Urteil
1 A 188/15
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2016:1005.1A188.15.0A
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Leitsätze
1. Wird während eines laufenden auf das Vorliegen ungeordneter Vermögensverhältnisse gestützten Gewerbeuntersagungsverfahrens vor Ergehen einer das Vorverfahren - nach dem maßgeblichen Landesrecht - abschließenden Entscheidung der Widerspruchsbehörde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gewerbetreibenden eröffnet, so hat die Verwaltung- bzw.
Widerspruchsbehörde dies zu beachten.(Rn.38)
2. Hat der Insolvenzverwalter das ausgeübte Gewerbe nach Maßgabe des § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO freigegeben und endete das Insolvenzverfahren unter der Geltung des § 291 InsO a.F. mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung, so sind die Verwaltungs- bzw. Widerspruchsbehörden während der sich hieran anschließenden Wohlverhaltensphase gehindert, wegen Schulden, die zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt haben, an der Annahme ungeordneter Vermögensverhältnisse festzuhalten.(Rn.66)
(Rn.94)
(Rn.99)
(Rn.106)
Tenor
Unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. März 2015 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 1 K 2129/13 – werden der Gewerbeuntersagungsbescheid des Beklagten vom 5. Januar 2012 und der aufgrund mündlicher Verhandlung des Kreisrechtsausschusses beim Landkreis N. vom 6. November 2013 ergangene Widerspruchsbescheid aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz fallen dem Beklagten zur Last.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird während eines laufenden auf das Vorliegen ungeordneter Vermögensverhältnisse gestützten Gewerbeuntersagungsverfahrens vor Ergehen einer das Vorverfahren - nach dem maßgeblichen Landesrecht - abschließenden Entscheidung der Widerspruchsbehörde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gewerbetreibenden eröffnet, so hat die Verwaltung- bzw. Widerspruchsbehörde dies zu beachten.(Rn.38) 2. Hat der Insolvenzverwalter das ausgeübte Gewerbe nach Maßgabe des § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO freigegeben und endete das Insolvenzverfahren unter der Geltung des § 291 InsO a.F. mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung, so sind die Verwaltungs- bzw. Widerspruchsbehörden während der sich hieran anschließenden Wohlverhaltensphase gehindert, wegen Schulden, die zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt haben, an der Annahme ungeordneter Vermögensverhältnisse festzuhalten.(Rn.66) (Rn.94) (Rn.99) (Rn.106) Unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. März 2015 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 1 K 2129/13 – werden der Gewerbeuntersagungsbescheid des Beklagten vom 5. Januar 2012 und der aufgrund mündlicher Verhandlung des Kreisrechtsausschusses beim Landkreis N. vom 6. November 2013 ergangene Widerspruchsbescheid aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz fallen dem Beklagten zur Last. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist nach § 124a Abs. 5 Satz 5, Abs. 6 VwGO zulässig, insbesondere innerhalb der in § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO vorgegebenen Frist von einem Monat nach Zustellung des Senatsbeschlusses vom 14.10.2015 über die Zulassung der Berufung begründet worden. Die Berufung ist auch begründet. Das angefochtene Urteil unterliegt der Abänderung. Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Gewerbeuntersagungsbescheid ist in der Gestalt des ihn bestätigenden Widerspruchsbescheids rechtswidrig und verletzt den Kläger im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten. Auszugehen ist von der als Rechtsgrundlage für die vom Beklagten verfügte Gewerbeuntersagung allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 35 Abs. 1 GewO. Danach ist die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist (Satz 1). Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist (Satz 2). Die Rechtmäßigkeit sowohl der Gewerbeuntersagung nach Satz 1 als auch der sogenannten erweiterten Gewerbeuntersagung nach Satz 2 des § 35 Abs. 1 GewO ist fallbezogen vom Verwaltungsgericht zu Unrecht bejaht worden. Die vom Beklagten verfügte („einfache“) Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO erfordert zunächst das Vorliegen von Tatsachen, welche die Unzuverlässigkeit des Klägers in Bezug auf dieses Gewerbe dartun. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht insoweit in Übereinstimmung mit der Widerspruchsbehörde davon ausgegangen, dass für die Beurteilung der Frage, ob solche Tatsachen vorhanden sind, maßgeblich auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung – hier demnach auf die dem angefochtenen Widerspruchsbescheid zugrunde liegende mündliche Verhandlung des Kreisrechtsausschusses vom 6.11.2013 – abzustellen ist. Damit kommt es weder – wie offenbar der Beklagte mit seinem Hinweis auf die fehlende Identität zwischen Ausgangs- und Widerspruchsbehörde postuliert – auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Ursprungsbescheides vom 5.1.2012 an, noch sind – wie der Kläger unter Hinweis darauf annimmt, dass der angefochtene Gewerbeuntersagungsbescheid erst mit dem Eintritt seiner Bestandskraft wirksam werde – für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Klägers die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung über den vorliegenden Rechtsstreit zugrunde zu legen. Dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung maßgeblich auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen ist, entspricht ständiger Rechtsprechung sowohl des Bundesverwaltungsgerichts als auch des Oberverwaltungsgerichts und wurde vom Bundesverwaltungsgericht in seiner diesbezüglich (soweit ersichtlich) jüngsten Entscheidung – betreffend einen Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gewerbetreibenden und den Anwendungsbereich des § 12 Satz 1 GewO – unter Fortentwicklung seiner bisherigen Rechtsprechung nochmals bekräftigt. BVerwG, Urteil vom 15.4.2015 – 8 C 6.14 –, BVerwGE 152, 39, zitiert nach juris, juris-Leitsatz 2, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 2.2.1982 – 1 C 146.80 –, BVerwGE 65, 1 ; Urteil vom 14.7.2003 – 6 C 10.03 –, Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 70, zitiert nach juris; Beschluss vom 14.5.1997 – 1 B 93.97 –, NVwZ-RR, 1997, 621, zitiert nach juris; Beschluss vom 9.4.1997 – 1 B 81.97 –, Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 67, zitiert nach juris; Beschluss vom 26.2.1997 – 1 B 34.97 –, GewArch 1997, 242-244, zitiert nach juris, u.v.m.; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2010 – 3 A 384/09 –, juris, sowie Beschluss vom 11.4.1990 – 1 R 52/89 –, juris; Beschluss des Senats vom 3.7.2014 – 1 A 9/14 –; s.a. Urteil des Senats vom 20.11.2015 – 1 A 405/14 –, juris, Rdnr. 53 bzgl. der Löschung aus der Architektenliste Daraus, dass das Bundesverwaltungsgericht in dem zitierten Urteil vom 15.4.2015 – 8 C 6.14 – (a.a.O.) bezogen auf den konkret entschiedenen Fall für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden auf den „hier maßgeblichen Zeitpunkt des Wirksamwerdens des angefochtenen Bescheides“ – gemeint ist der auf § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO gestützte Gewerbeuntersagungsbescheid der zuständigen Gewerbebehörde – abgestellt hat, lässt sich weder für die Erwägung des Beklagten, es könne fallbezogen abweichend von der zitierten Rechtsprechung auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides der Ursprungsbehörde (und nicht des Widerspruchsbescheides als letzter Verwaltungsentscheidung) ankommen, noch für die vom Kläger vertretene Auffassung, maßgeblich seien die Verhältnisse im Zeitpunkt der (abschließenden) gerichtlichen Entscheidung, da der angefochtene Gewerbeuntersagungsbescheid vom 5.1.2012 mangels Anordnung der sofortigen Vollziehung dann erst bestandskräftig und nach dem Wortlaut des Bescheidtenors dann auch erst wirksam werde, etwas herleiten. Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht ausweislich des der zitierten Entscheidung vorangestellten zweiten Leitsatzes ausdrücklich an dem „Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung“ als für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung maßgeblich festgehalten hat. Dass das Gericht in den Entscheidungsgründen den Zeitpunkt (des Wirksamwerdens) des angefochtenen Ausgangsbescheides als maßgeblich zugrunde gelegt hat, liegt schlicht daran, dass in dem entschiedenen Fall gemäß Art. 15 AGVwGO Bayern kein Vorverfahren in Gestalt eines Widerspruchsverfahrens im Sinne der §§ 68 ff. VwGO stattgefunden hatte und dementsprechend auch keine weitere Verwaltungsentscheidung nach Erlass des angefochtenen Gewerbeuntersagungsbescheides getroffen worden war, dieser vielmehr bereits die „letzte“ Verwaltungsentscheidung dargestellt hatte. s. hierzu auch die beiden im Instanzenzug vorangegangenen Entscheidungen: BayVGH, Urteil vom 27.1.2014 – 22 BV 13.260 –, juris, und VG Regensburg, Urteil vom 22.11.2012 – RN 5 K 12.26 –, juris Aus welchen Gründen der Umstand der fehlenden Identität von Ausgangs- und Widerspruchsbehörde fallbezogen ein Abweichen von der vorstehend zitierten gefestigten Rechtsprechung gebieten sollte, erschließt sich dem Senat nicht. Im Verfahren über den Widerspruch eines Gewerbetreibenden gegen einen die Fortführung seines Gewerbebetriebes untersagenden Verwaltungsakt entscheidet, wenn der Ausgangsbescheid – wie hier – von einer kreisangehörigen Gemeinde erlassen worden ist, nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) AGVwGO Saarland der Kreisrechtsausschuss. Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat er dabei – da kein Fall des § 8 Abs. 2 AGVwGO Saarland vorliegt, in dem sich die Nachprüfung auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts beschränkt – die Rechtmäßigkeit und die Zweckmäßigkeit des Gewerbeuntersagungsbescheides nachzuprüfen. Ihm steht, da er insoweit an die Stelle der Ausgangsbehörde tritt, dieselbe Prüfungskompetenz (mit der damit einhergehenden Prüfungspflicht) in vollem Umfange – einschließlich der Ausübung eines gegebenenfalls eingeräumten pflichtgemäßen Behördenermessens – wie der Ausgangsbehörde zu. Ausgehend von dem Zweck des Widerspruchsverfahrens, der Verwaltung eine Selbstkontrolle zu ermöglichen, hat die Widerspruchsbehörde den angefochtenen Verwaltungsakt, soweit – wie hier – gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einer uneingeschränkten Überprüfung zu unterziehen, welche mit der durch den Devolutiveffekt der Nichtabhilfeentscheidung nach § 72 VwGO begründeten umfassenden Sachentscheidungsbefugnis verbunden ist, den Ursprungsbescheid zu ändern, zu ergänzen, aufzuheben oder zu ersetzen. vgl. Funke-Kaiser in Bader, VwGO 6. Auflage 2014, vor § 68 Rdnr. 2 und § 68 Rdnr. 4; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 68 Rdnr. 9 Seine Entscheidung bildet den – nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung maßgeblichen – Abschluss des Verfahrens der Exekutive. Aus alldem ergibt sich zwingend, dass der Kreisrechtsausschuss als zuständige Widerspruchsbehörde im Gewerbeuntersagungsverfahren nach Erlass des Ursprungsbescheides eingetretene Entwicklungen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des widersprechenden Gewerbetreibenden von Bedeutung sind, zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Widerspruchsentscheidung zu berücksichtigen hat. s. auch BVerwG, Beschluss vom 17.6.1996 – 1 B 100.96 –, NVwZ-RR 1997, 26, zitiert nach juris, wonach die mit der Erstbehörde nicht identische Widerspruchsbehörde die Gewerbeuntersagung je nach Landesrecht sogar im Wege der „reformatio in peius“ in Anwendung des § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO erweitern kann Fehl geht indes auch die Annahme des Klägers, für die Beurteilung seiner gewerberechtlichen Zuverlässigkeit komme es nach den Umständen des vorliegenden Falles auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der (wohl letztinstanzlichen) gerichtlichen Entscheidung an. Dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.4.2015 – 8 C 6.14 – lässt sich dies nicht entnehmen. Wenn das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung für die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit auf den Zeitpunkt „des Wirksamwerdens“ des angefochtenen Gewerbeuntersagungsbescheides abgestellt hat, so hat es mit dieser Formulierung erkennbar und sogar ausdrücklich an Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG angeknüpft, der – ebenso wie § 43 SVwVfG – bestimmt, dass ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt „wirksam“ wird, in dem er ihm bekanntgegeben wird. Davon zu unterscheiden ist die innere Wirksamkeit des Verwaltungsakts, die – je nach dem Inhalt des Verwaltungsakts – durchaus (wie hier) zu einem späteren Zeitpunkt eintreten kann. Kopp/Ramsauer, VwVfG 11. Auflage 2010, § 43 Rdnr. 6 Zu unterscheiden von dem vom Bundesverwaltungsgericht als maßgeblich angesehenen Zeitpunkt der Bekanntgabe des Gewerbeuntersagungsbescheides sind des Weiteren der Zeitpunkt seiner Vollziehbarkeit und der Zeitpunkt des Eintritts seiner Bestandskraft. Dass der streitgegenständliche Bescheid dem Kläger die Fortführung seines Gewerbes „mit Bestandskraft“ des Bescheides untersagt und den vom Kläger eingelegten Rechtsbehelfen zudem gemäß § 80 Abs. 1 VwGO mangels Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) durch den Beklagten aufschiebende Wirkung zukommt, bedeutet daher nicht, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des nach § 43 Abs. 1 SVwVfG dem Kläger gegenüber in der Gestalt des Widerspruchsbescheides wirksam gewordenen Bescheides auf einen späteren Zeitpunkt als den der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen wäre. Der Aufschub des Zeitpunkts, zu dem der Gewerbebetrieb tatsächlich einzustellen ist, hebt die im Sinne von § 43 Abs. 1 SVwVfG eingetretene Wirksamkeit der bereits ergangenen Untersagungsverfügung nicht auf, sondern ist deren fester Bestandteil. An der Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der letzten Verwaltungsentscheidung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Untersagungsbescheides ändert sich hierdurch nichts. BVerwG, Urteil vom 15.4.2015 – 8 C 6.14 –, a.a.O., juris-Rdnr. 19, zur Einräumung einer Frist bis zur Betriebseinstellung Selbst ein langes Ruhen des Gerichtsverfahrens über die Anfechtung einer Gewerbeuntersagungsverfügung, deren sofortige Vollziehung – wie hier – nicht angeordnet ist, berührt den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung nicht. BVerwG, Beschluss vom 14.5.1997 – 1 B 93.97 –, a.a.O. Nach alldem muss es auch im vorliegenden Fall dabei bleiben, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Gewerbeuntersagungsverfügung und die hierfür maßgebliche Frage der Zuverlässigkeit des Klägers auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch des Klägers abzustellen ist. In dem somit entscheidenden Zeitpunkt der am 6.11.2013 ergangenen Entscheidung über den vom Kläger gegen den Gewerbeuntersagungsbescheid vom 5.1.2012 erhobenen Widerspruch stellte sich die Situation wie folgt dar: Das vom Amtsgericht C-Stadt – Außenstelle S. – mit Beschluss vom 1.3.2012 – 107 IN 18/12 – angeordnete Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers, dessen Steuerschulden sich zu diesem Zeitpunkt auf 38.186,15 Euro belaufen hatten, war mit Beschluss des Gerichts vom 25.3.2013 (mangels zu verteilender Masse ohne Schlussverteilung) wieder aufgehoben worden. Gleichzeitig hatte das Gericht gemäß § 291 InsO (F. bis 30.6.2014) die Restschuldbefreiung des Klägers angekündigt. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht vor diesem Hintergrund eine die angefochtene Gewerbeuntersagung rechtfertigende Unzuverlässigkeit des Klägers angenommen. Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Tatsächliche Anhaltspunkte für eine solche Unzuverlässigkeit bestehen allerdings bei einem Gewerbetreibenden mit erheblichen Steuerrückständen sowie Zahlungsrückständen bei den Trägern der Sozialversicherung oder bei Straftaten im Zusammenhang mit der gewerblichen Betätigung. Überschuldung und wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit begründen grundsätzlich die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden. BVerwG, Urteil vom 15.4.2015 – 8 C 6.14 –, BVerwGE 152, 39, zitiert nach juris, unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung: u.a. BVerwG, Urteil vom 5.8.1965 – 1 C 69.62 –, BVerwGE 22, 16 Die bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung aufgelaufenen Steuerschulden des Klägers und seine zu diesem Zeitpunkt gegebene Zahlungsunfähigkeit waren demnach zwar Umstände, die im Regelfall eine Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit durchaus gerechtfertigt hätten. Der vom Beklagten hiervon ausgehend verfügten und vom Kreisrechtsausschuss bestätigten Gewerbeuntersagung stand auch die Vorschrift des § 12 Satz 1 GewO nicht entgegen. Danach finden Vorschriften, welche unter anderem die Untersagung eines Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, während eines Insolvenzverfahrens, während der Zeit, in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung angeordnet sind, und während der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans (§ 260 der Insolvenzordnung) keine Anwendung in Bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeübt wurde. Die Situation des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt der am 6.11.2013 ergangenen Widerspruchsentscheidung ist vom Wortlaut der Vorschrift nicht erfasst. Das über sein Vermögen angeordnete Insolvenzverfahren war mit Beschluss des zuständigen Amtsgerichts vom 25.3.2013 wieder aufgehoben worden. Die für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses maßgebliche Bestätigung des angefochtenen Gewerbeuntersagungsbescheides erfolgte somit außerhalb des Insolvenzverfahrens. Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO maßgebliche Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung gilt auch für den Anwendungsbereich des § 12 Satz 1 GewO. BVerwG, Urteil vom 15.4.2015 – 8 C 6.14 –, a.a.O. Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens entfällt daher die mit dem Verfahren verbundene Sperrwirkung. BayVGH, Beschluss vom 25.5.2016 – 22 ZB 16.837 –, ZInsO 2016, 1466, zitiert nach juris Der Fall des Bestehens von Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO, die nach dem Abschluss des Insolvenzverfahrens ebenfalls nicht mehr in Betracht kommen, ist nicht einschlägig. Auch bestand unstreitig kein Insolvenzplan nach § 260 InsO. Allerdings hatte das Amtsgericht gemäß § 291 InsO (F. bis 30.6.2014) die Restschuldbefreiung des Klägers mit einer Laufzeit der Abtretung (§ 287 Abs. 2 InsO a.F.) von sechs Jahren ab der zum 1.3.2012 erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens angekündigt. Im Ergebnis bewirkte dies unter der Geltung des erst mit Wirkung ab dem 1.7.2014 außer Kraft getretenen – mithin zur Zeit der Widerspruchsentscheidung maßgeblichen – § 291 InsO und der zu dieser Vorschrift entwickelten Rechtsprechung ebenfalls, dass die Schulden des Klägers, die zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen geführt haben, zur Begründung einer Gewerbeuntersagung nicht herangezogen werden durften. Dass § 291 InsO a.F. unter anderem deshalb aufgehoben wurde, weil einer nach Maßgabe dieser Vorschrift erfolgten Ankündigung der Restschuldbefreiung seitens der Rechtsprechung eine Art Vertrauensschutzfunktion zugesprochen wird und der Gesetzgeber dies in Bezug auf etwaige „unredliche“ Schuldner nicht als wünschenswert erachtete und daher mit § 287a InsO eine Neuregelung in Kraft gesetzt hat, nach der für unredliche Schuldner nach dem Schlusstermin keine Gewissheit mehr besteht, dass bislang unentdeckte Gründe für die Versagung der Restschuldbefreiung ausgeschlossen sind, BR-Drs. 467/12 vom 10.8.2012, S. 41 f. ändert nichts daran, dass zum Zeitpunkt der Verhandlung über den Widerspruch des Klägers gegen den Gewerbeuntersagungsbescheid des Beklagten noch § 291 InsO a.F. und das eine Art Vertrauensschutz vermittelnde Verständnis dieser Vorschrift maßgeblich waren. Vor dem aufgrund des Gesetzes vom 15.7.2013 (BGBl. I S. 2379) mit Wirkung vom 1.7.2014 eingetretenen Wegfall des § 291 InsO wurde nämlich in der (zumindest herrschenden) Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass bereits mit der in dieser Vorschrift nach Abschluss des Insolvenzverfahrens vorgesehenen Ankündigung der Restschuldbefreiung geordnete Vermögens-verhältnisse des Schuldners wiederhergestellt seien. BGH, Beschluss vom 22.7.2016 – AnwZ (Brfg) 63/15 –, juris, unter Hinweis auf seine stdg. Rspr., w. Nachw. s. juris-Rdnr. 6; BVerwG, Urteil vom 17.8.2005 – 6 C 15.04 –, BVerwGE 124, 110, zitiert nach juris, juris-Rdnr. 27, unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 7.12.2004 – AnwZ (B) 40/04 – NJW 2005, 1271; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.4.2016 – 1 O 44/16 –, juris, Rdnr. 7; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25.9.2014 – 7 PA 29/14 –, NJW 2014, 3529, zitiert nach juris; FG Niedersachsen, Urteil vom 19.9.2013 – 6 K 85/13, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5.1.2012 – 4 B 1250/11 –, juris, sowie Urteil vom 8.12.2011 – 4 A 1115/10 –, GewArch 2012, 499, zitiert nach juris; zur Rechtslage nach der am 1.7.2014 in Kraft getretenen Änderung des Restschuldbefreiungsverfahrens: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.9.2015 – 4 B 333/15 –, ZInsO 2016, 703, zitiert nach juris Hintergrund dieses – auch nach Auffassung des erkennenden Senats überzeugend begründeten – Verständnisses der genannten Vorschrift war die Erwägung, dass sich die Restschuldbefreiung, die während des Insolvenzverfahrens lediglich eine abstrakte Möglichkeit darstellte, nach dessen Beendigung und nach der Ankündigung der Restschuldbefreiung durch den Beschluss des Insolvenzgerichts zu einer konkreten Aussicht verdichtete. Zwar bestanden die Schulden, derentwegen das Insolvenzverfahren eröffnet und durchgeführt worden ist, solange fort, bis das Insolvenzgericht am Ende der Wohlverhaltensphase - Laufzeit der Abtretung nach § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO - die Restschuldbefreiung bewilligte (§ 300 Abs. 1 InsO). Mit der Beendigung des Insolvenzverfahrens und der Ankündigung der Restschuldbefreiung durch den Beschluss des Insolvenzgerichts nach § 291 InsO a.F. durfte der Schuldner aber davon ausgehen, dass er am Ende der Wohlverhaltensphase die Restschuldbefreiung erlangen werde, falls er den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen einer Versagung nach § 297 oder § 298 InsO nicht vorliegen. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8.12.2011 – 4 A 1115/10 – a.a.O. unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 7.12.2004 – AnwZ (B) 40/04 –, NJW 2005, 1271 Des Weiteren war in der Rechtsprechung anerkannt, dass nicht mehr von ungeordneten Vermögensverhältnissen gesprochen werden kann, wenn die Gläubiger einem vom Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplan zugestimmt oder deren Zustimmung vom Insolvenzgericht ersetzt worden ist. Gleiches gilt für den Fall, dass sich der Betroffene in Vergleichs- und Ratenzahlungsvereinbarungen mit seinen Gläubigern zur ratenweisen Tilgung seiner Verbindlichkeiten verpflichtet hat, diesen Ratenzahlungen nachkommt und währenddessen keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden (können). OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8.12.2011 – 4 A 1115/10 – a.a.O. unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 7.12.2004 –, a.a.O. Die oben zitierte Rechtsprechung ging davon aus, dass während der Wohlverhaltensphase die Vermögensverhältnisse des Schuldners in vergleichbarer Weise geordnet sind. Der Beschluss über die Ankündigung der Restschuldbefreiung (§ 291 InsO a.F.) sei als Ordnungsfaktor nicht geringer zu schätzen als ein Schuldenbereinigungsplan oder eine außergerichtliche Tilgungsvereinbarung. Insbesondere stehe es in diesen Fällen nicht im Belieben eines einzelnen Gläubigers, jederzeit seine weiterhin bestehenden Forderungen durchzusetzen. Ein Druckmittel, das die bestehende wirtschaftliche Zwangslage vergrößern könnte, existiere insoweit nicht. Denn nach § 294 Abs. 1 InsO hätten während der laufenden Wohlverhaltensphase einzelne Gläubiger nicht die Möglichkeit, zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu greifen. Insoweit wirke der Einzelvollstreckungsschutz aus dem Insolvenzverfahren fort. Der Annahme geordneter Vermögensverhältnisse lasse sich auch nicht entgegen halten, hierzu gehöre grundsätzlich, dass die Gläubiger aufgrund des Sanierungskonzeptes jedenfalls in absehbarer Zeit befriedigt werden. Wenngleich dies im Verfahren der Restschuldbefreiung typischerweise nicht der Fall sei, müsse berücksichtigt werden, dass ein Schuldner, der ein Insolvenzverfahren und anschließend mit Erfolg ein Restschuldbefreiungsverfahren durchlaufen habe, keine (durchsetzbaren) Verbindlichkeiten mehr habe, auch wenn die Gläubiger nicht befriedigt worden wären. Dies genüge zur (Wieder-)Herstellung geordneter Vermögensverhältnisse. Anderenfalls könnte der Schuldner gerade wegen der stattgefundenen Restschuldbefreiung nie mehr in finanziell geordneten Verhältnissen leben. Damit treffe sich die Frage, ob auf Grund einer angekündigten Restschuldbefreiung geordnete Vermögensverhältnisse bestehen, mit derjenigen, ob im Sinne des nach allgemeinen Regeln ausreichenden gewerberechtlichen Sanierungskonzeptes Anzeichen für eine Besserung bestehen. Dies sei regelmäßig bereits mit der Ankündigung nach § 291 InsO a.F. wegen der bereits aufgezeigten konkreten Möglichkeit der Restschuldbefreiung der Fall. Zudem wäre es mit dem das neue Insolvenzrecht maßgeblich prägenden Gedanken, dass dem Schuldner mit dem Durchlaufen eines Insolvenzverfahrens eine Perspektive auf eine dauerhaft gesicherte wirtschaftliche Existenz gegeben werden soll, schlecht vereinbar, ihm eine solche Existenz ausgerechnet während der Wohlverhaltensphase vorzuenthalten. Diese diene einmal dazu, die Insolvenzgläubiger soweit zu befriedigen, als es dem Schuldner möglich und zumutbar ist, und zum anderen dazu, den Schuldner im Wirtschaftsleben wieder Fuß fassen zu lassen. Beiden Interessen entspreche es, wenn der Schuldner in seinem Beruf vollwertig tätig werden dürfe und somit die Erwerbsmöglichkeiten, die dieser Beruf biete, in vollem Umfang ausschöpfen könne. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass das Erfordernis geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse sich letztlich als subjektive Berufszulassungsschranke auswirke. Wegen der Intensität dieses Eingriffs in die Berufsfreiheit seien hieran grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Bei Auslegung des Begriffs dürfe nicht über das hinausgegangen werden, was zur Sicherung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich sei. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8.12.2011 – 4 A 1115/10 – a.a.O. unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 7.12.2004 –, a.a.O. und BVerwG, Urteil vom 17.8.2005 – 6 C 15.04 –, a.a.O.; vgl. zur Relevanz des Art. 12 GG auch BVerwG, Urteil vom 15.4.2015, a.a.O., Rdnr. 27 m.w.N. Selbst der von einer Versagung der Erlaubnis der gewerbsmäßigen Tätigkeit als Versicherungsvermittler, wenn in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebend, gemäß § 34 d Abs. 2 Nr. 2 GewO bezweckte Schutz des Wirtschaftsverkehrs erfordere jedoch gerade in der Wohlverhaltensphase kein Verbot der gewerblichen Tätigkeit. Die Interessen des Geschäftsverkehrs würden jedenfalls nicht stärker beeinträchtigt als dies ohnehin der Fall sein könnte. Hinzu komme, dass der Schuldner in der laufenden Wohlverhaltensphase weiterhin unter einer - wenn auch eingeschränkten - Kontrolle des gerichtlich bestellten Treuhänders und des Insolvenzgerichts stehe (§§ 292 - insbesondere Abs. 2, 3 -, 295 InsO). In dieser Phase könne das Insolvenzgericht jederzeit einschreiten, wenn der Schuldner seine Verpflichtungen nicht erfülle (§§ 296-298, 299 InsO). OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8.12.2011 – 4 A 1115/10 – a.a.O. Der Bundesgerichtshof hält an dieser Rechtsprechung auch nach der Änderung der Gesetzeslage für den Zeitraum der Geltung des § 291 InsO a.F. uneingeschränkt fest. BGH, Senat für Anwaltssachen, Beschluss vom 22.7.2016, a.a.O., Rdnr. 6 Hiervon ausgehend konnten die Schulden, derentwegen mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 1.3.2012 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet wurde, dem Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Widerspruch nicht als seine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit begründend entgegengehalten werden. Aus § 12 GewO ergibt sich nichts anderes. Zwar ist die sogenannte Wohlverhaltensphase in der Zeit ab der gerichtlichen Ankündigung der Restschuldbefreiung durch Beschluss nach § 291 InsO bis zu der am Ende der Laufzeit der Abtretung nach § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO erfolgenden Entscheidung des Insolvenzgerichts nach § 300 InsO über die Erteilung der Restschuldbefreiung in § 12 GewO nicht als einer Gewerbeuntersagung entgegenstehender Hinderungsgrund aufgeführt und das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass der Gesetzgeber in § 12 GewO die Fälle, in denen eine Gewerbeuntersagung wegen Insolvenz eines infolge ungeordneter Vermögensverhältnisse unzuverlässigen Gewerbetreibenden zur Vermeidung einer Kollision mit den Zielen des Insolvenzverfahrens ausgeschlossen werden soll, abschließend geregelt hat. BVerwG, Urteil vom 15.4.2015, a.a.O., Rdnr. 6 Dies steht indes nicht der Annahme entgegen, dass die auf § 291 InsO a.F. gestützte Ankündigung der Restschuldbefreiung zur Folge haben kann, dass die Schulden, die zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt haben, eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit nicht zu begründen vermögen. Eine gegenteilige Schlussfolgerung ließe außer Acht, dass die Sperrwirkung des § 12 Satz 1 GewO nach dem Wortlaut der Vorschrift überhaupt dann erst greift, wenn eine Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, vorliegt. Die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden wegen ungeordneter Vermögensverhältnisse wird in § 12 Satz 1 GewO gerade vorausgesetzt. Liegt sie nicht vor, so ist für die Anwendung des § 12 Satz 1 GewO kein Raum und besteht für die Sperrwirkung auch keine Notwendigkeit, weil schon eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO nicht in Betracht kommt. Geht man mit der oben zitierten herrschenden Rechtsprechung davon aus, dass die für ein Insolvenzverfahren ursächlichen Schulden nach Ankündigung der Restschuldbefreiung gemäß § 291 InsO a.F. der Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis unter dem Gesichtspunkt der Zuverlässigkeit nicht entgegenstehen, so begründen diese Schulden auch keine eine Gewerbeuntersagung rechtfertigende Unzuverlässigkeit. Denn für den gewerberechtlichen Begriff der Zuverlässigkeit ist gleichgültig, ob er im Zusammenhang mit einer Gewerbeerlaubnis (als Zulassungsvoraussetzung) oder mit der Untersagung der Ausübung eines Gewerbes von Bedeutung ist. Heß in Friauf, GewO, § 35 Rdnr. 148 mit weiteren Nachweisen Sind aber in Ansehung der für das Insolvenzverfahren ursächlichen Schulden in der Wohlverhaltensphase die Voraussetzungen einer Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit nicht gegeben, so kommt § 12 Satz 1 GewO nicht zur Anwendung. Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, der Gesetzgeber habe die Fallgestaltung der Wohlverhaltensphase bis zur Restschuldbefreiung bewusst aus dem Anwendungsbereich des § 12 Satz 1 GewO ausgenommen, um so klarzustellen, dass in einem derartigen Fall eine Gewerbeuntersagung wegen auf ungeordneten Vermögensverhältnissen beruhender Unzuverlässigkeit veranlasst sei. Mit der Einführung des § 12 GewO zum 1.1.1999 durch das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO) vom 5.10.1994 (BGBl. I S. 2911) sollte – zugunsten der Gläubiger wie des Gewerbetreibenden – sichergestellt werden, dass verschiedene gewerberechtliche Vorschriften – wie eben § 35 Abs. 1 GewO – mit den Zielen des Insolvenzrechts nicht in Konflikt geraten bzw. ihnen zuwiderlaufen. vgl. BT-Drs. 12/3803 S. 103 f., wörtlich zitiert bei Heß in Friauf, GewO, Stand Juli 2015, § 12 Rdnr. 2 Zielsetzung der Regelung in § 12 GewO war es demgegenüber gerade nicht, quasi durch Weglassen bestimmter Fallgestaltungen neue Tatbestände für eine Gewerbeuntersagung zu schaffen. Die Prüfung, ob ein Fall gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit wegen ungeordneter Vermögensverhältnisse im Sinne des § 35 Abs. 1 GewO vorliegt, ist einer Fallbetrachtung unter dem Blickwinkel des § 12 Satz 1 GewO vielmehr vorgelagert. Dafür, dass Untersagungsverfügungen während der Wohlverhaltensphase nicht auf die Verbindlichkeiten gestützt werden können, die Gegenstand des vorausgegangenen Insolvenzverfahrens waren, spricht im Übrigen auch die Regelung in § 295 Abs. 2 InsO: Danach obliegt es dem Schuldner, der (während der Wohlverhaltensphase) eine selbständige Tätigkeit ausübt, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Zwar ergibt sich hieraus keine Rechtsgrundlage für eine Berechtigung des Schuldners, während des Insolvenzverfahrens einer selbständigen Tätigkeit nachzugehen. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.4.2001 – 4 A 5159/00 –, GewArch 2003, 335, zitiert nach juris; Leibner, Das Verhältnis des § 295 Abs. 2 InsO zu § 35 GewO, ZInsO 2002, 61, zitiert nach juris Andererseits geht der Gesetzgeber in der zitierten Vorschrift aber eindeutig davon aus, dass § 35 Abs. 1 GewO mit Blick auf die für das Insolvenzverfahren ursächlichen Schulden einer rechtmäßigen Gewerbeausübung in der Wohlverhaltensphase nicht ohne weiteres entgegensteht, eine solche vielmehr möglich ist, was nicht der Fall wäre, wenn nach § 35 Abs. 1 GewO die Ausübung des Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit aufgrund dieser Schulden – zwingend – zu untersagen wäre. Auf die Verbindlichkeiten, die Gegenstand des vorausgegangenen Insolvenzverfahrens waren, können nach alldem Untersagungsverfügungen während der Wohlverhaltensphase nicht gestützt werden. so auch ausdrücklich OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8.12.2011 – 4 A 1115/10, a.a.O., juris-Rdnr. 80; für den Fall der bereits beschlossenen Restschuldbefreiung: Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, § 12 Rdnrn. 9 und 9a, § 35 Rdnr. 46, sowie Heß in Friauf, GewO, § 12 Rdnr. 12 Die Schulden des Klägers, die Gegenstand des über sein Vermögen eröffneten Insolvenzverfahrens waren, haben bei der Beurteilung seiner gewerberechtlichen Zuverlässigkeit im Rahmen des § 35 Abs. 1 GewO mithin – wie wohl auch vom Verwaltungsgericht angenommen – außer Betracht zu bleiben. Im Insolvenzverfahren hatte das Finanzamt N. ausweislich der dem Insolvenzgericht vom Insolvenzverwalter vorgelegten Liste über die angemeldeten Forderungen einen rückständigen Betrag von 38.186,15 Euro angemeldet. Die Forderung setzte sich zusammen aus rückständigen Einkommensteuern aus dem Jahre 2006, aus Umsatzsteuer- und Kirchensteuerrückständen sowie aus Säumniszuschlägen bis zur Insolvenzeröffnung. Die Angabe der Vertreter des im Widerspruchsverfahren beigeladenen Finanzamts N., die Steuerrückstände des Klägers vor der Insolvenz hätten sich auf 52.000 Euro belaufen (s. hierzu Niederschrift der Sitzung des Kreisrechtsausschusses beim Landkreis N. vom 6.11.2013, Widerspruchsakte Bl. 16), finden in der Akte des Insolvenzverfahrens demgegenüber keinen Anhalt. Selbst wenn der Kläger zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die im Insolvenzverfahren angemeldete Forderung von 38.186,15 Euro hinaus noch weitere Zahlungsrückstände beim Finanzamt gehabt hätte, könnten diese Verbindlichkeiten nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen nicht zulasten des Klägers berücksichtigt werden. Denn gemäß § 301 Abs. 1 Satz 2 InsO entfaltet die dem Kläger angekündigte Restschuldbefreiung Wirkung auch hinsichtlich der nicht angemeldeten Forderungen. Zu berücksichtigen wären nach dem Rechtsgedanken des § 12 Satz 2 GewO demgegenüber bis zum Zeitpunkt der maßgeblichen Widerspruchsentscheidung aufgelaufene neue Verbindlichkeiten des Klägers aus dem ihm gemäß § 35 Abs. 2 InsO mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab dem 1.3.2012 freigegebenen Gewerbebetrieb. Der Rechtsgedanke dieser Vorschrift ist auch im Falle des Klägers zu beachten, da kein Grund dafür ersichtlich ist, diesen in Bezug auf die Rechtsfolgen der ihm gegenüber erfolgten Ankündigung der Restschuldbefreiung besser zu stellen als die betroffenen Gewerbetreibenden der in § 12 Satz 1 GewO genannten Fallgruppen. Dafür, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung in dem Gewerbebetrieb des Klägers nach der Freigabe erneut Zahlungsrückstände beim Finanzamt aufgelaufen wären, ist indes nichts ersichtlich. Vielmehr haben die Vertreter des beigeladenen Finanzamts N. ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 6.11.2013 vor dem Kreisrechtsausschuss N. erklärt, unter der neuen Steuernummer des Klägers gebe es aktuell keine Rückstände. Dies deckt sich mit den Angaben des Finanzamts N. in dessen Schreiben an das Verwaltungsgericht vom 13.3.2014, in dem es heißt, die entstandene Umsatzsteuerzahllast unter der neuen Steuernummer ... sei an die Finanzkasse N. entrichtet worden. Angesichts dieser Sachlage war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung eine Gewerbeuntersagung unter dem Gesichtspunkt einer Überschuldung des Klägers nicht gerechtfertigt. Spätere Entwicklungen können aus den eingangs dargelegten Gründen keine Berücksichtigung finden. Auch der Umstand, dass die Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb des Klägers nicht zur Bestreitung seines Lebensunterhalts ausreichten, er vielmehr auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt angewiesen war (siehe hierzu die Berichte des Insolvenzverwalters vom 29.5.2015 und vom 3.5.2016 sowie den Leistungsbescheid des Jobcenters vom 24.3.2015, Bl. 146 ff. und Bl. 151 der Insolvenzakte), rechtfertigte die streitgegenständliche Gewerbeuntersagung zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nicht. Abgesehen davon, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nur bei Gewerbetreibenden, deren Klientel besonders schutzbedürftig ist und denen eine besondere Vertrauenswürdigkeit abverlangt werden muss, von besonderer Bedeutung für die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit von sein dürfte siehe hierzu Heß in Friauf, GewO, § 35 Rdnr. 197 f. und damit zweifelhaft erscheint, ob sie für sich genommen geeignet wäre, die Unzuverlässigkeit des Betreibers eines Schrotthandels zu begründen, muss die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit des vom Kläger betriebenen Gewerbes auch mit Blick auf die in § 12 Satz 2 GewO getroffene Regelung unberücksichtigt bleiben. Danach gilt die Sperrwirkung des § 12 Satz 1 GewO nicht für eine nach § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO freigegebene selbständige Tätigkeit des Gewerbetreibenden, wenn dessen Unzuverlässigkeit mit Tatsachen begründet wird, die nach der Freigabe eingetreten sind. In der Gesetzesbegründung zu § 12 Satz 2 GewO heißt es, in der Praxis könne sich ergeben, dass die freigegebene wirtschaftliche Tätigkeit keinen Erfolg zeige und beispielsweise neue Steuerrückstände entstünden. Die Ergänzung des § 12 GewO solle klarstellen, dass hinsichtlich des vom Insolvenzverwalter freigegebenen Gewerbes eine Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit möglich sein solle. Denn mit der Freigabeerklärung werde der Gewerbebetrieb aus der Insolvenzmasse ausgegliedert, der Gewerbetreibende sei wieder in vollem Umfange verfügungsbefugt. Damit bestehe aber wieder Bedarf, gewerberechtliche Maßnahmen zum Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Gewerbetreibenden ergreifen zu können. Allerdings könne die Untersagung nicht auf Tatsachen gestützt werden, die zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt haben oder die während der Laufzeit des Insolvenzverfahrens bis zur wirksamen Freigabeerklärung durch den Insolvenzverwalter eingetreten sind. Vielmehr müssten sie auf Umständen beruhen, die nach der Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters entstanden sind. vgl. BT-Drs. 17/10961 S. 11, wörtlich zitiert bei Heß in Friauf, GewO, Stand Juli 2015, § 12 Rdnr. 2a Hiervon ausgehend musste die mangelnde Leistungsfähigkeit des Gewerbebetriebes des Klägers zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung ebenfalls außer Betracht bleiben, denn sie war bereits ursächlich für den vom Kläger gestellten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, und sie bestand insbesondere bereits zum Zeitpunkt der vom Insolvenzverwalter verfügten Freigabe des Gewerbebetriebes nach § 35 Abs. 2 Gewerbeordnung. Hierzu heißt es in dem an das Insolvenzgericht gerichteten Schreiben des Insolvenzverwalters vom 3.5.2012, zum Betrieb des Schrotthandels habe der Kläger eine Garage angemietet. Die Betriebs- und Geschäftsausstattung sei äußerst dürftig. Der Vater des Klägers sei Eigentümer eines Lkw, der dem Kläger für seinen Schrotthandel zur Verfügung gestellt werde. Im Eigentum des Klägers stünden eine Blechschere, eine Ölpumpe sowie diverse Kleinwerkzeuge. Angesichts der Tatsache, dass die vom Kläger vorgelegten betrieblichen Zahlen aus dem Schrotthandel keine Aussicht auf eine positive Fortführungsprognose zuließen, sei der Betrieb zum 1.3.2012 freigegeben. Die wirtschaftliche Lage des Klägers vermochte danach die angefochtene Gewerbeuntersagung zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung unter keinem Gesichtspunkt zu rechtfertigen. Der das erstinstanzliche Urteil tragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, allein die zeitweilige Nichterfüllung bzw. unzureichende Erfüllung steuerlicher Mitwirkungs- und Erklärungspflichten des Klägers bis zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung rechtfertige bei den Gegebenheiten des vorliegenden Sachverhalts die „Gesamtprognose“, dass der Kläger im Sinne des § 35 Abs. 1 GewO als unzuverlässig anzusehen sei, kann nicht gefolgt werden. Insoweit stellt sich bereits die Frage, ob die steuerrechtlichen Erklärungs- und Mitwirkungspflichten, die der Gewerbetreibende im Zusammenhang mit der Entstehung der für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ursächlichen Steuerschuld verletzt hat, im Zusammenhang mit der Beurteilung seiner gewerberechtlichen Zuverlässigkeit einer isolierten Betrachtung zugänglich sind. Dies ist zu verneinen. Es dürfte der Regel entsprechen, dass der Gewerbetreibende, dem die finanziellen Mittel zur Entrichtung seiner Steuern fehlen, nicht nur seinen Zahlungsverpflichtungen, sondern auch seinen diesbezüglichen bzw. ihnen vorangehenden Erklärungs- und Mitwirkungspflichten nicht nachkommt. Die Möglichkeit des Gewerbetreibenden, durch die in einem Insolvenzverfahren angestrebte Ankündigung einer Restschuldbefreiung geordnete finanzielle Verhältnisse wiederherzustellen und damit nach den eingangs dargelegten Grundsätzen eine auf ungeordnete Vermögensverhältnisse gestützte Gewerbeuntersagung zu vermeiden, liefe daher weitgehend leer, wenn die Gewerbeuntersagung gleichwohl auf die im Zusammenhang mit der Entstehung der Steuerschulden erfolgten Verstöße gegen steuerrechtliche Erklärungs- und Mitwirkungspflichten gestützt werden könnte. Dafür, dass in Fallgestaltungen der vorliegenden Art die genannten steuerlichen Pflichtverstöße außer Betracht zu bleiben haben, spricht auch die oben bereits wiedergegebene Gesetzesbegründung zur Einführung des § 12 Satz 2 GewO, wonach die Untersagung nicht auf Tatsachen gestützt werden könne, die zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt haben oder die während der Laufzeit des Insolvenzverfahrens bis zur wirksamen Freigabeerklärung durch den Insolvenzverwalter eingetreten sind, vielmehr nur auf die Umstände abzustellen sei, die nach der Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters entstanden sind. Verstöße eines Gewerbetreibenden gegen Verhaltensvorschriften unterfallen daher der Sperrwirkung des § 12 Satz 1 GewO, wenn sie gewerbebezogen sind und in einem engen Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Unzulänglichkeiten stehen, die das Insolvenzverfahren ausgelöst haben. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3.11.2010 – 6 A 10676/10 –, GewArch 2011, 37, zitiert nach juris, Leitsatz 2 sowie juris-Rdnr. 19; in diesem Sinne wohl auch VG München, Urteil vom 21.12.2015 – M 16 K 15.2439 –, juris, Rdnr. 32, unter Hinweis auf Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, Stand Juni 2015, § 12 Rdnr. 11, der die Anwendung des § 12 Satz 1 GewO von einem inneren Zusammenhang zwischen den Pflichtverstößen und den ungeordneten Vermögensverhältnissen abhängig macht Fallbezogen kommt es daher auf die vom Kläger vor dem 1.3.2012, dem Zeitpunkt der Freigabe seines Gewerbebetriebes durch den Insolvenzverwalter, begangenen Verstöße gegen seine steuerlichen Erklärungs- und Mitwirkungspflichten nicht an. Vielmehr wären allein in dem Zeitraum nach der Freigabe des Gewerbebetriebes bis zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Widerspruchsentscheidung begangene Verstöße gegen steuerliche Erklärungs- und Mitwirkungspflichten geeignet, die Unzuverlässigkeit des Klägers im Sinne des § 35 Abs. 1 GewO zu begründen. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3.11.2010 – 6 A 10676/10 –, GewArch 2011, 37, zitiert nach juris, Leitsatz 3 sowie juris-Rdnr. 26 Dabei ist weiterhin zu beachten, dass das in Art. 12 Abs. 1 GG verbürgte Recht des Einzelnen auf freie berufliche Betätigung nicht nur verbietet, einen Bewerber länger von einem Beruf bzw. der Ausübung eines Gewerbes fernzuhalten, als dies durch überwiegende Interessen der Allgemeinheit geboten ist, BVerwG, Urteile vom 15.4.2015, a.a.O., Rdnr. 27, und vom 21.7.1959 – I C 101.54 –, DVBl. 1959, 775, 776, sowie Beschluss vom 23.11.1990 – 1 B 155/90 –, juris, Rdnr. 5 sondern auch bedingt, dass ein pflichtwidriges Handeln des Gewerbetreibenden, welches eine in das Grundrecht des Gewerbetreibenden aus Art. 12 Abs. 1 GG eingreifende Gewerbeuntersagung rechtfertigen soll, gemessen an der Tragweite dieses Eingriffs von hinreichendem Gewicht sein muss. Hiervon ausgehend sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass dem Kläger in dem Zeitraum vom 1.3.2012 bis zum 6.11.2013 begangene, eine Gewerbeuntersagung rechtfertigende Pflichtverstöße angelastet werden könnten. Insoweit ist fallbezogen folgendes festzustellen: Die Vertreter des im Widerspruchsverfahren beigeladenen Finanzamts N. haben in der Sitzung des Kreisrechtsausschusses vom 6.11.2013 lediglich vorgetragen, unter der neuen Steuernummer des Klägers gebe es aktuell keine Rückstände. Hinweise dafür, dass der Kläger seit der Freigabe seines Gewerbebetriebes seine steuerlichen Erklärungs- oder Mitwirkungspflichten verletzt hätte, finden sich in der Sitzungsniederschrift nicht. Die dem Kläger im Widerspruchsbescheid angelasteten Pflichtverletzungen beziehen sich vielmehr auf die Jahre 2005 bis 2008. Allerdings hat das Finanzamt N. mit an das Verwaltungsgericht gerichtetem Schreiben vom 13.3.2014 folgendes mitgeteilt: „Unter der neuen Steuernummer … liegen alle Umsatzsteuervoranmeldungen vor. Teilweise wurden diese allerdings erst nach erfolgter Schätzung gemäß § 162 Abgabenordnung (AO) eingereicht. Die entstandene Umsatzsteuerzahllast wurde an die Finanzkasse N. entrichtet. Die Einkommensteuererklärung 2012 wurde ebenfalls bereits abgegeben.“ Eine steuerliche Pflichtverletzung könnte hiernach in dem Umstand zu sehen sein, dass der Kläger seine Umsatzsteuervoranmeldungen zum Teil erst nach erfolgter Schätzung gemäß § 162 AO eingereicht hat. Allein diese Pflichtverletzung erweist sich unter den Gesamtumständen, insbesondere mit Rücksicht auf den Umstand, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen nachgereicht wurden und neue Steuerschulden zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nicht entstanden sind, gemessen an der Bedeutung des Restschuldbefreiungsverfahrens für den Kläger und insbesondere mit Rücksicht auf den bereits aufgezeigten Grundrechtsschutz in Art. 12 Abs. 1 GG indes nicht als derart gravierend, dass sie zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt für sich genommen eine ungünstige Gesamtprognose im Sinne des § 35 Abs. 1 GewO hätte rechtfertigen können. Die dem Verwaltungsgericht in dem Schreiben des Finanzamts N. vom 4.3.2015 mitgeteilten Umstände vermochten eine Gewerbeuntersagung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung ebenfalls nicht zu rechtfertigen. In dem Schreiben heißt es, „dass unter der Steuernummer … die Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2013 bisher nicht eingegangen sind. Ebenso liegen die Umsatzsteuervoranmeldungen für das zweite, dritte und vierte Quartal 2014 nicht vor. Daher mussten die Bemessungsgrundlagen betreffend die Umsatzsteuer des zweiten bis vierten Vierteljahres im Wege der Schätzung gemäß § 162 Abgabenordnung festgesetzt werden. Zur Zeit bestehen Steuerrückstände in Höhe von 966,50 €.“ Aus diesen Angaben ergibt sich, dass die in dem Schreiben des Finanzamts vom 4.3.2015 angegebenen Pflichtverletzungen des Klägers in den Zeitraum nach Ergehen des Widerspruchsbescheides vom 6.11.2013 fallen, denn die Steuererklärungen für das Jahr 2013 konnten frühestens im Folgejahr abgegeben werden. Auch die nicht rechtzeitig abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen betreffen erst das Jahr 2014 und haben daher mit Rücksicht darauf, dass entscheidend auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen ist, im gegebenen Zusammenhang außer Betracht zu bleiben. Nach alldem liegen die Einschreitensvoraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO und demgemäß auch des Satzes 2 der Vorschrift nicht vor. Der angefochtene Gewerbeuntersagungsbescheid vom 5.1.2012 ist in der maßgeblichen Gestalt des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6.11.2013 ergangenen Widerspruchsbescheides rechtswidrig, so dass er auf die Berufung des Klägers hin unter entsprechender Abänderung des erstinstanzlichen Urteils der Aufhebung unterliegt. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Insbesondere kommt der Entscheidung entgegen der vom Beklagten diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung hinsichtlich der Auswirkungen einer Ankündigung der Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren auf ein bereits eingeleitetes Gewerbeuntersagungsverfahren keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Dies folgt bereits daraus, dass die fallbezogen noch anzuwendende Regelung des § 291 InsO bereits außer Kraft getreten ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Rechtsfragen, die sich auf ausgelaufenes Recht beziehen, trotz diesbezüglich noch anhängiger Fälle regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung, da § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine richtungsweisende Klärung für die Zukunft herbeiführen soll. BVerwG, Beschluss vom 17.10.2012 – 8 B 47/12 –, juris Für das Vorliegen eines Ausnahmefalls, der nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung nur dann in Betracht kommt, wenn die Fragen sich zu den Nachfolgevorschriften offensichtlich in gleicher Weise stellen oder wenn ihre Beantwortung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist, sind keine Anhaltspunkte dargetan oder ersichtlich. Beschluss Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 20.000,-- Euro festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 54.1 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Der Kläger wendet sich gegen die vom Beklagten verfügte Untersagung der weiteren Ausübung des von ihm, dem Kläger, betriebenen und zum 1.11.2008 angemeldeten Gewerbes „Altmetallhandel“. Auslösend für das vom Beklagten eingeleitete Gewerbeuntersagungsverfahren war eine entsprechende, mit Schreiben vom 16.11.2011 an den Beklagten gerichtete Anregung des Finanzamts N.. Das Schreiben beinhaltet eine Aufstellung, der zufolge der Kläger Steuern in einer Gesamthöhe von 37.485,65 Euro schuldete. Die Steuerschuld resultierte überwiegend aus nicht abgeführter Umsatzsteuer, aus Umsatzsteuerverspätungszuschlägen und Umsatzsteuersäumniszuschlägen. Mit Bescheid vom 5.1.2012 untersagte der Beklagte dem Kläger nach Anhörung, in deren Rahmen der Kläger im Wesentlichen auf seine schwierige betriebliche und wirtschaftliche Situation hinwies und eine – vom Finanzamt N. dem Beklagten gegenüber allerdings abgelehnte – Stundung seiner Steuerschulden anregte, gemäß § 35 Abs. 1 GewO mit Wirkung ab dem Eintreten der Bestandskraft des Bescheides unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.000,00 Euro und Erhebung einer Bescheidgebühr von 250,00 Euro die weitere Ausübung seines Gewerbes „Altmetallhandel“ sowie für die Zukunft alle selbständigen gewerblichen Tätigkeiten im Sinne der Gewerbeordnung. Weiter heißt es, die Untersagung erstrecke sich auch auf alle Tätigkeiten als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und auf Tätigkeiten als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person. Zur Begründung ist ausgeführt, der Kläger sei gewerberechtlich unzuverlässig, wovon immer dann auszugehen sei, wenn der Gewerbetreibende nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür biete, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß ausüben werde. Nach ständiger Rechtsprechung ließen Steuerschulden in nicht unerheblicher Höhe auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden schließen. Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs müsse von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgebe. Etwas anderes gelte nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig sei und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und Erfolg versprechenden Sanierungskonzept arbeite. Maßgeblich sei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses. Ein Verschulden im Sinne eines moralischen oder ethischen Vorwurfs setze die Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit nicht voraus. Ein Ermessen, welches zu einem Absehen von der Gewerbeuntersagung führen könnte, sei nicht gegeben. Die Untersagung sei auch verhältnismäßig, da die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers keine Änderung seines Verhaltens erwarten ließen. Zudem habe er keine Bemühungen unternommen, mit dem Finanzamt N. eine Vereinbarung zur Begleichung seiner Steuerschuld zu erzielen. Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO könne die Untersagung auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Diese erweiterte Gewerbeuntersagung setze voraus, dass sich die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden nicht auf das von ihm ausgeübte Gewerbe beschränke, sondern auf die weiteren Gewerbe erstrecke. Die Verletzung von Verpflichtungen, die – wie die steuerrechtlichen Zahlungspflichten – jeder Gewerbetreibende zu erfüllen habe, und die nach Aktenlage erkennbar schlechten Aussichten für die Zukunft, die nicht nur einer bestimmten gewerblichen Tätigkeit zuzurechnen seien, ließen keine andere Entscheidung als eine umfassende Untersagung zu. Am 24.2.2012 beantragte der Kläger die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Im Verlauf des Verfahrens über den vom Kläger gegen den Gewerbeuntersagungsbescheid – ohne weitere Begründung – erhobenen und am 2.2.2012 bei dem Beklagten eingegangenen Widerspruch teilte der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 27.9.2013 mit, das Amtsgericht C-Stadt – Außenstelle S. – habe mit Beschluss vom 1.3.2012 – 107 IN 18/12 – das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers angeordnet und mit Beschluss vom 25.3.2013 (mangels zu verteilender Masse ohne Schlussverteilung) wieder aufgehoben. Das Finanzamt N. gab im Widerspruchsverfahren an, die Steuerschulden des Klägers hätten sich vor dessen Insolvenz auf 52.000 Euro belaufen. In der Forderungsliste ist demgegenüber ein bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens offener Steuerbetrag von 38.186,15 Euro verzeichnet (Bl. 60 der Insolvenzakte). Unter dem genannten Aktenzeichen 107 IN 18/12 hatte das Amtsgericht C-Stadt – Außenstelle S. – mit Datum vom 25.3.2013 öffentlich bekannt gemacht, dass in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers durch Beschluss selben Datums gemäß § 291 InsO die Restschuldbefreiung angekündigt worden sei. Eine solche erlange der Schuldner, wenn er in der Laufzeit seiner Abtretungserklärung den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkomme und die Voraussetzungen für eine Versagung nach § 297 oder § 298 InsO nicht vorlägen. Die Laufzeit der Abtretung habe mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1.3.2012 begonnen und betrage sechs Jahre. Für die Zeit ab dem 1.3.2012 erklärte der Insolvenzverwalter gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO die Freigabe des vom Kläger betriebenen Gewerbes aus dem Insolvenzverfahren. Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 6.11.2013 ergangenem Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses beim Landkreis N. wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung ist in Ergänzung der Gründe des angefochtenen Bescheides ausgeführt, zur ordnungsgemäßen Ausübung eines Gewerbes gehöre unter anderem, dass der Gewerbetreibende die mit dem Betrieb zusammenhängenden Zahlungs- und Mitwirkungspflichten, insbesondere auch seine steuerrechtlichen Verpflichtungen, erfülle. Steuerrückstände ließen auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden schließen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht seien. Von Bedeutung sei auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei. Zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Gewerbeuntersagungsbescheides habe der Kläger aus den Jahren 2003 bis 2008 Steuerschulden in Höhe von 37.485,65 Euro gehabt. Bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei die Steuerschuld des Klägers auf 52.000 Euro angewachsen. Die für die Jahre 2005 bis 2008 festgesetzten Steuern hätten geschätzt werden müssen, weil der Kläger seinen Nachweis- und Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei. Vom Finanzamt veranlasste Forderungspfändungen seien erfolglos verlaufen. Der Kläger selbst habe keine Versuche zur Rückführung seiner Schulden unternommen. Entsprechende Versuche des Finanzamts seien an der fehlenden Mitwirkung des Klägers gescheitert. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers folge nicht allein aus seiner dauernden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit, die infolge des Fehlens von Geldmitteln eine ordnungsgemäße Betriebsführung im Allgemeinen und die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Zahlungspflichten im Besonderen verhindere, ohne dass – insbesondere in Gestalt der Erarbeitung eines tragfähigen Sanierungskonzepts – Anzeichen für eine Besserung erkennbar seien, sondern auch daraus, dass der Kläger seinen steuerrechtlichen Mitwirkungs- und Erklärungspflichten nicht nachgekommen sei. Seine Steuerschulden seien seit dem Jahre 2003 kontinuierlich angewachsen und hätten inzwischen einen Betrag erreicht, der vom Kläger aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation nicht mehr rückführbar sei, wie die Aufhebung des über das Vermögen des Klägers eingeleiteten Insolvenzverfahrens mangels zu verteilender Masse belege. Soweit die Steuerschulden des Klägers auf Schätzungen des Finanzamts beruhten, könne dies nicht zu seinen Gunsten gewertet werden. Müssten die Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden, weil der Steuerschuldner seinen steuerrechtlichen Erklärungspflichten nicht nachkomme, so sei die sich hieraus ergebende Steuerschuld nicht anders zu würdigen als eine auf der Grundlage exakt ermittelter Besteuerungsgrundlagen errechnete Steuerschuld. Die Gesamtumstände ließen nicht erwarten, dass der Kläger künftig den sich aus seiner gewerblichen Tätigkeit ergebenden Pflichten nachkommen werde und nachkommen könne. Innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes werde er nicht in der Lage sein, seine Steuerschulden beim Finanzamt zu begleichen. Eine Wiedererlangung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Klägers sei nicht zu erwarten. Die Gewerbeuntersagung sei auch zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich. Durch sein Verhalten entziehe der Kläger der öffentlichen Hand die Mittel, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötige. Ferner verschaffe er sich gegenüber den Gewerbetreibenden, die sich ordnungsgemäß verhielten, einen unrechtmäßigen Vorteil. Die demnach gerechtfertigte Gewerbeuntersagung habe gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person erstreckt werden dürfen, da der Kläger auch die für solche Tätigkeiten erforderliche Zuverlässigkeit nicht erwarten lasse. Dabei falle zu seinen Lasten besonders ins Gewicht, dass er Pflichten verletzt habe, die jeden Gewerbetreibenden träfen, insbesondere die allgemein geltenden steuer- und abgabenrechtlichen Pflichten und die diesbezüglichen Erklärungs- und Mitwirkungspflichten. Auch der Umstand, dass der Kläger trotz seiner anhaltenden finanziellen Probleme sein ausgeübtes Gewerbe nicht eingestellt habe, begründe die erweiterte Gewerbeuntersagung. Der Widerspruchsbescheid wurde zum Zweck der Zustellung an den Kläger als Einschreiben am 15.11.2013 zur Post gegeben und am 18.11.2013 in den zur Wohnung des Klägers gehörenden Briefkasten eingelegt (Widerspruchsakte Bl. 28 f.). Mit am 16.12.2013 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, allein die Höhe seiner Steuerschulden begründe nicht seine Unzuverlässigkeit. Die offenen Steuerschulden beträfen frühere Zeiträume. Inzwischen komme er seinen Verpflichtungen nach der Abgabenordnung nach und habe ausweislich einer Bestätigung des Finanzamts auch die Einkommensteuererklärung für 2012 bereits abgegeben. Der Umstand, dass keine weiteren Steuerschulden hinzugetreten seien, lasse eine ihm günstige Prognose zu. Um überhaupt eine zuverlässige Prognose stellen zu können, hätte der Beklagte mit seiner Entscheidung über eine Gewerbeuntersagung noch zuwarten können und müssen. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid vom 5.1.2012 und den Widerspruchsbescheid aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6.11.2013 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat an dem angefochtenen Bescheid aus den darin sowie im Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses beim Landkreis N. dargelegten Gründen festgehalten. Auf Anfrage des Verwaltungsgerichts hat das Finanzamt N. mit Schreiben vom 13.3.2014 mitgeteilt, unter der Steuernummer … bestünden Steuerrückstände des Klägers in Höhe von 53.658,69 Euro. Diese Rückstände beträfen den Zeitraum 2002 bis 2011. Unter der Steuernummer … lägen alle Umsatzsteuervoranmeldungen des Klägers vor. Teilweise seien sie allerdings erst nach erfolgter Schätzung gemäß § 162 AO eingereicht worden. Die entstandene Umsatzsteuerzahllast sei an die Finanzkasse N. entrichtet worden. Die Einkommensteuererklärung 2012 sei ebenfalls bereits abgegeben worden. Mit weiterem Schreiben an das Verwaltungsgericht vom 4.3.2015 hat das Finanzamt sodann mitgeteilt, dass unter der Steuernummer … die Einkommensteuer-, die Umsatzsteuer- und die Gewerbesteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2013 bisher nicht eingegangen seien. Ebenso lägen die Umsatzsteuervoranmeldungen für das zweite, dritte und vierte Quartal 2014 nicht vor. Daher hätten die Bemessungsgrundlagen betreffend die Umsatzsteuer des zweiten bis vierten Vierteljahres im Wege der Schätzung gemäß § 162 AO festgesetzt werden müssen. Es bestünden Steuerrückstände in Höhe von 966,50 Euro. Über die Klage hat das Verwaltungsgericht am 24.3.2015 mündlich verhandelt und beschlossen, eine Entscheidung ergehe schriftlich und werde den Beteiligten zugestellt. Mit am 25.3.2015 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger unter Beifügung einer entsprechenden Erklärung seines Bilanzbuchhalters nebst Übertragungsprotokollen über die Umsatzsteuervoranmeldungen für das zweite, dritte und vierte Kalendervierteljahr 2014 und einer Saldenliste (Bl. 92 ff. d.A.) vorgetragen, die vom Finanzamt mit Schreiben vom 4.3.2015 erwähnten Versäumnisse bezüglich der Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuererklärungen für 2013 seien ausweislich der beigefügten Unterlagen nicht von ihm zu vertreten, und zudem hätten sich keine Rückstände gebildet. Es existiere vielmehr ein Guthaben von 172,45 Euro. Das geringfügige und entschuldbare Versäumnis seines in steuerlichen Angelegenheiten hinzugezogenen Beraters lasse keine Rückschlüsse auf eine Unzuverlässigkeit seinerseits zu. Mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24.3.2015 ergangenem Urteil – 1 K 2129/13 – hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, bereits die beharrliche und nicht unbeträchtliche Verletzung öffentlicher Zahlungsverpflichtungen wie der Steuerpflicht begründe regelmäßig die Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden. Lediglich Abgabenrückstände von weniger als 2.500 Euro seien nicht geeignet, die gewerberechtliche Zuverlässigkeit in Frage zu stellen. Gemessen daran sei der Kläger in dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung schon allein aufgrund der beharrlichen und beträchtlichen Verletzung seiner steuerlichen Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen als gewerberechtlich unzuverlässig anzusehen. Als Folge der Insolvenzeröffnung und der Ankündigung der Restschuldbefreiung während des Widerspruchsverfahrens seien allerdings Vollstreckungen des Finanzamtes in das Vermögen des Klägers ebenso wie eine Annahme freiwilliger Zahlungen rechtlich ausgeschlossen gewesen. Zwar bestünden die Schulden, derentwegen das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei, so lange fort, bis das Insolvenzgericht am Ende der Wohlverhaltensphase die Restschuldbefreiung bewilligt habe. Die Restschuldbefreiung, die sich während des Insolvenzverfahrens lediglich als abstrakte Möglichkeit dargestellt habe, sei mit ihrer Ankündigung durch Beschluss des Insolvenzgerichts jedoch zu einer konkreten Aussicht verdichtet worden. Der Schuldner dürfe in einem solchen Fall davon ausgehen, dass er am Ende der Wohlverhaltensphase die Restschuldbefreiung erlangen werde, falls er den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkomme und die Voraussetzungen einer Versagung nach §§ 297, 298 InsO nicht vorlägen. Mit dem das neue Insolvenzrecht maßgeblich prägenden Gedanken, dass dem Schuldner mit dem Durchlaufen eines Insolvenzverfahrens eine Perspektive auf eine dauerhaft gesicherte wirtschaftliche Existenz gegeben werden solle, sei es schwerlich vereinbar, ihm eine solche Existenz ausgerechnet während der Wohlverhaltensphase vorzuenthalten. Vielmehr solle dem Schuldner Gelegenheit gegeben werden, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien. Dieses Ziel solle nicht durch gewerberechtliche Maßnahmen, welche die Betriebsführung hinderten, beeinträchtigt werden. Dieser dem Insolvenzverfahren innewohnende Zweck, dem Schuldner zumindest vorläufig seinen Gewerbebetrieb zu erhalten, könne aber nur insoweit mit einer Beurteilung des Gewerbetreibenden als unzuverlässig in Konflikt geraten, als die Unzuverlässigkeit auf ungeordneten Vermögensverhältnissen beruhe, oder wenn zumindest ein innerer Zusammenhang zwischen den ungeordneten Vermögensverhältnissen und anderen Unzuverlässigkeitsgründen bestehe. Ein solcher Fall sei demgegenüber nicht gegeben, wenn die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden auf Vorgängen beruhe, die mit seiner ungeordneten Vermögenslage nichts zu tun hätten, wie insbesondere gewerbebezogene strafgerichtliche Verurteilungen, maßgeblich solche wegen Eigentums- und Vermögensdelikten, oder auch eine nachhaltige Verletzung steuerlicher Erklärungspflichten. Die danach bezogen auf den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung zu treffende Gesamtprognose gehe aus den im Widerspruchsbescheid zutreffend dargelegten Gründen zu Lasten des Klägers aus. Entscheidend sei, dass der Kläger seinen steuerrechtlichen Mitwirkungs- und Erklärungspflichten dauerhaft nicht nachgekommen sei. Dieser Anforderung an eine geordnete gewerbliche Tätigkeit, die neben dem Vorhandensein geordneter Vermögensverhältnisse gewahrt sein müsse, habe der Kläger nicht genügt. Teilweise seien die Umsatzsteuervoranmeldungen erst nach erfolgter Schätzung gemäß § 162 AO eingereicht worden. Dafür, dass die von der Widerspruchsbehörde getroffene, für den Kläger negative Gesamtprognose zutreffend gewesen sei, spreche auch dessen Verhalten während des Klageverfahrens, denn nach Mitteilung des Finanzamts N. vom 4.3.2015 habe der Kläger auch für den Veranlagungszeitraum 2013 noch keine Einkommen- und Gewerbesteuererklärung abgegeben. Diese Tatsachen würden auch durch die vom Kläger nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegte Saldenliste nicht in Frage gestellt, weshalb eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht angezeigt sei. Der Beklagte habe schließlich in nicht zu beanstandender Weise die Gewerbeuntersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden bzw. als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf alle Gewerbe erstreckt. Zur Begründung könne insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden Bezug genommen werden. Das Fehlen der nach § 35 Abs. 4 GewO vorgeschriebenen Anhörung stehe dieser Ermessensentscheidung ebenso wenig entgegen wie der gebundenen Entscheidung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Das dem Beklagten hinsichtlich der Erweiterung der Gewerbeuntersagung eingeräumte Ermessen sei auf Null reduziert gewesen, da der Kläger aufgrund der von ihm begangenen erheblichen steuerlichen Pflichtverletzungen sowie des von ihm im Verwaltungsverfahren gezeigten Verhaltens im Hinblick auf jede selbständige oder leitende gewerbliche Tätigkeit als unzuverlässig habe angesehen werden müssen und nicht ersichtlich sei, welche andere rechtmäßige Entscheidung der Beklagte hätte treffen können. Mit dem Beklagten sei davon auszugehen, dass die erweiterte Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO erforderlich gewesen sei, weil vom Kläger ein Ausweichen in eine andere gewerbliche Tätigkeit habe erwartet werden müssen. Eine diesbezügliche Wahrscheinlichkeit folge bereits daraus, dass der Kläger trotz seiner wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit zunächst weiter an seiner gewerblichen Tätigkeit festgehalten und dadurch zum Ausdruck gebracht habe, sich auf jeden Fall in irgendeiner Weise gewerblich betätigen zu wollen. Auch habe der Kläger weder im Verwaltungsverfahren noch im anschließenden gerichtlichen Verfahren dieser Annahme entgegenstehende Umstände vorgetragen. Auf den am 30.4.2015 gestellten und am 1.6.2015 (einem Montag) begründeten Antrag des Klägers hat der Senat durch Beschluss vom 14.10.2015, dem Kläger zugestellt am 20.10.2015, die Berufung gegen das dem Kläger am 31.3.2015 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Der Kläger hat seine Berufung am 20.11.2015 begründet. Im Einzelnen führt er (teilweise auf die Begründung seines Berufungszulassungsantrags Bezug nehmend) aus, das Verwaltungsgericht habe sich nicht ernsthaft mit der Frage auseinandergesetzt, ob die zeitweilige Nichterfüllung bzw. unzureichende Erfüllung steuerlicher Mitwirkungs- und Erklärungspflichten die entscheidungstragende Annahme rechtfertige, dass er sich nach der vorzunehmenden Gesamtprognose als unzuverlässig erwiesen habe und der Ausspruch einer Gewerbeuntersagung daher rechtmäßig gewesen sei. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei dies nicht der Fall. Die Gewerbeuntersagung sei ferner unrechtmäßig, soweit sie sich auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person sowie auf einzelne, andere oder alle Gewerbe erstrecke. Mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung durch das Insolvenzgericht dürfe der Schuldner davon ausgehen, dass er am Ende der Wohlverhaltensphase die Restschuldbefreiung erlangen werde, falls er den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkomme und die Voraussetzungen einer Versagung nach §§ 297, 298 InsO nicht vorlägen. Zugleich sei anerkannt, dass nicht mehr von ungeordneten Vermögensverhältnissen gesprochen werden könne, wenn die Gläubiger einem vom Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplan zugestimmt hätten oder deren Zustimmung vom Insolvenzgericht ersetzt worden sei. Gleiches gelte für den Fall, dass sich der Betroffene in Vergleichs- oder Ratenzahlungsvereinbarungen mit seinen Gläubigern eingelassen und geeinigt habe. Während der Wohlverhaltensphase seien die Vermögensverhältnisse des Schuldners in vergleichbarer Weise geordnet. Der Beschluss über die Ankündigung der Restschuldbefreiung sei als Ordnungsfaktor nicht geringer zu schätzen als ein Schuldenbereinigungsplan oder eine außergerichtliche Tilgungsvereinbarung. Zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung und nach Ankündigung der Restschuldbefreiung sei der Beklagte nach § 12 GewO gehindert gewesen, die ungünstige Zukunftsprognose und damit die Unzuverlässigkeit ausschließlich mit Steuerschulden aus den Jahren 2003 bis 2011 und dem Umstand der Steuerschätzungen für die Jahre 2005 bis 2008 zu begründen. Die bei Erlass des angefochtenen Bescheides vom 5.1.2012 aufgelaufenen Steuerrückstände seien solche aus den Jahren 2005 bis 2008 gewesen und hätten aus einem früheren Gewerbe und nicht aus dem zum 1.11.2008 angemeldeten Gewerbe des Altmetallhandels hergerührt. Zudem hätten die Steuerverbindlichkeiten für den Zeitraum von 2005 bis 2008 auf Schätzungen beruht. Der Annahme seiner Unzuverlässigkeit stehe auch der Umstand entgegen, dass er trotz seiner Schulden bestrebt gewesen sei, an einem sinnvollen und Erfolg versprechenden Sanierungskonzept zu arbeiten. Dies wäre ihm mit dem Gewerbe Altmetallhandel möglich gewesen. Er sei leistungswillig gewesen, habe aber die alten Steuerschulden nicht in Einem tilgen können. Daher habe er sich beim Finanzamt um eine Stundung bemüht und dies auch dem Beklagten mitgeteilt. Nachdem eine Stundung abgelehnt worden sei, habe er den Insolvenzantrag gestellt. Der Beklagte hätte allein das Steuerverhalten im Zeitraum zwischen Insolvenzanmeldung und Widerspruchsentscheidung zugrunde legen dürfen. Es sei unbestritten, dass er, der Kläger, keine weiteren Steuerschulden begründet habe. Unstreitig sei auch, dass er bis zum 13.3.2014 alle Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht und die entstandene Umsatzsteuerzahllast beim Finanzamt N. ausgeglichen habe und dass die Einkommensteuererklärung 2012 bereits abgegeben worden sei. Er sei daher im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides vollumfänglich seinen steuerrechtlichen Verpflichtungen, sowohl den Zahlungs- als auch den Erklärungspflichten, nachgekommen. Zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Widerspruchsentscheidung sei somit von einer günstigen Prognose für die Zukunft auszugehen gewesen. Dies gelte umso mehr, als ihm bereits zu dem für die Beurteilung der Zuverlässigkeit maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides die Restschuldbefreiung angekündigt gewesen sei und er sich in der insolvenzrechtlichen Wohlverhaltensphase befunden habe. § 12 GewO besage nämlich, dass die Vorschriften über die Anwendung von Regelungen, die eine Gewerbeuntersagung ermöglichen, während des Insolvenzverfahrens keine Anwendung fänden. § 12 GewO stehe auch Maßnahmen der Vollstreckung einer vollziehbaren Gewerbeuntersagungsverfügung während eines laufenden Insolvenzverfahrens entgegen. Die Vorschrift entfalte somit eine Sperrwirkung. Deswegen könne die Unzuverlässigkeit wegen ungeordneter Vermögensverhältnisse bei einem in Insolvenz befindlichen Gewerbetreibenden nur auf solche Umstände gestützt werden, die nicht zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt hätten und/oder damit in engem Zusammenhang stünden. Folglich habe der Beklagte nur solche Umstände heranziehen dürfen, die nach dem Insolvenzverfahren oder sogar nach Erlass des Widerspruchsbescheides aufgetreten seien. Dass er, der Kläger, sein Gewerbe ununterbrochen fortgeführt habe, stehe einer Aufhebung des Gewerbeuntersagungsbescheides nicht entgegen. Wenn er am 5.1.2012 sofort sein Gewerbe aufgegeben hätte, so hätte der Beklagte ihm mit Rücksicht auf den Umstand, dass mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung geordnete wirtschaftliche Verhältnisse wiedererlangt worden seien, vielmehr eine neue Gewerbeerlaubnis erteilen müssen. Die vom Verwaltungsgericht kurz vor der mündlichen Verhandlung eingeholte Auskunft des Finanzamtes N. vom 4.3.2015 lasse keine andere Bewertung zu. Er habe in der mündlichen Verhandlung, mit Schriftsatz vom 25.3.2015 sowie in der Begründung seines Berufungszulassungsantrags klargestellt, dass er seinen Steuerverpflichtungen ordnungsgemäß nachgekommen sei. Lediglich aufgrund eines EDV-Problems, das bei seinem mit der Wahrnehmung seiner Steuerangelegenheiten beauftragten Bilanzbuchhalter aufgetreten sei, sei es zu einer Verzögerung des Eingangs der Steuererklärung beim Finanzamt gekommen. Dies hätte vermieden werden können, wenn das Finanzamt rechtzeitig eine Erinnerung geschickt oder mit seinem Bilanzbuchhalter wegen der unvollkommenen Datenübermittlung Rücksprache gehalten hätte. Im Übrigen setze eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO voraus, dass der Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten diese Maßnahme erforderlich mache. Er, der Kläger, habe keine Beschäftigten. Es komme somit nur ein Schutz der Allgemeinheit in Betracht. Weder im Bescheid des Beklagten noch im Widerspruchsbescheid seien Schulden bei Dritten als Untersagungsgrund genannt. Der Schutz der Allgemeinheit könne somit im gegebenen Fall nur ein Schutz des Finanzamtes vor weiteren Steuerschulden oder Säumniszuschlägen sein. Bei Abwägung der Interessen sei aber sein Interesse am Erhalt seiner Existenzgrundlage gegenüber den Interessen des Finanzamtes höher zu bewerten und als schützenswerter einzustufen. Das Finanzamt hätte - wenn es dies für angezeigt erachtet hätte - viel früher und mit anderen Mitteln seine Interessen verwirklichen können. Es habe jedoch bis Ende 2011/Anfang 2012 zugewartet. Bei den aufgelaufenen Rückständen handele es sich um Altschulden. Zu berücksichtigen sei ferner, dass der angefochtene Bescheid vom 5.1.2012 nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt worden sei; dessen Wirkungen träten erst mit Bestandskraft des Bescheides ein. Dieser Umstand rechtfertige die Annahme, dass Zweck der Untersagungsverfügung nicht der Schutz der Allgemeinheit gewesen sei. Wenn er bis zur Bestandskraft des Bescheides sein Gewerbe weiter betreiben dürfe, könne der Bescheid jedenfalls ab Erlass bzw. Zugang keine direkte Schutzwirkung entfalten. Eine weitere Gefährdung der Allgemeinheit aufgrund des betriebenen Altmetallhandels sei nicht anzunehmen, weil das frühere Gewerbe, in dem die Steuerrückstände entstanden seien, nicht maßgeblich für den Zeitraum ab dem 01.11.2008 sei. Der Schutz der Allgemeinheit habe somit den Erlass einer Untersagungsverfügung nicht erforderlich gemacht. Der gegebene Fall weise zudem Besonderheiten bezüglich des für die Zuverlässigkeitsprüfung maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts auf. Der Umstand, dass die Untersagung der Ausübung seines Gewerbes erst ab dem Eintritt der Bestandskraft des Untersagungsbescheides wirksam werde, spreche dafür, als maßgeblich den Zeitpunkt der Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit zugrunde zu legen. § 35 Abs. 6 der GewO bestimme, dass dem Gewerbetreibenden von der zuständigen Behörde aufgrund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten sei, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliege. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 5.1.2012 könne als Antrag auf Wiedergestattung ausgelegt werden. Diese Möglichkeit hätten der Beklagte und die Widerspruchsbehörde nicht in Erwägung gezogen. Die Stellung eines Wiedergestattungsantrages stelle sich aus seiner Sicht als reiner Formalismus dar, wenn ihm die Untersagungsverfügung die Ausübung des Gewerbes erst ab Bestandskraft verbiete und er wegen des Widerspruchs und der Klage das Gewerbe noch ausüben dürfe. Soweit schließlich der Beklagte die Gewerbeuntersagung auf alle Tätigkeiten als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden sowie auf Tätigkeiten als mit der Leitung eines Gewerbetriebs beauftragte Person erstreckt habe, sei der angefochtene Bescheid mit seinen Grundrechten nicht vereinbar. Ihm, dem Kläger, würden dadurch alle Möglichkeiten einer selbständigen und gewerblichen Tätigkeit entzogen, und er sei nicht mehr in der Lage, sein Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit und auf freie Berufswahl auszuüben. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24.3.2015 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 1 K 2129/13 – den Untersagungsbescheid des Beklagten vom 5.1.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.11.2013 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er nimmt Bezug auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils und führt ergänzend aus, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden und der Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung komme es nicht darauf an, wie sich die tatsächlichen Verhältnisse nach Wirksamwerden des Gewerbeuntersagungsbescheides weiterentwickelt hätten. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei geklärt, dass seit der am 1.5.1974 in Kraft getretenen Neufassung des § 35 Abs. 6 GewO eine deutliche Trennung zwischen dem Untersagungsverfahren einerseits und dem Wiedergestattungsverfahren andererseits bestehe. Wenn ein Gewerbe wirksam untersagt worden sei, habe die Behörde nicht mehr zu prüfen, ob die Untersagungsgründe die ergangene Gewerbeuntersagung weiterhin tragen. Wenn sich die tatsächlichen Umstände geändert hätten, müsse die Initiative für die Wiedergestattung nach § 35 Abs. 6 GewO vom Gewerbetreibenden ausgehen. Dem entsprechend sei der Kläger zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des angefochtenen Bescheides unzuverlässig gewesen. Das Finanzamt N. habe bestätigt, dass für die Jahre 2003 bis 2008 und für den weiteren Zeitraum bis 2011 Steuerrückstände in Höhe von insgesamt 53.658,69 Euro bestanden hätten und der Kläger für den gesamten Zeitraum seinen steuerrechtlichen Erklärungspflichten nicht nachgekommen sei. Sowohl die Verletzung der Pflicht zur Zahlung von Steuern als auch die Verletzung der Erklärungspflichten begründe die Unzuverlässigkeit des Klägers. Für die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers und der Rechtmäßigkeit der Untersagung des von ihm ausgeübten Gewerbes sowie der erweiterten Gewerbeuntersagung sei ohne Bedeutung, dass nach dem Wirksamwerden des Untersagungsbescheides am 1.3.2012 ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers angeordnet worden sei. Nach § 12 Satz 1 GewO seien unter anderem Vorschriften zur Untersagung des Gewerbes bei einer auf ungeordneten Vermögensverhältnissen beruhenden Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden während eines Insolvenzverfahrens, während der Zeit, in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO angeordnet sind, und während der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans nicht anzuwenden in Bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeübt wurde. Ein Insolvenzverfahren, das nach Erlass des Bescheides eröffnet worden sei, habe demgegenüber keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Untersagung des Gewerbes wegen einer auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführenden Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, erst recht bezüglich der Verletzung von steuerrechtlichen Erklärungspflichten. Nach dem Regelungszusammenhang von § 35 Abs. 1 GewO und § 35 Abs. 6 GewO seien nach Abschluss des behördlichen Untersagungsverfahrens eintretende Änderungen der Verhältnisse allein im Rahmen der Entscheidung über einen Antrag auf Wiedergestattung zu prüfen und zu berücksichtigen. Die Vorschrift des § 12 Satz 1 GewO lasse die Anwendbarkeit des § 35 Abs. 6 GewO und die grundsätzliche systematische Trennung unberührt. Dies folge schon daraus, dass es sich bei § 35 Abs. 6 GewO um keine Vorschrift handele, welche die Untersagung eines Gewerbes ermögliche. Eine Berücksichtigung nach Abschluss des gemeindlichen Untersagungsverfahrens eingetretener Umstände würde die in § 35 Abs. 1 GewO und § 35 Abs. 6 GewO normierte Systematik von Untersagungs- und Wiedergestattungsverfahren durchbrechen. § 12 Satz 1 GewO normiere kein Verbot der Vollstreckung von Gewerbeuntersagungen wegen wirtschaftlicher Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden. Der Kläger sei auf das Wiedergestattungsverfahren zu verweisen. Nachdem das Amtsgericht C-Stadt mit Wirkung zum 25.3.2013 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers aufgehoben habe, habe die Widerspruchsbehörde dieses Verfahren im Rahmen der Widerspruchsentscheidung ebenfalls nicht berücksichtigen können. Wollte man auf den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung als letzte Verwaltungsentscheidung abstellen, wogegen Bedenken bestünden, da keine Identität zwischen der Ausgangsbehörde und der Widerspruchsbehörde bestehe, erweise sich die Entscheidung auch insofern als rechtmäßig. Die persönliche Unzuverlässigkeit werde im Übrigen durch eine Restschuldbefreiung nicht beseitigt. Die Verletzung der Pflichten zur Zahlung von Steuern habe im Fall des Klägers nicht nur auf fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, sondern auch auf einer in seiner Person begründeten Unzuverlässigkeit beruht, da für die Zeiträume 2002 bis 2011 die steuerlichen Erklärungspflichten verletzt worden seien. Diese Umstände würden auch nicht durch ein Restschuldbefreiungsverfahren beseitigt. Weiter seien aus den im angefochtenen Urteil dargelegten Gründen auch die nach der Rechtsprechung erforderlichen Voraussetzungen für den Erlass einer erweiterten Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akten des Insolvenzverfahrens 107 IN 18/12 (1 Akte mit 2 Sonderheften), der Akte des Widerspruchsverfahrens sowie der Verwaltungsunterlagen des Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.