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Urteil

1 A 177/18

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2020:0612.1A177.18.00
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Leitsätze
1. Der Senat verweist auf seine Ausführungen im Beschluss vom 22.2.2017 – 1 D 166/17 –.(Rn.36) 2. Der Senat hat in dem genannten Beschluss ausführlich dargelegt, dass über die vom Kläger beantragte Sondernutzungserlaubnis unter Berücksichtigung des Zwecks der Erlaubnispflicht, der in dem öffentlich-rechtlichen Bedürfnis zu sehen ist, zeitlich und örtlich gegenläufige Interessen verschiedener Straßenbenutzer auszugleichen, nach pflichtgemäßem Ermessen unter Abwägung der Interessen des Klägers an der beantragten Sondernutzung einerseits und möglicherweise entgegenstehender straßenrechtlicher Gesichtspunkte andererseits zu entscheiden war, die fallbezogen getroffene Ermessensentscheidung indes mit den durch die Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Verkehrsflächen vom 21.7.2015 – sowie durch die „Verwaltungsinterne Richtlinie zur Entscheidung bei Anträgen auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für Werbetafeln / Spann- und sonstige Transparente“ seitens der Stadt selbst gesetzten Entscheidungsvorgaben nicht im Einklang steht und daher ermessensfehlerhaft ist.(Rn.36) 3.  Konkret hat der Senat bemängelt, dass die  Versagung der beantragten Sondernutzungserlaubnis auf Erwägungen gestützt, die entweder in den genannten Regelwerken keine Grundlage finden oder von falschen Tatsachengrundlagen ausgehen.(Rn.36)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das aufgrund der Beratung vom 18. April 2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 5 K 2483/16 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Senat verweist auf seine Ausführungen im Beschluss vom 22.2.2017 – 1 D 166/17 –.(Rn.36) 2. Der Senat hat in dem genannten Beschluss ausführlich dargelegt, dass über die vom Kläger beantragte Sondernutzungserlaubnis unter Berücksichtigung des Zwecks der Erlaubnispflicht, der in dem öffentlich-rechtlichen Bedürfnis zu sehen ist, zeitlich und örtlich gegenläufige Interessen verschiedener Straßenbenutzer auszugleichen, nach pflichtgemäßem Ermessen unter Abwägung der Interessen des Klägers an der beantragten Sondernutzung einerseits und möglicherweise entgegenstehender straßenrechtlicher Gesichtspunkte andererseits zu entscheiden war, die fallbezogen getroffene Ermessensentscheidung indes mit den durch die Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Verkehrsflächen vom 21.7.2015 – sowie durch die „Verwaltungsinterne Richtlinie zur Entscheidung bei Anträgen auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für Werbetafeln / Spann- und sonstige Transparente“ seitens der Stadt selbst gesetzten Entscheidungsvorgaben nicht im Einklang steht und daher ermessensfehlerhaft ist.(Rn.36) 3. Konkret hat der Senat bemängelt, dass die Versagung der beantragten Sondernutzungserlaubnis auf Erwägungen gestützt, die entweder in den genannten Regelwerken keine Grundlage finden oder von falschen Tatsachengrundlagen ausgehen.(Rn.36) Die Berufung des Beklagten gegen das aufgrund der Beratung vom 18. April 2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 5 K 2483/16 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Beklagten, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist zulässig aber unbegründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18.4.2018 – 5 K 2483/16 – ist rechtlich nicht zu beanstanden. Mit Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der vom Kläger angefochtene Bescheid vom 11.11.2016 rechtswidrig war. Insoweit verweist der Senat zunächst auf seine Ausführungen im Beschluss vom 22.2.2017 – 1 D 166/17 –, die – soweit hier von Belang – im erstinstanzlichen Urteil vollständig und zutreffend wiedergegeben sind. Der Senat hat in dem genannten Beschluss ausführlich dargelegt, dass über die vom Kläger beantragte Sondernutzungserlaubnis unter Berücksichtigung des Zwecks der Erlaubnispflicht, der in dem öffentlich-rechtlichen Bedürfnis zu sehen ist, zeitlich und örtlich gegenläufige Interessen verschiedener Straßenbenutzer auszugleichen, nach pflichtgemäßem Ermessen unter Abwägung der Interessen des Klägers an der beantragten Sondernutzung einerseits und möglicherweise entgegenstehender straßenrechtlicher Gesichtspunkte andererseits zu entscheiden war, die fallbezogen getroffene Ermessensentscheidung indes mit den durch die Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Verkehrsflächen vom 21.7.2015 – SNS – sowie durch die „Verwaltungsinterne Richtlinie zur Entscheidung bei Anträgen auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für Werbetafeln / Spann- und sonstige Transparente“ seitens der Stadt selbst gesetzten Entscheidungsvorgaben nicht im Einklang steht und daher ermessensfehlerhaft ist. Konkret hat der Senat bemängelt, dass der Bescheid vom 11.11.2016 die Versagung der beantragten Sondernutzungserlaubnis auf Erwägungen stützt, die entweder in den vorstehend genannten Regelwerken keine Grundlage finden oder von falschen Tatsachengrundlagen ausgehen. Des Weiteren hat der Senat beanstandet, dass der Bescheid vom 11.11.2016 jegliche – das Recht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 GG berücksichtigende – Würdigung der Interessen des Antragstellers an der begehrten Sondernutzungserlaubnis vermissen lässt.1OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.2.2017 – 1 D 166/17 –, jurisOVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.2.2017 – 1 D 166/17 –, juris Soweit der Beklagte sich mit diesen tragenden Gründen, die sich das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil zu Eigen gemacht hat, in seiner Berufungsbegründung überhaupt auseinandersetzt, vermag dies seinem Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der offensichtliche Versuch des Beklagten, die nach Maßgabe des § 114 VwGO teils fehlerhafte, teils lückenhafte Begründung der im Bescheid vom 11.11.2016 getroffenen Entscheidung im Berufungsverfahren richtig zu stellen bzw. notwendige, bei Erlass des Bescheides unterbliebene Erwägungen erstmals in das Verfahren einzuführen, muss erfolglos bleiben. § 114 Satz 2 VwGO erlaubt der Verwaltungsbehörde lediglich, „ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes“ auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu „ergänzen“. Nicht dem Anwendungsbereich der Vorschrift liegen demgegenüber die Fälle, in denen es an Ermessenserwägungen bisher fehlte oder wesentliche Teile der Ermessenserwägungen ausgetauscht oder erst nachträglich nachgeschoben wurden.2Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 114 Rdnr. 50Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 114 Rdnr. 50 Die eingangs der Begründung im Ablehnungsbescheid vom 11.11.2016 gebrauchte Formulierung „Ihrem Antrag vom 10.11.2016 … kann nicht stattgegeben werden“ deutet bereits mit einigem Gewicht darauf hin, dass der Beklagte sich eines Ermessensspielraums gar nicht bewusst war. Dass fallbezogen jedenfalls wesentliche Ermessenserwägungen fehlen bzw. die Erwägungen, die angestellt wurden, zu einem wesentlichen Teil auf der Annahme einer falschen Tatsachengrundlage bzw. auf einer fehlerhaften Anwendung der Sondernutzungssatzung und der hierzu ergangenen Verwaltungsrichtlinien beruhen, ist in dem Beschluss des Senats vom 22.2.2017 – 1 D 166/17 – ausführlich dargelegt worden. Daran ist auch in Ansehung des Vorbringens des Beklagten in seiner Berufungsbegründung festzuhalten, so dass fallbezogen dahinstehen kann, ob eine Ergänzung von Ermessenserwägungen nach § 114 Satz 2 VwGO in dem – hier gegebenen – Fall einer Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO aus prozessualen und/oder materiell-rechtlichen Gründen von vornherein ausscheidet.3so Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl., § 114 Rdnr. 50; ebenso: BayVGH, Urteil vom 10.7.2018 – 10 B 17.1996 –, BayVBl 2019, 163, zitiert nach juris, juris-Rdnr. 34; anders die wohl herrschende Meinung: s. die Nachweise bei BayVGH a.a.O., juris-Rdnr. 46so Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl., § 114 Rdnr. 50; ebenso: BayVGH, Urteil vom 10.7.2018 – 10 B 17.1996 –, BayVBl 2019, 163, zitiert nach juris, juris-Rdnr. 34; anders die wohl herrschende Meinung: s. die Nachweise bei BayVGH a.a.O., juris-Rdnr. 46 Im Zentrum der Argumentation des Beklagten steht die in der Berufungsbegründung zum Ausdruck gebrachte Auffassung, der Senat habe in seinem Beschluss vom 22.2.2017 den § 5 Abs. 1 Nr. 8 SNS fehlinterpretiert. Eine Begrenzung des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf das Spannen von Transparenten über den Straßenkörper hinweg oder das Aufhängen sonstiger Werbeträger über dem Straßenkörper unter Ausschluss beispielsweise des Anbringens von Plakaten am Rande von Gehwegen, an Straßenlaternen oder sonstigen Einrichtungen lasse sich weder dem Wortlaut der Satzungsbestimmung entnehmen noch mit Sinn und Zweck der Vorschrift rechtfertigen. Soweit der Beklagte damit zum Ausdruck bringen möchte, dass der Kläger eine nach § 5 Abs. 1 SNS von vornherein nicht genehmigungsfähige Sondernutzung beantragt habe, vermag er hiermit nicht durchzudringen. Der Senat hält insoweit vielmehr an seinen diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss vom 22.2.2017 fest. Diese beziehen sich auf die im Bescheid vom 11.11.2016 zur Begründung der Antragsablehnung getroffene Feststellung, die Sondernutzungssatzung beschränke eine genehmigungsfähige Plakatwerbung auf Werbung für Veranstaltungen (unter anderem) im Stadtgebiet mit einem besonders herausragenden städtischen Interesse, welches sodann ohne weitere Begründung fallbezogen verneint wird. Erstmals im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Prozesskostenhilfeverfahrens ist beklagtenseits hierzu § 5 Abs. 1 Nr. 8 SNS als maßgebliche Rechtsgrundlage für die beanstandete Versagung der Sondernutzungserlaubnis angeführt. Hierzu hat der Senat in seinem Beschluss vom 22.2.2017 ausgeführt, dass die Vorschrift die vom Kläger seinerzeit beabsichtigte Plakatierung nicht erfasst und daher fallbezogen nicht einschlägig ist. In § 5 SNS sind – entsprechend lautet die Überschrift der Satzungsbestimmung – „Nicht genehmigungsfähige Sondernutzungen“ aufgelistet. Hierzu zählt nach Abs. 1 Nr. 8 „das Aufhängen von Werbeträgern im Luftraum über dem Straßenkörper – außer für Veranstaltungen von außerordentlichem Interesse für die Stadt S“. Die vom Kläger beantragte Erlaubnis zum Anbringen von Veranstaltungsplakaten – beispielsweise am Gehwegrand an Laternenmasten – fällt nicht unter diese Bestimmung. Diesbezüglich wird nochmals auf die Ausführungen im Beschluss des Senats vom 22.2.2017 – 1 D 166/17 –4juris-Rdnrn. 39 ff.juris-Rdnrn. 39 ff. Bezug genommen. Der vom Beklagten nunmehr vertretenen Auffassung, auch das Anbringen von Werbeplakaten an Laternen entlang eines Gehwegs werde von § 5 Abs. 1 Nr. 8 SNS erfasst, stelle also ein Aufhängen von Werbeträgern „im Luftraum über dem Straßenkörper“ dar, kann – bereits aus den im vorstehend zitierten Senatsbeschluss genannten Gründen – nicht gefolgt werden. Sie findet im Übrigen weder im Saarländischen Straßengesetzes (SStrG), noch in der Sondernutzungssatzung oder den Verwaltungsrichtlinien des Beklagten eine Stütze. Das Gegenteil ist ausweislich des in der Sondernutzungssatzung verfestigten Willens des Satzungsgebers der Fall. Die Sondernutzungssatzung definiert „das Aufstellen von … Werbeträgern mit … Benutzung von Straßenzubehör“, wozu auch das Aufhängen von Werbeträgern im Luftraum über dem Straßenkörper gehöre, in § 2 Abs. 2 Nr. 6 SNS als Sondernutzung. Dies kann nur dahin verstanden werden, dass das Aufhängen von Werbeträgern im Luftraum über dem Straßenkörper vom Satzungsgeber als Unterfall des Aufstellens von Werbeträgern mit Benutzung von Straßenzubehör, also etwa Straßenlaternen, gewertet worden ist. Nur hinsichtlich dieses Unterfalls gibt § 5 Abs. 1 Nr. 8 SNS vor, dass diese Art der Sondernutzung – außer für Veranstaltungen von außerordentlichem Interesse für die Stadt – nicht genehmigungsfähig ist. Dass es dem Kläger um eine Sondernutzung dieser Art zu keinem Zeitpunkt gegangen ist, ergibt sich – entgegen der Behauptung des Beklagten – bereits aus seinem Antrag vom 7.11.2016 mit der gebotenen Klarheit. Die Mutmaßung, er habe Plakate mit dem Format DIN A 2 über der Fahrbahn anbringen wollen, wird durch die Angaben des Klägers auf dem verwendeten Vordruck des Beklagten in keiner Weise gestützt. Hinzu tritt, dass § 2 Abs. 1 SStrG den Begriff der öffentlichen Straßen dahin definiert, dass es sich um Straßen und Plätze handelt, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. § 2 Abs. 2 SStrG listet in der Folge unter Nrn. 1 bis 5 auf, was zu den öffentlichen Straßen gehört, namentlich der Straßenkörper, der unter anderem auch Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen umfasst (Nr. 1), der Luftraum über dem Straßenkörper (Nr. 2), die Geh- und Radwege, soweit sie im Zusammenhang mit der Straße stehen und dem Zug dieser Straßen folgen (unselbständige Geh- und Radwege) (Nr. 3), das Zubehör, nämlich die Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie Verkehrsanlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung (Nr. 4) sowie die Nebenanlagen (Nr. 5). § 2 Abs. 2 SStrG unterscheidet mithin deutlich zwischen dem Straßenkörper, dem Luftraum über dem Straßenkörper sowie den Geh- und Radwegen. Der Wortlaut und die Gesetzessystematik der Vorschrift sprechen demnach mit Gewicht dafür, dass Geh- und Radwege, soweit sie im Zusammenhang mit der Straße stehen und dem Zug dieser Straßen folgen, zwar (unselbständiger) Teil der öffentlichen Straßen, entgegen der Auffassung des Beklagten jedoch nicht Teil des Straßenkörpers sind. Dass die Aufzählung der zum Straßenkörper gehörenden Einrichtungen – wie Straßengrund, Unterbau, Straßendecke etc. – in § 2 Abs. 2 Nr. 1 SStrG nicht abschließend ist („insbesondere“), ändert an dem vorstehend dargelegten Befund nichts. Die Geh- und Radwege sind – anders als Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen – gerade nicht als Teil des Straßenkörpers aufgeführt, weil sie in § 2 Abs. 2 Nr. 3 SStrG eine gesonderte Berücksichtigung erfahren. Ein Vergleich mit § 1 Abs. 4 FStrG, in dem Geh- und Radwege naturgemäß nicht als Bestandteil der Straße aufgelistet sind, bestätigt, dass der Landesgesetzgeber diese nicht als Teil des Straßenkörpers, sondern als eigenständigen Teil der Straße gesehen hat, denn sonst hätte er sie nicht unter Nr. 3 eigenständig erfasst, sondern Nr. 1 (etwa im Anschluss an die Rand- und Sicherheitsstreifen) entsprechend ergänzt. Die Sondernutzungssatzung der Stadt weicht von den straßenrechtlichen Begrifflichkeiten, wie sich aus § 1 Abs. 2 der Satzung ergibt, wonach der Umfang der öffentlichen Straße sich nach § 2 Abs. 2 SStrG bzw. § 1 Abs. 4 Bundesfernstraßengesetz bestimmt, bewusst nicht ab, sondern stellt gemäß § 1 Abs. 2 SNS genau auf diesen ab. Hinsichtlich der Sondernutzungen und deren Erlaubnisfähigkeit unterscheidet die Sondernutzungssatzung im Weiteren mehrfach zwischen dem Straßenkörper, dem Luftraum über dem Straßenkörper und sonstigen gemäß § 2 Abs. 2 SStrG zur öffentlichen Straße gehörenden Einrichtungen.5S. hierzu unter anderem § 2 Abs. 2 Nr. 4, Nr. 6S. hierzu unter anderem § 2 Abs. 2 Nr. 4, Nr. 6 So sind nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Sondernutzungssatzung beispielsweise Werbeanlagen, die nicht mehr als 30 cm in Gehwege hineinragen und nicht im öffentlichen Verkehrsraum stehen, als Sondernutzung erlaubnisfrei. Die für das Aufhängen von Werbeträgern normierte Erlaubnisvoraussetzung, dass es um Veranstaltungen von außerordentlichem Interesse für die Stadt S gehen muss, während alle übrigen Sondernutzungen dieser Art nicht genehmigungsfähig sind, gilt nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 SNS demgegenüber allein für das „Aufhängen von Werbeträgern im Luftraum über dem Straßenkörper“. Diese im Verhältnis zum sonstigen öffentlichen Straßenraum für den Straßenkörper bzw. den Luftraum darüber geltenden differenzierenden Regelungen machen deutlich, dass die Sondernutzungssatzung der Stadt selbst von einer dort gegebenen erhöhten Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs ausgeht. Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, dass auch das Gebührenverzeichnis des Beklagten hinsichtlich der Sondernutzungen an öffentlichen Verkehrsflächen in erheblichem Maße zwischen Werbetafeln und Plakatierung einerseits und dem Aufhängen von Werbeträgern wie Spanntransparenten an Brücken oder sonstigen Einrichtungen unterscheiden. Darüber hinaus ergibt sich aus den verwaltungsinternen Richtlinien zur Entscheidung bei Anträgen auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für Werbetafeln / Spann- und sonstige Transparente, dass sogar das Aufhängen von Transparenten über öffentlichen Verkehrsflächen – wenn auch nicht im Luftraum über dem Straßenkörper – an bestimmten Orten erlaubt werden kann, auch wenn Veranstaltungen beworben werden, die nicht von außerordentlichem Interesse für die Stadt sind. Die Ausführungen des Beklagten zum Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 Nr. 8 SNS und damit zu der dort geregelten Voraussetzung des Bestehens eines außerordentlichen Interesses für die Stadt S gehen daher fehl. Auch aus diesem Grunde bleibt es dabei, dass der Beklagte seine ablehnende Ermessensentscheidung mit der Folge der Rechtswidrigkeit auf eine sachfremde Erwägung gestützt hat und noch stützt. Dem steht nicht entgegen, dass Spanntransparente oftmals von Häuserfront zu Häuserfront gespannt werden, denn auch dann befinden sich die eigentlichen Werbeträger, anders als die Befestigungsleinen, regelmäßig mittig über dem befahrbaren Teil der Straße. Schließlich verkennt der Beklagte, dass die vom Senat beanstandete Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 8 SNS als Rechtsgrundlage für eine Versagung der vom Kläger beantragten Sondernutzungserlaubnis nicht der einzige Grund ist, dessentwegen der Senat in seinem Beschluss vom 22.2.2017 und ihm folgend das Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Urteil von der Ermessensfehlerhaftigkeit und damit von der Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheides vom 11.11.2016 ausgegangen ist. So ist die zu Beginn der Begründung des Bescheids vom 11.11.2016 aufgestellte – evident fehlerhafte – Behauptung, bei dem vom Kläger angemeldeten Demonstrationszug handele es sich um keine politische Veranstaltung im Sinne der Sondernutzungssatzung der Stadt S, eindeutig als (erster und selbständiger) Ablehnungsgrund aufgeführt. Dies ergibt sich aus der Einleitung des nachfolgend genannten – ebenfalls fehlerhaften6S. hierzu Beschluss des Senats vom 22.2.2017 – 1 D 166/17 –, juris, Rdnr. 38S. hierzu Beschluss des Senats vom 22.2.2017 – 1 D 166/17 –, juris, Rdnr. 38 – Ablehnungsgrundes, die Sondernutzungssatzung beschränke genehmigungsfähige Plakatwerbung auf Veranstaltungen der dort genannten Art, mit den Worten „Des Weiteren“. Dies belegt unzweifelhaft, dass der Beklagte die von ihm angenommene fehlende politische Bedeutung der vom Kläger angemeldeten Demonstration bereits als Ablehnungsgrund gesehen hat und die nachfolgende Begründung zusätzlicher Art sein sollte. Der Sinn des Vortrags des Beklagten, es handele sich um eine missverständliche Formulierung, mit der zum Ausdruck habe gebracht werden sollen, dass die Durchführung des Demonstrationszuges selbst nicht dem Anwendungsbereich der Sondernutzungssatzung unterfalle, erschließt sich dem Senat nicht. Bereits in seinem Beschluss vom 22.2.2017 hat der Senat dargelegt, dass und warum diese Einschätzung des Beklagten jeglichen Realitätsbezugs entbehrt. Sollte der Beklagte nunmehr zum Ausdruck bringen wollen, er sei zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen, dass die Demonstration selbst der Sondernutzungssatzung nicht unterfalle (und daher keiner Sondernutzungserlaubnis bedürfe?), ist dies mit dem Inhalt seines Bescheides und der – unmissverständlichen – Aufführung fehlender politischer Qualität als Ablehnungsgrund nicht vereinbar. Der Senat hat des Weiteren beanstandet, dass der Bescheid vom 11.11.2016 eine Berücksichtigung der für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis streitenden Belange des Antragstellers, der sich immerhin auf das Recht zur freien Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 GG berufen kann, in keiner Weise erkennen lässt, und hierzu im Weiteren ausgeführt. Auch insoweit nimmt der Senat auf seinen Beschluss vom 22.2.2017 Bezug.7a.a.O., juris-Rdnr. 42a.a.O., juris-Rdnr. 42 Der Vortrag des Beklagten in seiner Berufungsbegründung, es seien „die ganz wesentlichen Aspekte der gegenläufigen Interessen – Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, Wahrung des Ortsbildes einerseits (Vielzahl von Demonstrationen im Stadtgebiet, Überfrachtung des Verkehrsraumes), Beschränkung auf Veranstaltungen von herausragenden Interesse für die S, Werbeinteresse des Klägers, besondere Bedeutung der Wahlwerbung der Parteien andererseits – im Bescheid angesprochen“ trifft lediglich insoweit zu, als es die Interessen des Beklagten daran, die vom Kläger beantragte Plakatierung zu versagen, betrifft. Das Interesse des Klägers an der begehrten Sondernutzungserlaubnis findet demgegenüber keinerlei Berücksichtigung. Die Ausführungen des Beklagten auf Seite 5 seiner Berufungsbegründung, wonach es auch im Falle einer Verneinung der Anwendbarkeit von § 5 Abs. 1 Nr. 8 SNS dabei bliebe, „dass es sich beim Aufhängen der Werbeplakate um eine erlaubnispflichtige Sondernutzung handeln würde, die Erteilung der Erlaubnis unter Würdigung der o.a. gegenläufigen Interessen im Ermessen der Beklagten stünde, diese Ermessensausübung aber aus den vorstehend genannten Gründen auch unter Berücksichtigung der Rechte auf Versammlungsfreiheit und Meinungsäußerungsfreiheit zulasten des Klägers ausfiele“ sprechen auch nach derzeitigem Stand nicht eben mit Gewicht dafür, dass der Beklagte bei zukünftigen Anträgen die Erteilung einer – nach seiner Sondernutzungssatzung durchaus möglichen – Sondernutzungserlaubnis seinem pflichtgemäßen Ermessen entsprechend ernsthaft in Erwägung ziehen wird. Ungeachtet dessen hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 22.2.20178a.a.O., juris-Rdnrn. 53 ff.a.a.O., juris-Rdnrn. 53 ff. dargelegt, dass zwischen einem Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung und einem Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zu unterscheiden ist. Dass es rechts- und ermessensfehlerfrei möglich sein mag, einen Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis abzulehnen, bedingt nicht, dass eine auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer konkreten Ablehnungsentscheidung zielende Klage ohne Erfolg bleiben müsste. Nach alldem war die Berufung des Beklagten mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. B e s c h l u s s Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 €. Die Berufung des Beklagten richtet sich gegen die vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 18.4.2018 getroffene Feststellung, dass der Bescheid vom 11.11.2016, mit dem die Rechtsvorgängerin des Beklagten die vom Kläger zum Zwecke der Anbringung von Hinweisplakaten im öffentlichen Verkehrsraum für die von ihm für den 16. bzw. 17.11.2016 angemeldete Versammlung beantragte Sondernutzungserlaubnis abgelehnt hatte, rechtswidrig war. Der Kläger hatte bei dem Beklagten für den 16. und 17.11.2016 anlässlich des Besuchs von Bundeskanzlerin Merkel beim „Nationalen IT-Gipfel“ eine öffentliche Versammlung unter dem Motto „Merkel muss weg“ angemeldet. Um auf diese Versammlung öffentlich aufmerksam zu machen, beantragte er die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zur Anbringung von Versammlungsplakaten im Stadtgebiet des Beklagten. Mit Bescheid vom 11.11.2016 wurde die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis abgelehnt. Zur Begründung heißt es, außerhalb eines Zeitraumes von sechs Wochen vor Wahlen gälten für Parteien und sonstige politische Veranstaltungen die Vorschriften der Sondernutzungssatzung der Stadt S. Bei der angemeldeten Demonstration handele es sich nicht um eine politische Veranstaltung im Sinne dieser Sondernutzungssatzung. Des Weiteren beschränke die Sondernutzungssatzung genehmigungsfähige Plakatwerbung auf Werbung für Veranstaltungen auf dem städtischen Festplatz, Zirkusgastspiele und Veranstaltungen im Stadtgebiet mit einem besonders herausragenden städtischen Interesse. Auch diese Voraussetzungen erfülle das Vorhaben des Klägers nicht. Bei der Vielzahl von stattfindenden Demonstrationen, Aufzügen etc. im Stadtgebiet führte eine Plakatierung zu einer Überfrachtung des öffentlichen Verkehrsraumes. Deshalb würden die Genehmigungen zur Aufstellung von Werbetafeln auf wenige Ausnahmen beschränkt. Eine Möglichkeit, für den Demonstrationszug Werbung zu betreiben, wären die von (nachfolgend im Einzelnen genannten) Firmen zur Verfügung gestellten Plakatanschlagtafeln. Den am 24.11.2016 eingegangenen Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine von ihm beabsichtigte, dem Antrag im Entwurf beigefügte Fortsetzungsfeststellungsklage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 17.1.2017 – 5 K 2483/16 – zurückgewiesen. Auf die vom Kläger hiergegen eingelegte Beschwerde hat der Senat dem Kläger mit Beschluss vom 22.2.2017 – 1 D 166/17 – unter teilweiser Abänderung des vorgenannten Beschlusses Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ohne Verpflichtung zur Ratenzahlung unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt, soweit er mit seiner beabsichtigten Klage die Feststellung begehrt hat, dass der Bescheid vom 11.11.2016 rechtswidrig war. Mit am 28.2.2017 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Fortsetzungsfeststellungsklage erhoben und zur Begründung vorgetragen, die Klage sei in doppelter Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft, weil er sich gegen einen - nach Durchführung der Versammlung - erledigten Verwaltungsakt wende, gegen den in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage zu erheben gewesen wäre. Ihm stehe eine Klagebefugnis zu, weil er nach § 18 Abs. 1 SaarlStrG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 GG einen Anspruch auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis gehabt habe. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergebe sich aus dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. Er habe bereits in der Vergangenheit zahlreiche Versammlungen in der Stadt durchgeführt und beabsichtige das auch zukünftig. Dabei behalte er sich vor, in geeigneten Fällen auch weiterhin eine Plakatwerbung im öffentlichen Verkehrsraum durchzuführen und dafür Sondernutzungserlaubnisse zu beantragen. Der Beklagte halte an seiner Rechtsauffassung fest. Eine Klagefrist sei im Falle der Erledigung vor Rechtshängigkeit nicht zu beachten; auch der Durchführung eines Vorverfahrens bedürfe es nicht. Die Ablehnung der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis verletze ihn in seinen Grundrechten auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit. Das Anbringen von Plakaten im öffentlichen Verkehrsraum stelle sich als Sondernutzung im Sinne von § 18 Abs. 1 SaarlStrG dar. Die Erteilung stehe im Ermessen der Behörde im Verständnis von § 40 SVwVfG. Der angefochtene Bescheid erweise sich indes als ermessensfehlerhaft. Durch das Erlaubnisverfahren solle sichergestellt werden, dass die für die Ordnung der Benutzung der Straßen zuständigen Behörden nicht nur Kenntnis von Ort, Zeitdauer und Umfang der Sondernutzung erhalten, sondern von vornherein erkennbare Störungen verhindern oder in zumutbaren Grenzen halten und bei Kollision von Rechtsgütern verschiedener Rechtsträger einen Interessenausgleich schaffen können. Dabei sei eine Abwägung der gegenseitigen Belange geboten, in die einerseits das Interesse an der Durchführung des beabsichtigten Vorhabens, insbesondere das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG sowie auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG, andererseits die Belange, für die der Träger der Straßenbaulast verantwortlich ist, einzustellen seien. Zwar findet das Grundrecht der freien Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranken in den allgemeinen Gesetzen, seine Einschränkung sei indes nur dann und insoweit gerechtfertigt, als dies zum Schutze mindestens gleichwertige Rechtsgüter geboten sei. Nach diesen Maßstäben sei die Ablehnung der von ihm beantragten Sondernutzungserlaubnis rechtswidrig. Bereits im Ansatz verfehlt sei die im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck kommende Auffassung, bei der von ihm angemeldeten Demonstration handele es sich nicht um eine politische Veranstaltung. Das Gegenteil sei der Fall. Im Übrigen beruhe der angefochtene Bescheid auf einer fehlerhaften Subsumtion der zugrunde gelegten Satzungsbestimmungen. § 5 Abs. 1 Nr. 8 der Sondernutzungssatzung sei bereits nicht einschlägig, weil er, der Kläger, ein Anbringen von Plakaten „im Luftraum über dem Straßenkörper“ gar nicht beantragt habe, sondern es um Plakate gegangen sei, welche an Laternenmasten hätten befestigt werden sollen, ohne über den Luftraum des Straßenkörpers zu ragen. Darüber hinaus könne die Vorschrift fallbezogen bereits deshalb keine Anwendung finden, weil die angemeldete Versammlung keine „Veranstaltung“ im Allgemeinen, sondern eine über Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 GG und Art. 8 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützte Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes gehandelt habe, so dass die wertesetzende Bedeutung der einschlägigen Grundrechte in den zwar unbestimmten, gerichtlich aber voll überprüfbaren Rechtsbegriff des „außerordentlichen Interesses“ interpretationsleitend mit hineinzulesen sei. Die Veranstaltung dürfe daher nicht auf eine Stufe mit kommerzieller Werbung für Jahrmärkte und Zirkusveranstaltungen gestellt werden. Dies verkenne die Bedeutung und Tragweite der Grundrechte. Er, der Kläger, müsse sich auch nicht auf die Plakatanschlagsflächen privater Firmen verweisen lassen. Zum einen verfüge er nicht über die Mittel zur Finanzierung kommerziell durchgeführter Plakatwerbung. Zum anderen sei bis zuletzt unklar gewesen, ob die Bundeskanzlerin am 16.11.2016 oder erst am 17.11.2016 in B-Stadt erscheinen würde. Hiervon sei aber die genaue Terminierung der Versammlung abhängig gewesen, so dass deren Ankündigung kurzfristig habe erfolgen müssen, um gegebenenfalls noch rechtzeitig geändert werden zu können. Dies wäre bei einem kommerziellen Plakatierungsdienstleister, der längere Vorlaufzeiten habe, nicht möglich gewesen. Weiterhin sei auch nicht ersichtlich, dass wegen der überschaubaren Anzahl an Plakaten, die hätten aufgestellt werden sollen (der Beklagte hätte maximal 200 im gesamten Stadtgebiet genehmigt) und des kurzen Aufstellungszeitraums mit einer relevanten Beeinträchtigung des Ortsbildes zu rechnen gewesen wäre, zumal die Beklagte es in der Hand gehabt hätte, auf Größe und Standorte der Plakate Einfluss zu nehmen. Der Beklagte hätte einer Beeinträchtigung des Ortsbildes auch durch eine weitere Beschränkung der Anzahl und der Verweildauer der Plakate oder durch Nennung plakatierungsfreier Zonen entgegenwirken können. Das wäre unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten deutlich weniger einschneidend gewesen als die Ablehnung des Antrags. Der Kläger hat beantragt, „festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 11.11.2016 betreffend die Ablehnung der beantragten Sondernutzungserlaubnis zum Zwecke der Anbringung von Hinweisplakaten im öffentlichen Verkehrsraum für die von ihm für den 16. bzw. 17.11.2016 angemeldete Versammlung rechtswidrig war.“ Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen Er hat die Ansicht vertreten, die Anbringung von Werbetafeln/-plakaten im öffentlichen Straßenraum, zu dem nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 SStrG und nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 der Sondernutzungssatzung auch der Luftraum über der Straße gehöre, stelle eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar. Zur Straße gehörten neben der Fahrbahn auch die Gehwege. Die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis stehe im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. In die Ermessenserwägung seien einerseits straßenbezogene Gründe wie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die Wahrung des Ortsbildes und die Vermeidung von Verschmutzungen des Straßenraumes einzubeziehen. Andererseits seien die mit der begehrten Sondernutzung verfolgten Interessen zu berücksichtigen. Bei der Ermessensausübung sei die städtische Sondernutzungssatzung zu beachten, die in Ausübung des Ermessens festlege, welche Sondernutzungen grundsätzlich genehmigungsfähig seien und welche nicht. § 5 Abs. 1 Nr. 8 der Sondernutzungssatzung (im Folgenden: SNS) bestimme, dass das Aufhängen von Werbeträgern im Luftraum über dem Straßenkörper – außer für Veranstaltungen von außerordentlichem Interesse für die Stadt – nicht genehmigungsfähig seien. Eine das Anbringen von Plakaten am Rande von Gehwegen an Straßenlaternen oder sonstigen Einrichtungen ausschließende Beschränkung des Anwendungsbereichs der Satzungsbestimmung auf das Spannen von Transparenten über den Straßenkörper hinweg oder das Aufhängen sonstiger Werbeträger über dem Straßenkörper lasse sich weder dem Wortlaut der Satzungsbestimmung entnehmen, noch entspreche sie Sinn und Zweck der Vorschrift. Geschützt würden die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs einerseits und die Wahrung des Ortsbildes andererseits. Ein über die gesamte Straßenbreite angebrachtes Transparent beeinträchtige diese Rechtsgüter nicht zwangsläufig stärker als ein an einem Laternenpfahl oder einer sonstigen Verkehrseinrichtung angebrachtes Werbeplakat. Dies gelte unzweifelhaft für den Aspekt der Verunstaltung des Straßenbildes. Auch das an einem Laternenmast angebrachte Werbeplakat rage in den Luftraum über dem Straßenkörper, je nach Aufstellungsort entweder des Gehweges und/oder der Fahrbahn, und sei dort geeignet, die Sicherheit und Leichtigkeit des Fußgänger-, Rad- oder auch Fahrzeugverkehrs zu beeinträchtigen. Dies sei im zuletzt stattgefundenen Landtagswahlkampf täglich festzustellen gewesen, auch weil die Plakate teilweise „in Kopfhöhe“ aufgehängt worden (oder mangels hinreichender Befestigung herabgerutscht) seien. In Anwendung von § 5 Abs. 1 Nr. 8 SNS sei zu Recht verneint worden, dass die vom Kläger geplante und angemeldete Versammlung eine Veranstaltung von außerordentlichem Interesse für die Stadt dargestellt habe, für deren Bewerbung eine Sondernutzungserlaubnis zu erteilen gewesen wäre. Hintergrund der Regelung in der SNS sei eine Vermeidung übermäßiger Plakatierung des Stadtgebietes, insbesondere der Innenstadt, die in der Vergangenheit das Ortsbild verunstaltet und in Einzelfällen auch die Verkehrssicherheit beeinträchtigt habe. Zur Auslegung des § 5 Abs. 1 Nr. 8 SNS sei eine verwaltungsinterne Richtlinie erlassen worden, nach der zunächst das Bewerben von Veranstaltungen für ausschließlich gewerbliche Unternehmen nicht genehmigt werde, ebenso die reine Wirtschaftswerbung und die Werbung für Veranstaltungen außerhalb des Stadtgebietes. Zwar könnten besondere Veranstaltungen mit Bezug auf/in den Stadtteilen, wie etwa Stadtteilkirmesse, oder der D Markt oder kulturelle Großveranstaltungen mit überregionaler Wirkung wie etwa das spektakel, das Altstadtfest, das -Festival, Perspectives, der Weihnachtsmarkt, der Alt-S Weihnachtsmarkt oder Großveranstaltungen, die von der Stadt selbst oder unter deren Beteiligung bzw. Förderung veranstaltet würden, mit überregionaler Wirkung beworben werden. Dabei sei der Innenstadtbereich davon grundsätzlich ausgenommen. Das Werben für die Teilnahme an einer Versammlung werde von der Richtlinie ebenso wenig erfasst wie Wahlwerbung. Dann bleibe es bei der in § 5 Abs. 1 Nr. 8 SNS getroffenen Regelung, dass zur Vermeidung der Verunstaltung des Ortsbildes nur dann Plakatwerbung zugelassen werde, wenn dies im außerordentlichen Interesse der Stadt liege. Werbung für die Teilnahme an einer Versammlung stelle kein solches außerordentliches Interesse dar. Ein außerordentliches Interesse komme dem beworbenen Ereignis dann zu, wenn es gegenüber anderen Ereignissen eine Bedeutung aufweise, die es aus diesen hervorhebe, und es wegen übergeordneter Interessen geboten sei, die mit der Plakatwerbung einhergehenden negativen Auswirkungen auf das Ortsbild hinzunehmen. Ein solches außerordentliches Interesse sei bei Wahlwerbung der Parteien in der Schlussphase des Wahlkampfes (jedenfalls vier Wochen vor der Wahl) zu bejahen. Denn nach Art. 21 Abs. 1 GG sei es Aufgabe der Parteien, an der politischen Willensbildung mitzuwirken. Das sei nur dann möglich, wenn sie im offenen Wettbewerb mit anderen Parteien und Verbänden nach außen tätig würden. Ein solches außerordentliches Interesse fehle für das Bewerben einer Versammlung, auch wenn der Durchführung von Versammlungen als kollektive Meinungsäußerung und -bildung besondere Bedeutung für die pluralistische Demokratie zukomme. Ein entscheidender Unterschied liege in der Häufigkeit der Ereignisse: Wahlen fänden im Abstand von vier bzw. fünf Jahren statt; nach gefestigter Rechtsprechung bestehe nur in der Schlussphase des Wahlkampfes ein Anspruch der Parteien auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen. Im Jahre 2016 seien im Stadtgebiet 70 Versammlungen und 55 Aufzüge angemeldet worden. Der Kläger selbst habe in diesem Zeitraum 16 Versammlungen/Aufzüge angemeldet, die Gruppe SaGeSa insgesamt 24. Der Gleichbehandlungsgrundsatz und das Gebot staatlicher Neutralität würden es gebieten, auf entsprechenden Antrag sämtlichen Veranstaltern die Plakatierung zu gestatten. Eine Bewertung etwa der Bedeutsamkeit der Versammlung obliege der Verwaltung nicht. Das Ziel, das Ortsbild zu wahren und insbesondere die Innenstadt von Plakatwerbung freizuhalten, wäre dann gescheitert. Die vom Kläger geltend gemachten Interessen des Klägers an einer Bewerbung seiner Veranstaltung geböten keine andere Wertung. In diesem Zusammenhang sei noch einmal auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7.6.1978 – 7 C 6.78 – zum (fehlenden) Anspruch einer Partei auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für Plakatwerbung außerhalb von Wahlkampfzeiten hinzuweisen. Die Durchführung der Veranstaltung selbst werde durch die Versagung der Sondernutzungserlaubnis nicht tangiert. Dem Kläger sei auch nicht die Möglichkeit genommen worden, für die geplante Veranstaltung zu werben. Als Anmelder der Versammlung sei er nicht genötigt, aus eigenen Mitteln das Anmieten von privaten Werbeflächen zu finanzieren. Es könne allerdings auch nicht Aufgabe der Stadt sein, vermeintlich finanzschwachen Personen kostengünstig Werbung für ihre politischen Kundgaben zu ermöglichen. Dem Kläger stehe es frei, andere kostengünstigere Werbemöglichkeiten zu ergreifen. Selbst wenn man die Anwendbarkeit von § 5 Abs. 1 Nr. 8 SNS verneine, käme man zu keinem anderen Ergebnis. Auch dann bliebe es dabei, dass das Aufhängen der Werbeplakate eine erlaubnispflichtige Sondernutzung sei und die Erteilung der Erlaubnis unter Würdigung der gegenläufigen Interessen im Ermessen der Behörde stünde. Die Ermessensausübung fiele aus den bereits genannten Gründen auch unter Berücksichtigung der Rechte auf Versammlungsfreiheit und Meinungsäußerungsfreiheit zu Lasten des Klägers aus. Der Bescheid vom 11.11.2016 sei auch nicht wegen Ermessensnichtgebrauch oder Ermessensfehlgebrauch rechtswidrig. Mit der ohne Frage missverständlichen Formulierung „Bei dem von Ihnen angemeldeten Demonstrationszug handelt es sich um keine politische Veranstaltung im Sinne der Sondernutzungssatzung“ habe zum Ausdruck gebracht werden sollen, dass die Durchführung des Demonstrationszuges selbst nicht dem Anwendungsbereich der Sondernutzungssatzung unterfalle. Die wesentlichen Aspekte der gegenläufigen Interessen – die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und Wahrung des Ortsbildes einerseits (Vielzahl von Demonstrationen im Stadtgebiet sowie die Überfrachtung des Verkehrsraumes), die Beschränkung auf Veranstaltungen von herausragendem Interesse für die Stadt, das Werbeinteresse des Klägers und die besondere Bedeutung der Wahlwerbung der Parteien andererseits sei im Bescheid angesprochen. Mit aufgrund der Beratung vom 18.4.2018 ergangenem Urteil – 5 K 2483/16 – hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Bescheid vom 11.11.2016 betreffend die Ablehnung der beantragten Sondernutzungserlaubnis zum Zwecke der Anbringung von Hinweisplakaten im öffentlichen Verkehrsraum für die von dem Kläger für den 16. bzw. 17.11.2016 angemeldete Versammlung rechtswidrig war. Zur Begründung hat sich das Verwaltungsgericht der Rechtsauffassung des Senats im Prozesskostenhilfebeschluss vom 22.2.2017 – 1 D 166/17 – aus den darin ausgeführten, im angefochtenen Urteil wörtlich wiedergegebenen Gründen angeschlossen. Mit am 18.5.2018 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung gegen das am 26.4.2018 zugestellte Urteil eingelegt und mit am 22.6.2018 eingegangenem Schriftsatz begründet. In seiner Berufungsbegründung hält der Beklagte daran fest, dass der Senat den Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 Nr. 8 SNS zu eng begrenzt habe. Die vom Senat vorgenommene Interpretation der Vorschrift sei auch nicht geboten, wenn man zur Auslegung § 2 SStrG in den Blick nehme. Nach § 2 Abs. 1 SStrG gehörten zu den öffentlichen Straßen alle Straßen und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr zu dienen bestimmt sind. In § 2 Abs. 2 SStrG würden sodann die einzelnen Straßenbestandteile näher umschrieben. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SStrG nenne zuerst den Straßenkörper. Dieser bilde die Straße im technischen Sinn. Die Aufzählung in den (anschließenden) Katalogen sei nicht abschließend und nicht durchweg systematisch. Bestandteile des Straßenkörpers ließen sich beispielsweise nach baulichen und verkehrlichen Unterscheidungsmerkmalen differenzieren. Zum Straßenkörper in bautechnischer Hinsicht gehörten Erdkörper, Kunstbauten und Straßenbefestigungen. Zum Straßenkörper in verkehrstechnischer Hinsicht gehörten unter anderem Fahrbahnen, trennende und begrenzende Verkehrsanlagen, Rad- und Gehwege sowie Parkplätze. § 2 Abs. 2 Nr. 2 SStrG nenne sodann den Luftraum über dem Straßenkörper. Gemeint sei damit nicht lediglich der Luftraum über der Fahrbahn, vielmehr gehöre auch der Luftraum etwa über den Gehwegen zu den öffentlichen Straßen. Hiervon ausgehend sei für die Interpretation, § 5 Abs. 1 Nr. 8 SNS erfasse nur das Spannen eines Transparentes über den Straßenkörper hinweg oder das Aufhängen sonstiger Werbeträger über dem Straßenkörper, nicht aber das Anbringen von Plakaten am Rande von Gehwegen an Straßenlaternen oder sonstigen Einrichtungen, kein Raum. Im Übrigen zeige die Erfahrung aus den Wahlkampfzeiten, dass Plakate nicht parallel zu den Gehwegen und Fahrbahnen, sondern quer (und damit nicht am Rande des Gehweges) angebracht würden. Schließlich sei festzustellen, dass der Kläger erst in dem anhängigen Verfahren sein Begehren, Plakate zur Werbung für die Versammlung aufzuhängen, dahingehend präzisiert habe, er habe sie lediglich an Laternen und nicht im Luftraum über dem Straßenkörper aufhängen wollen. Die Vermutung liege nahe, dass damit die Begründung des Senats im Prozesskostenhilfe gewährenden Beschluss habe aufgegriffen werden sollen. § 5 Abs. 1 Nr. 8 der SNS sei demgemäß zu beachten gewesen. In Anwendung dieser Vorschrift habe die vom Kläger geplante und angemeldete Versammlung nicht als Veranstaltung von außerordentlichem Interesse für die Stadt S angesehen werden können. Im Weiteren wiederholt der Beklagte das erstinstanzliche Vorbringen in der Klageerwiderung, an dem er festhält. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, „unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des VG des Saarlandes vom 26.04.2018 – 5 K 2483/16 – die Klage abzuweisen“. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil aus den in seiner Klageschrift vorgetragenen sowie im Prozesskostenhilfebeschluss des Senats vom 22.2.2017 – 1 D 166/17 – aufgeführten Gründen. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsunterlagen des Beklagten, der Gegenstand der Entscheidungsfindung war, Bezug genommen.