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Urteil

1 A 387/14

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2015:1130.1A387.14.0A
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Leitsätze
Die Verwaltungspraxis des Beklagten, Inhaber der höherwertigen Funktionsstelle eines stellvertretenden Schulleiters für die Dauer von regelmäßig zweieinhalb Jahren zu erproben, ist maßgeblich von leistungsbezogenen, mithin sachgerechten Erwägungen getragen und hinsichtlich ihres zeitlichen Umfangs von zweieinhalb Jahren noch gerechtfertigt.(Rn.45)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21. Oktober - 2 K 381/13 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Verwaltungspraxis des Beklagten, Inhaber der höherwertigen Funktionsstelle eines stellvertretenden Schulleiters für die Dauer von regelmäßig zweieinhalb Jahren zu erproben, ist maßgeblich von leistungsbezogenen, mithin sachgerechten Erwägungen getragen und hinsichtlich ihres zeitlichen Umfangs von zweieinhalb Jahren noch gerechtfertigt.(Rn.45) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21. Oktober - 2 K 381/13 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung, über die im Einverständnis der Beteiligten im schriftlichen Verfahren entschieden werden kann (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die im Berufungsverfahren weiter verfolgte Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des eine frühere Beförderung der Klägerin in die Besoldungsgruppe A 14 ablehnenden Bescheides des Beklagten vom 23.8.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2012 sowie auf Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung zu Recht abgewiesen. Es ist weder festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 23.8.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2012 rechtswidrig ist (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO), noch kann die Klägerin verlangen, vom Beklagten so gestellt zu werden, als wäre sie schon zum 1.8.2012 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 befördert worden (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. Dem Fortsetzungsfeststellungsantrag gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist der Erfolg zu versagen, weil er unzulässig und unbegründet ist. 1. Nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens erweist sich der Fortsetzungsfeststellungsantrag bereits als unzulässig. Erledigt sich eine Verpflichtungsklage, kann der Kläger zur Fortsetzungsfeststellungsklage mit dem Antrag übergehen, festzustellen, dass die Ablehnung des Verwaltungsaktes rechtswidrig und der Beklagte verpflichtet gewesen ist, den begehrten Bescheid zu erlassen. Fallbezogen scheitert die Zulässigkeit des Feststellungsantrages indes daran, dass ein berechtigtes Interesse an einer Feststellung nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht gegeben ist. Das im vorliegenden Fall allein in Betracht kommende Feststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Präjudizialität ist schon deshalb nicht gegeben, weil die Klägerin nicht die ernsthafte Absicht dargelegt hat, wegen der vom Beklagten unterlassenen früheren Beförderung in die Besoldungsgruppe A 14 eine Amtshaftungsklage vor den Zivilgerichten nach Art. 34 GG, § 839 BGB zu erheben. Insoweit genügt auch nicht die theoretische Möglichkeit einer solchen Klage, vielmehr bedarf es konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die Erhebung einer solchen Amtshaftungsklage beabsichtigt ist BVerwG, Urteile vom 25.8.1988 - 2 C 28/85 -, Juris, Rdnr. 10 und vom 9.3.1989 - 2 C 4/87 -, Juris, Rdnr. 22; OVG des Saarlandes, Urteil vom 14.5.1990 - 1 R 18/89 -, Juris, Rdnr. 30; Beschluss vom 29.9.2015 - 1 A 30/15 -. Bei dieser Sachlage muss nicht entscheidungserheblich der Frage nachgegangen werden, ob – bezogen auf eine Amtshaftungsklage – ein berechtigtes Interesse an einer Feststellung auch unter einem anderen Gesichtspunkt zu verneinen ist. Ein Feststellungsinteresse scheidet nämlich auch dann aus, wenn die beabsichtigte Schadensersatzklage mangels Verschuldens der Behörde offensichtlich aussichtslos ist BVerwG, Urteil vom 17.10.1985 - 2 C 42/83 -, Juris, Rdnr. 19. Sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als auch des Bundesgerichtshofs ist ein Schuldvorwurf in der Regel dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn ein Kollegialgericht das Verhalten des Dienstherrn als rechtmäßig angesehen hat BVerwG, Urteil vom 17.10.1985, wie vor; BGH, Urteil vom 14.12.1978 – III ZR 77/76 -, Juris, Rdnr. 32. Im vorliegenden Fall ist das Verwaltungsgericht in der mit drei Berufsrichtern getroffenen Entscheidung, die Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, zu dem Ergebnis gekommen, dass der Beklagte die Klägerin zu Recht nicht zu einem früheren Zeitpunkt befördert hat und die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind. Dies weist unabhängig davon, ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutrifft, mit Gewicht darauf hin, dass jedenfalls von einem dem Beklagten vorwerfbaren schuldhaften Verhalten nicht auszugehen sein dürfte. 2. Ungeachtet dessen ist auch in der Sache die begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide nicht zu treffen, denn der Klägerin stand weder zum Zeitpunkt des ablehnenden Bescheides vom 23.8.2012 noch zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2012 ein Anspruch auf Beförderung in die Besoldungsgruppe A 14 zu. a. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass ein Beamter grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung hat. Dies folgt daraus, dass dem Dienstherrn bei der Prüfung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ein Beurteilungsspielraum zusteht und ihm in der Regel zusätzlich Ermessen eingeräumt ist. Ein Anspruch des Beamten auf Beförderung kann nur in dem eng begrenzten Ausnahmefall bestehen, dass eine freie und besetzbare Beförderungsstelle vorhanden ist, die der Dienstherr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Beförderungsantrag auch tatsächlich besetzen will, und dass er seine Beurteilungsermächtigung und sein Ermessen dahin ausgeübt hat, dass er allein diesen Beamten für den am besten Geeigneten hält BVerwG, Beschluss vom 23.10.2008 – 2 B 114/07 -, Juris Rdnr. 4, 8; nachfolgend BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25.6.2009 - 2 BvR 2513/08 -. Fallbezogen lagen die Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerin auf Beförderung zur Förderschulkonrektorin (Besoldungsgruppe A 14) vor dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Beförderung mit Wirkung vom 1.4.2014 nicht vor. Zwar war im Zeitpunkt der Entscheidung über den mit Schreiben vom 31.7.2012 gestellten Beförderungsantrag der Klägerin eine freie und besetzbare Beförderungsstelle vorhanden und war die Klägerin hierfür auch die einzige in Frage kommende Kandidatin, nachdem sich außer ihr kein anderer Interessent auf die Stelle beworben hat und ihr nach Erstellung einer anlassbezogenen dienstlichen Beurteilung mit Verfügung des Beklagten vom 8.8.2011 der ausgeschriebene Dienstposten der Ständigen Vertreterin der Leitung der Förderschule Lernen in V-Stadt übertragen worden war. Allerdings hat der Dienstherr die Beförderungsstelle im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über den Beförderungsantrag der Klägerin und auch nicht zu einem nachfolgenden Zeitpunkt vor dem 1.4.2014 - noch - nicht besetzen wollen und musste dies auch nicht tun, da die Klägerin die beim Beklagten praktizierte zweieinhalbjährige Erprobungszeit für stellvertretende Schulleiter/-innen nicht absolviert und damit noch keine Beförderungsreife erlangt hatte. Somit konnte die Klägerin nicht schon im hier streitgegenständlichen Zeitraum, sondern erst - wie geschehen - zum 1.4.2014 zur Förderschulkonrektorin (Besoldungsgruppe A 14) befördert werden. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang einwendet, der Beklagte habe die Stelle mit ihr besetzen wollen, denn für den Besetzungswillen des Dienstherrn sei nicht das „zeitliche Moment“, sondern die mit der Ausschreibung des Dienstpostens einhergehende grundsätzliche Absicht der Stellenbesetzung entscheidend, andernfalls könne der Dienstherr jederzeit durch beliebige Verlängerungen der Bewährungszeiten die Beförderung verhindern, kann ihr nicht gefolgt werden. Diese Überlegungen verkennen, dass der erforderliche Wille des Dienstherrn, eine Stelle durch Beförderung zu besetzen, sich nicht nur auf das grundsätzliche „Ob“ der Stellenbesetzung, sondern auch auf den im Wege der Auswahlentscheidung ausgesuchten Beamten bezieht, so dass ein auf diesen bezogener Besetzungswille nur im Fall einer aus Sicht des Dienstherrn ausreichenden und erfolgreichen Bewährung gegeben ist. Mithin kann ein Besetzungswille des Dienstherrn erst ab dem Zeitpunkt in Betracht kommen, in dem der ausgesuchte und mit der probeweisen Wahrnehmung der Funktionsstelle betraute Beamte die nach Auffassung des Dienstherrn gebotene Erprobungszeit erfolgreich absolviert hat. Dem steht nicht entgegen, dass der Dienstherr in diesem Fall die Beförderung durch beliebige Verlängerungen der Erprobungszeiten hinauszögern könne, da die geforderten Erprobungszeiten in der Regel einer Verwaltungsübung entsprechen, in jedem Fall aber von sachgerechten Erwägungen getragen sein müssen. Im Weiteren hält die Vorgehensweise des Beklagten auch mit Blick auf die praktizierte zweieinhalbjährige Erprobungszeit für stellvertretende Schulleiter/-innen rechtlicher Überprüfung - noch - Stand. aa. Auszugehen ist davon, dass es vom Leistungsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt ist, Beamte, die für eine Beförderung, d.h. die Übertragung eines höherwertigen Amtes im statusrechtlichen Sinne in Betracht kommen, zunächst vorübergehend mit den Aufgaben des höherwertigen Dienstpostens zu beauftragen und ihnen das entsprechende Beförderungsamt erst nach erfolgreicher Erprobung zu übertragen. Hierbei handelt es sich um eine unmittelbar leistungsbezogene Maßnahme, weil der Dienstherr auf diese Weise Aufschluss erlangen kann, ob und in welchem Maße sich die Beamten in dem höheren Amt voraussichtlich bewähren werden. Allerdings darf die praktische Erprobung den für die Gewinnung der Erkenntnisse erforderlichen und ausreichenden Zeitraum nicht überschreiten. Die zulässige Höchstdauer der Erprobungszeit ist in den Bestimmungen des saarländischen Laufbahnrechts nicht festgelegt. In § 11 Abs. 3 Nr. 3 SBG, der mit der Vorgängerregelung in § 10 Abs. 3 Nr. 3 SLVO a.F. inhaltsgleich ist, ist lediglich bestimmt, dass eine Beförderung während einer mindestens sechsmonatigen Erprobungszeit, in der die Eignung für einen höherbewerteten Dienstposten festgestellt werden soll, nicht zulässig ist. Durch das Tatbestandsmerkmal „mindestens“ ist für den Dienstherrn allerdings die Möglichkeit eröffnet, über den gesetzlich vorgegebenen Mindestzeitraum von sechs Monaten hinaus eine längere Erprobungszeit für die in Rede stehende Funktionsstelle zu verlangen. Damit steht die Verwaltungsübung des Beklagten, Beamte/Beamtinnen, denen mit der Bestellung zum/zur stellvertretenden Schulleiter/-in eine höherwertige Funktionsstelle übertragen worden ist, frühestens nach Ablauf einer - erfolgreichen - Erprobungszeit von zweieinhalb Jahren zu befördern, den laufbahnrechtlichen Bestimmungen nicht entgegen. Daran ändert entgegen der Ansicht der Klägerin nichts, dass die vom Beklagten praktizierte Erprobungszeit von zweieinhalb Jahren das Fünffache der gesetzlichen Mindestfrist beträgt. Die vom Beklagten praktizierte zweieinhalbjährige Erprobungszeit ist auch mit den weiteren Vorgaben höherrangigen Rechts zu vereinbaren, wenngleich aus Sicht des Senats festzustellen ist, dass sie das Maß des unter dem Gesichtspunkt einer erforderlichen und ausreichenden Bewährungszeit einem Beamten rechtlich Zumutbaren vollständig ausschöpfen dürfte. Nach den Darlegungen des Beklagten ist die Erprobung stellvertretender Schulleiter/-innen über einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren geboten, weil es dadurch dem Dienstherrn ermöglicht werde, sich über die Bewährung eines Beamten in der Funktion eines stellvertretenden Schulleiters, der eine herausgehobene Funktion im Schuldienst dauerhaft ausüben solle, einen hinreichend zuverlässigen Eindruck zu verschaffen. Hierbei sei es von Relevanz, nicht nur den Eindruck einer Momentaufnahme zu gewinnen, sondern ein Bild von der kontinuierlichen Leistung der stellvertretenden Schulleitung zu erhalten. Nur so könne der Dienstherr Aufschluss darüber erlangen, ob eine Einarbeitung gelungen sei sowie ob und in welchem Maße sich die Beamtin/der Beamte in dem höheren Amt voraussichtlich bewähren werde. Da gerade stellvertretende Schulleitungen in zahlreiche Organisations- und Verwaltungsaufgaben eingebunden seien - genannt seien nur das Erstellen der Schulpläne der einzelnen Klassen und Lehrkräfte - stelle der Erprobungszeitraum sicher, den Eindruck von mindestens zwei vollen Schuljahren einschließlich der Ferienphasen, in denen ein Großteil dieser Aufgaben erledigt werde, abzubilden. Diese Erprobungszeiten seien auch nicht als starr und unumstößlich festgeschrieben. Auf sie könnten Vortätigkeiten angerechnet werden, wenn sie dieselbe oder eine höhere Wertigkeit im Vergleich zu der aktuell ausgeübten Funktion beträfen. Diese Erwägungen des Beklagten lassen im Ergebnis einen Rechtsfehler nicht erkennen. Es leuchtet ein, dass gerade im Hinblick darauf, dass gewichtige, dem stellvertretenden Schulleiter typischerweise übertragene Dienstaufgaben - wie etwa das vom Beklagten angeführte Erstellen der Schulpläne der einzelnen Klassen und Lehrkräfte - in der Regel nur einmal in einem Schuljahr anfallen, die probeweise Wahrnehmung der höherwertigen Funktionsstelle über einen Zeitraum von mindestens zwei vollen Schuljahren in den Blick zu nehmen ist, wobei hierin nicht nur die Ferienphasen, in denen nach den unwidersprochenen Angaben des Beklagten ein Großteil dieser Aufgaben erledigt wird, sondern auch ein weiterer Zeitraum von einem halben Jahr, in dem sich insbesondere die Tragfähigkeit der vorausplanenden Tätigkeit des Funktionsstelleninhabers erweisen soll, einzubeziehen sind. Angesichts dieser tätigkeitsspezifischen Besonderheiten ist es nachvollziehbar, dass aus Sicht des Beklagten eine zweieinhalbjährige Erprobungszeit für stellvertretende Schulleiter/-innen erforderlich ist, damit sich zum einen ein nachhaltiges, nicht von einmaligen Zufälligkeiten bestimmtes Leistungsprofil des Beamten verfestigen kann und zum anderen hinreichende Erkenntnisse zum Leistungsbild gewonnen werden können, um eine verlässliche Beurteilung gerade der höherwertigen Anteile der dienstlichen Tätigkeit zu erstellen. Dabei muss auch Beachtung finden, dass nach den keinen Richtigkeitszweifeln unterliegenden Darlegungen des Beklagten die Erprobungszeiten nicht starr gehandhabt werden, sondern Vortätigkeiten angerechnet werden, wenn diese dieselbe oder eine höhere Wertigkeit im Vergleich zu der aktuell ausgeübten Funktion betreffen. Wird weiter die Bedeutung der in Rede stehenden Funktionsstelle in den Blick genommen, deren Inhaber in gewissem Umfang Leitungsaufgaben in der Schule ausüben und zur Schulleitung gehören, ist die vom Beklagten praktizierte Erprobungszeit für Funktionsstellen der in Rede stehenden Art maßgeblich von leistungsbezogenen, mithin sachgerechten Erwägungen getragen und hinsichtlich ihres zeitlichen Umfangs von zweieinhalb Jahren – noch – gerechtfertigt. bb. Die gegen die vom Beklagten praktizierte zweieinhalbjährige Erprobungszeit erhobenen Einwendungen der Klägerin vermögen insgesamt nicht zu überzeugen. Zunächst gibt die von der Klägerin angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4.9.2008 BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 - 2 B 13/08 -, Juris, Rdnr. 5 unter Bezugnahme auf das Urteil vom 22.3.2007 - 2 C 10.06 -, Juris zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Dort heißt es, die Erprobung sei eine unmittelbar leistungsbezogene Maßnahme, weil der Dienstherr auf diese Weise Aufschluss erlangen könne, ob und in welchem Maße die Beamten sich in dem höheren Amt voraussichtlich bewähren werden. Allerdings dürfe die praktische Erprobung den für die Gewinnung der Erkenntnisse erforderlichen und ausreichenden Zeitraum, höchstens zwei Jahre, nicht überschreiten. Die Erwähnung der zeitlichen Höchstgrenze von zwei Jahren erschließt sich aus dem Kontext der Entscheidung. Denn sie erging unter der Geltung des § 19 SächsLVO in der Fassung vom 15.8.2000, der eine regelmäßige Erprobungszeit von zwei Jahren vorgab, die unter bestimmten Voraussetzungen abgekürzt werden konnte. Eine Aussage, dass ein Zeitraum von zwei Jahren ganz allgemein die Höchstgrenze einer zulässigen Erprobung sei, ist der Entscheidung und der in ihr in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu entnehmen. Ebenso wenig kann sich die Klägerin mit Erfolg darauf berufen, dass die für stellvertretende Schulleiter/-innen praktizierte Erprobungszeit von zweieinhalb Jahren mit Art. 3 GG nicht zu vereinbaren sei, weil der Beklagte - unstreitig - mit der Funktion des Schulleiters bzw. der Schulleiterin probeweise betraute Beamte ungeachtet des von diesen angestrebten höheren statusrechtlichen Amtes nur für die Dauer von - regelmäßig - zwei Jahren erprobt und ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung nicht gegeben sei. Der allgemeine Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG gebietet unter steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Anders gewendet verbietet Art. 3 Abs. 1 GG die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem und die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem st. Rspr. BVerfG, z.B. Beschluss vom 15.7.1998 - 1 BvR 1554/89, 963, 964/94 -, BVerfGE 98, 365, 385. Eine Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem (oder eine Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem) führt aber nur dann zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn sie ohne hinreichend gewichtigen sachlichen Grund erfolgt BVerfG, Urteil vom 28.4.1999 - 1 BL 11/94, 33/95, R 1560/97 -, BVerfGE 100, 138, 174. Fallbezogen greift die Rüge der Ungleichbehandlung nicht durch. Nach den Darlegungen des Beklagten habe ein Schulleiter, bevor ihm diese Funktion übertragen werde, regelmäßig das Amt eines stellvertretenden Schulleiters inne und insoweit bereits die Erprobungszeit von zweieinhalb Jahren durchlaufen, so dass die zweijährige Erprobungszeit für das Amt der Schulleitung in diesen Fällen ergänzend hinzukomme. Zwar hat der Beklagte auf die Anfrage des Senats in der Stellungnahme vom 11.5.2015 eingeräumt, dass es auch Fälle gebe, in denen dem/der Schulleiter/-in auch dann - nur - eine zweijährige Erprobungszeit abverlangt werde, wenn dieser/diese das Amt des/der stellvertretenden Schulleiters/Schulleiterin nicht wahrgenommen habe. Allerdings hat der Beklagte in der besagten Stellungnahme - bezogen auf die Funktion der Schulleiter/-innen - im Weiteren ausgeführt, dass diese Spitzenfunktionen im Schuldienst oft an Bewerber vergeben würden, die sich bereits in anderen, gegebenenfalls mehreren, Funktionsstellen bewährt haben, und bei denen auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens und einer in diesem Zusammenhang erstellten dienstlichen Beurteilung die Annahme begründet sei, dass die Bewerber den Anforderungen in der Funktion als Schulleiter/-in entsprechen werden, wobei in diesen Fällen auch Verlängerungen der Erprobungszeit nicht ausgeschlossen seien. Demnach ist im Rahmen einer typisierenden Betrachtung davon auszugehen, dass die in der Funktion eines Schulleiters/einer Schulleiterin zu erprobenden Beamten während ihres beruflichen Werdegangs in der Regel bereits auf - teilweise mehreren - höherwertigen Funktionsstellen unterschiedlicher Art eingesetzt waren und daher gerade in Bezug auf höherwertige, über die reine Unterrichtstätigkeit hinausgehende Dienstaufgaben schon Kenntnisse und Erfahrungen gesammelt sowie Leistungen gezeigt haben. Hinzu tritt, dass Schulleiter/-innen bei der Ausübung der ihnen probeweise übertragenen Funktion im Vergleich mit den zu erprobenden stellvertretenden Schulleitern/Schulleiterinnen typischerweise in stärkerem Maße mit höherwertigen Dienstaufgaben außerhalb der Lehrtätigkeit konfrontiert sind, bei deren Erledigung sie unter Beweis stellen können und müssen, ob sie den vielfältigen Herausforderungen des von ihnen jeweils angestrebten höheren Amtes gerecht werden. Die Schulleiter/-innen verwenden daher in der Regel einen bezogen auf die stellvertretenden Schulleiter/-innen vergleichsweise höheren Zeitanteil ihrer dienstlichen Tätigkeit auf die Einarbeitung und Wahrnehmung der Funktionstätigkeit, so dass auch unter diesem Aspekt im Grundsatz die Annahme gerechtfertigt ist, dass bei Schulleitern/Schulleiterinnen regelmäßig früher als bei stellvertretenden Schulleitern/Schulleiterinnen zuverlässig beurteilt werden kann, ob sie den Anforderungen, die mit der probeweise innegehabten Leitungsfunktion verbunden sind, auf Dauer gerecht werden. Ausgehend hiervon liegen den unterschiedlichen Erprobungszeiten für Schulleiter/-innen und stellvertretende Schulleiter/-innen hinreichend gewichtige sachliche Gründe zugrunde, so dass die Rüge einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung gemäß Art. 3 GG fehl geht. Ebenso wenig kann die Klägerin mit Erfolg anführen, ein (weiterer) Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sei darin zusehen, dass der Beklagte sämtliche stellvertretende Schulleiter/-innen einer gleich langen Erprobungszeit von zweieinhalb Jahren unterziehe und unberücksichtigt lasse, ob sich ein/e stellvertretende/r Schulleiter/-in innerhalb dieser zweieinhalb Jahre gut bewährt habe oder nicht. Zum einen ist dieses Vorbringen der Klägerin schon im Ansatz nicht zutreffend, weil der Beklagte nachvollziehbar vorgetragen hat, dass Erprobungszeiten bei Nichtbewährung verlängert oder im Falle einer vorausgegangenen erfolgreichen Tätigkeit in einer anderen gleichwertigen Funktion auch verkürzt werden können. Darüber hinaus ist der Beklagte nicht gehalten, den einzelnen mit der probeweisen Wahrnehmung einer höherwertigen Funktionsstelle betrauten Beamten während der gesamten Dauer der Erprobungszeit gezielt im Auge zu behalten, um den Erfolg der Erprobung gegebenenfalls schon zu einem früheren Zeitpunkt feststellen zu können. Vielmehr ist es sachgerecht und gerade mit Blick auf die sich aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 GG ergebenden Anforderungen sogar geboten, die Eignung der Beamten für einen höher bewerteten Dienstposten grundsätzlich auf der Grundlage einer einheitlichen Verwaltungspraxis und unter Beachtung gleicher Maßstäbe festzustellen. Schließlich verfängt auch die Argumentation der Klägerin nicht, der Beklagte habe kein Ermessen ausgeübt, ob sie sich in der Erprobungszeit tatsächlich bewährt habe, es finde überhaupt keine Überprüfung statt und dementsprechend sei auch sie während der Erprobungszeit nicht beurteilt worden. Insoweit übersieht die Klägerin, dass der Dienstherr nicht verpflichtet ist, jedenfalls den Erfolg einer Erprobung auf einem höherwertigen Dienstposten im Rahmen einer förmlichen dienstlichen Beurteilung festzustellen. Von daher kann die Klägerin aus dem Umstand, dass nach dem Ende ihrer Erprobungszeit keine förmliche dienstliche Beurteilung über sie erstellt wurde, nicht den Schluss ziehen, der Beklagte habe überhaupt keine Erprobung durchgeführt, sondern in Verkennung des Sinns der Erprobungszeit nach Ablauf von zweieinhalb Jahren ohne irgendwelche Beurteilungen die Beförderung vorgenommen. Darüber hinaus steht es im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten zu entscheiden, aufgrund welcher Erkenntnisse er die Feststellung einer gelungenen Erprobung trifft. Daher führt auch die Behauptung der Klägerin nicht weiter, der Schulleiter sei innerhalb ihrer Bewährungszeit kein einziges Mal vom Schulreferat oder vom Beklagten kontaktiert worden und habe auch keine Bewertungen erstellt oder an den Beklagten übermittelt. Ist nach alledem die vom Beklagten geforderte Erprobungszeit von zweieinhalb Jahren aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, war vor Ablauf dieser Erprobungszeit ein auf die Klägerin bezogener Wille des Beklagten zur Besetzung der Beförderungsstelle nicht gegeben, so dass auch die Ausnahmevoraussetzungen für einen Beförderungsanspruch der Klägerin nicht vorlagen. Diese Vorgehensweise des Beklagten kommt gerade auch in der Stellenausschreibung vom 25.2.2011 klar zum Ausdruck, worin ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass zunächst nur die Übertragung der genannten Funktion beabsichtigt sei und über eine Beförderung bei entsprechender Bewährung zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. b. Ein Beförderungsanspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gemäß Art. 33 Abs. 5 GG. Diese besteht grundsätzlich nur in den Grenzen des von dem Beamten bekleideten statusrechtlichen Amtes BVerwG, Beschluss vom 23.10.2008, wie vor, Rdnr. 4. Zudem lässt die Fürsorgepflicht die Befugnis des Dienstherrn unberührt, die Beförderung vom erfolgreichen Ableisten einer Erprobungszeit abhängig zu machen, die hier - wie darlegt - mit ihrer Dauer von zweieinhalb Jahren rechtlich nicht zu beanstanden ist. Daher kann auch fallbezogen allein aus dem Umstand, dass die Klägerin die Funktion der Ständigen Vertreterin der Leitung der Förderschule Lernen im Zeitpunkt der Entscheidung über ihren Beförderungsantrag seit etwas mehr als einem Jahr ausgeübt hat, kein Beförderungsanspruch hergeleitet werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt ausgesprochen, dass mit der Übertragung eines höher bewerteten Dienstpostens ein Anspruch auf Beförderung nicht verbunden ist. Vielmehr hängt es von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, welcher Zeitraum der Deckungsungleichheit zwischen höherer Dienstpostenbewertung und niedrigerer Stellenzuteilung als nicht mehr vertretbar angenommen werden kann. Gerade unter dem Gesichtspunkt der Fürsorge, die der Beamte zu beanspruchen hat, lässt sich nicht allgemein ein bestimmter Zeitraum angeben, nach dessen Ablauf die Beschäftigung auf einem höher bewerteten Dienstposten ohne entsprechende Beförderung bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Beförderungsvoraussetzungen unzulässig wird. Die Fürsorgepflicht ist nämlich in ihren Teilpflichten nicht generell festzulegen. Diese müssen im Einzelfall durch Abwägen der widerstreitenden Interessen konkretisiert werden. BVerwG, Beschlüsse vom 19.8.1986 – 2 B 15/86 -, Juris, Rdnr. 4, und vom 15. Juli 1977 - 2 B 36.76 -, Buchholz 232 § 79 Nr. 66; Urteil vom 24.1.1985 - 2 C 39/82 -, Buchholz 235 § 18 Nr. 24. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Dauer der Wahrnehmung des höherwertigen Dienstpostens schon deshalb kein Beförderungsanspruch der Klägerin, weil im hier in Rede stehenden Zeitraum mangels Ablaufs der aus der Sicht des Beklagten gebotenen Erprobungszeit die beamtenrechtlichen Beförderungsvoraussetzungen nicht gegeben waren und daher eine Beförderung der Klägerin vor dem 1.4.2014 nicht zulässig war. Ungeachtet dessen kann nicht festgestellt werden, dass ein unvertretbarer Zeitraum der Deckungsungleichheit zwischen höherer Dienstpostenbewertung und niedrigerer Stellenzuteilung erreicht war. Der Klägerin ist der höher bewertete Dienstposten mit Verfügung des Beklagten vom 8.8.2011 übertragen worden. Damit hat sie im Zeitpunkt der Entscheidung über ihren Beförderungsantrag die Obliegenheiten dieses Dienstpostens erst seit rund zwölf Monaten wahrgenommen. Darüber hinaus war ihr aufgrund der Stellenausschreibung vom 25.2.2011 bereits bei ihrer Bewerbung bekannt, dass seitens des Beklagten zunächst lediglich die Übertragung der Funktion beabsichtigt ist und über eine Beförderung bei entsprechender Bewährung zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werden soll. Dabei durfte die Klägerin davon ausgehen, dass das Auseinanderfallen von Funktion und Status nicht auf Dauer angelegt war, sondern mit Blick auf die beim Beklagten bestehende ständige Verwaltungspraxis, über eine Beförderung erst nach Ablauf einer regelmäßigen Erprobungszeit von zweieinhalb Jahren zu entscheiden, darauf vertrauen, bei entsprechender Bewährung zum Beförderungstermin 1.4.2014 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 befördert zu werden. Im Hinblick darauf kann im vorliegenden Fall nicht angenommen werden, dass vor der Beförderung zum 1.4.2014 die Deckungsungleichheit zwischen höherer Dienstpostenbewertung und niedrigerer Stellenzuteilung nicht mehr vertretbar und für die Klägerin nicht mehr hinnehmbar war. Steht damit fest, dass die Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verlangen konnte, vor dem 1.4.2014, dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Beförderung, in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 befördert zu werden, sind die angefochtenen Bescheide zu Recht ergangen und ist dem Feststellungsantrag auch in der Sache der Erfolg zu versagen. II. Ebenso wenig kann dem auf Zahlung von Schadensersatz gerichteten Begehren der Klägerin entsprochen werden, den Beklagten zu verpflichten, sie so zu stellen, als wäre sie schon zum 1.8.2012 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 befördert worden. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch setzt voraus, dass der Nichtbeförderung der Klägerin zum 1.8.2012 eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten zugrunde lag, ihr das Amt ohne diesen Rechtsverstoß voraussichtlich übertragen worden wäre und sie es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch den Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Rechtsgrundlage dieses Schadensersatzanspruchs ist das Beamtenverhältnis st. Rspr. BVerwG, z. B. Urteile vom 11.2.2009 - 2 A 7/06 -, Juris Rdnr. 15; vom 1.4.2004 - 2 C 26.03 - Buchholz 237.8 § 10 RhPfLBG Nr. 1; vom 17.8.2005 - 2 C 37/04 - BVerwGE 124, 99, 101 ff; vom 25.8.1988 - 2 C 51.86 - BVerwGE 80, 123, 124; vom 28.5.1998 - 2 C 29.97 - BVerwGE 107, 29, 31. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus vorstehenden Ausführungen, dass der Beklagte nicht verpflichtet war, der Klägerin schon zum 1.8.2012 ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 zu übertragen. Hinsichtlich des begehrten Schadensersatzes fehlt es daher bereits an einer Pflichtverletzung des Beklagten. Ob ein vorwerfbares Verschulden gegeben ist, kann auch in diesem Zusammenhang offen bleiben. Nach alledem ist der Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Beschluss Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren gemäß den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG a.F. auf 30.574,44 Euro festgesetzt. In der Begründung folgt der Senat den nicht angegriffenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Die am 16.6.1970 geborene Klägerin ist seit 1999 im saarländischen Schuldienst tätig. Am 26.3.2001 wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Sonderschullehrerin ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 eingewiesen. Mit Schreiben vom 20.7.2009 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass ihre Amtsbezeichnung nunmehr Förderschullehrerin lautet. Durch Verfügung des Beklagten vom 8.8.2011 wurde ihr nach erfolgreicher Bewerbung die unter dem 25.2.2011 ausgeschriebene Stelle der Ständigen Vertreterin der Leitung der Förderschule Lernen in V-Stadt mit Wirkung vom 15.8.2011 übertragen. Diese Tätigkeit ist der Besoldungsgruppe A 14 zugeordnet. Mit Schreiben vom 31.7.2012 beantragte die Klägerin beim Beklagten ihre Beförderung in die Besoldungsgruppe A 14. Sie erfülle sämtliche Beförderungsvoraussetzungen. Da sie seit über einem Jahr die Aufgaben der Ständigen Vertreterin der Schulleitung wahrnehme, sei es nicht gerechtfertigt, ihr die Besoldung nach Besoldungsgruppe A 14 vorzuenthalten. Das Saarländische Schulgesetz, das als spezielleres Gesetz dem Saarländischen Beamtengesetz vorgehe, enthalte keine Regelung zur Bewährungszeit im Fall einer Beförderung in das Amt des Schulleiters oder stellvertretenden Schulleiters. Nach § 11 Abs. 3 SBG sei eine Beförderung nicht zulässig während der Probezeit, vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit oder der letzten Beförderung, es sei denn, dass das Amt nicht regelmäßig zu durchlaufen sei, und während einer mindestens sechsmonatigen Erprobungszeit, in der die Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten festgestellt werden solle. Ein von den gesetzlichen Vorschriften abweichender Erlass zur Besetzung von Funktionsstellen sei nicht bekannt, so dass keine sachlichen Gründe gegen eine Beförderung in die Besoldungsgruppe A 14 sprächen. Mit Bescheid vom 23.8.2012, dem eine Rechtsmittelbelehrung nicht beigefügt war, lehnte der Beklagte den Antrag ab. Die Klägerin übe die Funktion einer stellvertretenden Schulleiterin erst seit dem 15.08.2011 aus. Nach der bisherigen ständigen Beförderungspraxis könne mit einer Beförderung nicht vor der erfolgreichen Ableistung der üblichen Erprobungszeit (zweieinhalb Jahre seit Bestellung zur Ständigen Vertreterin) gerechnet werden. Die Erprobungszeit gehe zurück auf § 11 Abs. 3 Satz 3 SBG, der eine mindestens sechsmonatige Erprobungszeit vorschreibe, aber selbstredend auch längere Erprobungszeiten zulasse. Es sei zutreffend, dass das Schulrecht keine Vorgaben zu Erprobungs- oder Bewährungszeiten enthalte. Bei Beförderungen handele es sich um beamtenrechtliche Entscheidungen, die nach den beamtenrechtlichen Kriterien als dem spezielleren Recht zu beurteilen seien. Zwar seien die im Antrag geschilderten vielfältigen Leistungen der Klägerin mit ausschlaggebend dafür gewesen, dass ihr die Funktion der stellvertretenden Schulleiterin habe übertragen werden und sie damit die grundlegende Chance auf Beförderung habe erhalten können. Die Beförderungsmöglichkeiten seien jedoch auf die gesetzlich als beförderungsrelevant umschriebenen Funktionen beschränkt. Die vor der Bestellung zur Schulleiterstellvertreterin ausgeübten anderweitigen Tätigkeiten könnten folglich nicht zu einer Verkürzung der Erprobungszeit führen, in der die Eignung für den Beförderungsdienstposten der Ständigen Vertreterin nachgewiesen werden solle. Am 28.9.2012 erhob die Klägerin Widerspruch. Die Entscheidung des Beklagten, sie nicht in die Besoldungsgruppe A 14 zu befördern, sei ermessensfehlerhaft. Die Festlegung einer zweieinhalbjährigen Erprobungszeit durch den Beklagten verhindere eine einzelfallbezogene Ermessensentscheidung. Zwar habe ein Beamter grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung und könne der Dienstherr einen Beamten für gewisse Zeit in einer höher bewerteten Funktion beschäftigen, ohne dass sich daraus eine Verpflichtung zur Beförderung des Beamten ergäbe. Eine Einschränkung ergebe sich aber aus der dem Dienstherrn obliegenden Fürsorgepflicht. Diese verbiete es, dem Beamten die Funktion einer höherwertigen Stelle zu übertragen, ohne ihm die hierfür vorgesehene Besoldung zukommen zu lassen. Nach dem Willen des saarländischen Gesetzgebers sei der Ständige Vertreter der Schulleitung einer Förderschule in die Besoldungsgruppe A 14 einzustufen, wobei sich aus der Funktionsbeschreibung ergebe, dass gerade die Wahrnehmung dieser Funktion eine Besoldung nach A 14 begründen solle. Sie sei für die Stelle in einem Auswahlverfahren ausgewählt worden, so dass nur noch sie für eine Beförderung in Betracht komme. Da sie sich seit mehr als einem Jahr als stellvertretende Schulleiterin bewährt habe, ergebe sich aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht ein Anspruch auf Beförderung in die Besoldungsgruppe A 14. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2012, zugestellt am 10.1.2013, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Auch nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage erweise sich die Entscheidung, die Klägerin nicht in die Besoldungsgruppe A 14 zu befördern, als recht- und zweckmäßig. Einer sofortigen Beförderung der Klägerin stehe § 11 Abs. 3 Nr. 3 SBG entgegen, wonach eine Beförderung während einer mindestens sechsmonatigen Erprobungszeit, in der die Eignung für einen höherwertigen Dienstposten festgestellt werden solle, nicht zulässig sei. Die Höchstdauer der Erprobung sei in § 11 SBG nicht gesetzlich bestimmt. Es bestehe die nicht zu beanstandende Verwaltungspraxis, Lehrkräfte, denen der Dienstposten einer Ständigen Vertreterin/eines Ständigen Vertreters der Schulleitung einer Förderschule übertragen worden sei, vor der Beförderung über einen Zeitraum von nicht unter zweieinhalb Jahren zu erproben. Ein Beamter könne aus der Wahrnehmung der Obliegenheiten eines höherwertigen Dienstpostens in aller Regel keinen Anspruch auf Verleihung eines entsprechenden Amtes herleiten. Vielmehr könne der Dienstherr einen Beamten für gewisse, auch längere Zeit in einer höher bewerteten Funktion beschäftigen, ohne dass sich daraus für ihn ohne weiteres eine Verpflichtung zur Beförderung des Beamten ergebe. Ein Anspruch auf Beförderung könne nur in dem eng begrenzten Ausnahmefall entstehen, dass eine freie besetzbare Beförderungsstelle vorhanden sei, die der Dienstherr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Beförderungsantrag auch tatsächlich besetzen wolle, und der Beamte der einzig in Frage kommende Kandidat hierfür sei. Diese Voraussetzungen seien vorliegend wegen der ständigen Verwaltungspraxis, über eine Beförderung erst nach Ablauf der regelmäßigen Erprobungszeit von zweieinhalb Jahren (hier frühestens zum Beförderungstermin 1.4.2014) zu entscheiden, nicht erfüllt. Die Klägerin könne einen Beförderungsanspruch auch nicht auf die sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebende Fürsorgepflicht des Dienstherrn bzw. auf einen Anspruch auf amtsangemessene Alimentation stützen. So ergebe sich bereits aus § 19 Abs. 2 des gemäß Anlage zu § 1 Abs. 2 des Saarländischen Besoldungsgesetzes als Landesrecht fortgeltenden Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31.8.2006 geltenden Fassung (Amtsblatt S. 1755) – im Folgenden: BesG SL 2008 -, dass ein Anspruch auf Besoldung aus einem höher bewerteten Amt nicht allein daraus folge, dass eine Funktion gesetzlich mit einem bestimmten (Status-)Amt verknüpft sei. Darin komme zum Ausdruck, dass der Besoldungsgesetzgeber den für statusbezogene Entscheidungen zuständigen Dienstherrn nicht binde, sondern ihm vielmehr auch in den Fällen, in denen einem Statusamt gesetzlich eine Funktion zugeordnet sei, den bei Beförderungen und ähnlichen Maßnahmen bestehenden Spielraum - etwa für die Ableistung von Erprobungszeiten - belasse. Dieser Spielraum des Dienstherrn sei nicht unbeschränkt, sondern werde durch den Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung des § 18 BesG SL 2008 zu Gunsten des Beamten begrenzt. Werde ein Beamter, der eine höherwertige Funktion bekleide, weder durch Beförderung in das der Funktion entsprechende Amt eingewiesen noch durch Versetzung oder Umsetzung anderweitig wieder mit Aufgaben, die seinem derzeitigen Amt entsprächen, betraut, so bestehe eine Diskrepanz zwischen gesetzlicher Stellenbewertung und Besoldung. Diese widerspreche dem hergebrachten Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation und könne fürsorgepflichtwidrig sein. Zwar beschränke sich die Fürsorgepflicht grundsätzlich auf das Amt, das der Beamte innehabe. Dieses dürfe aber nicht auf Dauer durch die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben so verändert werden, dass der Beamte in Wirklichkeit ohne eine entsprechende höhere Alimentation ein anderes Amt im funktionellen Sinne ausübe. In solchen Fällen sei das Ermessen des Dienstherrn eingeschränkt. Er habe, auch zum Schutz der Rechtsstellung des betroffenen Beamten, auf die Herstellung des Gleichklangs zwischen gesetzlicher Stellenbewertung und beamtenrechtlichem Status einschließlich der dieser zugeordneten Besoldung hinzuwirken. Komme für die Besetzung der höher zu bewertenden Stelle kein anderer Beamter als der Stelleninhaber in Betracht, könne sich der Anspruch auf Fürsorge zu einem Ernennungsanspruch verdichten. Der Klägerin sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt - etwa sechzehn Monate nach Übertragung der Funktionsstelle - aus der ihr gegenüber bestehenden Fürsorgepflicht noch kein Beförderungsanspruch erwachsen. Bereits in den gesetzlichen Regelungen zum Beamtenbesoldungsrecht seien längere Zeiträume der Wahrnehmung höherwertiger Tätigkeiten vorgesehen, ohne dass sich hierdurch ein Beförderungsanspruch des Beamten ergebe. So habe etwa § 46 BesG SL 2008 a.F., der beim Bund und in anderen Bundesländern nach wie vor Geltung habe, erst ab einem Zeitraum der ununterbrochenen Wahrnehmung der höherwertigen Tätigkeit von achtzehn Monaten die Zahlung einer Zulage in Höhe der Differenz aus aktuellem Statusamt des Beamten und dem Amt der ausgeübten Funktion gewährt, ohne dass hierdurch aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ein Beförderungsanspruch erwachsen wäre. Der Zeitraum zwischen der Übertragung der Funktion auf die Klägerin und der bei Bewährung nachfolgenden Beförderung sei auch nicht willkürlich. Vielmehr diene er zunächst der Ableistung der nach § 11 Abs. 3 Nr. 3 SBG zwingend vorgegebenen Erprobungszeit. Mit der Dauer der Erprobungszeit von zweieinhalb Jahren seien in der Vergangenheit positive Erfahrungen gemacht worden. Hierdurch werde es ermöglicht, sich über die Bewährung eines Beamten, der eine herausgehobene Funktion im Schuldienst dauerhaft ausüben solle, einen hinreichend zuverlässigen Eindruck zu verschaffen. Die Länge der Erprobungszeit liege auch unter Berücksichtigung von Fürsorgeaspekten noch innerhalb des sich aus den §§ 18, 19 Abs. 2 BesG SL 2008 ergebenden besoldungsrechtlichen Handlungsspielraums. Die Klägerin solle gerade nicht auf unbestimmte Zeit in der höherwertigen Funktion eingesetzt werden, ohne ihr das höhere Amt und die höhere Alimentation zukommen zu lassen. Vielmehr sei beabsichtigt, die Klägerin nach Ableistung der Erprobungszeit zum nächstmöglichen Beförderungstermin (voraussichtlich 1.4.2014) in die Besoldungsgruppe A 14 zu befördern. Durch die ständige Verwaltungspraxis habe die Klägerin bei Bewährung eine Anwartschaft auf die nachfolgende Beförderung erworben. Dies sei ihr bereits zum Zeitpunkt ihrer Bewerbung auf die Stelle der Ständigen Vertreterin der Schulleitung der Förderschule bekannt gewesen, so dass sie ihren weiteren beruflichen Werdegang schon damals verlässlich habe planen können. Hier bestehe ein signifikanter Unterschied etwa zum Anwendungsbereich des § 46 BesG SL 2008 a.F., der dem Beamten in seinem klassischen Anwendungsfall zwar nach achtzehn Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben eine Zulage garantiert habe, deren Zahlung allerdings auf den Zeitraum des entsprechenden Einsatzes beschränkt gewesen und auch erst nach zehn Jahren ruhegehaltswirksam geworden sei. Vorliegend korrespondiere mit der zeitlich begrenzten zulagenfreien Erprobungszeit die nicht unbegründete Erwartung auf lebenslange Besoldung und Versorgung aus dem höheren Amt. Ein fürsorgepflichtwidriges Verhalten könne in diesem Zusammenhang nicht festgestellt werden. Mit am 8.2.2013 erhobener Klage hat die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und erneut betont, es sei nicht gerechtfertigt, dass sie bereits seit mehr als eineinhalb Jahren die Aufgaben einer Ständigen Vertreterin des Schulleiters wahrnehme, ohne die hierfür vorgesehene Besoldung der Besoldungsgruppe A 14 zu erhalten. Da eine konkrete Bewährungszeit gesetzlich nicht geregelt sei, habe sie Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Die Berufung auf eine in jedem Fall zu beachtende zweieinhalbjährige Erprobungszeit stelle keine einzelfallbezogene Ermessensausübung dar. Die Mindesterprobungszeit des § 11 Abs. 3 SBG sei seit einem Jahr überschritten. Sie habe sich ausreichend bewährt und die ihr übertragene Funktion beanstandungsfrei ausgeübt, so dass sich aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht ein Anspruch auf Beförderung ergebe. Der Beklagte könne seine ablehnende Rechtsauffassung nicht auf § 46 BesG SL 2008 a.F. stützen, denn nach dieser Regelung hätte sie inzwischen gerade Anspruch auf eine höhere Besoldung gehabt. Schließlich verstoße der Bescheid des Beklagten gegen Art. 3 GG, denn nach ihrer Kenntnis werde die Beförderung von Schulleitern nach der Verwaltungspraxis des Beklagten bereits nach zweijähriger Bewährungszeit ausgesprochen. Weshalb bei der Beförderung in ein niedrigeres Amt dagegen eine zweieinhalbjährige Erprobungszeit erforderlich sei, erschließe sich nicht. Die unterschiedliche Dauer der Bewährungszeit sei daher willkürlich und stelle einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar. Nachdem die Klägerin mit Wirkung vom 1.4.2014 zur Förderschulkonrektorin (Besoldungsgruppe A 14) ernannt worden ist, hat sie ihr ursprüngliches Beförderungsbegehren auf ein Fortsetzungsfeststellungs- und ein Schadensersatzbegehren umgestellt. Sie habe bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung am 31.7.2012 Anspruch auf Beförderung unter Eingruppierung in die Besoldungsgruppe A 14 gehabt. Hätte der Beklagte sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt und sie zum Zeitpunkt der Antragstellung unter Eingruppierung in die Besoldungsgruppe A 14 zur Förderschulkonrektorin ernannt, wäre sie ab diesem Zeitpunkt entsprechend alimentiert worden. 9 Die Klägerin hat beantragt, 1. festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 23.8.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2012 rechtswidrig ist, 2. den Beklagten zu verpflichten, sie so zu stellen, als wäre sie zum 1.8.2012 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 befördert worden. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und vorgetragen, dass die Klage insgesamt keine Aussicht auf Erfolg habe. Das Fortsetzungsfeststellungsbegehren sei aufgrund der Ausführungen im Widerspruchsbescheid, auf die Bezug genommen werde, unbegründet, da der ablehnende Bescheid vom 23.08.2012 rechtmäßig gewesen sei. Das Schadensersatzbegehren scheitere daran, dass eine Pflichtverletzung des Beklagten nicht ersichtlich sei. Durch Urteil vom 21.10.2014 - 2 K 381/13 - hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes die Klage abgewiesen. Die begehrte Feststellung sei nicht zu treffen, denn der Klägerin habe weder zum Zeitpunkt des Erlasses des ablehnenden Bescheides vom 23.8.2012 noch zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2012 ein Anspruch auf Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 zugestanden. Ein Beamter habe grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung. Dem Dienstherrn stehe bei der Prüfung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ein Beurteilungsspielraum zu und ihm sei in der Regel zusätzlich Ermessen eingeräumt. Ein Anspruch auf Beförderung könne nur in dem eng begrenzten Ausnahmefall bestehen, dass eine freie und besetzbare Beförderungsstelle vorhanden sei, die der Dienstherr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Beförderungsantrag auch tatsächlich besetzen wolle, und dass er seine Beurteilungsermächtigung und sein Ermessen dahin ausgeübt habe, dass er nur den klagenden Beamten für den am besten Geeigneten halte. Diese Voraussetzungen seien hier nicht gegeben. Zwar sei im Zeitpunkt der Entscheidung über den mit Schreiben vom 31.7.2012 gestellten Beförderungsantrag der Klägerin eine freie und besetzbare Beförderungsstelle vorhanden und die Klägerin sei hierfür auch die einzige in Frage kommende Kandidatin gewesen, nachdem ihr nach Durchführung eines den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG Rechnung tragenden Auswahlverfahrens mit Verfügung des Beklagten vom 8.8.2011 die Funktion der Ständigen Vertreterin der Leitung der Förderschule übertragen worden sei. Allerdings habe der Dienstherr die Beförderungsstelle im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über den Beförderungsantrag der Klägerin nicht besetzen wollen, da bei ihm die ständige Verwaltungspraxis bestanden habe, über eine Beförderung von Lehrkräften, denen die Funktion einer Ständigen Vertreterin/eines Ständigen Vertreters der Schulleitung einer Förderschule übertragen worden sei, erst nach Ablauf einer regelmäßigen Erprobungszeit von zweieinhalb Jahren (hier zum Beförderungstermin 1.4.2014) zu entscheiden. Dies komme auch in der Stellenausschreibung vom 25.2.2011 zum Ausdruck, in der ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass zunächst nur die Übertragung der genannten Funktion beabsichtigt sei und über eine Beförderung bei Bewährung zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. Allein aus dem Umstand, dass die Klägerin die Funktion der Ständigen Vertreterin der Leitung der Förderschule im Zeitpunkt der Entscheidung über ihren Beförderungsantrag bereits seit über einem Jahr ausgeübt habe, lasse sich kein Beförderungsanspruch herleiten. Aus der Wahrnehmung der Obliegenheiten eines höherwertigen Dienstpostens folge in aller Regel kein Anspruch des Beamten auf Verleihung eines entsprechenden Status (§ 19 Abs. 2 BesG SL 2008). Vielmehr könne der Dienstherr einen Beamten für gewisse, auch längere Zeit in einer höher bewerteten Funktion beschäftigen, ohne dass sich für ihn daraus ohne weiteres eine Verpflichtung zur Beförderung des Beamten ergebe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gemäß Art 33 Abs. 5 GG. Diese bestehe grundsätzlich nur in den Grenzen des von dem Beamten bekleideten statusrechtlichen Amtes. Der Beamte habe unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass der Dienstherr sich bei dem Besoldungs- und/oder Haushaltsgesetzgeber für die Herbeiführung einer Besoldungsverbesserung oder die Schaffung einer Beförderungsmöglichkeit einsetze. Ausnahmsweise könne allerdings als Inhalt der Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten auch eine Verpflichtung des Dienstherrn in Betracht kommen, etwa auf die Schaffung einer Beförderungsmöglichkeit durch Bereitstellung einer höher bewerteten Planstelle hinzuwirken, wenn es sich nämlich dabei um eine Maßnahmen der Exekutive handelt, der nur noch die Verwirklichung des bereits anderweitig geäußerten Willens des Gesetzgebers obliege, und wenn nur die Beförderung dieses Beamten in Betracht komme. Dabei hänge es von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, welcher Zeitraum der Deckungsungleichheit zwischen höherer Dienstpostenbewertung und niedrigerer Stellenzuteilung nicht mehr vertretbar sei. Gerade unter dem Gesichtspunkt der Fürsorge, die der Beamte zu beanspruchen habe, lasse sich nicht allgemein ein bestimmter Zeitpunkt angeben, nach dessen Ablauf die Beschäftigung auf einem höher bewerteten Dienstposten ohne entsprechende Beförderung bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Beförderungsvoraussetzungen unzulässig werde und unter Umständen einen Schadensersatzanspruch begründe. Die Fürsorgepflicht sei nämlich in ihren Teilpflichten nicht generell festzulegen. Diese müssten im Einzelfall durch Abwägen der widerstreitenden Interessen konkretisiert werden. Vorliegend sei ein unvertretbarer Zeitraum noch nicht erreicht. Der Klägerin sei der höher bewertete Dienstposten der Ständigen Vertreterin der Leitung der Förderschule erst mit Verfügung des Beklagten vom 8.8.2011 übertragen worden. Im Zeitpunkt der Entscheidung über ihren Beförderungsantrag habe sie die Obliegenheiten dieses Dienstpostens somit erst seit zwölf Monaten wahrgenommen. Außerdem sei ihr aufgrund der Stellenausschreibung vom 25.2.2011 bereits bei ihrer Bewerbung bekannt gewesen, dass der Beklagte zunächst lediglich die Übertragung der Funktion beabsichtige und über eine Beförderung bei entsprechender Bewährung zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden werde. Dabei sei das Auseinanderfallen von Funktion und Status nicht auf Dauer angelegt. Vielmehr habe die Klägerin aufgrund der beim Beklagten bestehenden ständigen Verwaltungspraxis, über eine Beförderung von Lehrkräften, denen die Funktion einer Ständigen Vertreterin/eines Ständigen Vertreters der Schulleitung einer Förderschule übertragen worden sei, (erst) nach Ablauf einer regelmäßigen Erprobungszeit von zweieinhalb Jahren zu entscheiden, darauf vertrauen dürfen, bei Bewährung zum Beförderungstermin 1.4.2014 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 befördert zu werden. Soweit die Klägerin geltend mache, die vom Beklagten im Wege der allgemeinen Verwaltungspraxis festgelegte Erprobungszeit von zweieinhalb Jahren sei nicht gerechtfertigt, da sie eine einzelfallbezogene Ermessensentscheidung verhindere und mit ihr die gesetzlich vorgeschriebene Mindesterprobungszeit von sechs Monaten (§ 11 Abs. 3 Nr. 3 SBG) deutlich überschritten werde, sei ihr nicht zu folgen. Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht im Fall einer Aufstiegsbeamtin, die im Wege des Laufbahnaufstiegs in das Amt einer Justizinspektorin (Besoldungsgruppe A 9) befördert worden sei, nachdem sie ein Jahr zuvor die Aufstiegsprüfung bestanden und die nach der Verwaltungspraxis des dortigen Ministeriums erforderliche Bewährungszeit von einem Jahr auf einem Dienstposten des gehobenen Dienstes absolviert habe, und die im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht habe, das Erfordernis der Bewährungszeit sei rechtswidrig, da sie durch das Bestehen der Aufstiegsprüfung einen Anspruch auf Beförderung erworben habe, ausgeführt, es sei vom Leistungsgrundsatz gemäß Art 33 Abs. 2 GG gedeckt, Beamte, die für eine Beförderung, d.h. die Übertragung eines höherwertigen Amtes im statusrechtlichen Sinne in Betracht kämen, zunächst vorübergehend mit den Aufgaben eines entsprechenden höherwertigen Dienstpostens zu beauftragen und ihnen das entsprechende Beförderungsamt erst nach erfolgreicher Erprobung zu übertragen, denn hierbei handele es sich um eine unmittelbar leistungsbezogene Maßnahme, weil der Dienstherr auf diese Weise Aufschluss erlangen könne, ob und in welchem Maße sich die Beamten in dem höheren Amt voraussichtlich bewähren würden. Allerdings dürfe die praktische Erprobung den für die Gewinnung der Erkenntnisse erforderlichen und ausreichenden Zeitraum, höchstens zwei Jahre, nicht überschreiten. Diese Fallkonstellation sei jedoch mit der vorliegenden nicht unmittelbar vergleichbar. Anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall habe die Klägerin allein mit der Dienstpostenübertragung noch keinen Beförderungsanspruch erworben. Dies komme auch in der Stellenausschreibung vom 25.2.2011 zum Ausdruck, in der ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass zunächst nur die Übertragung der Funktion beabsichtigt sei und über eine Beförderung bei Bewährung zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. Ein Automatismus dergestalt, dass die Beförderung nur noch vom Nachweis der Bewährung abhängen solle, sei gerade nicht gewollt gewesen. Im Übrigen habe das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes die für andere Funktionsstellen - etwa für Abteilungsleiter - übliche dreijährige Erprobungszeit im Geschäftsbereich des Beklagten mehrfach, so mit Beschluss vom 11.11.2013 - 1 A 356/13 - ausdrücklich gebilligt. Diese zu § 10 Abs. 3 Nr. 3 SLVO ergangenen Ausführungen seien auf die aktuelle inhaltsgleiche Regelung in § 11 Abs. 3 Nr. 3 SBG zu übertragen. Auch nach der geltenden Rechtslage sei davon auszugehen, dass die Verwaltungsübung des Beklagten, Beamte, denen eine höherwertige Funktion wie die eines Abteilungsleiters übertragen sei, frühestens nach Ablauf einer Erprobungszeit von drei Jahren zu befördern, nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes, der die Kammer folge, nicht zu beanstanden sei. Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 3 GG darin sehe, dass der Beklagte für unterschiedliche Funktionsstellen offenbar unterschiedliche Erprobungszeiten festgelegt habe, sei ihr nicht zu folgen. Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG gebiete es nur, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dem werde die Verwaltungspraxis des Beklagten gerecht. Dass hierbei für Schulleiter offenbar kürzere Erprobungszeiten gelten würden als für stellvertretende Schulleiter und Abteilungsleiter die längste Erprobungszeit ableisten müssten, sei vom Organisationsermessen des Dienstherrn gedeckt und unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Nach alledem stehe fest, dass der Klägerin auch aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gemäß Art. 33 Abs. 5 GG kein Anspruch zugestanden habe, vor dem 1.4.2014 (Zeitpunkt der tatsächlichen Beförderung) in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 befördert zu werden. Soweit die Klägerin ferner die Verpflichtung des Beklagten begehre, sie so zu stellen, als wäre sie zum 1.8.2012 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 befördert worden, sei die Klage zulässig. Insoweit sei unschädlich, dass es an einem das Schadensersatzbegehren der Klägerin konkretisierenden Antrag an den Dienstherrn mangele, denn die Zulässigkeit einer auf Schadensersatz gerichteten Leistungsklage aus dem Beamtenverhältnis setze gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG lediglich die Durchführung eines Vorverfahrens voraus. Zwar fehle es im konkreten Fall auch an der Durchführung eines solchen - auf die Gewährung von Schadensersatz gerichteten - Vorverfahrens. Aus Gründen der Prozessökonomie sei jedoch die Durchführung des Vorverfahrens dann entbehrlich, wenn sich der Beklagte - wie hier - sachlich auf die Klage eingelassen und deren Abweisung beantragt habe, weil er damit zu erkennen gegeben habe, dass er das Schadensersatzbegehren nicht für berechtigt halte. Die Klägerin könne jedoch in der Sache nicht beanspruchen, so gestellt zu werden, als ob sie zum 1.8.2012 zur Förderschulkonrektorin (Besoldungsgruppe A 14) ernannt worden wäre. Der Schadensersatzanspruch scheitere bereits daran, dass dem Beklagten keine schuldhafte Fürsorgepflichtverletzung vorzuwerfen sei, die adäquat kausal einen Schaden der Klägerin herbeigeführt haben könne. Insoweit könne auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden, mit denen im Einzelnen dargelegt worden sei, weshalb der Klägerin vor Ablauf der üblichen Erprobungszeit von zweieinhalb Jahren nach Übertragung der höherwertigen Funktion kein Beförderungsanspruch in die Besoldungsgruppe A 14 zugestanden habe. Gegen das am 31.10.2013 ihren Prozessbevollmächtigten zugestellte Urteil hat die Klägerin am 14.11.2014 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Mit am 23.12.2014 eingegangenen Schriftsatz trägt die Klägerin ergänzend vor, sie sei die einzige in Betracht kommende Kandidatin für die zu besetzende Stelle gewesen, da ihr die Funktion der Ständigen Vertreterin der Leitung der Schule bereits übertragen worden sei, also kein anderer Beamter als sie mehr für die Beförderung in dieses Amt in Betracht gekommen sei. Der Dienstherr habe die Stelle der stellvertretenden Schulleiterin auch besetzen wollen. Entscheidend für den Besetzungswillen des Dienstherrn könne nicht das zeitliche Moment sein, sondern die grundsätzliche Frage, ob die ins Auge gefasste Stelle auf einen Beamten übertragen werden solle. Andernfalls könne der Dienstherr jederzeit durch beliebige Verlängerungen der Bewährungszeiten die Eingruppierung in die der Funktionsstelle angemessene Besoldungsgruppe, also die Beförderung, verhindern. Er müsse hierfür kein einziges Argument liefern, außer zu behaupten, er wolle die Stelle zurzeit nicht besetzen. Eine Bewährungszeit sei nur sinnvoll, wenn die grundsätzliche Entscheidung getroffen sei, die Stelle zukünftig besetzen zu wollen. Das zeitliche Moment könne bei dieser grundsätzlichen Entscheidung keine Rolle spielen, da der Beförderungsanspruch des Beamten sich dann nur nach der inneren Willensrichtung des Dienstherrn, wann die Beförderung stattfinden solle, ausrichtete. Im Umkehrschluss bedeutete dies, dass es grundsätzlich nie einen Anspruch auf Beförderung geben könne. Vorliegend habe der Beklagte die Entscheidung, die Stelle der stellvertretenden Schulleiterin besetzen zu wollen, dem Grunde nach bereits getroffen. Denn nach den gesetzlichen Vorschriften sei aufgrund der Anzahl der Schüler der Förderschule unabdingbar ein Ständiger Vertreter des Leiters der Schule zu ernennen. Bereits zum Zeitpunkt der Stellenausschreibung habe der Beklagte mitgeteilt, dem erfolgreichen Bewerber die Funktion des stellvertretenden Schulleiters zu übertragen. Lediglich die Beförderung in die Besoldungsgruppe A 14 habe sich der Beklagte nach Ablauf einer Bewährungszeit vorbehalten. Damit stehe fest, dass der Beklagte bereits vor ihrer Antragstellung die Stelle des stellvertretenden Schulleiters der Förderschule habe besetzen wollen. Soweit das Gericht dem Beförderungsanspruch die vom Beklagten praktizierte starre Erprobungszeit von zweieinhalb Jahren entgegenhalte, werde verkannt, dass § 11 Abs. 3 SBG nur eine Mindestbewährungszeit von sechs Monaten, nicht aber eine Höchstfrist enthalte. Die Tatsache, dass der Beklagte grundsätzlich eine Bewährungsfrist von zweieinhalb Jahre, also das Fünffache der gesetzlichen Mindestfrist für die richtige Erprobungszeit halte, sei weder vom Sinn und Zweck des § 11 Abs. 3 SBG gedeckt, noch genüge diese Verwaltungspraxis der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (2 B 13.08) dürfe die praktische Erprobung den für die Gewinnung der Erkenntnisse erforderlichen und ausreichenden Zeitraum, höchstens zwei Jahre, nicht überschreiten. Es sei mit der Fürsorgepflicht schlechterdings unvereinbar, alle Kandidaten über die fünffache Mindesterprobungszeit hinaus nicht zu befördern, sondern ihnen lediglich die Funktion zu übertragen, ohne die entsprechende Besoldung hierfür zu gewähren. Dabei verkenne das Gericht, dass der Beklagte kein Ermessen dahingehend ausgeübt habe, ob sie sich in der Erprobungszeit bewährt habe oder nicht. Die Verwaltungspraxis sei alleine darauf ausgerichtet, sämtliche Beamtinnen und Beamte, denen die Funktion der/des stellvertretenden Schulleiters übertragen worden sei, nach zweieinhalb Jahren zu befördern. Würde der Beklagte tatsächlich ein Ermessen ausüben, so würde er aufgrund unterschiedlicher Qualifikation der einzelnen Beamten, unterschiedlicher Bewährung im Amt, unterschiedlicher Führung und Leistung dazu kommen, auch unterschiedlich lange Bewährungszeiten für angemessen zu erachten. Genau dies sei Sinn und Zweck der Mindesterprobungszeit des § 11 Abs. 3 SBG und der dienstlichen Fürsorgepflicht, nämlich dass Beamte nach ihrer Leistung über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten erprobt und im Fall der Bewährung in das Amt, das der Funktionsstelle entspreche, befördert würden. Voraussetzung sei jedoch, dass tatsächlich eine Überprüfung stattfinde, ob sich der Beamte in der Bewährungszeit bewährt habe oder nicht. Da dies jedoch nicht geschehe, habe der Beklagte gerade kein Ermessen ausgeübt. Der Sinn der gesetzlich vorgesehenen Bewährungszeit spiele mithin bei seiner Entscheidung, wann er einen Beamten befördere, überhaupt keine Rolle. Der Beklagte könne keine einzige Beurteilung über sie vorlegen, weil es keine gebe. Er meine offensichtlich, dass er jeden stellvertretenden Schulleiter nach Ablauf von zweieinhalb Jahren und jeden Schulleiter nach Ablauf von zwei Jahren befördern könne, ohne irgendwelche Beurteilungen vorzunehmen. Dass ein solches Vorgehen ermessensfehlerhaft sei, bedürfe keiner weiteren Erläuterung. Soweit das Gericht der Stellenausschreibung vom 25.2.2011 entnehme, dass es einer solchen Ermessensentscheidung nicht bedürfe, werde nicht gesehen, dass der Wortlaut der Stellenausschreibung lediglich dem Gesetzeswortlaut des § 11 Abs. 3 SBG Rechnung trage, mithin wiedergebe, dass eine Mindesterprobungszeit von sechs Monaten einzuhalten sei. Keinesfalls lasse sich aus der Stellenausschreibung herauslesen, dass der Bewerber auf jeden Fall zweieinhalb Jahre warten müsse, bis er befördert werde, unabhängig davon, wie und mit welcher Leistung er sich innerhalb der laufenden Erprobungszeit bewähre. Vorliegend habe sie sich in der Zeit vom 15.8.2011, als ihr die Funktion der ständigen Vertreterin der Leitung der Schule übertragen worden sei, bis zu ihrem Antrag vom 31.7.2012 auf Beförderung in die Besoldungsgruppe A 14, also über einen Zeitraum von rund einem Jahr, unstreitig bewährt. Daher habe sich ihr Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung in einen Ernennungsanspruch verdichtet. Ihre Nichtbeförderung widerspreche zudem dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG. Zum einen lege der Beklagte für unterschiedliche Funktionsstellen unterschiedliche Erprobungszeiten fest. Zudem unterziehe er sämtliche stellvertretende Schulleiter einer gleich langen Bewährungszeit von zweieinhalb Jahren. Der Beklagte berücksichtige nicht, ob sich ein stellvertretender Schulleiter innerhalb dieser zweieinhalb Jahren gut bewährt habe oder nicht. Er behandle also wesentlich Gleiches nicht gleich und wesentlich Ungleiches nicht ungleich. Da er somit für sämtliche Bewerber innerhalb einer Funktionsstelle die gleiche Bewährungszeit ansetze, verstoße er gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG. Im Weiteren sei ein Verstoß gegen Art. 3 GG auch darin zu sehen, dass der Beklagte Schulleiter einer kürzeren Erprobungszeit unterziehe als stellvertretende Schulleiter und Abteilungsleiter. Die Stelle des Schulleiters sei ein höherwertiges Amt sowohl von der Funktion als auch von der Besoldungsgruppe her, so dass kein sachlich gerechtfertigter Grund dafür ersichtlich sei, Schulleiter nur zwei Jahre zu erproben, ihre Stellvertreter hingegen zweieinhalb Jahre. Nach dem Vorbringen des Beklagten gebe es offensichtlich auch Fälle, in denen ein Bewerber zum Schulleiter befördert werde, ohne zuvor Stellvertreter gewesen zu sein. Gerade in einem solchen Fall liege eine Ungleichbehandlung vor, wenn dieser Schulleiter schon nach zwei Jahren Bewährungszeit befördert werde, während Stellvertreter generell erst nach zweieinhalb Jahren befördert würden. Die Beförderungspraxis des Beklagten widerspreche somit Art. 3 GG. Auf sie könne die Ablehnung des Beförderungsantrages nicht gestützt werden. Aus der Tatsache, dass sie zum Zeitpunkt der Antragstellung am 31.7.2012 einen Anspruch auf Beförderung gehabt habe, ergebe sich, dass auch der Klageantrag zu 2. begründet sei. Im Falle rechtmäßiger Entscheidung hätte sie ab August 2012 eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 14 erhalten. Der Beklagte habe sie nunmehr so zu stellen, als ob sie zum 1.8.2012 nach Besoldungsgruppe A 14 befördert worden wäre. Die Klägerin beantragt, in Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Oktober 2014 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 2 K 381/13 – 1. festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 23.8.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2012 rechtswidrig ist, 2. den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin so zu stellen, als wäre sie zum 1.8.2012 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 befördert worden. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung trägt er vor, ein Anspruch auf Beförderung sei nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen anerkannt und liege bei der Klägerin nicht vor. Zwar sei zum Zeitpunkt ihres Antrages auf Beförderung eine Beförderungsstelle vorhanden gewesen, jedoch habe es mit Blick auf die ständige Verwaltungspraxis, bei stellvertretenden Schulleitern über eine Beförderung erst nach Ablauf der regelmäßigen Erprobungszeit von zweieinhalb Jahren zu entscheiden, an dem erforderlichen Besetzungswillen des Dienstherrn gefehlt. Diese Verwaltungspraxis sei in den Schulen bekannt und fallbezogen in der Stellenausschreibung deutlich gemacht worden. Bei Übertragung einer höher bewerteten Funktion könne sich ein Beförderungsanspruch lediglich im Fall einer Unzumutbarkeit ergeben. Insoweit seien Zeiträume der Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens von sieben, zehn und dreizehn Jahren nicht als unzumutbar angesehen worden. Entgegen der Ansicht der Klägerin lasse sich aus § 11 Abs. 3 SBG nichts anderes herleiten. Zum Zeitpunkt, als die Klägerin mit Schreiben vom 31.7.2012 den Antrag auf Beförderung gestellt habe, habe sie die Funktion der ständigen Vertreterin der Leitung der Schule seit dem 15.8.2011 wahrgenommen. Die Mindestbewährungszeit sei somit nicht einmal um ein halbes Jahr überschritten gewesen. Dieser Zeitraum könne nicht als unzumutbar angesehen werden. Die Verwaltungspraxis des Beklagten, dass stellvertretende Schulleiter regelmäßig eine Erprobungszeit von zweieinhalb Jahren, Schulleiter mit dem höheren Amt dagegen eine Erprobungszeit von zwei Jahren ableisten, verstoße nicht gegen Art. 3 GG. Regelmäßig habe ein Schulleiter, bevor ihm diese Funktion übertragen werde, das Amt eines stellvertretenden Schulleiters inne und bereits hierfür die Erprobungszeit von zweieinhalb Jahren durchlaufen. Die zweijährige Erprobungszeit für das Amt der Schulleitung komme in diesen Fällen ergänzend hinzu. Eine gleichheitswidrige Benachteiligung liege daher nicht vor. In der Verwaltungspraxis der Erprobungszeiten sei auch kein Ermessensausfall zu sehen. Der Erprobungszeitraum von zweieinhalb Jahren habe sich in der Praxis bewährt. Er ermögliche es dem Dienstherrn, eine zuverlässige Einschätzung über die Bewährung einer Beamtin/eines Beamten zu gewinnen, die/der eine herausgehobene Funktion im Schuldienst dauerhaft ausüben solle. Hierbei sei es von Relevanz, nicht nur den Eindruck einer Momentaufnahme zu gewinnen, sondern ein Bild von der kontinuierlichen Leistung der stellvertretenden Schulleitung zu erhalten. Nur so könne der Dienstherr Aufschluss erlangen, ob eine Einarbeitung gelungen sei sowie ob und in welchem Maße sich die Beamtin/der Beamte in dem höheren Amt voraussichtlich bewähren werde. Da gerade stellvertretende Schulleitungen in zahlreiche Organisations- und Verwaltungsaufgaben eingebunden seien - genannt seien nur das Erstellen der Schulpläne der einzelnen Klassen und Lehrkräfte - stelle der Erprobungszeitraum sicher, den Eindruck von mindestens zwei vollen Schuljahren einschließlich der Ferienphasen, in denen ein Großteil dieser Aufgaben erledigt werde, abzubilden. Diese Erprobungszeiten seien auch nicht als starr und unumstößlich festgeschrieben. Auf sie könnten Vortätigkeiten angerechnet werden, wenn sie dieselbe oder eine höhere Wertigkeit im Vergleich zu der aktuell ausgeübten Funktion beträfen. Nach der von der Klägerin vorgenommenen Auslegung zum Beförderungswillen käme einem Anspruch auf Beförderung kein Ausnahmecharakter zu. Vielmehr hätte jede Beamtin/jeder Beamte, die/der zunächst mit den Aufgaben eines höher bewerteten Dienstpostens beauftragt werde, und der/dem erst nach erfolgreicher Erprobung das Beförderungsamt übertragen werden solle, einen Anspruch auf Beförderung. Schließlich werde vor der Übertragung eines höher bewerteten Dienstpostens dafür eine Auswahlentscheidung getroffen. Sehe man hierin jeweils - auch unter ausdrücklicher Mitteilung, dass zunächst eine reine Funktionsstellenübertragung gewollt sei - die Kundgabe des Willens zur Besetzung der Beförderungsstelle, würde die Ausnahme zum Regelfall verkehrt. Nach der Auslegung der Klägerin könne nie eine Funktionsstelle übertragen und der Bewerber so für das Beförderungsamt erprobt werden, da aus der Übertragung der Funktionsstelle stets ein Beförderungsanspruch erwüchse, unabhängig davon, ob vom Dienstherrn zum gegebenen Zeitpunkt eine Beförderung vorgesehen sei. Die von der Klägerin erwähnte Gefahr der beliebigen Verlängerung der Bewährungszeiten bestehe nicht. Es sei seit vielen Jahren bewährte Verwaltungspraxis, die dargestellten Erprobungszeiten anzuwenden. Eine Verlängerung dieser Erprobungszeiten erfolge lediglich bei Nichtbewährung des Funktionsstelleninhabers. Die Klägerin irre auch, wenn sie vortrage, eine Überprüfung der Bewährung finde nicht statt. Die Schulreferate arbeiteten sehr eng mit den Schulen zusammen und stünden mit deren Leitung in ständigem Kontakt. Sie erhielten so ein kontinuierliches Bild der Leistungsentwicklung des Funktionsstelleninhabers. Bei Feststellung der Nichtbewährung erfolge eine Verlängerung der Probezeit oder gar die Entziehung der Funktionsstelle. Auf Ersuchen des Senats hat der Beklagte mit Stellungnahme vom 11.5.2015 ergänzend ausgeführt, dass es Fälle gebe, in denen dem Schulleiter/der Schulleiterin auch dann eine zweijährige Erprobungszeit abverlangt werde, wenn er/sie das Amt des/der stellvertretenden Schulleiters/Schulleiterin nicht wahrgenommen habe. Die Erprobungszeit in der Funktion des Schulleiters/der Schulleiterin betrage nach ständiger Verwaltungspraxis grundsätzlich zwei Jahre, wobei eine Verlängerung der Erprobungszeit im Einzelfall nicht ausgeschlossen sei. Diese Spitzenfunktionen im Schuldienst würden oft an Bewerber vergeben, die sich bereits in anderen, gegebenenfalls mehreren Funktionsstellen bewährt hätten, und für die auf der Grundlage des Auswahlverfahrens und einer in diesem Zusammenhang erstellten dienstlichen Beurteilung die Annahme begründet sei, dass sie den Anforderungen in der Funktion als Schulleiter/Schulleiterin entsprechen würden. Eine Verlängerung der Erprobungszeit sei auch in diesen Fällen nicht ausgeschlossen. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass auch in denjenigen Funktionen mit grundsätzlich längerer Erprobungszeit eine Verkürzung nicht ausgeschlossen sei. So führe zum Beispiel eine vorausgegangene erfolgreiche Tätigkeit in einer anderen gleichwertigen Funktion in der Regel zu einer Verkürzung der Erprobungszeit für die aktuelle Funktion. Demgegenüber hält die Klägerin an ihrer Auffassung fest, dass die vom Beklagten praktizierte unterschiedliche lange Erprobungszeit für Schulleiter und stellvertretende Schulleiter gegen Art. 3 GG verstoße. Es sei kein Grund ersichtlich, die Überprüfung der Geeignetheit eines Beamten für die von ihm zu besetzende Funktionsstelle einer unterschiedlich langen Bewährungszeit zu unterwerfen. Jedenfalls sei keine sachliche Rechtfertigung dafür zu erkennen, dass für das niedrigere Amt eine längere Bewährungszeit festgesetzt werde. Aus dem eigenen Vorbringen des Beklagten ergebe sich, dass auch solche Beamte nach Ablauf einer zweijährigen Bewährungszeit zu Schulleitern ernannt werden, die zuvor keine gleichwertigen Ämter inne gehabt hätten. Wenn der Beklagte nunmehr erstmals und in Widerspruch zu seinem bisherigen Vortrag anführe, dass auch eine Verkürzung der Erprobungszeit in Betracht komme, seien diese Ausführungen darauf gerichtet, eine angebliche Ermessensausübung herbei zu argumentieren. Ihr sei kein einziger Fall bekannt, in dem ein Stellvertreter vor Ablauf von zweieinhalb Jahren befördert worden sei. Zudem werde nochmals darauf hingewiesen, dass sie während der Erprobungszeit nicht bewertet worden sei. Es sei unzutreffend, dass der Schulleiter vom Schulreferat oder dem Beklagten auch nur ein einziges Mal innerhalb ihrer Bewährungszeit kontaktiert worden sei. Der Schulleiter habe auch keine Bewertungen erstellt und demzufolge auch keine Bewertungen an den Beklagten übermittelt. Eine Beurteilung und somit eine ernsthafte Erprobung habe in ihrem Fall nicht stattgefunden, so dass es an jeglicher Ermessensausübung fehle. Mit Schriftsätzen vom 13.7.2015 und 27.7.2015 haben beide Beteiligte einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsakten und Personalakten der Klägerin verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der Beratung des Senats war.