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Beschluss

1 B 217/21

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2022:0114.1B217.21.00
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Leitsätze
1. Das Darlegungsgebot (§ 146 Abs. 4 Satz 3, 6 VwGO) verlangt, dass der Beschwerdeführer substantiiert aufzeigt, weshalb die erstinstanzlichen Überlegungen falsch sind, welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Die Möglichkeit der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses und der Notwendigkeit seiner Aufhebung müssen sich dabei schon aus den fristgerecht dargelegten Gesichtspunkten ergeben.(Rn.10) 2. Mindestbeförderungsfristen stehen nur dann in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG, wenn sie der Anwendung des Leistungsgrundsatzes zu dienen bestimmt sind. Eine Mindestwartezeit im Sinne einer Bewährungszeit muss sowohl dem Grunde nach als auch hinsichtlich ihrer Dauer geeignet und erforderlich sein, um eine zuverlässige Beurteilung des Leistungsvermögens bzw. eine fundierte Prognose über die voraussichtliche Bewährung in einem höheren Amt zu ermöglichen.(Rn.12)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 31. August 2021 – 2 L 367/21 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 9.115,08 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Darlegungsgebot (§ 146 Abs. 4 Satz 3, 6 VwGO) verlangt, dass der Beschwerdeführer substantiiert aufzeigt, weshalb die erstinstanzlichen Überlegungen falsch sind, welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Die Möglichkeit der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses und der Notwendigkeit seiner Aufhebung müssen sich dabei schon aus den fristgerecht dargelegten Gesichtspunkten ergeben.(Rn.10) 2. Mindestbeförderungsfristen stehen nur dann in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG, wenn sie der Anwendung des Leistungsgrundsatzes zu dienen bestimmt sind. Eine Mindestwartezeit im Sinne einer Bewährungszeit muss sowohl dem Grunde nach als auch hinsichtlich ihrer Dauer geeignet und erforderlich sein, um eine zuverlässige Beurteilung des Leistungsvermögens bzw. eine fundierte Prognose über die voraussichtliche Bewährung in einem höheren Amt zu ermöglichen.(Rn.12) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 31. August 2021 – 2 L 367/21 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 9.115,08 Euro festgesetzt. I. Die 1960 geborene Antragstellerin, eine an einer beruflichen Schule tätige Oberstudienrätin (A 14), begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung ihre Ernennung zur Studiendirektorin (A 15) mit Wirkung vom 1.4.2021. Die Antragstellerin wurde 1999 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Studienrätin ernannt. Im März 2016 wurde ihr der Dienstposten der stellvertretenden Leiterin der Abteilung C. am D. Berufsbildungszentrum in B-Stadt übertragen, der der Besoldungsgruppe A 14 zugeordnet ist. Im Mai 2017 bewarb sich die Antragstellerin auf die Stelle der Abteilungsleitung C. an der Schule (Amt nach A 15). In der anlassbezogenen Beurteilung erzielte sie im Januar 2018 das Gesamturteil „in besonderem Maße geeignet“. Im Februar 2018 wurde sie – noch als Studienrätin – mit sofortiger Wirkung zur Leiterin der Abteilung C. berufen. Am 1.4.2019 wurde sie zur Oberstudienrätin ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 eingewiesen. Mit dem Antragsgegner am 31.3.2021 zugegangenen Schreiben hat die Antragstellerin beantragt, zum Beförderungstermin 1.4.2021 zur Studiendirektorin befördert zu werden, hilfsweise, sie besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als sei die Beförderung zu diesem Zeitpunkt erfolgt. Ebenfalls am 31.3.2021 hat die Antragstellerin das Verwaltungsgericht um Eilrechtsschutz ersucht und beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, sie zum 1.4.2021 zur Studiendirektorin zu befördern. Zu diesem Zeitpunkt habe sie sich seit mehr als drei Jahren auf einem Dienstposten der Wertigkeit A 15 (Ableitungsleitung C.) befunden und sei darauf erfolgreich erprobt. Die in der Verwaltungspraxis des Antragsgegners praktizierte Wartefrist von drei Jahren für eine Beförderung aus einem Amt der Besoldungsgruppe A 14 in ein Amt nach A 15 sei in ihrem Fall rechtswidrig und widerspreche ihrem Anspruch auf amtsangemessene Alimentation. Mit Ablauf der Erprobung habe sie die „Beförderungsreife“ erlangt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 31.8.2021 – 2 L 367/21 – zurückgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, der Antragstellerin stehe – erstens – kein Anordnungsgrund zur Seite. Es sei ihr möglich und zumutbar, ihr Rechtsschutzziel in einem Hauptsacheverfahren im Wege des Schadensersatzes zu verfolgen, zumal der Antragsgegner die begehrte Beförderung zur Studiendirektorin auch zum 1.4.2022 in Aussicht gestellt habe. Stellte sich die Verwaltungspraxis des Antragsgegners nachträglich als rechtswidrig dar, könne sie nämlich beanspruchen, besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, als wäre die Ernennung zur Studiendirektorin zum 1.4.2021 erfolgt. Zudem habe die Antragstellerin – zweitens – in der Sache einen Anspruch auf Beförderung zur Studiendirektorin nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Die Erfolgsaussichten seien vielmehr als offen zu bewerten. Art. 33 Abs. 2 GG gewähre regelmäßig keinen Anspruch auf Verleihung eines höheren Amtes. Etwas anderes gelte nur, wenn sich die Ernennung eines bestimmten Beförderungskandidaten ausnahmsweise als einzig rechtmäßige Entscheidung darstelle. Eine solche Rechtslage könne die Kammer jedoch fallbezogen nicht feststellen. Nach der Verwaltungspraxis des Antragsgegners1„Beförderungsgrundsätze“ gemäß Beschluss der Ständigen Vertreter der Minister vom 23.5.1977, bestätigt durch Beschluss des Gremiums vom 25.8.1980, siehe Juncker, Saarländisches Beamtenrecht, Kommentar, Bd. 2, Teil C. Anh. 2, vgl. Bl. 39 d.A.„Beförderungsgrundsätze“ gemäß Beschluss der Ständigen Vertreter der Minister vom 23.5.1977, bestätigt durch Beschluss des Gremiums vom 25.8.1980, siehe Juncker, Saarländisches Beamtenrecht, Kommentar, Bd. 2, Teil C. Anh. 2, vgl. Bl. 39 d.A. gelte für die Beförderung aus einem Amt der Besoldungsgruppe A 14 in ein Amt nach A 15 eine Mindestwartezeit von drei Jahren. Eine Mindestwartezeit für die Übertragung eines höheren Amtes stehe zwar nur dann mit Art. 33 Abs. 2 GG in Einklang, wenn sie der sachgerechten Anwendung des Leistungsgrundsatzes zu dienen bestimmt sei. Sie dürfe nicht länger bemessen sein, als typischerweise erforderlich, um die tatsächlichen Grundlagen für die Feststellung der Bewährung zu schaffen, wobei der für eine Regelbeurteilung vorgesehene Zeitraum nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in aller Regel die Obergrenze darstelle. Nach dieser Maßgabe stelle sich die dreijährige Mindestwartezeit mit Blick darauf, dass die Regelbeurteilung bei Lehrkräften im Schuldienst des Saarlandes den Zeitraum von vier Jahren abdecke (§ 1 Satz 2 SLehrLVO2Saarländische Lehrerlaufbahnverordnung vom 27.9.2011, ABl. I 2011, 330Saarländische Lehrerlaufbahnverordnung vom 27.9.2011, ABl. I 2011, 330 i.V.m. § 39 Abs. 1 Satz 2 SLVO3Saarländische Laufbahnverordnung vom 27.9.2011, ABl. I 2011, 312Saarländische Laufbahnverordnung vom 27.9.2011, ABl. I 2011, 312), nicht als ungemessen dar. Zwar gestalte sich der Fall der Antragstellerin gleichwohl als grenzwertig, da sie einerseits auf dem Dienstposten der Abteilungsleiterin nach drei Jahren (seit Übertragung der Stelle im Februar 2018) erfolgreich erprobt sei, es aber andererseits zu einer die Erprobungszeit teilweise überlagernden Wartezeit durch die Mindestbeförderungsfrist von drei Jahren ab der Ernennung zur Oberstudienrätin – A 14 – zum 1.4.2019 komme. So habe der Senat4Beschluss vom 27.2.2018 – 1 B 866/17 –, jurisBeschluss vom 27.2.2018 – 1 B 866/17 –, juris etwa im Fall eines „seit Jahren deutlich höherwertig eingesetzten“ Beamten der Besoldungsgruppe A 13 entschieden, dass der Verweis auf eine (weitere) Wartezeit für eine Beförderung in ein Amt nach A 13 vz+Z einzelfallbezogen unzulässig sei. Jedoch drohe vorliegend kein unvertretbar langer Zeitraum der Deckungsungleichheit zwischen höherer Dienstpostenbewertung und niedrigerer Stellenzuteilung, zumal die begehrte Beförderung der Antragstellerin zum 1.4.2022 anvisiert sei. Ob hier etwas anderes gelten könnte, weil die Wartezeit aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht mehr der sachgerechten Anwendung des Leistungsgrundsatzes zu dienen bestimmt sei, erscheine offen. Denn es stelle sich einerseits die Frage, ob eine weitere Überprüfung der Bewährung der Antragstellerin angemessen sei, nachdem sie sich auf dem übertragenen Dienstposten der Abteilungsleiterin (entsprechend Besoldungsgruppe A 15) unstreitig bewährt habe, aber andererseits die nach Maßgabe der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung angesichts des Regelbeurteilungszeitraums im Schuldienst im Allgemeinen noch zumutbare Wartezeit von vier Jahren noch in etwa eingehalten werde. II. Die am 15.9.2021 eingegangene und am 30.9.2021 begründete Beschwerde gegen den am 1.9.2021 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Das Vorbringen in der Beschwerdebegründung, das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang des Senats begrenzt, gibt keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern. 1. Die Antragstellerin rügt maßgeblich, es spiele entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts keine Rolle, dass ihre Gesamtverweildauer im Amt nach A 14 bis zu der versprochenen Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 zum 1.4.2022 „nur“ vier Jahre betrage und damit noch im Rahmen des maximal Zulässigen liege. Wäre sie noch als Studienrätin (A 13) direkt auf den Dienstposten der Abteilungsleiterin (entsprechend A 15) versetzt worden, so wäre sie nach den Beförderungsgrundsätzen des Antragsgegners nach drei Jahren in die A 14 und erst nach weiteren drei Jahren in die A 15 befördert worden. In einem solchen Extremfall hätte zwischen Übertragung des Dienstpostens und Beförderung ein Zeitraum von sechs Jahren gelegen, in dem sie nicht amtsangemessen besoldet worden wäre. Dieses „Negativbeispiel einer Sprungbeförderung“ zeige, so die Antragstellerin weiter, dass die Beförderungspraxis des Antragsgegners nicht rechtens sei und in ihrem Fall keine Anwendung finden könne. Damit sei aber die allgemeine tatsächliche Wartezeit erfüllt, so dass sich an ihre Bewährung (drei Jahre nach Übertragung des Dienstpostens der Abteilungsleitung) ihre Beförderung anschließen müsse. Dieses Vorbringen verfängt nicht. Zwar mag das angeführte Beispiel mit Blick auf das Erfordernis einer amtsangemessenen Besoldung durchaus problematisch erscheinen, zumal der exemplarisch bemühte Beförderungsbewerber den Dienstposten der Abteilungsleitung zusätzlich zur dreijährigen Erprobungszeit für weitere drei Jahre wahrzunehmen hätte, bis er die „Beförderungsreife“ erlangen würde.5wobei die in Rede stehenden „Beförderungsgrundsätze“ vom 23.5.1977 und 25.8.1980 für die Beförderung von A 13 in ein Amt nach A 14 indes nur eine Mindestwartezeit von zwei Jahren vorsehenwobei die in Rede stehenden „Beförderungsgrundsätze“ vom 23.5.1977 und 25.8.1980 für die Beförderung von A 13 in ein Amt nach A 14 indes nur eine Mindestwartezeit von zwei Jahren vorsehen Dieser Einwand ist aber erkennbar fiktiver Art – die Beteiligten streiten um einen Zeitraum von etwa einem Jahr seit erfolgreicher Erprobung der Antragstellerin – und vermag als solcher eine Rechtsverletzung zulasten der Antragstellerin nicht aufzuzeigen. 2. Auch soweit die Antragstellerin (erneut) auf die Tatsache verweist, sie sei auf dem Dienstposten der Abteilungsleitung erfolgreich erprobt, so dass ein weiteres Hinausschieben ihrer Beförderung unzulässig sei, besteht keine Veranlassung, die angefochtene Entscheidung abzuändern. Der Senat hat bereits Bedenken, ob das diesbezügliche Beschwerdevorbringen dem Darlegungserfordernis (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) genügt. Das Darlegungsgebot verlangt, dass der Beschwerdeführer substantiiert aufzeigt, weshalb die erstinstanzlichen Überlegungen falsch sind, welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Die Möglichkeit der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses und der Notwendigkeit seiner Aufhebung müssen sich dabei schon aus den fristgerecht dargelegten Gesichtspunkten ergeben. In diesem Zusammenhang hält die Beschwerdebegründung6Schriftsatz vom 30.9.2021, S. 3Schriftsatz vom 30.9.2021, S. 3 indes – jenseits des Beispiels der „Sprungbeförderung“ – einzig fest, es könne „unstrittig davon ausgegangen werden, dass der Antragsgegner von einer Bewährung der Antragstellerin ausgeht und gerade keine weitere Überprüfung bezweckt.“ Dieser Einwand dürfte auch in Ansehung der „ergebnisoffenen“ Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung dem Darlegungsgebot kaum genügen, da er sich in der Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens erschöpft und nicht konkret ausführt, weshalb die seitens des Verwaltungsgerichts geforderte Einzelfallabwägung gerade im Fall der Antragstellerin dazu führen sollte, dass eine Anwendung der Mindestbeförderungsfrist, die mit der Ernennung in das bisher innegehabte Amt beginnt,7VGH München, Urteil vom 24.4.2015 – 3 BV 13.2043 –, jurisVGH München, Urteil vom 24.4.2015 – 3 BV 13.2043 –, juris mit Blick auf den Leistungsgrundsatz unzulässig sein soll. Diese Frage kann aber letztlich dahinstehen. Denn der Senat teilt auch in der Sache die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass das Bestehen eines Anordnungsanspruchs im Fall der Antragstellerin jedenfalls nicht in einem die Vorwegnahme der Hauptsache tragenden Maße glaubhaft gemacht ist. Das Verwaltungsgericht hat hierzu zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats8Beschluss vom 27.2.2018 – 1 B 866/17 –, juris Rn. 8 unter Verweis auf BVerwG, Urteile vom 28.10.2004 – 2 C 23/03 –, juris Rn. 12 ff. und vom 19.3.2015 – 2 C 12/14 –, juris Rn. 14 ff.Beschluss vom 27.2.2018 – 1 B 866/17 –, juris Rn. 8 unter Verweis auf BVerwG, Urteile vom 28.10.2004 – 2 C 23/03 –, juris Rn. 12 ff. und vom 19.3.2015 – 2 C 12/14 –, juris Rn. 14 ff. ausgeführt, dass Mindestbeförderungsfristen nur dann in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG stehen, wenn sie der Anwendung des Leistungsgrundsatzes zu dienen bestimmt sind. Eine Mindestwartezeit im Sinne einer Bewährungszeit muss sowohl dem Grunde nach als auch hinsichtlich ihrer Dauer geeignet und erforderlich sein, um eine zuverlässige Beurteilung des Leistungsvermögens bzw. eine fundierte Prognose über die voraussichtliche Bewährung in einem höheren Amt zu ermöglichen. Dieser Zweck als Bewährungszeit setzt dem Umfang von Wartezeiten Grenzen und bedingt damit insbesondere, dass eine übermäßig lange „Stehzeit“, die etwa fiskalischen Zwecken oder dem personalpolitischen Interesse an einer ausgewogenen Altersstruktur in Führungspositionen dient, unzulässig ist.9vgl. bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.2.2018 – 1 B 866/17 –, juris Rn. 16vgl. bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.2.2018 – 1 B 866/17 –, juris Rn. 16 Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch zugleich wiederholt ausgesprochen, dass mit der Übertragung eines höher bewerteten Dienstpostens ein Anspruch auf Beförderung nicht verbunden ist.10siehe OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.11.2015 – 1 A 232/14 –, juris Rn. 71 m.w.N.siehe OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.11.2015 – 1 A 232/14 –, juris Rn. 71 m.w.N. Welcher Zeitraum der Deckungsungleichheit zwischen höherer Dienstpostenbewertung und niedrigerer Stellenzuteilung damit als nicht mehr vertretbar angenommen werden kann, hängt – wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat – von einer einzelfallbezogenen Betrachtung ab. Gerade unter dem Gesichtspunkt der Fürsorge, die der Beamte beanspruchen kann, lässt sich nicht allgemein ein bestimmter Zeitraum angeben, nach dessen Ablauf die Beschäftigung auf einem höher bewerteten Dienstposten ohne entsprechende Beförderung bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Beförderungsvoraussetzungen unzulässig wird. Die Fürsorgepflicht ist nämlich in ihren Teilpflichten nicht generell festzulegen. Diese müssen – wofür im Übrigen auch die „Beförderungsgrundsätze“ vom 23.5.1977 und 25.8.1980, auf die der Antragsgegner sich bezieht, hinreichend Raum bieten11dort insbesondere Anmerkung 1 Satz 2, wonach sich die „Urheber bewußt bleiben, daß sie Besonderheiten des Einzelfalls zu würdigen haben“ sowie Satz 3, der „Ausnahmen zur Wahrung des Leistungsgrundsatzes“ ansprichtdort insbesondere Anmerkung 1 Satz 2, wonach sich die „Urheber bewußt bleiben, daß sie Besonderheiten des Einzelfalls zu würdigen haben“ sowie Satz 3, der „Ausnahmen zur Wahrung des Leistungsgrundsatzes“ anspricht – vielmehr im Einzelfall durch Abwägen der widerstreitenden Interessen konkretisiert werden.12OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.2.2018 – 1 B 866/17 –, juris Rn. 9 f. und Urteil vom 9.11.2015 – 1 A 232/14 –, juris Rn. 71 m.w.N.OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.2.2018 – 1 B 866/17 –, juris Rn. 9 f. und Urteil vom 9.11.2015 – 1 A 232/14 –, juris Rn. 71 m.w.N. Nach dieser Maßgabe ist der geltend gemachte Anspruch nicht glaubhaft gemacht. Dabei ist zwar nicht zu verkennen, dass die Antragstellerin für den Dienstposten der Abteilungsleiterin nach Leistungsgesichtspunkten ausgewählt wurde13vgl. Bl. 331 der Personalaktevgl. Bl. 331 der Personalakte und der Antragsgegner ihre weitere Erprobung nicht bezweckt. Jedoch ist – abgesehen davon, dass der beantragten Verpflichtung des Antragsgegners, sie zum 1.4.2021 zu ernennen, schon entgegenstehen dürfte, dass dem Beamtenrecht rückwirkende Ernennungen fremd sind (vgl. § 8 Abs. 4 BeamtStG, § 6 Abs. 5 SBG)14OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.11.2019 – 1 A 3/18 –, juris Rn. 116OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.11.2019 – 1 A 3/18 –, juris Rn. 116 – nicht dargetan, dass die fortdauernde Übertragung des Dienstpostens nach erfolgter Erprobung eine nicht mehr vertretbare höherwertige Beschäftigung der Antragstellerin ohne amtsangemessene Besoldung darstellt.15hierzu etwa OVG Bremen, Urteil vom 18.9.2002 – 2 A 197/01 –, juris, dort zu einem Fall, in dem die klagende Studiendirektorin den Beförderungsdienstposten zusätzlich zu der vorgesehenen Bewährungszeit für weitere drei Jahre und fünf Monate wahrgenommen hatte, ohne die der Funktion zugeordnete Besoldung erhalten zu habenhierzu etwa OVG Bremen, Urteil vom 18.9.2002 – 2 A 197/01 –, juris, dort zu einem Fall, in dem die klagende Studiendirektorin den Beförderungsdienstposten zusätzlich zu der vorgesehenen Bewährungszeit für weitere drei Jahre und fünf Monate wahrgenommen hatte, ohne die der Funktion zugeordnete Besoldung erhalten zu haben Denn fallbezogen führt die „Überlagerung“ der Erprobungszeit durch die Mindestwartezeit dazu, dass sie bis zu der zum Beförderungstermin 1.4.2022 in Aussicht gestellten Ernennung für drei Jahre in ihrem Amt (Oberstudienrätin) verweilt, während sie den nach A 15 gereihten Dienstposten für etwa vier Jahre und einen Monat ausfüllt. Wie im erstinstanzlichen Beschluss zutreffend ausgeführt, geht das Bundesverwaltungsgericht16Urteil vom 19.3.2015 – 2 C 12/14 –, juris Rn. 17 und Beschluss vom 29.12.2016 – 2 B 12/16 –, juris Rn. 10, dort zur zeitlichen Obergrenze für die ErprobungUrteil vom 19.3.2015 – 2 C 12/14 –, juris Rn. 17 und Beschluss vom 29.12.2016 – 2 B 12/16 –, juris Rn. 10, dort zur zeitlichen Obergrenze für die Erprobung aber davon aus, dass die zeitliche Obergrenze einer Wartezeitregelung bzw. für die Erprobung in aller Regel der für eine Regelbeurteilung vorgesehene Zeitraum – hier: vier Jahre17siehe hierzu im Einzelnen die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, BA S. 6 und 7siehe hierzu im Einzelnen die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, BA S. 6 und 7 – ist. Gegen einen (Anordnungs-)Anspruch auf Beförderung spricht dabei auch, dass dem Dienstherr bei der Bewertung von Eignung, Befähigung und Leistung ein – wenn auch durch die Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG begrenzter – Beurteilungsspielraum zusteht. Legt er in diesem Zusammenhang eine allgemein geltende Wartezeit fest, die eine sichere Beurteilungsgrundlage für den Beförderungsdienstposten gewährleisten soll, ist er befugt, zu generalisieren und zu typisieren, so dass es regelmäßig auch nicht zu beanstanden ist, wenn leistungsstarke Beamte der (vollen) Wartefrist unterliegen.18VGH München, Beschluss vom 14.3.2018 – 6 CE 17.2444 –, juris Rn. 19 ff.VGH München, Beschluss vom 14.3.2018 – 6 CE 17.2444 –, juris Rn. 19 ff. Von dieser Befugnis zu einer generalisierenden Betrachtungsweise ist im Übrigen auch das Bundesverwaltungsgericht ausgegangen. Denn es hat die Bemessung der Dauer einer Bewährungszeit an die Zeitspanne geknüpft‚ die „typischerweise“ erforderlich ist‚ um die tatsächlichen Grundlagen für die Beurteilung und Prognose zur Frage der Beförderungseignung zu schaffen.19BVerwG‚ Urteil vom 19.3.2015 – 2 C 12/14 –, juris Rn. 17BVerwG‚ Urteil vom 19.3.2015 – 2 C 12/14 –, juris Rn. 17 Dass diese Zeitspanne hier überschritten wäre, folgt auf Grundlage des Vorbringens der Antragstellerin auch nicht aus dem Beschluss des Senats vom 27.2.2018 – 1 B 866/17 –. Dort ist mit Blick auf die Umstände des Einzelfalls ausgeführt, der Verweis eines Beamten des Amtes A 13, der beurlaubt und außertariflich auf einem Dienstposten entsprechend A 15 beschäftigt war, auf die (zweijährige) Wartefrist für seine Bewerbung um ein Amt nach A 13 vz+Z sei rechtswidrig, da eine weitere Bewährungszeit unter anderem angesichts seiner Leistung auf einem „deutlich höher bewerteten Dienstposten“ nicht erforderlich sei. So liegt der Fall hier aber erkennbar nicht. 3. Zieht das Vorbringen in der Beschwerdebegründung damit die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin habe einen Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht, nicht ernstlich in Zweifel, bedürfen die Einwendungen gegen die erstinstanzliche Einschätzung, es fehle auch an einem Anordnungsgrund, keiner abschließenden Würdigung. Insbesondere muss nicht geklärt werden, ob der Einwand verfängt, der Schadensersatzanspruch wegen rechtswidrig unterbliebener Beförderung sei „signifikant schwächer“, da er zusätzliche Voraussetzungen (u.a. das Verschuldenserfordernis) mit sich bringe. Offen bleiben kann auch, ob der für Beamte auf Probe geltenden Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 SBG, wonach Bewerber, die die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, spätestens ein Jahr nach erfolgreicher Probezeit ernannt werden sollen, ein – im Fall der Antragstellerin gegebenenfalls gegen das Eilrechtsschutzbedürfnis sprechender – Rechtsgedanke einer „Karenzzeit“ für eine anstehende Beförderung von einem Jahr ab der erfolgreichen Erprobung auf dem höherwertigen Dienstposten zu entnehmen ist. III. Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 40, 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG auf Grundlage des sich ab dem 1.4.202120§ 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 19.6.2019 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2019, 2020 und 2021, ABl. I, 498§ 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 19.6.2019 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2019, 2020 und 2021, ABl. I, 498 ergebenden Differenzbetrags im Endgrundgehalt der Besoldungsgruppen A 15 und A 14 (6.710,35 € - 5.950,76 € = 759,59 €) für ein Jahr (x 12). Das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin besteht darin, bereits zum 1.4.2021 und nicht – wie seitens des Antragsgegners in Aussicht gestellt – (erst) zum 1.4.2022 zur Studiendirektorin (A 15) ernannt zu werden. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts bildet § 52 Abs. 6 Satz 4 Alt. 1 GKG („Verleihung eines anderen Amts“) den Streitwert fallbezogen nicht zutreffend ab, da die Beteiligten – anders als im Regelfall der Vorschrift – hier nicht über das „Ob“ der Verleihung eines anderen Amts, sondern nur um den Zeitpunkt der Beförderung streiten. Eine Halbierung des so ermittelten Streitwerts war nicht angezeigt, nachdem der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet war (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013). Die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung wird in Anwendung des § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG aus den eben dargestellten Gründen von Amts wegen abgeändert. Dabei findet in Ansehung der vorbeschriebenen wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für die Antragstellerin für die Ermittlung des Differenzbetrags zwischen den Besoldungsgruppen A 14 und A 15 für die erste Instanz nicht § 40 GKG Anwendung, sondern es ist die ab dem 1.4.2021 geltende Besoldungshöhe zu berücksichtigen, zumal das insofern maßgebliche Gesetz vom 19.6.2019 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2019, 2020 und 2021 im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Antragstellung (31.3.2021) bereits beschlossen und bekanntgemacht war.21vgl. OVG Münster, Beschluss vom 8.1.2020 – 1 B 112/19 –, juris Rn. 71vgl. OVG Münster, Beschluss vom 8.1.2020 – 1 B 112/19 –, juris Rn. 71 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).