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Beschluss

1 D 384/20

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2021:0209.1D384.20.00
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Leitsätze
Einzelfall, in dem zu klären ist, ob der Kauf von Fliesen aus einem Sonderangebot vor der Bewilligung einer Zuwendung nach der Richtlinie zur Förderung der behindertengerechten Anpassung vorhandenen Wohnraums zwingend die Aufhebung des Zuwendungsbescheids zur Folge haben muss. (Rn.18)
Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 7. Dezember 2020 - 3 K 943/20 - wird der Klägerin Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt B., A-Stadt, bewilligt; die monatliche Ratenzahlungspflicht beläuft sich auf 180,00 €. Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall, in dem zu klären ist, ob der Kauf von Fliesen aus einem Sonderangebot vor der Bewilligung einer Zuwendung nach der Richtlinie zur Förderung der behindertengerechten Anpassung vorhandenen Wohnraums zwingend die Aufhebung des Zuwendungsbescheids zur Folge haben muss. (Rn.18) Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 7. Dezember 2020 - 3 K 943/20 - wird der Klägerin Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt B., A-Stadt, bewilligt; die monatliche Ratenzahlungspflicht beläuft sich auf 180,00 €. Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Die Klägerin wendet sich gegen den ihren Antrag auf Förderung der Anpassung vorhandenen Wohnraums an die Belange älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen ablehnenden Bescheid vom 18.8.2020, der erging, nachdem ihr für den Umbau ihres Badezimmers durch Zuwendungsbescheid des Beklagten vom 23.12.2019 eine Förderung in Höhe von 7.500,00 € bewilligt worden war. Im Haushalt der am … 1940 geborenen Klägerin lebt - zumindest an den Wochenenden - deren am … 1979 geborene schwerbehinderte Tochter (GdB 100 %; Pflegegrad 4), die bei der Arbeiterwohlfahrt beschäftigt ist. Mit Blick auf die Bedürfnisse der Tochter ließ sich die Klägerin von einer Fachfirma ein Angebot zum behindertengerechten Umbau ihres Bades erstellen, die unter dem 10.1.2019 voraussichtliche Kosten in Höhe von 18.419,74 € veranschlagte. Die Pflegekasse der Tochter sagte mit Schreiben vom 24.7.2017 einen Zuschuss in Höhe von maximal 4.000,- € zu der Baumaßnahme zu. Am 26.10.2019 kaufte die Klägerin anlässlich des Besuchs in einem Baumarkt Bad- und Wandfliesen und zahlte auf den Preis von 658,96 € einen Betrag von 300,- € an. Ihren Angaben zufolge handelte es sich um ein Sonderangebot; sie habe sich spontan entschlossen, dieses zu nutzen. Am Folgetag, dem 27.10.2019, beantragte die Klägerin unter Verwendung des Formularvordrucks des Beklagten eine Zuwendung unter Beifügung der entsprechenden Nachweise. In dem Antragsformular findet sich eine vorformulierte Erklärung, die auszugsweise wie folgt lautet: „Der Antragsteller erklärt - dass mit den Maßnahmen noch nicht begonnen wurde und vor Bekanntgabe der Förderzusage (Erhalt des Zuwendungsbescheids) auch nicht begonnen wird (Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns); ... Als Beginn der Maßnahmen gilt grundsätzlich der Beginn der Arbeiten, für die ein Zuschuss beantragt wurde bzw. der Abschluss eines der Ausführung der Maßnahme zuzurechnenden Lieferungsvertrages. ...“ In der Eingangsbestätigung des Beklagten vom 22.11.2019 heißt es „Bitte beachten Sie, dass mit der Maßnahme erst nach Erhalt des Bescheides begonnen werden darf. Als Maßnahmenbeginn gilt dabei bereits der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages (insbesondere auch einer Anzahlung) zur Ausführung der zu fördernden Maßnahme.“ Unter dem 23.12.2019 erging der Zuwendungsbescheid des Beklagten, durch den der Klägerin ausgehend von zuwendungsfähigen Gesamtausgaben in Höhe von 15.175,37 € für „Einzelmaßnahmen zur Reduzierung von Barrieren“ eine einmalige zweckgebundene Zuwendung in Höhe von 7.500,- € bewilligt wurde. Mit Schreiben vom 22.6.2020 reichte die Klägerin den Verwendungsnachweis ein. Hiernach waren für die tätig gewordene Fachfirma Auslagen in Höhe von 16.750,- € (Rechnung war beigefügt) sowie für „Sonstiges wie Fliesen und Waschtisch“ in Höhe von 2.785,96 € entstanden. Insoweit erbat der Beklagte die Nachreichung der Original-Rechnungen und teilte der Klägerin nach deren Erhalt durch Schreiben vom 6.8.2020 unter Hinweis auf Punkt 4.3 der Förderrichtlinie und Gewährung einer Stellungnahmefrist bis zum 4.9.2020 mit, er beabsichtige, den Antrag vom 27.10.2019 wegen vorzeitigen Maßnahmenbeginns abzulehnen. Als Maßnahmenbeginn gelte bereits der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages (insbesondere auch eine Anzahlung) zur Ausführung der zu fördernden Maßnahme. Da sie mit ihrem Verwendungsnachweis eine Rechnung der ... GmbH & Co.KG vom 26.10.2019 eingereicht habe, liege ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn vor. Die Klägerin äußerte sich sinngemäß dahin, die Formulierung in 4.3 der Förderrichtlinien sei für sie als Laiin nicht so zu verstehen gewesen, dass man im Vorfeld kein Material kaufen dürfe. Sie habe dieser Vorgabe entnommen, dass mit Handwerksunternehmen vorab keine Verträge geschlossen werden dürften und dies auch beachtet. Anlässlich eines spontanen Besuchs im Baumarkt habe sie ein günstiges Angebot über Fliesen, die ihr gefallen hätten, gesehen und die Gelegenheit nicht verpassen wollen. Für sie als Ehefrau eines Heimwerkers sei es nach Erwerb eines älteren Hauses selbstverständlich gewesen, bei Material, das gefällt und günstig ist, „zuzuschlagen“, auch wenn erst einmal gelagert werden müsse. Als Witwe, die ständig aufs Geld schauen müsse, sei das ihre Denkweise. Ihr sei nicht bewusst gewesen, mit dieser Anschaffung die Förderung zu gefährden. Unter dem 18.8.2020 erging der verfahrensgegenständliche Ablehnungsbescheid. II. Die gemäß den §§ 166 VwGO, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts hat Erfolg. Nach den §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Beurteilung der Frage, ob eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, ist im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts1vgl. z.B. BVerfG, Beschlüsse vom 13.3.1990 - 2 BvR 94/88 -, vom 4.2.1997 - 1 BvR 391/93 -, und Kammerbeschluss vom 8.10.2014 - 1 BvR 2186/14 -, jeweils jurisvgl. z.B. BVerfG, Beschlüsse vom 13.3.1990 - 2 BvR 94/88 -, vom 4.2.1997 - 1 BvR 391/93 -, und Kammerbeschluss vom 8.10.2014 - 1 BvR 2186/14 -, jeweils juris, der der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt2z.B. Beschluss vom 27.2.2018 - 1 D 852/17 -z.B. Beschluss vom 27.2.2018 - 1 D 852/17 -, davon auszugehen, dass mit dem Institut der Prozesskostenhilfe dem aus Art. 3 GG und aus Art. 20 GG abzuleitenden Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung von Rechtsschutz Rechnung getragen werden soll. Da der Unbemittelte nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden braucht, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt, ist es zum einen im Ansatz unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Auf der anderen Seite dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten auch nicht überspannt werden. Da das Ziel der Prozesskostenhilfe danach darin besteht, Unbemittelten weitgehend gleichen Zugang zu gerichtlichem Rechtsschutz zu eröffnen, und nicht darin, diesen Rechtsschutz vorwegzunehmen, darf die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu führen, die Entscheidung über den Erfolg der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in das Bewilligungsverfahren vorzuverlegen, um bereits auf dieser Ebene schwierige Tat- und Rechtsfragen zu beantworten. Hiernach setzt hinreichende Erfolgsaussicht einerseits nicht voraus, dass der Prozesserfolg nach dem Ergebnis einer überschlägigen Prüfung im Prozesskostenhilfeverfahren schon gewiss ist. Andererseits darf Prozesskostenhilfe verweigert werden, wenn der Erfolg des Begehrens im Hauptsacheverfahren zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist.3BVerfG, Beschluss vom 7.5.1997 - 1 BvR 296/94 -BVerfG, Beschluss vom 7.5.1997 - 1 BvR 296/94 - Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der Klägerin die begehrte Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu gewähren. 1. Der Beklagte hat seinen Bescheid vom 18.8.2020, der bei sachgerechter Auslegung die konkludente Aufhebung des Zuwendungsbescheids vom 23.12.2019 umfasst, ausschließlich auf die Erwägung gestützt, dass vor dem Kauf der Fliesen kein Antrag auf Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns gestellt worden sei, weswegen der Zuwendungsantrag vom 27.10.2019 aufgrund der rechtlichen Vorgaben abgelehnt werden müsse. Diese Argumentation nimmt weder eine etwaige rechtliche Relevanz des Umstands, dass der Antrag vom 27.10.2019 bereits positiv beschieden war, was die Klägerin letztlich zu (weiteren) Ausgaben in Höhe von knapp 19.000,- €, ein angesichts ihrer dem Beklagten bekannten wirtschaftlichen Verhältnissen immenser Betrag, veranlasst hat, in den Blick, noch befasst sie sich auch nur ansatzweise mit dem Vorbringen der Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung, die demzufolge auf eine bloße Farce reduziert worden ist. 2. Im Rahmen des Klageverfahren hebt der Beklagte - wie die falschen Daten auf S. 3 unten seiner Klageerwiderung vermuten lassen unter Verwendung älterer Ausführungen aus einem anderen Verfahren - hervor, nach förderrechtlichen Grundsätzen dürfe grundsätzlich nicht vor Erteilung des Zuwendungsbescheids mit der Ausführung der Maßnahme begonnen werden, um den Zuwendungsempfänger davor zu bewahren, dass er durch den vorzeitigen Beginn in finanzielle Schwierigkeiten gerät, falls die Förderung nicht gewährt werden könne. Der so umschriebene Sinn und Zweck der Vorgabe in Punkt 4.3 der Förderrichtlinie dürfte im Zusammenhang mit dem Vorbehalt in Punkt 1.2.1 der Förderrichtlinie zu sehen sein, wonach das Land Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt. Demzufolge - Vorbehalt der verfügbaren Haushaltsmittel - kann sich ein Antragsteller nur sicher sein, dass für sein Vorhaben eine staatliche Förderung zur Verfügung steht, wenn ihm eine solche durch einen entsprechenden Zuwendungsbescheid zugesagt worden ist. Wenngleich im Ansatz formal zutrifft, dass die Klägerin die Fliesen bereits vor der Zusage einer Förderung gekauft hat, stellt sich fallbezogen die Frage, ob der Schutzzweck der Vorgabe unter Ziffer 4.3 der Förderrichtlinie durch die konkludente - dem Ablehnungsbescheid vom 18.8.2020 innewohnende - Aufhebung des Zuwendungsbescheids fallbezogen nicht vollständig konterkariert wird. Die Klägerin hat vor Antragstellung einen vergleichsweise geringen Betrag von 658,96 € für ein Sonderangebot Fliesen investiert. Dieser günstige Einkauf scheint sie veranlasst zu haben, das in Planung befindliche Projekt (Angebot der Fachfirma vom 10.1.2019, Förderzusage der Pflegekasse vom 24.7.2019) in die Tat umzusetzen und zur Sicherstellung der Finanzierung die staatliche Förderung zu beantragen. Die Spekulation des Beklagten in der Klageerwiderung, die erworbenen 6,4 qm Bodenfliesen Feinstein grau und 15,12 qm Wandfliesen weiß seien anderweitig nicht verwendbar gewesen, dürfte ausgehend von einem älteren Hausanwesen nicht zutreffen und im Übrigen nicht entscheidungsrelevant sein. Zu sehen ist vielmehr, dass die Aufhebung eines begünstigenden Bescheids - hier des Zuwendungsbescheids vom 23.12.2019 - sowohl in den Fällen des § 48 Abs. 2 SVwVfG als auch in den Fällen des § 49 Abs. 2 und Abs. 3 SVwVfG im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde steht. Dass der Beklagte fallorientiert unter Einbeziehung von Vertrauensgesichtspunkten Ermessenserwägungen betreffend das Ob und ggfs. den Umfang der Aufhebung angestellt haben könnte, ist dem Bescheid vom 18.8.2020 nicht zu entnehmen. Sein Hinweis in der Klageerwiderung, es bestünde ein öffentliches Interesse, nur solche Maßnahmen zu fördern, die ohne die Unterstützung des Landes nicht realisiert werden könnten, geht jedenfalls an der durch die Bedürfnisse der Klägerin (eigenes Alter und Pflegegrad der Tochter) und die wirtschaftliche Situation der Haushaltsgemeinschaft geprägten entscheidungsrelevanten Konstellation vorbei. Unter diesen Gegebenheiten vermag der Senat nicht zu erkennen, dass der Klage von vornherein jegliche Erfolgsaussichten abzusprechen wären. Die Entscheidung über die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin folgt aus den §§ 166 VwGO, 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO). Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.