Urteil
8 K 2/24
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2024:1218.8K2.24.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Zur Abgeltung der dem Gericht entstandenen baren Auslagen wird von dem Kläger ein Pauschsatz von 50 € erhoben. Das Verfahren ist nach Nr. 5112 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG gebührenpflichtig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Zur Abgeltung der dem Gericht entstandenen baren Auslagen wird von dem Kläger ein Pauschsatz von 50 € erhoben. Das Verfahren ist nach Nr. 5112 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG gebührenpflichtig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die nach § 140 FlurbG statthafte und auch sonst zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 21. Januar 2024 und Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Bescheidung an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt. Der auf der Grundlage der §§ 56 ff. des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (LwAnpG) erstellte Bodenordnungsplan im Bodenordnungsverfahren Zorbau/Granschütz i.d.F. des 3. Nachtrags vom 4. September 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, soweit es seine Abfindung betrifft (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat in Ausübung des ihm im Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) und im Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) eingeräumten planerischen Gestaltungsermessens die bei der Abfindung eines Teilnehmers zu beachtenden gesetzlichen Grundsätze bei der Abfindung des Klägers angemessen berücksichtigt. 1. Der Bodenordnungsplan ist dem Kläger gegenüber formell rechtmäßig, insbesondere wurde der Kläger vor der Aufstellung des Bodenordnungsplans gemäß § 57 FlurbG zu seinen Wünschen für die Abfindung gehört, wobei er sich durch seinen Pächter vertreten ließ und der Bildung eines Flurstücks im bisherigen Feldblock wünschte. Auch wurde der Bodenordnungsplan den Beteiligten einschließlich des Klägers gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 FlurbG ordnungsgemäß bekanntgegeben, woraufhin der Kläger im Anhörungstermin am 4. Mai 2021 Widerspruch erhob. Formelle Fehler sind vom Kläger im Übrigen nicht geltend gemacht worden und auch für den Senat nicht ersichtlich. 2. Der angefochtene Bodenordnungsplan in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2024 ist, soweit er die Abfindung des Klägers betrifft, auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger ist durch diesen mit Land von gleichem Wert abgefunden worden. Für die inhaltliche Überprüfung eines Bodenordnungsplans gilt in erster Linie § 58 Abs. 1 LwAnpG. Hiernach muss jeder Teilnehmer für die von ihm abzutretenden Grundstücke durch Land von gleichem Wert abgefunden werden. Die Landabfindung soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Lage seinen alten Grundstücken entsprechen. Ergänzend sind gemäß § 63 Abs. 2 LwAnpG die Vorschriften des FlurbG sinngemäß anzuwenden. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG kann jeder Teilnehmer eine wertgleiche Abfindung in Land beanspruchen. Das Gebot wertgleicher Abfindung ist oberster Grundsatz des Flurbereinigungsverfahrens. Es verlangt, dass der Wert der gesamten Neuzuteilung, ggf. unter Berücksichtigung der Abzüge für Folgeeinrichtungen, dem Wert der Gesamteinlage entspricht. Maßgebend ist zunächst die Bemessung der Abfindung, bei der gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 FlurbG die nach den §§ 27 bis 33 FlurbG ermittelten, am Nutzwert für jedermann ausgerichteten Grundstückswerte zugrunde zu legen sind. Diese Werte bilden indes nicht den ausschließlichen Maßstab für die Bestimmung einer wertgleichen Abfindung. Zusätzlich sind vielmehr nach Maßgabe des § 44 Abs. 2 bis 4 FlurbG noch weitere, den Wert der konkreten Gesamtabfindung mitbestimmende Faktoren einzubeziehen. Hierbei ist auch auf die Verhältnisse des konkreten Betriebs abzustellen; insbesondere sind auch wertbildende Faktoren, die sich aus der Gestaltung der Abfindung ergeben, wie z.B. der Zuschnitt der Flächen und der Zusammenlegungsgrad, zu berücksichtigen (zum Ganzen: vgl. Gerichtsbescheid des Senats vom 20. Februar 2020 - 8 K 5/17 - juris Rn. 24 m.w.N. aus der Rspr. des BVerwG; NdsOVG, Urteil vom 9. November 2022 - 15 KF 5/20 - juris Rn. 43 ff.). Ausgehend hiervon wurde der Kläger nach Bemessung und Gestaltung wertgleich in Land abgefunden. Der für jede Abfindung zwingend vorgeschriebene Gestaltungsgrundsatz, den Teilnehmer für seine in die Flurneuordnung eingebrachten Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 FlurbG vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden (§ 63 Abs. 2 LwAnpG i. V. m. § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG), ist rechnerisch erfüllt. Dies ergibt sich in Gegenüberstellung von Einlage und Landabfindung: Danach besitzen die vom Kläger eingebrachten - zwei damaligen - Flurstücke 95/1 und 20 in der Gemarkung Granschütz Flur 3 mit einer Gesamtgröße von 5,5360 ha einen Einlagewert von 48.396,52 WE, dem aufgrund eines Landabzugs von 387,17 WE, eines Wertzugangs von 79,12 WE und eines Wertabgangs von 545,64 WE ein bereinigter Abfindungsanspruch von 47.542,83 WE gegenübersteht, der mit der Zuteilung des neu gebildeten 5,5409 ha großen Abfindungsflurstücks 68 in der Gemarkung Granschütz Flur 6, das einen Abfindungswert von 47.548,73 WE aufweist, erfüllt worden ist. Die in Geld auszugleichende Mehrausweisung von Land beträgt 5,90 WE. Danach wird die rechnerische Wertgleichheit der Abfindung im Vergleich zur Einlage durch den angefochtenen Bodenordnungsplan erreicht. Auch begegnet die Gestaltung der Abfindung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar genügt es für die Gleichwertigkeit nicht, dass die rechnerischen Werte von Einlage und Abfindung übereinstimmen. Denn sie berücksichtigen nicht alle Umstände i. S. d. § 44 Abs. 2 Halbsatz 2 FlurbG, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluss haben. So bleibt z. B. bei der Schätzung des Nutzwerts landwirtschaftlich genutzter Grundstücke nach § 28 Abs. 1 FlurbG die Entfernung der Grundstücke vom Hof oder von der Ortslage ausdrücklich unberücksichtigt, obwohl die Entfernung ein den Tauschwert mitbestimmender Faktor ist. Der Nutzwert umfasst auch nur die natürlichen Ertragsbedingungen, die aufgrund allgemeiner und - im Wesentlichen - unveränderlicher Merkmale festgestellt werden. Daher sind nach Maßgabe des § 44 Abs. 2 bis 4 FlurbG weitere, den Wert der konkreten Gesamtabfindung mitbestimmende Faktoren einzubeziehen. Dies sind die betriebsbezogenen Merkmale, also der Nutzwert für den konkreten Betrieb, die bei der Gestaltung der konkreten Abfindung zu beachten sind. Es ist also scharf zwischen Bemessung (§ 44 Abs. 1 Satz 2 FlurbG) und Gestaltung (§ 44 Abs. 2 bis 4 FlurbG) zu unterscheiden (zum Ganzen: vgl. Gerichtsbescheid des Senats vom 20. Februar 2020, a.a.O. Rn. 28 ff. m.w.N. aus der Rspr. des BVerwG). Nach § 44 Abs. 4 FlurbG soll die Landabfindung eines Teilnehmers in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist. Diese auf den konkreten Betrieb abstellende, das behördliche Ermessen einschränkende Abfindungsregelung dient dem Ziel, solche Einwirkungen auf den einzelnen Betrieb auszuschließen, die konkret zu einer Beeinträchtigung seiner Produktionskraft führen können (BVerwG, Urteile vom 23. Juni 1988 - BVerwG 5 C 69.84 - juris Rn. 26; vom 5. Juni 1961 - BVerwG I C 231.58, RdL 1961, 240). Der Zuteilungsempfänger muss sich zwar auf die Ergebnisse der Flurbereinigung einstellen, er kann jedoch ebenso wenig wie zu einer völligen Änderung der Betriebsstruktur (§ 44 Abs. 5 FlurbG) zu einer betriebswirtschaftlich unzumutbaren Anpassung an durch die Abfindung geschaffene erschwerte Verhältnisse verpflichtet werden; vielmehr muss die Abfindung es ihm ermöglichen, die Bewirtschaftung zumindest im bisherigen Umfang und auf zumutbare Weise fortzuführen (BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1988, a. a. O., Rn. 26). Dies ist hier der Fall. Bestehende Bewirtschaftungsnachteile durch den nordöstlichen Maststandort hat der Beklagte bei der Berechnung der Einlage- und Abfindungswerte auf der Grundlage des Wertermittlungsrahmens berücksichtigt, indem für den auf einem Punktfundament von 5 x 5 m errichteten Gittermast (25 qm Mastfläche) mit einer Fläche von 100 qm, d.h. von 10 x 10 m (Mastfläche zzgl. 75 qm angrenzende Ausfallflächen), die Wertzahl 10 für Geringstland zur Anwendung gebracht wurde. Hinsichtlich der sich bildenden Nische wurde zudem für die Überspannung mit einer Freileitung in einer Breite von 20 m ein Abschlag von zwei Bodenpunkten berücksichtigt. Soweit der Kläger (unausgesprochen) die entsprechenden Wertermittlungen in Zweifel ziehen sollte, kann er damit nicht mehr, auch nicht im Wege der Nachsichtgewährung gemäß § 134 FlurbG, gehört werden, weil die Wertermittlungsergebnisse seit dem Jahre 2015 bestandskräftig sind. Eine nachträgliche Zulassung von Einwendungen des Klägers gegen die Ermittlung des Wertes seines Abfindungsflurstücks, welches seiner Ansicht aufgrund eines zweiten Maststandorts für Überleitungen der Energieversorgung an der nordöstlichen Grundstücksgrenze und der sich dort bildenden Nische benachteiligt sei, im Wege der Nachsichtgewährung gemäß § 134 Abs. 2 FlurbG scheidet aus. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird einem Teilnehmer am Bodenordnungsverfahren zugemutet, sich bereits im Wertermittlungsverfahren über die Schätzwerte seines Altbesitzes und jedenfalls benachbarter Grundstücke zu vergewissern und Einwendungen hiergegen rechtzeitig vorzubringen. Von einem Beteiligten kann zwar nicht erwartet werden, dass er die Schätzwerte aller Grundstücke des Verfahrensgebiets überprüft; in Bezug auf seine eigenen Grundstücke und für benachbarte Parzellen - wie hier - ist er jedoch zur Nachprüfung im Rahmen der gesondert anfechtbaren Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung verpflichtet. Deshalb ist insoweit eine Nachsichtgewährung gemäß § 134 Abs. 2 FlurbG im späteren Verfahren gegen den Bodenordnungsplan regelmäßig ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2017 - BVerwG 9 B 55.16 - juris Rn. 2 m.w.N.). Es war dem Kläger angesichts der bestehenden Grenzlage zu seinem Einlageflurstück (Nr. 95/1) zuzumuten, die Bewertung derjenigen Ackerfläche im Bewertungsverfahren zu rügen, deren Produktivität durch äußere Bedingungen bereits eingeschränkt war. Denn die Nischenbildung in östlicher Richtung war bereits zuvor -während der Bewirtschaftung der Flächen im Feldblock - durch die Belegenheit des Maststandorts und die in östliche Richtung unveränderbare Grundstücksgrenze (Wegefläche) bekannt. Dessen ungeachtet folgt auch aus der konkreten Positionierung des Mastes in einer Entfernung von nicht mehr als 8,90 m zur nördlichen bzw. 8,30 m zur östlichen Grundstücksgrenze kein unzumutbares Bewirtschaftungshindernis. Zwar ist ein aus dem Grundstückszuschnitt folgendes formabhängiges Bewirtschaftungshindernis im Rahmen der Gestaltung der Abfindung von zu berücksichtigender Bedeutung. Der in der Abfindungskarte ausgewiesene nördliche Grenzverlauf des Abfindungsflurstücks schafft allerdings kein solche Bewirtschaftungserschwernis, das eines zusätzlichen Ausgleichs bedarf, da die festzustellende Bewirtschaftungserschwernis von untergeordnetem Gewicht ist. Voranzustellen ist, dass das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt im Widerspruchsbescheid - entgegen der Darstellung des Klägers - geprüft hat, ob wertmindernde/nutzungseinschränkende Tatsachen vorliegen und dies in Bezug auf den nordöstlichen Maststandort verneint hat, mithin für einen Ermessensausfall nichts ersichtlich ist. Dieser Bewertung ist zu folgen. Ein unzumutbares Bewirtschaftungshindernis folgt nicht aus dem Vortrag, die Fläche hinter dem Gittermast sei - wenn überhaupt - nicht mit modernen über 12 m Arbeitsbreite verfügende Landmaschinen in einem Zug befahrbar, was die Verdichtung des Bodens und Überlappung der Arbeitsbahnen oder aber Fehlstellen bei der Bewirtschaftung nach sich ziehe. Moderne Landmaschinen weisen zwar eine stetig wachsende Arbeitsbreite auf. Gleichwohl handelt es sich auch dann noch um solche, wenn deren Arbeitsbreite - wie im vorliegenden Fall aufgrund der vermessenen Abstände zur nördlichen bzw. östlichen Grundstücksgrenze - zwischen 6 bis 8 m liegt (vgl. Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft e.V. [KTBL], Faustzahlen für die Landwirtschaft, 15. Aufl. 2018, S. 14 ff.). Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Zuschnitt des Abfindungsgrundstücks ihm den Einsatz von Landmaschinen mit einer Arbeitsbreite von 12 m und mehr ermöglicht. Die Abwägung muss zwar von den - rechtzeitig vorgetragenen - betriebswirtschaftlichen Verhältnissen des konkreten Betriebs ausgehen und daher ggf. auch Besonderheiten und betriebliche Anforderungen berücksichtigen, die sich aus der konkreten Bewirtschaftung ergeben (BayVGH, Urteil vom 29. Juni 2023 - 13 A 20.1633, 13 A 20.1801 - juris Rn. 57). Abwägungserheblich sind die in einem Planwunsch des Teilnehmers zum Ausdruck kommenden Entwicklungsmöglichkeiten, wenn sie bereits so konkretisiert und verfestigt sind, dass ihre Verwirklichung nicht bloß theoretisch möglich, sondern voraussehbar ist. Die Teilnehmer trifft insoweit aber eine Mitwirkungspflicht, nach der sie gehalten sind, im Planwunschtermin (§ 57 FlurbG) auf die maßgeblichen Gesichtspunkte hinzuweisen und hierzu konkrete Gestaltungsvorschläge zu unterbreiten. Nur derart qualifizierte Planwünsche gehören zum Abwägungsmaterial (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 2006 - 10 C 4.05 - juris Rn. 30). Dementsprechend braucht die Flurbereinigungsbehörde bei der Aufstellung des Flurbereinigungsplans beachtliche Entwicklungstendenzen eines Betriebes, auf die der Teilnehmer im Planwunschtermin nicht hingewiesen hat, nur dann berücksichtigen, wenn sie ihr ohnehin bekannt gewesen sind (zum Ganzen: Urteil des Senats vom 8. Juni 2017 - 8 K 1/15 - juris Rn. 29 ff.). Dass die eingelegten Flurstücke künftig - abweichend von der noch im Widerspruchsverfahren mitgeteilten Bewirtschaftungsweise - mit Landmaschinen mit einer Arbeitsbreite von 12 m und mehr bewirtschaftet werden sollen, hat der Kläger weder im Abfindungswunschtermin formuliert noch zeigt er eine entsprechende gesicherte Planung auf. Tatsächlich begehrt der Kläger, dass das Abfindungsflurstück einen etwaigen zukünftigen Einsatz dieser Maschinengröße erlaubt, um für den Fall, dass sich die Bewirtschaftung des Feldblocks und damit seines Flurstücks ändern sollte, die Voraussetzungen zu erfüllen. Die Verwendung größer dimensionierter Geräte ist - wie im Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt wird - damit rein spekulativ und für die Nutzbarkeit und die darauf basierende Bewertung nicht von ausgleichspflichtiger Relevanz. Für einen qualifizierten Abfindungswunsch und damit als gesondert zu berücksichtigenden Abwägungsbelang nach § 44 Abs. 2 Hs. 1 FlurbG fehlt es auch an einer bereits konkretisierten und verfestigten betrieblichen Entwicklungsperspektive. Dessen ungeachtet wäre auch nicht davon auszugehen, dass die Einlageflurstücke des Klägers - schon angesichts ihrer geringen Größe bzw. ihres schmalen Zuschnitts von unter 100 m bzw. unter 50 m Breite - mit solchen Geräten rationell hätten bewirtschaftet werden können. Folglich kann der Kläger auch für das Abfindungsgrundstück einen entsprechenden Anspruch nicht stellen. Der rationelle Einsatz von Landmaschinen mit einer Arbeitsbreite von 12 m und mehr setzt im Regelfall eine größere Wirtschaftseinheit voraus, über die der Kläger weder in Form der Einlageflurstücke noch in Form des Abfindungsflurstücks verfügt. Darüber hinaus werden nach den eigenen Angaben des Klägers seine Einlageflächen und der dem Einlageflurstück 95/1 zugeschlagene Teil in einem Feldblock durch einen Dritten in Ost-West-Ausrichtung bewirtschaftet. Der Kläger substantiiert nicht, dass die Bewirtschaftung des Abfindungsgrundstücks zukünftig nicht mehr innerhalb dieses Feldblocks erfolgen wird, sondern trägt allein vor, dass die vorläufige Besitzregelung noch nicht in der Praxis umgesetzt worden sei und nach den alten Verhältnissen aufgrund schuldrechtlichen Pflugtausch gewirtschaftet werde. Dies genügt für sich betrachtet nicht, da nicht hervorgeht, ob eine Bewirtschaftung im bestehenden Feldblock künftig nicht erfolgen kann bzw. soll. Für eine berücksichtigungsfähige konkretisierte und verfestigte betriebliche Entwicklungsperspektive ist danach nichts ersichtlich. Abgesehen davon entstünde die in nördlicher Richtung vorhandene Engstelle nicht, wenn fortgesetzt die Bewirtschaftung des klägerischen Abfindungsgrundstücks innerhalb des Feldblocks erfolgt. Denn die Grenze des Abfindungsgrundstücks wäre für die Bewirtschaftung des Feldblocks weiterhin nicht von Relevanz, weil das daran anschließende Flurstück zum Feldblock gehört. Sodann verbliebe es bei der schon bisher bei der Bewirtschaftung vorhandenen Engstelle in Richtung nordöstlicher Grundstücksgrenze, die ausgehend von den - bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen und den durch den Kläger überreichten (Luft-)Bildaufnahmen - fortgesetzt bewirtschaftet wurde und wird. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass auf einer überreichten Luftbildaufnahme des Jahres 2008 östlich des Mastes ein geschwungener hellerer Bereich in der Vegetation gegenüber der im Übrigen sattgrünen Fläche sichtbar werde, mag dies zwar dafürsprechen, dass im Jahr 2008 nicht ausreichend mit Stickstoff gedüngt worden sein könnte. Hieraus kann indes nicht gefolgert werden, dass eine Düngung der Nische generell nicht möglich ist. Sowohl die im Verwaltungsvorgang befindlichen Bildaufnahmen vom 17. März 2022 und die vom Kläger überreichten Luftbilder als auch die Berücksichtigung der Nische bei der EU-Agrarförderung zeigen eine Bewirtschaftung der östlich des Mastes befindlichen Engstelle. Fehlstellen bei der Bewirtschaftung sind ebenso wenig ersichtlich wie das Überlappen der Arbeitsbahnen. Abgesehen davon sind die mit der in der östlichen Nische mangels möglichen Einsatzes von typischen Pflanzenschutzspritzen (besondere Arbeitsbreite) verbundenen Nachteile (Arbeitsaufwand und Ertragseinbuße) mit Blick auf die Größe der betroffenen Fläche allenfalls als geringfügig einzuschätzen. Angesichts des Zusammenlegungsvorteils bei einer zusammenhängenden Ackerfläche von 5,5409 ha anstelle zwei einzelner Ackerflächen von 4,6600 ha bzw. 0,8760 ha sind diese Nachteile vernachlässigbar (vgl. BayVGH, Urteil vom 26. April 2010 - 13 A 09.2414 - juris Rn. 17). Für die Notwendigkeit eines Ausgleichs ist danach nichts ersichtlich. Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass im Fall einer selbstständigen Betrachtung des Abfindungsgrundstücks außerhalb der Feldblockbewirtschaftung eine rationelle Bewirtschaftung in West-Ost-Richtung nicht erfolgen kann. Denn das Flurstück ist im Gegensatz zu seiner Länge von mehr als 400 m deutlich unter 100 m breit, so dass hinter dem Mast ein Bereich entsteht, der an der schmalsten Stelle 8,90 m zwischen dem berücksichtigten Geringstland (Maststandort zzgl. Ausfallfläche) und der nördlichen Grundstücksgrenze entfernt ist. Die Bewirtschaftung des Abfindungsflurstücks ist jedoch in Süd-Nord- bzw. Nord-Süd-Richtung angesichts einer südlichen und der durch die Vergrößerung des Einlageflurstücks in Richtung Norden hinzukommenden nordöstlichen Zuwegung möglich und kann mit modernen Landmaschinen mit einer Arbeitsbreite zwischen 6 und 8 m auch erfolgen. Folglich kann der Kläger oder ein etwaiger Pächter das Abfindungsgrundstück von Nordosten aus direkt befahren, wodurch die Notwendigkeit des Rangierens/Hin- und Herfahrens jedenfalls reduziert wird. Soweit der Kläger meinen sollte, dass eine - auch in Grenznähe unübliche - Verdichtung des Bodens stattfände, sind hiermit gegebenenfalls verbundene Nachteile hinsichtlich Arbeitsaufwands und Ertragseinbußen allenfalls als geringfügig einzuschätzen. Wie bereits dargestellt sind etwaige, lediglich wenige Quadratmeter-Fläche betreffende Bewirtschaftungsnachteile angesichts des Zusammenlegungsvorteils und der durch die Bildung des Abfindungsgrundstücks zusätzlich geschaffenen Zuwegung zu vernachlässigen. Überdies hat der Kläger als Teilnehmer eines Bodenordnungs- und Flurbereinigungsverfahrens ohnehin weder Anspruch auf eine unveränderte Zuteilung seiner Flächen in alter Lage noch sonst auf eine seinen Wünschen in jeder Hinsicht Rechnung tragende Gestaltung der Abfindung, so dass eine Vergrößerung des Abfindungsgrundstücks in der Breite bzw. eine Grenzziehung durch den Maststandort nicht verlangen kann. Ein umfassender Anspruch auf ermessensfehlerfreie Abfindung mit Land von gleichem Wert besteht nicht. Die spezifische Verknüpfung der planerischen Abwägung nach § 44 Abs. 2 Halbs. 1 FlurbG mit dem Gebot wertgleicher Abfindung des § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG lässt für eine gesonderte gerichtliche Abwägungskontrolle neben der Prüfung, ob ein Teilnehmer mit Land von gleichem Wert abgefunden wurde, keinen Raum, soweit es nicht ausnahmsweise um Faktoren geht, denen ein über den Anspruch auf wertgleiche Abfindung hinausgehender Eigenwert zukommt und deren ordnungsgemäße Berücksichtigung deshalb durch eine wertgleiche Abfindung noch nicht gewährleistet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 10 C 2/06 - juris Rn. 16). Solche Faktoren, die konkretisierte betriebliche Entwicklungsperspektiven betreffen müssen, sind im Falle des Klägers - wie dargestellt - weder erkennbar noch geltend gemacht worden. Da der Kläger somit keinen Anspruch auf Änderung des Bodenordnungsplans hat, war die Klage kostenpflichtig abzuweisen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 60 LwAnpG i.V.m. §§ 147 Abs. 1, 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, §§ 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. IV. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. B e s c h l u s s Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Der Kläger richtet sich gegen den Bodenordnungsplan im Bodenordnungsverfahren Zorbau/Granschütz. Das Bodenordnungsverfahren Zorbau/Granschütz wurde mit Beschluss des damaligen Amtes für Landwirtschaft und Flurneuordnung Weißenfels vom 15. Januar 1996 als Verfahren nach § 56 Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) angeordnet. Der Beschluss ist bestandskräftig. Der Kläger ist als Eigentümer von Grundstücken im Verfahrensgebiet Teilnehmer des Bodenordnungsverfahrens unter der Ordnungsnummer 173. Zu diesen Grundstücken zählte - unter anderen - das in der Gemarkung Granschütz (Lage: Der Kirschberg), Flur 3 gelegene 4,6600 ha große Flurstück 95/1, auf dem südwestlich ein Strommast aufsteht, sowie das in der Gemarkung Granschütz (Lage: Die lange Tanne), Flur 3 gelegene 0,876 ha große Flurstück 20. Am 26. März 2001 fand die Anhörung über die Wünsche der Abfindung nach § 59 Abs. 2 LwAnpG statt. Der Kläger ließ sich durch einen Vertreter des Flächenbewirtschafters vertreten und äußerte den Wunsch, in alter Lage abgefunden zu werden. Der Wertermittlungsrahmen vom 19. September 2014 sieht u.a. für Maststandorte für Freileitungen eine Ausfallfläche mit dem 1,5-fachen der Mastfläche und der Wertzahl 10 vor (Geringstland, Bezeichnung OE 10). Anhand des Wertermittlungsrahmens erfolgte die Wertermittlung, deren Bekanntmachung in den betroffenen Gemeinden im Zeitraum vom 24. September 2014 bis 31. Oktober 2014 erfolgte. Der Anhörungstermin fand am 17./18. November 2014 statt. Die Festlegung der Wertermittlung erfolgte zum 19. November 2014 und ist seit dem 2. Februar 2015 bestandskräftig. Mit Beschluss vom 13. August 2020 erfolgte die vorläufige Besitzeinweisung in die vorgesehenen Abfindungsgrundstücke. Dem Kläger wurde das neu gebildete Abfindungsgrundstück Gemarkung Granschütz (Lage: Der Kirschberg), Flur 6, Flurstück 68 mit einer Größe von 5,5409 ha zugeteilt. In diesem geht das in der Gemarkung Granschütz (Lage: Der Kirschberg), Flur 3 gelegene Flurstück 95/1 vollständig auf. In der nordöstlichen Randlage des Abfindungsgrundstücks tritt zu dem in südwestlicher Randlage befindlichen Maststandort ein weiterer Strommast hinzu. Bei der Abfindungsfläche handelt es sich mit Ausnahme der Flächen der beiden Maststandorte (jeweils 100,00 qm, sog. Geringstland [OE 10]) um Ackerland, das während des Bodenordnungsverfahrens ununterbrochen bewirtschaftet wurde. Die Strommasten (sog. Gittermasten) befinden sich auf Punktfundamenten mit einer jeweiligen Größe von 5 x 5 m. Die Besitzeinweisung ist seit dem 30. Oktober 2020 bestandskräftig. Im Anhörungstermin vom 3. Februar 2021 legte der Kläger Widerspruch gegen die Abfindung mit dem Abfindungsflurstück Gemarkung Granschütz (Lage: Der Kirschberg), Flur 6, Flurstück 68 ein. Zur Begründung führte er aus, dass sich in der nordöstlichen Ecke des Grundstücks ein Strommast befände und die Fläche daher einen Minderwert habe, der durch Zuweisung einer entsprechenden Mehrfläche auszugleichen sei. In der Widerspruchsverhandlung am 1. Juli 2021 wurde dem Kläger unter Übergabe des Wertermittlungsrahmens mitgeteilt, dass Leitungen und Mastflächen bei der Wertermittlung berücksichtigt worden und die ermittelten Abfindungswerte korrekt seien. Mit Schreiben vom 2. August 2021 hielt der Kläger seinen Widerspruch aufrecht und ergänzte, dass der Mast in der nordöstlichen Ecke des Grundstücks so ungünstig positioniert sei, dass eine Bewirtschaftung mit moderner Agrartechnik nicht möglich sei. Das Abfindungsgrundstück Gemarkung Granschütz, Flur 6, Flurstück 68 blieb durch die drei erfolgten Nachträge zum Bodenordnungsplan (1. Nachtrag vom 5. Dezember 2022, 2. Nachtrag vom 17. Juli 2023, 3. Nachtrag vom 4. September 2023) Bestandteil der Abfindung des Klägers. Nach dem Bodenordnungsplan wurden durch den Kläger unter der ON 173 zwei Flurstücke mit insgesamt 5,5360 ha (Gemarkung Granschütz [Lage: Der Kirschberg], Flur 3, Flurstück 95/1: Größe von 4,6600 ha; Gemarkung Granschütz [Lage: Die lange Tanne], Flur 3, Flurstück 20: Größe von 0,8760 ha) und einem Wert von 48.396,52 WE eingelegt. Abzüglich des Landabzugs von 387,17 WE, eines Wertzugangs von 79,12 WE von den ON 301 und 303 und eines Wertabgangs an die ON 215 von 545,64 WE erhielt der Kläger das streitgegenständliche Abfindungsgrundstück mit einer Fläche von 5,5409 ha und einem Wert von 47.548,73 WE. Für die enthaltene Mehrausweisung von 5,90 WE entstand eine Zahlungsverpflichtung von 16,99 € (5,90 WE x 2,88 €/WE). In der im Widerspruchsverfahren erfolgten Anhörung vom 8. Dezember 2023 wiederholte der Kläger im Wesentlichen seinen Vortrag und ergänzte, dass die Zielstellung des Bodenordnungsverfahrens verfehlt worden sei, indem bei der Gestaltung des Abfindungsgrundstücks durch dessen Zuschnitt mit Grenzen nah am Maststandort nicht die dadurch eingeschränkte Möglichkeit der Bewirtschaftung beachtet worden sei. Es gehe ihm - dem Kläger - weniger um die Bewertung des Maststandortes in nordöstlicher Randlage, sondern darum, wie die Flurstücksgrenzen um diesen Mast gelegt seien. Der Zuschlag von 100 qm zum geringen Wertansatz gleiche möglicherweise die Nachteile durch das Vorhandensein eines Mastes aus, nicht aber die Nachteile, die sich aus dem Bezug von dessen Standort zu den Grundstücksgrenzen ergäben. Die Bereiche zwischen Mast und Grundstücksgrenze könnten nicht bewirtschaftet werden. Nachteile durch die ungünstige Positionierung von Masten müssten auch nicht ausgeglichen werden, wenn im Rahmen des Bodenordnungsverfahrens der Zuschnitt so erfolge, dass sich keine Nachteile für die Bewirtschaftung ergäben. Dies sei gerade die Aufgabe des Bodenordnungsverfahrens. Zwar setze er - der Kläger - Bodenbearbeitungsgeräte mit nur 6 m Breite bzw. teilweise noch schmaler ein. Ein größerer Landwirtschaftsbetrieb, zu dem er werden könnte bzw. dem das Grundstück etwa im Wege des Pflugtauschs, im Fall des Verkaufs oder der Verpachtung zur Verfügung stehen könnte, könnte Bodenbearbeitungsgeräte mit 12 m Breite und mehr nutzen. Insbesondere bei Spritzgeräten werde die Arbeitsbreite von 10 m nahezu immer überschritten. Das Landesverwaltungsamt wies mit Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2024 den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass eine wertgleiche Landabfindung erfolge und die behauptete Nutzungseinschränkung des Grundstücks durch die Grenzziehung nicht vorliege. Der Abstand zwischen Mast(-fundament) und nördlicher bzw. östlicher Grundstücksgrenze betrage ca. 10 m. Die Arbeitsbreite aktueller landwirtschaftlicher Geräte und Bodenbearbeitungsgeräte betrage nach Auskunft der landwirtschaftlichen Fachstelle 6 m und bei Spritzgeräten teilweise mehr. Damit sei mit modernen hierzulande und auch vom Kläger genutzten Landmaschinen eine Bewirtschaftung hinter den Masten möglich. Ausweislich der vorhandenen Luftbilder erfolge auch nach der Besitzeinweisung eine Bewirtschaftung. Die Verwendung größer dimensionierter Geräte sei spekulativ und für die Nutzbarkeit sowie die darauf basierende Bewertung irrelevant. Selbst wenn die abweichende Schätzung des Klägers unterstellt würde, wonach zwischen Mast und Grenze ein nur 3 bzw. 5 m breiter Raum sei, so dass die Fläche nicht bewirtschaftet werden könnte, sei diese Fläche kleiner als die bereits pauschal berücksichtigten 100 qm. Ein etwaiger Bewirtschaftungsnachteil werde durch die Zuweisung des arrondierten Abfindungsflurstücks mehr als ausgeglichen, die Bewirtschaftbarkeit des Eigentums des Klägers habe sich durch die Neuordnung verbessert. Am 13. Februar 2024 hat der Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Der Kläger trägt vor, sein Einlagegrundstück werde aufgrund Pflugtauschs zusammen mit den nördlich anschließenden Grundstücken von der Agro GmbH Granschütz bewirtschaftet. Der in den Karten vorhandene und die Grundstücksgrenze bildende Weg sei bereits vor dem 3. Oktober 1990 überpflügt worden. Derzeit könne nördlich und südlich des Masts akzeptabel mit landwirtschaftlichen Maschinen gearbeitet werden, weil aufgrund des gegenwärtig praktizierten Pflugtauschs eine große Schlagausdehnung in Richtung West-Ost erreicht werde bzw. der Mast mindestens 75 m von der bisherigen südlichen und nördlichen Grundstücksgrenze entfernt sei. Östlich des Strommastes sei schon heute wegen des nur schmalen Zwischenraums zur Grundstücksgrenze (in Richtung Weg) / Schlaggrenze eine Bearbeitung nur eingeschränkt möglich, wie die Luftbildaufnahmen zeigten (geringerer Stickstoffeintrag). Zur Bildung des Abfindungsgrundstücks sei die nördliche Grenze seines Einlageflurstücks in Richtung Norden, ca. 10 m hinter dem besagten Strommast verschoben worden. Das Abfindungsgrundstück könne nur eine Bewirtschaftungsrichtung Süd-Nord haben, da eine andere aufgrund der schmalen Ausdehnung in Ost-West-Richtung (deutlich unter 100 m) nicht in Betracht komme. Dieser Zuschnitt führe dazu, dass sich an der nordöstlichen Grundstücksgrenze eine Nische hinter dem Strommast von ca. 10 x 10 m bilde, die mit modernen Landmaschinen - sofern überhaupt - nicht in einem Zug befahren werden könne; es müsse in die Nische hineinrangiert und mehrfach hin- und hergefahren werden. Dies führe zu einer zusätzlichen Bodenverdichtung bzw. Überlappung der Arbeitsbahnen oder aber Fehlstellen in der Bewirtschaftung. Mit modernen Landmaschinen, die eine übliche Arbeitsbreite von 12 m bzw. bei Pflanzenschutzspritzen von 24 m hätten, sei die Nische nicht zu bewirtschaften. Nach § 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 44 Abs. 2 FlurbG seien bei der Landabfindung die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke Einfluss hätten. Dabei sollten - wie § 44 Abs. 4 FlurbG zeige - auch neuzeitliche betriebswirtschaftliche Erkenntnisse beachtet werden. Der Grundstückszuschnitt und die sich daraus ergebende Position eines Strommasts innerhalb eines Abfindungsgrundstücks wirke sich auf den Ertrag, die Benutzbarkeit und damit den Wert als Ackerland aus. Hier könne im Umfeld des Strommasts, insbesondere in der Nische nördlich und östlich zur Grundstücksgrenze nicht bzw. nur erschwert mit neuzeitlichen Maschinen eine Feldbearbeitung vorgenommen werden. Darauf habe der Beklagte bei der Zuweisung des Abfindungsgrundstücks keine Rücksicht genommen, sondern lediglich auf die bestandskräftige Wertfestsetzung und die rechnerische Gleichheit von Einlage- und Abfindungswert bei der Planfeststellung verwiesen. Zwar erkläre der Beklagte im Widerspruchsbescheid, dass die hergestellte Wertkongruenz durch das Abwägungsgebot nach § 44 Abs. 2 FlurbG zu ergänzen sei, die Beeinträchtigung durch den Maststandort und damit die Abwägungserheblichkeit erkenne er jedoch nicht und ziehe sie auch nicht in die Abwägung ein. Die ungünstige Positionierung des Masts werde auch nicht dadurch berücksichtigt, dass nicht nur das Punktfundament von 5 x 5 m bei der Wertermittlung berücksichtigt worden sei, sondern von einer Ausfallfläche von 10 x 10 m ausgegangen werde. Dies folge bereits daraus, dass nicht unmittelbar an den Mast herangewirtschaftet werden könne und Brach-/Ausfallflächen entstünden. Die ungünstige Positionierung des Masts auf dem Grundstück und die damit entstehenden Engen an Grundstücksgrenzen seien von den Ausflächen nicht erfasst. Soweit der Beklagte auf die tatsächliche (fortgesetzte) Bewirtschaftung verweise, folge diese daraus, dass die vorläufige Besitzregelung noch nicht in der Praxis umgesetzt worden sei und die Landwirte noch nach alten Verhältnissen aufgrund schuldrechtlichen Pflugtausches wirtschafteten. Danach ergebe sich in nördlicher Richtung vom Mast noch keine Nische zu einer Grundstücksgrenze (Schlagrichtung West-Ost), und die Luftbilder zeigten, dass die Bewirtschaftung in östlicher Richtung schon heute mit Behinderungen verbunden sei. Der Bewirtschaftungsnachteil werde auch nicht durch die Zuweisung des Abfindungsgrundstücks ausgeglichen. Das Abfindungsgrundstück sei weder zum Betriebssitz des Klägers arrondierter (Entstehung einer geschlossenen Einheit) als die Einlageflächen noch zu dessen anderen Grundstücken. Auch sei es nicht so viel größer, dass die Bewirtschaftung nennenswert positiv beeinflusst wäre. Dies gelte im Übrigen auch in der Gesamtheit aller Einlage- und Abfindungsgrundstücke. Der Kläger begehre auch nicht ein Abfindungsgrundstück in bestimmter Lage oder Form, sondern lediglich, dass ordnungsgemäß abgewogen werde und nicht eine kaum zu bewirtschaftende Fläche nördlich des Mastes entstehe. Eine naheliegende Möglichkeit wäre gewesen, die Grenze zum nördlichen Grundstück mittig durch den Maststandort laufen zu lassen und das Grundstück nach Westen hin entsprechend zu verbreitern. Der Kläger beantragt, den Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2024 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts an die obere Flurbereinigungsbehörde zurückzuverweisen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verteidigt sein Vorgehen, verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor: Das Abfindungsflurstück befinde sich gemeinsam mit anderen Flurstücken in einem Feldblock, der seit Jahren in seiner Gesamtheit bewirtschaftet werde. Aus dem Feldblockkataster sei ersichtlich, dass eine Bewirtschaftung um den Mast herum erfolge, was für EU-Agrarsubventionen im Hinblick auf die Berücksichtigungsfähigkeit der Fläche von maßgebender Bedeutung sei. Behinderungen bei der Bewirtschaftung seien nicht erkennbar. Richtig sei zwar das klägerische Vorbringen, wonach das Abfindungsflurstück für sich allein betrachtet nur eine Bewirtschaftungsrichtung Süd-Nord haben könne. Das ändere jedoch nichts daran, dass die Bewirtschaftung hinter dem Mast (Richtung Weg) erfolge und damit möglich sei. Aus der Bemaßung der Landabfindungskarte folge, dass der Abstand zwischen Mast/Ausfallfläche und Weg rechts mindestens 8,30 m betrage und zwischen Mast/Ausfallfläche und neuer (nördlicher) Flurstücksgrenze mindestens 8,90 m. Sei die Bewirtschaftung wie bisher auf 8,30 m Breite möglich, müsse dies erst recht für eine Breite von 8,90 m gelten. Zu der von dem Kläger vorgeschlagenen Grenzverschiebung führt der Beklagte aus, dass eine solche Auswirkungen auf die gesamte Zuteilung im Feldblock hätte, da die Blockgeometrie neu berechnet werden müsste. Dies würde für ca. 20-25 Teilnehmer, die derzeit einverstanden mit der Zuteilung seien, eine Änderung der Zuteilung bedeuten und Vermessungskosten in erheblicher Höhe hervorrufen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen; diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.