchsbelastungen seien in der Wertermittlung berücksichtigt worden. Der Betonweg sei auch in den letzten Jahren zur Erschließung des Technikkomplexes genutzt worden. Dies sei bisher im Rahmen einer einvernehmlichen Einigung in Form eines Pachtvertrages gegen Nutzungsentschädigung erfolgt. Schließlich sei eine alternative Zuwegung nicht mit geringem Aufwand herzustellen. Die Kläger hätten daher keine Möglichkeit, die Bestellung der Dienstbarkeit gemäß § 117 SachenRBerG zu verweigern. In Abwägung der gegenseitigen Interessen sichere die Grunddienstbarkeit die getätigten Investitionen des Anlagenbetreibers in den gesamten Werkstattkomplex und andererseits den Willen der Kläger, ihr Grundeigentum zu behalten, welches durch den bisherigen Pachtvertrag dokumentiert worden sei. Die zu berücksichtigenden Investitionen der Beigeladenen bestünden nicht nur in der Herstellung eines mittlerweile 40 Jahre alten Betonweges. Vielmehr seien sämtliche Investitionen hinsichtlich des Werkstattkomplexes zu beachten, da dieser ohne Eintragung der streitbefangenen Grunddienstbarkeit durch die Beigeladene nicht mehr in zumutbarer Weise nutzbar wäre. Am 29. April 2021 haben die Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Sie tragen vor, die Klage richte sich gegen die Eintragung einer Grunddienstbarkeit in Form eines Wege- und Überfahrtsrechts für die jeweiligen Eigentümer der Flurstücke … und … der Flur … sowie der Flurstücke …, … und … der Flur … auf dem Flurstück … der Flur … in der Gemarkung O. Die Grunddienstbarkeit sei von § 117 SachenRBerG nicht gedeckt, weil es sich bei dem streitgegenständlichen Betonweg nicht um den Hauptzufahrtsweg zum Technikkomplex der Beigeladenen handele, denn die Grundstücke könnten auch durch einen ebenfalls befestigten (geschotterten) Weg von Westen her über das Flurstück … erreicht werden und dieser Weg werde auch insbesondere bei Anfahrt von Fahrzeugen aus westlicher Richtung ausschließlich genutzt. Der Umstand, dass dieser Weg leicht spitzwinklig verlaufe, ändere nichts daran, dass man auch aus der Ortslage (O.) kommend in einem Bogen diese Einfahrt unproblematisch auch mit großen Anhängergespannen nutzen könne, so dass die Beigeladene nicht auf eine Grunddienstbarkeit zu Lasten ihres Grundstücks angewiesen sei. Es spiele keine Rolle, ob dieser Weg dem öffentlichen Verkehr gewidmet sei oder nicht, denn auch die streitgegenständliche Zufahrt über ihr Grundstück sei nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet, sondern werde lediglich seit Jahren als Zufahrt zum Technikstützpunkt genutzt, wie auch der Weg über das Flurstück …. Der Einwand, es bestünde kein zumutbarer Alternativweg, sei bei objektiver Betrachtung der örtlichen Gegebenheiten falsch. Der Beklagte habe sich bei dem Besichtigungstermin die Behauptung des Geschäftsführers der Beigeladenen, man könne den besagten Weg über das Flurstück … nicht aus der Ortslage (O.) kommend um den spitzen Winkel herum befahren, ohne nähere Überprüfung zu eigen gemacht. Diese Behauptung entspreche jedoch nicht den Tatsachen, da es auch mit längeren Zügen unproblematisch möglich sei, in einem großen Bogen um den spitzen Winkel herum diesen Weg aus beiden Richtungen zu nutzen. Die Nutzung des über ihr Grundstück verlaufenden Weges sei zur Erschließung und Entsorgung des Technikstützpunktes nicht zwingend erforderlich, zumal auch die gegenüberliegenden Stallungen seit Jahren überhaupt nicht mehr zweckbestimmt genutzt würden, sondern nur noch die Dachflächen für die Gewinnung von Solarenergie dienten. Darüber hinaus könne die Beigeladene dadurch, dass sie den eigentlichen direkten Weg zu diesen Stallungen über die Flurstücke … und … habe verloddern lassen, und aus dem Umstand, dass dort nun angeblich ein Biotop durch Verbuschung entstanden sei, kein Recht auf Übertragung eines Wegerechtes zu Lasten ihres Grundstückes herleiten. Die Beigeladene nutze den Weg derzeit noch aufgrund des mit ihnen geschlossenen Pachtvertrages. Eine sofortige Kündigung dieses Pachtvertrages und die Untersagung der Nutzung würde die Nutzung des Technikkomplexes in keiner Weise einschränken, weil die Beigeladene diesen unproblematisch wie auch bisher schon über den Weg auf dem Flurstück … erreichen könne. Wenn demgegenüber zu Lasten ihres Grundstücks eine Grunddienstbarkeit eingetragen werde, bedeute dies nicht nur eine erhebliche Wertminderung des dienenden Grundstückes. Gleichzeitig müssten sie und ihre Rechtsnachfolger dies dann auch auf alle Ewigkeit dulden, ohne wie bisher eine Pachtzahlung als Entschädigung dafür zu erhalten, dass zu jeder Tages- und Nachtzeit theoretisch Fahrzeuge der Beigeladenen dort auf- und abfahren dürften mit den damit einhergehenden Lärmbelästigungen. Unter Berücksichtigung der derzeit vereinbarten jährlichen Pacht in Höhe von 262,45 € je Pachtjahr sei die vom Beklagten ermittelte einmalige Entschädigungsleistung in Höhe von 1.822 € als geradezu lächerlich zu betrachten, denn sie entspreche noch nicht einmal dem Wert, den sie ansonsten innerhalb von sieben Jahren Pachtzeit als Pacht erhalten würden. Auch aus diesem Gesichtspunkt seien die Eintragung der Grunddienstbarkeit und die sich daraus für die Beigeladene sich ergebenden Vorteile unverhältnismäßig. Die vom Beklagten vorgenommene Abwägung der gegenseitigen Interessen und das Hervorheben der von der Beigeladenen getätigten Investitionen sei ermessensfehlerhaft, weil diese Investitionen vor über 40 Jahren einmalig getätigt worden seien und lediglich in der Herstellung eines mittlerweile großflächig schadhaften Betonweges bestanden hätten. Der Bodenordnungsplan sei daher in Bezug auf die beabsichtigte Eintragung der Grunddienstbarkeit auf ihrem Grundstück unverhältnismäßig und aufzuheben. Zumindest sei die ermittelte Entschädigungssumme unangemessen niedrig im Verhältnis zu den sich durch die Grunddienstbarkeit ergebenden Wertminderungen. Die Kläger beantragen, unter Abänderung des Bodenordnungsplans im Bodenordnungsverfahren (O.) I vom 11. Dezember 2013 in der Fassung des 2. Nachtrags vom 7. August 2019 eine Erschließung der Flurstücke … und … der Flur … sowie der Flurstücke …, … und … der Flur … der Gemarkung O. festzusetzen, die eine Inanspruchnahme des Abfindungsflurstücks … der Flur … der Gemarkung O. ausschließt, hilfsweise, den Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 7. April 2021 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt zurückzuverweisen, auch zur erneuten Entscheidung über die Höhe der Entschädigung für die Bestellung der Grunddienstbarkeit zu Lasten ihres Grundstücks, und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte und die Beigeladene beantragen, die Klage abzuweisen, und verteidigen den angefochtenen Bodenordnungsplan, den 2. Nachtrag sowie den Widerspruchsbescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen; diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.