Beschluss
1 A 504/17
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils, wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts wegen einer vorsätzlichen Tat, die unter anderem - soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht - nach den Vorschriften über Bestechlichkeit strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird.(Rn.12)
2. Soweit die Vorschrift seit dem 1.4.2009 die rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen Bestechlichkeit erfasst, gilt sie auch für entsprechende, vor dem 1.4.2009 begangene und danach abgeurteilte Straftaten. Insoweit liegt in ihrer Anwendung keine verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung.(Rn.18)
3. Die speziellen Rückwirkungsverbote in Art. 7 Abs. 1 EMRK (juris: MRK) und Art. 103 Abs. 2 GG stehen einer Anwendung des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG auf die rechtskräftige Verurteilung von Bestechlichkeitsstraftaten, die erst mit Wirkung ab dem 1.4.2009 in den Katalog der Straftaten aufgenommen worden sind, deren rechtskräftige Aburteilung bereits ab einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten die Beendigung des Beamtenverhältnisses zur Folge hat, die aber bereits vor dem 1.4.2009 begangen worden sind, nicht entgegen, da es sich nicht um eine Strafvorschrift handelt, ihr Zweck vielmehr darin besteht, die Bürgerinnen und Bürger vor korrupten Beamten zu schützen und das Ansehen des öffentlichen Dienstes zu wahren.(Rn.19)
4. Das rechtskräftige Strafurteil ist für den Dienstherrn und die Verwaltungsgerichte im Rahmen der Prüfung der Rechtsfolgen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG im Sinne einer Tatbestandswirkung bindend. Eine strafrechtliche Überprüfung des der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalts findet nicht statt.(Rn.21)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. April 2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 2 K 900/15 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 33.571,92 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils, wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts wegen einer vorsätzlichen Tat, die unter anderem - soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht - nach den Vorschriften über Bestechlichkeit strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird.(Rn.12) 2. Soweit die Vorschrift seit dem 1.4.2009 die rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen Bestechlichkeit erfasst, gilt sie auch für entsprechende, vor dem 1.4.2009 begangene und danach abgeurteilte Straftaten. Insoweit liegt in ihrer Anwendung keine verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung.(Rn.18) 3. Die speziellen Rückwirkungsverbote in Art. 7 Abs. 1 EMRK (juris: MRK) und Art. 103 Abs. 2 GG stehen einer Anwendung des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG auf die rechtskräftige Verurteilung von Bestechlichkeitsstraftaten, die erst mit Wirkung ab dem 1.4.2009 in den Katalog der Straftaten aufgenommen worden sind, deren rechtskräftige Aburteilung bereits ab einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten die Beendigung des Beamtenverhältnisses zur Folge hat, die aber bereits vor dem 1.4.2009 begangen worden sind, nicht entgegen, da es sich nicht um eine Strafvorschrift handelt, ihr Zweck vielmehr darin besteht, die Bürgerinnen und Bürger vor korrupten Beamten zu schützen und das Ansehen des öffentlichen Dienstes zu wahren.(Rn.19) 4. Das rechtskräftige Strafurteil ist für den Dienstherrn und die Verwaltungsgerichte im Rahmen der Prüfung der Rechtsfolgen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG im Sinne einer Tatbestandswirkung bindend. Eine strafrechtliche Überprüfung des der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalts findet nicht statt.(Rn.21) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. April 2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 2 K 900/15 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 33.571,92 € festgesetzt. I. Der Kläger, der als Obersekretär im Justizvollzugsdienst (Besoldungsgruppe A7) in Diensten des Saarlandes stand, wurde durch Urteil des Landgerichts S vom 2.4.2015 – 12 Ns 22/14 – wegen Bestechlichkeit zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Der Tatvorwurf bezog sich auf Vorgänge, die sich Ende des Jahres 2006 ereigneten. Die Revision des Klägers wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts S vom 29.4.2016 – Ss 90/2015 (59/15) – als offensichtlich unbegründet verworfen. Eine gegen die vorgenannten Urteile eingelegte Verfassungsbeschwerde des Klägers wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.1siehe hierzu die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Tatbestand des angefochtenen Urteils, denen der Kläger nicht entgegengetreten ist.siehe hierzu die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Tatbestand des angefochtenen Urteils, denen der Kläger nicht entgegengetreten ist. Über eine anschließende Eingabe beim europäischen Gerichtshof für Menschenrechte2siehe Eingangsbestätigung Application no. 497/17, Blatt 399 der Gerichtsakte 1 A 504/17siehe Eingangsbestätigung Application no. 497/17, Blatt 399 der Gerichtsakte 1 A 504/17, deren Gegenstand im Wesentlichen die Frage ist, ob das Landgericht S, das mit Rücksicht auf die Verzögerungen im Strafprozess drei Monate der gegen den Kläger verhängten Freiheitsstrafe von insgesamt acht Monaten als verbüßt angesehen hat, der Länge der Verfahrensdauer hinreichend Rechnung getragen hat, ist noch nicht entschieden.3Internetseite des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte: https://hudoc.echr.coe.int. engInternetseite des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte: https://hudoc.echr.coe.int. eng Am 23.7.2015 erhob der Kläger unter dem Aktenzeichen 2 K 900/15 die verfahrensgegenständliche Klage auf Feststellung des Fortbestehens seines Beamtenverhältnisses. Mit nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenem Schreiben vom 9.5.2016 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass seine Verurteilung aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts S vom 29.4.2016 seit dem 30.4.2016 rechtskräftig sei. Gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 2 des Beamtenstatusgesetzes ende das Beamtenverhältnis des Klägers mit der Rechtskraft des Urteils. Mit dem Ende seines Beamtenverhältnisses verliere der Kläger den Anspruch auf Besoldung und Versorgung sowie auf Führung seiner Amtsbezeichnung. Dem entgegnete der Kläger mit Schreiben vom 17.5.2016, dass er beabsichtige, „den Rechtsweg voll auszuschöpfen, und zwar in jeglicher Hinsicht“. Den am 19.5.2016 gestellten Antrag des Klägers, im Wege einstweiliger Anordnung festzustellen, dass er vorläufig bis zum Abschluss des Prozesses seinen Status als Obersekretär im Justizvollzugsdienst des Saarlandes behält, und den Antragsgegner zu verpflichten, ihm „einstweilen weiterhin sein Grundgehalt in Höhe von 1.800,00 € zu zahlen“, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 12.7.2016 – 2 L 671/16 – unter gleichzeitiger Versagung von Prozesskostenhilfe für das Antragsverfahren zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 6.10.2016 – 1 B 227/16 – hat der Senat die Beschwerde des Klägers gegen den vorgenannten Beschluss zurückgewiesen. Den Antrag des Klägers, ihm für das Klageverfahren 2 K 900/15 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13.10.2016 abgelehnt. Die vom Kläger hiergegen eingelegte Beschwerde ist durch Beschluss des Senats vom 1.12.2016 – 1 D 333/16 – zurückgewiesen worden. Mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.4.2017 ergangenem Urteil – 2 K 900/15 – hat das Verwaltungsgericht die vom Kläger erhobene Klage auf Fortbestehen seines Beamtenverhältnisses im Wesentlichen aus den Gründen seines Beschlusses vom 12.7.2016 – 2 L 671/16 – sowie unter Hinweis und ausführlicher Wiedergabe des im Beschwerdeverfahren ergangenen Senatsbeschlusses vom 6.10.2016 – 1 B 227/16 – abgewiesen. Mit am 12.6.2017 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das ihm am 15.5.2017 zu Händen seines Prozessbevollmächtigten zugestellte Urteil beantragt und seinen Antrag mit am 11.7.2017 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.4.2017 ergangene Urteil – 2 K 900/15 – des Verwaltungsgerichts ist zulässig, insbesondere fristgerecht im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO gestellt; auch ist der Antragsbegründungsschriftsatz innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgeschriebenen Frist bei Gericht eingegangen. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die in der Zulassungsbegründung des Klägers vom 11.7.2017 erhobenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, geben keine Veranlassung, das erstinstanzliche Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zu unterziehen. In den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ist ausgeführt, der vom Kläger begehrten Feststellung stehe die zwingende Vorschrift des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG entgegen. Danach ende das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils, wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit, strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ende das Beamtenverhältnis kraft Gesetzes, ohne dass es eines Ausspruchs durch die Behörde oder einer förmlichen Mitteilung an den Beamten bedürfte. Der Umstand, dass die Vorschrift, soweit sie den Straftatbestand der Bestechlichkeit erfasse, erst am 1.4.2009 in Kraft getreten, die abgeurteilten Tat aber bereits im Dezember 2006 begangen worden sei, stehe der Anwendbarkeit der Vorschrift nicht entgegen. Es handele sich nämlich nicht um eine strafrechtliche, sondern um eine rein beamtenrechtliche Regelung, die nach ihrem Wortlaut nicht an den Tatzeitpunkt, sondern ausschließlich an den Zeitpunkt des strafgerichtlichen Urteils anknüpfe. Zum Zeitpunkt der Urteilsfindung durch das Landgericht S am 2.4.2015 sei die Regelung bereits seit sechs Jahren in Kraft gewesen. In der Anwendung der Regelung liege entgegen der Auffassung des Klägers auch keine unzulässige echte Rückwirkung, da kein bereits abgewickelter, in der Vergangenheit abgeschlossener Tatbestand nachträglich neu geregelt werde. Vielmehr handele es sich um eine unechte Rückwirkung, die immer dann anzunehmen sei, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirke und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwerte. Auf ein der Zulässigkeit einer unechten Rückwirkung entgegenstehendes schutzwürdiges Vertrauen könne der Kläger sich nicht berufen, zumal das Landgericht S im Rahmen der von ihm vorgenommenen Strafzumessung gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB ausdrücklich auf die Regelung des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG Bezug genommen und deren zwingende Rechtsfolgen nach Bejahung der Anwendbarkeit dieser Vorschrift bei der Festlegung des Strafrahmens und beim Strafausspruch berücksichtigt habe. Die vom Kläger erhobene Verfassungsbeschwerde ändere nichts an der Rechtskraft seiner strafgerichtlichen Verurteilung. Auch könne der Kläger nicht geltend machen, zu Unrecht verurteilt worden zu sein, da die Verwaltungsgerichte im Sinne einer Tatbestandswirkung an den Strafausspruch des rechtskräftigen Urteils gebunden seien und ihnen damit eine eigene Überprüfung des Sachverhalts verwehrt sei. Der Umstand, dass das Landgericht S die Vollstreckung der achtmonatigen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt und dabei ausgesprochen habe, dass von der verhängten Freiheitsstrafe wegen der überlangen Verfahrensdauer drei Monate als vollstreckt gelten, rechtfertige keine für den Kläger günstigere Entscheidung, da der Strafausspruch als solcher durch diese vollstreckungsrechtlichen Folgen nicht berührt werde. Im Übrigen ist in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangene Beschluss des Senats vom 6.10.2016 – 1 B 227/16 – zitiert. Den Ausführungen des Senats habe der Kläger im Hauptsacheverfahren nichts Neues entgegengesetzt. Die vom Kläger beantragte Beiziehung der gesamten Strafakten zwecks Überprüfung der Rechtmäßigkeit seiner strafgerichtlichen Verurteilung sei nicht veranlasst, nachdem sowohl das Verwaltungs- als auch das Oberverwaltungsgericht im vorangegangenen Eilrechtsschutzverfahren eingehend unter Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen verdeutlicht hätten, dass sie im Sinne einer Tatbestandswirkung an den Strafausspruch des rechtskräftigen Urteils gebunden seien und ihnen damit eine eigene Überprüfung des strafrechtlichen Sachverhalts verwehrt sei. Das hiergegen gerichtete Zulassungsvorbringen des Klägers lässt nicht die Feststellung zu, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), gegeben sind. 1. An der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung des Zulassungsvorbringens gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird4BVerfG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511BVerfG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511. Der Zulassungsantragsteller hat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Einzelnen auszuführen, weshalb das angefochtene Urteil nach seiner Auffassung unrichtig ist und geändert werden muss. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen.5OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 4.8.2016 – 1 A 150/15 –, vom 25.10.2016 – 1 A 137/15 – und vom 22.8.2016 – 2 A 176/16 –, alle in juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4.11.2016 – 3 L 162/16 –, juris, Rdnr. 64; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 3.11.2016 – OVG 5 N 57.14 –, juris; OVG Sachsen, Beschluss vom 21.10.2016 – 1 A 432/15 –, juris, Rdnr. 15; Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl., § 124a Rdnr. 82OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 4.8.2016 – 1 A 150/15 –, vom 25.10.2016 – 1 A 137/15 – und vom 22.8.2016 – 2 A 176/16 –, alle in juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4.11.2016 – 3 L 162/16 –, juris, Rdnr. 64; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 3.11.2016 – OVG 5 N 57.14 –, juris; OVG Sachsen, Beschluss vom 21.10.2016 – 1 A 432/15 –, juris, Rdnr. 15; Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl., § 124a Rdnr. 82 Hiervon ausgehend ist es dem Kläger im Zulassungsverfahren nicht gelungen, die Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung durch Darlegungen, die den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO gerecht werden, zu erschüttern. Der Kläger beharrt auf seiner bereits im Eilrechtsschutzverfahren sowie im erstinstanzlichen Klageverfahren vertretenen Auffassung, eine Anwendung des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG verstoße fallbezogen gegen das verfassungsrechtliche Verbot einer echten Rückwirkung, da der Straftatbestand der Bestechlichkeit erst mit Wirkung ab dem 1.4.2009 in den Katalog der Straftaten aufgenommen worden ist, deren rechtskräftige Aburteilung bereits ab einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten die Beendigung des Beamtenverhältnisses zur Folge hat, während sich der Tatvorwurf, welcher seiner Verurteilung zugrunde liegt, auf Vorgänge im Dezember 2006 bezieht. Zur Begründung macht der Kläger geltend, nach allgemeiner Rechtsansicht sei immer auf den Tatzeitpunkt abzustellen. Seinerzeit sei eine Beendigung des Beamtenverhältnisses aber erst mit einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr eingetreten. Im Moment gebe es eine Strafverschärfung bei illegalen Autorennen. Wer an einem solchen Rennen teilnehme oder ein solches organisiere, werde in Zukunft drastisch bestraft, nämlich mit bis zu zwei Jahren, bei Todesfällen sogar mit bis zu zehn Jahren Strafhaft. Früher habe es sich um eine Bußgeldsache gehandelt. Es verstehe sich von selbst, dass eine entsprechende Tat erst ab Inkrafttreten des neuen Strafgesetzes der verschärften Bestrafung unterliege. Entsprechendes müsse auch fallbezogen gelten. Dieses Vorbringen des Klägers hat der Senat bereits in seinem in den Entscheidungsgründen der erstinstanzlichen Entscheidung wörtlich zitierten Beschluss vom 6.10.2016 – 1 B 227/16 – zum Anlass genommen klarzustellen, dass die in §§ 1 und 2 StGB zum Ausdruck kommenden speziellen Rückwirkungsverbote des Art. 7 Abs. 1 EMRK und des Art. 103 Abs. 2 GG, die - sowohl strafbegründend als auch strafverschärfend - die rückwirkende Anwendung neuen materiellen Rechts zuungunsten des Täters verbieten, einer Anwendung des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG auf die rechtskräftige Verurteilung von Straftaten, die vor Inkrafttreten der Vorschrift begangen wurden, nicht entgegenstehen, weil die Vorschrift keine Strafe bezweckt, sondern eine rein beamtenrechtliche Regelung darstellt, während der Anwendungsbereich des inhaltlich dem Art. 7 Abs. 1 EMRK entsprechenden Art. 103 Abs. 2 GG auf staatliche Maßnahmen beschränkt ist, die eine missbilligende hoheitliche Reaktion auf ein rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten darstellen und wegen dieses Verhaltens ein Übel verhängen, das dem Schuldausgleich dient, dessen Zweck also darin besteht, begangenes Unrecht zu sühnen. Der Zweck der Beendigung des Beamtenverhältnisses eines Straftäters, der rechtskräftig wegen Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, bestehe demgegenüber – wie bereits vom Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 24 BeamtStG ausgeführt – in dem Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor korrupten Beamten sowie in der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Mit diesen Ausführungen, an denen der Senat festhält und die sich das Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Urteil zu Eigen gemacht hat, setzt sich der Kläger in seiner Antragsbegründung nicht auseinander. Der Senat hat sodann auf den in der erstinstanzlichen Entscheidung ebenfalls als entscheidungstragend wiedergegebenen Seiten 8 bis 11 des vorgenannten Beschlusses auf die Argumentation des Klägers ausführlich eingehend dargelegt, dass kein Fall der echten, sondern der unechten Rückwirkung („tatbestandliche Rückanknüpfung“) vorliegt, gegen deren verfassungsrechtliche Zulässigkeit keine Bedenken bestehen. Auch hiergegen trägt der Kläger nichts vor, was zu einer abweichenden Beurteilung Anlass geben könnte. Das weitere Vorbringen des Klägers zu der aus seiner Sicht gegebenen Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts erschöpft sich in ausgiebigen Ausführungen zur Fehlerhaftigkeit des Strafverfahrens und seiner Verurteilung. Dabei verkennt er indes den ebenfalls bereits sowohl im angefochtenen Urteil als auch im Senatsbeschluss vom 6.10.2016 hervorgehobenen Umstand, dass die Verwaltungsgerichte ebenso wie der Dienstherr im Rahmen des § 24 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG an das rechtskräftige Urteil des Strafgerichts gebunden sind und es dem Verwaltungsgericht daher verwehrt war, das Strafverfahren – wie vom Kläger offenbar gewollt – im Rahmen der Prüfung des Klagebegehrens neu aufzurollen. Hierauf hat der Kläger – auch unter dem Gesichtspunkt der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 20 der Saarländischen Landesverfassung) – keinen Anspruch. Der wirksame verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz umfasst zwar die grundsätzlich vollständige Überprüfung verwaltungsbehördlicher Entscheidungen (oder – wie hier – Feststellungen) in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Die Rechtsschutzgewährungspflicht ist jedoch nicht schon dann berührt, wenn das überprüfende Gericht sich auf gesetzlicher Grundlage (hier: § 24 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG) an die rechtskräftige Entscheidung eines anderen Gerichts (hier: des Strafgerichts) gebunden sieht. Das ergibt sich schon daraus, dass das Grundrecht auf wirksamen Rechtsschutz nur die unabhängige und uneingeschränkte gerichtliche Kontrolle von Entscheidungen der Exekutive garantiert, nicht aber eine grundrechtliche Gewährleistung wirksamen Rechtsschutzes gegen gerichtliche Entscheidungen enthält.6Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Beschluss vom 27.4.2018 – Lv 11/17 –, Nr. 3 der BeschlussgründeVerfassungsgerichtshof des Saarlandes, Beschluss vom 27.4.2018 – Lv 11/17 –, Nr. 3 der Beschlussgründe Soweit der Kläger mit Blick auf den Verlust seines Beamtenstatus eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes rügt, vermag er ebenfalls nicht durchzudringen. Mit einer rechtskräftigen Verurteilung im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG endet das Beamtenverhältnis kraft Gesetzes. Für eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durch den Dienstherrn bzw. die Verwaltungsgerichte ist insoweit kein Raum. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung hinsichtlich des vom zuständigen Strafgericht gefundenen Strafmaßes im Rahmen der Anwendung des § 24 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG scheidet aus den bereits dargelegten Gründen aus. 2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Tatsachenfragen sind entgegen der Auffassung des Klägers nicht mehr zu klären, insbesondere bedarf es keiner Aufklärung der der strafgerichtlichen Verurteilung des Klägers zugrunde liegenden Tatumstände. Diese sind mit Rücksicht auf die allein maßgebliche, den Dienstherrn und die Verwaltungsgerichte im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG bindende rechtskräftige Verurteilung fallbezogen unerheblich.7Vgl. zu § 34d Abs. 2 Nr. 1 GewO: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.8.2017 – 1 A 399/17 –, jurisVgl. zu § 34d Abs. 2 Nr. 1 GewO: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.8.2017 – 1 A 399/17 –, juris Besondere rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in rechtlicher Hinsicht größere, d.h. überdurchschnittliche das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht.8Beschluss des Senats vom 21.8.2017 – 1 A 255/16 –, juris, Rdnr. 6,m.w. Nachw.Beschluss des Senats vom 21.8.2017 – 1 A 255/16 –, juris, Rdnr. 6,m.w. Nachw. Das ist nach den vorstehenden Ausführungen nicht der Fall, zumal die sich stellenden Rechtsfragen bereits im Verfahren 1 B 227/16 eingehend geprüft und im Beschluss des Senats vom 6.10.2016 umfassend beantwortet worden sind. 3. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht dargetan. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung des Verfahrens erhebliche Rechts- und Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.9OVG des Saarlandes, bspw. Beschluss vom 14.11.2016 – 1 A 215/15 –, juris, Rdnr. 45OVG des Saarlandes, bspw. Beschluss vom 14.11.2016 – 1 A 215/15 –, juris, Rdnr. 45 Diese Voraussetzungen sind schon in formeller Hinsicht nicht erfüllt. Das Vorbringen des Klägers formuliert bereits keine konkrete Frage aus. Der Kläger meint, die grundsätzliche Bedeutung der Sache darauf stützen zu können, dass kein vergleichbarer Rechtsfall vorliege, in dem es anderen Beamten ähnlich ergangen sei wie ihm. Es gebe sicherlich „hunderttausende, unter Umständen Millionen von Beamten“, die sich strafrechtlich etwas zu Schulden hätten kommen lassen. Es sei kein einziger Fall aufgezeigt worden, bei dem wie in seinem Fall aufgrund der am 1.4.2009 eingeführten Verschärfung des Beamtenstatusgesetzes eine Verurteilung von unter einem Jahr Freiheitsstrafe wegen einer Tat, die vor der Rechtsänderung begangen worden sei, eine Beendigung des Beamtenverhältnisses zur Folge gehabt hätte. Hierzu gebe es keine obergerichtlichen Entscheidungen. Eine konkret ausformulierte Rechtsfrage, die einer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfte, lässt sich diesen Ausführungen nicht entnehmen. Im Übrigen sind die fallbezogen entscheidungserheblichen Rechtsfragen im Beschluss des Senats vom 6.10.2016 – 1 B 227/16 – sämtlich angesprochen und konnten ohne weiteres auf der Grundlage der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und der hierzu ergangenen, im Einzelnen zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung – insbesondere zur Problematik echter und unechter Rückwirkung – beantwortet werden. Einer Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf es nicht. Dies gilt umso mehr im Hinblick darauf, dass die Beendigung eines Beamtenverhältnisses wegen einer vor dem 1.4.2009 begangenen, aber erst nach diesem Zeitpunkt rechtskräftig abgeurteilten Straftat künftig kaum mehr in Betracht kommen dürfte, weswegen eine Bedeutung der Rechtssache über den Einzelfall hinaus zu verneinen ist. 4. Der Kläger hat schließlich keinen Verfahrensmangel aufgezeigt, auf dem das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.4.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts beruhen könnte (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). 4.1 Der Kläger sieht einen Verfahrensmangel darin, dass das Verwaltungsgericht entgegen seinem Antrag davon abgesehen hat, die seiner strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Strafakten beizuziehen. Damit habe das Gericht gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen. Aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes sei das Verwaltungsgericht verpflichtet gewesen, die tatsächlichen Umstände der ihm, dem Kläger, zur Last gelegten Straftat aufzuklären. In den Entscheidungsgründen seines Urteils (Seite 14) hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, zu einer Beiziehung der gesamten Strafakten bestehe schon deshalb keine Veranlassung, weil sowohl die Kammer als auch das Oberverwaltungsgericht in dem vorangegangenen Eilrechtsschutzverfahren deutlich gemacht hätten, dass sie im Sinne einer Tatbestandswirkung an den Strafausspruch des rechtskräftigen Urteils gebunden seien und ihnen damit eine eigene Überprüfung des strafrechtlichen Sachverhalts verwehrt sei. Dass diese Ausführungen rechtlich zutreffen, ergibt sich aus den Ausführungen unter 2. sowie den diesbezüglichen Gründen des Senatsbeschlusses vom 6.10.2016 (Seite 11 des Beschlusses). Der Amtsermittlungsgrundsatz verpflichtet die Verwaltungsgerichte nicht zur Ermittlung von Tatsachen, die für die zu treffende verwaltungsgerichtliche Entscheidung unerheblich sind. 4.2 Soweit der Kläger meint, es stelle „sich die Frage, ob und inwieweit die saarländischen Gerichte nicht als ‚befangen‘ angesehen werden sollen oder ob nicht andere Gerichte außerhalb des Saarlandes diese Rechtsfrage aus Neutralitätsgründen, allein, um den bösen Anschein der Befangenheit zu vermeiden, die Sache entscheiden sollten“, und weiter ausführt, „die Frage der Zuständigkeit der saarländischen Verwaltungsgerichte“ werde „thematisiert und infrage gestellt“, „dies könnte einen Verfahrensmangel darstellen“, ist ein Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ebenfalls nicht dargetan. Allein der Umstand, dass der Beklagte die Funktion des Dienstherrn über die saarländischen Richter ausübt, ist angesichts der in Art. 97 GG garantierten richterlichen Unabhängigkeit ersichtlich kein Grund zur Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 42 Abs. 1 und 2 ZPO. Ein auf diese Vorschriften gestütztes Ablehnungsgesuch, welches der Kläger im Übrigen weder beim Verwaltungsgericht, noch beim Oberverwaltungsgericht eingebracht hat, wäre wegen fehlender Individualisierung und mangels substantiierter Begründung offensichtlich unzulässig.10s. hierzu ausführlich OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.5.2017 – 2 D 379/17 –, juriss. hierzu ausführlich OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.5.2017 – 2 D 379/17 –, juris 5. Die vom Kläger auch im vorliegenden Verfahren nochmals ausdrücklich beantragte Beiziehung der Akten seines Strafverfahrens ist aus den unter 2. und 4.1 aufgeführten Gründen nicht veranlasst. Der Antrag auf Zulassung der Berufung war nach alldem zurückzuweisen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, 47 Abs. 3, 40 GKG (Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe A 7 im Juni 2017 monatlich 2.797,66 Euro x 12). Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.