Beschluss
1 B 410/14
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2014:1229.1B410.14.0A
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Leitsätze
Einzelfall eines erfolglosen Eilrechtschutzantrags auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 19. Dezember 2014 – 2 L 2062/14 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 17.109,24 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall eines erfolglosen Eilrechtschutzantrags auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 19. Dezember 2014 – 2 L 2062/14 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 17.109,24 Euro festgesetzt. Die Beschwerde gegen den im Tenor näher bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber nicht begründet. Durch die angefochtene Entscheidung hat das Verwaltungsgericht den bei sachgerechter Auslegung sinngemäß verfolgten Antrag zurückgewiesen, den Antragsgegner im Wege einer zeitweise die Hauptsache vorwegnehmenden einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand über den 31.12.2014 hinaus bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag vom 21.5.2014 hinauszuschieben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass jedenfalls ein Anordnungsanspruch des Antragstellers nicht gegeben sei, weil es an dem erforderlichen dienstlichen Interesse im Sinne der §§ 132, 128 Abs. 2 SBG an einem Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand fehle. Mit den hiergegen in der Beschwerde vom 23.12.2014 erhobenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, vermag der Antragsteller nicht durchzudringen. Soweit der Antragsteller anführt, dass die Bediensteten im Justizvollzugsdienst „in der Vergangenheit erhebliche Überstunden“ geleistet hätten, im Justizvollzugsdienst „generell ein personelles Chaos“ herrsche und eine „ordnungsgemäße Betreuung der Gefängnisinsassen nicht möglich“ sei, fehlt es bereits an einem substantiierten Tatsachenvortrag. Vielmehr beschränkt sich der Vortrag des Antragstellers, der die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anordnungsanspruches und damit auch das Vorliegen eines das Hinausschieben des Eintritts des Ruhestandes rechtfertigenden dienstlichen Interesses darzulegen und glaubhaft zu machen hat, auf die Darstellung eigener pauschaler Wertungen, die so nicht nachvollziehbar sind und denen der Antragsgegner plausibel entgegengetreten ist. Dieser hat dargelegt, dass die Fortführung der Dienstgeschäfte durch den Antragsteller im Vergleich zu anderen Beamten mit gleicher Ausbildung und Qualifikation für ihn als Dienstherrn nicht von besonderem Nutzen sei. Die vom Antragsteller vor seiner Erkrankung innegehabte Funktionsstelle auf der Zentrale im Bereich des offenen Vollzuges in der Justizvollzugsanstalt O… werde bereits seit längerem vertretungsweise von anderen Beamten wahrgenommen, die die Dienstgeschäfte bis jetzt hervorragend geführt hätten. Zum 01.01.2015 solle die Stelle mit einem im Bereich der Hauptzentrale schon erfahrenen Beamten besetzt werden. Hieraus haben der Antragsgegner und ihm folgend das Verwaltungsgericht überzeugend gefolgert, dass der reibungslose Ablauf der Dienstgeschäfte im Bereich der Justizvollzugsanstalt O… auch nach dem Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand vollumfänglich gewährleistet ist und der von ihm geltend gemachte Personalengpass gerade nicht besteht. Dabei muss auch der Vortrag Beachtung finden, dass der Antragsteller nach den unwidersprochenen Ausführungen des Antragsgegners in den Jahren 2013 und 2014 eine Vielzahl von Krankheitstagen aufzuweisen habe und seit dem 11.04.2014 durchgehend dienstunfähig erkrankt sei. Inwiefern ein Beamter, der seit vielen Monaten und auch gegenwärtig krankheitsbedingt überhaupt nicht in der Lage ist, seinen Dienst zu verrichten, zum Abbau eines von ihm behaupteten Personalengpasses in seiner Dienststelle beitragen können soll, erschließt sich auch dem Senat nicht. Fehl geht auch die Darstellung des Antragsstellers, das Berufen auf Sparzwang könne der rechtlichen Verpflichtung des Antragsgegners zur ordnungsgemäßen Gefangenenbetreuung nicht entgegen stehen, der Antragsgegner argumentiere praktisch so, dass er seine rechtliche Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Ordnung in den Justizvollzugsanstalten wegen der ihm obliegenden Sparzwänge nicht ausüben könne. Der Antragsgegner führt gerade nicht aus, dass die im Zuge der Konsolidierung des Landeshaushaltes auch im Justizvollzugsdienst zu erbringenden Einsparmaßnahmen zu der vom Antragsteller – auch insoweit nur gänzlich unsubstantiiert – behaupteten Verletzung der gesetzlichen Aufgaben des Antragsgegners führe. Vielmehr hat der Antragsgegner dargelegt und nachvollziehbar begründet, dass der reibungslose Ablauf der Dienstgeschäfte im Bereich der Justizvollzugsanstalt O… auch mit Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand vollumfänglich gewährleistet sei. Dass gerade der Antragsteller aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht geeignet ist, zu einer personellen Entlastung beizutragen, wurde bereits angeführt. Schließlich kann sich der Antragsteller auch nicht mit Erfolg auf die Entscheidungen des OVG Lüneburg vom 29.10.2013 – 5 ME 220/13 – und des OVG Münster vom 29.05.2013 – 6 B 443/13 – berufen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die diesen Entscheidungen zugrunde liegenden landesrechtlichen Bestimmungen - § 36 Abs. 1 Satz 1 NBG bzw. § 32 Abs. 1 LBG NRW – sich maßgeblich von der im Saarland geltenden Rechtslage unterscheiden. Im Übrigen wurde in den genannten obergerichtlichen Entscheidungen erkannt, dass in den dort entschiedenen Einzelfällen dem jeweiligen Antrag des Beamten auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand keine dienstlichen Interessen bzw. Gründe entgegenstehen. Demgegenüber kann im Fall des Antragstellers kein dienstliches Interesse an einem Hinausschieben seines Ruhestandseintritts festgestellt werden. Daher vermag der Antragsteller aus den angeführten obergerichtlichen Entscheidungen auch in der Sache nichts zu seinen Gunsten herzuleiten. Ob der - was der Antragsteller selbst sieht - abweichend von den genannten Bestimmungen formulierten saarländischen Regelung in den §§ 132, 128 Abs. 2 SBG, die - neben dem Antrag des Beamten oder der Beamtin - im Tatbestand allein auf das Vorliegen eines „dienstlichen Interesses“ abstellen, überhaupt ein subjektiver Anspruch des Beamten oder der Beamtin auf Verlängerung der Dienstzeit im Einzelfall entnommen werden kann, mag daher dahinstehen. Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 5 Satz 4 GKG. Hinsichtlich der Begründung folgt der Senat der Argumentation des Verwaltungsgerichtes. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.