Beschluss
1 B 20/20.NC, 1 B 21/20.NC, 1 B 22/20.NC, 1 B 23/20.NC, 1 B 24/20.NC ... mehr
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2020:0422.1B20.20.00
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Leitsätze
1. Der für die vorklinische Lehreinheit errechnete Curriculareigenanteil unterliegt im Fall eines auf 15 Wochen ausgelegten Vorlesungsbetriebs keiner Korrektur um den Faktor 14/15.(Rn.12)
2. Dies gilt auch hinsichtlich der auf die Dienstleistungsexporte entfallenden Curricularanteile.(Rn.12)
Tenor
Die Beschwerden der Antragstellerinnen und der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20. Januar 2020 - 1 L 1032/19.NC u.a. - werden, soweit der Beschluss das jeweils von ihnen betriebene Anordnungsverfahren betrifft, zurückgewiesen.
Jede Antragstellerin/jeder Antragsteller trägt die Kosten des jeweils von ihr/ihm betriebenen Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 1.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der für die vorklinische Lehreinheit errechnete Curriculareigenanteil unterliegt im Fall eines auf 15 Wochen ausgelegten Vorlesungsbetriebs keiner Korrektur um den Faktor 14/15.(Rn.12) 2. Dies gilt auch hinsichtlich der auf die Dienstleistungsexporte entfallenden Curricularanteile.(Rn.12) Die Beschwerden der Antragstellerinnen und der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20. Januar 2020 - 1 L 1032/19.NC u.a. - werden, soweit der Beschluss das jeweils von ihnen betriebene Anordnungsverfahren betrifft, zurückgewiesen. Jede Antragstellerin/jeder Antragsteller trägt die Kosten des jeweils von ihr/ihm betriebenen Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 1.000,- € festgesetzt. I. Die Antragsteller begehren, im Wege der einstweiligen Anordnung zum Studium der Humanmedizin zum Wintersemester 2019/2020 im 1. Fachsemester, beschränkt auf den vorklinischen Ausbildungsabschnitt, vorläufig zugelassen zu werden. Sie machen geltend, im Studiengang Humanmedizin seien in dem betreffenden Wintersemester über die festgesetzte Höchstzahl und die Zahl der vergebenen Studienplätze hinaus weitere - verschwiegene - Studienplätze vorhanden. Das Verwaltungsgericht hat das Vorhandensein unbesetzter Voll- bzw. Teilstudienplätze verneint und zu der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin für den vorklinischen Studienabschnitt festgestellt, dass die Ausbildungskapazität nach § 2 Abs. 4 Zulassungszahlenverordnung1VO vom 26.6.2019, Amtsbl. S. 416, geändert durch VO vom 7.12.2019, Amtsbl. S. 536, 540, 1064VO vom 26.6.2019, Amtsbl. S. 416, geändert durch VO vom 7.12.2019, Amtsbl. S. 536, 540, 1064 für Studierende im 1. Fachsemester auf 281 Studienplätze festgesetzt sei, mithin angesichts 281 tatsächlich am 30.10.2019 eingeschriebener Studierender ausgeschöpft sei. II. Die Beschwerden sind zulässig. Insbesondere haben die Antragsteller mit Blick darauf, dass über das Bestehen eines Zulassungsanspruchs unter Zuerkennung von prozessualem Bestandsschutz nach der Sach- und Rechtslage des Bewerbungssemesters zu entscheiden ist2vgl. z.B. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.5.2017 - 1 B 338/17.NC u.a. -, juris Rdnr. 4 m.w.N.vgl. z.B. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.5.2017 - 1 B 338/17.NC u.a. -, juris Rdnr. 4 m.w.N., ein rechtlich schützenswertes Interesse daran, dass über ihr Rechtsmittel entschieden wird, obwohl das Wintersemester 2019/2020, für das sie ihre vorläufige Zulassung zum Medizinstudium begehren, inzwischen abgeschlossen ist. In der Sache rechtfertigt das nach Maßgabe des § 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO den Umfang der vom Senat vorzunehmenden Überprüfung beschränkende Vorbringen der Antragsteller in ihrer Beschwerdebegründung vom 10.2.2020 unter Berücksichtigung ihrer lediglich ergänzenden Ausführungen in den Schriftsätzen vom 2. und 20.4.2020 keine Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Die hieran orientierte Überprüfung der hinsichtlich des vorklinischen Studienabschnitts vorgelegten Kapazitätsberechnung führt nicht zur Aufdeckung zusätzlicher Teilstudienplätze. Die Antragsteller rügen eine fehlerhafte Berechnung des Curriculareigenanteils der vorklinischen Lehreinheit und der auf den Dienstleistungsexport in die Studiengänge Zahnmedizin und Pharmazie entfallenden Curricularanteile. Die Berechnungen basierten auf der Annahme, dass sich die Vorlesungszeit pro Semester auf 14 Wochen belaufe, während sie tatsächlich jeweils 15 Wochen betrage. Der zeitliche Umfang der Lehrveranstaltungen ergebe sich aus der Anlage Teil I der Studienordnung für den Studiengang Medizin. Dort sei die jeweils (richtige) Gesamtstundenzahl der einzelnen Lehrveranstaltungen ausgehend von einer Vorlesungsdauer von 14 Wochen in Semesterwochenstunden umgerechnet. Allerdings sei richtigerweise - so der eigene Vortrag der Antragsgegnerin in den Beschwerdeverfahren zum Wintersemester 2018/2019 - für die Berechnung der Lehrnachfrage von 15 Wochen Vorlesungszeit pro Semester auszugehen. Dies bedinge, dass die jeweilige Gesamtstundenzahl der Lehrveranstaltungen zur Ermittlung der Anzahl der Wochenstunden nicht durch 14, sondern durch 15 zu teilen sei, was zur Folge habe, dass die von der Antragsgegnerin ermittelten Curricularanteile aller Veranstaltungen einschließlich des errechneten Curriculareigenanteils um den Faktor 14/15 zu korrigieren sei, letzterer mithin nicht 1,8833, sondern 1,7577 betrage. Dieser Fehler erstrecke sich auf die Berechnung der Dienstleistungsexporte in die Zahnmedizin und die Pharmazie, die ebenfalls um den Faktor 14/15 zu korrigieren seien. Demgemäß reduzierten sich die Curricularanteile für den Export in die Zahnmedizin auf 0,8089 und für den Export in die Pharmazie auf 0,1126. Die nach den erforderlichen Korrekturen vorzunehmende Neuberechnung der Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin führe dazu, dass 20 zusätzliche Studienplätze zur Verfügung stünden, so dass alle Antragsteller zuzulassen seien. Dieses Vorbringen bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. 1. Etwaige Wechselbeziehungen zwischen einem in Semesterwochenstunden vorgegebenen Umfang von Lehrveranstaltungen und der Anzahl der Vorlesungswochen eines Semesters und deren Relevanz für die Ermittlung der Curricularanteile waren bereits verschiedentlich Gegenstand gerichtlicher Überprüfung, u.a. des 3. Senats des erkennenden Gerichts. 1. In den älteren Entscheidungen ging es um die Forderung, die Curricularanteile hinsichtlich bestimmter einzelner Seminare (in den Fächern Anatomie, Physiologie und Biochemie) um den Faktor 12/14 zu kürzen, weil diese Lehrveranstaltungen nach der in der Anlage 1 zur Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung vom 21.12.1989 vorgesehenen Gesamtwochenstundenzahl von 96 Stunden nicht auf die übliche Vorlesungszeit von 14 Semesterwochen, sondern auf eine Veranstaltungszeit von 12 Semesterwochen ausgelegt seien. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof3HessVGH, Beschluss vom 10.8.1992 - Fa 11 G 117/91 T -, juris Rdnr. 12HessVGH, Beschluss vom 10.8.1992 - Fa 11 G 117/91 T -, juris Rdnr. 12 und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg4VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.12.1992 - NC 9 S 26/92 -, juris Rdnr. 9VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.12.1992 - NC 9 S 26/92 -, juris Rdnr. 9 hielt der begehrten Kürzung 1992 entgegen, diese wäre allenfalls gerechtfertigt, wenn es sich bei der Gesamtstundenzahl um eine Höchstzahl handeln würde, indes sei diese Stundenzahl als Mindeststundenzahl vorgegeben. Um zu gewährleisten, dass diese Mindeststundenzahl regelmäßig erbracht werde und nicht der Ausfall von ein oder zwei Lehrveranstaltungen die Anerkennung des gesamten Seminars in Frage stelle, sei für wöchentlich stattfindende Lehrveranstaltungen ein Zeitraum von mehr als 12 Semesterwochen nötig. Sonst müsste wegen Feiertagen, Erkrankungen von Lehrkräften und Studenten sowie aufgrund gelegentlicher Hindernisse anderer Art damit gerechnet werden, dass die Mindeststundenzahl nicht zuverlässig erreicht werde. Es sei davon auszugehen, dass der Beispielstudienplan der ZVS von der Hochschulwirklichkeit mit mehr als 12 Vorlesungswochen pro Semester ausgehe. Im Übrigen würden die beiden Wochen, die die Semester durchschnittlich länger dauerten, oft für die organisatorische Vor- und Nachbereitung und für Leistungskontrollen benötigt. Diese Sichtweise - so der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ergänzend - verletze den Grundsatz der Systemgerechtigkeit nicht. Dieser gebiete aus Gründen der Bilanzierungssymmetrie, auf der Lehrnachfrageseite ebenso wie bei den für das Lehrangebot maßgeblichen dienstrechtlichen Regellehrverpflichtungen von einer Vorlesungszeit von 14 Wochen auszugehen. Zum Wintersemester 2006/2007 ist erneut die Forderung, die Curricularanteile der vorbezeichneten Seminare zu kürzen, erhoben worden. Die zum 1.10.2003 in Kraft getretene Neufassung der Ärzteapprobationsordnung vom 27.6.2002 trage dem Umstand Rechnung, dass die Vorlesungszeit eines Semesters mittlerweile auf 14 Wochen ausgedehnt worden sei. Für die drei Seminare in Physiologie, Biochemie und Anatomie bedeute dies, dass die geforderte Gesamtstundenzahl von 96 nicht mehr wie zuvor in 12 Semesterwochen, sondern nunmehr in 14 Semesterwochen zu leisten sei, so dass sich deren Curricularanteil entsprechend verringere. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof5HessVGH, Beschluss vom 2.4.2007 - 8 FM 5204/06 W (1) -, juris Rdnr. 8HessVGH, Beschluss vom 2.4.2007 - 8 FM 5204/06 W (1) -, juris Rdnr. 8 und der 3. Senat des erkennenden Gerichts6OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1.8.2007 - 3 B 53/07.NC u.a. -, juris Rdnrn. 108 ff.OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1.8.2007 - 3 B 53/07.NC u.a. -, juris Rdnrn. 108 ff. sind dem nicht gefolgt. In der Entscheidung des 3. Senats heißt es hierzu, dass eine Gesamtstundenzahl dieser drei Seminare in der Anlage 1 zur ÄAppO nicht mehr vorgesehen sei. Vorgegeben sei allein eine auf alle Praktika, Kurse und Seminare bezogene Gesamtstundenzahl von mindestens 630 Stunden. Im Rahmen dieser (Gesamt-)Vorgabe sehe die Studienordnung der Antragsgegnerin vom 20.2.2003 jeweils ein Seminar in Physiologie, Biochemie-Molekularbiologie und Anatomie mit einem Gesamtumfang von 28 Stunden und einer 14 Semesterwochen entsprechenden Anzahl von zwei Semesterwochenstunden vor. Somit seien die Seminare auf 14 Semesterwochen ausgerichtet und die Vorlesungsverzeichnisse gäben keine Veranlassung zur Annahme, sie würden lediglich während 12 der 14 Wochen der Vorlesungszeit veranstaltet werden. Der Beschwerdevortrag gehe daher ins Leere. Die Frage einer Kürzung würde sich - so der Hessische Verwaltungsgerichtshof - nur stellen, wenn eine begrenzte Zahl von Seminarstunden angeboten würde, was dann zu einer entsprechenden verhältnismäßigen Kürzung der Anzahl der je Semesterwoche angebotenen Seminarstunden führen könnte. 1.2. Die vorliegend in Rede stehende Rüge der Antragsteller bezieht sich, anders als das Vorbringen in den vorbezeichneten Verfahren, nicht auf einzelne Seminare, sondern auf alle Lehrveranstaltungen einschließlich der Dienstleistungsexporte. Diese seien ihrem zeitlichen Umfang nach für eine 14-wöchige Vorlesungszeit konzipiert, während sich die tatsächliche Vorlesungszeit bei der Antragsgegnerin auf 15 Semesterwochen belaufe. Dies vermindere den Curriculareigenanteil der Vorklinik ebenso wie die Dienstleistungsexporte auf 14/15 der von der Antragsgegnerin errechneten Werte. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg7VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.1.2012 - NC 9 S 2775/10 -, Rdnrn. 23 ff.VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.1.2012 - NC 9 S 2775/10 -, Rdnrn. 23 ff. hat 2012 zu einer ähnlich gelagerten Fallgestaltung die Forderung zurückgewiesen, den Curriculareigenanteil nicht auf der Grundlage von 14 Vorlesungswochen, sondern entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen an der Universität Ulm im Studienjahr 2010/2011 ausgehend von 14,5 Vorlesungswochen zu berechnen. Nach der ständigen Senatsrechtsprechung und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts8BVerfG, Beschluss vom 8.2.1984 - 1 BvR 580/83 -, jurisBVerfG, Beschluss vom 8.2.1984 - 1 BvR 580/83 -, juris sowie des Bundesverwaltungsgerichts9BVerwG, Urteil vom 13.12.1984 - 7 C 3/83 -, jurisBVerwG, Urteil vom 13.12.1984 - 7 C 3/83 -, juris sei es kapazitätsrechtlich nicht geboten, die tatsächliche Vorlesungsdauer taggenau jeweils für die betreffende Hochschule und das Bezugssemester zu ermitteln, denn die Kapazitätsverordnung beruhe auf einem abstrakten und pauschalierten Berechnungsmodell, nach dem typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt würden, was dem Kapazitätserschöpfungsgebot genüge. Die Regelungen kapazitätrechtlicher Parameter wie auch die übrigen Bestimmungen der Kapazitätsverordnung hätten gerade nicht - wie vom Antragsteller gefordert - die Ausbildungsverhältnisse nur einer einzelnen Hochschule im Auge. Unerheblich sei hiernach der Einwand, eine Münchener Universität rechne mit 14,5 Wochen. 2. Die Antragsteller führen in diesem Zusammenhang in ihrem ihr Beschwerdevorbringen ergänzenden Schriftsatz vom 2.4.2020 aus, die Zahl der Semesterwochen sei der maßgebliche Faktor für die Bestimmung des Lehrdeputats gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 LVVO. Es gehe um die zwingend notwendige Einhaltung der Bilanzierungssymmetrie von Lehrangebot und Lehrnachfrage, die die Anwendung eines unterschiedlichen zeitlichen Bezugsrahmens ausschließe. Im Übrigen lege die Antragsgegnerin ihren Berechnungen der Ausbildungskapazität in den nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengängen grundsätzlich 15 Semesterwochen zugrunde. Dass die Hochschullehrer im Studiengang Medizin ein niedrigeres (Real-) Lehrdeputat als die Hochschullehrer in fast allen anderen Studiengängen zu erfüllen hätten, sei mit dem Grundsatz der Systemgerechtigkeit nicht in Einklang zu bringen. Die Argumentation der Antragsteller verfängt nicht. Die dienstrechtlich maßgebliche Zahl der Vorlesungswochen eines Semesters ist nach dem Berechnungsmodell der KapVO ohne Auswirkung auf die Ausbildungskapazität einer Hochschule. Sie wirkt sich weder im Nenner (Lehrnachfrage) noch im Zähler (Lehrangebot) der durch II der Anlage 1 zur KapVO vorgegebenen Berechnungsformel aus. Das Kapazitätsrecht stellt ausschließlich auf die dienstrechtlich festgesetzte wöchentliche Regellehrverpflichtung ab. Zwar wirft die von den Antragstellern angeführte Regelung des § 2 Abs. 3 Satz 1 LVVO, nach der eine Lehrveranstaltungsstunde mindestens 45 Minuten Lehrzeit je Woche der Vorlesungszeit des Semesters umfasst, angesichts der sich unstreitig auf jeweils 15 Wochen belaufenden Vorlesungszeit eines Semesters die Frage auf, ob die beiden kapazitätsbestimmenden Größen - Lehrangebot und Lehrnachfrage - unzulässigerweise von einem unterschiedlichen zeitlichen Bezugsrahmen ausgehen und ob dies ggf. einen Überhang der dienstrechtlich während eines Semesters insgesamt zu erbringenden Lehrleistungen im Verhältnis zu dem vorgegebenen Lehrveranstaltungsumfang bedingt, der kapazitätsrechtlich im Sinne der Antragsteller relevant sein könnte. Denn die Lehrveranstaltungen des Medizinstudiums sind nach Anlage 1 zur Approbationsordnung für Ärzte und der Studienordnung der Antragsgegnerin auf eine 14-wöchige Lehrveranstaltungszeit ausgelegt und dementsprechend ging man bei der Berechnung und Festsetzung des derzeit für den Studiengang Medizin maßgeblichen Curricularnormwertes von 8,2 von einer Lehrveranstaltungszeit von 14 Wochen aus10Beschlussvorlage des Unterausschusses „Kapazitätsverordnung“ zur Sitzung des Verwaltungsausschusses der ZVS vom 27.9.2002, S. 1 und S. 4Beschlussvorlage des Unterausschusses „Kapazitätsverordnung“ zur Sitzung des Verwaltungsausschusses der ZVS vom 27.9.2002, S. 1 und S. 4, während an der Universität des Saarlandes in der Hochschulwirklichkeit seit einigen Jahren eine 15-wöchige Vorlesungszeit praktiziert wird. Ausgehend von den kapazitätsrechtlichen Vorgaben und der hierzu entwickelten höchstrichterlichen Rechtsprechung bedingen diese Umstände - wie nachfolgend dargelegt wird - nicht, dass aus Gründen der gebotenen Kapazitätserschöpfung korrigierend in das durch die Kapazitätsverordnung vorgegebene Rechenmodell eingegriffen werden dürfte. Damit teilt der Senat die bereits referierte Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg11VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.1.2012, a.a.O.VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.1.2012, a.a.O.. 2.1. Wie die Ausbildungskapazität einer Hochschule zu berechnen ist, bestimmt sich nach den entsprechenden Vorgaben des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung12hinsichtlich des WS 2019/2020 noch i.d.F. vom 5.6.2008, Amtsbl. 2009, 332 ff.hinsichtlich des WS 2019/2020 noch i.d.F. vom 5.6.2008, Amtsbl. 2009, 332 ff. und den diese Vorgaben ausfüllenden Regelungen der Kapazitätsverordnung - KapVO -. Die Regelungen der Lehrverpflichtungsverordnung, die auf der Grundlage der §§ 39 Abs. 4 und 44 Abs. 8 SHSG Festlegungen dienstrechtlicher Art zur Ausgestaltung der Lehrverpflichtungen des hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals der Hochschulen des Landes enthalten, sind in diesem Zusammenhang nur relevant, soweit das Kapazitätsrecht ihre Anwendung vorsieht. § 2 Abs. 3 LVVO gehört nicht zu den nach der KapVO maßgeblichen Vorschriften. Nach Art. 6 Abs. 3 des Staatsvertrags wird die jährliche Aufnahmekapazität auf der Grundlage des Lehrangebots, des Ausbildungsaufwands und weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien ermittelt. Dem Lehrangebot liegen die Stellen für das hauptamtlich tätige wissenschaftliche Personal, soweit ihm Lehraufgaben übertragen sind, die Lehraufträge und die dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen unter Berücksichtigung festgelegter Reduzierungen zugrunde. Der Ausbildungsaufwand ist durch studiengangspezifische Normwerte festzusetzen, die den Aufwand festlegen, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (Sätze 1 bis 3). Die Normwerte haben eine gleichmäßige und erschöpfende Auslastung der Hochschulen zu gewährleisten; in diesem Rahmen sind die Hochschulen bei der Gestaltung von Lehre und Studium frei (Satz 5). § 3 Abs. 1 Satz 2 KapVO sieht hierzu eine Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung vor, die gemäß § 6 KapVO nach der Anlage 1 unter Anwendung von Curricularnormwerten erfolgt. Der Berechnung werden Lehreinheiten zugrunde gelegt, wobei diesen alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellen und Gruppen zuzuordnen sind (§§ 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1 KapVO). Nach I Nr. 1 der Anlage 1 zur KapVO bestimmt sich das Angebot einer Lehreinheit an Deputatstunden aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen. § 9 Abs. 1 KapVO definiert das Lehrdeputat als die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung einer Lehrperson einer Stellengruppe, gemessen in Deputatstunden. Maßstab ist hiernach die „Regellehrverpflichtung“. Verminderungen der Regellehrverpflichtung sind nach I Nr. 1 der Anlage 1 und § 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO zu berücksichtigen. Hiernach haben die dienstrechtlichen Vorschriften der LVVO auf der Grundlage der vorbezeichneten Verweise in der Anlage 1 zur KapVO und in § 9 KapVO auf die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung für die Berechnung der Aufnahmekapazität Bedeutung, soweit sie die Regellehrverpflichtungen der einzelnen Stellengruppen festsetzen und Verminderungen der Deputate zulassen. Die §§ 5, 8 und 9 LVVO setzen hinsichtlich des Lehrpersonals der Antragsgegnerin die Regellehrverpflichtung in Lehrveranstaltungsstunden pro Woche fest und die §§ 10, 11 und 14 LVVO regeln die Möglichkeiten und den Umfang einer Ermäßigung der wöchentlichen Lehrverpflichtung. Auf der Grundlage dieser Vorschriften sind die für das Lehrangebot der Hochschule nach § 9 Abs. 1 KapVO maßgeblichen Deputatstunden zu ermitteln; das Ergebnis ist nach Maßgabe der Anlage 1 in die Berechnung der Aufnahmekapazität einzustellen. I Nr. 1 der Anlage präzisiert dies dahin, dass sich das Angebot einer Lehreinheit an Deputatstunden aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen einschließlich dem Lehrdeputat an die Hochschule abgeordneter Personen, den nach § 9 Abs. 7 in Deputatstunden umgerechneten wissenschaftlichen Dienstleistungen und dem durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat ergibt, wobei Verminderungen des Lehrdeputats nach § 9 Abs. 2 abzuziehen sind. Die in Bezug genommene Vorschrift des § 9 Abs. 7 KapVO betrifft wissenschaftliche Dienstleistungen i.S.d. § 44 SHSG und gibt vor, dass diese, soweit sie nicht als Lehrdeputat (Abs. 1) oder als Lehrauftrag (§ 10) erfasst sind, in Deputatstunden umgerechnet und in die Berechnung einbezogen werden. Eine über die Berücksichtigung der Regellehrverpflichtungen hinausgehende - kapazitätswirksame - Umrechnung weiterer Lehrleistungen in Deputatstunden ist damit nur im - vorliegend nicht einschlägigen - Anwendungsbereich des § 44 SHSG (Übertragung von eigenverantwortlicher Lehrtätigkeit oder von Aufgaben in der Krankenversorgung/der Rechtsmedizin an wissenschaftliche Mitarbeiter) bzw. des § 10 KapVO (Lehrauftragsstunden) vorgegeben. Für eine Berücksichtigung der Anzahl der Vorlesungswochen eines Semesters bieten die Vorschriften der Kapazitätsverordnung und die Rechenformeln der Anlage 1 hingegen keine Grundlage. Nach diesem als abschließend konzipierten Regelwerk vollzieht sich die Berechnung der Aufnahmekapazität, ohne dass es auf die Anzahl der Vorlesungswochen eines Semesters ankommt. Dass Grundlage für die zur Festsetzung des Curricularnormwertes auf 8,2 durch Beschluss des Verwaltungsausschusses der ZVS vom 27.9.2002 durchgeführten Berechnungen entsprechend des in der Anlage 1 zur Approbationsordnung für Ärzte vom 27.6.2002 vorgegebenen, auf 14 Wochen ausgerichteten Gesamtumfangs der Lehrveranstaltungen - wie bereits erwähnt - eine Semesterlänge von 14 Lehrveranstaltungswochen war, ändert hieran nichts. Dies bedingt insbesondere nicht, dass die Hochschulen gehalten wären, die vorgegebenen Lehrveranstaltungen in einem Zeitrahmen von genau 14 Vorlesungswochen anzubieten, dies schon deshalb, weil die Herleitung des Curricularnormwertes auf Lehrveranstaltungswochen, nicht auf Vorlesungswochen, basiert. Es ist den Hochschulen im Rahmen ihrer durch Art. 5 Abs. 3 GG gewährleisteten Freiheiten jedenfalls solange, wie dies die Ausbildung der Studierenden nicht zu deren Nachteil beeinträchtigt, unbenommen, die Vorlesungszeit für alle Studiengänge einheitlich - etwa wie hier auf 15 Wochen - festzulegen, auch wenn dies zur Folge hat, dass die Semesterzeit für einzelne Studiengänge länger bemessen ist, als es der insoweit unerlässlich zu bedienenden Lehrveranstaltungszeit entspräche. Auswirkungen auf die Ausbildungskapazität leiten sich hieraus nicht her. Der Curricularnormwert dient der Ermöglichung einer bundeseinheitlichen Kapazitätsberechnung und damit einer gleichmäßigen Auslastung der Hochschulen unter Ausschöpfung der Ausbildungskapazitäten der einzelnen Hochschulen. Diese trifft demgemäß zwar die Verpflichtung, die Anzahl von Studienplatzbewerbern, die ihrer nach Maßgabe der Kapazitätsverordnung errechneten Aufnahmekapazität entspricht, aufzunehmen und auszubilden. Weiter wird ihre Wissenschafts- und Lehrfreiheit durch den einheitlich festgesetzten Curricularnormwert nicht eingeschränkt. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass die gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit im Bereich derjenigen Angelegenheiten, die als „wissenschaftsrelevant“ angesehen werden müssen, d. h. die Forschung und Lehre unmittelbar berühren, begrenzt ist. Zu diesen Angelegenheiten zählen unter anderem das Aufstellen von Lehrprogrammen und die Planung des Lehrangebotes, die Koordinierung der wissenschaftlichen Arbeit, also das Abstimmen der Forschungsvorhaben und der Lehrangebote aufeinander, die Harmonisierung der Lehraufgaben mit den Forschungsvorhaben, ferner die organisatorische Betreuung und Sicherung der Durchführung von Forschungsvorhaben und Lehrveranstaltungen.13BVerfG, Urteil vom 29.5.1973 - 1 BvR 424/71 u.a. -, juris Rdnr. 115BVerfG, Urteil vom 29.5.1973 - 1 BvR 424/71 u.a. -, juris Rdnr. 115 Die Hochschulen können daher für ihren Hochschulbetrieb und den jeweiligen Studiengang einen auf die konkrete Hochschulwirklichkeit zugeschnittenen Studienplan erstellen und die Einzelheiten der Ausbildung regeln. Hierzu gehört auch die Entscheidung, über wie viele Semesterwochen sich die Vorlesungszeit eines Semesters erstrecken soll. Entscheidet sich die Hochschule für einen 15-wöchigen Semesterbetrieb, so wirkt sich dies auf ihre Aufnahmekapazität nicht erhöhend aus. Hierfür streitet im Übrigen bereits, dass die Anlage 1 zur Approbationsordnung für Ärzte vom 27.6.2002 die Gesamtstundenzahl für Praktika, Kurse und Seminare auf mindestens 630 Stunden festsetzt, den Hochschulen also Spielraum nach oben gibt.14OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1.8.2007, a.a.O.OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1.8.2007, a.a.O. Zudem hilft dies zu vermeiden, dass Unterrichtsausfall wegen Feiertagen, Erkrankungen von Lehrkräften und Studierenden sowie aufgrund sonstiger Hindernisse anderer Art ein zuverlässiges Erreichen der Mindeststundenzahl gefährden könnte.15HessVGH, Beschluss vom 10.8.1992, a.a.O.HessVGH, Beschluss vom 10.8.1992, a.a.O. 2.2. Die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Kapazitätsermittlung in zulassungsbeschränkten Studiengängen und zur Ausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazitäten bestätigt diesen Befund. Es ist dem Normgeber der KapVO - so das Bundesverfassungsgericht - gelungen, ein praktikables Kapazitätsermittlungsrecht zu schaffen. Er hat dabei in Gestalt des Stellen- oder Sollprinzips eine Berechnungsmethode entwickelt, durch welche die Kapazitätsermittlung einerseits und die Festlegung von Lehrverpflichtungen andererseits so weit wie möglich entkoppelt werden, und welche eine für die einzelnen Lehrpersonen verbindliche Normierung der Lehrverpflichtungen entbehrlich macht. Denn die Kapazitätsverordnung knüpft nicht an die individuellen Lehrverpflichtungen der Stelleninhaber an, sondern begnügt sich damit, lediglich nach Art und Zahl der Stellen zum Zwecke der Berechnung zu ermitteln, wie viele Bewerber der Hochschule im Fall von Zulassungsbeschränkungen zugeteilt werden können. Im Übrigen bleibt der Hochschule überlassen, wie sie im Einzelnen die ihr danach obliegenden Ausbildungsverpflichtungen erfüllt. Im Unterschied zu anderen denkbaren Berechnungsmethoden hat dieses Stellenkonzept aus der Sicht der Hochschulen und des Lehrpersonals den Vorteil, dass es eine für sie unerwünschte Einzelreglementierung der Lehrverpflichtungen erübrigt.16BVerfG, Beschluss vom 3.6.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, juris Rdnrn. 48 f.BVerfG, Beschluss vom 3.6.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, juris Rdnrn. 48 f. In einer späteren Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht bekräftigt, dass bei der Ermittlung des Lehrangebots nicht von der tatsächlichen Zahl der Lehrpersonen und ihren jeweiligen individuellen Lehrverpflichtungen auszugehen sei, sondern von der Zahl der Personalstellen und der auf diese Stellen entfallenden (im Einzelfall möglicherweise zu vermindernden) Regellehrverpflichtungen. Diese Berechnungsmethode sei auch für die Studienplatzbewerber vorteilhaft. In der Regel wirke sie sich zulassungsfreundlich aus, da bei der Kapazitätsberechnung unberücksichtigt bleibe, ob eine Stelle nicht oder unterbesetzt ist.17BVerfG, Beschluss vom 8.2.2984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, juris Rdnr. 73BVerfG, Beschluss vom 8.2.2984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, juris Rdnr. 73 In den Blick zu nehmen ist ferner, dass die einheitliche Kapazitätsermittlung nach Maßgabe der KapVO das Mittel zur gleichmäßigen Belastung aller Universitäten ist und ihre verfassungsrechtliche Grundlage in den Art. 12 Abs. 1, 5 Abs. 3 und 3 Abs. 1 GG findet. Dass sich der Normgeber auf die Festlegung des Gesamtbetreuungsaufwands beschränkt hat und die Ausgestaltung im Einzelnen offenlässt, bedeutet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zweierlei: Auf der einen Seite wird durch die Festlegung des Gesamtbetreuungsaufwands dem aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Gebot erschöpfender und gleichmäßiger Kapazitätsnutzung Rechnung getragen; auf der anderen Seite wird innerhalb des durch den Curricularnormwert bestimmten Rahmens die im Studiengang Medizin durch das Ausbildungsrecht ohnehin begrenzte Wissenschaftsfreiheit nicht noch weiter durch Detailregelungen eingeschränkt. Innerhalb des Curricularnormwertes soll auch für die Berechnung der Aufnahmequote, nicht etwa nur für die tatsächliche Gestaltung des Lehrangebots, wieder die durch Art. 5 Abs. 3 GG gewährleistete Lehrfreiheit bestehen und die Hochschule das Lehrangebot sicherstellen. Damit solle der Lehrfreiheit, zu der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unter anderem das Aufstellen von Lehrprogrammen und die Planung des Lehrangebots gehörten, Rechnung getragen werden.18BVerwG, Beschluss vom 18.9.1981 - 7 N 1/79 -, juris Rdnrn. 71 f. unter Wiedergabe der Darlegungen des Bundesverfassungsgerichts zu den verfassungsrechtlich geschützten wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten, BVerfG, Urteil vom 29.5.1973, a.a.O.BVerwG, Beschluss vom 18.9.1981 - 7 N 1/79 -, juris Rdnrn. 71 f. unter Wiedergabe der Darlegungen des Bundesverfassungsgerichts zu den verfassungsrechtlich geschützten wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten, BVerfG, Urteil vom 29.5.1973, a.a.O. Vor dem Hintergrund der aufgezeigten höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass das Berechnungsmodell der KapVO abschließend konzipiert und darauf ausgelegt ist, die Lehrfreiheit der Hochschulen nur insoweit zu beschränken, als diesen abverlangt wird, die nach diesem Modell errechnete Anzahl von Studienplatzbewerbern aufzunehmen und auszubilden. Wie sie dies im Einzelnen bewerkstelligt, bleibt der Hochschule überlassen. Es ist ihr unbenommen, die Koordination der Lehrveranstaltungen auf einen 15-wöchigen Vorlesungsbetrieb auszulegen. Der Grundsatz der Bilanzierungssymmetrie, der sich auf Lehrangebot und Lehrnachfrage bezieht, ohne eine Übereinstimmung zwischen der tatsächlichen Dauer des Semesterbetriebs und der Anzahl der Wochen, in denen eine Lehrveranstaltung jeweils stattzufinden hat, zwingend notwendig zu machen, steht dem nach allem Gesagten ebensowenig wie der Grundsatz der Systemgerechtigkeit entgegen. Das Vorbringen der Antragsteller rechtfertigt mithin die gewünschten, sich im Nenner des Kapazitätsbruchs auswirkenden Korrekturen des Curriculareigenanteils der vorklinischen Lehreinheit und der auf die Dienstleistungsexporte entfallenden Curricularanteile nicht. Ebensowenig kommt in Betracht, was der Senat zunächst erwogen hat, das Lehrangebot, also den Zähler des Kapazitätsbruchs, anteilig zu erhöhen. Beides würde in das vorgegebene, bundeseinheitlich zu handhabende Berechnungsmodell eingreifen und den ihm innewohnenden Ausgleich zwischen den widerstreitenden, jeweils verfassungsrechtlich geschützten Interessen der Studienplatzbewerber, der bereits Studierenden und der Hochschulen verzerren. Die Anträge unterliegen damit mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO der Zurückweisung. Die Streitwertfestsetzung erfolgt in Anwendung der §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und der ständigen Rechtsprechung des Gerichts.19OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.8.2005 - 3 Y 12/05 -, jurisOVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.8.2005 - 3 Y 12/05 -, juris Da erstinstanzlich jeweils die Beteiligung an einem Losverfahren beantragt war, vermag sich die Annahme der Antragsteller, im Beschwerdeverfahren eine für sie alle ausreichende Anzahl verdeckter Studienplätze aufgetan zu haben, nicht streitwerterhöhend auszuwirken. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.