Beschluss
1 B 138/21
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2021:1014.1B138.21.00
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Leitsätze
1. Zur Unzuverlässigkeit eines Spielhallenbetreibers infolge steuerlicher Verfehlungen.(Rn.13)
2. Jenseits des Verwertungsverbots gemäß § 51 Abs. 1 BZRG ist es eine Frage der Würdigung der Einzelfallumstände, ob längere Zeit zurückliegende Taten, die zu einer Verurteilung geführt haben, die Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen können.(Rn.14)
3. Einem ordnungsgemäßen Verhalten während der Bewährungszeit und während des andauernden ordnungsrechtlichen Verwaltungsverfahrens kommt für die Frage der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden regelmäßig nur eine geringe Aussagekraft zu.(Rn.14)
4. Hat sich schon der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte – neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache – zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist.(Rn.20)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. April 2021 – 1 L 387/21 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Unzuverlässigkeit eines Spielhallenbetreibers infolge steuerlicher Verfehlungen.(Rn.13) 2. Jenseits des Verwertungsverbots gemäß § 51 Abs. 1 BZRG ist es eine Frage der Würdigung der Einzelfallumstände, ob längere Zeit zurückliegende Taten, die zu einer Verurteilung geführt haben, die Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen können.(Rn.14) 3. Einem ordnungsgemäßen Verhalten während der Bewährungszeit und während des andauernden ordnungsrechtlichen Verwaltungsverfahrens kommt für die Frage der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden regelmäßig nur eine geringe Aussagekraft zu.(Rn.14) 4. Hat sich schon der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte – neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache – zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist.(Rn.20) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. April 2021 – 1 L 387/21 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt. I. Der 1963 geborene Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Widerruf einer Spielhallenerlaubnis. Im Mai 2017 erteilte der Antragsgegner ihm die bis zum 30.6.2022 befristete Erlaubnis, die streitgegenständliche Spielhalle am Standort ...straße … in …. zu betreiben. Zudem betreibt der Antragsteller eine weitere Spielhalle in ….1Siehe hierzu das Verfahren 1 B 118/21Siehe hierzu das Verfahren 1 B 118/21 Mit Urteil des Landgerichts S… vom 9.6.2020 (Az. …) wurde er wegen Fälschung technischer Aufzeichnungen in 59 Fällen und Steuerhinterziehung in 21 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Antragsteller die Aufzeichnungen über die aus den Geldspielgeräten erzielten Einnahmen und damit die Besteuerungsgrundlage manipuliert. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Mit Schreiben vom 23.11.2020 teilte die Kreisstadt ... dem Antragsgegner mit, es bestünden mit Fälligkeit zum Ende des Jahres Forderungen gegen den Antragsteller aus Vergnügungs- und Gewerbesteuer in Höhe von rund 71.000 Euro. Unter dem 3.12.2020 erklärte die Landeshauptstadt ..., er habe bei ihr gewerbe- und vergnügungssteuerrechtliche Rückstände in Höhe von knapp 68.800 Euro. Nach Anhörung widerrief der Antragsgegner mit Bescheid vom 19.3.2021 die Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle in der ...straße… in .... Im April 2021 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Klage erhoben (Az. 1 K 386/21) und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 22.4.2021 – 1 L 387/21 – zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der die streitgegenständliche Spielhalle aufgrund einer Duldungszusage des Antragsgegners während des Beschwerdeverfahrens weiter betreibt. II. Die am 21.5.2021 eingegangene, mit einer Begründung versehene Beschwerde gegen den am 17.5.2021 zugestellten Beschluss ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Das Vorbringen in der Beschwerdebegründung, das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang des Senats begrenzt, gibt keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern. Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, das öffentliche Vollzugsinteresse überwiege das Suspensivinteresse des Antragstellers. Der Widerrufsbescheid vom 19.3.2021 sei voraussichtlich rechtmäßig auf Grundlage des § 2 Abs. 3 Nr. 1 SSpielhG i.V.m. §§ 35 Abs. 8, 33c Abs. 1 Nr. 1 Hs. 1 GewO. Insbesondere die im Urteil des Landgerichts ... vom 9.6.2020 (Az. ...) zum Ausdruck kommende Schwere der Tat und kriminelle Energie trügen die Annahme, der Antragsteller biete nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben werde. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der infolge der abgeurteilten Straftaten eingetretene Steuerschaden ausgeglichen worden sei. Denn die Schadenskompensation sei im Wege der Pfändung eines sichergestellten Bargeldbetrages von mehr als 550.000 Euro erfolgt und lasse demnach nicht auf eine „Läuterung“ des Antragstellers schließen. Nichts anderes gelte fallbezogen mit Blick auf die Aussetzung der Strafe zur Bewährung, die primär wegen fehlender Vorstrafen erfolgt sei. Die Einstufung als unzuverlässig werde darüber hinaus durch die weiteren (Vergnügungs- und Gewerbe-) Steuerschulden gestützt, die nicht Gegenstand der strafrechtlichen Verurteilung gewesen seien und die sich ausweislich der Mitteilungen der Städte ... und ... zum 31.12.2020 auf insgesamt fast 140.000 Euro beliefen. Ermessensfehler in der Verfügung vom 19.3.2021 seien auch mit Blick auf Art. 12 GG nicht zu erkennen. Begegne die angefochtene Verfügung damit keinen durchgreifenden rechtlichen Zweifeln, sei ein überragendes öffentliches Vollzugsinteresse darin zu erkennen, dass bei einer Fortsetzung der gewerblichen Betätigung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache mit weiteren Gesetzesverstößen des Antragstellers zu rechnen wäre. Die hiergegen gerichteten Einwände des Antragstellers verfangen nicht. 1. Der Antragsteller macht zunächst geltend, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht von seiner gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit aus. Der angefochtene Beschluss lasse eine im Lichte des Art. 12 GG hinreichende Würdigung aller Umstände vermissen und verkenne die kumulative Wirkung aller für ihn günstigen Tatsachen. Die Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden könne nicht zwingend auf eine nur einmalige strafgerichtliche Verurteilung gestützt werden. Das ihm zur Last gelegte Urteil betreffe Taten, die teilweise Jahre zurücklägen; das Gewicht, mit dem die Straftaten in die anzustellende Prognose einzustellen sei, verringere sich mit fortschreitender Zeit. Zudem sei er zuvor strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Ferner sei die Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden, was für die gewerberechtliche Beurteilung zwar nicht bindend, aber von tatsächlichem Gewicht sei. Das Verwaltungsgericht enthalte sich jedoch einer Darlegung, aus welchen Gründen in seinem Fall entgegen der landgerichtlichen Prognose künftiger Straffreiheit mit weiteren gewerberechtlichen Verstößen zu rechnen sei. Das gelte in besonderem Maße, da er sich seit der letzten Tat straffrei geführt und um Wiedergutmachung des Schadens bemüht habe. Der infolge seiner Straftaten eingetretene Steuerschaden sei ausgeglichen. Die weiteren Steuerrückstände bei der Landeshauptstadt ... und der Kreisstadt ... seien im Wege einer nachträglichen Festsetzung aufgetreten und nicht über längere Zeit „aufgelaufen“; er bediene sie im Rahmen von Stundungs- bzw. Ratenzahlungsvereinbarungen, die er umgehend und aus eigenem Antrieb abgeschlossen habe. Die ausstehenden Verbindlichkeiten habe er bis Anfang November 2020 durch Zahlungen in Höhe von etwa 64.000 Euro nahezu halbiert. Er sei willens und bei Fortbetrieb der Spielhalle in der Lage, die Schulden auszugleichen. Dieses Vorbringen rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller infolge der mit Urteil des Landgerichts ... vom 9.6.2020 abgeurteilten Straftaten als unzuverlässig zur Ausübung seines Gewerbes anzusehen ist. Fehl geht zunächst der Einwand, das Unzulässigkeitsverdikt könne „nicht zwingend“ auf eine einmalige strafgerichtliche Verurteilung gestützt werden. Dass eine einzige Verurteilung wegen schwerer Verstöße bzw. eines schweren Verstoßes gegen strafrechtliche Vorschriften (und nicht erst eine wiederholte Verurteilung) ein Anhaltspunkt für die persönliche Unzuverlässigkeit sein kann, wird angesichts des gefahrenabwehrrechtlichen Zwecks des Gewerberechts in Rechtsprechung und Schrifttum – soweit ersichtlich – nicht ernstlich in Zweifel gezogen.2Etwa OVG Münster, Beschlüsse vom 6.5.2019 – 13 A 28/18 –, juris Rn. 10, dort zu § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG, und vom 16.6.2016 – 4 B 1401/15 –, juris Rn. 10, dort zu § 34a GewO; siehe auch Landmann/Rohmer, GewO, Stand: Februar 2021, § 33c Rn. 27 sowie § 35 Rn. 38Etwa OVG Münster, Beschlüsse vom 6.5.2019 – 13 A 28/18 –, juris Rn. 10, dort zu § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG, und vom 16.6.2016 – 4 B 1401/15 –, juris Rn. 10, dort zu § 34a GewO; siehe auch Landmann/Rohmer, GewO, Stand: Februar 2021, § 33c Rn. 27 sowie § 35 Rn. 38 Das landgerichtliche Urteil ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auch Ausdruck eines hinreichend schweren gewerbebezogenen Verstoßes, der die Zuverlässigkeit des Antragstellers entfallen lässt. Er wurde wegen 21 Fällen der Steuerhinterziehung und 59 Fällen der Fälschung technischer Aufzeichnungen zu einer Gesamtfreiheitstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Taten wurden in Ausübung des Gewerbes begangen. Aus den Feststellungen des Strafurteils vom 9.6.2020 (UA S. 27) ergibt sich zudem, dass der Antragsteller mit „hoher krimineller Energie“ zu Tage ging, indem er die Auslesestreifen der aufgestellten Spielgeräte monatlich wiederkehrend über einen erheblichen Zeitraum (April 2014 bis Oktober 2018) so manipulierte, dass sie geringere Umsatzzahlen als tatsächlich zutreffend auswiesen, und diese verfälschten Daten sodann nutzte, um in den Veranlagungszeiträumen 2014 bis 2016 und 2018 (Einkommen-, Umsatz und Gewerbe-) Steuern in Höhe von mehr als 400.000 Euro zu hinterziehen. Neben der signifikanten Höhe des Steuerschadens („in großem Umfang“, § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO)3Zur Unzuverlässigkeit infolge der Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren wegen Umsatzsteuerhinterziehung in Höhe von rund 340.000 Euro: Beschluss des Senats vom 31.10.2018 – 1 A 338/18 –, juris sowie nachfolgend: SVerfGH, Beschluss vom 13.5.2020 – Lv 14/19 –Zur Unzuverlässigkeit infolge der Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren wegen Umsatzsteuerhinterziehung in Höhe von rund 340.000 Euro: Beschluss des Senats vom 31.10.2018 – 1 A 338/18 –, juris sowie nachfolgend: SVerfGH, Beschluss vom 13.5.2020 – Lv 14/19 – spricht dabei insbesondere auch die Tatsache, dass der Antragsteller seine Taten von Beginn an auf eine dauerhafte Begehungsweise anlegte,4Landgericht ..., Urteil vom 9.6.2020, …, UA S. 27Landgericht ..., Urteil vom 9.6.2020, …, UA S. 27 um sich im Sinne einer gewerbsmäßigen Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle zu erschließen (§ 268 Abs. 5, § 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB), mit Gewicht für die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit. In Ansehung der Vielzahl der Taten, der Deliktsdauer und der Schwere der Vergehen, die das Landgericht im Übrigen bezüglich der Einzelstrafen zu einer Verhängung kurzer Freiheitsstrafen im Sinne des § 47 Abs. 1 StGB veranlasst haben (UA S. 28), kann dem Antragsteller nicht – auch nicht bei einer „Gesamtschau“ aller für ihn günstigen Tatsachen – darin gefolgt werden, es stehe entgegen der erstinstanzlichen Würdigung gleichwohl zu erwarten, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben werde. Der Verweis auf das fortschreitende „Alter“ der Straftaten verfängt nicht. Jenseits des erkennbar nicht in Rede stehenden Verwertungsverbots gemäß § 51 Abs. 1 BZRG ist es eine Frage der Würdigung der Einzelfallumstände, ob längere Zeit zurückliegende Taten, die zu einer Verurteilung geführt haben, die Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen können.5BVerwG, Beschluss vom 23.5.1995 – 1 B 78/95 –, juris Rn. 5 f.BVerwG, Beschluss vom 23.5.1995 – 1 B 78/95 –, juris Rn. 5 f. Gemessen daran begegnet die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Straftaten seien (maßgeblich) zu berücksichtigen, keinen Bedenken, zumal die Steuervergehen auf Dauer angelegt waren und der Antragsteller noch im Frühjahr 2019 die manipulierten Auslesestreifen im Rahmen einer Betriebsprüfung vorlegte.6Landgericht ..., Urteil vom 9.6.2020, ..., UA S. 7Landgericht ..., Urteil vom 9.6.2020, ..., UA S. 7 Für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Annahme spricht im Übrigen ein Vergleich mit der in § 33c Abs. 2 Nr. 1 Hs. 2 GewO normierten Frist, wonach regelmäßig als unzuverlässig anzusehen ist, wer innerhalb der letzten drei Jahre wegen einer der dort genannten Straftaten verurteilt wurde.7Für eine sinngemäße Anwendung der Vorschrift, wenn die Unzuverlässigkeit (wie hier) auf andere – nicht in § 33c Abs. 2 Nr. 2 Hs. 2 GewO genannte – Straftatbestände gestützt wird: BeckOK GewO, Stand: Juni 2021, § 33c Rn. 29Für eine sinngemäße Anwendung der Vorschrift, wenn die Unzuverlässigkeit (wie hier) auf andere – nicht in § 33c Abs. 2 Nr. 2 Hs. 2 GewO genannte – Straftatbestände gestützt wird: BeckOK GewO, Stand: Juni 2021, § 33c Rn. 29 Auch die Tatsache, dass der Antragsteller sich seit der letzten abgeurteilten Tat straffrei geführt hat, bietet keine hinreichende Grundlage für eine positive gewerberechtliche Prognose. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass einem ordnungsgemäßen Verhalten während der Bewährungszeit und während des andauernden ordnungsrechtlichen Verwaltungsverfahrens nur eine geringe Aussagekraft zukommt, solange es nicht etwa Ausdruck eines Reifeprozesses ist.8Etwa BVerwG, Beschluss vom 16.6.1987 – 1 B 93/86 –, juris Rn. 11 m.w.N.; siehe auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.11.2005 – 1 R 12/05 –, juris Rn. 166 sowie Beschluss vom 29.8.2017 – 1 A 399/17 –, juris Rn. 12, dort zur Widerlegung der Regelvermutung des § 34d Abs. 2 Nr. 1 GewO a.F.; VGH München, Beschluss vom 23.9.2019 – 22 CS 19.1417 –, juris Rn. 21Etwa BVerwG, Beschluss vom 16.6.1987 – 1 B 93/86 –, juris Rn. 11 m.w.N.; siehe auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.11.2005 – 1 R 12/05 –, juris Rn. 166 sowie Beschluss vom 29.8.2017 – 1 A 399/17 –, juris Rn. 12, dort zur Widerlegung der Regelvermutung des § 34d Abs. 2 Nr. 1 GewO a.F.; VGH München, Beschluss vom 23.9.2019 – 22 CS 19.1417 –, juris Rn. 21 Daran fehlt es hier, zumal der Antragsteller, dessen Straftaten infolge einer Betriebsprüfung des Finanzamts aufgedeckt wurden,9 Landgericht ..., Urteil vom 9.6.2020, ..., UA S. 22Landgericht ..., Urteil vom 9.6.2020, ..., UA S. 22 sich unter laufender Bewährung befindet und der „Wohlverhaltensperiode“ – wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat – in Relation zur Dauer des vorangegangenen deliktischen Verhaltens (2014-2018) keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Der weiter vorgetragene „Ausgleich“ des durch die abgeurteilten Straftaten entstandenen Steuerschadens kann nicht ernstlich als Fingerzeig auf eine nachhaltige Einstellungs- und Verhaltensänderung verstanden werden. Denn die Tilgung erfolgte ohne aktives Zutun des Antragstellers, indem zuvor sichergestelltes Bargeld seitens der Finanzämter gepfändet wurde.10Landgericht ..., Urteil vom 9.6.2020, ..., UA S. 21Landgericht ..., Urteil vom 9.6.2020, ..., UA S. 21 Im Ergebnis nichts anderes gilt in Ansehung der Schwere der zuvor begangenen steuerlichen Verfehlungen auch für die Tatsache, dass der Antragsteller sich seither bemüht gezeigt hat, die weiter entstandenen Schulden aus Gewerbe- und Vergnügungssteuer bei der Landeshauptstadt ... und der Kreisstadt ... im Wege der Ratenzahlung zu bedienen,11Siehe hierzu die Mitteilungen der genannten Städte vom 23.11. bzw. 3.12.2020, Bl. 286 f. und 282 der Verwaltungsakte bzgl. der Spielhalle des Antragstellers am Standort ...Siehe hierzu die Mitteilungen der genannten Städte vom 23.11. bzw. 3.12.2020, Bl. 286 f. und 282 der Verwaltungsakte bzgl. der Spielhalle des Antragstellers am Standort ... und nach eigener Angabe Rückstände in Höhe von etwa 64.000 Euro bereits beglichen hat. Bei dieser Sachlage begründet schließlich der Verweis auf die Aussetzung der im Juni 2020 ausgesprochenen Strafe zur Bewährung keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses. Zwar ist einer positiven Sozialprognose im Rahmen der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung „tatsächliches Gewicht“ für die Beurteilung der Zuverlässigkeit beizumessen, wenn ihr eine näher begründete Erwartung über die Entwicklung der Persönlichkeit des Betroffenen zugrunde liegt.12BVerwG, Beschluss vom 16.6.1987 – 1 B 93/86 –, juris; OVG Münster, Beschluss vom 6.5.2019 – 13 A 28/18 –, juris Rn. 28BVerwG, Beschluss vom 16.6.1987 – 1 B 93/86 –, juris; OVG Münster, Beschluss vom 6.5.2019 – 13 A 28/18 –, juris Rn. 28 Die Entscheidung des Landgerichts ... im Urteil vom 9.6.2020 (UA S. 30) trägt eine positive gewerberechtliche Prognose jedoch schon deswegen nicht, weil die Wirtschaftsstrafkammer maßgeblich auf die fehlende Vorbestrafung und den – indes ohne Zutun des Antragstellers erfolgten – Ausgleich des Steuerschadens abgestellt hat. Folgt die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 SSpielhG i.V.m. § 33c Abs. 2 Nr. 1 Hs. 1 GewO) damit bereits aus der Straffälligkeit des Antragstellers, bedarf die Frage, inwiefern die weiter aufgetretenen Steuerrückstände die Erwartung künftiger Rechtsverstöße erhärten, keiner Erörterung. 2. Ohne Erfolg bleibt ferner die Rüge, die angefochtene Maßnahme sei nicht angemessen. Allerdings bedeutet der Widerruf der Spielhallenerlaubnis einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit der Berufswahl, der nur zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft ist. Das Verwaltungsgericht hat hierzu im Einzelnen ausgeführt, das öffentliche Interesse rechtfertige fallbezogen den Eingriff in die Berufsfreiheit des Antragstellers, obwohl die Entscheidung faktisch zu einem Verbot der Berufsausübung führe. Diese Einschätzung stellt die Beschwerdebegründung nicht in Frage. Das Argument, es habe weder eine Pflichtverletzung gegenüber Beschäftigten noch gegenüber Kunden gegeben, übersieht, dass die durch Steuereinnahmen gesicherte Leistungsfähigkeit des Staates die Voraussetzung für eine sachgerechte Erfüllung der öffentlichen Aufgaben ist und die Erfüllung steuerlicher Pflichten damit einen gewichtigen Gemeinschaftsbelang darstellt.13BVerfG, Beschlüsse vom 18.7.2005 – 2 BvF 2/01 –, juris Rn. 99 und vom 15.3.2000 – 1 BvL 16/96 –, juris Rn. 97BVerfG, Beschlüsse vom 18.7.2005 – 2 BvF 2/01 –, juris Rn. 99 und vom 15.3.2000 – 1 BvL 16/96 –, juris Rn. 97 Dahinter tritt die Berufsfreiheit des Antragstellers zurück. Abgesehen davon, dass der Eingriff in Art. 12 GG im Gewerberecht nicht von Dauer sein muss,14Vgl. zu diesem Aspekt auch SVerfGH, Beschluss vom 13.5.2020 – Lv 14/19 –, S. 12Vgl. zu diesem Aspekt auch SVerfGH, Beschluss vom 13.5.2020 – Lv 14/19 –, S. 12 ist zu sehen, dass die Intensität der Belastung fallbezogen dadurch gemindert wird, dass die in Rede stehende Erlaubnis, anders als etwa in der angeführten Entscheidung des Senats vom 23.4.2021,151 B 358/20, juris (Widerruf der Approbation eines Apothekers)1 B 358/20, juris (Widerruf der Approbation eines Apothekers) nicht unbefristet, sondern (nur) bis Ende Juni 2022 gültig ist. Dem gegenüber steht der in der Verwirklichung zweier Regelbeispiele zum Ausdruck kommende erhöhte Unrechts- und Schuldgehalt der mit Urteil des Landgerichts ... vom 9.6.2020 sanktionierten Taten und die darauf gründende Prognose weiterer Rechtsverstöße bei Fortsetzung der gewerblichen Tätigkeit. 3. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Antragsteller in Bezug genommenen Entscheidung des Senats vom 23.4.2021 – 1 B 358/20 – und dem diesbezüglichen Einwand, die Interessensabwägung des Verwaltungsgerichts sei fehlerhaft, da die Anordnung der sofortigen Vollziehung als „vorläufiges Berufsverbot“ strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen unterliege. Diese Voraussetzungen seien, so der Antragsteller weiter, nicht erfüllt, da er sein Verhalten aus eigenem Antrieb geändert habe und der Sofortvollzug damit nicht erforderlich sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar stellt eine behördliche Anordnung des Sofortvollzugs, die ein vorläufiges Berufsverbot bewirkt, einen eigenständigen Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen dar, der nur unter strengen Voraussetzungen zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft ist.16Vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 8.4.2010 – 1 BvR 2709/09 –, juris und vom 24.10.2003 – 1 BvR 1594/03 –, juris; OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 23.4.2021 – 1 B 358/20 –, juris Rn. 8 ff. und vom 30.4.2021 – 2 B 86/21 –, juris Rn. 11 ff.Vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 8.4.2010 – 1 BvR 2709/09 –, juris und vom 24.10.2003 – 1 BvR 1594/03 –, juris; OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 23.4.2021 – 1 B 358/20 –, juris Rn. 8 ff. und vom 30.4.2021 – 2 B 86/21 –, juris Rn. 11 ff. Anders als im angeführten Senatsbeschluss geht es hier aber nicht um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs nach Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde, sondern um einstweiligen Rechtsschutz gegen eine kraft Gesetzes (§ 9 Abs. 3 Satz 2 SSpielhG17Zum sachlichen Anwendungsbereich der Vorschrift siehe Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschlüsse vom 8.3.2016 – 1 B 213/15 –, juris Rn. 5, dort zu einer Schließungsanordnung nach § 15 Abs. 2 GewO, sowie vom 13.8.2020 – 1 B 214/20 –, juris Rn. 34, dort zur Rücknahme einer Erlaubnis zum Betrieb einer SpielhalleZum sachlichen Anwendungsbereich der Vorschrift siehe Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschlüsse vom 8.3.2016 – 1 B 213/15 –, juris Rn. 5, dort zu einer Schließungsanordnung nach § 15 Abs. 2 GewO, sowie vom 13.8.2020 – 1 B 214/20 –, juris Rn. 34, dort zur Rücknahme einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle) vollziehbare Verwaltungsentscheidung. Wie im angefochtenen Beschluss ausgeführt, hat das Bundesverfassungsgericht hierzu entschieden,18BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10.10.2003 – 1 BvR 2025/03 –, juris Rn. 22BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10.10.2003 – 1 BvR 2025/03 –, juris Rn. 22 dass die einfachgesetzliche Ausgestaltung auch die Anforderungen beeinflusst, die Art. 19 Abs. 4 GG an die Interessenabwägung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren stellt. Hat sich schon der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte – neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache – zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist. Es muss also über den Antrag auf Aufhebung, nicht über die Anordnung des Sofortvollzugs begründet entschieden werden. Der Umfang der Begründung einer die Aufhebung ablehnenden Entscheidung ergibt sich dabei aus den Argumenten im Vortrag des Antragstellers. Dieser muss die Wertung des Gesetzgebers mit Besonderheiten seiner Situation entkräften und Wege aufzeigen, die gleichwohl den öffentlichen Belangen noch Rechnung tragen. Dabei sind die Folgen, die sich für den einzelnen Beschwerdeführer mit dem Sofortvollzug verbinden, nur insoweit beachtlich, als sie nicht schon als regelmäßige Folge der gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzugs in der gesetzgeberischen Grundentscheidung Berücksichtigung gefunden haben. Nach diesem Maßstab begegnet die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts keinen Bedenken. Zum einen ist die gerügte Folge, die (vorläufige) Schließung der Spielhalle, gerade Ausdruck der Grundentscheidung des Landesgesetzgebers, einer Klage gegen „Entscheidungen und Anordnungen“ auf Grundlage des Saarländischen Spielhallengesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen. Zum anderen legt die Beschwerdebegründung – wie dargelegt – auch in Ansehung des Gewichts des Schutzguts aus Art. 12 GG keine Anhaltspunkte dafür dar, dass diese Rechtsfolge einzelfallbezogen unverhältnismäßig wäre, zumal das angeführte „Wohlverhalten“ des Antragstellers in Ansehung der Schwere der Straftat nicht die Prognose trägt, er werde sich künftig in Ausübung seines Gewerbes rechtskonform verhalten. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG. In der Begründung folgt der Senat der Argumentation des Verwaltungsgerichts. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.