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Beschluss

1 B 246/19.NC, 1 B 244/19.NC, 1 B 245/19.NC

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2019:1001.1B246.19.00
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Leitsätze
1. Der Umfang der Lehrverpflichtung wissenschaftlicher Mitarbeiter bestimmt sich nach der Lehrverpflichtungsverordnung.(Rn.16) 2. Die Regelungen des Wissenschaftszeitertragsgesetzes sind in diesem Zusammenhang im Regelfall ohne Relevanz.(Rn.16)
Tenor
Die Beschwerden der Antragstellerin und der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. Juni 2019 - 1 L 480/19.NC u.a. - werden, soweit der Beschluss das jeweils von ihnen betriebene Anordnungsverfahren betrifft, zurückgewiesen. Die Antragstellerin/Jeder Antragsteller trägt die Kosten des jeweils von ihr/ihm betriebenen Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 1.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Umfang der Lehrverpflichtung wissenschaftlicher Mitarbeiter bestimmt sich nach der Lehrverpflichtungsverordnung.(Rn.16) 2. Die Regelungen des Wissenschaftszeitertragsgesetzes sind in diesem Zusammenhang im Regelfall ohne Relevanz.(Rn.16) Die Beschwerden der Antragstellerin und der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. Juni 2019 - 1 L 480/19.NC u.a. - werden, soweit der Beschluss das jeweils von ihnen betriebene Anordnungsverfahren betrifft, zurückgewiesen. Die Antragstellerin/Jeder Antragsteller trägt die Kosten des jeweils von ihr/ihm betriebenen Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 1.000,00 € festgesetzt. I. Die Antragsteller begehren, im Wege der einstweiligen Anordnung zum Studium der Humanmedizin zum Sommersemester 2019 im 2. bzw. 4. Fachsemester vorläufig zugelassen zu werden. Sie machen geltend, im Studiengang Humanmedizin seien in dem betreffenden Sommersemester über die festgesetzte Höchstzahl und die Zahl der vergebenen Studienplätze hinaus weitere - verschwiegene - Studienplätze vorhanden. Das Verwaltungsgericht hat das Vorhandensein unbesetzter Voll- bzw. Teilstudienplätze verneint und zu der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin für den vorklinischen Studienabschnitt festgestellt, dass die Ausbildungskapazität nach § 2 Abs. 4 Zulassungszahlenverordnung1VO vom 29.6.2018, Amtsblatt S. 388, geändert durch VO vom 18.12.2018, Amtsblatt S. 3VO vom 29.6.2018, Amtsblatt S. 388, geändert durch VO vom 18.12.2018, Amtsblatt S. 3 für Studierende im 2. Fachsemester auf 274 Studienplätze und für Studierende im 4. Fachsemester auf 266 festgesetzt sei, mithin angesichts 275 bzw. 267 tatsächlich am 17.4.2019 eingeschriebener Studierenden ausgeschöpft sei. II. Die Beschwerden sind zulässig. Insbesondere haben die Antragsteller mit Blick darauf, dass über das Bestehen eines Zulassungsanspruchs unter Zuerkennung von prozessualem Bestandsschutz nach der Sach- und Rechtslage des Bewerbungssemesters zu entscheiden ist2vgl. z.B. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.5.2017 - 1 B 338/17.NC u.a. -, juris, Rdnr. 4 m.w.N.vgl. z.B. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.5.2017 - 1 B 338/17.NC u.a. -, juris, Rdnr. 4 m.w.N., ein rechtlich schützenswertes Interesse daran, dass über ihr Rechtsmittel entschieden wird, obwohl das Sommersemester 2019, für das sie ihre vorläufige Zulassung zum Medizinstudium begehren, inzwischen abgeschlossen ist. In der Sache rechtfertigt das nach Maßgabe des § 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 u. 6 VwGO den Umfang der vom Senat vorzunehmenden Überprüfung beschränkende Beschwerdevorbringen der Antragsteller keine Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses. A. Die auf vorläufige Zulassung auf einem Vollstudienplatz zielenden Hauptanträge unterliegen der Zurückweisung. Nach der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte ist die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin bei Aufdeckung sogenannter verborgen gebliebener Studienplätze im ersten Studienabschnitt auf den vorklinischen Studienabschnitt zu beschränken, wenn die Kapazität des zweiten klinischen Studienabschnitts ausweislich des Kapazitätsberichts „Klinik“ niedriger als diejenige des ersten Studienabschnitts ist und daher nicht mit Gewissheit festgestellt werden kann, dass zum ersten Studienabschnitt zugelassene Studienplatzbewerber ihre Ausbildung im zweiten Studienabschnitt werden fortsetzen können.3OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.7.2006 - 3 X 3/06 -, juris Rdnr. 177OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.7.2006 - 3 X 3/06 -, juris Rdnr. 177 Diese Grundsätze, die der Senat in seinem Beschluss vom 24.7.2019 - 1 B 51/19.NC u.a. - in Bezug auf das Wintersemester 2018/2019 eingehend erörtert und als maßgeblich bestätigt hat, hat das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung zum Sommersemester 2019 zur Anwendung gebracht. Wird - wie vorliegend - in einem Beschwerdeverfahren die Änderung einer ständigen Senatsrechtsprechung angestrebt, so gebietet § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO eine Auseinandersetzung mit den diese Rechtsprechung tragenden Erwägungen. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers beschränkt sich indes inhaltlich weitgehend auf die Rüge etwaiger Mängel der Ermittlung der im vorklinischen Studienabschnitt verfügbaren Kapazität. Gründe, die die für die Nichtzulassung der Studienplatzbewerber auf Vollstudienplätzen tragende Erwägung, angesichts der in den Kapazitätsberechnungen der Antragsgegnerin - alljährlich ermittelten - im Vergleich zur Ausbildungskapazität der Vorklinik weitaus geringeren Aufnahmekapazität des klinischen Studienabschnitts könne nicht mit Gewissheit festgestellt werden, dass zum ersten Studienabschnitt zugelassene Studienbewerber ihre Ausbildung im zweiten Studienabschnitt werden fortsetzen können, in Frage stellen könnten, werden in der Beschwerdebegründung nicht thematisiert. Die Frage der Richtigkeit der Kapazitätsberechnung für den klinischen Studienabschnitt wird überhaupt nur in dem erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingereichten Schriftsatz vom 6.9.1019 angesprochen, in dem die Lehrdeputatsreduzierung für Klinikdirektoren für die Wahrnehmung von Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung als in der Kapazitätsverordnung nicht vorgesehen gerügt wird. Abgesehen davon, dass die Beachtlichkeit dieser Rüge bereits an § 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 4 VwGO zu messen ist, hat der Senat in seinem Beschluss vom 24.7.20194OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.7.2019 1 B 51/19.NC u.a. -, juris Rdnrn. 13 und 16OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.7.2019 1 B 51/19.NC u.a. -, juris Rdnrn. 13 und 16 zur Problematik dargelegt, dass die Vergabe von Vollstudienplätzen in einem gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren betreffend ein vorklinisches Fachsemester unter den im Saarland seit Jahren festzustellenden - im Einzelnen beschriebenen - Gegebenheiten die Aufdeckung ganz exorbitant hoher nicht ausgenutzter personeller Kapazitäten im klinischen Abschnitt voraussetzen würde und nicht zu erkennen ist, dass eine etwaige Rechtswidrigkeit der Deputatsreduktionen der Klinikdirektoren zur Aufdeckung einer hinreichenden Anzahl zusätzlicher Vollstudienplätze ausreichen könnte. Das pauschale Vorbringen der Antragsteller im Schriftsatz vom 6.9.2019 gibt keine Veranlassung zu einer anderen Einschätzung. B. Die Überprüfung der hinsichtlich des vorklinischen Studienabschnitts vorgelegten Kapazitätsberechnung nach Maßgabe des Beschwerdevorbringens der Antragsteller führt nicht zur Aufdeckung zusätzlicher Teilstudienplätze. 1. Die Antragsteller beanstanden - im Ergebnis ohne Erfolg -, dass im Zuge der Nachbesetzung der C4-Professur Dr. Z. durch eine W1-Juniorprofessur nach dem Modell des „tenure track“ ein kapazitätsrechtlich unzulässiger Verlust von Ausbildungskapazität eingetreten sei. Auch mit dieser Problematik hat der Senat sich bereits in seinem Beschluss vom 24.7.2019 befasst.5OVG des Saarlandes, a.a.O., Rdnrn. 22 ff.OVG des Saarlandes, a.a.O., Rdnrn. 22 ff. Dort ist dargetan, dass die Entscheidung des Präsidiums der Antragsgegnerin, die erste Anstellungsphase der Juniorprofessur nicht auf drei, sondern auf vier Jahre festzulegen, erst im vierten Anstellungsjahr kapazitätswirksam wird, und sich ein etwaiges diesbezügliches Ermessensdefizit daher nicht zulasten der im ersten Anstellungsjahr um einstweiligen Rechtsschutz Nachsuchenden auswirken kann. Die verbleibende Frage, ob die im ersten Anstellungsjahr eingetretene Reduzierung des Lehrangebots um eine Lehrveranstaltungsstunde dem Kapazitätserschöpfungsgebot standhalte, sei - wie näher ausgeführt wird - vor dem Hintergrund des Stellendispositionsermessens der Antragsgegnerin und des Umstands, dass dem Präsidium offensichtlich bewusst gewesen sei, dass die Belange der Studienplatzbewerber bei der Ausgestaltung der Nachbesetzung ihrem Gewicht entsprechend zu berücksichtigen seien, zu bejahen. Die Antragsteller halten dem den neuen Einwand entgegen, die vom Präsidium beschlossene Entfristung einer bis dahin befristeten wissenschaftlichen Mitarbeiterstelle könne nicht als Gegenrechnung in Ansatz gebracht werden. Denn es dränge sich auf, dass die Entfristung der in Rede stehenden Stelle gesetzlich ohnehin nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz vorgeschrieben gewesen sei und deshalb nicht als Kompensation anerkannt werden dürfe. Es komme daher auf die Vertragsverhältnisse der einzelnen wissenschaftlichen Angestellten an und es sei der Antragsgegnerin zum Zweck der diesbezüglichen Sachaufklärung aufzugeben, eine Liste vorzulegen, aus der die jeweiligen Beschäftigungszeiten hervorgingen. Diese Argumentation verfängt ebensowenig wie die nicht belegte Behauptung, das Präsidium sei nicht umfassend informiert gewesen. Zu letzterem ist festzustellen, dass auch das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Einschätzung des Präsidiums, eine im Studienjahr 2018/2019 um eine Semesterwochenstunde reduzierte Kapazität halte den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots stand, nicht von einer möglicherweise unsicheren Tatsachengrundlage ausgeht. Im Rahmen der Kapazitätsberechnung kommt es auf die Vorgaben des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes zur Zulässigkeit von Befristungsabreden nicht an, da diese allein von arbeitsrechtlicher Bedeutung sind. Der Umfang der Lehrverpflichtung bestimmt sich gemäß der Lehrverpflichtungsverordnung danach, ob die im jeweiligen Studienjahr bestehenden Arbeitsverhältnisse nach den Erkenntnissen zum Berechnungsstichtag als befristete oder unbefristete Arbeitsverhältnisse ausgestaltet sind. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung kann eine Erhöhung des unbereinigten Lehrangebotes in Bezug auf befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter allenfalls ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn die Universität die gesetzlichen Einschränkungen der Befristung systematisch und missbräuchlich verletzen würde, um auf diese Weise die höhere Lehrverpflichtung für unbefristet beschäftigtes Lehrpersonal zu umgehen und so die Aufnahmekapazität niedrig zu halten.6OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7.8.2019 13 C 44/19 u.a. -, amtl. Abdr. S. 3 m.w.N.OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7.8.2019 13 C 44/19 u.a. -, amtl. Abdr. S. 3 m.w.N. Für einen solchen Verstoß ist vorliegend nichts vorgetragen. Es wird lediglich gemutmaßt, der Grund der Befristung (Wessen Arbeitsverhältnis ist gemeint?) - nämlich die eigene Fort- und Weiterbildung- könne entfallen sein. Dieser Vortrag ist völlig unsubstantiiert, zumal die Antragsgegnerin alljährlich mit ihrer Kapazitätsberechnung eine Stellenbesetzungsliste vorlegt, so dass eine Überprüfung der Dauer der einzelnen Befristungen, wenn auch mit einem gewissen Aufwand, durchaus möglich gewesen wäre, was wiederum gegebenenfalls einen substantiierten Sachvortrag ermöglicht hätte. Soweit die Antragsteller schließlich die Frage aufwerfen, ob die als Kompensation für die Nachbesetzung der Professur Dr. Z. vorgesehene Entfristung im Fachbereich Anatomie erfolgen soll, ergibt sich aus Teil V der Kapazitätsberechnung, dass dies nicht der Fall ist. 2. Die auf die eidesstattliche Erklärung des Abteilungsleiters des Studierendensekretariats vom 17.4.2019 betreffend die Anzahl der im 2. bzw. im 4. Fachsemester eingeschriebenen Studenten bezogenen Einwendungen bleiben ohne Erfolg. Die Antragsgegnerin hat klargestellt, dass eine solche Erklärung - wie aus Sicht des Senats allein erwartungsgemäß ist - immer tagesaktuell erfolgt, die Erklärung vom 17.4.2019 daher bescheinigt, dass an diesem Tag 275 bzw. 267 Studienplätze besetzt waren. Die Antragsteller bemängeln, dass die Erklärung nicht erst am 23.4.2019, also genau zwei Wochen nach Vorlesungsbeginn, unter Berücksichtigung des dann aktuellen Sachstandes erstellt worden sei. Woraus sich eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, genau auf diesen Tag abzustellen, herleiten soll, bleibt indes offen, obwohl das Verwaltungsgericht die Frage der Notwendigkeit eines mindestens zweiwöchigen Abstands zum Vorlesungsbeginn geprüft und unter Hinweis auf eine Entscheidung des früher für das Hochschulzulassungsrecht zuständigen 3. Senats des erkennenden Gerichts7OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1.8.2007 - 3 B 53/07.NC u.a. -, juris Rdnr. 151OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1.8.2007 - 3 B 53/07.NC u.a. -, juris Rdnr. 151 verneint hat. Damit wird das Beschwerdevorbringen den Darlegungserfordernissen des § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO nicht gerecht. 3. Die Deputatsreduzierungen für die Professoren Dr. L., Dr. R. und Dr. K. waren Gegenstand des Beschlusses des Senats vom 24.7.2019. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen.8OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.7.2019, a.a.O., Rdnrn. 32 f.OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.7.2019, a.a.O., Rdnrn. 32 f. Auf das Beschwerdevorbringen der Antragsteller, zum Wintersemester 2018/2019 und Sommersemester 2019 seien neue Beschlüsse über die Deputatsreduzierungen nicht getroffen oder zumindest nicht vorgelegt worden, eine Deputatsreduzierung um 50 % für die Tätigkeit als Forschungsdekan sei nicht angemessen und es bedürfe der Überprüfung, ob der von Prof. Dr. R. betreute Sonderforschungsbereich noch existiere, hat die Antragsgegnerin bekräftigt, dass alle die Deputatsermäßigungen begründenden Tätigkeiten nach wie vor fortbestünden. Wie in der Rechtsprechung des Senats geklärt sei, entsprächen die Ermäßigungen den Vorgaben der Lehrverpflichtungsverordnung und seien in tatsächlicher Hinsicht weiterhin gerechtfertigt. Hinzuzufügen ist, dass § 10 Abs. 1 Nr. 3. LVVO für die Tätigkeit eines Forschungsdekans eine Ermäßigung bis zu 50 % ausdrücklich zulässt. Gründe, aus denen die Ausschöpfung dieses Rahmen im Fall von Herrn Prof. Dr. L. unangemessen sein sollte, werden von den Antragstellern nicht benannt. 4. Soweit die Antragsteller hinsichtlich des Exports in die Zahnmedizin eine proportionale Kürzung wegen der Überschreitung des Curricularnormwertes im Studiengang Zahnmedizin fordern, hat der Senat sich mit dem Für und Wider dieser Forderung und der nachgereichten Curricularwertberechnung Zahnmedizin in seinem Beschluss vom 24.7.2019 eingehend auseinandergesetzt und eine proportionale Kürzung gemessen an § 11 Abs. 2 KapVO als nicht angezeigt erachtet.9OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.7.2019, a.a.O., Rdnrn. 43 ff.OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.7.2019, a.a.O., Rdnrn. 43 ff. Die Antragsteller zeigen keine neuen Gesichtspunkte auf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und berücksichtigt, dass die Beteiligung an einem Losverfahren zur Verteilung weiterer Studienplätze beantragt ist, die nach der ständigen Rechtsprechung des Senats mit einem Streitwert von 1.000 Euro bewertet wird.10OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.8.2005 - 3 Y 12/05 -, jurisOVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.8.2005 - 3 Y 12/05 -, juris Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.