Beschluss
1 B 338/19
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2020:0326.1B338.19.00
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Leitsätze
Fortführung der Senatsrechtsprechung zur vorläufigen Duldung des Fortbetriebs von Bestandsspielhallen.(Rn.14)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15. November 2019 - 1 L 1116/19 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen den Antragstellern zur Last.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Fortführung der Senatsrechtsprechung zur vorläufigen Duldung des Fortbetriebs von Bestandsspielhallen.(Rn.14) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15. November 2019 - 1 L 1116/19 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen den Antragstellern zur Last. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt. I. Die Antragsteller betreiben als Geschäftsführer der R A. & C. GbR am Standort Straße in aufgrund ihnen jeweils ursprünglich gemäß § 33i GewO erteilter Erlaubnisse vom 30.4.2004 sowie vom 13.2.2007 eine Spielhalle. In einem Abstand von weniger als 500 m Luftlinie zu der vorgenannten Spielhalle werden zwei weitere Spielhallen betrieben, u.a. eine Spielhalle der R GmbH. Unter dem 1.12.2016 beantragten die Antragsteller beim Antragsgegner jeweils die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb der streitgegenständlichen Spielhalle. Dem Antrag war ein „Bauplan mit Nutzflächenberechnung“, datiert vom 11.10.2016, verbunden mit dem Hinweis „Entspricht der derzeitigen Ausgestaltung der o.g. Spielhalle. Baurechtliche Genehmigung der o.g. Spielhalle liegt Ihrer Behörde vor“ beigefügt. Mit jeweils an die Antragsteller gerichteten Bescheiden vom 19.11.2018 lehnte der Antragsgegner sowohl die Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 SSpielhG im Auswahlverfahren als auch eine Befreiung nach § 12 Abs. 2 SSpielhG vom Abstandsgebot ab und wies darauf hin, dass eine baurechtliche Genehmigung entgegen den Anwendungshinweisen nicht vorgelegt worden sei. Mit Bescheid gleichen Datums erteilte der Antragsgegner der konkurrierenden R GmbH eine Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle. Gegen diese Bescheide wandten sich die Antragsteller klageweise in den Verfahren 1 K 2171/18 und 1 K 2172/18. Nachdem der Senat den Antragsgegner in verschiedenen Eilrechtsschutzverfahren zur vorläufigen Duldung der Auswahlspielhallen bis zur Durchführung einer erneuten Auswahlentscheidung mit der Begründung verpflichtete, dass die Auswahlentscheidungen ermessensfehlerhaft seien, weil sie auf den Anwendungshinweisen der Fachaufsicht vom 26.10.2017 beruhten, die aufgrund der insoweit vorgegebenen Gewichtung festgestellter Rechtsverstöße jedenfalls unvollständig seien, traf der Antragsgegner auch im Fall der Antragsteller eine erneute Auswahlentscheidung. Mit Bescheiden vom 5.7.2019, die Gegenstand des Hauptsacheverfahrens 1 K 1186/19 sind, lehnte der Antragsgegner gegenüber den Antragstellern hinsichtlich der streitgegenständlichen Spielhalle erneut sowohl die Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 SSpielhG im Auswahlverfahren als auch eine Befreiung nach § 12 Abs. 2 SSpielhG vom Abstandsgebot ab, wobei auch diesen Bescheiden der Hinweis auf das Fehlen einer baurechtlichen Genehmigung beigefügt war. Mit weiterem Bescheid gleichen Datums erteilte der Antragsgegner der R GmbH im Rahmen des Auswahlverfahrens zur Auflösung der Abstandskollision nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 SSpielhG (erneut) die Erlaubnis zum Weiterbetrieb ihrer Spielhalle über den 30.6.2017 hinaus. Dieser Bescheid ist Gegenstand der beim Verwaltungsgericht erhobenen Drittanfechtungsklage der Antragsteller 1 K 1411/19. Den Antrag der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zwecks Verpflichtung des Antragsgegners zur Duldung des Fortbetriebs der Spielhalle am Standort S Straße … in S/… bis zur rechtskräftigen Entscheidung in den Verfahren „1 K 2171/18 und 1 K 2172/18“ - gemeint sind offensichtlich die auf die Bescheide vom 5.7.2019 bezogenen Klageverfahren 1 K 1186/19 und 1 K 1411/19 - hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 15.11.2019 - 1 L 1116/19 -, den Antragstellern am selben Tag zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten zugestellt, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 21.11.2019 eingelegte und am 13.12.2019 sowie am 16.12.2019, einem Montag, begründete Beschwerde der Antragsteller. II. Die Beschwerde gegen den im Tenor näher bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht das Eilrechtschutzbegehren mit der Begründung abgelehnt, dass die Antragsteller keinen Anspruch auf weitere Duldung des Betriebes hätten, weil sie weder das Bestehen eines Anspruchs auf Erteilung der für den Weiterbetrieb erforderlichen Erlaubnis bzw. auf erneute Vornahme der Auswahlentscheidung noch einen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung unter Härtefallgesichtspunkten glaubhaft gemacht hätten und auch die gewährte Abwicklungsfrist von einem Monat ab Zustellung der Bescheide aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden sei. Das Vorbringen der Antragsteller in der Beschwerdebegründung vom 13.12.2020 und 16.12.2019, das gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der vom Senat vorzunehmenden Prüfung begrenzt, gibt auch unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen der Antragsteller im Schriftsatz vom 20.1.2020, soweit diese die unter Beachtung der Beschwerdebegründungsfrist vorgebrachten Beschwerdegründe lediglich ergänzen, keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern. 1. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass der erstrebten Erteilung einer Erlaubnis für die streitgegenständliche Spielhalle sowohl im Rahmen des Auswahlverfahrens als auch aufgrund einer Härtefallbefreiung und damit zugleich dem geltend gemachten Anordnungsanspruch bereits im Grundsatz entgegensteht, dass die Antragsteller nicht innerhalb der sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 SSpielhG ergebenden Antragsfrist, die am 31.12.2016 abgelaufen ist, alle zur Bescheidung des Erlaubnisantrags erforderlichen Unterlagen vorgelegt haben. Nach Ziffer 3 der Anlage zu den Anwendungshinweisen zu § 12 des Saarländischen Spielhallengesetzes des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr vom 7. Juni 2016 ist dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum (Weiter-)Betrieb einer Spielhalle über den 30.6.2017 hinaus eine „baurechtliche Genehmigung, welche der derzeitigen Ausgestaltung der Spielhalle entspricht“ beizufügen. Durch diese Genehmigung der bauaufsichtsrechtlich zuständigen Fachbehörde soll gegenüber dem Antragsgegner bescheinigt werden, dass die Spielhalle in ihrer aktuellen baulichen Ausgestaltung und Nutzung mit der in der Vergangenheit erteilten baurechtlichen Genehmigung übereinstimmt, also baurechtlich genehmigt ist. Diesen Anforderungen sind die Antragsteller nicht nur nicht innerhalb der Antragsfrist, sondern nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts bis zu dessen Entscheidung - eine spätere Nachreichung wird selbst zum derzeitigen Zeitpunkt nicht behauptet - nicht nachgekommen. Der von den Antragstellern im Rahmen des Antrags vom 1.12.2016 vorgelegte „Bauplan mit Nutzflächenberechnung, [der] der derzeitigen Ausgestaltung der [...] Spielhalle“ entspricht, enthält keine Genehmigung der bauaufsichtsrechtlich zuständigen Fachbehörde und erfüllt daher eindeutig nicht die Anforderungen der o.g. Anlage zu den Anwendungshinweisen vom 30. Juni 2016. Das Schriftstück dokumentiert allein die - baubehördlich nicht geprüfte - Behauptung der Antragsteller über die derzeitige bauliche Ausgestaltung der Spielhalle einschließlich der Nutzflächenberechnung. Soweit die Antragsteller unter Hinweis auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 6.11.20181OVG Hamburg, Beschluss vom 6.11.2018 - 4 Bs 37/18 -, JurisOVG Hamburg, Beschluss vom 6.11.2018 - 4 Bs 37/18 -, Juris einwenden, dass bei Fehlen oder Ablehnung einer Baugenehmigung die Gewerbebehörde bzw. das Gericht gegebenenfalls eine eigenständige Prüfung vornehmen müsse, ob der Erteilung der beantragten Erlaubnis möglicherweise ein Versagungsgrund entgegensteht, weil das Vorhaben des Antragstellers materiell bauplanungs- oder bauordnungsordnungsrechtlich unzulässig sein könnte, missverstehen sie diese Entscheidung. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat dem dortigen Landesrecht (§ 9 Abs. 6 HmbSpielhG) geschuldet zwischen der Erteilung einer Erlaubnis zum Weiterbetrieb von Bestandsspielhallen (Sätze 1 bis 4) und der Erteilung einer Erlaubnis nach den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes (Satz 6) differenziert. Hinsichtlich eines Antrags auf Weiterbetrieb hat es dezidiert ausgeführt, dass der Verordnungsgeber es für erforderlich halten durfte, die fristgerechte (1.12.2016, 12:00 Uhr) Vorlage einer Kopie der Baugenehmigung zu verlangen, mit der Folge, dass der Antrag auf Weiterbetrieb bei Nichteinhaltung der Frist abschlägig zu verbescheiden ist.2OVG Hamburg, a.a.O., Rdnrn. 22 ff.OVG Hamburg, a.a.O., Rdnrn. 22 ff. Demgemäß kam im dortigen Fall nur eine Erlaubnis nach den allgemeinen Vorschriften in Betracht und nur auf diese Konstellation beziehen sich die weiteren von den Antragstellern in Bezug genommenen Ausführungen. Indes vermögen diese den Antragstellern nicht zugute zu kommen, da ihr Antrag, würde man ihn in Anlehnung an die Ausführungen des OVG Hamburg als Neuantrag würdigen, bereits daran scheitern müsste, dass im Umkreis von 500 m - anders als dies in Hamburg der Fall war - mehrere Bestandsspielhallen gelegen sind. Abgesehen hiervon verkennen die Antragsteller, dass die Vorlagepflicht gemäß Ziffer 3 der Anlage zu den Anwendungshinweisen vom 7. Juni 2016 nicht allein auf die Klärung zielt, ob die Spielhalle aktuell den baurechtlichen Bestimmungen entspricht und daher genehmigungsfähig ist. Die in der Ziffer 3 der Anlage geforderte baurechtliche Bescheinigung soll dem Antragsgegner, wie bereits ausgeführt, auch die Prüfung ermöglichen, ob die Spielhalle in ihrer derzeitigen Ausgestaltung und Nutzung mit der in der Vergangenheit erteilten Baugenehmigung, die Grundlage der spielhallenrechtlichen Alterlaubnis war, im Einklang steht und daher baurechtlich genehmigt ist. Nachträgliche wesentliche bauliche Veränderungen einer Spielhalle etwa in Bezug auf die Nutzungsfläche können nämlich nach der Rechtsprechung des Senats aufgrund der Raumbezogenheit der Spielhallenerlaubnis zu deren Erlöschen führen.3OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.2.2016 - 1 B 201/15 -OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.2.2016 - 1 B 201/15 - Eine solche Prüfung lässt der von den Antragstellern mit dem Erlaubnisantrag vorgelegte „Bauplan mit Nutzflächenberechnung“, datiert vom 11.10.2016, mangels bauaufsichtsrechtlicher Bestätigung indes nicht zu, so dass nicht beurteilt werden kann, ob die den Antragstellern erteilten Alterlaubnisse schon vor dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt am 30.6.2017 erloschen waren oder bis dahin fortbestanden. Der gebotene Abgleich der derzeitigen Ausgestaltung der Spielhalle mit der in der Vergangenheit erteilten Baugenehmigung kann auch nicht vom Antragsgegner oder von dem angerufenen Verwaltungsgericht vorgenommen werden, weil ungeachtet des Umstands, dass zur Erteilung baurechtlicher Genehmigungen allein die örtlich und sachlich zuständige Baubehörde befugt ist, weder der Antragsgegner noch das Gericht über die Erkenntnisse verfügen, die der Baubehörde im Zusammenhang mit der Antragstellung vorlagen und Grundlage der Erteilung der Baugenehmigung waren. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der im Schriftsatz der Antragsteller vom 20.1.2020 angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7.3.20174BVerfG, Beschluss vom 7.3.2017 - 1 BvR 1312/12 -, Juris, Rdnr. 207BVerfG, Beschluss vom 7.3.2017 - 1 BvR 1312/12 -, Juris, Rdnr. 207, bei der es an der angeführten Stelle um die - vom Verfassungsgericht verneinte, fallbezogen nicht interessierende - Frage gegangen ist, ob sich aus der bereits vor dem Stichtag erteilten Baugenehmigung ein schützenswertes Vertrauen in Bezug auf die Erteilung der gewerberechtlichen Spielhallenerlaubnis ergebe. Die in diesem Zusammenhang im weiteren zitierten Passagen aus dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zur Bedeutung der Baugenehmigung sind aus dem Zusammenhang gerissen und lassen die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 8 des angefochtenen Beschlusses außer Acht. 2. Ungeachtet dessen sind auch die gegen die zugunsten der Konkurrentin ausgefallene Auswahlentscheidung (a.) und die Ablehnung einer Härtefallbefreiung (b.) vorgebrachten Einwendungen der Antragsteller nicht erfolgreich. a. Dies gilt zunächst für die Rüge der Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe nicht beanstandet, dass der Antragsgegner im Rahmen der Auswahlentscheidung in Bezug auf den Zeitpunkt der Erlaubniserteilung zu Unrecht einen Vorsprung der erfolgreichen Konkurrentin festgestellt habe. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht festgestellt, es sei nachvollziehbar, dass der Antragsgegner darauf abstelle, dass die Konkurrentin an dem Standort fortlaufend seit dem 21.10.1999 eine Spielhalle betreibe, auch wenn ihr im Jahr 2007 aufgrund baulicher Veränderung eine erneute spielhallenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist, und ihr im Hinblick auf das Alter der Erlaubnisse im Vergleich zu den Antragstellern, deren Erlaubnisse aus den Jahren 2004 und 2007 datierten, einen höheren Vertrauensschutz zuerkenne. Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts lassen einen Rechtsfehler zum Nachteil der Antragsteller nicht erkennen. Deren Einwand, dass die ursprüngliche Spielhallenerlaubnis der Konkurrentin aufgrund der baulichen Veränderungen im Jahr 2007 erloschen und daher von einem bestandsgeschützten Spielhallenbetrieb der Konkurrentin nicht schon seit dem Jahr 1999, sondern erst seit 2007, mithin von keinem wesentlichen Unterschied zum Alter der ihnen erteilten Erlaubnis auszugehen sei, verkennt, dass die Konkurrentin an demselben Standort fortlaufend seit 1999 eine Spielhalle betrieben hat, selbst wenn es aufgrund der baulichen Veränderung im Jahr 2007 und der Beantragung einer neuen Erlaubnis kurzzeitig zu einer Unterbrechung des Spielbetriebs und der Erlaubniskette gekommen sein sollte. Der Antragsgegner war bei pflichtgemäßer Ausübung seines Ermessens nicht gehalten, dem formalen Gesichtspunkt einer Neuerteilung der Erlaubnis im Jahre 2007 bei Würdigung der Gesamtbetriebsdauer der Spielhalle ausschlaggebende Bedeutung beizumessen, zumal er in Bezug auf die Antragsteller auch deren am 30.4.2004 erteilte erste Erlaubnis in den Blick genommen hat. Die Argumentation der Antragsteller, dieser Handhabung des Antragsgegners liege ein Wertungswiderspruch zugrunde, weil nach dessen eigener Auffassung die Erlaubnis aufgrund durch die Baugenehmigung nicht gedeckter baulicher Veränderungen erlösche, beachtet nicht, dass der vorliegende Fall maßgeblich dadurch geprägt ist, dass die Konkurrentin mit Blick auf die baulichen Veränderungen eine neue Spielhallenerlaubnis erhalten hat. b. Soweit die Antragsteller in Bezug auf die Ablehnung einer Härtefallbefreiung den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, es seien keine vertrauensgeschützten Dispositionen nachgewiesen, weder aus dem Mietvertrag noch aus den in der Wirtschaftsprüferbescheinigung angegebenen fortlaufenden Verbindlichkeiten lasse sich ein schutzwürdiges Vertrauen ableiten, auch der in der Wirtschaftsprüferbescheinigung enthaltene Mehrjahresvergleich für die Jahre 2011 bis 2015 sei nicht konkretisiert und damit zum Beleg einer Investition oder Verbindlichkeit nicht ausreichend, lediglich allgemein entgegenhalten, dass die in der Wirtschaftsprüferbescheinigung ausgewiesenen Posten „im Einklang mit den allgemeinen Annahmen sowie den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden“ stünden, mithin eine „sachgerechte Gesamtdarstellung des Unternehmens“ vermittelten und die Wirtschaftsprüferbescheinigung bestätige, dass „die gesamte finanzielle Entwicklung des Unternehmens eine künftige, der Fortführung des Unternehmens entgegenstehende Liquiditätslücke“ aufzeige, ist das Vorbringen in jeder Hinsicht ohne Substanz geblieben und lässt insbesondere auf die streitgegenständliche Spielhalle bezogene Angaben vermissen. Auch mit ihrem weiteren Einwand im Schriftsatz vom 20.1.2020, dass ihnen „eine vorsorgliche Auflösung von Miet- und sonstigen Verbindlichkeiten“ angesichts der Ungewissheit, ob im Zuge der Neubeantragung der Erlaubnis gegebenenfalls der Weiterbetrieb der Spielhalle gestattet werden würde, vor einer Entscheidung des Antragsgegners nicht zuzumuten gewesen sei, setzen sich die Antragsteller auch nicht ansatzweise substantiiert mit den Darlegungen des Verwaltungsgerichts auf den Seiten 14 und 16-17 des angefochtenen Beschlusses auseinander, worin ausführlich begründet wird, weshalb die Antragsteller weder aus dem Mietvertrag noch aus sonstigen vorgetragenen Investitionen oder Verbindlichkeiten (Anmietung von Spielgeräten, Leasing von Kaffeemaschinen oder Kraftfahrzeugen) Vertrauensschutz herleiten können. Fehl geht auch die Kritik der Antragsteller an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dass das angegebene Fehlkapital unter anderem auf die erheblichen Netto-Entnahmen der Gesellschafter zurückzuführen sei. Dabei hat sich das Verwaltungsgericht zur näheren Begründung auf den zwischen den Beteiligten ergangenen, eine andere Spielhalle der Antragsteller betreffenden Senatsbeschluss vom 25.9.2019 - 1 B 205/19 - bezogen, worin ausgeführt ist, dass der „Überschuldung“ erhebliche Netto-Entnahmen der Gesellschafter in den Jahren 2012 bis 2015 in Höhe von insgesamt 1.129.218,16 Euro gegenüberstehen und die Antragsteller insoweit angesichts der Änderungen der Rechtslage im Spielhallenrecht sowie des teilweise ungesicherten Fortbestehens der an den verschiedenen Standorten betriebenen Spielhallen Rücksicht auf bestehende finanzielle Verpflichtungen sowie erforderliche Umstrukturierungen und den daraus folgenden gesteigerten Liquiditätsbedarf der Gesellschaft hätten nehmen können und müssen. Dem halten die Antragsteller einerseits entgegen, dass das Verwaltungsgericht in Bezug auf die Entnahmen der Gesellschafter zumindest indirekt eine Verletzung der gesellschaftlichen Treuepflicht annehme, was indes nicht der Fall sei. Andererseits führen die Antragsteller an anderer Stelle aus, dass weder der Antragsgegner noch das Verwaltungsgericht darauf abstellten, dass die Entnahmen der Gesellschafter unter Verstoß gegen die Regelungen im Gesellschaftsvertrag bzw. gegen gesetzliche Reglungen erfolgten; wenn demnach aber das Verhalten der Gesellschaft zivilrechtlich zulässig gewesen sei, sei es aus Sicht der Antragsteller widersprüchlich, „dies im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Fragestellung anders“ zu beurteilen. Dieser nicht nur offenkundig in sich unstimmigen sondern auch unsubstantiierten Argumentation kann nicht gefolgt werden. Bei der Bewertung der in Rede stehenden Netto-Entnahmen im Rahmen der Härtefallbefreiung kommt es nicht darauf an, ob die Gesellschafter insoweit rechts- oder treuwidrig gehandelt haben bzw. ob das Verhalten zivil- bzw. gesellschaftsrechtlich erlaubt war. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Härtefallregelung bezweckt, in begründeten Einzelfällen eine dem Betreiber drohende erhebliche - gegebenenfalls sogar existenzbedrohende - wirtschaftliche Schieflage zu vermeiden, wobei ein solcher Härtefall indes voraussetzt, dass die drohende wirtschaftliche Schieflage durch eine ordnungsgemäße und vorausschauende Geschäftsführung, die die fünfjährige Übergangsfrist zu berücksichtigen hatte, nicht zu vermeiden war. Fallbezogen legen die Beschwerdegründe nicht dar, dass die erheblichen Entnahmen der Gesellschafter aus dem Vermögen der Gesellschaft in den Jahren 2012 bis 2015 ungeachtet der bevorstehenden Änderungen der Rechtslage im Spielhallenrecht und des teilweise ungesicherten Fortbestehens der an verschiedenen Standorten betriebenen Spielhallen mit den Geboten einer ordnungsgemäßen und vorausschauenden Geschäftsführung im Einklang standen. Soweit die Antragsteller im Schriftsatz vom 20.1.2020 unter Hinweis darauf, dass mit Bescheid des Antragsgegners vom 13.12.2019 eine Erlaubnis für ihre Spielhalle in der R Straße in S ebenfalls abgelehnt worden sei, eine von ihrem Steuerberater erstellte Planungsübersicht für die Kalenderjahre 2020 bis 2022 vorlegen, die von der Prämisse der Schließung sowohl der streitgegenständlichen als auch der in der R Straße betriebenen Spielhalle ausgeht, und sie hieraus „auch durch die Versagung der Erlaubnis zum Weiterbetrieb der verfahrensgegenständlichen Spielhalle“ eine erhebliche Gefährdung für den Fortbestand des Unternehmens herleiten, kann diesem Vortrag schon aus formalen Gründen keine Relevanz beigemessen werden, weil dieser Schriftsatz erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingegangen ist und die Antragsteller in den fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, eine Existenzbedrohung sei nicht dargetan, bislang nicht entgegengetreten sind. Ungeachtet dessen verkennen die Antragsteller auch in der Sache, dass es für das vorliegende Verfahren allein darauf ankommt, ob sich gerade durch die Schließung der streitgegenständlichen Spielhalle eine Existenzgefährdung für das Unternehmen ergeben kann. Dies lässt sich jedoch der nunmehr vorgelegten Planungsübersicht für die Jahre 2020 bis 2022, die ausdrücklich auch die Schließung der Spielhalle in der R Straße in S zugrunde legt, gerade nicht entnehmen. 3. Schließlich dringen die Antragsteller nicht mit ihrem Einwand durch, dass die ihnen eingeräumte Abwicklungsfrist von einem Monat zu kurz bemessen sei. Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine einmonatige Abwicklungsfrist im Ergebnis noch angemessen.5OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.1.2020 - 1 B 248/19 -, Juris, Rdnr. 75 ffOVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.1.2020 - 1 B 248/19 -, Juris, Rdnr. 75 ffDanach mindert sich die für die Beurteilung der Angemessenheit einer Abwicklungsfrist mitentscheidende Schutzwürdigkeit des Vertrauens der Antragsteller, den Betrieb ihrer ehemals erlaubten Spielhalle trotz der Neuregelungen des Spielhallenrechts über den 30.6.2017 hinaus langfristig fortsetzen zu dürfen, mit zunehmendem Zeitablauf kontinuierlich. Sie profitierten zur Zeit der Festsetzung der Abwicklungsfrist von einem Monat, d.h. am 5.7.2019, bereits seit über zwei Jahren von der vorübergehenden Duldung der Fortführung ihrer Spielhalle und können angesichts der Zielsetzung des Gesetzgebers, dem neuen Spielhallenrecht möglichst zeitnah Geltung zu verschaffen, nicht erwarten, dass sich dies auf die Angemessenheit der ihnen gesetzten Abwicklungsfrist nicht auswirken werde. Schließlich ist die Abwicklungsfrist auch im Lichte des Umstands zu würdigen, dass der Antragsgegner den Antragstellern während des laufenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens Duldung zugesichert hat. Bei einer Gesamtschau ist die Monatsfrist daher noch als angemessen zu erachten. Soweit sich die Antragsteller noch auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4.12.20196OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4.12.2019 - 4 B 1037/18 -OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4.12.2019 - 4 B 1037/18 - berufen, beachten sie nicht, dass dieser ein anderer Sachverhalt zugrunde liegt. In den streitgegenständlichen Bescheiden vom 5.7.2019 hat der Antragsgegner die Ablehnung der Erlaubnisanträge nicht mit einer sofort vollziehbaren Schließungsanordnung verbunden, sondern die Antragsteller lediglich zur Schließung der Spielhalle binnen eines Monats aufgefordert. 4. Die Beschwerde war nach alldem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.