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Beschluss

1 B 70/16

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2016:0401.1B70.16.0A
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Leitsätze
Von der nach § 152 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO erforderlichen Entscheidungserheblichkeit der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist auszugehen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht ohne die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre.(Rn.2)
Tenor
Die Anhörungsrüge des Antragsgegners gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8. März 2016 - 1 B 213/15 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Von der nach § 152 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO erforderlichen Entscheidungserheblichkeit der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist auszugehen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht ohne die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre.(Rn.2) Die Anhörungsrüge des Antragsgegners gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8. März 2016 - 1 B 213/15 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens trägt der Antragsgegner. Die Anhörungsrüge des Antragsgegners, die darauf gestützt ist, der Senat habe den Anspruch des Antragsgegners auf Gewährung rechtlichen Gehörs - objektiv - dadurch verletzt, dass er den am 29.1.2016 im Original eingegangenen und gemäß dem „Ab-Vermerk“ der Serviceeinheit an diesem Tage an den Antragsgegner zur Kenntnisnahme weitergeleiteten Schriftsatz der Antragstellerin vom 27.1.2016 nebst Anlagen in der im Tenor näher bezeichneten Entscheidung verwertet hat, obwohl der Antragsgegner nach seinem Vorbringen von diesem Schriftsatz erst nach der Senatsentscheidung – aufgrund einer ihm auf seinen Wunsch vom Oberverwaltungsgericht übersandten Ablichtung dieses Schriftsatzes – Kenntnis erlangt und daher nicht habe Stellung nehmen können, hat keinen Erfolg. Es kann jedenfalls das vom Antragsgegner gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO darzulegende Erfordernis nicht festgestellt werden, dass der Anspruch des Antragsgegners auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist. Von einer Entscheidungserheblichkeit der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist auszugehen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht ohne die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu einem anderen Entscheidungsergebnis gelangt wäre Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage, § 152a, Rdnr. 21; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage, § 152a Rdnr. 13. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Antragsgegner beruft sich zunächst darauf, dass er – bei vorheriger Kenntnis des Schriftsatzes der Antragstellerin vom 27.1.2016 und der beigefügten eidesstattlichen Versicherung der Geschäftsführer der Antragstellerin – dieses Vorbringen in Relation zu den von seinen Kontrollkräften gemachten Beobachtungen hätte setzen, letztere weiter glaubhaft hätte belegen und den Ausführungen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 27.1.2016 hätte entgegentreten können. Der Antragsgegner legt aber in keiner Weise dar, welche tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen er in Ansehung des Schriftsatzes der Antragstellerin vom 27.1.2016 und der beigefügten eidesstattlichen Versicherungen der Geschäftsführer der Antragstellerin im Einzelnen vorgetragen hätte. Es kann daher gerade nicht festgestellt werden, dass die vorgetragene Unkenntnis des Schriftsatzes vom 27.1.2016 und der eidesstattlichen Versicherungen Verletzung im dargelegten Sinne war. Das Gleiche gilt auch für das weitere Vorbringen des Antragsgegners, dass er auf neues Vorbringen in den eidesstattlichen Versicherungen, etwa zur Stromversorgung und zum Betätigen der Lampen, auf die Entwicklung und Entstehung des Vorbringens hätte eingehen können und auch eine weitere Klärung des Sachverhalts insbesondere zur räumlichen Abtrennung des Billardraums und dessen Nutzung als Abstellraum möglich gewesen wäre. Auch diesem Vortrag des Antragsgegners lässt sich nicht ansatzweise entnehmen, was er den Darlegungen der Antragstellerin entgegengehalten hätte, wenn er von dem Vorbringen im Schriftsatz vom 27.1.2016 und den beigefügten eidesstattlichen Versicherungen Kenntnis gehabt hätte. Ebenso ist die Erwähnung einer Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsklärung im Hinblick darauf, dass das Verfahren schon vor Ergehen des Schriftsatzes der Antragstellerin vom 27.1.2016 weitgehend ausgeschrieben war und in diesem Schriftsatz im Wesentlichen noch Präzisierungen und Ergänzungen vorgetragen wurden, völlig unsubstantiiert geblieben. Ist mithin schon nicht dargelegt, wie der Antragsgegner im Einzelnen den Ausführungen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 27.1.2016 und den beigefügten eidesstattlichen Versicherungen ihrer Geschäftsführer sachlich entgegengetreten wäre, muss mit Blick auf die eidesstattlichen Versicherungen der Geschäftsführer sowie der Mitarbeiterin der Antragstellerin und die damit erfolgte Glaubhaftmachung des Sachvortrags der Antragstellerin (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO) auch im Rügeverfahren von einer in der Hauptsache offenen Entscheidung ausgegangen werden. Soweit sich bezüglich des weiteren Vorbringens des Antragsgegners, dass der Senat im Beschluss vom 8.3.2016 die Möglichkeit einer Beschäftigung der Bediensteten der Antragstellerin in anderen Spielhallen nicht in Erwägung gezogen habe, die Aussage der Aufsicht über den Aufbau von Stühlen im Billardraum nicht erfolgt sei, die Widersprüchlichkeit der Zahlen innerhalb der Darstellung zu den Fixkosten sowie die nicht belegten Zahlen unberücksichtigt geblieben sei und die durch die Landesbeamten fotografisch belegten Feststellungen durch schlicht Gegenteiliges behauptende eidesstattliche Versicherungen aufgewogen worden seien, überhaupt Anknüpfungspunkte zu dem in Rede stehenden Schriftsatz der Antragstellerin vom 27.1.2016 finden lassen, rügt der Antragsgegner nicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern die vermeintliche Unrichtigkeit des Senatsbeschlusses vom 8.3.2016. Der Schutzbereich des rechtlichen Gehörs erstreckt sich aber nicht auf Fragen der inhaltlichen Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung. Deshalb kann die inhaltliche Unrichtigkeit einer Entscheidung - unabhängig davon, ob es sich um angeblich nicht zutreffende tatsächliche Feststellungen oder rechtliche Bewertungen handelt - auch nicht im Gewand einer Gehörsrüge geltend gemacht werden Rudisile: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Oktober 2015, § 152a Rdnr. 18 a. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).