Beschluss
1 B 87/20
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2020:0618.1B87.20.00
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Leitsätze
Die für die Erteilung einer Spielhallenerlaubnis zuständige Behörde darf die Erteilung der für die gewerbliche Betätigung als Betreiber einer Spielhalle notwendige Erlaubnis im Rahmen ihrer Auswahlentscheidung ohne entsprechende gesetzliche Grundlage nicht von Umständen, etwa der Nähe zu einer Suchtberatungsstelle, abhängig machen, auf deren Vorliegen oder Nichtvorliegen der Spielhallenbetreiber keinen Einfluss hat.(Rn.19)
Tenor
Unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3. März 2020 - 1 L 1103/19 - wird der Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, den Fortbetrieb der Spielhalle im Anwesen … … in V… vorläufig zu dulden, bis im Auswahlverfahren betreffend die vorgenannte Spielhalle der Antragstellerin und die weniger als 500 m Luftlinie entfernte Spielhalle der B-GmbH in der C-Straße … in V.. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut entschieden ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die für die Erteilung einer Spielhallenerlaubnis zuständige Behörde darf die Erteilung der für die gewerbliche Betätigung als Betreiber einer Spielhalle notwendige Erlaubnis im Rahmen ihrer Auswahlentscheidung ohne entsprechende gesetzliche Grundlage nicht von Umständen, etwa der Nähe zu einer Suchtberatungsstelle, abhängig machen, auf deren Vorliegen oder Nichtvorliegen der Spielhallenbetreiber keinen Einfluss hat.(Rn.19) Unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3. März 2020 - 1 L 1103/19 - wird der Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, den Fortbetrieb der Spielhalle im Anwesen … … in V… vorläufig zu dulden, bis im Auswahlverfahren betreffend die vorgenannte Spielhalle der Antragstellerin und die weniger als 500 m Luftlinie entfernte Spielhalle der B-GmbH in der C-Straße … in V.. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut entschieden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin betreibt aufgrund einer nach § 33i GewO erteilten Erlaubnis vom 27.6.1996 die streitgegenständliche Spielhalle. Zuvor verfügte sie hinsichtlich der in Rede stehenden Räumlichkeit über eine Spielhallenerlaubnis vom 24.10.1983. In einem Abstand von weniger als 500 m Luftlinie zu dem vorgenannten Spielhallenstandort betreibt die B GmbH am Standort C-Straße … eine Spielhalle. Für diesen Standort erteilte der Antragsgegner der vorbezeichneten Konkurrentin die Erlaubnis zum Weiterbetrieb ihrer Spielhalle über den 30.6.2017 hinaus. Dieser Bescheid ist Gegenstand der beim Verwaltungsgericht erhobenen Drittanfechtungsklage der Antragstellerin - 1 K 1022/19 -. Im Zuge der Auswahlentscheidung sind die Anträge der Konkurrentin betreffend zwei weitere von ihr im Cluster betriebene Spielhallen sowie ein Antrag der D GmbH betreffend deren Standort C-Straße …. ohne Erfolg geblieben. Die Klagen und das einstweilige Rechtsschutzverfahren der D GmbH sind zwischenzeitlich erledigt. Mit dem streitigen Bescheid vom 17.7.2019, der Gegenstand der Verpflichtungsklage 1 K 1021/19 ist, lehnte der Antragsgegner hinsichtlich der streitgegenständlichen Spielhalle sowohl im Auswahlverfahren als auch unter Härtefallgesichtspunkten (Befreiung vom Abstandsgebot) die Erteilung einer Spielhallenerlaubnis ab und forderte die Antragstellerin auf, ihre Spielhalle zur Vermeidung einer Schließungsanordnung binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheids zu schließen. Den insoweit von der Antragstellerin eingereichten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 3.3.2020 - 1 L 1103/19 - zurückgewiesen. II. Die Beschwerde der Antragstellerin hat hinsichtlich des Hilfsantrags nach Maßgabe des Beschlusstenors Erfolg. 1. Gestützt auf die unter Ziffer 4 des Bescheids des Antragsgegners vom 17.7.2019 formulierte Aufforderung, die Spielhalle binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheids zu schließen, begehrt die Antragstellerin mit ihrem Hauptantrag die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Klage 1 K 1021/19. Indes ist dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel, die streitige Spielhalle, für deren Betrieb sie kraft der Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 1 SSpielhG derzeit über keine Erlaubnis verfügt, vorläufig weiter betreiben zu dürfen, nur - wie hilfsweise beantragt - im Wege eines auf die Verpflichtung des Antragsgegners zur weiteren Duldung des Spielhallenbetriebs gerichteten Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO erreichen kann. Soweit die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren - ohne sich mit der entsprechenden Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen - in prozessualer Hinsicht an ihrer Auffassung festhält, einstweiliger Rechtsschutz sei ihr nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO zu gewähren, ist ihr entgegenzuhalten, dass der Senat bereits mehrfach bekundet hat, die prozessuale Einschätzung des Verwaltungsgerichts zu teilen.1z.B. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 -, juris Rdnr. 6z.B. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 -, juris Rdnr. 6 Gründe, die dafür sprechen könnten, diese Sichtweise aufzugeben, werden in der Beschwerdebegründung nicht aufgezeigt, so dass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. 2. Der Hilfsantrag, den Antragsgegner im Sinn des § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, den Betrieb der Spielhalle bis zum Erlass einer vollziehbaren Schließungsanordnung durch die Antragsgegnerin einstweilen zu dulden, ist - beschränkt auf den Zeitraum bis zum Ergehen einer neuen Auswahlentscheidung des Antragsgegners - begründet. Das gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO den Umfang der Überprüfung durch den Senat beschränkende Beschwerdevorbringen gibt Veranlassung, die zugunsten der Konkurrentin getroffene Auswahlentscheidung als ermessensfehlerhaft zu beanstanden. Die verfahrensgegenständliche, vom Verwaltungsgericht vollumfänglich gebilligte Auswahlentscheidung des Antragsgegners ist darauf gestützt, dass einerseits die Antragstellerin bei einer vergleichenden Betrachtung der durch eine Versagung der Spielhallenerlaubnis bedingten wirtschaftlichen Betroffenheit aufgrund des insoweit nachgewiesenen Grades der Gefährdung des Unternehmensfortbestandes - wenngleich das Maß dieser Gefährdung als niedrig einzustufen sei - zu bevorzugen und zudem der längere Bestand ihrer Spielhallenerlaubnis zu ihren Gunsten zu berücksichtigen sei (a), die Antragstellerin aber andererseits im Hinblick auf das Kriterium der Bereitschaft zu gesetzeskonformem Verhalten hinter der Konkurrentin zurückbleibe (b) und zu ihrem Nachteil in die Gesamtbetrachtung die unmittelbare Nähe ihres Standorts zu einer Suchtberatungsstelle und die Nähe zu einem Jugendzentrum einzubeziehen sei (c). Die Abwägung aller Gesichtspunkte falle im Ergebnis zugunsten der Konkurrentin aus, für die deren Bereitschaft zu gesetzeskonformem Verhalten sowie standortbezogene suchtpräventive und jugendschutzrechtliche Gesichtspunkte streiten würden. Die in der Beschwerdebegründung gegen die Richtigkeit und die rechtliche Relevanz einzelner Feststellungen sowie gegen die Gewichtung der widerstreitenden Interessen erhobenen Einwände der Antragstellerin stellen die Rechtmäßigkeit der getroffenen Auswahlentscheidung nach Maßgabe der nachstehenden Ausführungen durchgreifend in Frage. a) Die Annahme, die Antragstellerin sei bei einer vergleichenden Betrachtung der wirtschaftlichen Betroffenheit zu bevorzugen, wird in der Beschwerdebegründung naturgemäß nicht in Zweifel gezogen und der Antragsgegner hat insoweit in der Beschwerdeerwiderung bekräftigt, dass diesbezüglich offensichtlich Einigkeit bestehe, so dass es vorliegend keines Eingehens auf diesen Gesichtspunkt und seine Ermessensrelevanz bedarf. Indes wird in der Beschwerdebegründung zu Recht beanstandet, dass der Antragsgegner und ihm folgend das Verwaltungsgericht übersehen hätten, dass die erste der Antragstellerin für den in Rede stehenden Standort - damals ebenso wie die Erlaubnis vom 12.12.1985 unter der F-anschrift E - erteilte Erlaubnis nicht am 12.12.1985, sondern bereits unter dem 24.10.1983 ergangen ist (so bereits die auf die Verwaltungsunterlagen Bezug nehmenden Angaben im Erlaubnisantrag vom 28.12.2016 und Vorlage einer Ablichtung der am 24.10.1983 erteilten Erlaubnis mit Schriftsatz vom 20.8.2019, Bl. 183 d.A.). Hiermit korrespondierend ist der Antragstellerin die Geeignetheit des Aufstellortes gemäß § 33c Abs. 3 GewO ausweislich der Verwaltungsakte am 18.7.1983 bestätigt worden (VWakte Bl. 220 f.). Damit haben der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht bei dem Altersvergleich nicht berücksichtigt, dass die Erlaubnis der Antragstellerin nicht rund 5 ½ Jahre, sondern 7 ½ Jahre älter als die der Konkurrentin ist. Dies bedingt eine, wenn auch eher geringfügige, Veränderung der in die Ermessenserwägungen einzustellenden Tatsachenbasis. Die in der Beschwerdeerwiderung geäußerte Ansicht, dass es in Fällen, in denen beide Konkurrenten ihre Spielhallen länger als 25 Jahre betrieben haben, weswegen sich beide auf einen weitreichenden Vertrauensschutz berufen könnten, für das Gewicht des Vorsprungs, der der älteren Spielhalle zuzuerkennen sei, nicht mehr auf den tatsächlichen Altersunterschied ankomme, dürfte in dieser Allgemeinheit nicht vertretbar sein. Notwendig bleibt vielmehr eine Einzelfallwürdigung. All dies erscheint durchaus geeignet, die Wertung des Antragsgegners, „beide Standorte würden vergleichsweise lang betrieben werden und demgemäß (sei) die festgestellte Differenz zu relativieren“, in Frage zu stellen, und könnte bewirken, dass dem für eine Auswahl der Antragstellerin sprechenden Alter ihrer Spielhallenerlaubnis ein etwas größeres Gewicht als geschehen beizumessen wäre. b) Der Antragsgegner hat im Weiteren angenommen, der Antragstellerin sei ein langjähriger beharrlicher Verstoß gegen die Nichtraucherschutzbestimmungen der §§ 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5, 11 Abs. 1 Nr. 4 SSpielhG anzulasten, der mangels hinreichend gewichtiger aktueller Verstöße der Konkurrentin bedinge, dass die Antragstellerin weniger geeignet erscheine, die Vorgaben des Saarländischen Spielhallengesetzes und der weiteren beim Betrieb einer Spielhalle zu beachtenden Vorschriften zu erfüllen. aa) So sei hinsichtlich der Konkurrentin lediglich bekannt, dass in einer ihrer nicht verfahrensgegenständlichen Spielhallen am 7.4.2019 ein 15 Jahre alter Jugendlicher angetroffen worden ist, der dort an einem Geldspielgerät gespielt habe, wozu die Spielhallenaufsicht zunächst angegeben habe, sie sei davon ausgegangen, dass er, da er rauchte, volljährig sei, und sie deshalb auf eine Alterskontrolle verzichtet habe. Später habe sie in einer schriftlichen Äußerung behauptet, den betreffenden Jugendlichen zuvor schon zweimal kontrolliert zu haben, wobei er seine Volljährigkeit durch einen Ausweis habe nachweisen können. Der Aufenthalt eines Minderjährigen in einer Spielhalle stelle zwar, so der Antragsgegner, unabhängig von dem Wahrheitsgehalt der späteren Bekundung einen schwerwiegenden Verstoß gegen die §§ 6 Abs. 1, 28 Abs. 1 Nr. 7, Nr. 8 JuSchG, 11 Abs. 1 Nr. 5, 5 Abs. 1 SSpielhG dar, allerdings habe die Konkurrentin durch Vorlage entsprechender Schulungs- und Unterrichtungsunterlagen zu belegen vermocht, dass sie ihren Sorgfaltspflichten als Betreiberin in so ausreichendem Maße nachgekommen sei, dass ihr ein Verschulden an dem in Rede stehenden Vorfall - auch unter dem Gesichtspunkt des § 130 OWiG - zumindest nicht habe nachgewiesen werden können. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, es entspreche dem Verfolgungsermessen des Antragsgegners, diesen Vorfall nicht zu ahnden - was sicherlich zutrifft - und ihn im Rahmen des Auswahlverfahrens geringer zu gewichten als den Verstoß der Antragstellerin gegen Nichtraucherschutzbestimmungen, was indes angesichts der konkreten Gegebenheiten fraglich erscheint. Diese Sichtweise wird den besonderen Anforderungen, die Art. 19 Abs. 4 GG an die Ausgestaltung eines spielhallenrechtlichen Eilrechtsschutzverfahrens stellt2z.B. Beschluss des Senats vom 20.12.2018, a.a.O., Rdnrn 11 ff.z.B. Beschluss des Senats vom 20.12.2018, a.a.O., Rdnrn 11 ff., insbesondere der Notwendigkeit einer vertieften Prüfung der Sach- und Rechtslage, nicht gerecht. Die den Vorfall mit dem Fünfzehnjährigen betreffenden Verwaltungsunterlagen, ohne die nicht geprüft werden kann, ob der Konkurrentin eine Aufsichtspflichtverletzung anzulasten ist oder nicht, sind im Eilrechtsschutzverfahren nicht vorgelegt worden. Selbst wenn der Betriebsinhaber, eine juristische Person, und ihr vertretungsberechtigtes Organ nach Maßgabe der §§ 130, 9 OWiG nicht wegen einer Ordnungswidrigkeit belangt werden könnten, würde dies nichts daran ändern, dass am 7.4.2019 in einer Spielhalle der Konkurrentin ein schwerwiegender Verstoß gegen Jugendschutzbestimmungen und gegen spielhallenrechtliche Vorschriften festgestellt worden ist und weder plausibel dargelegt zu sein scheint, wie es zu diesem Vorfall kommen konnte, noch dass der Vorfall als Ausreißer gewertet werden muss. Dass die Aufsicht ihre Einlassung grundlegend ausgetauscht haben soll, indiziert vielmehr - ebenso wie ihre anfängliche Darstellung -, dass jedenfalls ihr Pflichtenbewusstsein nicht sehr ausgeprägt zu sein scheint. Der Senat vermag unter diesen Gegebenheiten die Feststellung des Antragsgegners, hinsichtlich der Konkurrentin hätten keine hinreichend gewichtigen aktuellen Verstöße in die Auswahlentscheidung miteinbezogen und verwertet werden können, anhand der Aktenlage nicht nachzuvollziehen. bb) Hinzu tritt in Bezug auf ein etwaiges - § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 SSpielhG missachtendes - Fehlverhalten der Antragstellerin und gegebenenfalls dessen Gewicht, dass die aktenkundigen Umstände betreffend die Gewährleistung des Nichtraucherschutzes jedenfalls unter Verschuldensgesichtspunkten Fragen aufwerfen. In diesem Zusammenhang weist die Antragstellerin zutreffend darauf hin, dass der Antragsgegner die aktenkundige Diskussion um die Eignung der seitens der Antragstellerin eingebauten Raucherkabine zur Gewährleistung des Nichtraucherschutzes nicht zum Anlass genommen hat, die Einzelheiten im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens abzuklären, und ein Verstoß demgemäß nicht verbindlich festgestellt worden ist. Nach Aktenlage ist insbesondere offen, ob ein etwaiger Verstoß schuldhaft begangen worden wäre. Insoweit könnte unter anderem Bedeutung erlangen, dass der Antragsgegner auf die eine Ordnungswidrigkeit verneinenden Rechtsausführungen der Bevollmächtigten und deren Ankündigung, die Luftzufuhr in erheblichem Maße zu erhöhen, (Schreiben vom 19.8.2016) mitgeteilt hat, der angekündigten Maßnahme entgegenzusehen, deren Wirksamkeit sodann zu überprüfen und eine Entscheidung über die weitere Vorgehensweise zu treffen (Schreiben vom 6.9.2016). Auf die Mitteilung vom 21.9.2016 verbunden mit der Vorlage der Rechnung einer Fachfirma -, die Maßnahme sei durchgeführt, fand am 21.3.2017 eine Nachkontrolle statt. Wenngleich in dem entsprechenden Vermerk der Geruch nach kaltem Rauch dokumentiert ist, hat der Antragsgegner nach dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsunterlagen von einer erneuten Beanstandung und von der im Vorfeld mehrfach angekündigten Ahndung gänzlich abgesehen. Unabhängig davon, ob die Rechtsausführungen im Schreiben vom 21.9.2016 zutreffen oder nicht, könnte dieser Verlauf der Antragstellerin den Eindruck vermittelt haben, dass der weitere Betrieb der einseitig offenen Raucherkabine nicht länger beanstandet, sondern als hinlänglich gesetzeskonform erachtet wird. Im Übrigen ergibt sich aus einem älteren Kontrollbericht vom 21.5.2014, dass damals von den beiden Kontrolleuren Rauchgeruch in der gesamten Spielhalle wahrgenommen und dies im Zusammenhang mit der bereits installierten offenen Raucherkabine gesehen wurde, gleichwohl zu der Prüffrage „Einhaltung Bestimmungen Nichtraucherschutz?“ die Antwort „Ja“ angekreuzt worden ist (Vwakte Band A, Bl. 168 f.), und ein weiteres zeitnahes Tätigwerden nicht aktenkundig ist. Dies legt nahe, dass nach damaliger Einschätzung des Antragsgegners ein gesetz- bzw. ordnungswidriges Verhalten und eine hieran anknüpfende Ahndung nicht erwogen worden sind. Der Antragstellerin ungeachtet all dessen einen beharrlichen schuldhaften Rechtsverstoß vorzuwerfen, begegnet bereits in tatsächlicher Hinsicht Bedenken. cc) Vor dem aufgezeigten Hintergrund erscheint fraglich, ob die in die Auswahlentscheidung eingeflossenen Erwägungen des Antragsgegners zu dem Maße der Gesetzeskonformität des beiderseitigen Verhaltens und die diesbezüglichen Schlussfolgerungen des Antragsgegners sich noch innerhalb seines gerichtlicherseits zu respektierenden Ermessensspielraums bewegen. c) Jedenfalls unter Ermessensgesichtspunkten zu beanstanden ist der weitere Umstand, dass der Antragsgegner und ihm folgend das Verwaltungsgericht zulasten der Antragstellerin berücksichtigt haben, dass deren Spielhalle bei einer Entfernung von ca. 100 m näher an der im Gebäudekomplex F-straße … - … untergebrachten Suchtberatungsstelle gelegen ist als die Spielhalle der Konkurrentin (ca. 310 m Entfernung) sowie sich mit einem Abstand von ca. 175 m im Vergleich zu 225 m näher an einem Jugendzentrum in der G-straße 43 befindet. Der Senat hat bereits mehrfach Zweifel daran zum Ausdruck gebracht, ob der Entfernung konkurrierender Spielhallen zu einer Suchtberatungsstelle im Rahmen der Auswahlentscheidung eine eigenständige oder gar ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden kann.3Beschlüsse vom 4.2.2020 - 1 B 318/19 -, juris Rdnrn. 51 f., und vom 26.2.2020 - 1 B 315/19 -, juris Rdnr. 35Beschlüsse vom 4.2.2020 - 1 B 318/19 -, juris Rdnrn. 51 f., und vom 26.2.2020 - 1 B 315/19 -, juris Rdnr. 35 Diese Frage ist für das saarländische Landesrecht mangels entsprechender gesetzlicher Vorgaben klar zu verneinen. Das Saarländische Spielhallengesetz gibt insoweit ebensowenig wie in Bezug auf Schulen oder sonstige Jugendeinrichtungen ein Abstandsgebot vor, sondern erschöpft sich in dem allgemeinen - wenngleich sehr wichtigen - Ziel, Suchtgefahren zu bekämpfen. Insoweit muss gesehen werden, dass die Behörde die Erteilung einer für eine gewerbliche Betätigung notwendigen Erlaubnis jedenfalls ohne entsprechende gesetzliche Grundlage nicht von Umständen abhängig machen darf, auf deren Vorliegen oder Nichtvorliegen der Gewerbetreibende keinerlei Einfluss hat. Die Spielhalle der Antragstellerin existiert seit 1983, seit wann sich in der F-straße eine Suchtberatungsstelle befindet, ist unbekannt. Würde man deren Ansiedlung, egal ob vor oder nach 1983 erfolgt, Gewicht für das Ergebnis des Auswahlverfahrens beimessen, hieße dies nicht nur, dass die grundrechtlich geschützte Betätigung eines Spielhallenbetreibers entgegen Art. 20 Abs. 3 GG gesetzlich nicht vorgesehene Beschränkungen erfahren dürfte, sondern die Verwirklichung von Grundrechten hinge von Zufälligkeiten ab. Da der Standort einer Suchtberatungsstelle nur das Vorhandensein von Büroraum voraussetzt und damit nicht in nennenswerter Weise verfestigt ist, kann sich in der Nähe einer Bestandsspielhalle jederzeit - und ohne dass der Spielhallenbetreiber dies verhindern könnte - eine Suchtberatungsstelle niederlassen, die dann auch einer erlaubten Spielhalle nach Ablauf der Befristung einer erteilten Erlaubnis zum Verhängnis werden könnte. All dies gilt nach saarländischem Landesrecht gleichermaßen für eine etwaige Nähe konkurrierender Spielhallenstandorte zu Jugendzentren bzw. sonstigen Einrichtungen, die überwiegend von Minderjährigen besucht werden. Auch insoweit finden sich im Saarländischen Spielhallengesetz weder Abstandsregelungen noch sonstige spezifische Vorgaben. Erstaunlich, wenngleich nicht entscheidungserheblich, ist schließlich, dass der Konkurrentin die Spielhallenerlaubnis nicht für die von ihr ausweislich ihrer Erklärung vom 24.10.2017 präferierte Spielhalle in der F-straße … (Bl. 211 der im Verfahren 1 K 1022/19 vorgelegten Verwaltungsakte Band B betreffend die Konkurrentin), sondern für die nichtpräferierte Spielhalle in der C-Straße 7 erteilt worden ist, und die Konkurrentin sich hiergegen nicht verwahrt zu haben scheint. d) Eine in das Ermessen der Behörde gestellte Verwaltungsentscheidung, bei der wesentliche nach dem Zweck der Ermessensermächtigung für die Entscheidung relevante Gesichtspunkte unberücksichtigt geblieben sind oder in die nicht ermessensrelevante Umstände - zumal mit maßgeblichem Gewicht - eingeflossen sind, ist mit § 114 Satz 1 VwGO nicht vereinbar und daher (im Hauptsacheverfahren) aufzuheben.4BVerwG, Urteil vom 11.5.2016 - 10 C 8/15 -, juris Rdnr. 13BVerwG, Urteil vom 11.5.2016 - 10 C 8/15 -, juris Rdnr. 13 Dies wird fallbezogen mangels jedweder Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null in dem Sinne, dass allein eine Auswahlentscheidung zugunsten oder zuungunsten der Antragstellerin als einzig rechtmäßige Entscheidung in Betracht käme, zur Folge haben, dass der Antragsgegner eine erneute Auswahlentscheidung zwischen der Spielhalle der Antragstellerin und der allein noch in Konkurrenz befindlichen Spielhalle in der C-Straße 7 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats wird treffen müssen, und bedeutet für das vorliegende Eilrechtsschutzverfahren, dass er vorläufig bis zu diesem Zeitpunkt den Weiterbetrieb der Spielhalle der Antragstellerin zu dulden hat. Ausführungen des Senats zu der Frage, ob der Antragstellerin unter der Prämisse eines erneuten Unterliegens im Auswahlverfahren unter Härtefallgesichtspunkten ein Anspruch auf Befreiung vom Abstandsgebot zustünde, erübrigen sich derzeit. Den grundrechtlich geschützten Belangen der Antragstellerin wird durch die im Tenor ausgesprochene Verpflichtung des Antragsgegners, ihre Spielhalle vorläufig bis zum Ergehen einer neuen Auswahlentscheidung zu dulden, hinreichend Rechnung getragen, so dass ihr Begehren nur mit dieser Einschränkung Erfolg haben kann. Die Kostenentscheidung rechtfertigt sich aus den § 155 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 3 und Abs. 1, 52 Abs. 1 in Verbindung mit Nrn. 1.5 und 54.1 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.