Urteil
1 A 126/20
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2021:0512.1A126.20.00
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Leitsätze
1. Nach saarländischem Kanalbaubeitragsrecht ist in entsprechender Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum erschließungsbeitragsrechtlichen Baulandbegriff des § 133 Abs. 1 BBauG/BauGB für Grundstücke der Deutschen Bahn, die zu Bahnbetriebszwecken genutzt werden, davon auszugehen, dass sie durch die Möglichkeit der Anschlussnahme an einen öffentlichen Abwasserkanal einen wirtschaftlichen Vorteil erfahren.(Rn.40)
2. Die Grundflächen von Schienenwegen sind bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, da diese in ihrer Funktion als öffentliche Verkehrsfläche durch die Möglichkeit der Anschlussnahme keinen beitragsrelevanten Vorteil - Wertsteigerung infolge der Ermöglichung oder Förderung einer baulichen oder gewerblichen Nutzung - erfahren. Dies gilt allerdings nicht für alleine Rangierzwecken dienende Gleisanlagen, die in einem Güterbahnhof die Zufahrt in den - bzw. die Ausfahrt aus dem - Bereich der Güterhalle und der Zollhalle ermöglichen; die Nutzung dieser Gleisanlagen ist vornehmlich gewerblich geprägt.(Rn.61)
(Rn.71)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29.10.2018 – 3 K 2072/15 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach saarländischem Kanalbaubeitragsrecht ist in entsprechender Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum erschließungsbeitragsrechtlichen Baulandbegriff des § 133 Abs. 1 BBauG/BauGB für Grundstücke der Deutschen Bahn, die zu Bahnbetriebszwecken genutzt werden, davon auszugehen, dass sie durch die Möglichkeit der Anschlussnahme an einen öffentlichen Abwasserkanal einen wirtschaftlichen Vorteil erfahren.(Rn.40) 2. Die Grundflächen von Schienenwegen sind bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, da diese in ihrer Funktion als öffentliche Verkehrsfläche durch die Möglichkeit der Anschlussnahme keinen beitragsrelevanten Vorteil - Wertsteigerung infolge der Ermöglichung oder Förderung einer baulichen oder gewerblichen Nutzung - erfahren. Dies gilt allerdings nicht für alleine Rangierzwecken dienende Gleisanlagen, die in einem Güterbahnhof die Zufahrt in den - bzw. die Ausfahrt aus dem - Bereich der Güterhalle und der Zollhalle ermöglichen; die Nutzung dieser Gleisanlagen ist vornehmlich gewerblich geprägt.(Rn.61) (Rn.71) Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29.10.2018 – 3 K 2072/15 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Klage zu Recht stattgegeben. Der angefochtene Kanalbaubeitragsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin im Sinn des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren Rechten. Die Beitragsforderung war bereits vor Erlass des Kanalbaubeitragsbescheids vom 2.12.2014 infolge Eintritts der Festsetzungsverjährung erloschen (§§ 12 Abs. 1 Nrn. 2b und 4b KAG, 47, 169 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, 170 Abs. 1 AO). 1. Nach den vorbezeichneten Vorschriften erlöschen Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis insbesondere durch Zahlung, Aufrechnung, Erlass oder Festsetzungs- bzw. Zahlungsverjährung kraft Gesetzes. Das Erlöschen bewirkt eine unmittelbare und umfassende Beendigung des Abgabenschuldverhältnisses.1Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Kommentar, Stand 163. Lief. November 2020, § 47 Rdnr. 23Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Kommentar, Stand 163. Lief. November 2020, § 47 Rdnr. 23 Das saarländische Kanalbaubeitragsrecht gibt vor, dass die Beitragspflicht sich auf die Einheit des Kanalisationssystems bezieht und für jedes bevorteilte Grundstück grundsätzlich nur ein einmaliger Beitrag erhoben wird.2OVG des Saarlandes, Urteil vom 14.2.1991 - 1 R 618/88 -, juris Rdnrn. 48 f.OVG des Saarlandes, Urteil vom 14.2.1991 - 1 R 618/88 -, juris Rdnrn. 48 f. Der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung, mit dem das Verbot der Doppelveranlagung einhergeht, besagt, dass die sachliche Beitragspflicht für ein Grundstück bezogen auf die Herstellung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung einer Gemeinde nur einmal und endgültig in Höhe des nach Maßgabe der Satzung abzugeltenden Vorteils entsteht und dass der entsprechende Aufwand durch einen einmaligen Beitrag in der entstandenen Höhe gedeckt wird. Dabei ist der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht entscheidend für die Höhe der Beitragsforderung, die auf der Grundlage der in diesem Zeitpunkt geltenden Beitragssatzung entsteht.3Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, 64. Erg.lief. März 2021, Rdnr. 1470Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, 64. Erg.lief. März 2021, Rdnr. 1470 Ist der Beitragstatbestand einer wirksamen Satzung erfüllt, die sachliche Beitragspflicht mithin entstanden, ist eine erneute Entstehung der Beitragspflicht im Grundsatz gesperrt.4Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 511 m.w.N.Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 511 m.w.N. Ein einmal entstandener Beitragsanspruch unterliegt der vierjährigen Festsetzungsverjährung. 2. Gemessen an diesem rechtlichen Rahmen ist die Beitragspflicht für die veranlagten Grundstücke der Klägerin spätestens mit Ablauf des 31.12.1990 erloschen. Auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung vor dem Senat und der Erkenntnisse aus der vorangegangenen umfänglichen Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht, des beiderseitigen Vorbringens, soweit dieses unstreitig ist, der Verwaltungsunterlagen des Beklagten, der zur Akte gereichten Luftbildaufnahmen, der Mietverträge mit Lageplänen und der Kanal-Bestandspläne der Voreigentümerin, der Deutschen Bahn AG, sowie der einschlägigen Rechtsprechung des Senats ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht von Folgendem auszugehen: Das veranlagte Areal besteht ausweislich des in der Verwaltungsakte befindlichen Grundbuchauszugs aus drei Buchgrundstücken. Zur Zeit der bahnbetrieblichen Nutzung befanden sich auf dem Flurstück 25/20 ein Gebäude und Parkmöglichkeiten, auf dem Flurstück 25/25 (zur Zeit der Veranlagung: Flurstück Nr. 25/33) mehrere großflächige Gebäude sowie zwischen der Zoll- und der Güterhalle zum Zweck der dortigen Abfertigung Gleisanlagen und auf dem Flurstück 25/24 ebenfalls Gleisanlagen zur Ermöglichung der Zufahrt in den Bereich der Zoll- und Güterhalle sowie ein Stellwerk, das in den Kanal-Bestandsplänen der Klägerin als Gebäude eingezeichnet ist. Die Veranlagung erfolgte offenbar in Anwendung des § 2 Abs. 3 Satz 1 AbwS als wirtschaftliche Grundstückseinheit. Der Sulzbach fließt entlang des Areals parallel zur angrenzenden Dudweiler Landstraße. Er ist im fraglichen Bereich verrohrt und gemäß § 1 Abs. 5 AbwS Teil der öffentlichen Entwässerungsanlage. In der Dudweiler Landstraße ist seit 1934 ein betriebsfertiger Kanal hergestellt. Der verrohrte Sulzbach dient jedenfalls seit einigen Jahren ausschließlich als Regenwasserkanal und der parallel verlaufende ehemalige Mischwasserkanal in der Dudweiler Landstraße als Schmutzwasserkanal. Das veranlagte Areal war bereits vor der Genehmigung der aktuellen Grundstücksentwässerungsanlage durch Bescheid des Zentralen Kommunalen Entsorgungsbetriebs vom 4.5.2010 bzw. der Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis zum Einleiten von Abwasser in den Sulzbach durch Bescheid des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz vom 12.7.2010 an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen. In den zur Akte gereichten Auszügen aus den Kanal-Bestandsplänen der Voreigentümerin vom 12.6.2008 ist - worauf bereits das Verwaltungsgericht in seiner Aufklärungsverfügung vom 20.11.2017 hingewiesen hat - das Vorhandensein mehrerer Anschlüsse an den verrohrten Sulzbach eingetragen. So wurde an den Einleitstellen A 123, 126, 127 und 128 Mischwasser und an den Einleitstellen A 124 und A 125 Regenwasser zugeführt. Dies ist inzwischen unstreitig und stellt sich angesichts der damaligen Nutzung als erwartungsgemäß dar, zumal ein Vorhandensein hinreichender ortsnaher Versickerungsflächen sowie vorgeschalteter grundstücksinterner Schmutzwasserbehandlungsanlagen anhand der Kanal-Bestandspläne und der dazugehörigen Legende nicht indiziert ist. 2.1. Sind die veranlagten Grundstücke demzufolge bereits vor der Erteilung der Genehmigungen vom 4.5.2010 und vom 12.7.2010 an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen gewesen, so war die Anschlussnahme entweder noch unter der Geltung des Preußischen Kommunalabgabengesetzes von 1893 (zuletzt in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 27.3.1974) oder irgendwann nach dem Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes vom 26.4.1978 erfolgt. Das Preußische KAG sah eine Anschlussgebührenpflicht vor und knüpfte die Entstehung der Gebührenpflicht an die tatsächliche Anschlussnahme. Seit Inkrafttreten des KAG 1978 ist die frühere Kanalanschlussgebühr durch den Kanalbaubeitrag ersetzt worden, wobei die Kanalbaubeitragspflicht bereits mit der (bloßen) Möglichkeit der Anschlussnahme entsteht, sofern eine wirksame gemeindliche Satzung dies vorsieht. Dies vorausgeschickt, kann offen bleiben, ob die Anschlussnahme - mit oder ohne Wissen der zuständigen Amtswalter - bereits in lange zurückliegender Zeit unter der Geltung des § 4 Abs. 1 Preußisches KAG und des hierzu ergangenen früheren - eine Kanalanschlussgebühr im Fall der tatsächlichen Anschlussnahme vorsehenden - Satzungsrechts der Landeshauptstadt (zuletzt § 10 Abs. 1 Satz 2 der Satzung über den Anschluss von Grundstücken an die Kanalisation der Landeshauptstadt Saarbrücken und die Erhebung einer einmaligen Kanalanschlussgebühr vom 30.5.1967 - KGS 1967 -) erfolgt war und eine Kanalanschlussgebührenpflicht ausgelöst hatte. Denn falls eine Abgabenpflicht nach preußischem Abgabenrecht mangels einer ordnungsgemäßen - mit Kenntnis der Stadt erfolgten - Anschlussnahme nicht hatte entstehen können, ist zu sehen, dass mit Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes vom 26.4.1978 die Aufhebung des Preußischen KAG erfolgte und die früheren Kanalanschlussgebühren durch die Einführung von Kanalbaubeiträgen als neue Form einer Kanalherstellungsabgabe abgelöst wurden. Für bereits mit einer Kanalanschlussgebühr veranlagte Grundstücke beanspruchte das neue Beitragsrecht keine Geltung. Nur damals noch nicht angeschlossene, aber anschließbare (Baulücken-)Grundstücke unterlagen fortan dem Geltungsbereich des Kommunalabgabengesetzes 1978 und damit der an die Möglichkeit der Anschlussnahme anknüpfenden Kanalbaubeitragspflicht.5Nach dem Vorbringen des Beklagten in den damaligen Gerichtsverfahren gab es im gesamten Stadtgebiet ungefähr 1850 solcher Baulückengrundstücke, Urteil des Senats 14.2.1991, a.a.O., juris Rdnr. 100Nach dem Vorbringen des Beklagten in den damaligen Gerichtsverfahren gab es im gesamten Stadtgebiet ungefähr 1850 solcher Baulückengrundstücke, Urteil des Senats 14.2.1991, a.a.O., juris Rdnr. 100 Folgt man der Argumentation des Beklagten, dass jedenfalls ein ordnungsgemäßer mit seinem Wissen bzw. mit Wissen des Zentralen Kommunalen Entsorgungsbetriebs (ZKE) erfolgter Anschluss bis 2010 nicht vollzogen war, so hätte ein solcher erst recht zur Zeit des gesetzlich vorgegebenen Wechsels von der Anschlussgebührenpflicht zur Kanalbaubeitragspflicht nicht vorgelegen. Allerdings hätte zur Zeit des Regimewechsels unter der Prämisse einer Vorteilslage im Sinn der §§ 8 Abs. 2 KAG, 20 Abs. 2 AbwS die Möglichkeit einer (ordnungsgemäßen) Anschlussnahme an die seit Jahrzehnten betriebsfertig zur Verfügung stehende Kanalisation bestanden, so dass die - im Ergebnis zu bejahende - Frage aufgeworfen ist, ob dies die Entstehung der Beitragspflicht mit Inkrafttreten der ersten wirksamen Beitragssatzung ausgelöst und damit die vierjährige Festsetzungsverjährung in Gang gesetzt hatte. Die erste aufgrund des KAG 1978 am 1.1.1980 in Kraft getretene Satzung der Landeshauptstadt über den Anschluss von Grundstücken an deren Kanalisation und die Erhebung eines Kanalbaubeitrags vom 13.11.1979 - KBS 1979 -, die die Beitragspflicht noch nicht angeschlossener Grundstücke gemäß § 11 Abs. 2 KBS 1979 an die Möglichkeit des Anschlusses an die Entwässerungsanlage knüpfte, wobei die Beitragspflicht gemäß § 17 Abs. 5 KBS 1979 mit dem Inkrafttreten der Satzung entstehen sollte, war nichtig. Erst seit Inkrafttreten des KAG-Änderungsgesetzes 1985 und der am 1.1.1986 in Kraft getretenen KBS 1985 gab es im Stadtgebiet des Beklagten eine wirksame Rechtsgrundlage für die Erhebung von Kanalbaubeiträgen. Gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG 1985 setzte die Entstehung der Kanalbeitragspflicht neben dem Inkrafttreten einer wirksamen Satzung ebenso wie das insoweit unverändert fortgeltende heutige Recht eine Vorteilslage voraus.6vgl. zur Entwicklung der Rechtslage: Ausführungen des Senats in dessen Urteil vom 14.2.1991 - 1 R 618/88 -, juris Rdnrn. 97 ff.vgl. zur Entwicklung der Rechtslage: Ausführungen des Senats in dessen Urteil vom 14.2.1991 - 1 R 618/88 -, juris Rdnrn. 97 ff. Nach der damals maßgeblichen Kanalbaubeitragssatzung vom 19.12.1985 knüpfte die Vorteilslage - ebenso wie nach den späteren Satzungen, u.a. der vorliegend in Rede stehenden Satzung vom 7.12.20047zur Inhaltsgleichheit des Satzungsrechts: Urteil des Senats vom 28.9.2009 - 1 A 313/09 -, juris Rdnr. 27zur Inhaltsgleichheit des Satzungsrechts: Urteil des Senats vom 28.9.2009 - 1 A 313/09 -, juris Rdnr. 27 (fallbezogen i.d.F. der 2. Änderungssatzung vom 8.12.2009) - an die bauliche bzw. gewerbliche Nutzbarkeit der Grundstücke an. Mithin hing die Entstehung einer Kanalbaubeitragspflicht für die streitgegenständlichen Grundstücke mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung zum 1.1.1986 davon ab, ob die damals dem Bahnbetrieb dienenden Grundstücke im satzungsrechtlichen Sinne bebaubar bzw. gewerblich nutzbar waren. Dies ist in Anlehnung an die überzeugende Argumentation des Verwaltungsgerichts zu bejahen. Das Verwaltungsgericht hat den Begriff des wirtschaftlichen Vorteils im Sinne der landesrechtlichen Vorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG und der satzungsrechtlichen an die Bebaubarkeit des Grundstücks anknüpfenden Ausgestaltung durch § 20 Abs. 2 AbwS unter entsprechender Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht zum erschließungsbeitragsrechtlichen Begriff der Bebaubarkeit entwickelten Rechtsprechung auf das saarländische Kanalbaubeitragsrecht dahin ausgelegt, dass auch Bahnbetriebsgrundstücke bebaubar bzw. gewerblich nutzbar - mithin im Sinn des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG bevorteilt - sind. Dies steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats zu den Rechtsfolgerungen, die aus den zwischen dem saarländischen Kanalbaubeitragsrecht und dem Erschließungsbeitragsrecht festzustellenden Parallelen zu ziehen sind. Das Bundesverwaltungsgericht8BVerwG, Urteile vom 11.12.1987 - 8 C 85/86 -, juris Rdnrn. 22 ff., und vom 27.10.1993 - 8 C 33/92 -, juris Rdnr. 27BVerwG, Urteile vom 11.12.1987 - 8 C 85/86 -, juris Rdnrn. 22 ff., und vom 27.10.1993 - 8 C 33/92 -, juris Rdnr. 27 hat zur erschließungsbeitragsrechtlichen Problematik im Einzelnen ausgeführt, dass die Qualifizierung eines Bahnbetriebsgrundstücks als Bauland im erschließungsbeitragsrechtlichen Sinn des § 133 Abs. 1 BBauG (heute: BauGB) nicht bereits an dessen Nutzung als Bahnhofsgelände und an der Tatsache, dass es der vorrangigen Fachplanung der Deutschen Bundesbahn unterliege, scheitere. Der Baulandbegriff des § 133 Abs. 1 BBauG sei ein eigenständiger erschließungsbeitragsrechtlicher Begriff, der nicht nur das umfasse, was baurechtlich den Begriff des Baulandes erfülle, sondern außerdem - mit Auswirkung z.B. auf als Friedhof, als Kleingarten oder als Sportplatz genutzte Flächen - solche Nutzungen, die im Hinblick auf die Verursachung eines (nicht unerheblichen) Ziel- und Quellverkehrs auf eine Erschließungsstraße angewiesen sind und in diesem Sinne der baulichen Nutzung gleichwertig sind. Das Bundesbaugesetz kenne keine allgemeine Beitragsfreiheit für öffentliche Sachen, z.B. Schulen und Verwaltungsgebäude, sondern unterwerfe diese ebenso wie mit Wohnhäusern oder Gewerbebetrieben bebaute Grundstücke der Beitragspflicht. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, dass die Deutsche Bundesbahn nach § 38 BBauG für die von § 36 BbG betroffenen Vorhaben von der Beachtung (u.a.) der §§ 29 bis 35 BBauG freigestellt sei. Für eine weitergehende Ausschlusswirkung in Gestalt einer Privilegierung der Deutschen Bundesbahn im Rahmen der erschließungsbeitragsrechtlichen Bestimmungen gebe die Vorschrift des § 38 BBauG nichts her. Infolge der Erkenntnis, dass für Betriebsgrundstücke der Deutschen Bundesbahn § 36 BbG an die Stelle der §§ 29 bis 35 BBauG trete, könne auch in Fällen, in denen eine Fachplanung nach § 36 BbG rein tatsächlich nicht erfolgt sei, nicht geschlussfolgert werden, dass das Bahngrundstück ungeachtet seiner Lage im innerörtlichen Bereich wegen seiner Größe dem Außenbereich zuzuordnen sein könnte. Eine solche auf das Planungssystem des Bundesbaugesetzes abhebende Betrachtungsweise werde durch § 36 BbG verdrängt. Sobald die Deutsche Bundesbahn ein ihr gehörendes Grundstück derart zur Nutzung für betriebliche Zwecke bestimmt („gewidmet“) habe, dass die Errichtung neuer bzw. die Änderung bestehender Anlagen der Planfeststellung gemäß § 36 BbG bedürfe, entziehe sich dieses Grundstück der Zuordnung zum unbeplanten Innenbereich des § 34 BBauG und zum Außenbereich des § 35 BBauG.9BVerwG, Urteil vom 11.12.1987, a.a.O.; all dies bekräftigend: BVerwG, Urteil vom 27.10.1993 - 8 C 33/92 -, juris Rdnr. 27BVerwG, Urteil vom 11.12.1987, a.a.O.; all dies bekräftigend: BVerwG, Urteil vom 27.10.1993 - 8 C 33/92 -, juris Rdnr. 27 Dieser Sichtweise ist für den Anwendungsbereich des saarländischen Kanalbaubeitragsrechts zu folgen. In der Rechtsprechung des Senats ist seit langem geklärt, dass soweit zwischen dem saarländischen Kanalbaubeitragsrecht und dem Erschließungsbeitragsrecht Parallelen bestehen, diese es rechtfertigen, landesrechtliche Regelungen, die im Kern denjenigen des Erschließungsbeitragsrechts entsprechen, in Anlehnung an das Erschließungsbeitragsrecht auszulegen und anzuwenden. Bejaht hat der Senat eine solche Parallelität in Bezug auf die Fixierung der persönlichen Beitragspflicht10OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.7.1992 - 1 W 7/92 -, DÖV 1993, 166 (Auslegung des § 8 Abs. 8 KAG in Anlehnung an § 134 Abs. 1 BBauG/BauGB)OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.7.1992 - 1 W 7/92 -, DÖV 1993, 166 (Auslegung des § 8 Abs. 8 KAG in Anlehnung an § 134 Abs. 1 BBauG/BauGB), die auf dem Grundstück ruhende öffentliche Last11OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.3.1993 - 1 W 19/93 -, juris Rdnrn. 7 f. (Parallelen zwischen § 8 Abs. 10 - heute Abs. 12 - und § 134 Abs. 2 BBauG/BauGB)OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.3.1993 - 1 W 19/93 -, juris Rdnrn. 7 f. (Parallelen zwischen § 8 Abs. 10 - heute Abs. 12 - und § 134 Abs. 2 BBauG/BauGB), den die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteil und die unter Berücksichtigung des Regelungsgehalts des § 133 Abs. 2 BBauG zu beantwortende Frage, wann die sachliche Kanalbaubeitragspflicht für ein nicht mit einem Erbbaurecht belastetes Grundstück der Gemeinde entsteht.12OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.9.2009, a.a.O., Rdnrn. 35 ff., 50OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.9.2009, a.a.O., Rdnrn. 35 ff., 50 Zu dem hier interessierenden Bestehen eines die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteils hat der Senat ausgeführt, dass ein solcher in Bezug auf Anbaustraßen das straßenmäßige Erschlossensein eines Baugrundstücks im Sinn eines Heran- bzw. Herauffahrenkönnens und -dürfens (§§ 131 Abs. 1, 133 Abs. 1 BauGB) und in Bezug auf die öffentliche Abwasseranlage das kanaltechnische Erschlossensein eines Baugrundstücks im Sinn des Bestehens einer Anschlussmöglichkeit (§ 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 7 KAG) voraussetzt. Knüpft ein beitragsrelevanter Vorteil mithin im saarländischen Kanalbaubeitragsrecht ebenso wie im Erschließungsbeitragsrecht an die Qualität eines Grundstücks als „Bau“-Grundstück an, so liegt nahe, an das Vorliegen eines „Bau“-Grundstücks gleiche Anforderungen zu stellen, das Landesabgabenrecht also im Einklang mit dem Bundesabgabenrecht auszulegen, soweit dem spezifische landesrechtliche Vorgaben nicht entgegenstehen oder das einschlägige Ortsrecht den Vorteilsbegriff nicht zulässigerweise anders definiert. Das Beitragsrecht des Kommunalabgabengesetzes wird durch keine Besonderheit geprägt, die einem an das Erschließungsbeitragsrecht angelehnten Verständnis des Baulandbegriffes entgegenstünde. In spezifisch kanalbaubeitragsrechtlicher Hinsicht ist - wie fallbezogen durch die Eintragungen in den Kanal-Bestandsplänen der Deutschen Bundesbahn belegt wird - davon auszugehen, dass auf einem als Güterbahnhof - mithin als Umschlagplatz für den schienengebundenen, hier auch grenzüberschreitenden, Güterfernverkehr genutzten - Gelände mit den dazugehörigen Hallen, Büro- und Lagerflächen typischerweise in erheblichem Umfang Abwasser anfällt. Die Möglichkeit eines Kanalanschlusses steigert daher den Gebrauchswert eines solchen Grundstücks und vermittelt ihm einen beitragsrelevanten Vorteil. Im Übrigen hat sich der Satzungsgeber selbst zwecks satzungsrechtlicher Definition des wirtschaftlichen Vorteils im Sinn des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG den eigenständigen erschließungsbeitragsrechtlichen Baulandbegriff des § 133 Abs. 1 BBauG/BauGB zu eigen gemacht, indem er den beitragsrelevanten Vorteil in § 20 Abs. 2 AbwS mittels einer praktisch wörtlichen Übernahme der Formulierung des § 133 Abs. 1 BBauG/BauGB umschrieben hat. Nach alldem sind das saarländische Landesrecht und im Einklang mit diesem das einschlägige Satzungsrecht dahin auszulegen, dass die streitgegenständlichen Grundstücke zur Zeit des Inkrafttretens der ersten wirksamen Kanalbaubeitragssatzung am 1.1.1986 nach § 10 Abs. 2 KBS 1985 der Beitragspflicht unterlagen. Dem steht das beklagtenseits angeführte zum dortigen Landesrecht ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29.4.200513OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.4.2005 - 15 A 2667/02 -, jurisOVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.4.2005 - 15 A 2667/02 -, juris ebensowenig entgegen wie die weiter zitierte ablehnende Anmerkung14Rechtsanwalt Osthoff, jurisPR-ÖffBauR 10/2018 Anm. 4Rechtsanwalt Osthoff, jurisPR-ÖffBauR 10/2018 Anm. 4 zu dem den Eintritt von Festsetzungsverjährung unter ähnlich gelagerten Umständen bejahenden Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 25.7.201815VG Potsdam, Urteil vom 25.7.2018 - 8 K 5455/17 -, jurisVG Potsdam, Urteil vom 25.7.2018 - 8 K 5455/17 -, juris. Nach dem zitierten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen setzt der wirtschaftliche, an die Entstehung der Beitragspflicht anknüpfende Vorteil die gesicherte dauerhafte Bebaubarkeit des Grundstücks voraus, wobei diese wiederum - auch bei bereits bebauten Grundstücken - davon abhänge, dass diese entweder Baulandcharakter aufwiesen oder tatsächlich an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen seien. Ersteres sei bei Grundstücken, die Bahnbetriebszwecken gewidmet seien, nicht der Fall. Dass das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hinsichtlich Bahnbetriebsgrundstücken für das kanalmäßige Erschlossensein unter Hinweis auf den durch § 38 BBauG/BauGB angeordneten Vorrang des Fachplanungsrechts und mit dem Argument, es bedürfe einer gesicherten dauerhaften Erschließung, die die Fachplanung der Deutschen Bundesbahn nicht vermittele, andere Maßstäbe anlegt, als diese nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bundesrechtlich für das Erschlossensein durch eine Anbaustraße, das ebenfalls dauerhaft einen Erschließungsvorteil voraussetzt, gelten, mag der landesrechtlichen Ausgestaltung und Auslegung des nordrhein-westfälischen Kommunalabgabenrechts geschuldet sein. Diese Sichtweise ist indes in der Rechtsprechung - nicht nur des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - auf Kritik16VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4.11.2013 - 2 S 1702/13 -, juris Rdnr. 24; VG Potsdam, a.a.O., Rdnr. 31VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4.11.2013 - 2 S 1702/13 -, juris Rdnr. 24; VG Potsdam, a.a.O., Rdnr. 31 gestoßen, insbesondere weil sie jegliche Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsvorteil vermissen lässt. Da der die Erhebung eines Erschließungsbeitrags rechtfertigende Vorteil ebenfalls dauerhaft gesichert sein muss, hätte es einer Auseinandersetzung mit der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung auch aus Sicht des Senats zwingend bedurft. Ungeachtet dessen vermag diese Rechtsprechung für die Auslegung des saarländischen Abgabenrechts keine Vorwirkungen zu entfalten. Diesbezüglich ist in der Senatsrechtsprechung - wie aufgezeigt - geklärt, dass, soweit Parallelen des Kanalbaubeitragsrechts zum Erschließungsbeitragsrecht bestehen, diese eine am Erschließungsbeitragsrecht orientierte Auslegung des Landesrechts rechtfertigen. Der Verfasser der vorbezeichneten Anmerkung zu dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam argumentiert, § 38 BauGB entziehe nicht das gesamte Grundstück, auf dem sich eine planfestgestellte Anlage befindet, dem allgemeinen Baurecht, vielmehr könnten dem Fachplanungsrecht nicht zuwiderlaufende „bahnfremde“ Nutzungen, etwa großflächige Werbetafeln, im Einzelfall nach allgemeinem Bauordnungs- und Bauplanungsrecht zugelassen werden, was belege, dass sich die Frage nach der Lage im Innen- oder Außenbereich stellen könne. Aus seinen Darlegungen erschließt sich allerdings nicht, inwiefern diese Überlegungen die Schlussfolgerung, ein dauerhaft gesicherter beitragsrechtlicher Vorteil setze die Herstellung eines tatsächlichen Anschlusses voraus, tragen könnte. In Bezug auf etwaige Parallelen zu der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum erschließungsbeitragsrechtlichen Vorteilsbegriff führt der Verfasser sodann aus, im Gegensatz zu einer Straßenanbindung bedeute die bloße Anschlussmöglichkeit an einen Abwasserkanal nicht zwangsläufig einen beitragsrechtlichen Vorteil, da neben der Einleitung in das öffentliche Abwassernetz auch andere Formen der ordnungsgemäßen Abwasserentsorgung möglich seien, insbesondere die Versickerung. Ob der fachplanungsrechtliche Vorhabenträger eine dieser Entwässerungsformen nutzen dürfe und damit zugleich vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit sei, werde aufgrund der Konzentrationswirkung in der Planfeststellung entschieden. Ein wirtschaftlicher Vorteil wachse dem Nutzer planfestgestellter Anlagen mit der Anschlussmöglichkeit an die Kanalisation daher nur insoweit zu, als er nicht anderweitig entwässern dürfe. Das Recht, andere Entwässerungsformen zu nutzen, ende erst mit der Freistellung des Grundstücks zu Bahnbetriebszwecken. Auch dies überzeugt nicht. Die Argumentation lässt außer Acht, dass die bloße Möglichkeit der Anschlussnahme an die öffentliche Entwässerungseinrichtung für die Entstehung der sachlichen Kanalbaubeitragspflicht kraft Gesetzes - im Saarland und in Nordrhein-Westfalen jeweils gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG SL bzw. KAG NRW - von zentraler Bedeutung ist. Dabei erkennt der Verfasser im Grunde selbst an, dass dem Nutzer planfestgestellter Anlagen mit der Möglichkeit der Anschlussnahme ein wirtschaftlicher Vorteil zuwächst, wenn er nicht anderweitig entwässern darf. Abgesehen davon, dass sich nicht die Frage stellt, ob einem „Nutzer“ planfestgestellter Anlagen (dabei könnte es sich etwa auch um die Mieter einzelner Räumlichkeiten handeln) ein wirtschaftlicher Vorteil zuteil wird, sondern es darauf ankommt, ob die öffentliche Einrichtung dem Grundstückseigentümer wirtschaftliche Vorteile bietet, verfängt diese Argumentation, wie die selbst formulierte Einschränkung belegt, jedenfalls fallbezogen nicht. Auf dem Bahngelände befanden sich ausweislich der Kanal-Bestandspläne der damaligen Nutzung geschuldet nicht nur Regenwasserkanäle, sondern auch Kanäle für Misch- und Schmutzwasser. Es liegen keine Erkenntnisse dazu vor, dass auf dem Gelände insoweit notwendige Abwasservorbehandlungsanlagen und entsprechende Versickerungsflächen planfestgestellt waren. Angesichts der intensiven Ausnutzung des Geländes zu Bahnbetriebszwecken (Überbauung und Versiegelung) dürfte zudem auszuschließen sein, dass überhaupt hinreichende Versickerungsflächen zur Verfügung gestanden hätten. Da mithin 1986 in tatsächlicher Hinsicht eine Anschlussmöglichkeit sowohl in Bezug auf den zur öffentlichen Entwässerungseinrichtung gehörenden Sulzbach als auch in Bezug auf den Kanal in der Dudweiler Landstraße bestand, war eine Abgabenpflicht hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Grundstücke spätestens mit Inkrafttreten der Kanalbaubeitragssatzung 1985, also spätestens am 1.1.1986, entstanden und die vierjährige Festsetzungsfrist demgemäß nach den §§ 12 Abs. 1 Nr. 4b, Abs. 4 KAG, 169, 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des 31.12.1990 verstrichen.17Angesichts dieses Befunds zu der im Verfahren allein im Streit befindlichen Frage des Verjährungseintritts erübrigt sich ein Eingehen auf die - nach den §§ 12 Abs. 1 Nr. 4b KAG, 171 Abs. 3a AO unter der Prämisse, bei Bescheiderlass sei noch keine Verjährung eingetreten gewesen, ohnehin durch erneute Veranlagung behebbaren - Folgen des Umstands, dass die streitgegenständliche Veranlagung mit dem im Saarland kraft Gesetzes geltenden Buchgrundstücksbegriff kollidiert (vgl. zur Maßgeblichkeit des Buchgrundstücksbegriffs: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.5.1990 - 1 W 172/89 -, juris Rdnr. 19; Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnrn. 392, 393). Die den Eintritt der Festsetzungsverjährung auslösende KBS 1985 unterlag in Bezug auf den Buchgrundstücksbegriff keinen rechtlichen Bedenken, da sie eine der Regelung in § 2 Abs. 3 AbwS 2009 vergleichbare Vorgabe nicht enthielt.Angesichts dieses Befunds zu der im Verfahren allein im Streit befindlichen Frage des Verjährungseintritts erübrigt sich ein Eingehen auf die - nach den §§ 12 Abs. 1 Nr. 4b KAG, 171 Abs. 3a AO unter der Prämisse, bei Bescheiderlass sei noch keine Verjährung eingetreten gewesen, ohnehin durch erneute Veranlagung behebbaren - Folgen des Umstands, dass die streitgegenständliche Veranlagung mit dem im Saarland kraft Gesetzes geltenden Buchgrundstücksbegriff kollidiert (vgl. zur Maßgeblichkeit des Buchgrundstücksbegriffs: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.5.1990 - 1 W 172/89 -, juris Rdnr. 19; Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnrn. 392, 393). Die den Eintritt der Festsetzungsverjährung auslösende KBS 1985 unterlag in Bezug auf den Buchgrundstücksbegriff keinen rechtlichen Bedenken, da sie eine der Regelung in § 2 Abs. 3 AbwS 2009 vergleichbare Vorgabe nicht enthielt. 2.2. Das Argument des Beklagten, das Grundstück 25/33 (vormals 25/25) sei vor der Entwidmung zu einem großen Teil und das Grundstück 25/24 abgesehen vom dortigen Stellwerk gänzlich mit Schienen belegt gewesen, so dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hinsichtlich dieser Teilflächen eine Kanalbaubeitragspflicht 1986 überhaupt nicht habe entstehen und demgemäß nicht mit Ablauf des 31.12.1990 verjähren können, verhilft der Klage nicht zu einem - teilweisen - Erfolg. Die Beitragspflicht war zur Zeit des Bescheiderlasses hinsichtlich aller drei veranlagten Grundstücke in Bezug auf deren gesamte Grundfläche entstanden, so dass der angefochtene Beitragsbescheid infolge des Eintritts von Festsetzungsverjährung insgesamt rechtwidrig ist. Für den Fall, dass die Abgabenpflicht nicht ohnehin bereits unter der Geltung des Preußischen KAG endgültig abgewickelt - also vor Inkrafttreten des Saarländischen Kommunalabgabengesetzes durch Zahlung einer Anschlussgebühr oder infolge Verjährung des Anschlussgebührenanspruchs erloschen - war, würde die Argumentation des Beklagten voraussetzen, dass eine Beitragsforderung hinsichtlich der Schienenflächen vor dem Ergehen des Freistellungsbescheids vom 2.10.2009 nicht entstanden war und der Eintritt der Verjährung nur für die anteilige Grundfläche Wirkung entfaltet, die nach den gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorgaben in die Veranlagung einzubeziehen gewesen wäre. Von beidem kann unter den fallrelevanten Umständen nicht ausgegangen werden. Wie einleitend ausgeführt werden Grund und Höhe des Beitragsanspruchs im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht endgültig fixiert. Ab diesem Zeitpunkt ist die Beitragspflicht kraft Gesetzes unveränderbar. Fortan sind alle tatsächlichen und rechtlichen Umstände bedeutungslos, die - wären sie vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht eingetreten - Grund und Höhe der Beitragsforderung beeinflusst hätten. So haben etwa eine Änderung des Bebauungsplans, infolge derer die bauliche Ausnutzbarkeit eines Grundstücks gesteigert wird, oder eine Änderung der Satzung vor Ergehen des Beitragsbescheids keinen Einfluss auf die Höhe einer bereits zuvor entstandenen Beitragspflicht.18Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnrn. 32, 487 und 1470Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnrn. 32, 487 und 1470 Nach dem KAG 1985 in Verbindung mit der KBS 1985 war hinsichtlich des streitgegenständlichen Geländes mit Wirkung ab dem 1.1.1986 ein einmaliger Vollbeitrag zu erheben.19vgl. zum Begriff des einmaligen Vollbeitrags: OVG des Saarlandes, Urteil vom 14.2.1991, a.a.O., Rdnrn. 99 ff., 119, und Beschluss vom 4.5.1990, a.a.O., juris Rdnrn. 5 ff. m.w.N.vgl. zum Begriff des einmaligen Vollbeitrags: OVG des Saarlandes, Urteil vom 14.2.1991, a.a.O., Rdnrn. 99 ff., 119, und Beschluss vom 4.5.1990, a.a.O., juris Rdnrn. 5 ff. m.w.N. Die Höhe dieses Vollbeitrags bestimmte sich nach der satzungsrechtlichen Maßstabsregelung anhand der Summe aus der nach den damaligen Gegebenheiten beitragspflichtigen Grundfläche und der damals beitragspflichtigen Geschossfläche (§ 10 Abs. 3 bis 5 KBS 1985). Ebenso wie die sachliche Beitragspflicht grundsätzlich für das ganze Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne - sogenannter Buchgrundstücksbegriff - nach Maßgabe des im Entstehungszeitpunkt geltenden Gesetzes- bzw. Satzungsrechts entsteht, erlischt sie bei Eintritt der Festsetzungsverjährung für das ganze Buchgrundstück, wenn dieses Grundstück in ganzer Größe baulich oder in abgabenrechtlich vergleichbarer Weise nutzbar ist bzw. war.20Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 1055a m.w.N.Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 1055a m.w.N. Allein infolge eines Neuzuschnitts oder der Umbenennung von Grundstücken in einem Umlegungsverfahren kann eine Beitragspflicht nicht erstmals entstehen.21Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 1369aDriehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 1369a Die Schienenflächen befanden sich auf dem Buchgrundstück 25/24 und Teilen des durch Zerlegung/Teilung aus dem Buchgrundstück 25/25 hervorgegangenen Buchgrundstücks 25/33. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat argumentiert, dass zur Zeit der bahnbetrieblichen Nutzung jedenfalls hinsichtlich des Buchgrundstücks 25/24 eine Beitragspflicht überhaupt nicht habe entstehen können, weil es abgesehen von dem dort befindlichen „eingehausten“ Stellwerk durchgängig als Schienenfläche genutzt war, so dass eine solche auch nicht habe verjähren können. Indes verfängt diese Argumentation nicht. Denn sowohl hinsichtlich des Grundstücks 25/24 als auch hinsichtlich des ehemaligen Grundstücks 25/25 war die Beitragspflicht in Bezug auf die gesamte Grundfläche entstanden. In spezifisch kanalbaubeitragsrechtlicher Hinsicht ist zunächst zu würdigen, dass der beitragsrelevante Vorteil nicht in der Anbindung eines Baugrundstücks an eine Anbaustraße, sondern in der Möglichkeit einer schadlosen Einleitung des auf einem baulich bzw. gewerblich nutzbaren Grundstück anfallenden Abwassers in die gemeindliche Kanalisation liegt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass sich aus den Luftbildaufnahmen und den zur Akte gereichten Plänen erschließt, dass ein nicht unerheblicher Teil der auf dem Flurstück 25/25 gelegenen Schienenflächen, nämlich der gesamte zwischen der Zoll- und der Güterhalle gelegene Bereich, überdacht war, so dass insoweit in großem Umfang zu entsorgendes Niederschlagswasser anfiel. Entsprechende Abwasserleitungen, die zu dem verrohrten Sulzbach führten, waren nach den Kanal-Bestandsplänen vorhanden. Aber auch hinsichtlich der übrigen, nicht überdachten Schienenflächen des Grundstücks 25/33 (vormals 25/25) und des Grundstücks 25/24 lässt sich aus der überzeugend begründeten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht22BVerwG, Urteil vom 11.12.1987, a.a.O., Rdnr. 27; ebenso für das Straßenausbaubeitragsrecht: OVG Lüneburg, Urteil vom 27.4.2010, a.a.O., Rdnr. 37BVerwG, Urteil vom 11.12.1987, a.a.O., Rdnr. 27; ebenso für das Straßenausbaubeitragsrecht: OVG Lüneburg, Urteil vom 27.4.2010, a.a.O., Rdnr. 37 nicht herleiten, dass diese Schienenflächen zur Zeit der Nutzung des Geländes zu Bahnbetriebszwecken nicht der Kanalbaubeitragspflicht unterlagen. Insoweit ist eine Parallelität der Sach- und Rechtslage, die eine entsprechende Heranziehung dieser Grundsätze rechtfertigen würde, zwar im Regelfall, nicht aber unter den konkreten Gegebenheiten zu verzeichnen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Annahme der Erschließungsbeitragsfreiheit der Teilfläche eines Grundstücks, auf der Gleisanlagen verlaufen, damit begründet, dass ein Schienenweg zwar nicht dem Anlagenbegriff des § 123 Abs. 2 BBauG unterfalle, aber dennoch seinerseits als öffentliche Verkehrsfläche zu qualifizieren sei. Diese öffentliche Zweckbestimmung schließe die Annahme aus, den mit Gleisanlagen versehenen Flächen wachse durch die Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsstraße ein die Beitragserhebung rechtfertigender Sondervorteil zu.23BVerwG, Urteil vom 11.12.1987, a.a.O., Rdnr. 27BVerwG, Urteil vom 11.12.1987, a.a.O., Rdnr. 27 Zutreffend gehen das Verwaltungsgericht Greifswald24VG Greifswald, Urteil vom 29.11.2003 - 3 A 552/03 -, juris Rdnr. 30VG Greifswald, Urteil vom 29.11.2003 - 3 A 552/03 -, juris Rdnr. 30 und das Oberverwaltungsgericht Lüneburg25OVG Lüneburg, Urteil vom 27.4.2010 - 9 LC 271/08 -, juris Rdnr. 37OVG Lüneburg, Urteil vom 27.4.2010 - 9 LC 271/08 -, juris Rdnr. 37 davon aus, dass diese Sichtweise auch im Ausbaubeitragsrecht Geltung beansprucht. Ferner erklärt sich aus der Natur der Sache, dass das Thüringische Oberverwaltungsgericht entschieden hat, bei einem Bahngrundstück gehörten Schienenwege, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als (öffentliche) Verkehrsflächen anzusehen seien, nicht zu den Grundstücksflächen, die durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung besondere, eine Beitragserhebung rechtfertigende Vorteile erhalten.26ThürOVG, Beschluss vom 9.1.2001 - 4 EO 612/00 -, juris Rdnr. 4ThürOVG, Beschluss vom 9.1.2001 - 4 EO 612/00 -, juris Rdnr. 4 In Bezug auf das Kanalbaubeitragsrecht haben der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg27VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4.11.2013 - 2 S 1702/13 -, juris Rdnr. 24VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4.11.2013 - 2 S 1702/13 -, juris Rdnr. 24 und das Verwaltungsgericht Potsdam28VG Potsdam, Urteil vom 25.7.2018 - 8 K 5455/17 -, juris Rdnr. 31VG Potsdam, Urteil vom 25.7.2018 - 8 K 5455/17 -, juris Rdnr. 31, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsvorteil angenommen, Schienengelände erfahre durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Entwässerungsanlage keinen beitragsrelevanten Vorteil. Dies trifft im Regelfall ohne weiteres zu, weil der Vorteil, der einem Grundstück durch die Möglichkeit des Anschlusses an eine leitungsgebundene Anlage geboten wird, in der Ermöglichung oder Förderung einer baulichen oder gewerblichen Nutzung, also in einer Art der Wertsteigerung besteht, der öffentliche Verkehrswege regelmäßig nicht zugänglich sind. Gerade deshalb bedarf es allerdings mit Blick auf das Kriterium „öffentlicher Verkehrsweg“ einer an den konkreten Gegebenheiten orientierten Betrachtung der in Rede stehenden Schienenflächen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg29OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6.1.2012 - 9 S 73.11 -, juris Rdnr. 6OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6.1.2012 - 9 S 73.11 -, juris Rdnr. 6 hat in einem Eilrechtsschutzverfahren bezüglich der nicht als entscheidungserheblich erachteten Frage der Kanalbaubeitragsfreiheit von Gleisanlagen formuliert, es möge Überwiegendes dafür sprechen, dass einer mit Gleisanlagen versehenen Fläche durch die Inanspruchnahmemöglichkeit einer Abwasserbeseitigungsanlage kein beitragsrelevanter Vorteil zuwächst, soweit sie - als öffentliche Verkehrsfläche - dem öffentlichen Verkehr dient. Diese Einschränkung erweist sich aus Sicht des Senats aus Gründen der Abgabengerechtigkeit als notwendig. Ob ein Buchgrundstück insgesamt oder beschränkt auf eine Teilfläche durch die Möglichkeit der Anschlussnahme an die öffentliche Entwässerungsanlage einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinn des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG und des einschlägigen Satzungsrechts erfährt, bestimmt sich allein nach materiellen Kriterien unter Berücksichtigung des eigenständigen erschließungsbeitragsrechtlichen Baulandbegriffs und seiner Nutzung bzw. Nutzbarkeit. Diesem Maßstab würde es nicht gerecht, Schienenflächen ohne Differenzierung allein wegen des Vorhandenseins von Schienen, also ungeachtet von deren konkreter Bestimmung, mit der Folge ihrer Beitragsfreiheit als öffentliche Verkehrsflächen zu qualifizieren. Die damit entscheidungserhebliche Frage, ob die in früherer Zeit auf den Parzellen 25/24 und 25/25 befindlichen Schienen unter den konkreten Umständen überhaupt als öffentliche Verkehrsfläche zu qualifizieren waren, ist im Ergebnis zu verneinen. Diese Gleisanlagen dienten weder einer regionalen Verkehrsverbindung noch dem Fernverkehr und erfüllten damit nicht den Zweck eines öffentlichen Verkehrsweges. Ihre Funktion erschöpfte sich ausweislich der Luftbildaufnahmen und ihrem aus den Kanal-Bestandsplänen erkennbaren Verlauf darin, den Güterzügen die Einfahrt in den Bereich der auf der damaligen Parzelle 25/25 befindlichen Zollhalle und der dortigen Güterhalle sowie die auf gleichem Weg in umgekehrte Richtung erfolgende Ausfahrt aus diesem Bereich zu ermöglichen. Diese Gleisanlagen hatten demgemäß keine öffentliche Verkehrsaufgabe im Sinn eines schienengebundenen Verkehrswegs, sondern ermöglichten das Rangieren der Güterzüge innerhalb des als Güterbahnhof und Umschlagplatz genutzten Bahnbetriebsgeländes zum Zweck des Güterumschlags und der Zollabfertigung. Sie dienten der Voreigentümerin im Rahmen der bahnbetrieblichen Nutzung des Areals zur Abwicklung ihrer Frachtaufträge, mithin einer gewerblich geprägten Betätigung, sowie zur Ermöglichung der wegen der Grenzlage zu Frankreich vorgeschriebenen Zollabfertigung. In diesem Zusammenhang ist zu würdigen, dass das Bundesverwaltungsgericht der Sichtweise des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes30HessVGH, Beschluss vom 5.6.1986 - 5 TH 996/86 -, juris, nur Orientierungssatz, zum StraßenausbaubeitragsrechtHessVGH, Beschluss vom 5.6.1986 - 5 TH 996/86 -, juris, nur Orientierungssatz, zum Straßenausbaubeitragsrecht, die als Bahnsteige und Verladerampen genutzten Flächen teilten das erschließungsbeitragsrechtliche Schicksal des Schienenwegs, eine klare Absage erteilt hat31BVerwG, Urteil vom 11.12.1987, a.a.O., Rdnrn 26 f.BVerwG, Urteil vom 11.12.1987, a.a.O., Rdnrn 26 f.. Zwar könnten eine Personenbeförderung nicht ohne Bahnsteig und eine Güterbeförderung nicht ohne Verladerampe sachgerecht durchgeführt werden, weswegen die entsprechenden Flächen funktionell für die Benutzung der Gleisanlagen unentbehrlich seien. Dies gelte aber ebenso für weitere Flächen des Bahngeländes, wie den Zugang von der Straße zum Bahnsteig oder die Zufahrt zur Verladerampe. Es bedürfe indes einer eindeutigen Differenzierung zwischen beitragspflichtigen Flächen und Flächen, die als erschließungsbeitragsfrei aus dem sonstigen Bahngelände auszusondern seien. Eine solche Differenzierung sei ausgehend vom Ansatz des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes nicht möglich. Hinzu komme, dass der flächenmäßige Umfang von Bahnsteigen und Verladerampen typischerweise in Relation zum Ausmaß des zu erwartenden Personen- und Güterverkehrs stehe, der seinerseits über die das Bahnhofsgelände erschließende Straße abgewickelt werde. Je größer der zu erwartende Zu- und Abgangsverkehr und damit die zu erwartende Inanspruchnahme der zum Bahnhof führenden Straßen sei, desto umfangreicher dimensioniert seien erfahrungsgemäß Bahnsteige und Verladerampen. Deshalb führte eine erschließungsbeitragsrechtliche Freistellung von Bahnsteig- und Verladerampenflächen dazu, dass der auf ein Bahnhofsgrundstück entfallende Erschließungsbeitrag umso geringer wäre, je größer die Inanspruchnahme der Straße und dem entsprechend umfangreicher Bahnsteige und Verladerampen seien, was gemessen am Vorteilsgedanken ein unerträgliches Ergebnis wäre.32BVerwG, Urteil vom 11.12.1987, a.a.O., Rdnr. 27BVerwG, Urteil vom 11.12.1987, a.a.O., Rdnr. 27 Diese Argumentation spricht mit Gewicht dafür, dass die vorliegend in Rede stehenden Schienenflächen, deren Bedeutung sich auf die Ermöglichung der Güterabfertigung und -verladung sowie der Zollabfertigung beschränkte, von einer etwaigen Erschließungsbeitragspflicht nicht auszunehmen wären. Bezogen auf die vorliegend aufgeworfene Frage, ob die in Rede stehenden Schienenflächen durch die Möglichkeit der Anschlussnahme an die öffentliche Entwässerungsanlage einen relevanten Vorteil erfahren haben, ist insbesondere das erstgenannte Argument des Bundesverwaltungsgerichts, es bedürfe einer eindeutigen Abgrenzung zwischen Flächen, die ihrerseits als öffentliche Verkehrswege zu qualifizieren sind, und Flächen, die der bestimmungsgemäßen Nutzung von öffentlichen Verkehrsflächen zugute kommen, ohne selbst öffentlicher Verkehrsweg zu sein, von Bedeutung. Insoweit ist - wie bereits angesprochen - entscheidend, dass die Schienenflächen sowohl des Grundstücks 25/25 als auch des Grundstücks 25/24 ihrerseits nicht dem Zweck des Gütertransports zwischen Aufgabe- und Bestimmungsort dienten, mithin nicht originär die Funktion eines Verkehrsweges erfüllten. Sie ermöglichten die Nutzung des Bahnbetriebsgeländes zur Abwicklung von Zollformalitäten und als Umschlagplatz für den Güterfernverkehr, also einerseits die Durchführung hoheitlicher Aufgaben, deren Erbringung für den grenzüberschreitenden - gewerblichen - Güterverkehr notwendig waren, und andererseits die Abwicklung von Frachtaufträgen, mithin einer gewerblich geprägten Tätigkeit der Deutschen Bundesbahn. Dass sie zur sachgerechten Abwicklung der Frachtaufträge unentbehrlich waren, heißt gemessen an den vorstehend aufgezeigten Grundsätzen nicht notwendig, dass sie ihrerseits als öffentliche und damit beitragsfreie Verkehrsflächen zu qualifizieren gewesen wären. Sie dienten dem öffentlichen Güterverkehr, ohne selbst Verkehrsweg zu sein. Kamen sie mithin einer gewerblich geprägten Betätigung der Voreigentümerin zugute, so steht im Grundsatz außer Frage, dass sie wie alle vornehmlich gewerblich genutzten Grundstücke von der Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Entwässerungsanlage profitierten. Dies gilt auch für auf breiter Fläche angelegte und ausschließlich Rangierzwecken dienende Gleisanlagen, insbesondere wenn - wie vorliegend - erwartungsgemäß ist, dass das auf ihnen anfallende Niederschlagswasser infolge ihrer engräumigen Nutzung zum Rangieren von Güterzügen, etwa infolge Abriebs, verunreinigt ist. Hiernach unterlag auch das Buchgrundstück 25/24, auf dem sich nicht überdachte Schienenflächen und ein Stellwerk befanden, der in den §§ 10 und 11 KBS 1985 vorgesehenen Kanalbaubeitragspflicht, zumal die Eintragungen in den Kanal-Bestandsplänen belegen, dass auf diesem Grundstück Abwasser gesammelt und abgeführt wurde. So führte zur Zeit der bahnbetrieblichen Nutzung sowohl eine Schmutzwasserhaltung als auch eine Mischwasserhaltung von dem Grundstück 25/24 zu dem auf dem Grundstück 25/25 befindlichen Schachtbauwerk S 1955 und von dort aus über zwei weitere Schachtbauwerke zur Einleitstelle A 123. Das Grundstück 25/24 dennoch als beitragsfrei zu erachten, hieße, Bahnbetriebsflächen, die für eine gewerbliche Nutzung bzw. eine der gewerblichen Nutzung ähnliche Tätigkeit benötigt wurden, beitragsfrei zu stellen, was nach allem Gesagten mit dem Satzungsrecht und dem Vorteilsgedanken schwerlich in Einklang zu bringen wäre. Damit bleibt zusammenfassend festzustellen, dass die Buchgrundstücke 25/24 und 25/33 (vormals 25/25) zur Zeit der bahnbetrieblichen Nutzung insgesamt der im Stadtgebiet des Beklagten seit dem 1.1.1986 geltenden Kanalbaubeitragspflicht unterlagen, so dass das Abgabenschuldverhältnis mit Ablauf des 31.12.1990 gemäß den §§ 12 Abs. 1 Nr. 2b KAG, 47 AO durch Eintritt der Festsetzungsverjährung vollständig und endgültig erloschen war. Das Argument einer erstmaligen Entstehung der Beitragspflicht erst im Anschluss an die Entwidmung bzw. einer aus dem nachfolgenden Inkrafttreten des Bebauungsplans hergeleiteten erhöhten baulichen Nutzbarkeit verfängt daher nicht. Dies entzieht einer hierauf gestützten „Quasi-Nacherhebung“ durch Erstbescheid und mit ihr einhergehenden teilweisen Aufrechterhaltung des angefochtenen Kanalbaubeitragsbescheids die Grundlage. 3. Abgesehen davon, dass nach Vorgesagtem zur Überzeugung des Senats feststeht, dass bereits mit Ablauf des 31.12.1990 Festsetzungsverjährung eingetreten war, überzeugen sowohl die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Anschlussmöglichkeit und die nach den §§ 8 Abs. 2 Satz 1 KAG, 20 Abs. 2 AbwS erforderliche Vorteilslage hätten bereits vor 1999 bestanden, wovon die Stadt ausgehend von den behördlichen Feststellungen in der Raumordnerischen Beurteilung - Abschlussbericht - vom 3.11.2009 spätestens 2009 Kenntnis erlangt habe, als auch die alternative auf die im Jahr 2009 verfügte Entwidmung der Bahnbetriebsflächen und den Vortrag des Beklagten, das Gelände sei hierdurch zum Außenbereich geworden, abstellende Argumentation des Verwaltungsgerichts, Festsetzungsverjährung sei spätestens mit Ablauf des 31.12.2013 eingetreten. Nach letzterer Argumentation ist nicht streitentscheidend, ob Bahnbetriebsgrundstücke der Kanalbaubeitragspflicht unterliegen oder nicht; sie zeigt vielmehr auf, dass die streitgegenständliche Beitragsforderung zur Zeit ihrer Festsetzung durch Bescheid vom 2.12.2014 auch unter der Prämisse, dass die Beitragspflicht erstmalig im Zeitpunkt der bahnrechtlichen Entwidmung durch Freistellungsbescheid vom 2.10.2009 entstanden wäre, bereits verjährt und damit erloschen war. Das Verwaltungsgericht führt aus, dass aktenkundig bereits zu Zeiten des noch bestehenden fachplanungsrechtlichen Vorrangs große Teilflächen zur gewerblichen Nutzung an bahnbetriebsfremde Dritte als Lager und Büroflächen vermietet und diese Nutzungen nach der Freistellung durch Bescheid vom 2.10.2009 zunächst weitergeführt worden seien. Gleichzeitig stehe fest, dass die grundstücksinterne Entwässerung an den verrohrten Sulzbach, mithin an die städtische Kanalisation, angeschlossen gewesen sei. Dies bewirke, dass das Gelände selbst unter der beklagtenseits vertretenen Prämisse, es sei infolge der Entwidmung bauplanungsrechtlich als Außenbereich zu qualifizieren gewesen, über einen Kanalanschluss verfügt habe und damit im beitragsrechtlichen Sinn bevorteilt gewesen sei. Der Beklagte könne dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, der Kanalanschluss sei jedenfalls ohne sein Wissen erfolgt, mithin nicht ordnungsgemäß hergestellt und daher zur Begründung einer Beitragspflicht nicht geeignet gewesen. Denn den Formulierungen in der Raumordnerischen Beurteilung - Abschlussbescheid - des Ministeriums für Umwelt vom 3.11.2009 sei zu entnehmen, dass der Beklagte spätestens Ende 2009 Kenntnis von dem Vorhandensein eines Kanalanschlusses erlangt haben musste. Auch aus Sicht des Senats belegen die in Bezug genommenen - im Urteilstatbestand wiedergegebenen - Formulierungen im Abschlussbescheid vom 3.11.2009, dass dem Beklagten spätestens Ende 2009 bekannt war, dass alle Voraussetzungen, unter denen ein bei bauplanungsrechtlicher Betrachtung im Außenbereich gelegenes Grundstück der satzungsmäßigen Kanalbaubeitragspflicht unterliegt, erfüllt waren, weswegen er ausgehend von seiner Annahme, eine Beitragspflicht habe vor der bahnrechtlichen Entwidmung nicht entstehen können, gehalten war, seinen Beitragsanspruch binnen der durch diese und die Tatsache eines vorhandenen, spätestens im Verlauf des Raumordnungsverfahrens bekannt gewordenen, Anschlusses in Gang gesetzten vierjährigen Verjährungsfrist geltend zu machen. So gibt die im Abschlussbericht angeführte Vorschrift des § 49a Abs. 1 Satz 1 SWG vor, dass Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1999 erstmalig bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, von den Eigentümern der Grundstücke oder den zur Nutzung der Grundstücke dinglich Berechtigten im Rahmen der Satzung nach Absatz 3 vor Ort genutzt, versickert, verrieselt oder in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden soll. Dass das Ministerium für Umwelt anlässlich des damaligen Raumordnungsverfahrens in Bezug auf die Entwässerung des Areals von vorhandenen Leitungstrassen und deren bedarfsgerechter Anpassung spricht und feststellt, die Vorhabenfläche sei bereits vor dem 1.1.1999 erschlossen gewesen, weswegen die Vorgaben des § 49a SWG nicht zum Tragen kämen, rechtfertigt die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, dass das tatsächliche Bestehen eines Kanalanschlusses behördlicherseits bekannt war. Da der Beklagte den fraglichen Abschlussbescheid vom 3.11.2009 selbst zur Akte gereicht hat, kann davon ausgegangen werden, dass er Kenntnis von den dortigen Feststellungen hatte und deren Richtigkeit im damaligen Raumordnungsverfahren nicht in Frage gestellt hatte. Im Übrigen heißt es auch in der Begründung des Bebauungsplans „Westlich der Dudweiler Landstraße“ (S. 35), das Plangebiet sei bereits vor dem 1.1.1999 befestigt und an die öffentliche Kanalisation angeschlossen gewesen. Das Umfeld des Plangebietes sowie das Plangebiet selbst seien derzeit bereits durch die getrennte Ableitung der Schmutz- und Niederschlagswasser an das städtische Abwassernetz angeschlossen. Diese Feststellungen bestätigen den Befund, dass der Stadt zur Zeit der Bauleitplanung das Vorhandensein von Anschlüssen an die Kanalisation bekannt war. Damit scheidet eine teilweise Aufrechterhaltung des angefochtenen Bescheids als zulässige Nachveranlagung, die ihren Grund in einer ursprünglich zu niedrigen, den damals entstandenen Beitragsanspruch nicht vollständig ausschöpfenden Veranlagung haben müsste33Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnrn. 915Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnrn. 915, unter den fallrelevanten Gegebenheiten auch aus, wenn man ausgehend von den (Alternativ-) Erwägungen des Verwaltungsgerichts unterstellt, die Beitragspflicht sei erstmalig 2009 infolge des Freistellungsbescheids, einer hieran anknüpfenden Außenbereichslage und der als erwiesen erachteten Kenntnis des Beklagten vom Vorhandensein eines Anschlusses entstanden. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Festsetzungen des am 2.6.2010 in Kraft getretenen Bebauungsplans für die Höhe einer etwaig erstmals nach der Entwidmung entstandenen Beitragspflicht keine Relevanz erlangen konnten. Wäre nämlich der Lauf der Verjährung erstmalig 2009 in Gang gesetzt worden, so hätte sich die Höhe der Beitragsforderung anhand der damaligen Sach- und Rechtslage, also für den Beklagten günstigenfalls ausgehend von der unter dieser Prämisse nach seinem Dafürhalten zu verzeichnenden Außenbereichslage, bestimmt.34Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnrn. 511, 1470Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnrn. 511, 1470 Das spätere Inkrafttreten des Bebauungsplans im Jahr 2010, das die bauliche Ausnutzbarkeit der veranlagten Grundstücke gesteigert haben dürfte, hätte nach obigen Ausführungen kein erneutes Entstehen bzw. keine Erhöhung der Beitragspflicht bewirken können, sondern wäre ohne Einfluss auf eine 2009 entstandene und mit Ablauf des 31.12.2013 erloschene Beitragsforderung geblieben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 3 und Abs. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Das Urteil beruht auf der Auslegung und Anwendung nicht revisiblen Orts- und Landesrechts. B e s c h l u s s Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren gemäß den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG auf 425.738,33 Euro festgesetzt. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Entrichtung eines Kanalbaubeitrags für ihre an der Dudweiler Landstraße gelegenen Grundstücke Gemarkung ..., Flur ..., Flurstücke Nrn. 25/20, 25/24 und 25/33. Die veranlagten Grundstücke waren bis zum Ergehen des Freistellungsbescheids des Eisenbahn-Bundesamtes vom 2.10.2009, der die Grundstücke Flur ..., Flurstücke Nrn. 25/18, 25/20, 25/24 und 25/25 von Bahnbetriebszwecken freistellte, Teil des 1894 errichteten und zwischen 1969 und 1974 erweiterten Hauptgüterbahnhofs Saarbrücken. Das veranlagte Grundstück 25/33 ist im Wege der Zerlegung/Teilung aus dem Grundstück 25/25 hervorgegangen. Die Grundstücke dienten in der Vergangenheit Bahnbetriebszwecken, wobei jedenfalls seit 1.1.1995 Räumlichkeiten einzelner dort befindlicher Gebäude und ein Parkplatz an private Nutzer vermietet waren. Die Mietflächen wurden als Lagerräume, als Atelier, als Büroräume bzw. als PKW-Parkplatz genutzt. In der Dudweiler Landstraße befindet sich seit 1934 ein betriebsfertiger Abwasserkanal. Die Klägerin ist seit dem 25.8.2010 Eigentümerin der veranlagten Grundstücke. Am 2.6.2010 ist der die Grundstücke erfassende Bebauungsplan „Westlich der Dudweiler Landstraße“ in Kraft getreten, der für die Grundstücke ein Sondergebiet ausweist. Auf dem Gelände befindet sich inzwischen ein Baumarkt und der Beklagte hat unter dem 2.12.2014 gestützt auf die §§ 20 und 21 der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke, Fäkalienabfuhr sowie die Erhebung von Kanalbaubeiträgen in der Landeshauptstadt Saarbrücken (Abwassersatzung) vom 7.12.2004 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 8.12.2009 - AbwS 2009 - den angefochtenen eine Beitragsforderung in Höhe von 425.738,33 Euro festsetzenden Kanalbaubeitragsbescheid erlassen. Die Klägerin hat gegen den ihr am 10.12.2014 zugestellten Bescheid - jeweils unter Berufung auf den Eintritt von Festsetzungsverjährung vor Bescheiderlass - am 22.12.2014 Widerspruch eingelegt und am 30.12.2015 Untätigkeitsklage erhoben. Sie hat hierzu ausgeführt, die Möglichkeit eines Kanalanschlusses habe mit Blick auf den in der Dudweiler Landstraße verlegten Kanal schon lange vor der eisenbahnrechtlichen Entwidmung des Geländes im Jahr 2009 bestanden, wobei ein Kanalanschluss tatsächlich vorhanden gewesen sei. So habe die frühere Eigentümerin, die Deutsche Bundesbahn AG, ihr das Grundstück seinerzeit angeboten mit der Angabe, die gesamte Ver- und Entsorgungsstruktur befinde sich im Straßenraum der Dudweiler Landstraße; der Standort sei bereits angebunden. Dies habe der tatsächlichen Situation entsprochen, was durch die ihr von der Voreigentümerin überlassenen Auszüge aus dem Kanalbestandsplan des früheren Hauptgüterbahnhofes bestätigt werde, ausweislich derer auf dem Grundstück ein Kanalnetz bestanden habe, welches das Abwasser der Kanalisation in der Dudweiler Landstraße zugeführt habe. Dass dem Beklagten seinem Vorbringen zufolge keine Unterlagen über eine Genehmigung der Anschlussnahme an die städtische Kanalisation vorlägen, belege nicht, dass die Voreigentümerin illegal gehandelt habe, sondern möge damit zusammenhängen, dass die Herstellung der Infrastrukturanlagen des ehemaligen Güterbahnhofes in eine Zeit gefallen sein könne, in welcher es entsprechende Satzungsvorgaben noch nicht gegeben habe. Sie verfüge über mehrere Mietverträge betreffend im veranlagten Bereich befindlicher Räumlichkeiten, die von den Mietern ihrer Voreigentümerin als Atelier, Lager- bzw. Büroräume genutzt und zwischen 1995 und 2004 abgeschlossen worden seien und zur Zeit des Grundstückskaufs noch Bestand gehabt hätten. Im Übrigen seien dem Fachplanungsrecht unterliegende Bahngrundstücke anders als Außenbereichsgrundstücke ihrer Natur nach für eine bauliche Ausnutzung, und zwar eine intensive bauliche Ausnutzung, vorgesehen, bei der Abwasser anfalle. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe zu einer Abwasserbeitragsveranlagung ausgeführt, dass Betriebsgrundstücke der Bahn, die dem Fachplanungsvorbehalt unterfallen, als Bauland im beitragsrechtlichen Sinne anzusehen seien. Ungeachtet all dessen sei das Gelände nach der Entwidmung im Jahr 2009 nach Maßgabe des § 34 BauGB als Bauland zu qualifizieren gewesen, so dass spätestens mit Ablauf des 31.12.2013 Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Die Klägerin hat die vorbezeichneten Kanalbestandspläne und die Mietverträge zur Gerichtsakte gereicht und schriftsätzlich beantragt, den Kanalbaubeitragsbescheid des Beklagten vom 2.12.2014 aufzuheben. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Seines Erachtens seien die in Rede stehenden Flächen zu Zeiten der bahnbetrieblichen Nutzung kein Bauland im Sinne der einschlägigen Abwassersatzung gewesen. Selbst wenn, habe zu dieser Zeit kein tatsächlicher Anschluss an die städtische Kanalisation bestanden, da die auf dem Bahngelände angefallenen Abwässer, was unstreitig sei, zwar auf dem Bahngelände über Klärgruben direkt in den verrohrten Sulzbach abgeleitet worden seien, dies jedoch ohne Wissen und ohne Genehmigung der Stadt, also illegal. Ein ordnungsgemäßer Anschluss an die städtische Kanalisation habe demgemäß nicht vorgelegen; die Voreigentümerin sei weder zu Kanalbenutzungsgebühren noch zu Kanalbaubeiträgen herangezogen worden. In der Zeit nach der eisenbahnrechtlichen Entwidmung hätten die Grundstücke, auch die baulich genutzten, im Außenbereich im Sinn des § 35 BauGB gelegen. Ein mit der notwendigen Genehmigung erfolgender Anschluss der herangezogenen Grundstücke an die städtische Kanalisation sei erst am 4.5.2010 erfolgt. Die Beitragspflicht sei 2010 erstmals entstanden, dies auch im Hinblick darauf, dass der die satzungsrechtlich notwendige Baulandqualität vermittelnde Bebauungsplan erst 2010 in Kraft getreten sei. Für die Zeit zuvor gelte nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, dass die Entstehung einer Kanalbaubeitragspflicht in Bezug auf Bahnbetriebsgrundstücke die Herstellung eines ordnungsgemäßen Anschlusses vorausgesetzt hätte. Ferner sei zu berücksichtigen, dass das Gelände zu einem wesentlichen Teil aus Schienenflächen bestanden habe; diese unterlägen ohnehin keiner Beitragspflicht. Eine solche sei erst nach erfolgter bahnbetrieblicher Freistellung entstanden, als den ehemaligen Gleisflächen infolge ihres Anschlusses an die Kanalisation ein die Beitragserhebung rechtfertigender Sondervorteil zugewachsen sei, den die Klägerin durch Verwirklichung ihres Bauvorhabens realisiert habe. Das Verwaltungsgericht hat den streitgegenständlichen Beitragsbescheid durch Urteil vom 29.10.2018 aufgehoben. Die Beitragsforderung sei vor Bescheiderlass festsetzungsverjährt gewesen. Die Möglichkeit des Anschlusses der veranlagten Grundstücke an die städtische Entwässerungseinrichtung habe jedenfalls vor dem Jahr 1999 bestanden. Bereits damals habe sich aus den §§ 3 Abs. 1 und 4 der Abwassersatzung in ihrer damaligen Fassung ein Anschlussrecht hergeleitet, da in der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche, der Dudweiler Landstraße, ein betriebsfertiger Schmutzwasserkanal verlegt gewesen sei. Auch die eine Vorteilslage im Sinn des § 20 Abs. 2 AbwS voraussetzende Beitragspflicht sei entstanden gewesen. Diese Satzungsvorschrift entspreche den im Erschließungsbeitragsrecht getroffenen Regelungen des § 133 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BauGB, die in gleicher Weise zu verstehen seien. Nach § 20 Abs. 2 lit. b AbwS unterlägen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland seien und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Stadt zur Bebauung anstünden, sobald sie an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden könnten oder ein benutzungsfähiger Anschluss hergestellt sei. Dem Eingreifen dieser Vorschrift stehe nicht entgegen, dass die veranlagten Grundstücke bis zu der im Jahr 2009 erfolgten Freistellung Bahnbetriebsgelände gewesen und als Bahnbetriebsgrundstücke der bundesrechtlichen Fachplanung nach § 18 AEG 1993 (zuvor § 36 BbG) unterfallen seien. Dies gelte auch, sofern die Grundstücke nach rein bauplanungsrechtlicher Betrachtungsweise als im Außenbereich im Sinn von § 35 BauGB gelegen erscheinen würden. Denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Verhältnis zwischen bundesrechtlicher Fachplanung und Erschließungsbeitragsrecht sei geklärt, dass die auf das Planungssystem des Baugesetzbuchs abhebende Betrachtungsweise des Erschließungsbeitragsrechts, ob typischerweise „Bauland“ vorliegt oder nicht, durch § 18 AEG 1993 bzw. § 36 BbG verdrängt werde. Diese Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts beanspruche - so das Verwaltungsgericht - auch hinsichtlich der fallrelevanten kanalbaubeitragsrechtlichen Problematik Geltung, da die die Vorteilslage regelnde Satzungsvorschrift des § 20 Abs. 2 AbwS insoweit der in § 133 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BBauG getroffenen Regelung entspreche. Wenn die Bahn ein ihr gehörendes Grundstück zu Bahnbetriebszwecken gewidmet habe, was hier ausweislich des Freistellungsbescheids vom 2.10.2009 der Fall gewesen sei, bedürfe die Errichtung neuer bzw. die Änderung bestehender Anlagen der Planfeststellung nach § 18 AEG 1993 (bzw. § 36 BbG). Ein solches Grundstück habe allein durch seine Nutzung für bahnbetriebliche Zwecke Baulandqualität und entziehe sich der Zuordnung zum unbeplanten Innenbereich nach § 34 BbG bzw. zum Außenbereich nach § 35 BbG. Die in § 20 AbwS enthaltene Maßstabsregelung beanspruche Geltung für alle Grundstücke, die baulich genutzt werden könnten. Denn der Vorteilsbegriff des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG sei nicht auf die Bebaubarkeit nach den §§ 29 ff. BauGB beschränkt, sondern es solle generell die mit der Herstellung der Abwasserleitung verbundene Wertsteigerung baulich genutzter Grundstücke abgeschöpft werden. Daraus folge, dass Betriebsgrundstücke der Bahn aufgrund deren nach § 18 AEG bestehender baulicher Nutzbarkeit beitragsrechtlich als Bauland zu bewerten seien. Sich gegebenenfalls bei der Satzungsanwendung gegenüber der Eigentümerin der Bahngrundstücke im Einzelfall ergebende sachwidrige Ergebnisse seien bei der Heranziehung durch Billigkeitsentscheidung zu korrigieren; da es sich bei der Nutzung als Bahnhofsgelände jedenfalls in einer Stadt der hier in Rede stehenden Größenordnung um einen atypischen Einzelfall handele, müsse die Satzung für ihre Vollständigkeit nicht zwingend eine alle Besonderheiten berücksichtigende Maßstabsregelung enthalten. Der Sichtweise des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, die jegliche angesichts des insoweit bestehenden Einklangs zwischen dem erschließungsbeitragsrechtlichen und dem kommunalabgabenrechtlichen Vorteilsbegriff hinsichtlich der Frage der „Baulandqualität“ naheliegende Auseinandersetzung mit der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermissen lasse, folge die Kammer nicht. Es überzeuge nicht, aus dem fachplanungsrechtlichen Vorrang abzuleiten, dass die dem Fachplanungsrecht unterliegenden Grundstücke erst dann einen dauerhaft gesicherten Vorteil durch eine leitungsgebundene Einrichtung erhielten, wenn sie tatsächlich angeschlossen sind. Es sei nicht anzunehmen, dass planfeststellerische Einzelentscheidungen mit Blick auf die Vorteilslage ein relevantes Weniger an Beständigkeit aufwiesen als Festsetzungen eines Bebauungsplans. Dies zeige der vorliegende Fall, da infolge zahlreicher Umstrukturierungsprozesse innerhalb der Deutschen Bahn AG und geänderter Rahmenbedingungen innerhalb des europäischen Güterfernverkehrs zu Zeiten des noch bestehenden fachplanungsrechtlichen Vorrangs die Nutzung des Areals als Umschlagplatz für den schienengebundenen Güterverkehr deutlich reduziert und deshalb große Teilflächen zur gewerblichen Nutzung an bahnbetriebsfremde Dritte als Lager- und Büroflächen vermietet worden seien; die gewerbliche Nutzung, die immer über einen (tatsächlichen) Kanalanschluss über den verrohrten Sulzbach verfügt habe, der Bestandteil der städtischen Entwässerungsanlage sei, sei nach der Freistellung vom 2.10.2009 weitergeführt und intensiviert worden. Gerade dies spreche mit Gewicht dafür, für die Beantwortung der Frage der Abschöpfung des beitragsrechtlichen Vorteils vorliegend nicht allein auf den fachplanungsrechtlichen Vorrang abzustellen, sondern auf die konkrete bauliche Nutzung. Die Beklagte müsse über diese Gegebenheiten spätestens Ende des Jahres 2009 Kenntnis gehabt haben. So heiße es in dem im Raumordnungsverfahren ergangenen Abschlussbescheid des Ministeriums für Umwelt vom 3.11.2009 „Die technische Infrastruktur zur Ver- und Entsorgung erfolgt über die vorhandenen Leitungstrassen, die im Zuge der Erschließungsmaßnahmen bedarfsgerecht angepasst werden. Die Entwässerung des Areals erfolgt durch den Anschluss an das bestehende Kanalsystem. Da die Vorhabenfläche bereits vor dem 1. Januar 1999 erschlossen war, kommen hierfür die Bestimmungen des § 49a des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) nicht zum Tragen.“ All dies in den Blick nehmend sei auch unter der Prämisse des Beklagten, dass das Gelände nach der im Jahr 2009 erfolgten Freistellung von Bahnbetriebszwecken dem Außenbereich gemäß § 35 BauGB zuzuordnen gewesen sei, aufgrund des tatsächlichen Anschlusses der seinerzeit baulich genutzten Grundstücke an das städtische Kanalsystem die Kanalbaubeitragspflicht zum Zeitpunkt der Freistellung entstanden. Das Urteil wurde dem Beklagten am 5.11.2018 zugestellt. Auf dessen am 29.11.2018 eingegangenen und am 27.12.2018 begründeten Antrag hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 17.4.2020 - 1 A 330/18 -, dem Beklagten zugestellt am 23.4.2020, zugelassen. Nach entsprechender Fristverlängerung hat der Beklagte seine Berufung am 22.6.2020 begründet. Die die Entscheidung tragende Annahme, die sachliche Beitragspflicht für die veranlagten Grundstücke sei gemäß § 21 i.V.m. § 20 Abs. 2 AbwS schon vor dem Jahr 1999 und damit in festsetzungsverjährter Zeit entstanden, sei unzutreffend. Erst mit Inkrafttreten des Bebauungsplans „Westlich der Dudweiler Landstraße“ im Jahr 2010 hätten alle Voraussetzungen für die Entstehung der Beitragspflicht vorgelegen, da die Grundstücke erst zu diesem Zeitpunkt die satzungsmäßig notwendige Baulandqualität erlangt hätten. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei - nach zutreffender Rechtsansicht des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 29.4.2005) - bei Bahnbetriebsgrundstücken ein ordnungsgemäßer tatsächlicher Anschluss an die öffentliche Kanalisation Voraussetzung für das Entstehen eines beitragsrelevanten Vorteils und der Qualifizierung als Bauland im kanalbaubeitragsrechtlichen Sinne. In Anbetracht des Fachplanungsvorbehalts bestehe bei Bahnbetriebsgrundstücken grundsätzlich keine dauerhaft gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit, wie sie bei - im Geltungsbereich von Bebauungsplänen oder im unbeplanten Innenbereich gelegenem - Bauland geboten werde. Der beitragsrelevante wirtschaftliche Vorteil entstehe hier - nicht anders als bei im Außenbereich gelegenen Grundstücken - erst dann, wenn sich der Vorteil einer bloßen Inanspruchnahmemöglichkeit zu einer aktualisierten Inanspruchnahme durch tatsächlichen Anschluss verdichtet habe. Die vom Verwaltungsgericht für seine gegenteilige Auffassung angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beziehe sich auf das Erschließungsbeitragsrecht und könne keine entsprechende Anwendung auf das Kanalbaubeitragsrecht finden. Ein ohne Wissen und Genehmigung des Beklagten erfolgter Anschluss der bahneigenen Kanäle an den verrohrten Sulzbach stelle keinen ordnungsgemäßen tatsächlichen Anschluss dar. Auch nach der eisenbahnrechtlichen Entwidmung am 2.10.2009 habe den Grundstücken die Baulandqualität gefehlt. Bei bauplanungsrechtlicher Betrachtungsweise seien die Grundstücke damals dem Außenbereich zuzuordnen gewesen. Die vorhandenen Baulichkeiten hätten an keinem eine Innerortslage begründenden Bebauungszusammenhang partizipiert und ihrer Art und ihrem Umfang nach keine organische Siedlungsstruktur aufgewiesen. Gegenteiliges ergebe sich nicht aus dem Abschlussbericht des Raumordnungsverfahrens. Mit dem dort angegebenen Erschlossensein der Vorhabenfläche bereits vor dem 1. Januar 1999 sei offenkundig die kanalmäßige Erschließung der betroffenen Grundstücke in Gestalt der bestehenden Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Abwasseranlage gemeint gewesen. So finde sich im weiteren Text die Formulierung „Die Entwässerung des Areals erfolgt durch den Anschluss an das bestehende Kanalsystem.“ Dies berücksichtigend könne aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Formulierungen nicht geschlussfolgert werden, dass der Beklagte spätestens Ende des Jahres 2009 Kenntnis von einem bereits vollzogenen Anschluss gehabt haben müsse. Schließlich gingen auch das Bundesverwaltungsgericht und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg davon aus, dass Grundstücksteile mit Schienenflächen nicht als Bauland im beitragsrechtlichen Sinne anzusehen seien. Den Schienenflächen erwachse kein beitragsrelevanter Vorteil durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage. Vorliegend hätten die veranlagten Grundstücke vor der Entwidmung zum größten Teil aus Schienenflächen bestanden, so dass hinsichtlich dieser Teilflächen eine Kanalbaubeitragspflicht nicht habe entstehen und demgemäß auch nicht verjähren können. Nach der Entwidmung seien diese Flächen dem Außenbereich zuzuordnen gewesen. Die Grundstücke hätten nicht zur Bebauung nach der geordneten baulichen Entwicklung der Stadt angestanden. Der seitens des Senats in seinem Zulassungsbeschluss vorgenommenen Bewertung des Sach- und Streitstandes dahin, dass eine auf die kanalmäßige Erschließung bezogene Abgabenpflicht entweder bereits unter der Geltung des Preußischen Kommunalabgabengesetzes, das eine Kanalanschlussgebührenpflicht im Falle der tatsächlichen Anschlussnahme an die öffentliche Entwässerungsanlage vorgesehen habe, oder nach dem durch das Kommunalabgabengesetz 1978 vollzogenen Regimewechsel zur Abgabenart des Kanalbaubeitrags mit Inkrafttreten der ersten wirksamen Kanalbaubeitragssatzung am 1.1.1986 als Kanalbaubeitragspflicht entstanden gewesen sein dürfte, könne nicht gefolgt werden. Unter der Geltung des Preußischen Kommunalabgabengesetzes habe es jedenfalls an einem ordnungsgemäßen tatsächlichen Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Kanalisation gefehlt. Hinsichtlich der Zeit nach dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Kanalbaubeitragssatzung müsse die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen Berücksichtigung finden, nach der die Kanalanschlussbeitragspflicht für eisenbahnrechtlich gewidmete Grundstücke nicht mit der bloßen Möglichkeit des Anschlusses, sondern frühestens mit dem tatsächlichen Anschluss entstehe. Eine bloße Anschlussmöglichkeit reiche für die Entstehung der Beitragspflicht nur aus, wenn - wie regelmäßig im bauplanungsrechtlichen Innenbereich - die dauerhafte Nutzbarkeit des Grundstücks zum beabsichtigten Zweck eindeutig gegeben sei. Eine solche eindeutige und dauerhafte Nutzbarkeit liege bei fachplanungsrechtlich überplanten Grundstücken nicht vor. Soweit auf einem fachplanungsrechtlich überplanten Grundstück eine fachplanungsfremde Nutzung ausnahmsweise erlaubt (oder jedenfalls erlaubt worden) sei, fehle vor der Entwidmung die dauerhafte Sicherung jener Nutzungsmöglichkeit. Eine bahnfremde Nutzung stehe unter dem Vorbehalt einer späteren Inanspruchnahme zu Eisenbahnbetriebszwecken, solange das Grundstück nicht dauerhaft von Eisenbahnbetriebszwecken freigestellt sei. Dass das Bundesverwaltungsgericht für das Erschließungsbeitragsrecht entschieden habe, dass ein beitragsrechtlicher Vorteil zuwachsen könne, könne auf das Anschlussbeitragsrecht nicht übertragen werden. Im Gegensatz zu einer Straßenanbindung bedeute die bloße Anschlussmöglichkeit an einen Abwasserkanal nicht zwangsläufig einen beitragsrechtlichen Vorteil. Neben der Einleitung in das öffentliche Abwassernetz seien nämlich auch andere Formen der ordnungsgemäßen Abwasserentsorgung möglich, insbesondere die Versickerung. Ob der fachplanungsrechtliche Vorhabenträger eine dieser Entwässerungsformen nutzen dürfe und damit zugleich vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit sei, werde - so das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 11.10.2017 - aufgrund der Konzentrationswirkung in der Planfeststellung entschieden. Auch über spätere Änderungen einer mit dem Planfeststellungsbeschluss erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis zur Entwässerung entscheide die Planfeststellungsbehörde gemäß § 19 Abs. 4 WHG. Ein wirtschaftlicher Vorteil wachse dem Nutzer planfestgestellter Anlagen mit der Anschlussmöglichkeit an die Kanalisation daher nur insoweit zu, als er nicht anderweitig entwässern dürfe. Hiervon sei fallbezogen in Anbetracht des Fehlens eines angezeigten und genehmigten Kanalanschlusses bis ins Jahr 2010 auszugehen. Somit sei auch danach eine sachliche Beitragspflicht für die betroffenen Grundstücke insgesamt bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans „Westlich der Dudweiler Landstraße“ nicht entstanden. Betreffend die anteiligen Grundflächen, auf denen sich seinerzeit Schienen befanden, habe nach einhelliger Rechtsprechung während der Zeit der eisenbahnrechtlichen Widmung der betroffenen Grundstücke eine sachliche Beitragspflicht nicht entstehen können. Eine solche habe auch nach der eisenbahnrechtlichen Entwidmung der Grundstücke nicht entstehen können, da die Schienenflächen auch hiernach kein Bauland darstellten. Dies gelte sowohl bei bauplanungsrechtlicher (Außenbereich gemäß § 35 BauGB) als auch bei erschließungsbeitragsrechtlicher Betrachtungsweise (keine Verursachung eines Ziel- und Quellverkehrs) und damit auch aus kanalbaubeitragsrechtlicher Sicht. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29.10.2018 - 3 K 2072/15 - die gegen den Kanalbaubeitragsbescheid vom 2.12.2014 erhobene Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie bekräftigt ihr erstinstanzliches Vorbringen und meint, es gebe keinen Grund, der streitgegenständlichen Fläche für die Zeit, als diese noch dem Fachplanungsrecht und damit dem Regime des § 38 BauGB unterlag, die Baulandqualität abzusprechen. Wenn der kommunale Satzungsgeber für solche Flächen in seinen kanalbaubeitragsrechtlichen Vorschriften keine Bestimmung treffe, müsse diese Lücke durch Heranziehung vergleichbarer Beitragssysteme gefüllt werden, wie der erkennende Senat dies unter Rückgriff auf das Erschließungsbeitragsrecht unter Betonung der Identität des Vorteilsgedankens in beiden Beitragsformen praktiziere. Dass nach der Gesetzeslage und dem Satzungsrecht als weitere Voraussetzung für die Entstehung der Beitragspflicht auf die Anschlussmöglichkeit bzw. den vollzogenen Anschluss abzustellen sei, werde für Bahnbetriebsgrundstücke nicht dadurch hinfällig, dass an Stelle der Nutzung des Kanals andere Formen der Abwasserentsorgung, insbesondere die Versickerung, möglich seien. Denn in erster Linie gehe es um die Schmutzwasserentsorgung, für die eine Versickerung ausscheide, weswegen sich auch für das verfahrensgegenständliche Bahngrundstück die Nutzung der kommunalen Kanalisation als Regelfall der Entwässerung dargestellt habe. Eine gesetzliche Privilegierung dem Fachplanungsrecht unterliegender Grundstücke hinsichtlich des Anschluss- und Benutzungszwangs gebe es nicht. Im Übrigen unterliege diese Argumentation des Beklagten einem rechtssystematischen Fehlschluss, da der Anschluss- und Benutzungszwang im Kanalanschlussbeitragsrecht nicht das maßgebliche Kriterium sei. Allein entscheidend sei, ob der Grundstückseigentümer über ein Anschlussrecht verfüge. Ein solches habe § 2 der Kanalbaubeitragssatzung vom 19.12.1985 jedem Eigentümer eines Grundstücks, das unmittelbar an eine kanalisierte Straße grenzt, vermittelt. Dass dem Eigentümer eines dem Fachplanungsrecht unterliegenden Grundstücks dieses Anschlussrecht nicht habe zustehen sollen, sei dem Satzungsrecht nicht zu entnehmen. Damit sei die Beitragspflicht damals entstanden; der streitige Beitragsbescheid sei (deutlich) nach Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist ergangen. Die Festsetzungsverjährung erfasse das gesamte Grundstück einschließlich der Schienenflächen. Nach den heranzuziehenden erschließungsbeitragsrechtlichen Maßstäben seien auch Teilflächen, die planungsrechtlich auf keinen Fall bebaut werden dürften, beitragswirksam. Insoweit habe die Rechtsprechung die Rechtsfigur der akzessorischen Nutzung entwickelt, nach der sich der Erschließungsvorteil bei Wohnbebauung auf die typischerweise vorhandenen rückwärtigen Gartenflächen erstrecke. Bei Übertragung auf gewerbliche Nutzung ergebe sich, dass die unbebauten und planungsrechtlich nicht bebaubaren Flächenbestandteile ebenfalls als beitragswirksam zu qualifizieren seien. Vorliegend stellten sich die hinter den Gebäuden gelegenen Schienen (mindestens) als akzessorisch zu der damaligen Nutzung des Geländes als Haupt- bzw. Güterbahnhof dar, wenn sie nicht sogar als bauliche Anlagen im Sinn des § 2 LBO, die nur aufgrund der Anordnung in § 1 Abs. 2 Nr. 1 LBO aus dem Anlagenbegriff herausgenommen seien, zu qualifizieren wären. Jedenfalls seien die Schienenflächen „genutzte“ Flächen gewesen, so dass kein Unterschied zu versiegelten Freiflächen bei Gewerbebetrieben, die für das Abstellen von Fahrzeugen, Maschinen oder zur Lagerung von Materialien genutzt würden, bestehe und die Schienenbereiche beitragswirksam gewesen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (2 Hefte), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.