Urteil
1 A 135/18
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2020:0417.1A135.18.00
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Leitsätze
Die in § 12 Abs 1 S 1 Nr 1 BeamtVG in der (bis zum 10.1.2017 gültigen) Fassung vom 15.3.2012 (juris: BeamtVG, Fassung: 2012-03-15) bestimmte Altersgrenze, wonach vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegte Ausbildungszeiten bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nicht berücksichtigt werden, verstößt gegen die Richtlinie 2000/78 des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf und ist daher insoweit nicht anwendbar.(Rn.29)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8. März 2018 - 2 K 455/17 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die in § 12 Abs 1 S 1 Nr 1 BeamtVG in der (bis zum 10.1.2017 gültigen) Fassung vom 15.3.2012 (juris: BeamtVG, Fassung: 2012-03-15) bestimmte Altersgrenze, wonach vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegte Ausbildungszeiten bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nicht berücksichtigt werden, verstößt gegen die Richtlinie 2000/78 des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf und ist daher insoweit nicht anwendbar.(Rn.29) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8. März 2018 - 2 K 455/17 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß den §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht erkannt, dass der Bescheid der Beklagten vom 16.9.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.2.2017 rechtswidrig ist und den Kläger insoweit in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Berücksichtigung seiner vor Vollendung des 17. Lebensjahres in der Zeit vom 1.9.1976 bis zum 9.9.1978 zurückgelegten Ausbildungszeit bei der Berechnung seiner Versorgungsbezüge. 1. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 85 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG in der im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung des Klägers geltenden Fassung vom 15.3.2012 - im Folgenden: BeamtVG a.F. -, wobei die dortige Einschränkung „nach Vollendung des 17. Lebensjahres“ mit Unionsrecht nicht vereinbar und daher bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit des Klägers außer Acht zu lassen ist. Keine Anwendung findet dagegen § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der - am 11.1.2017 in Kraft getretenen - Fassung vom 8.6.2017, in der die Einschränkung ruhegehaltfähiger Ausbildungszeiten auf Zeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres aufgegeben wurde, weil insoweit bereits die Übergangsregelung des § 69k BeamtVG ausdrücklich klarstellt, dass für Versorgungsfälle, die vor dem 11.1.2017 eingetreten sind, § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der bis zum 10.1.2017 geltenden Fassung anzuwenden ist. Dies ist beim Kläger der Fall, weil die Beklagte ihn mit Ablauf des 30.9.2016 in den Ruhestand versetzte, und entspricht letztlich auch dem Grundsatz, dass im Beamtenversorgungsrecht das bei Eintritt des Versorgungsfalles geltende Recht heranzuziehen ist.6StRspr BVerwG, vgl. etwa Urteile vom 6.4.2017 - 2 C 13.16 -, Juris, Rdnr. 10, und vom 17.3.2016 - 2 C 2.5 -, Juris, Rdnr. 10StRspr BVerwG, vgl. etwa Urteile vom 6.4.2017 - 2 C 13.16 -, Juris, Rdnr. 10, und vom 17.3.2016 - 2 C 2.5 -, Juris, Rdnr. 10 Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. ist ruhegehaltfähig grundsätzlich die Dienstzeit, die ein Beamter vom Tag seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Abweichend von diesem Grundsatz können gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. bestimmte, nicht im Beamtenverhältnis verbrachte Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Nach Nr. 1 dieser Bestimmung kann die nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit) als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden. Die vom Kläger im Zeitraum vom 1.9.1976 bis 28.2.1979 absolvierte Ausbildung als Postjungbote erfüllt zwar in sachlicher Hinsicht die in § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. bestimmten Anforderungen, da sie für die Übernahme in den einfachen Postdienst vorgeschrieben war. Die vom Kläger mit der Klage erstrebten Anerkennungszeiten vom 1.9.1976 bis 9.9.1978 genügen aber nicht den zeitlichen Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F., da es sich nicht um nach, sondern um vor Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Ausbildungszeiten handelt. Dies steht allerdings dem Erfolg der Klage nicht entgegen, weil die in § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. normierte Einschränkung ruhegehaltfähiger Ausbildungszeiten auf Zeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres mit dem unionsrechtlichen Verbot der Altersdiskriminierung nicht vereinbar und die Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. daher insoweit nicht anwendbar ist. 2. Die Nichtberücksichtigung der Ausbildungszeit vor der Vollendung des 17. Lebensjahres nach dem anzuwendenden nationalem Recht verstößt gegen die Richtlinie 2000/78 des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - im Folgenden: Richtlinie 2000/78 - (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, L 303 vom 2.12.2000, S. 16-22). 2.1 Der Anwendungsbereich der Richtlinie ist eröffnet. Nach Art. 3 Abs. 1 lit. c) der Richtlinie 2000/78gilt diese im Rahmen der auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen in Bezug auf die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Entlassungsbedingungen und des Arbeitsentgeltes. Die Richtlinie findet hingegen keine Anwendung auf Leistungen jeder Art seitens der staatlichen Systeme oder der damit gleichgestellten Systeme einschließlich der staatlichen Systeme der sozialen Sicherheit oder des sozialen Schutzes (Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2000/78). Der Geltungsbereich der Richtlinie ist eröffnet, weil es sich bei den streitgegenständlichen Versorgungsbezügen des Klägers um einen Bestandteil des Arbeitsentgeltes im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. c) der Richtlinie handelt, nicht hingegen um eine Leistung aus einem staatlichen System der sozialen Sicherheit bzw. des sozialen Schutzes. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Leistungen nach dem Beamtenversorgungsgesetz in Form der Gewährung von Hinterbliebenenversorgung Bestandteil des Arbeitsentgelts im Sinne der Richtlinie, auch wenn sie nach der aktiven Dienstzeit gewährt werden.7 BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47/09-, Juris, Rdnr. 12 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - Rs. C-4/02und Rs. C-5/02, Schönheit und Becker - Slg. I-12575 Rn. 56 ff.BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47/09-, Juris, Rdnr. 12 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - Rs. C-4/02und Rs. C-5/02, Schönheit und Becker - Slg. I-12575 Rn. 56 ff. Dann sind erst Recht Versorgungsbezüge des Ruhestandsbeamten vom Anwendungsbereich der Richtlinie erfasst, da diese in einem noch engeren Bezug zum Arbeitsentgelt stehen als die Bezüge der Hinterbliebenen. 2.2 Die Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F stellt eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne des Art. 2 Abs. 2 lit. a) der Richtlinie 2000/78 dar, indem sie die Berücksichtigung von Ausbildungszeiten, die der Beamte vor Vollendung des 17. Lebensjahrs erbracht hat, bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit ausschließt. Eine unmittelbare Diskriminierung liegt nach dieser Bestimmung vor, wenn eine Person wegen eines der in Art. 1 genannten Gründe - hier: wegen des Alters - in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Dies ist hier der Fall. Die Vorschrift führt dazu, dass Ruhestandsbeamte, die bereits vor Vollendung ihres 17. Lebensjahres vorgeschriebene Ausbildungszeiten für das angestrebte Beamtenverhältnis durchlaufen haben, eine weniger günstige Behandlung erfahren als solche, die eine solche Ausbildung jenseits der in Rede stehende Altersgrenze absolviert haben. Bei der ersten Personengruppe wird die im Vorfeld des Beamtenverhältnisses zurückgelegte Ausbildungszeit nicht vollständig berücksichtigt, bei der zweiten Gruppe hingegen schon. Die erstgenannte Beamtengruppe wird in Bezug auf ihre Versorgungsbezüge schlechter behandelt. Hierbei knüpft die gesetzliche Regelung unmittelbar an das Kriterium des Alters an, so dass es sich um eine unmittelbare Diskriminierung handelt. 2.3 Die Ungleichbehandlung ist weder nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 noch nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 gerechtfertigt. 2.3.1 Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Ungleichbehandlungen können gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 2 lit. b) der Richtlinie 2000/78 insbesondere die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile einschließen. Nach diesen Bestimmungen ist die fallbezogen in Rede stehende Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt. Mit der für die Berechnung aller ruhegehaltfähigen Zeiten eingeführten Altersvorgabe „nach Vollendung des 17. Lebensjahres“ hat der Gesetzgeber zur Vermeidung versorgungsrechtlicher Nachteile infolge laufbahnbedingter Unterschiede zum einen das Ziel verfolgt, dass ausgehend von einem für alle Beamtenverhältnisse einheitlichen fiktiven Beginn des Berufslebens die Höhe der Versorgung an der „typischen“ Dienstzeit eines Beamten ausgerichtet wird, zum anderen sollten dabei Beamte des einfachen und mittleren Dienstes annähernd mit solchen des gehobenen und höheren Dienstes gleich - insbesondere nicht wesentlich besser als diese - behandelt werden.8Gesetzentwurf der Bundesregierung, Drs. 18/9532, S. 38; VGH Baden-Württemberg, wie vor, Rdnr. 50Gesetzentwurf der Bundesregierung, Drs. 18/9532, S. 38; VGH Baden-Württemberg, wie vor, Rdnr. 50 Zwar unterliegt keinem Zweifel, dass die mit der Altersgrenze verfolgten gesetzgeberischen Anliegen, einerseits die Höhe der Versorgung an der „typischen“ Dienstzeit auszurichten, mithin die vom Beamten erworbene Berufserfahrung zu honorieren, und andererseits die Beamten der verschiedenen Laufbahngruppen versorgungsrechtlich annähernd gleich zu behandeln, legitime Ziele im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs darstellen.9So überzeugend VGH Baden-Württemberg, wie vor, Rdnr.53-54 unter Hinweis auf EuGH, Urteile vom 19.6.2014 - u.a. C-501/12 bis C-506/12 -, Juris, Rdnr. 40, und vom 18.6.2009 - C-88/08 -, Juris, Rdnr. 40, 42So überzeugend VGH Baden-Württemberg, wie vor, Rdnr.53-54 unter Hinweis auf EuGH, Urteile vom 19.6.2014 - u.a. C-501/12 bis C-506/12 -, Juris, Rdnr. 40, und vom 18.6.2009 - C-88/08 -, Juris, Rdnr. 40, 42 Allerdings ist das Mittel, das der Gesetzgeber zur Erreichung der als rechtmäßig in Betracht kommenden Ziele gewählt hat, nicht „angemessen und erforderlich“ im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78. Soweit der Gesetzgeber mit der Altersgrenze das Ziel verfolgt, die Höhe der Versorgung an der typischen Dienstzeit eines Beamten auszurichten, also die im Dienst oder in gleichgestellten Zeiten erworbene Berufserfahrung zu berücksichtigen, ist das Kriterium der Vollendung des 17. Lebensjahres jedenfalls in den Fallgestaltungen zur Abbildung der Berufserfahrung ungeeignet, die sich - wie vorliegend - dadurch auszeichnen, dass der Beamte einerseits seine Ausbildung bereits vor der Vollendung des 17. Lebensjahres begann, andererseits aber vor Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand getreten ist. In diesen Konstellationen spiegeln allein die vom Beamten - tatsächlich - zurückgelegten Dienst- und Erfahrungszeiten die seinerseits erworbene Berufserfahrung wider. Eine auf das Lebensalter bezogene starre Grenze sagt demgegenüber nichts darüber aus, in welchem zeitlichen Umfang der Betroffene tatsächlich Berufserfahrung gewonnen hat. Im Weiteren kann die Altersgrenze zu einer Ungleichbehandlung von Beamten innerhalb derselben Laufbahngruppe führen, und zwar ausschließlich aufgrund des Kriteriums des Alters, in dem die Berufserfahrung erworben wurde. So werden - wie der vorliegende Fall zeigt - Beamte des einfachen und mittleren Dienstes, die Ausbildungszeiten vor und nach der Altersgrenze, insgesamt aber jeweils die gleiche Ausbildungszeit zurückgelegt haben, im Verhältnis zueinander ungleich behandelt, ohne dass dafür der Gesichtspunkt der Gleichbehandlung mit der Gruppe der Beamten des gehobenen und höheren Dienstes als tragfähiger Grund herangezogen werden kann. 2.3.2 Ebenso wenig ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 eine Rechtfertigung der vorliegenden altersbedingten Ungleichbehandlung. Nach dieser Vorschrift können die Mitgliedstaaten ungeachtet des Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie vorsehen, dass bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit die Festsetzung von Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen bzw. Kategorien von Beschäftigten und die Verwendung im Rahmen dieser Systeme von Alterskriterien für versicherungsmathematische Berechnungen keine Diskriminierung wegen des Alters darstellt, solange dies nicht zu Diskriminierungen wegen des Geschlechts führt. Da diese Vorschrift den Mitgliedstaaten gestattet, eine Ausnahme vom Verbot der Altersdiskriminierung vorzunehmen, ist sie eng auszulegen.10EuGH, Urteile vom 16.6.2016, wie vor, Rdnr. 24, und vom 26.9.2013, HK Danmark, C-476/11, EU:C:2013:590, Rdnr. 46 m.w.N.EuGH, Urteile vom 16.6.2016, wie vor, Rdnr. 24, und vom 26.9.2013, HK Danmark, C-476/11, EU:C:2013:590, Rdnr. 46 m.w.N. Zwar handelt es sich bei dem beamtenrechtlichen Versorgungssystem der Beklagten um ein betriebliches System der sozialen Sicherheit im Sinne der Richtlinie 2000/78. Die zur Erläuterung dieses Tatbestandsmerkmals heranzuziehende Regelung in Art. 2 Abs. 1 lit. f der Richtlinie 2006/54 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung) definiert „betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit“ als Systeme, die nicht durch die Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit geregelt werden und deren Zweck darin besteht, den abhängig Beschäftigten und Selbständigen in einem Unternehmen oder einer Unternehmensgruppe, in einem Wirtschaftszweig oder den Angehörigen eines Berufes oder einer Berufsgruppe Leistungen zu gewähren, die als Zusatzleistungen oder Ersatzleistungen die gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit ergänzen oder an ihre Stelle treten, unabhängig davon, ob der Beitritt zu diesen Systemen Pflicht ist oder nicht.11EuGH, Urteil vom 16.6.2016, wie vor, Rdnr. 27EuGH, Urteil vom 16.6.2016, wie vor, Rdnr. 27 Das Beamtenversorgungsgesetz erfüllt diese Voraussetzungen, denn es tritt aufgrund der Befreiung der Beamten von der gesetzlichen Versicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI an die Stelle der gesetzlichen Rentenversicherung und deckt darüber hinaus die Risiken von Alter etwa durch die Regelung zur Gewährung eines Ruhegehaltes ab. Die in § 12 BeamtVGa.F. vorgesehene Altersgrenze regelt allerdings keine „Voraussetzung für die Mitgliedschaft in einem System der betrieblichen Altersvorsorge oder für den Bezug von Altersrente“ im Sinne der eng auszulegenden Ausnahmeregelung in Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78. Die Altersgrenze in § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. legt allein die zeitliche Grenze fest, ab der bestimmte, vor einer Verbeamtung zurückgelegte Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden können. Die Regelung gibt weder eine Altersgrenze als Voraussetzung für den Zugang zum System der Beamtenversorgung noch für den Bezug von Altersrente vor. Die Voraussetzungen eines Versorgungsanspruchs, also für den Bezug von Altersrente, waren im maßgeblichen Zeitpunkt in § 4 BeamtVG a.F. bestimmt. Sie standen in keinem Zusammenhang mit der in § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. vorgesehenen Altersgrenze, die sich allein auf die Höhe eines nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften entstandenen Versorgungsanspruchs auswirken kann. Im Weiteren knüpft die Beamtenversorgung auch nicht an eine „mitgliedschaftliche Stellung“ des Beamten an, sondern alimentiert den Beamten unter Berücksichtigung seines zuletzt innegehabten Amtes und der abgeleisteten Dienstzeit.12So im Ergebnis auch VGH Baden-Württemberg, wie vor, Rdnr. 63 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 26.9.2013, wie vor, Rdnr. 50So im Ergebnis auch VGH Baden-Württemberg, wie vor, Rdnr. 63 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 26.9.2013, wie vor, Rdnr. 50 Das Normverständnis des Verwaltungsgerichts Ansbach im Urteil vom 12.9.2019,13VG Ansbach, Urteil vom 12.9.2019 - AN 16 K 17.027720 -, Juris, Rdnr. 33, 34VG Ansbach, Urteil vom 12.9.2019 - AN 16 K 17.027720 -, Juris, Rdnr. 33, 34 wonach sich aus den alternativen Voraussetzungen „Mitgliedschaft oder Bezug von Altersrente“ ergebe, dass der „Bezug von Altersrente“ im Sinne des Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen sei, dass dieser Tatbestand auch die Höhe des Bezugs der Altersrente umfasse, überzeugt nicht. Gerade das deutsche Beamtenversorgungssystem belegt die Sinnhaftigkeit dieser Differenzierung, da es die Entstehung eines Versorgungsanspruchs - anders als das deutsche Rentenversicherungssystem - nicht an eine „Mitgliedschaft“ anknüpft, das Tatbestandsmerkmal der Mitgliedschaft damit von vorneherein ausscheidet. 3. Die vorliegend vorgenommene Auslegung des Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 wird durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 16.6.2016 zum Ausschluss von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres absolvierten Lehr- und Beschäftigungszeiten im österreichischen Beamtenpensionssystem14EuGH, Urteil vom 16.6.2016 - Lesar, C-159/15 -, JurisEuGH, Urteil vom 16.6.2016 - Lesar, C-159/15 -, Juris nicht in Frage gestellt. Nach dieser Entscheidung sind Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 lit. a und Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die die Anrechnung von Lehr- und Beschäftigungszeiten, die ein Beamter vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat, für die Gewährung eines Ruhegehaltsanspruchs und die Berechnung der Höhe seines Ruhegehalts ausschließt, nicht entgegenstehen, sofern diese Regelung bei einem Pensionssystem für Beamte die einheitliche Festsetzung einer Altersrente für die Mitgliedschaft und einer Altersgrenze für den Bezug von Altersrente im Rahmen dieses Systems gewährleisten soll. Diese Entscheidung kann indes nicht auf das deutsche Versorgungssystem für Beamte übertragen werden, weil sich dieses in die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs tragenden Punkten von dem österreichischen Beamtenpensionssystem unterscheidet. Zwar handelt es sich auch bei dem deutschen Versorgungssystem für Beamte um ein System, das im Sinne des Art. 2 Abs. 1 lit. f der Richtlinie 2006/54 den Angehörigen einer Berufsgruppe Leistungen gewährt, die als Ersatzleistungen an die Stelle der Leistungen eines gesetzlichen Sozialversicherungssystems treten. Denn das Beamtenversorgungsgesetz tritt aufgrund der Befreiung der Beamten von der gesetzlichen Versicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI an die Stelle der gesetzlichen Rentenversicherung und deckt darüber hinaus die Risiken von Alter, etwa durch die Gewährung eines Ruhegehaltes, ab (vgl. §§ 2 Nr. 1, 4 Abs. 2 BeamtVG). Das österreichische Beamtenpensionssystem ist aber - nach dem vom Europäischen Gerichtshof ausdrücklich in Bezug genommenen Vortrag der österreichischen Regierung im Verfahren C-159/15 - dadurch gekennzeichnet, dass ein Alter festgesetzt wird, ab dem die an das Rentensystem der Bundesbeamten angeschlossenen Personen beginnen, Beiträge zu zahlen, und einen Anspruch auf den Erhalt der Höchstpension erwerben, um u.a. insoweit eine Gleichbehandlung der Beamten zu gewährleisten. Das bedeutet, dass durch die Gleichstellung der ab Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Lehr- und Beschäftigungszeiten mit anzurechnenden Ruhegenussvordienstzeiten (§§ 53 Abs. 2 lit. a, 54 lit. a Pensionsgesetz 1965) der Betreffende hinsichtlich dieses Zeitraums in das österreichische Beamtenversorgungssystem einbezogen, also dessen „Mitglied“ wird. Soweit ein Beamter bereits Beiträge an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten entrichtet hatte, erhält der österreichische Staat von der Versicherungsanstalt Ausgleichszahlungen für die gleichgestellten Zeiten. Hierauf weist auch die Beklagte der Sache nach hin, wenn sie ausführt, dass die Vordienstzeiten „rückwirkend“ ab dem 18. Lebensjahr anerkannt würden mit der Folge, dass der Betreffende rückwirkend „Mitglied des Systems“ werde und einen Anspruch auf Erhalt der Höchstpension erhalte, wobei rückwirkend Beiträge entweder vom Sozialversicherungsträger oder vom Beamten geleistet würden. Diese rechtliche Konstellation war nach den Entscheidungsgründen des Europäischen Gerichtshofs maßgeblich („unter diesen Umständen“) für seine Feststellung, dass die österreichische Regelung zum Ausschluss der Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Ruhegenussvordienstzeiten Ausdruck der den Mitgliedstaaten in Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 zuerkannten Freiheit ist, bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft in einem Beamtenpensionssystem oder den Bezug von Altersrente im Rahmen dieses Systems festzusetzen. Von diesem österreichischen Versorgungssystem unterscheidet sich das deutsche Beamtenversorgungssystem in wesentlichen Punkten. Dieses ist maßgeblich dadurch geprägt, dass der Betreffende, soweit er vor seiner Verbeamtung über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung geleistet hat, im gesetzlichen Rentenversicherungssystem verbleibt und gemäß den §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1, 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI einen Anspruch auf Altersrente erhält, die allerdings gemäß § 55 Abs. 1 BeamtVG (a.F.) grundsätzlich zu seinem Nachteil auf die Versorgungsbezüge angerechnet (wurde und) wird.15Siehe hierzu auch VG Aachen, Urteil vom 30.3.2017 - 1 K 1905/15 -, Juris, Rdnr. 22Siehe hierzu auch VG Aachen, Urteil vom 30.3.2017 - 1 K 1905/15 -, Juris, Rdnr. 22 Dementsprechend hätte ein Betroffener, der - wie in dem vom Europäischen Gerichtshof entschiedenen Fall des Herrn Lesar - vor seinem Eintritt in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis über einen Zeitraum vom 9.9.1963 bis zum 30.6.1972 in Lehr- und Beschäftigungsverhältnissen stand und Beiträge an die Versicherungsanstalt bezahlte, im Rahmen des deutschen Versorgungssystems einen eigenständigen Rentenanspruch gegen den Versicherungsträger erworben, bliebe also dessen „Mitglied“, wenngleich er sich diesen Rentenanspruch auf seine Beamtenpension anrechnen lassen müsste. Dabei vermag allein der Umstand, dass es im deutschen Recht eine zweite Fallgruppe derer gibt, die - wie der Kläger - wegen Nichterreichung der Mindestbeitragszeit von fünf Jahren keinen eigenen Rentenanspruch erwerben, sondern nur einen Beitragserstattungsanspruch gegen den Rentenversicherungsträger geltend machen können, nichts daran zu ändern, dass sich das deutsche und das österreichische Beamtenversorgungssystem sowohl in Bezug auf die Beiträge als auch hinsichtlich der Harmonisierung zwischen der Beamtenversorgung und dem gesetzlichen Rentenrecht grundlegend unterscheiden und daher die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 16.6.2016 nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann. Der Ansicht der Beklagten, dass die Zahlung der Beiträge bei der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs keine Rolle gespielt habe, dieser Entscheidung sogar jeder Bezug zur Beitragszahlung fehle, vermag sich der Senat aus den dargelegten Gründen nicht anzuschließen. 4. In der Würdigung der Unvereinbarkeit der Altersgrenze in § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. mit der Richtlinie 2000/78 sieht sich der Senat auch durch die Begründung der am 11.1.2017 in Kraft getretenen Neuregelung des § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG bestätigt. Darin hat der Gesetzgeber unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17.12.2015 den Wegfall der Altersgrenze - auch - mit der Rechtssicherheit begründet, da die Änderung „geeignet ist, den Vorgaben des Unionsrechts hinsichtlich der Vermeidung einer Altersdiskriminierung zu entsprechen“.16Gesetzentwurf der Bundesregierung, Drs. 18/9532, S.38Gesetzentwurf der Bundesregierung, Drs. 18/9532, S.38 Damit hat der Gesetzgeber selbst zumindest manifeste Zweifel an der Unionsrechtswidrigkeit der bisherigen gesetzlichen Regelung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. Soweit der Gesetzgeber allerdings Beamte, die vor dem 11.1.2017 in den Ruhestand getreten sind, ungleich gegenüber denjenigen Beamten behandelt, die nach diesem Tag in den Ruhestand versetzt wurden und in den Genuss der Neuregelung gekommen sind, und damit über die Unionsrechtswidrigkeit hinaus die Frage eines Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot gemäß Art. 3 Abs. 1 GG aufgeworfen ist, braucht dem fallbezogen nicht entscheidungserheblich nachgegangen zu werden. 5. Als Folge der unmittelbaren Anwendung der Richtlinie 2000/78 ist § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. insoweit unanwendbar, als diese Regelung mit Unionsrecht nicht in Einklang steht. Dies bedeutet, dass die Altersgrenze in § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F nicht anzuwenden ist und daher Personen, die - wie der Kläger - ihre Ausbildungszeit teilweise vor Vollendung des 17. Lebensjahres absolviert haben, mit solchen gleichbehandelt werden, die diese Zeit insgesamt jenseits der Altersgrenze durchlaufen haben. Steht eine Vorschrift des nationalen Rechts mit Unionsrecht nicht in Einklang und ist - wie hier – eine unionskonforme Auslegung und Anwendung der nationalen Regelung nicht möglich, muss eine unionsrechtswidrige nationale Regelung, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts, der auch dem Verbot der Diskriminierung wegen des Alters zukommt, unangewendet gelassen werden.17EuGH, Urteil vom 19.6.2014, - Specht u.a., C-501/12 u.a. -, Juris Rdnr. 89; BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, wie vor, Rdnr. 23EuGH, Urteil vom 19.6.2014, - Specht u.a., C-501/12 u.a. -, Juris Rdnr. 89; BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, wie vor, Rdnr. 23 Demzufolge kann fallbezogen der sich aus § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ergebende Ausschluss von Ausbildungszeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres dem Anspruch des Klägers auf Berücksichtigung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten nicht entgegengehalten werden. Vielmehr muss die Vorschrift als Rechtsgrundlage der begehrten Verpflichtung so angewandt werden, dass sie nicht zu einer Diskriminierung wegen des Alters führt. Dies kann nur dadurch geschehen, dass die Altersgrenze unangewendet bleibt und Ausbildungszeiten im vollen Umfang, also auch soweit sie vor Vollendung des 17. Lebensjahres absolviert wurden, berücksichtigt werden.18So überzeugend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2015, wie vor, Rdnr. 70 ff; im Ergebnis ebenso: VG Bremen, Urteil vom 17.2.2014 - 2 K 1907/10 -, Juris, zur Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG a.F.; a.A.: VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 12.7.2016 - 23 K 1448/15 -, Juris; VG Ansbach, Urteil vom 12.9.2019, wie vorSo überzeugend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2015, wie vor, Rdnr. 70 ff; im Ergebnis ebenso: VG Bremen, Urteil vom 17.2.2014 - 2 K 1907/10 -, Juris, zur Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG a.F.; a.A.: VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 12.7.2016 - 23 K 1448/15 -, Juris; VG Ansbach, Urteil vom 12.9.2019, wie vor Die Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr.10 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie ausgelaufenes Recht betrifft, für das regelmäßig kein Bedarf an revisionsgerichtlicher Klärung anzuerkennen ist. Eine andere Beurteilung ist ausnahmsweise dann geboten, wenn sich die aufgeworfenen Fragen zu den Nachfolgevorschriften offensichtlich in gleicher Weise stellen oder ihre Beantwortung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist.19BVerwG, Beschluss vom 23.7.2019 - 2 B 4/19 -, JurisBVerwG, Beschluss vom 23.7.2019 - 2 B 4/19 -, Juris Fallbezogen ist der erste Ausnahmefall nicht gegeben, da in der Nachfolgevorschrift die Altersgrenze aufgegeben wurde. Hinsichtlich der zweiten Ausnahmekonstellation liegen dem Senat keine Erkenntnisse vor. Beschluss Der Streitwert wird unter Berücksichtigung der Wertberechnung bei Einlegung der Berufung auf 2.874,72 Euro festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 40 GKG). Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Der Kläger begehrt die Berücksichtigung seiner vor der Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachten Ausbildungszeit bei der Beklagten als ruhegehaltfähige Dienstzeit. Der am … 1961 geborene Kläger absolvierte in der Zeit vom 1.9.1976 bis 28.2.1979 eine Ausbildung als Postjungbote bei der Deutschen Bundespost. Im Anschluss daran wurde er zum 1.3.1979 als Postschaffner zur Anstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen und mit Wirkung vom 10.9.1988 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Mit Ablauf des 30.9.2016 wurde er - im Amt des Posthauptsekretärs (Besoldungsgruppe A 8) - auf der Grundlage des § 4 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Unternehmen der Deutschen Bundespost auf seinen Antrag vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Durch Bescheid vom 16.9.2016, abgesandt am 20.9.2016, setzte die Beklagte die dem Kläger zustehenden Versorgungsbezüge fest und erkannte Ausbildungszeiten ab Vollendung des 17. Lebensjahres, also im Zeitraum vom 10.9.1978 bis 28.2.1979, als berücksichtigungsfähig an. Mit Schreiben vom 15.11.2016, eingegangen am 18.11.2016, legte der Kläger über seine damaligen Bevollmächtigten Widerspruch ein und beantragte, auch seine Ausbildungszeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres, also in der Zeit vom 1.9.1976 bis 9.9.1978, anzuerkennen. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.2.2017, zugestellt am 24.2.2017, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Rechtsgrundlage für die Anerkennung von Ausbildungszeiten vor der Ernennung in das Beamtenverhältnis bei der Berechnung des Ruhegehaltsatzes sei § 12 BeamtVG. Da der Kläger mit Ablauf des 30.9.2016 in den Ruhestand versetzt worden sei, gelte die Rechtslage bis zum 10.1.2017. Danach seien Ausbildungszeiten vor dem 17. Lebensjahr nicht ruhegehaltfähig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei grundsätzlich das bei Eintritt des Versorgungsfalls geltende Recht maßgeblich. Dementsprechend habe der Gesetzgeber mit der Übergangsregelung in § 69k BeamtVG festgelegt, dass die neue Rechtslage (Anerkennung von Ausbildungszeiten vor dem 17. Lebensjahr) nur für Versorgungsfälle gelte, bei denen die Versetzung in den Ruhestand ab dem 11.1.2017 erfolgt sei. Mit am 21.3.2017 erhobener Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass die Nichtberücksichtigung von Ausbildungszeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres unionsrechtswidrig, mithin auch schon vor dem Inkrafttreten des § 69k BeamtVG zu korrigieren sei. Dies folge aus dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17.12.20151VGH Baden-Württemberg vom 17.12.2015 - 4 S 1211/14 -, JurisVGH Baden-Württemberg vom 17.12.2015 - 4 S 1211/14 -, Juris, dem zufolge § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i. V. m. § 12 BeamtVG a. F. mit Unionsrecht nicht vereinbar und daher unanwendbar sei. Demnach seien Ausbildungszeiten vor dem 17. Lebensjahr zu berücksichtigen. Bereits 2016 vor der Gesetzesänderung sei von einem Verstoß gegen Unionsrecht auszugehen. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Bescheides zu verpflichten, bei der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und Berechnung der Versorgungsbezüge des Klägers auch Ausbildungszeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres zu berücksichtigen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen, und ausgeführt, die Nichtberücksichtigung der Ausbildungszeit vor Vollendung des 17. Lebensjahres verstoße nicht gegen Europarecht. Selbst wenn der Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG eröffnet sei, sei eine etwaige Diskriminierung wegen des Alters gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie unschädlich. Diese Vorschrift gelte für betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit, die die Risiken von Alter und Invalidität abdeckten. Dazu zählten gemäß Art. 1 Buchstaben d und e Verordnung (EG) Nr. 883/2004 auch solche Risiken abdeckende Sondersysteme für Beamte. Demnach gelte Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG auch für das deutsche Beamtenversorgungsgesetz, das Risiken sowohl von Alter als auch von Invalidität abdecke. Dies werde durch ein neues Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 16.6.20162EuGH, Urteil vom 16.6.2016 - C-159/15 - (Lesar), JurisEuGH, Urteil vom 16.6.2016 - C-159/15 - (Lesar), Juris bestätigt, nach dem Art. 6 Abs. 2 Richtlinie 2000/78/EG auf das österreichische Bundesgesetz vom 18.11.1965 über die Pensionsansprüche der Bundesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen Anwendung finde. Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg fielen unter Art. 6 Abs. 2 Richtlinie 2000/78/EG nur Vorschriften, die den unmittelbaren Zugang zu dem beamtenrechtlichen Versorgungssystem regelten. Das Verwaltungsgericht Bremen, das mit Urteil vom 17.2.20143VG Bremen, Urteil vom 17.2.2014 - 2 K 1907/10 -, JurisVG Bremen, Urteil vom 17.2.2014 - 2 K 1907/10 -, Juris Europarechtswidrigkeit festgestellt habe, behandele Art. 6 Abs. 2 Richtlinie 2000/78/EG nicht. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs fielen unter diese Norm auch Vorschriften, die innerhalb des Systems Regelungen aufstellten, die auf das Alter Bezug nähmen, wie § 54 des österreichischen Pensionsgesetzes, nach dem Ruhegenussvordienstzeiten ausgeschlossen seien, „die der Beamte vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat“. Auch wenn diese Norm eng auszulegen sei, bejahe der Europäische Gerichtshof in seinem neuen Urteil die Anwendung dieser Bestimmung auf Ruhegenussvordienstzeiten österreichischer Bundesbeamter, die den hier relevanten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten deutscher Bundesbeamter entsprächen. Soweit sich der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg auf ein früheres Urteil des Europäischen Gerichtshofs beziehe, sei es dort um österreichische Universitätsangestellte, mithin um einen anderen Fall gegangen. Unter Bezugnahme auf die neue Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs komme das Verwaltungsgericht Düsseldorf im Gerichtsbescheid vom 12.7.20164VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 12.7.2016 - 23 K 1448/15 -, JurisVG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 12.7.2016 - 23 K 1448/15 -, Juris zu Recht zu dem Ergebnis, dass der Ausschluss von Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres europarechtskonform sei. Inzwischen habe auch das Verwaltungsgericht Aachen mit Urteil vom 30.3.20175VG Aachen, Urteil vom 30.3.2017 - 1 K 1905/15 - JurisVG Aachen, Urteil vom 30.3.2017 - 1 K 1905/15 - Juris im gleichen Sinne entschieden. Frühere Urteile deutscher Gerichte seien durch das neue Urteil des Europäischen Gerichtshofs überholt. Der Kläger hat dem entgegengehalten, die Entscheidung des VG Düsseldorf sei nicht überzeugend. Die Frage der Berücksichtigung von ruhegehaltfähigen Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sei bereits vom Wortlaut her keine Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Richtlinie 2000/78/EG. Die Vorschrift gestatte den Mitgliedstaaten, eine Ausnahme vom Verbot der Diskriminierung aus Gründen des Alters vorzusehen und sei eng auszulegen, mithin einer erweiterten Auslegung nicht zugänglich. Durch Urteil vom 8.3.2018 - 2 K 455/17 - hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 16.9.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.2.2017 verpflichtet, bei der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und bei der Berechnung der Versorgungsbezüge des Klägers auch Ausbildungszeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres zu berücksichtigen. Der Kläger könne beanspruchen, dass seine bei der Beklagten zurückgelegten Ausbildungszeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres bei der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berücksichtigt werden. Die ablehnenden Bescheide der Beklagten seien rechtswidrig. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG (im Folgenden in der Fassung bis 10.1.2017) stehe dem nicht entgegen. Zwar könne danach nur die nach Vollendung des 17. Lebensjahres erbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Es treffe auch zu, dass die frühere Fassung des Gesetzes vorliegend einschlägig sei und nicht die zum 11.1.2017 in Kraft getretene Änderungsfassung, die die genannte Einschränkung nicht mehr enthalte. Maßgeblich sei insoweit, dass im Beamtenversorgungsrecht grundsätzlich das bei Eintritt des Versorgungsfalles - hier am 1.10.2016 - geltende Recht anzuwenden sei. Der Gesetzgeber habe dementsprechend in der Übergangsregelung des § 69k BeamtVG die Geltung der Neufassung ausdrücklich für vor dem 11.1.2017 eingetretene Versorgungsfälle - wie hier - ausgeschlossen. § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sei vorliegend aber gleichwohl nicht anzuwenden, weil die Vorschrift mit dem europarechtlichen Verbot der Altersdiskriminierung nicht vereinbar sei. Die Regelung enthalte eine unmittelbare altersbezogene Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Die festgelegte Altersgrenze führe nämlich dazu, dass Personen wie der Kläger, die ihre Ausbildung, wenn auch nur teilweise, vor Vollendung des 17. Lebensjahres absolviert hätten, bei der Berechnung ihrer Versorgung weniger günstig behandelt würden als Personen, die - bei im Übrigen gleicher beruflicher Vita - ihre Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres abgeleistet hätten. Diese Ungleichbehandlung sei nicht nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt. Mit dem Anknüpfen an das „Alter 17“ habe der Gesetzgeber zum einen das Ziel verfolgt, dass die Höhe der Versorgung an der „typischen“ Dienstzeit eines Beamten ausgerichtet werden solle, zum anderen hätten dabei die Beamten des einfachen und mittleren Dienstes mit denen des gehobenen und höheren Dienstes annähernd gleichbehandelt werden sollen. Das gewählte Mittel sei indes nicht angemessen und erforderlich, weil zum einen auf die von dem Beamten tatsächlich absolvierten Dienst- und Erfahrungszeiten abgestellt werden könne, ohne dass es einer strikten Altersgrenze bedürfe, und es zum anderen zu einer Diskriminierung wegen des Alters innerhalb der Gruppen führe. So würden Beamte des einfachen und mittleren Dienstes, die Zeiten vor und nach dem 17. Lebensjahr, aber jeweils insgesamt die gleiche Dienstzeit zurückgelegt hätten, im Verhältnis zueinander benachteiligt, ohne dass dafür die Gleichbehandlung mit der Gruppe der Beamten des gehobenen und höheren Dienstes als tragfähiger Grund herangezogen werden könne. Eine Rechtfertigung der Ungleichbehandlung ergebe sich auch nicht aus Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG. Diese eng auszulegende Ausnahmevorschrift sei aus den in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim dargelegten Gründen, denen sich die Kammer anschließe, nicht erfüllt. Der vom Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Gerichtsbescheid vom 12.7.2016 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 16.6.2016 vertretenen anderen Auffassung folge die Kammer nicht. Die nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim ergangene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs stelle die tragenden Rechtssätze des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim nicht in Frage. Die den Gegenstand des Vorlageverfahrens an den Europäischen Gerichtshofs bildende österreichische Regelung über den Ausschluss von „Ruhegenussvordienstzeiten“ von der Anrechnung auf die Bundesdienstzeit, soweit sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt worden seien, unterscheide sich wesentlich von der Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Die Besonderheiten der österreichischen Regelung lägen darin, dass der Betreffende erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres „Mitglied des Systems“ werde, infolgedessen damit beginne, „Beiträge zu zahlen“ und damit einen „Anspruch auf den Erhalt der Höchstpension“ erwerbe. Einer solchen nationalen Regelung, die die Anrechnung von Lehr- und Beschäftigungszeiten, die ein Beamter vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt habe, für die Gewährung eines Ruhegehaltsanspruchs und die Berechnung der Höhe des Ruhegehalts ausschließe, stehe - so der Europäische Gerichtshof - Art. 6 Abs. 2 Richtlinie 2000/78 nicht entgegen, „sofern diese Regelung bei einem Pensionssystem für Beamte die einheitliche Festsetzung einer Altersgrenze für die Mitgliedschaft und einer Altersgrenze für den Bezug von Altersrente im Rahmen dieses Systems gewährleisten soll“. Derartiges solle die Regelung über den Ausschluss von Ausbildungszeiten, die vor der Vollendung des 17. Lebensjahres lägen, nicht „gewährleisten“. Der Gesetzgeber habe, wie vorstehend ausgeführt, mit dieser Regelung andere Ziele verfolgt. Da das Bundesbeamtengesetz keine Mindestaltersgrenze für die Einstellung als Beamter kenne, gehe es dabei insbesondere nicht um die Festsetzung einer Altersgrenze für den Eintritt in das „System“. Es gehe auch nicht um die einheitliche Festsetzung eines Zeitpunktes, an dem eine „Beitragszahlung“ beginne. Ebenso wenig könne das „Alter 17“, das für das angestrebte Ziel schon kein angemessenes und erforderliches Mittel sei, im Rahmen der eng auszulegenden Ausnahmevorschrift des Art. 6 Abs. 2 isoliert als eine Regelung verstanden werden, die eine einheitliche Festsetzung „für den Bezug von Altersrente im Rahmen des Systems“ gewährleisten solle. Es fehle schon daran, dass das „Alter 17“ keine Voraussetzung für den Eintritt in das „System“ als solches sei. Eine unionsrechtswidrige nationale Regelung, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts falle, dürfe nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts, der auch dem Verbot der Diskriminierung wegen des Alters zukomme, nicht angewendet werden. Die Nichtanwendung der Altersgrenze in § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG habe zur Folge, dass Personen, die ihre Ausbildungszeit, wie zum Teil der Kläger, vor Vollendung des 17. Lebensjahres absolviert hätten, mit solchen, die sie jenseits dieser Altersgrenze durchlaufen hätten, gleichbehandelt werden. Zur Herstellung der Gleichbehandlung seien daher dem von dem bisherigen Regelungssystem benachteiligten Beamten hinsichtlich der Berücksichtigung der vor der Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegten Vordienstzeiten dieselben Vorteile zu gewähren, wie sie den von diesem System begünstigten Beamten zuteilgeworden seien. Das bedeute, dass die Beklagte auf dieser Grundlage eine erneute Ermessensentscheidung treffen müsse, bei der das Ermessen auf Null reduziert sei. Gegen das ihr am 14.3.2018 zugestellte - berichtigte - Urteil hat die Beklagte am 3.4.2018 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und am 16.4.2018 begründet. Die Beklagte hält an ihrer Auffassung fest, dass die Nichtberücksichtigung der Ausbildungszeit vor dem 17. Lebensjahr nicht gegen Europarecht verstoße und trägt ergänzend vor, es sei unerheblich, aus welchen Motiven in Deutschland die Altersgrenze von 17 Jahren früher eingeführt worden sei. Art. 6 Abs. 2 Richtlinie 2000/78/EG erlaube pauschal die Festsetzung einer einheitlichen Altersgrenze. Der Europäische Gerichtshof habe die Motive des österreichischen Gesetzgebers nicht diskutiert. Im Übrigen sei die Erfüllung der Vorgaben des Europarechts nur eines von mehreren und nicht das zentrale Motiv für die Streichung des 17. Lebensjahres in den §§ 6 ff. BeamtVG gewesen und werde nur kurz in der Gesetzesbegründung erwähnt. Im Vordergrund habe die ausführlich dargestellte Überlegung des Gesetzgebers gestanden, dass die bisherige Auffassung eines Mindestalters als einheitlichem „Startpunkt“ aufgegeben werde und nunmehr das einzelne Beamtenverhältnis aus dem Blickwinkel der einzelnen Betroffenen behandelt werde. Ein Mindestalter erscheine auch aufgrund der nicht mehr ausschließlich in Vollzeit ausgeübten Beamtentätigkeit nicht mehr sachgerecht, weil aufgrund dieser gebrochenen Erwerbsbiografien die Erreichung des Höchstruhegehaltssatzes nicht mehr der Regelfall sei. Zu Unrecht nehme das Verwaltungsgericht an, im Unterschied zur deutschen Regelung lägen die Besonderheiten der österreichischen Regelung darin, dass der Betreffende erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres „Mitglied des Systems“ werde und infolgedessen damit begänne, „Beiträge zu zahlen“ und damit einen „Anspruch auf den Erhalt der Höchstpension“ erwürbe. Gemäß § 53 Abs. 1 Pensionsgesetz 1965 bestehe eine Voraussetzung für das Vorliegen von Ruhegenussvordienstzeiten darin, dass sie „vor dem Tag liegen, von dem an die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit rechnet“. Gemäß § 6 Abs. 2 Pensionsgesetz 1965 gelte als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit „die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienstantritt zurückgelegt hat“. Der Dienstantritt entspreche also der deutschen Verbeamtung. Bei den Ruhegenussvordienstzeiten handele es sich somit in Österreich um Zeiten vor der Verbeamtung in Parallele zu den entsprechenden Zeiten gemäß den §§ 10-12 BeamtVG im deutschen Beamtenrecht. Im Folgenden würden die entsprechenden österreichischen und deutschen Zeiten zusammenfassend als „Vorzeiten“ bezeichnet. In Österreich erhalte der Bund für angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten einen Überweisungsbetrag nach den sozialrechtlichen Vorschriften. Ansonsten müsse der Beamte gemäß § 56 Pensionsgesetz 1965 einen besonderen Pensionsbeitrag leisten. Das bedeute aber, dass nach der österreichischen Regelung der Betreffende nicht etwa im historischen Ablauf mit der Vollendung des 18. Lebensjahres „Mitglied des Systems“ werde und damit einen „Anspruch auf den Erhalt der Höchstpension“ erwerbe. Stattdessen werde er im historischen Ablauf erst später Beamter, erwerbe mithin erst später einen Anspruch auf eine Pension. Die Vordienstzeiten würden nur rückwirkend ab dem 18. Lebensjahr anerkannt, wodurch der Betreffende rückwirkend „Mitglied des Systems“ werde und rückwirkend einen „Anspruch auf den Erhalt der Höchstpension“ erwerbe. Ebenso würden hierfür rückwirkend Beiträge entweder vom Sozialversicherungsträger oder vom Beamten geleistet. Abgesehen von den Beiträgen sei damit die Situation in Deutschland gleich. Auch hier werde der Betreffende erst später Beamter und würden rückwirkend Zeiten, hier ab dem 17. Lebensjahr, berücksichtigt. Das ergebe sich auch aus dem vom Europäischen Gerichtshof wiedergegebenen Werdegang des dortigen Klägers. Dieser habe im Zeitraum vom 9.9.1963 bis 8.3.1967 im Rahmen eines Lehrverhältnisses bei der Post- und Telegraphenverwaltung des Bundes (Österreich) gearbeitet. Ab 9.3.1967 habe er bei dieser in einem Vertragsbedienstetenverhältnis gestanden, sei mithin nach der in Deutschland üblichen Terminologie Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst gewesen. Am 3.6.1967 sei er 18 Jahre alt geworden. Erst später, mit Wirkung vom 1.7.1972, sei sein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund begründet und er also Beamter geworden. Der Europäische Gerichtshof habe nur die Stellungnahme der österreichischen Regierung wiedergegeben, „dass bei dem in Rede stehenden System ein Alter festgesetzt wird, ab dem die an das Rentensystem der Bundesbeamten angeschlossenen Personen beginnen, Beiträge zu zahlen und einen Anspruch auf den Erhalt der Höchstpension erwerben“. Diese Formulierung lasse offen, ob beides im historischen Ablauf ab dem 18. Lebensjahr beginne oder rückwirkend für den Zeitraum ab diesem Zeitpunkt Beiträge gezahlt würden bzw. durch Berücksichtigung der Zeiten rückwirkend ab diesem Zeitpunkt der „Anspruch auf den Erhalt der Höchstpension“ erworben werde. Im Übrigen müsse sich der Europäische Gerichtshof dieser bloß rückwirkenden Bedeutung bewusst gewesen sein, habe sie sich doch eindeutig aus dem in Randnummer 7 zitierten § 54 Abs. 2a Pensionsgesetz 1965 und dem in Randnummer 8 geschilderten Werdegang des dortigen Klägers ergeben. Der Unterschied zwischen Österreich und Deutschland hinsichtlich der Beträge sei für die Europarechtskonformität irrelevant. Die österreichische Regierung habe vor dem Europäischen Gerichtshof geltend gemacht, „dass bei dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden System ein Alter festgesetzt wird, ab dem die an das Rentensystem der Bundesbeamten angeschlossenen Personen beginnen, Beiträge zu zahlen“. In der eigentlichen Begründung in Randnummer 30 spiele jedoch die Zahlung von Beiträgen keine Rolle. Die dortige Begründung nehme lediglich Bezug auf die Freiheit, bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit sowohl unterschiedliche Altersgrenzen als auch eine einheitliche Altersgrenze festzusetzen. Jeglicher Bezug zur Beitragszahlung fehle. Ein Unterschied zwischen der österreichischen und der deutschen Rechtsordnung bestehe insoweit, als die Harmonisierung zwischen der Beamtenversorgung und dem gesetzlichen Rentenrecht unterschiedlich vorgenommen werde. In Österreich erfolge eine organisatorische Zusammenführung in der Beamtenversorgung. Zu beiden Alterssicherungssystemen würden Beiträge erhoben und bei einem Wechsel von der gesetzlichen Rentenversicherung zur Beamtenversorgung würden für die Vergangenheit die Beiträge zur Beamtenversorgung transferiert oder vom Beamten bezahlt, der damit nur noch eine Anwartschaft auf Beamtenversorgung habe. Eine solche organisatorische Zusammenführung fehle in Deutschland. Stattdessen habe der Betreffende nach wie vor Anwartschaften auf Beamtenversorgung und auf gesetzliche Rente. Die Harmonisierung zwischen beiden Alterssicherungssystemen geschehe in Deutschland anders. So würden gemäß § 55 BeamtVG gesetzliche Renten auf Versorgungsbezüge angerechnet und werde gemäß § 14a BeamtVG der Ruhegehaltssatz vorübergehend erhöht, wenn wegen der späteren Verbeamtung rentenrechtliche Pflichtversicherungszeiten nicht zu einer Erwerbsminderungsrente führten. Diesem Unterschied komme aber hinsichtlich der Zulässigkeit von Altersgrenzen keine Bedeutung zu. Das Verwaltungsgericht stütze sein Urteil zentral auf die Annahme, dass in Österreich der Betreffende im historischen Ablauf mit dem 18. Lebensjahr „Mitglied des Systems“ würde. Wenn tatsächlich im historischen Ablauf ab dem 18. Lebensjahr Beiträge gezahlt würden, würde das die zentrale Annahme des Verwaltungsgerichts mit dem Beginn der Mitgliedschaft stützen. Da aber in Österreich die Beiträge erst rückwirkend erhoben würden, ergebe sich aus der Beitragsfrage kein Argument für die zentrale Annahme des Verwaltungsgerichts mit dem Beginn der Mitgliedschaft, die ebenso nur rückwirkend angenommen werde. Die zentrale Argumentation des Verwaltungsgerichts sei falsch. Sowohl in Österreich als auch in Deutschland werde der Betreffende nicht im historischen Ablauf mit der Vollendung des 18. bzw. 17. Lebensjahres „Mitglied des Systems“ und erwerbe nicht damit einen „Anspruch auf den Erhalt der Höchstpension“, sondern er werde erst später Beamter und erwerbe mithin erst später einen Anspruch auf eine Pension. Die Vordienstzeiten würden nur rückwirkend ab dem 18. bzw. 17. Lebensjahr anerkannt und entsprechend wäre der Betreffende nur rückwirkend „Mitglied des Systems“ und erwerbe nur rückwirkend einen „Anspruch auf den Erhalt der Höchstpension“. Der zwischen beiden Rechtsordnungen bestehende Unterschied hinsichtlich Beiträgen spiele für die Europarechtskonformität wegen der in Österreich ebenfalls rückwirkend erhobenen Beiträge keine Rolle. Somit erfolge nicht nur in Deutschland, sondern auch in Österreich alles rückwirkend. Deshalb müsse das neue Urteil des Europäischen Gerichtshofs nicht nur auf österreichische, sondern genauso auf deutsche Ruhestandsbeamte Anwendung finden. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8. März 2018 - 2 K 455/17 - die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und führt aus, das Verwaltungsgericht habe ausführlich erläutert, dass die Besonderheiten der österreichischen Regelung darin lägen, dass der Betreffende erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres Mitglied des Systems werde, infolge dessen damit beginne, Beiträge zu zahlen, und einen Anspruch auf den Erhalt der Höchstpension erwerbe. Dies werde vom Europäischen Gerichtshof nicht als europarechtswidrig angesehen, sofern diese Regelung bei einem Pensionssystem für Beamte die einheitliche Festsetzung einer Altersgrenze für die Mitgliedschaft und einer Altersgrenze für den Bezug von Altersrente im Rahmen dieses Systems gewährleisten solle. Dieses Ziel der „Gewährleistung“ enthalte die deutsche Regelung hinsichtlich des Ausschlusses von Ausbildungszeiten, die vor Vollendung des 17. Lebensjahres lägen, nicht. Mit dieser Frage habe sich im Übrigen der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ausführlich befasst. Es sei eben nicht unerheblich, aus welchen Motiven in Deutschland früher die Altersgrenze von 17 Jahren eingeführt worden sei. Denn letztlich wolle die Richtlinie 2000/78/EG ausschließen, dass es zu willkürlichen Ungleichbehandlungen komme. So verweise der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 16.6.2016 ausdrücklich darauf, dass die dort streitgegenständliche Vorschrift eng auszulegen sei. Die österreichische Regelung werde bezogen hierauf für grundsätzlich zulässig erachtet. Einen völligen Freibrief für die Festsetzung von Altersgrenzen gebe der Europäische Gerichtshof demzufolge nicht. Aus der Formulierung ergebe sich zweifelsfrei, dass nur der Fall rechtlich für zulässig erachtet werde, in welchem die einheitliche Festsetzung einer Altersgrenze für die Mitgliedschaft und einer Altersgrenze für den Bezug von Altersrente gewährleistet werden solle. Genau diese Voraussetzungen seien mithin konkret zu prüfen und müssten zwingend bejaht werden, wenn unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Rahmen der dort vorgegebenen engen Auslegung von einer Zulässigkeit von Altersgrenzen ausgegangen werden solle. Hierzu mache die Beklagte mit ihrer Berufungsbegründung keine weitergehenden Ausführungen, sondern verweise pauschal darauf, dass die Motive für die Festsetzung der Altersgrenze von 17 Jahren in Deutschland unerheblich seien. Bei der Würdigung der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg seien zum einen die unterschiedliche Fallgestaltung zu beachten sowie zum andern, dass der Europäische Gerichtshof bei der Prüfung der Vorschriften einzelner Länder nicht davon entbinde, die Prüfung für die Festsetzung einer Altersgrenze genau zu überprüfen. Daher sei es letztlich rechtlich zweitrangig, ob das österreichische Versorgungssystem mit dem deutschen Versorgungssystem vergleichbar sei. Grundsätzlich seien Altersgrenzen diskriminierend. Bei der Festlegung von Altersgrenzen bedürfe es zwingend gewichtiger Gründe. Diese Gründe seien anhand des Rechtssystems und der rechtlichen Vorschriften des jeweiligen Landes zu prüfen. Dabei sei auch die Entstehungsgeschichte einer Altersgrenze von großer Bedeutung. Der Europäische Gerichtshof habe zur Angemessenheit und Erforderlichkeit von Altersgrenzen nicht entscheiden müssen, denn diese Frage sei vom vorlegenden Gericht zu prüfen. Der Europäische Gerichtshof habe auch keine Veranlassung gehabt, sich mit dieser Thematik zu befassen. Im Umkehrschluss bedeute dies, dass diesbezüglich selbstverständlich auch keine Rückschlüsse aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs auf die Rechtslage in Deutschland gezogen werden könnten. Die Beklagte unterlasse es schlichtweg, die Konsequenzen der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs auf das deutsche Recht zu übertragen und ausgehend von den Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs die Rechtfertigung von Altersgrenzen in Deutschland einer näheren Überprüfung zu unterziehen. Hierauf erwidert die Beklagte, dass der Europäische Gerichtshof selbstverständlich keinen völligen Freibrief für die Festsetzung von Altersgrenzen gebe und Art. 6 Abs. 2 Richtlinie 2000/78/EG eng auszulegen sei. Der Europäische Gerichtshof habe aber diese Ausnahmebestimmung für die österreichische Beamtenversorgung bejaht und damit entsprechend auch, dass danach die Altersgrenze als Voraussetzung für die Mitgliedschaft in einem Beamtenpensionssystem und den Bezug von Altersrente im Rahmen dieses Systems festgesetzt worden sei. Da der Europäische Gerichtshof trotz der engen Auslegung die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des Art. 6 Abs. 2 Richtlinie 2000/78/EG für die österreichische Beamtenversorgung bejaht habe, müsse gleiches für die deutsche Beamtenversorgung gelten, wenn sie in den für den Europäischen Gerichtshof relevanten Punkten gleich sei. Dies sei der Fall. Dass den früheren Motiven für die Einführung der Altersgrenze von 17 Jahren in Deutschland keine Bedeutung zukomme, ergebe sich daraus, dass der Europäische Gerichtshof nicht die Motive des österreichischen Gesetzgebers diskutiert und trotzdem die Ausnahmebestimmungen angewendet habe. Mit Schriftsätzen vom 3.2.2020 und vom 6.2.2020 haben beide Beteiligte ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsunterlagen und Personalakten des Klägers Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der Beratung des Senats war.