Beschluss
1 B 137/21
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2021:0611.1B137.21.00
2mal zitiert
1Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zur Bemessung der Frist für die Erfüllung einer strompolizeilichen Verfügung.(Rn.10)
2. Zur Gefahrensituation bei einer strompolizeilichen Verfügung.(Rn.11)
3. Zu den Auswirkungen eines Wechsels des Zwangsmittels (Ersatzvornahme statt Zwangsgeld) auf den Streitgegenstand im Eilrechtsschutzverfahren.(Rn.13)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. Mai 2021 - 5 L 262/21 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 150.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Bemessung der Frist für die Erfüllung einer strompolizeilichen Verfügung.(Rn.10) 2. Zur Gefahrensituation bei einer strompolizeilichen Verfügung.(Rn.11) 3. Zu den Auswirkungen eines Wechsels des Zwangsmittels (Ersatzvornahme statt Zwangsgeld) auf den Streitgegenstand im Eilrechtsschutzverfahren.(Rn.13) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. Mai 2021 - 5 L 262/21 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 150.000,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin ist Eignerin der im Innenstadtbereich der Landeshauptstadt A-Stadt liegenden und am 14.2.2021 gesunkenen schwimmenden Anlage „Vaterland“ aus dem Jahr 1932, die zuletzt als Restaurationsschiff genutzt wurde. Sie wendet sich gegen eine strompolizeiliche Verfügung der Antragsgegnerin vom 17.2.2021, mit der die Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 2.000,00 € aufgefordert wurde, bis spätestens zum 10.3.2021 die am rechten S...-Ufer bei S...-Km ... gesunkene schwimmende Anlage „V...“ aus der Bundeswasserstraße zu entfernen oder wieder in einen sicheren schwimmfähigen Zustand zu versetzen. Nachdem die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin Widerspruch erhoben und erfolglos die Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung beantragt hatte, hat sie beim Verwaltungsgericht des Saarlandes einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 5.5.2021 - 5 L 262/21 - zurückgewiesen. II. Die Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen dargelegt, die strompolizeiliche Verfügung vom 17.2.2021 genüge hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung dem formellen Begründungserfordernis und finde in den §§ 24 Abs. 2, 28 Abs. 1 WaStrG ihre Rechtsgrundlage. Die dort vorgesehenen Einschreitensvoraussetzungen seien aller Voraussicht nach erfüllt. Die Entfernung bzw. Hebung der schwimmenden Anlage „V...“ sei nötig im Sinn des § 24 Abs. 1 WaStrG, um die S... in einem für die Schifffahrt erforderlichen Zustand zu erhalten. Gegenstand der strompolizeilichen Ordnungsgewalt sei alles, was die Bundeswasserstraßen als Verkehrswege betreffe und damit den Interessen der Schifffahrt diene. Sie richte sich daher gegen jedermann, der den Zustand der Wasserstraße als Verkehrsweg beeinträchtige, indem er für Handlungen oder Zustände verantwortlich sei, die außerhalb der Verkehrswidmung gemäß § 5 WaStrG lägen. Zu dem für die Schifffahrt erforderlichen Zustand der Bundeswasserstraßen gehörten unter anderem ihre Freiheit von Schifffahrtshindernissen, insbesondere in der Fahrrinne, und ein unbeschädigtes Gewässerbett einschließlich der Ufer. Die Gefahr für den für die Schifffahrt erforderlichen Zustand der Bundeswasserstraße sei ausgehend von den überzeugenden Feststellungen der sachkundigen Antragsgegnerin hinreichend konkret. Erfahrungsgemäß komme es im fraglichen Bereich der Bundeswasserstraße immer wieder zu Hochwasserereignissen, und die teilweise unter der Wasseroberfläche befindlichen Aufbauten der Anlage seien nicht darauf ausgelegt, der Strömung ausgesetzt zu sein. Zudem drohe infolge des in den Rumpf der Anlage eingedrungenen Wassers ein Verfall der Anlage. Mildere Maßnahmen zu einer dauerhaften Gefahrenbeseitigung, etwa durch zusätzliche Sicherungen am Ufer, bestünden nicht. Die gesetzte Frist bis zum 10.3.2021 sei angemessen. Ein Tätigwerden der Antragstellerin scheitere ihrem Vorbringen zufolge allein an der noch fehlenden Finanzierung. Die notwendigen Arbeiten seien, auch soweit es Genehmigungen seitens der Stadt bedürfe, kurzfristig realisierbar; den entsprechenden Fachfirmen sei die Lage vor Ort bekannt. Seit Fristablauf seien weitere sechs Wochen verstrichen, ohne dass die Antragstellerin das Erforderliche veranlasst habe. Das Vorbringen der Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung, das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der vom Senat vorzunehmenden Prüfung begrenzt, gibt keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern. Die Beschwerdebegründung konzentriert sich zum einen auf die Beschreibung der zur Planung und Ausführung erforderlichen Maßnahmen, die umfänglich seien, und die Behauptung, diese seien binnen der gesetzten Frist nicht zu realisieren gewesen. Ihre Hausbank habe die Finanzierung abgelehnt und die Verhandlungen mit der Haftpflichtversicherung des Pächters dürften in der Kalenderwoche 21/22 abgeschlossen sein. Falls der Versicherer eine Kostenzusage gebe, könnten die Arbeiten kurzfristig in die Wege geleitet werden. Zum anderen fehle es bereits am Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Einschreitens, denn die gesunkene Anlage liege auf Felsen auf, sei über Schorbäume und Sicherungsleinen mit dem Ufer verbunden und der Rumpf sei nahezu vollständig mit Wasser gefüllt, so dass ein Abtreiben nicht drohe. Die Wasserstraße sei ausreichend breit und auch für größere Schiffe unter Wahrung der Mindestabstände zum Ufer passierbar. Die höchstzulässige Geschwindigkeit belaufe sich auf 16 km/h, weswegen das Aufstellen eines Gefahrenschildes als mildere Maßnahme ausreiche. Ein Abtreiben von Gegenständen sei unwahrscheinlich. Im Kern gehe es der Antragstellerin wohl darum, die Anlage, die der Stadt schon lange ein Dorn im Auge sei, auf Kosten Dritter gänzlich zu entfernen. Diese Einwände verfangen nicht. Inzwischen ist auch die 22. Kalenderwoche verstrichen und die Antragstellerin hat auf entsprechende Aufforderung des Senats mit Schriftsatz vom 10.6.2021 mitgeteilt, nach vorläufiger Bewertung des seitens des Versicherers eingeschalteten Gutachters solle es sich wohl um einen Versicherungsfall handeln, so dass die Bergung – sollte sich dies bestätigen – mit Unterstützung der Versicherung kurzfristig in die Wege geleitet werden könne. Im Gegensatz zu diesen von der Antragstellerin nicht näher belegten Angaben hat die Antragsgegnerin, die nach zwischenzeitlichem Austausch des Zwangsmittels und Androhung der Ersatzvornahme eine Bergung des Schwimmschiffs auf ihre Veranlassung für die Woche ab dem 21.6.2021 beabsichtigt, mit Schriftsatz vom 9.6.2021 ausführlich dargelegt, nach Angaben des von der Versicherung eingeschalteten Havariekommissars müsse der Grund des Sinkens noch festgestellt werden und sei bei derzeitigem Sachstand nicht zu erwarten, dass die Versicherung in Vorleistung gehe; die Obergrenze der Kostenerstattung richte sich nach dem Zeitwert des Schiffes, der wohl deutlich unter den Bergungskosten liege. Unter diesen Umständen kann die (im Übrigen zivilrechtliche) Frage, ob den Pächter ein Verschulden trifft, für das seine Haftpflichtversicherung einstandspflichtig ist, nach derzeitigem Sachstand wohl erst nach Bergung und fachkundiger Prüfung der Anlage abschließend geklärt werden, so dass mit einer vorherigen und insbesondere auch zeitnah erfolgenden Kostenzusage des Versicherers für die Bergung realistischerweise nicht zu rechnen ist. Dass dies nicht zur Folge haben kann, dass die gesunkene Anlage auf unbestimmte Zeit oder gar auf Dauer dort bleibt, wo sie derzeit ist, liegt auf der Hand. Hinsichtlich der in der angefochtenen Verfügung bestimmten Frist von drei Wochen ist vor dem Hintergrund der damals nur schwerlich zu prognostizierenden weiteren Entwicklung und der damit einhergehenden Risiken unbekannten Ausmaßes nicht zu beanstanden, dass eine Frist gewählt wurde, die eine unverzügliche Inangriffnahme der Umsetzung einer der beiden Varianten notwendig gemacht hätte, aber zur Veranlassung der notwendigen Vorbereitungen und zur Durchführung der Maßnahme als solcher durchaus ausreichend bemessen war, wie etwa das von der Antragstellerin eingereichte Angebot der Fa. S... vom 22.2.2021 belegt, das eine Durchführung der Arbeiten für die Zeit vom 1.3. bis zum 3.3.2021 in Abstimmung mit den zuständigen städtischen Ämtern vorsah.1Bl. 12 ff. d.A.Bl. 12 ff. d.A. Hinzu kommt, dass die gesetzte Frist bei ernsthaft begonnener oder unmittelbar bevorstehender Umsetzung einer Verlängerung erkennbar zugänglich gewesen wäre. Indes scheiterte die fristgerechte Befolgung der Anordnung nicht an einer zu kurz bemessenen Frist, sondern an einer fehlenden Sicherstellung der Finanzierung, die auch heute, knapp vier Monate später, offenkundig noch immer nicht gewährleistet ist. Ebenso gehen die das Vorliegen einer Gefahrensituation negierenden Einwände der Antragstellerin an dem aktenkundigen Sachverhalt vorbei. Aus welchen naturwissenschaftlich belegten Gründen das – teilweise – Aufliegen der gesunkenen Anlage auf Felsen auch in Hochwassersituationen, die im fraglichen Gewässerbereich immer wieder zu verzeichnen sind, vor einem Abtreiben der Anlage in die Fahrrinne der Bundeswasserstraße schützen sollte, ist nicht dargetan. Dass der Rumpf weitgehend mit Wasser gefüllt ist, ist in diesem Zusammenhang sicherlich kein verlässliches Kriterium. Ebenso wenig schließen die Schorbäume und die Sicherungsleinen, insbesondere in Hochwassersituationen und angesichts fortschreitender Verwitterung, aus, dass sich Teile der Aufbauten bedingt durch den Einfluss der Wasserkraft und der Strömung lösen und in die Fahrrinne abtreiben könnten. Die Antragstellerin bezeichnet dies als unwahrscheinlich, ohne dies näher zu begründen, was die im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts plausibel dargelegte Möglichkeit eines solchen Geschehens nicht ernstlich in Frage stellen kann. Dass die Wasserstraße als solche – den Anforderungen entsprechend – ausreichend breit ausgebaut ist, garantiert nicht, dass diese auch bei einem Antreiben von Hindernissen noch gefahrlos benutzbar wäre. Eine höchstzulässige Geschwindigkeit von 16 km/h mag für den fließenden Kraftfahrzeugverkehr wenig sein, nicht aber für den ganz anderen Rahmenbedingungen ausgesetzten Schifffahrtsverkehr. Das Aufstellen eines Gefahrenschildes als mildere Maßnahme ist indiskutabel, da es zur gebotenen Beseitigung der Gefahrenquelle ungeeignet ist. Die Spekulation, die Antragsgegnerin wolle im Interesse der Stadt die Beseitigung der Anlage durchsetzen, geht an der Tatsache, dass die Antragsgegnerin die nach dem Wasserstraßengesetz für die Sicherheit der Bundeswasserstraße verantwortliche Behörde ist, gänzlich vorbei, zumal es die Antragstellerin seit nunmehr nahezu vier Monaten selbst in der Hand hatte, dem durch eine von ihr beauftragte Bergung mit dem Ziel des Verbleibs an Ort und Stelle in einem sicheren schwimmfähigen Zustand zu begegnen. Im Übrigen bestätigt ein von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 9.6.2021 zur Gerichtsakte gereichter Vermerk vom April 2021 nachvollziehbar die Einschätzung einer bereits damals bestehenden aktuellen Gefährdungslage der schräg im Wasser liegenden und bis zu den Decksaufbauten überfluteten sowie bei zunehmenden Abflüssen besonderen Strömungs- und enormen Verformungskräften ausgesetzten, offenbar seit ca. 30 Jahren nicht aus dem Wasser genommenen und gewarteten Anlage, die trotz ihres Aufliegens auf dem Flussgrund aufgrund unter ihr bestehender Hohlräume nicht dauerhaft stabilisiert ist, sondern Schwingungsbewegungen ausgesetzt ist und durch das Aufsetzen ihres Rumpfes auf der Sohle Folgebeschädigungen erlitten haben könnte, so dass, wie der angesprochene Vermerk plausibel schlussfolgert, eine danach erforderliche Begutachtung nicht vor Ort im Bereich der Bundeswasserstraße oder im gekranten Zustand erfolgen kann und die Anlage aus der Wasserstraße verbracht werden muss.2Vermerk vom 14.4.2021 über ein Gespräch am 12.4.2021 (Bl. 213 ff. d.A.)Vermerk vom 14.4.2021 über ein Gespräch am 12.4.2021 (Bl. 213 ff. d.A.) Letztlich mag dies im vorliegenden Beschwerdeverfahren aber ebenso dahinstehen wie die von der Antragsgegnerin gleichfalls mit Schriftsatz vom 9.6.2021 vorgelegten sachverständigen Untersuchungsberichte aus den Jahren 2004 und 2013, aus denen sich ergibt, dass die Materialstärke des Bodens der weder über Längs- noch Querschotte verfügenden Schiffsanlage bereits bei der Untersuchung im Jahr 2013 nicht mehr den entsprechenden Anforderungen entsprach und deshalb der Antragstellerin, wie teilweise bereits der damaligen Eignerin im Jahr 2004, etliche Sicherungsmaßnahmen empfohlen wurden (wie z.B. der kurzfristige Festeinbau von Lenzpumpen nebst paralleler Alarmierung bei Wassereinbruch, der mindestens zwei Mal wöchentlichen sachkundigen Kontrolle zu schaffender Revisionsstellen sowie eine Landrevision der Schiffsanlage),3Bodenuntersuchungsberichte des Experten- und Ingenieurbüros L… & B…, 67… L…, vom 8.11.2004 (Bl. 210 d.A.) und der S… und A… GmbH, 5… …, vom 30.4.2013 (Bl. 207 d.A.)Bodenuntersuchungsberichte des Experten- und Ingenieurbüros L… & B…, 67… L…, vom 8.11.2004 (Bl. 210 d.A.) und der S… und A… GmbH, 5… …, vom 30.4.2013 (Bl. 207 d.A.) die wohl weder von der damaligen Eignerin noch von der Antragstellerin umgesetzt wurden, was nicht nur weitere Fragen hinsichtlich der möglichen Schadensursachen und der Einstandspflicht des Versicherers aufwerfen mag, sondern auch die tatsächliche Realisierbarkeit der der Antragstellerin in der streitgegenständlichen Verfügung vom 17.2.2021 noch alternativ zur Entfernung zur Wahl gestellten Versetzung der Anlage in einen schwimmfähigen Zustand in Frage stellen könnte. Ebenso keiner vertiefenden Erörterung bedarf es im vorliegenden Zusammenhang, dass die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 9.6.2021 ihre der damaligen Eignerin erteilte strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung vom 18.11.2004, im fraglichen Bereich die schwimmende Anlage „Schiff V...“ als Restaurationsschiff zu betreiben, unter Anordnung der sofortigen Vollziehung widerrufen hat,4Bl. 217 ff. d.A.Bl. 217 ff. d.A. auch wenn dies ungeachtet der hiergegen eröffneten Rechtsbehelfsmöglichkeiten einem von der Antragstellerin intendierten Verbleib der Schwimmanlage vor Ort möglicherweise auch in rechtlicher Hinsicht die Grundlage entziehen könnte, sofern die Anlage nicht bereits, wie im Widerrufsbescheid ausgeführt, aufgrund ihrer mangelhaften Bodendicke während des Bergungsvorgangs auseinanderbrechen sollte. Die gegen die Begründung der Sofortvollzugsanordnung in der angefochtenen Verfügung gerichteten Einwendungen der Antragstellerin greifen aus den in der zurückweisenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts dargelegten Gründen nach dem Dafürhalten des Senats gleichfalls nicht durch. Soweit die Antragstellerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch die Rechtmäßigkeit der zwischenzeitlich ergangenen strompolizeilichen Verfügung der Antragstellerin vom 11.5.2021 angreift, mit der das (in der verfahrensgegenständlichen Verfügung vom 17.2.2021 angedrohte) Zwangsmittel gewechselt und der Antragstellerin unter neuerlicher Sofortvollzugsanordnung die Ersatzvornahme in Gestalt eines Entfernens der Anlage angedroht wurde, ist festzustellen, dass die Zwangsgeldandrohung nach wie vor Teil der angefochtenen Verfügung vom 17.2.2021 ist, da der verfügte Zwangsmittelwechsel infolge des Widerspruchs der Antragstellerin nicht in Bestandskraft erwachsen ist. Indes bedarf es in diesem Zusammenhang angesichts der Beschwerdebegründung und des Umstands, dass der Zwangsmittelwechsel, wie im Beschluss des Senats vom 10.6.2021 – mit dem im vorliegenden Verfahren ein Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer Zwischenverfügung zurückgewiesen wurde – dargelegt, nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist, keiner weitergehenden Ausführungen. Nach allem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 VwGO zurückzuweisen. Hinsichtlich der auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG beruhenden Festsetzung des Streitwerts folgt der Senat der Begründung in dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.