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Beschluss

1 D 278/20

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2020:1124.1D278.20.00
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Leitsätze
1. Im Rahmen der Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der (beabsichtigten) Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht überspannt werden. Insbesondere ist es nicht Sinn des Prozesskostenhilfeverfahrens, den Rechtsstreit durch eine weitgehende rechtliche Vorausbeurteilung des Streitgegenstands quasi „vorwegzunehmen“, weshalb die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Allgemeinen bereits dann gerechtfertigt ist, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers für vertretbar und bei Aufklärungsbedarf in tatsächlicher Hinsicht eine Beweisführung in seinem Sinne zumindest für möglich hält.(Rn.4) 2. Zu den Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer auf § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV gestützten Anordnung der Beibringung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens eines Facharztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation im Falle einer depressiven Episode.(Rn.6) 3. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung nur geschlossen werden, wenn die Anordnung der Begutachtung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist.(Rn.6)
Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20. August 2020 – 5 K 771/20 – wird dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ohne Verpflichtung zur Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin B., A-Stadt, zur Wahrnehmung seiner Rechte beigeordnet. Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Rahmen der Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der (beabsichtigten) Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht überspannt werden. Insbesondere ist es nicht Sinn des Prozesskostenhilfeverfahrens, den Rechtsstreit durch eine weitgehende rechtliche Vorausbeurteilung des Streitgegenstands quasi „vorwegzunehmen“, weshalb die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Allgemeinen bereits dann gerechtfertigt ist, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers für vertretbar und bei Aufklärungsbedarf in tatsächlicher Hinsicht eine Beweisführung in seinem Sinne zumindest für möglich hält.(Rn.4) 2. Zu den Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer auf § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV gestützten Anordnung der Beibringung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens eines Facharztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation im Falle einer depressiven Episode.(Rn.6) 3. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung nur geschlossen werden, wenn die Anordnung der Begutachtung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist.(Rn.6) Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20. August 2020 – 5 K 771/20 – wird dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ohne Verpflichtung zur Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin B., A-Stadt, zur Wahrnehmung seiner Rechte beigeordnet. Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die gemäß den §§ 146, 147, 166 VwGO, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20.8.2020 ist begründet. Nach den §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Beurteilung der Frage, ob eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts davon auszugehen, dass mit dem Institut der Prozesskostenhilfe dem aus Art. 3 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG abzuleitenden Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung von Rechtsschutz Rechnung getragen werden soll, weshalb die Anforderungen an die Erfolgsaussichten nicht überspannt werden dürfen.1BVerfG, Kammerbeschluss vom 8.10.2014 – 1 BvR 2186/14 –, juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.2.2017 – 1 D 166/17 –, jurisBVerfG, Kammerbeschluss vom 8.10.2014 – 1 BvR 2186/14 –, juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.2.2017 – 1 D 166/17 –, juris Insbesondere ist es nicht Sinn des Prozesskostenhilfeverfahrens, den Rechtsstreit durch eine weitgehende rechtliche Vorausbeurteilung des Streitgegenstands quasi „vorwegzunehmen“, weshalb die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Allgemeinen bereits dann gerechtfertigt ist, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers für vertretbar und bei Aufklärungsbedarf in tatsächlicher Hinsicht eine Beweisführung in seinem Sinne zumindest für möglich hält.2Beschluss des Senats vom 22.2.2017 – 1 D 166/17 – a.a.O., OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.2.2015 – 2 D 371/14 –, NJW 2015, 2516, zitiert nach juris, und vom 30.10.2007 – 2 D 390/07 –, jurisBeschluss des Senats vom 22.2.2017 – 1 D 166/17 – a.a.O., OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.2.2015 – 2 D 371/14 –, NJW 2015, 2516, zitiert nach juris, und vom 30.10.2007 – 2 D 390/07 –, juris Gemessen hieran hat das Verwaltungsgericht hinreichende Erfolgsaussichten der vom Kläger beabsichtigten Klage zu Unrecht verneint. Nach §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV unter anderem insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden nach § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens, unter anderem ein Gutachten eines Arztes einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV), anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisinhabers begründen. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung geschlossen werden. Der Schluss auf die Nichteignung ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung der Begutachtung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist.3stdg. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 – 3 C 20.15–, BVerwGE 156, 293, zitiert nach juris, juris-Rdnr. 19); OVG des Saarlandes, u.a. Beschluss vom 14.6.2016 – 1 B 133/16 –, juris, Rdnr. 4stdg. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 – 3 C 20.15–, BVerwGE 156, 293, zitiert nach juris, juris-Rdnr. 19); OVG des Saarlandes, u.a. Beschluss vom 14.6.2016 – 1 B 133/16 –, juris, Rdnr. 4 Bedenken gegen die körperliche und geistige Fahreignung bestehen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur FeV hinweisen. Nicht erforderlich ist also, dass eine solche Erkrankung oder ein solcher Mangel bereits feststeht, ebenso wenig, dass eine hierdurch bedingte konkrete Gefährdung des Straßenverkehrs oder eine bestimmte Wahrscheinlichkeit eines absehbaren Schadenseintritts festgestellt wird. Allerdings darf die Beibringung des Gutachtens nur aufgrund konkreter Tatsachen, nicht auf einen bloßen Verdacht „ins Blaue hinein“ bzw. auf Mutmaßungen, Werturteile, Behauptungen oder dergleichen hin verlangt werden.4 BVerwG, Urteil vom 5.7.2001 – 3 C 13.01–, NJW 2002, 78, zitiert nach juris, juris-Rdnr. 26; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.6.2016 – 1 B 133/16 –, jurisBVerwG, Urteil vom 5.7.2001 – 3 C 13.01–, NJW 2002, 78, zitiert nach juris, juris-Rdnr. 26; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.6.2016 – 1 B 133/16 –, juris Ob die der Behörde vorliegenden Tatsachen ausreichen, ist nach den gesamten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen.5 BVerwG, Beschluss vom 5.2.2015 – 3 B 16.14–, BayVBl 2015, 421, zitiert nach juris, juris-Rdnr. 9; BayVGH, Beschluss vom 3.9.2015 – 11 CS 15.1505–, juris, Rdnr. 13.BVerwG, Beschluss vom 5.2.2015 – 3 B 16.14–, BayVBl 2015, 421, zitiert nach juris, juris-Rdnr. 9; BayVGH, Beschluss vom 3.9.2015 – 11 CS 15.1505–, juris, Rdnr. 13. Fallbezogen ist bereits fraglich, ob die Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde vom 13.8.2019, mit der diese vom Antragsteller die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens eines Facharztes für Neurologie/Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation forderte, auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage in dem vorstehend dargelegten Sinn beruhte. Gestützt ist die Anordnung auf die anlässlich seiner persönlichen Vorsprache vom 30.7.2019 geäußerte Angabe des Antragstellers, er sei wegen schwerer Depressionen einige Wochen in einer Klinik behandelt worden, ferner darauf, dass bei dem Antragsteller ausweislich des behördlicherseits erbetenen von ihm vorgelegten Attests seines behandelnden Arztes eine depressive Episode bestehe und er in der Universitätsklinik A-Stadt in der Zeit vom 6.2.2019 bis 13.3.2019 wegen einer schweren depressiven Episode stationär behandelt worden sei. Die von der Fahrerlaubnisbehörde für einschlägig erachtete Nr. 7.5 der Anlage 4 zur FeV setzt indes abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Krankheitsbild einer Manie das Bestehen einer „sehr schweren“ Depression bzw. „sehr schwerer depressiver Phasen mit kurzen Intervallen“ voraus. „Sehr schwer“ ist eine Depression, die zum Beispiel mit depressiv-wahnhaften, depressiv-stuporösen (= psychische und motorische Erstarrung) Symptomen oder mit akuter Suizidalität einhergeht.6Bundesanstalt für Straßenwesen, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Stand 31.12.2019, Tz. 3.12.4Bundesanstalt für Straßenwesen, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Stand 31.12.2019, Tz. 3.12.4 Demgegenüber bestand beim Antragsteller ausweislich des von ihm vorgelegten ärztlichen Attests vom 12.8.2019 lediglich eine depressive Episode leichtgradiger Ausprägung, und seine für den Aufenthalt in der Universitätsklinik A-Stadt ursächlich gewesene schwere depressive Episode lag zu diesem Zeitpunkt bereits fünf Monate zurück. Demgemäß bestätigte der behandelnde Arzt des Antragstellers mit Datum vom 16.10.2019, es ergäben sich keine Hinweise dafür, dass die Fahreignung des Antragstellers krankheitsbedingt derzeit eingeschränkt wäre. Ausgehend von dieser Tatsachengrundlage war die Annahme des Vorliegens einer „sehr schweren“ Depression bzw. „sehr schwerer“ depressiver Phasen mit kurzen Intervallen zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Begutachtungsanordnung7OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.2.2018 – 1 B 12/18 –, jurisOVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.2.2018 – 1 B 12/18 –, juris eher fernliegend. Ungeachtet dessen dürfte zu klären sein, ob die in der Gutachtenanordnung formulierte Fragestellung „Ist Herr A. aus ärztlicher Sicht geeignet, ein Kraftfahrzeug der Klassen B + C1E + M + L sicher im öffentlichen Straßenverkehr zu führen? Liegt insbesondere eine Krankheit nach Nr. 7.5 der Anlage 4 zur FeV vor?“ den Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV gerecht wird. Hiernach legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht München in seiner im erstinstanzlichen Beschluss zitierten Entscheidung vom 19.3.2019 – M 26 S 18.5538 – hervorgehoben, dass der Gutachter an die in der Gutachtenanordnung formulierte Fragestellung gebunden ist und es die Aufgabe der Fahrerlaubnisbehörde ist, die Beurteilungsgrundlage und den Beurteilungsrahmen selbst klar festzulegen. Diesen Vorgaben wird die in der Gutachtenanordnung vom 13.8.2019 zuerst formulierte Frage, ob der Kläger aus ärztlicher Sicht geeignet ist, ein Kraftfahrzeug sicher im öffentlichen Straßenverkehr zu führen, nicht ansatzweise gerecht. Die zweite Frage, ob eine Krankheit nach Nr. 7.5 der Anlage 4 zur FeV vorliegt, ist sehr weit gefasst und lässt jeden Bezug zu dem aktenkundigen Sachverhalt vermissen. Entgegen der Argumentation des Verwaltungsgerichts dürfte sich die mangelnde Präzisierung des Gutachtenauftrags nicht unter Hinweis auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts München in der bereits zitierten Entscheidung rechtfertigen lassen. Die auf den dortigen Sachverhalt zugeschnittene Annahme, auch die Diagnose einer „schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome“ begründe objektive Zweifel an der Fahreignung, ist angesichts der klaren Vorgaben unter Nr. 7.5 der Anlage 4 schwerlich verallgemeinerungsfähig. Dort wird unter Nr. 7.5.3 die Fahreignung zwar bei „sehr schweren depressiven Phasen mit kurzen Intervallen“ verneint, allerdings ist bezogen auf den Antragsteller zur Zeit der Gutachtenanordnung nur eine einzige schwere Episode bekannt gewesen. Der Kläger war in ärztlicher Behandlung mit der Diagnose einer nur leichtgradig depressiven Episode und hat sich damals einer entsprechenden Rehabilitationsmaßnahme unterzogen, stand mithin unter ärztlicher Kontrolle. Vor diesem Hintergrund spricht zudem viel dafür, dass die Fahrerlaubnisbehörde unter der Prämisse, dass sie zu Recht eine weitere Sachaufklärung angestrebt hat, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit gehalten war, zunächst von der den Antragsteller weitaus weniger belastenden Möglichkeit Gebrauch zu machen, den Antragsteller zur Vorlage des Entlassungsberichts der Universitätsklinik A-Stadt bzw. der anlässlich der Rehamaßnahme erhobenen ärztlichen Befunde aufzufordern.8Vgl. BayVGH, Beschluss vom 25.4.2016 – 11 CS 16.227 –, juris, Rdnr. 16Vgl. BayVGH, Beschluss vom 25.4.2016 – 11 CS 16.227 –, juris, Rdnr. 16 Angesichts der aufgezeigten klärungsbedürftigen Fragen vermag der Senat die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die vom Antragsteller beabsichtigte Klage biete keine hinreichenden Erfolgsaussichten, nicht zu teilen. Ebenfalls erfüllt sind die subjektiven Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, da der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als Bezieher von Arbeitslosen- und Wohngeld mit drei unterhaltsberechtigten Kindern nicht imstande ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Die Entscheidung über die Beiordnung der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers folgt aus den §§ 166 VwGO, 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.