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Urteil

1 A 121/15

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2016:0914.1A121.15.0A
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Leitsätze
1. Nach erteilter Restschuldbefreiung stellt die Vorenthaltung der Kraftfahrzeugzulassung bis zur vorherigen Begleichung rückständiger Gebühren aus Zulassungsvorgängen und die dadurch herbeigeführte Gebührenzahlung einen Verstoß gegen die sich aus § 301 InsO ergebenden Wirkungen der Restschuldbefreiung dar mit der Folge, dass ein rechtlicher Grund für das Behaltendürfen der Leistung nicht gegeben ist.(Rn.44) 2. § 301 Abs. 3 InsO steht der Rückforderung nicht entgegen, wenn der auf die Zulassung des Kraftfahrzeugs angewiesene Antragsteller unter dem Druck der Verweigerung der begehrten Zulassung seine Rechte aus der Restschuldbefreiung preisgibt und Zahlung leistet.(Rn.33)
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10. September 2014 - 6 K 61/14 - wird der Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.5.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 17.12.2013 verpflichtet, der Klägerin den am 20.3.2013 entrichteten Betrag in Höhe von 175,29 Euro zu erstatten. Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz trägt der Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach erteilter Restschuldbefreiung stellt die Vorenthaltung der Kraftfahrzeugzulassung bis zur vorherigen Begleichung rückständiger Gebühren aus Zulassungsvorgängen und die dadurch herbeigeführte Gebührenzahlung einen Verstoß gegen die sich aus § 301 InsO ergebenden Wirkungen der Restschuldbefreiung dar mit der Folge, dass ein rechtlicher Grund für das Behaltendürfen der Leistung nicht gegeben ist.(Rn.44) 2. § 301 Abs. 3 InsO steht der Rückforderung nicht entgegen, wenn der auf die Zulassung des Kraftfahrzeugs angewiesene Antragsteller unter dem Druck der Verweigerung der begehrten Zulassung seine Rechte aus der Restschuldbefreiung preisgibt und Zahlung leistet.(Rn.33) Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10. September 2014 - 6 K 61/14 - wird der Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.5.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 17.12.2013 verpflichtet, der Klägerin den am 20.3.2013 entrichteten Betrag in Höhe von 175,29 Euro zu erstatten. Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz trägt der Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist begründet. Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrages in Höhe von 175,29 Euro. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 21.5.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 17.12.2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Anspruchsgrundlage für die Erstattung der verauslagten Gebühren und Auslagen in Höhe von 175,29 Euro ist der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch. Dieser bildet die Parallele zum zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch. Leistungen ohne Rechtsgrund und sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen müssen rückgängig gemacht werden. Dieser Rechtsgedanke, der sich unmittelbar aus der Forderung nach wiederherstellender Gerechtigkeit ergibt, hat im bürgerlichen Recht seine Ausprägung in den Vorschriften der §§ 812 ff. BGB über die ungerechtfertigte Bereicherung gefunden. Im öffentlichen Recht hat er sich auf den verschiedenen Rechtsgebieten in einer Vielzahl von Vorschriften niedergeschlagen, in denen für das jeweilige Rechtsgebiet die Rückgewähr des rechtsgrundlos Erlangten geregelt ist. Aber auch dort, wo es - wie im vorliegenden Fall - an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung fehlt, müssen rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen rückgängig gemacht werden. Hierzu dient der als Gewohnheitsrecht anerkannte allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch, dessen Anspruchsvoraussetzungen denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen BVerwG, Urteile vom 15.6.2006 - 2 C 10/05 -, Juris, Rdnr. 16, vom 30.11.1990 - 7 A 1/90 -, Juris, Rdnr. 18, vom 12.3.1985 - 7 C 48/82 -, Juris, Rdnr. 12 und vom 21.9.1966 - V C 155.65 -, Juris, Rdnr. 22 ff. Nach der hier in Betracht kommenden Leistungskondiktion ist demnach erforderlich, dass der Beklagte durch die am 20.3.2013 von der Klägerin aus Anlass der Ummeldung des Kraftfahrzeuges vorgenommene Zahlung rückständiger Gebühren und Auslagen aus vorangegangenen Zulassungs- und damit zusammenhängenden Verwaltungsvorgängen „etwas ohne rechtlichen Grund“ erlangt hat und ihr gegenüber deshalb zur Herausgabe verpflichtet ist. Diese Voraussetzungen liegen nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Senats vor. 1. Zunächst begegnet keinem Zweifel, dass dem Beklagten durch die Zahlung der Klägerin ein Vermögensvorteil zugeflossen ist und er damit „etwas“ durch Leistung erlangt hat. Dabei ist davon auszugehen, dass die Klägerin zur Erreichung der Ummeldung des Kraftfahrzeuges am 20.3.2013 rückständige Gebühren und Auslagen in Höhe von 175,29 Euro an den Beklagten entrichtet hat. Die Zahlung eines Betrages in dieser Höhe hat die Klägerin durchgehend vorgetragen. Dem ist der Beklagte nicht nur nicht entgegengetreten, vielmehr hat der Beklagte im Widerspruchsbescheid selbst ausgeführt, dass die Klägerin Rückstände in Höhe von 175,29 Euro beglichen hat, und hat dementsprechend den Nutzen der Amtshandlung auf diesen Betrag festgesetzt. Zudem hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Zahlung dieses Betrages anhand der ihm vorliegenden Quittung bestätigt. Der Betrag setzt sich ausweislich der in den Verwaltungsunterlagen enthaltenen Kontoauszügen 2007 und 2013 sowie des mit Schriftsatz des Beklagten vom 9.9.2016 vorgelegten Kontoauszugs 2010 aus den mit Bescheiden vom 29.6.2004 und 6.5.2005 festgesetzten Gebührenbeträgen (30,60 Euro und 127,90 Euro), den bis Juni 2005 aufgelaufenen Nebenforderungen der Forderungsüberwachung (Porto-, Mahngebühren, Säumniszuschlägen) in Höhe von zusammen 6,54 Euro sowie aus Vollstreckungsgebühren über 10,25 Euro zusammen, die nach den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung aus der die Haupt- und Nebenforderungen betreffenden Vollstreckungsmaßnahme vom 7.5.2010, die auf Blatt 22, 23 der Verwaltungsakten dokumentiert ist, hergeleitet wurden. Soweit der Beklagte im Bescheid vom 21.5.2013 seine Gebührenforderung mit 172,69 Euro beziffert und eine Forderung in dieser Höhe mit Schreiben vom 10.5.2006 zum Insolvenzverfahren (verspätet) angemeldet hatte, ist dem keine Bedeutung beizumessen. 2. Die Vermögensverschiebung ist auch rechtsgrundlos erfolgt. Voraussetzung für das Vorliegen eines die Vermögensverschiebung an den Beklagten materiell rechtfertigenden Grundes ist zunächst, dass die in Rede stehenden Gebühren und Auslagen rechtmäßig erhoben worden sind. Im Weiteren gehören zu den Rechtsnormen, die bestimmen, ob dem Bereicherten das Erlangte dauerhaft zustehen soll, im Streitfall auch die Normen und die darin enthaltenen Wertungen des Insolvenzrechts BGH, Urteil vom 14.1.2010 - IX ZR 93/09 -, Juris, Rdnr. 8 m.w.N.. a. Fallbezogen begegnet die Rechtmäßigkeit der vom Beklagten erhobenen Gebührenforderung in Höhe von 165,04 Euro, die sich aus den Haupt- und Nebenforderungen der Forderungsüberwachung (30,60 Euro + 127,90 Euro + 6,54 Euro) zusammensetzt und ihre Rechtsgrundlage in den §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr in Verbindung mit Gebühren-Nr. 254 der hierzu ergangenen Anlage sowie in den §§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 17 SGebG, 5 VwVGKostO SL findet, keinen durchschlagenden Bedenken. Zudem sind die Hauptforderungen bestandskräftig festgestellt, so dass die Bescheide auch im Falle der Rechtswidrigkeit hätten befolgt werden müssen. Allerdings stehen der auf § 1 FzZulVerwV SL gestützten Durchsetzung dieser Gebührenforderung und dem Behaltendürfen der insoweit geleisteten Zahlungen die Vorschriften des Insolvenzrechts, namentlich die Regelungen zur Restschuldbefreiung entgegen. Was die restlichen Vollstreckungsgebühren in Höhe von 10,25 Euro betrifft, fehlt es bereits an der Rechtmäßigkeit dieser Forderung, weil im Zeitpunkt der ihr zugrundeliegenden Maßnahme vom 7.5.2010 aufgrund der Regelungen zur Restschuldbefreiung die Voraussetzungen für eine Vollstreckung der Haupt- und Nebenforderungen nicht vorgelegen haben. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten hat, dass es sich bei der den in Rede stehenden Vollstreckungsgebühren zugrunde liegenden Maßnahme vom 7.5.2010 um eine Vollstreckungsandrohung handele und der hieraus abgeleitete Gebührenanspruch sich aus der Anlage zur VwVGKostO SL ergebe, wäre die Maßnahme auch deshalb rechtswidrig, weil in dem Schreiben vom 7.5.2010 entgegen § 19 Abs. 2 SVwVG keine Frist zur Erfüllung der Verpflichtung gesetzt wurde und sich die Androhung entgegen § 19 Abs. 3 Satz 1 SVwVG nicht auf ein bestimmtes Zwangsmittel bezog („Um Vollstreckungsmaßnahmen (Pfändung, Parkkralle, etc.) in Ihrem privaten Umfeld zu vermeiden, …“). b. Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung ist, dass der Klägerin nach Durchführung des Insolvenzverfahrens nach der Insolvenzordnung vom 5.10.1994 (BGBl. I, S. 2866, zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 31.8.2013, BGBl. I, S. 3533) durch Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 31.10.2007 - 110 IK 83/05 - Restschuldbefreiung gemäß § 300 InsO erteilt worden war. Die Restschuldbefreiung hat gemäß § 286 InsO zur Folge, dass der Schuldner nach Maßgabe der §§ 287 bis 303 InsO von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit wird. Gemäß § 301 Abs. 1 Satz 1 InsO wirkt die Restschuldbefreiung gegen alle Insolvenzgläubiger, d.h. gegen alle persönlichen Gläubiger des Schuldners, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (§ 38 InsO). Dazu gehören neben privatrechtlichen Ansprüchen auch Steuerforderungen, öffentliche Abgaben und sonstige öffentlich-rechtliche Forderungen von Trägern der öffentlichen Verwaltung BVerwG, Urteil vom 26.2.2015 - 3 C 8.14 -, Juris, Rdnr. 11. Bei den von der Klägerin gezahlten rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungs- und damit zusammenhängenden Verwaltungsvorgängen handelt es sich um öffentlich-rechtliche Forderungen, die in Höhe der in den Bescheiden vom 29.6.2004 und 6.5.2005 festgesetzten Hauptforderungen sowie den bis Juni 2005 aufgelaufenen Nebenforderungen der Forderungsüberwachung, mithin in Höhe von (30,60 Euro + 127,90 Euro + 6,54 Euro =) 165,04 Euro, bereits zum Zeitpunkt der am 15.11.2005 erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin bestanden haben und daher Insolvenzforderungen darstellen. Sie sind keine Forderungen im Sinne von § 302 InsO und daher von der Restschuldbefreiung erfasst. Daran ändert nichts, dass der Beklagte es versäumt hat, seine Forderungen rechtzeitig im Insolvenzverfahren anzumelden. § 301 Abs. 1 Satz 2 InsO stellt nämlich ausdrücklich klar, dass es nicht darauf ankommt, ob der Gläubiger seine Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet hat. Die Restschuldbefreiung erstreckt sich somit ohne Rücksicht auf ein insoweit eingreifendes Verschulden des Gläubigers auf eine nicht oder nicht rechtzeitig angemeldete Forderung BGH, Beschluss vom 16.12.2010 - IX ZR 24/10 -, Juris, Rdnr. 19 m.w.N.. Die nach § 300 InsO erteilte Restschuldbefreiung hat gemäß § 301 Abs. 3 InsO die Wirkung, dass die von ihr erfassten, nicht erfüllten Forderungen zu „unvollkommenen Verbindlichkeiten“ (Naturalobligationen) herabgestuft werden, die zwar weiterhin erfüllbar sind, aber nicht mehr zwangsweise durchgesetzt werden können. Die Forderung ist - entgegen der Ansicht der Klägerin - damit nicht erloschen. Vielmehr begründet die durch die Restschuldbefreiung erfolgte „Umgestaltung“ der Forderung in eine unvollkommene Verbindlichkeit einen materiell-rechtlichen Einwand, der bewirkt, dass der Gläubiger keine Befriedigung mehr zu beanspruchen hat BVerwG, Urteil vom 26.2.2015, wie vor, Rdnr. 12; BGH, Urteil vom 16.12.2010 – IX ZR 24/10 -, Juris, Rdnr. 15 ff; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, Insolvenzordnung, 67. Lieferung 05.2016, § 301 InsO, Rdnr. 1; Henning in: Schmidt, Insolvenzordnung, § 301 Rdnr. 12; Kexel in: Graf-Schlicker, Insolvenzordnung, 4. Auflage, § 301 Rdnr. 8-10; siehe hierzu auch BT-Drucksache 12/2443 zur wortgleichen Regelung in § 250 InsO a.F.. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte dadurch, dass er die Ummeldung des Fahrzeuges der Klägerin von der vorherigen Begleichung der rückständigen Gebühren und Auslagen abhängig gemacht und dadurch die Zahlung erzwungen hat, sich über die Regelung des § 301 InsO hinweggesetzt und seine von der Restschuldbefreiung erfassten Forderungen in unzulässiger Weise durchgesetzt. Da er als für den Wohn-ort der Klägerin gemäß den §§ 46 Abs. 1, Abs. 2 FZV in Verbindung mit den §§ 13, 1 Straßenverkehrszuständigkeitsgesetz vom 13.6.2001, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19.9.2012 (Amtsblatt I, S. 428), zuständige Zulassungsbehörde eine Monopolstellung für Zulassungsangelegenheiten innehatte, blieb der Klägerin keine andere Wahl, als sich zur Erreichung der Ummeldung ihres Fahrzeuges auf das unberechtigte Zahlungsverlangen des Beklagten einzulassen. Die Klägerin hatte bereits im Zulassungsverfahren mit Schriftsatz vom 26.11.2014 unwidersprochen und nachvollziehbar vorgetragen, dass sie zum Zeitpunkt der Ummeldung als alleinerziehende Mutter zweier minderjähriger Kinder zur Versorgung und Unterstützung ihrer Kinder auf das Fahrzeug angewiesen war. Hierzu hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung glaubhaft ergänzend ausgeführt, dass in ihrem damaligen Wohnort R die Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr völlig unzureichend gewesen war und sie daher zur Betreuung und Beförderung ihrer Kinder sowie zur Wahrnehmung eigener sozialer Kontakte und Verpflichtungen (z.B. Fahrten zur Arbeitsagentur in A-Stadt) ein Kraftfahrzeug benötigte. Andere Fortbewegungsmöglichkeiten, etwa mit Hilfe von Taxen, standen ihr schon deshalb nicht zur Verfügung, weil sie seit 2004 Leistungen nach SGB II bezog und den vom Beklagten geforderten Betrag überhaupt nur dadurch aufbringen konnte, dass sie sich das Geld unstreitig von einem Dritten geliehen hatte. Damit hat der Beklagte durch die zunächst erfolgte Verweigerung der begehrten Amtshandlung die Klägerin in eine Zwangslage versetzt, die diese letztlich dazu veranlasst hat, ihre Rechte aus der Restschuldbefreiung preiszugeben und die rückständigen Gebühren und Auslagen zu zahlen. Dabei ist aus Sicht des Senats von besonderem Gewicht, dass der Beklagte damit eine Leistung erzwungen hat, die er materiell-rechtlich nicht beanspruchen konnte. Dieses Verwaltungshandeln des Beklagten ist mit dem Zweck der Restschuldbefreiung nicht vereinbar. Mit der Regelung der Restschuldbefreiung soll dem Schuldner nach Durchlaufen des Insolvenzverfahrens ein wirtschaftlicher Neustart ermöglicht werden, indem er sich von seinen Verbindlichkeiten befreien kann. Damit steht nicht im Einklang, wenn ein Gläubiger unter Ausnutzung seiner Machtstellung den Schuldner in eine Zwangslage versetzt und diesen so zur Zahlung veranlasst, obwohl der Schuldner nicht zur Zahlung verpflichtet ist. Daher liegt in der Vorenthaltung der Ummeldung des Fahrzeugs bis zur vorherigen Bezahlung der Gebühren und Auslagen ein Verstoß gegen die sich aus § 301 InsO ergebenden Wirkungen der Restschuldbefreiung, der der zugunsten des Beklagten herbeigeführten Vermögensverschiebung entgegensteht. Das Vorgehen des Beklagten ist nicht durch die Verordnung zur Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei Rückständen an Gebühren und Auslagen aus Zulassungsvorgängen vom 13.3.2007, geändert durch die Verordnung vom 27.10.2010 (Amtsblatt I, S. 1387), gerechtfertigt. Diese Verordnung wurde auf der Grundlage des § 6a Abs. 8 StVG erlassen, dem zufolge die Länder zum Erlass von Bestimmungen ermächtigt sind, nach denen die Zulassung von Fahrzeugen von der Entrichtung der dafür bestimmten Gebühren und Auslagen sowie der rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorangegangenen Zulassungsvorgängen abhängig gemacht werden kann. Gemäß § 1 FzZulVerwV SL ist unbeschadet zulassungsrechtlicher und kraftfahrzeugsteuerlicher Bestimmungen die Zulassung eines Fahrzeuges davon abhängig, dass der/die Fahrzeughalter/in der Zulassungsbehörde keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungs- und damit zusammenhängenden Verwaltungsvorgängen schuldet. Weiter bestimmt § 2 der am 30.3.2007, dem Tag nach der Verkündung, in Kraft getretenen Verordnung, dass § 1 auch bei rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen Anwendung findet, die vor Inkrafttreten der Verordnung entstanden sind. Zwar ist der Zulassungsbehörde nach Maßgabe des § 1 FzZulVerwV SL grundsätzlich die Zulassung des neuen Fahrzeugs ohne Ermessenspielraum verwehrt, solange noch Gebühren oder Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungs- und damit zusammenhängenden Verwaltungsvorgängen offen stehen. Allerdings ist ungeachtet der Zweifel, ob § 6a Abs. 8 StVG überhaupt zum Erlass einer Verordnung ermächtigt und ob zur Umsetzung dieser Regelung nicht ein formelles Gesetz erforderlich ist, weil die Vorenthaltung der Fahrzeugzulassung bis zur vorherigen Bezahlung der Gebühren und sämtlicher sonstiger rückständiger Gebühren einen Eingriff in die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers darstellt und in den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG eingreift siehe hierzu Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage, § 6a StVG Rdnr. 18; Kreusch in Haus/Krumm/Quarck, Gesamtes Verkehrsrecht, 1. Auflage, 2014, § 6a StVG Rdnr. 3, § 1 FzZulVerwV SL als Regelung in Gestalt einer Landesverordnung mit der im normativen Rangverhältnis höherrangigen bundesgesetzlichen Bestimmung des § 301 InsO nur dann vereinbar, wenn § 1 FzZulVerwV SL einschränkend dahin ausgelegt wird, dass er von der Restschuldbefreiung erfasste rückständige Gebühren und Auslagen nicht betrifft. Damit unterscheidet sich der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt maßgeblich von der Konstellation, dass die Zulassungsbehörde während des laufenden Insolvenzverfahrens oder in der sog. Wohlverhaltungsphase die Fahrzeugzulassung von der Bezahlung der Rückstände aus dem insolvenzfreien Vermögen abhängig macht, da in diesen Fällen insolvenzrechtliche Vorschriften (§§ 87, 89, 295 Abs. 1 Nr. 4 InsO) nicht entgegenstehen BGH, Urteil vom 14.1.2010, wie vor; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 22.7.2014 - 6 K 5691/13 -, Juris; VG Koblenz, Urteil vom 14.3.2011 - 4 K 93/11.KO -, Juris. Demgegenüber ist der vorliegende Fall maßgeblich durch die zugunsten der Klägerin eintretende Restschuldbefreiung und deren Wirkungen nach § 301 InsO geprägt. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass eine Befriedigung des Gläubigers aus dem pfändungs- und damit auch insolvenzfreien Vermögen des Insolvenzschuldners ebenfalls nicht durchsetzbar ist. Denn der lediglich durch das Pfändungsverbot begünstigte Schuldner bleibt dem Gläubiger materiell-rechtlich uneingeschränkt zur Zahlung verpflichtet, der Anspruch kann lediglich für die Dauer des wirtschaftlichen Unvermögens des Schuldners nicht durchgesetzt werden. Im Gegensatz dazu steht dem von der Restschuldbefreiung geschützten Schuldner ein materiell-rechtlicher Einwand zur Seite, aufgrund dessen der Gläubiger unabhängig von der wirtschaftlichen Situation des Schuldners auf Dauer keine Befriedigung mehr verlangen kann. Steht nach alledem fest, dass die der Klägerin erteilte Restschuldbefreiung der zwangsweisen Durchsetzung der rückständigen Haupt- und Nebenforderungen entgegenstand und daher auch Vollstreckungsmaßnahmen nicht mehr zulässig waren, lagen die Voraussetzungen für die am 7.5.2010 unternommene Vollstreckungshandlung nicht vor. Daher standen dem Beklagten auch die hierfür erhobenen und gezahlten Vollstreckungsgebühren in Höhe von 10,25 Euro von vorneherein nicht zu, so dass er diesen Betrag ebenfalls ohne rechtlichen Grund erlangt hat. c. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat die Begleichung der geforderten Gebühren und Auslagen durch die Klägerin nicht gemäß § 301 Abs. 3 InsO zur Folge, dass eine Rückforderung des Betrages ausgeschlossen ist. Nach dieser Vorschrift wird im Fall der Befriedigung des Gläubigers, obwohl dieser auf Grund der Restschuldbefreiung keine Befriedigung zu beanspruchen hat, keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten begründet. Diese Regelung bringt zum Ausdruck, dass die unvollkommene Verbindlichkeit den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Leistung darstellt und daher der Gläubiger zur Rückgewähr des Erlangten wegen ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht verpflichtet ist Pehl in: Braun, Insolvenzordnung, 6. Auflage § 301 Rdnr. 10; Sternal in: Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 14. Auflage, § 301 Rdnr. 37; Weinland in: Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, Fachanwaltskommentar Insolvenzrecht, 2. Auflage, § 301 Rdnr. 16; Ahrens in: Wimmer, Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 8. Auflage, § 301 Rdnr. 48; Henning, wie vor, Rdnr. 11. Der Ausschluss der Rückforderung gemäß § 301 Abs. 3 InsO findet indes keine Anwendung, wenn der Schuldner unter dem Druck einer drohenden, nach Erteilung der Restschuldbefreiung aber nicht mehr zulässigen Zwangsvollstreckung Zahlung leistet Sternal, wie vor, Rdnr. 38; Henning, wie vor, Rdnr. 11. Mit dieser den Anwendungsbereich des § 301 Abs. 3 InsO einschränkenden Auslegung wird dem Gedanken der materiellen Gerechtigkeit ausnahmsweise der Vorzug vor dem mit § 301 Abs. 3 InsO an sich verfolgten Gebot der Rechtssicherheit gegeben, sofern der Gläubiger eine Befriedigung allein dadurch erlangt hat, dass er den Schuldner durch die Androhung einer mit der Restschuldbefreiung nicht in Einklang stehenden Zwangsvollstreckung in eine Zwangslage gebracht hat. Diese Erwägungen sind auch auf die vorliegende Fallkonstellation anwendbar, in der der Beklagte durch die Vorenthaltung einer allein in seiner Zuständigkeit stehenden Amtshandlung erzwungen hat, dass die Klägerin ihre Rechte aus der Restschuldbefreiung aufgegeben hat. Unterstützt wird die einschränkende Auslegung des § 301 Abs. 3 InsO auch durch die Rechtsprechung zum Anwendungsbereich des § 814 BGB. Nach dieser Vorschrift kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach. Nach der Rechtsprechung findet § 814 BGB trotz Kenntnis des Leistenden von der Nichtschuld allerdings keine Anwendung, wenn die Leistung nicht freiwillig, sondern zur Vermeidung eines drohenden Nachteils unter Druck oder Zwang erbracht wurde BGH, Urteil vom 12.7.1995 - XII ZR 95/93 -, NJW 1995, 3052-3054; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.2.2000 - 22 U 140/99 -; OLG Hamm, Urteil vom 21.4.1994 - 21 U 215/93 -, NJW-RR 1994, 1073-1074; Palandt, BGB, § 814, Rdnr. 1; Martinek in: JurisPK-BGB, § 814, Rdnr. 20. Es drängt sich auf, diesen Rechtsgedanken auch fallbezogen heranzuziehen und die Regelung in § 301 Abs. 3 InsO einschränkend dahin auszulegen, dass sie nur freiwillige Zahlungen erfasst. Ausgehend hiervon steht § 301 Abs. 3 InsO fallbezogen der Rückforderung der gezahlten Gebühren und Auslagen nicht entgegen. Denn der Beklagte hat - wie bereits ausgeführt - mit seiner Weigerung, das Fahrzeug der Klägerin vor einer Begleichung der rückständigen Gebühren und Auslagen zuzulassen, seine Monopolstellung ausgenutzt und die Klägerin in eine Zwangslage gebracht hat, in der ihr nichts anderes übrig geblieben ist, als unter Aufgabe ihrer Rechte aus § 301 InsO die unvollkommenen Verbindlichkeiten auszugleichen, obwohl sie objektiv nicht zur Zahlung verpflichtet war. Der Einwand des Beklagten, dass sein Verhalten der Weigerung eines Gastwirtes gleichstehe, einen Gast zu verköstigen, der die Zeche aus einem vorherigen Gaststättenbesuch schuldig geblieben sei, verkennt, dass der vorliegende Sachverhalt gerade aufgrund der Monopolstellung des Beklagten nicht mit dem vom ihm gebildeten Beispielsfall vergleichbar ist. Bei dieser Sachlage braucht der weiteren Argumentation der Klägerin, dass die Gebührenforderung bei Zahlung bereits verjährt gewesen sei, nicht mehr entscheidungserheblich nachgegangen zu werden. Der Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Beschluss Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 175,29 Euro festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG). Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Erstattung von Verwaltungsgebühren. Mit Bescheid vom 29.6.2004 (Kassenzeichen A36-02771/04) untersagte der Beklagte auf der Grundlage des § 29d StVZO der Klägerin wegen fehlenden Versicherungsschutzes die Benutzung des auf sie zugelassenen Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen im öffentlichen Straßenverkehr und erhob hierfür gemäß Gebühren-Nr. 254 der Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr eine Gebühr in Höhe von 30,60 Euro. Nachdem mit Bescheid des Beklagten vom 11.4.2005 (Kassenzeichen A36-1757/05) für das betreffende Kraftfahrzeug der Klägerin erneut ein Benutzungsverbot im öffentlichen Straßenverkehr wegen fehlenden Versicherungsschutzes ausgesprochen und in der Folge durch den Vollstreckungsdienst des Beklagten die Kennzeichen des Fahrzeugs entstempelt worden waren, setzte der Beklagte mit Bescheid vom 6.5.2005 (Kassenzeichen A36-02199/05) gemäß Gebühren-Nr. 254 der Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr gegen die Klägerin wegen der zwangsweisen Außerbetriebsetzung ihres Kraftfahrzeuges Gebühren in Höhe von 127,90 Euro fest. Mit Beschluss des Amtsgerichts S vom 15.11.2005 - 110 IK 83/05 - wurde über das Vermögen der Klägerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Schreiben vom 10.5.2006 meldete der Beklagte eine Gebührenforderung in Höhe von 172,69 Euro zum Insolvenzverfahren an. Die Forderungsanmeldung erfolgte allerdings gemäß dem Schreiben der Treuhänderin vom 19.5.2006 nicht rechtzeitig, so dass die Forderung nicht in das Schlussverzeichnis aufgenommen wurde. Nachdem während der Restschuldbefreiungsphase eine Befriedigung aller im Schlussverzeichnis aufgenommenen Gläubiger erreicht worden war, wurde der Klägerin mit Beschluss des Amtsgerichts S vom 31.10.2007 Restschuldbefreiung gemäß § 300 InsO erteilt. Am 20.03.2013 sprach die Klägerin bei der Kfz-Zulassungsstelle des Beklagten vor, um ein Fahrzeug auf sich umzumelden. Hierbei wurde ihr erklärt, dass eine Ummeldung erst nach Zahlung offener Gebühren in Höhe von 175,29 Euro möglich sei. Erst nach Begleichung der geforderten Gebühren von insgesamt 175,29 Euro wurde das Kraftfahrzeug auf die Klägerin umgemeldet. Mit Schreiben an den Beklagten vom 4.4. und 16.5.2013 beantragte die Klägerin, die ihr nach ihrer Auffassung zu Unrecht abverlangten Gebühren in Höhe von 175,29 Euro zu erstatten. Zur Begründung machte sie geltend, dass es sich bei den vom Beklagten geforderten Gebühren um eine öffentlich-rechtliche Insolvenzforderung handele, die der Restschuldbefreiung unterliege. Die Forderung sei ordnungsgemäß im Insolvenzantrag angegeben und auch nicht gemäß § 302 InsO von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen worden. Die ihr am 31.10.2007 erteilte Restschuldbefreiung wirke gemäß § 301 InsO gegen alle Gläubiger, auch solche, die ihre Forderung nicht angemeldet hätten. Nach Erteilung der Restschuldbefreiung sei es nicht mehr zulässig gewesen, die offenen Gebühren von ihr zu fordern. Mit Bescheid vom 21.5.2013 lehnte der Beklagte die Erstattung gezahlter Verwaltungsgebühren ab. Die Forderung über 172,69 Euro beinhalte die Verwaltungsgebühren, die wegen fehlenden Versicherungsschutzes für das Fahrzeug der Klägerin seit dem 29.6.2004 entstanden seien. Gemäß § 1 der Verordnung zur Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei Rückständen an Gebühren und Auslagen aus Zulassungsvorgängen - im Folgenden: FzZulVerwV SL - sei die Zulassung eines Fahrzeuges davon abhängig, dass der Fahrzeughalter der Zulassungsbehörde keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorangegangenen Zulassungs- und damit zusammenhängenden Verwaltungsvorgängen schulde. Die Kommune sei berechtigt, bei einem Insolvenzschuldner wegen alter Gebührenrückstände aus Kfz-Zulassungsvorgängen die Zahlung aus Mitteln, die nicht zur Insolvenzmasse gehörten, zu verlangen und die Neuzulassung eines Fahrzeuges davon abhängig zu machen. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 12.6.2013 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie ausführte, die gesetzlichen Wirkungen der Erteilung der Restschuldbefreiung ließen sich nicht durch die genannte Verordnung aushebeln. Die Neuzulassung eines Kraftfahrzeuges könne nur während eines Insolvenzverfahrens und der sich anschließenden Wohlverhaltensphase, aber nicht mehr nach Erteilung der Restschuldbefreiung von einer Begleichung von Altschulden abhängig gemacht werden. Die Restschuldbefreiung wirke auch gegen öffentlich-rechtliche Gläubiger. Eine Privilegierung einzelner Gläubiger sei vom Gesetzgeber ausdrücklich nicht gewollt. Ein Insolvenzgläubiger könne sich den Wirkungen der Restschuldbefreiung auch nicht dadurch entziehen, dass er die Anmeldung seiner Forderung unterlasse. Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 29.11.2013 ergangenem, per Einschreiben am 18.12.2013 zur Post aufgegebenem Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 17.12.2013 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung wurde dargelegt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung des von ihr im Zusammenhang mit der Anmeldung eines Kraftfahrzeuges am 20.03.2013 zur Begleichung offener Forderungen der Kfz-Zulassungsstelle wegen fehlenden Versicherungsschutzes für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen entrichteten Betrages in Höhe von 175,29 Euro habe. Rechtsgrundlage für die Aufforderung der Zulassungsstelle zur Begleichung der offenen Gebühren sei § 1 FzZulVerwV SL. Ungeachtet des Nichtbestehens einer Verwerfungskompetenz des Kreisrechtsausschusses in Bezug auf förmliche Landesverordnungen bestünden keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieser Verordnung. Insbesondere beinhalte die Verordnung keinen Verstoß gegen Bundesrecht, denn die Weigerung der Zulassungsstelle, ein Fahrzeug zum Verkehr zuzulassen, stelle keine Maßnahme der Geltendmachung oder der Beitreibung der Kostenrückstände dar und verstoße damit weder gegen § 87 InsO noch gegen § 89 InsO. Die Maßnahme übe lediglich indirekt Druck auf den Antragsteller aus, seine Rückstände zu begleichen, um in den Besitz der Zulassung zu gelangen, und stehe der Weigerung eines Gastwirtes gleich, einen Gast zu verköstigen, der die Zeche aus einem vorherigen Gaststättenbesuch schuldig geblieben sei. Von ihr dürfe unabhängig davon Gebrauch gemacht werden, ob inzwischen ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gastes eröffnet worden sei oder nicht. Die Berechnung der Gebührenforderung sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Mit am 20.1.2014 erhobener Klage hat die Klägerin geltend gemacht, dass der Beklagte wie jeder private oder öffentliche Gläubiger den Vorschriften der Insolvenzordnung unterworfen sei. Die Forderung des Beklagten sei nicht gemäß § 302 InsO privilegiert. Die ihr erteilte Restschuldbefreiung gelte gemäß § 301 Abs. 1 InsO gegenüber allen Insolvenzgläubigern und habe die Wirkung, dass die Forderung erlösche und nicht mehr geltend gemacht werden könne. Daher habe der Beklagte die Ummeldung ihres neuen Kraftfahrzeugs nicht von der Begleichung einer längst erloschenen Schuld abhängig machen dürfen. Sein Verwaltungshandeln sei somit rechtswidrig. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21.5.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 17.12.2013 zu verpflichten, ihr den am 20.3.2013 entrichteten Betrag in Höhe von 175,29 Euro zu erstatten. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen und ergänzend angeführt, dass mit der Verordnung zur Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei Rückständen an Gebühren und Auslagen aus Zulassungsvorgängen eine Verknüpfung zwischen der antragsgebundenen Zulassung eines Kraftfahrzeuges und damit nicht zusammenhängenden Rückständen in Bezug auf erforderlich gewordene Maßnahmen der Zulassungsstelle bezüglich eines anderen Fahrzeugs habe geschaffen werden sollen. Die Außenstände nicht entrichteter Gebühren und Auslagen bei den Zulassungsstellen seien beträchtlich. Mit der Verordnung sei eine Möglichkeit geschaffen worden, dass die Zulassungsstellen nicht sehenden Auges zur Zulassung eines Fahrzeuges verpflichtet würden, obwohl der dies beantragende Fahrzeughalter in der Vergangenheit zu gebührenpflichtigen Maßnahmen Anlass gegeben habe, die mangels Entrichtung durch diesen von der Allgemeinheit getragen worden seien. Durch das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. September 2014 ergangene Urteil - 6 K 61/14 - hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes die Klage abgewiesen. Der Klägerin stehe kein Anspruch gegenüber dem Beklagten auf Rückerstattung von 175,29 Euro zu. Als Anspruchsgrundlage für die geltend gemachte Rückforderung in Höhe von 175,29 Euro komme allein der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch in entsprechender Anwendung der §§ 812 ff. BGB in Betracht. Dessen Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Zwar begegne die Weigerung des Beklagten, ein neues Kraftfahrzeug auf die Klägerin umzumelden, bevor diese rückständige Verwaltungsgebühren beglichen habe, die infolge der Außerbetriebsetzung eines früheren Kraftfahrzeuges der Klägerin angefallen seien, rechtlichen Bedenken. Die entsprechenden, aus den Jahren 2004 und 2005 stammenden Hauptforderungen des Beklagten unterfielen nämlich, da sie bereits zum Zeitpunkt des am 15.11.2005 eröffneten Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin bestanden hätten (§ 38 InsO), der der Klägerin durch Beschluss des Amtsgerichts S vom 30.10.2007 - 110 IK 83/05 - gemäß § 300 InsO erteilten Restschuldbefreiung mit der Folge, dass die Klägerin von diesen im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber dem Beklagten nach Maßgabe der §§ 287 bis 303 InsO befreit worden sei (§ 286 InsO). Die Restschuldbefreiung wirke dabei gemäß § 301 InsO gegen alle Insolvenzgläubiger. Damit seien, wie Abs. 1 Satz 2 dieser Vorschrift klarstelle, auch diejenigen Gläubiger, die sich nicht an dem Insolvenzverfahren beteiligt hätten, mit der Geltendmachung ihrer Forderung präkludiert. Die Restschuldbefreiung gelte somit auch für die Gläubiger, die ihre Forderung im vorangegangenen Insolvenzverfahren nicht oder - wie der Beklagte - nicht rechtzeitig angemeldet hätten. Habe mithin die aus rückständigen Verwaltungsgebühren resultierende Forderung des Beklagten über 175,29 Euro durch die der Klägerin erteilte Restschuldbefreiung ihre Durchsetzbarkeit verloren, erscheine die Weigerung des Beklagten, das neue Kraftfahrzeug der Klägerin umzumelden, um so auf diese Druck auszuüben, ihre Rückstände zu begleichen, rechtlich bedenklich. Eine solche Weigerung sei nur schwerlich mit dem Zweck der gesetzlichen Regelung in § 301 Abs. 1 InsO zu vereinbaren, der darin bestehe, einen Rückgriff gegen den Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung auszuschließen, und sie erscheine auch nicht im Hinblick auf die vom Beklagten angeführte Verordnung zur Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei Rückständen an Gebühren und Auslagen aus Zulassungsvorgängen vom 13.3.2007 gerechtfertigt. Zwar sei nach § 1 Abs. 1 Satz 1 FzZulVerwV SL die Zulassung eines Fahrzeugs unbeschadet zulassungsrechtlicher und kraftfahrzeugsteuerlicher Bestimmungen davon abhängig, dass die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter der Zulassungsbehörde keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorangegangenen Zulassungs- und damit zusammenhängenden Verwaltungsvorgängen schulde, und bestimme § 2 FzZulVerwV SL, dass § 1 auch bei rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorangegangenen Zulassungsvorgängen Anwendung finde, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden seien. Indes erscheine eine Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 1 FzZulVerwV SL angesichts des Zwecks der Restschuldbefreiung gemäß § 300 InsO dahingehend angezeigt, dass die insoweit vorausgesetzten rückständigen Gebühren und Auslagen der Fahrzeughalterin bzw. des Fahrzeughalters aus vorangegangenen Zulassungs- und damit zusammenhängenden Verwaltungsvorgängen erfolgreich geltend gemacht werden können, mithin voll wirksam und durchsetzbar seien. Daran fehle es nach der der Klägerin mit Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 31.10.2007 gemäß 300 InsO erteilten Restschuldbefreiung. Auch wenn danach Vieles dafür spreche, dass sich der Beklagte zu Unrecht geweigert habe, ein neues Fahrzeug auf die Klägerin umzumelden, bevor diese noch rückständige Verwaltungsgebühren in Höhe von 175,29 Euro beglichen habe, bedürfe diese Frage vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Denn ohne Rücksicht hierauf stehe der Klägerin ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch jedenfalls deshalb nicht zu, weil der Beklagte den von der Klägerin entrichteten Betrag von 175,29 Euro nicht auf deren Kosten ohne rechtlichen Grund erlangt habe. Dies sei aber zwingende Voraussetzung für das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs. Grundsätzlich unterfielen zwar alle im Insolvenzverfahren unbefriedigt gebliebenen Forderungen der Insolvenzgläubiger der Restschuldbefreiung nach § 300 InsO mit der Folge, dass der Schuldner bei Erteilung der Restschuldbefreiung von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern gemäß § 286 InsO nach Maßgabe der §§ 287 bis 303 InsO befreit werde. Durch die erteilte Restschuldbefreiung seien die im Insolvenzverfahren unbefriedigt gebliebenen Forderungen indes nicht erloschen. Vielmehr bewirke die Erteilung der Restschuldbefreiung, dass eine nicht erfüllte Forderung in eine sog. unvollkommene Verbindlichkeit, d.h. in eine Naturalobligation, die zwar erfüllbar sei, aber nicht mehr zwangsweise durchgesetzt werden könne, umgewandelt werde. Aus einer erzwingbaren Verbindlichkeit entstehe so eine Schuld, die zwar immer noch einen Grund für das Behaltendürfen der Leistung bilde, aber nicht mehr zwangsweise durchsetzbar sei. Dementsprechend bestimme § 301 Abs. 3 InsO, dass, sofern ein Gläubiger durch die Leistung des Schuldners befriedigt werde, obwohl er aufgrund der Restschuldbefreiung keine Befriedigung beanspruchen könne, dies nicht zu einer Rückerstattung des Erlangten verpflichte. In dieser gesetzlichen Regelung komme zum Ausdruck, dass eine ursprüngliche Forderung über die Wirksamkeit der Restschuldbefreiung hinaus zumindest als Rechtsgrund fortbestehe. Begründe daher eine aus welchen Gründen auch immer erfolgte Befriedigung eines Gläubigers nach erteilter Restschuldbefreiung keinen Erstattungsanspruch wegen rechtsgrundlos erfolgter Leistung, könne die Klägerin aus diesem Grund von dem Beklagten auch keine Rückerstattung der von ihr beglichenen Rückstände in Höhe von 175,29 Euro verlangen. Gegen dieses ihrem damaligen Prozessbevollmächtigten am 26.9.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 27.10.2014, einem Montag, Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem durch Beschluss des Senats vom 29.6.2015, dem damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 7.7.2015, wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache entsprochen wurde. Mit am 7.8.2015 eingegangenem Schriftsatz führt die Klägerin zur Begründung der Berufung aus, dass die Verordnung zur Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei Rückständen an Gebühren und Auslagen aus Zulassungsvorgängen in der Weise, wie sie vom Beklagten angewendet werde, gegen höherrangiges Recht und verfassungsrechtliche Grundsätze verstoße. Der Beklagte könne sich nicht auf § 301 Abs. 3 InsO und damit auf ein Behaltendürfen des Geldbetrages von 175,29 Euro berufen, den er zuvor durch nicht erlaubtes Vollstreckungshandeln unter dem Druck der Verordnung zur Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei Rückständen an Gebühren und Auslagen aus Zulassungsvorgängen vom 13.3.2007 erlangt habe. Dabei spiele es keine Rolle, dass die Durchsetzung der Forderung aus vorangegangenen Zahlungsvorgängen nur als „mittelbarer Druck“, im Gegensatz zu unmittelbarem Druck durch Vornahme von Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung, bezeichnet werde. Eine solche Unterscheidung sei nicht gerechtfertigt. Zweck der Verordnung vom 13.3.2007 sei die Durchsetzung von Forderungen aus anderen Verwaltungsvorgängen, insbesondere vorausgegangenen Zulassungsvorgängen, die gleich aus welchen Gründen fehlgeschlagen sei. Damit stelle diese Verordnung eine Erleichterung zur Durchsetzung von Forderungen dar, die es der Zulassungsbehörde, die für den jeweiligen Wohnsitz des Fahrzeughalters eine Monopolstellung besitze, erlaube, die Neuanmeldung eines Fahrzeugs zu verweigern, solange die Gebührenrückstände aus anderen Zulassungsvorgängen nicht ausgeglichen seien. Mit der Berufung auf diese Verordnung erzwinge die Verwaltungsbehörde den Ausgleich einer Forderung, die nicht einmal tituliert sein müsse, indem sie sich weigere, für den antragstellenden Fahrzeughalter weiter tätig zu sein. Der Fahrzeughalter, der wegen eines neuen Zulassungsvorganges anstehe, sei gezwungen, eine Forderung auszugleichen, deren Berechtigung nicht feststehe und zeitbedingt nicht überprüft werden könne. Er müsse sich auch der Gefahr des § 301 Abs. 3 InsO auszusetzen, sofern die Vorschrift so ausgelegt werde, dass eine zwangsweise Befriedigung des Gläubigers von ihr erfasst werde. Indem die Verordnung ein weiteres Mittel zwangsweiser Beitreibung von Forderungen schaffe, bestünden bereits Bedenken im Hinblick auf die Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes, das die Vollstreckungsbehörden, Vollstreckungsbeamten und Vollstreckungsalternativen abschließend regele. Dem könne nicht entgegengehalten werden, bei der Vorgehensweise des Beklagten handele es sich nur um eine „indirekte“ Vollstreckungsmaßnahme und nicht um eine direkte Vollstreckungsmaßnahme aus dem Katalog des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes, denn nach der Verordnung werde im speziellen Fall von Zulassungsvorgängen in gleicher Weise wie nach dem Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz Druck auf den Schuldner zur Beitreibung einer Geldforderung ausgeübt. Damit widerspreche die Verordnung anderweitigem Landesrecht und verfassungsrechtlichen Vorschriften. Sie verstoße aber auch gegen höherrangiges Bundesrecht, nämlich die Vorschriften der Insolvenzordnung und hier insbesondere die §§ 87 und 89 InsO. § 89 InsO verbiete den Insolvenzgläubigern den Zwangszugriff auf das insolvenzfreie Vermögen des Insolvenzschuldners. Den Insolvenzgläubigern als solchen sei jede Art der Zwangsvollstreckung verboten. Vom Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung des Aufhebungs- und Einstellungsbeschlusses sei nicht nur die zivilprozessuale Zwangsvollstreckung unzulässig, sondern auch das Verwaltungszwangsverfahren wegen Steuerforderungen oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Forderungen (§ 251 Abs. 2 AO, § 5 VwVfG). Auch die Fortsetzung einer bereits beantragten oder schon begonnenen Vollstreckung sei unstatthaft. Die Insolvenzordnung unterscheide nicht zwischen „indirekten“ Vollstreckungsmaßnahmen und „direkten“ Vollstreckungsmaßnahmen nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen. Das Verbot betreffe allgemein die Geldvollstreckung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen. Ebenso werde die Erzwingung anderer Ansprüche als Geldforderungen unterbunden, sofern es sich um Insolvenzforderungen handele. Vom Verbot des § 89 InsO seien alle Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) betroffen, also private und öffentlich-rechtliche Gläubiger. Dieses strikte Vollstreckungsverbot wirke sich daher auf andere Vollstreckungsvorgänge aus, bei denen unter Ausübung von Druck auf den Zahlungspflichtigen ein Handeln, also der Ausgleich einer Forderung, verlangt werde. Darunter falle auch die Weigerung, einen Zulassungsvorgang vorzunehmen, solange die Forderung aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen nicht ausgeglichen sei. Die Verordnung zur Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei Rückständen an Gebühren und Auslagen aus Zulassungsvorgängen widerspreche in der vom Beklagten praktizierten Weise auch § 301 Abs. 3 InsO. Insoweit sei auch die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu beanstanden, die keinen Unterschied mache, ob ein Gläubiger im Sinne der Vorschrift freiwillig befriedigt werde oder ob er unter Ausübung von hoheitlichem Druck, speziell der Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen, gezwungen werde, eine Forderung auszugleichen. Die Insolvenzordnung könne in § 301 Abs. 3 vermeiden, die beiden Alternativen expressis verbis zu erwähnen, denn die Insolvenzordnung gehe gemäß § 89 InsO und § 301 Abs. 1 InsO davon aus, dass Zwangsmaßnahmen verboten seien und die Restschuldbefreiung gegenüber allen Insolvenzgläubigern gelte, auch gegenüber denjenigen, die ihre Forderungen nicht angemeldet hätten. Von § 301 Abs. 3 InsO könnten daher nur freiwillige Zahlungen des Gläubigers erfasst werden, also Zahlungen, die der Schuldner aus Gründen der Bevorzugung von bestimmten Gläubigern, aus Dummheit oder infolge Irrtums geleistet habe, zum Ausgleich der Forderung gerade gegenüber diesem Gläubiger verpflichtet zu sein. Damit seien von dieser Vorschrift diejenigen Forderungen umfasst, die „eigentlich“ nicht hätten ausgeglichen werden müssen, aber dennoch ausgeglichen worden seien. In diesem Fall sei auch die Folge dieser Vorschrift rechtens, dass der so befriedigte Gläubiger sich auf einen Rechtsgrund berufen und den Betrag behalten dürfe. Diese Intention des Gesetzes widerspreche aber der Situation im vorliegenden Fall, dass also die Behörde ihre Monopolstellung bei der Durchführung gewisser Verwaltungshandlungen (Pkw-Zulassung) ausnutze und erst dann einen neu beantragten Zulassungsvorgang durchführe, wenn die Altforderung getilgt sei. Dies gelte umso mehr, als es der Beklagte trotz Aufforderung durch den Insolvenzverwalter versäumt habe, seine Forderung im Insolvenzverfahren schriftlich anzumelden, wobei die Besonderheit bestehe, dass dieses Insolvenzverfahren wegen der zwischenzeitlichen Erbschaft zur vollständigen Befriedigung sämtlicher Insolvenzgläubiger geführt habe. Zudem sei die Forderung im Zeitpunkt der Verweigerungshandlung nach verwaltungsrechtlichen Vorschriften längst verjährt gewesen. Die Einrede der Verjährung sei erhoben. Der gesamten Verfahrensweise des Beklagten müsse daher der Arglisteinwand entgegen gehalten werden. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10. September 2014 - 6 K 61/14 - den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21.5.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 17.12.2013 zu verpflichten, der Klägerin den am 20.3.2013 entrichteten Betrag in Höhe von 175,29 Euro zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und bezieht sich zur Begründung auf seine bisherigen Ausführungen im Verwaltungsrechtsstreit. Durch Beschluss des Senats vom 29.6.2015 wurde der Klägerin Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren ohne Ratenzahlung bewilligt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (Ausgangs- und Widerspruchsverfahren) sowie die Verfahrensakte zum Insolvenzverfahren des Amtsgerichts Saarbrücken 110 IK 83/05 verwiesen, deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde.