Beschluss
1 B 294/20
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2020:1020.1B294.20.00
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Leitsätze
1. Es ist nicht Aufgabe des Verfahrens auf Erlass einer Zwischenregelung nach Art. 19 Abs. 4 GG, die Prüfung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz vorwegzunehmen (Anschluss an Senatsbeschluss vom 25.10.2016 – 1 B 313/16 –, juris). Dies gilt umso mehr in den Fällen, in denen Gegenstand der Rechtmäßigkeitsprüfung ein intensiver Grundrechtseingriff ist – hier der mit dem Widerruf der Approbation eines Apothekers bewirkte schwerwiegende Eingriff in dessen durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit der Berufsausübung und Berufswahl –, der mit Rücksicht auf die Rechtsschutzgarantie in Art. 19 Abs. 4 GG bereits im Verfahren um die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes eine abschließende Prüfung der Sach- und Rechtslage bedingt, wenn dem Rechtschutzsuchenden Beeinträchtigungen drohen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 20.12.2018 – 1 B 232/18 –, juris). (Rn.1)
2. Für Zwischenregelungen im Bereich des Eilrechtsschutzes und damit auch für hierzu ergehende Beschwerdeentscheidungen ist als Streitwert ein Zehntel des Streitwertes des konkreten Verfahrens im vorläufigen Rechtsschutz in Ansatz zu bringen (wie Senatsbeschluss vom 25.10.2016 – 1 B 313/16 –, juris).(Rn.3)
Tenor
In dem Verfahren ...
hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in Saarlouis ... am 20. Oktober 2020 in der Erwägung, dass
1. Art. 19 Abs. 4 GG jedermann effektiven Rechtsschutz garantiert,
2. fallbezogen – wie vom Verwaltungsgericht in Anbetracht des Stattgebenden Kammerbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24.10.2003 (1 BvR 1594/03) im Ansatz zutreffend erkannt – der dem Antragsteller gegenüber verfügte Widerruf seiner Approbation einen schwerwiegenden Eingriff in seine durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit der Berufsausübung und Berufswahl bewirkt,
3. nach der Rechtsprechung des Senats derart intensive Grundrechtseingriffe mit Rücksicht auf die Rechtsschutzgarantie in Art. 19 Abs. 4 GG bereits im Verfahren um die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes eine abschließende Prüfung der Sach- und Rechtslage bedingen, wenn dem Rechtschutzsuchenden Beeinträchtigungen drohen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen sind,1OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.12.2018 – 1 B 232/18 –, jurisOVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.12.2018 – 1 B 232/18 –, juris
4. im gegebenen Fall eine derartige, die berufliche Existenz des Antragstellers bedrohende Beeinträchtigung angesichts des Zeitraums bis zu einer abschließenden Entscheidung über seinen Rechtsschutzantrag zu bejahen ist,
5. es nicht Aufgabe des Verfahrens auf Erlass einer Zwischenregelung ist, die am vorstehend dargestellten Prüfungsmaßstab orientierte Prüfung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz vorwegzunehmen,2OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.10.2016 – 1 B 313/16 –, jurisOVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.10.2016 – 1 B 313/16 –, juris
6. die der Widerrufsverfügung zugrunde gelegten Taten ohne Zweifel strafwürdig und durch rechtskräftigen Strafbefehl bereits strafrechtlich geahndet worden sind und die Aktenlage durchaus deren Rechtmäßigkeit nahelegt, andererseits aber seit Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls am 9.5.2020 keine neuen Beanstandungen der beruflichen Tätigkeit des Antragstellers bekannt geworden und auch sonst keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass mit der beantragten Zwischenregelung bis zum Abschluss des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens eine konkrete Gefährdung der Allgemeinheit einhergehen könnte,
7. dem Kontrollbedürfnis des Antragsgegners während des laufenden Eilrechtsschutzverfahrens dadurch Rechnung getragen werden kann, dass der Antragsteller ihm jederzeit eine Überprüfung der Medikamentenbestände in seiner Apotheke ermöglicht,
8. die Kostenentscheidung sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergibt und
9. der Streitwert auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 40 GKG beruht, wobei nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes für Zwischenregelungen im Bereich des Eilrechtsschutzes und damit auch für hierzu ergehende Beschwerdeentscheidungen ein Zehntel des Streitwertes des konkreten Verfahrens im vorläufigen Rechtsschutz in Ansatz zu bringen ist3OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.10.2016 – 1 B 313/16 –, juris, Rdnr. 15OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.10.2016 – 1 B 313/16 –, juris, Rdnr. 15 und der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit unter Tz. 16.1 bei Streitverfahren um eine Approbation einen Streitwert von mindestens 30.000 € vorsieht, für dessen Halbierung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Tz. 1.5 des Streitwertkatalogs) wegen der mit ihm verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache kein Anlass besteht,
beschlossen:
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist nicht Aufgabe des Verfahrens auf Erlass einer Zwischenregelung nach Art. 19 Abs. 4 GG, die Prüfung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz vorwegzunehmen (Anschluss an Senatsbeschluss vom 25.10.2016 – 1 B 313/16 –, juris). Dies gilt umso mehr in den Fällen, in denen Gegenstand der Rechtmäßigkeitsprüfung ein intensiver Grundrechtseingriff ist – hier der mit dem Widerruf der Approbation eines Apothekers bewirkte schwerwiegende Eingriff in dessen durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit der Berufsausübung und Berufswahl –, der mit Rücksicht auf die Rechtsschutzgarantie in Art. 19 Abs. 4 GG bereits im Verfahren um die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes eine abschließende Prüfung der Sach- und Rechtslage bedingt, wenn dem Rechtschutzsuchenden Beeinträchtigungen drohen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 20.12.2018 – 1 B 232/18 –, juris). (Rn.1) 2. Für Zwischenregelungen im Bereich des Eilrechtsschutzes und damit auch für hierzu ergehende Beschwerdeentscheidungen ist als Streitwert ein Zehntel des Streitwertes des konkreten Verfahrens im vorläufigen Rechtsschutz in Ansatz zu bringen (wie Senatsbeschluss vom 25.10.2016 – 1 B 313/16 –, juris).(Rn.3) In dem Verfahren ... hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in Saarlouis ... am 20. Oktober 2020 in der Erwägung, dass 1. Art. 19 Abs. 4 GG jedermann effektiven Rechtsschutz garantiert, 2. fallbezogen – wie vom Verwaltungsgericht in Anbetracht des Stattgebenden Kammerbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24.10.2003 (1 BvR 1594/03) im Ansatz zutreffend erkannt – der dem Antragsteller gegenüber verfügte Widerruf seiner Approbation einen schwerwiegenden Eingriff in seine durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit der Berufsausübung und Berufswahl bewirkt, 3. nach der Rechtsprechung des Senats derart intensive Grundrechtseingriffe mit Rücksicht auf die Rechtsschutzgarantie in Art. 19 Abs. 4 GG bereits im Verfahren um die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes eine abschließende Prüfung der Sach- und Rechtslage bedingen, wenn dem Rechtschutzsuchenden Beeinträchtigungen drohen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen sind,1OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.12.2018 – 1 B 232/18 –, jurisOVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.12.2018 – 1 B 232/18 –, juris 4. im gegebenen Fall eine derartige, die berufliche Existenz des Antragstellers bedrohende Beeinträchtigung angesichts des Zeitraums bis zu einer abschließenden Entscheidung über seinen Rechtsschutzantrag zu bejahen ist, 5. es nicht Aufgabe des Verfahrens auf Erlass einer Zwischenregelung ist, die am vorstehend dargestellten Prüfungsmaßstab orientierte Prüfung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz vorwegzunehmen,2OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.10.2016 – 1 B 313/16 –, jurisOVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.10.2016 – 1 B 313/16 –, juris 6. die der Widerrufsverfügung zugrunde gelegten Taten ohne Zweifel strafwürdig und durch rechtskräftigen Strafbefehl bereits strafrechtlich geahndet worden sind und die Aktenlage durchaus deren Rechtmäßigkeit nahelegt, andererseits aber seit Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls am 9.5.2020 keine neuen Beanstandungen der beruflichen Tätigkeit des Antragstellers bekannt geworden und auch sonst keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass mit der beantragten Zwischenregelung bis zum Abschluss des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens eine konkrete Gefährdung der Allgemeinheit einhergehen könnte, 7. dem Kontrollbedürfnis des Antragsgegners während des laufenden Eilrechtsschutzverfahrens dadurch Rechnung getragen werden kann, dass der Antragsteller ihm jederzeit eine Überprüfung der Medikamentenbestände in seiner Apotheke ermöglicht, 8. die Kostenentscheidung sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergibt und 9. der Streitwert auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 40 GKG beruht, wobei nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes für Zwischenregelungen im Bereich des Eilrechtsschutzes und damit auch für hierzu ergehende Beschwerdeentscheidungen ein Zehntel des Streitwertes des konkreten Verfahrens im vorläufigen Rechtsschutz in Ansatz zu bringen ist3OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.10.2016 – 1 B 313/16 –, juris, Rdnr. 15OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.10.2016 – 1 B 313/16 –, juris, Rdnr. 15 und der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit unter Tz. 16.1 bei Streitverfahren um eine Approbation einen Streitwert von mindestens 30.000 € vorsieht, für dessen Halbierung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Tz. 1.5 des Streitwertkatalogs) wegen der mit ihm verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache kein Anlass besteht, beschlossen: Dem Antragsgegner wird unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16. Oktober 2020 – 5 L 1166/20 – zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG vorläufig untersagt, Maßnahmen zur Vollstreckung seines Bescheides vom 24.9.2020 (Aktenzeichen: BApO – A.) zu ergreifen, bis über den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines gegen den vorgenannten Bescheid erhobenen Widerspruchs und ein gegebenenfalls nachfolgendes Beschwerdeverfahren entschieden ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsgegner zur Last. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,00 € festgesetzt. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.